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{'item': 'LVwG-2016/20/2573-3'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 64§ 25a§ 43

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/2573-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 960,-- auf Euro 450,--, bei Uneinbringlichkeit 216 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 960,-- auf Euro 450,--, bei Uneinbringlichkeit 216 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

§ 52Abs 8 Vw

GVG fällt hinsichtlich dieses Spruchpunktes kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

§ 64Abs 2 VSt

G beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft W Euro 45,--.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fällt hinsichtlich dieses Spruchpunktes kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft W Euro 45,--. Der Spruch wird hinsichtlich dieses Spruchpunktes insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er „ca bei Strkm *** der *** die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten hat“ und er gegen § 20 Abs 2 StVO verstoßen hat.Der Spruch wird hinsichtlich dieses Spruchpunktes insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er „ca bei Strkm *** der *** die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten hat“ und er gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO verstoßen hat. 2.

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte

  1. und
  2. als unbegründet abgewiesen.2.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind zu Spruchpunkt 2. Euro 16,--, zu Spruchpunkt 3. Euro 12,--, insgesamt somit Euro 28,--, zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind zu Spruchpunkt

  1. Euro 16,--, zu Spruchpunkt
  2. Euro 12,--, insgesamt somit Euro 28,--, zu bezahlen. Der Spruch wird hinsichtlich dieser Spruchpunkte insoweit abgeändert, als der Tatort bei bei diesen Übertretungen jeweils mit „ca bei Strkm *** der ***“ umschrieben wird. II.römisch zwei.
  3. Hinsichtlich der Spruchpunkte
  4. und
  5. des angefochtenen Erkenntnisses ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Erkenntnisses ist

, Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. 2. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG (absolut) unzulässig.Hinsichtlich Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG (absolut) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 08.07.2016, 19.40 Uhr Tatort: Gemeine X, *** bei km ***, in Fahrtrichtung WestenTatort: Gemeine römisch zehn, *** bei km ***, in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug(e): Motorrad, ***

  1. Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 83 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Tatzeit: 08.07.2016, 19.39 Uhr Tatort: Gemeine X, *** bei km ***, in Fahrtrichtung WestenTatort: Gemeine römisch zehn, *** bei km ***, in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug(e): Motorrad, ***
  2. Sie haben sich als Lenker des angeführten Fahrzeuges im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten, da Sie das Motorrad auf das Hinterrad gerissen haben und in der Folge einen sogenannten "Wheelie" über eine Strecke von ca. 8 - 10 Meter vollzogen und anschließend auf die Gegenfahrbahn gerieten. Tatzeit: 08.07.2016, 19.39 Uhr Tatort: Gemeine X, *** bei km ***, in Fahrtrichtung WestenTatort: Gemeine römisch zehn, *** bei km ***, in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug(e): Motorrad, ***
  3. Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da nach Vollziehung eines "Wheelie's auf die Gegenfahrbahn geraten.“ Dadurch seien folgende Rechtsvorschriften verletzt worden: zu 1.: § 52 lit a Z 10a StVOzu 1.: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zu 2.: § 102 Abs 3
  4. Satz KFGzu 2.: Paragraph 102, Absatz 3,
  5. Satz KFG zu 3.: § 7 Abs 1 StVOzu 3.: Paragraph 7, Absatz eins, StVO Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden Geldstrafen verhängt, nämlich zu 1.: gem § 99 Abs 2e StVO in Höhe von € 960,--zu 1.: gem Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO in Höhe von € 960,-- zu 2.: gem § 134 Abs 1 KFG in Höhe von € 80,-- zu 2.: gem Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Höhe von € 80,-- zu 3.: gem § 99 Abs 3 lit a StVO in Höhe von € 60,--.zu 3.: gem Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Höhe von € 60,--. Weiters wurden Verfahrenskosten und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gesetzmäßig festgestellt worden sei, zumal dies lediglich durch ein bloßes Nachfahren mittels Ablesen vom ungeeichten Tachometer des Dienstmotorrades ermittelt worden sei. Dieses Nachfahren mit dem Dienstmotorrad habe lediglich im Zuge einer Verfolgungs- und Aufschließungsfahrt über eine kurze Distanz von nur 200 bis 250 m stattgefunden, wobei der Meldungsleger sein Fahrzeug auch entsprechend beschleunigen hätte müssen. Die Messung habe daher nicht den gesetzlich geforderten Kriterien entsprochen. Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer selbst eingestandenen fotografisch festgehaltenen Maximalgeschwindigkeit von 109 km/h liege abzüglich der Messtoleranz lediglich eine gesichert vorwerfbare Geschwindigkeitsübertretung von 39 km /h vor. Das vom Beschwerdeführer verwendete Motorrad verfüge über ein hocheffizientes elektronisches aPRC (aprilia Performance Ride Control), durch welches die gefahrene Maximalgeschwindigkeit von 109 km/h festgehalten worden sei. Ausgehend von der fehlenden Eichung des Tachometers des Dienstmotorrades sowie unter Berücksichtigung der Einhaltung einer nicht gleichbleibenden Geschwindigkeit beim Aufschließen sowie eines nicht gleichbleibenden Abstandes auf einer nicht ausreichend langen Fahrstrecke von nur 200 bis 250 m sei jedenfalls 25 % des ungeeichten Tachowertes abzuziehen. Bei Abzug einer Messtoleranz im Ausmaß von 25 % ergebe sich für den Beschwerdeführer schlechtestenfalls eine verwertbare Geschwindigkeit von 135 km/h. Der Beschwerdeführer habe auch keinen „Wheelie“ durchgeführt und sei auch nicht auf die Gegenfahrbahn geraten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Meldungsleger trotz der Einhaltung eines erheblichen Abstandes von über 100 m ein derartiges Vorgehen wahrnehmen hätte können. Aufgrund der entsprechenden Systemeinstellung beim Motorrad des Beschwerdeführers wäre es technisch gar nicht möglich gewesen, dass das Vorderrad überhaupt im vorgeworfenen Ausmaß aufsteigen hätte können. Im Übrigen sei auf den Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ hinzuweisen. Weitere Einwendungen betreffen die Strafhöhe und wurde insbesondere auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers verwiesen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 18.01.2017 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit dem parallel geführten führerscheinrechtlichen Verfahren (LVwG-2016/20/2572) verbunden. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen GrInsp C C, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde sowie in mehrere Auszüge aus tiris-maps (Geographische Information des Landes Tirol). II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 08.07.2016 um 19.40 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Motorrad Aprilia TY Tuono V4 auf der *** im Gemeindegebiet von X nach dem Kreisverkehr, der auch zum Autobahnanschluss *** führt, von Kilometer *** in Richtung Westen. Am 08.07.2016 um 19.40 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Motorrad Aprilia TY Tuono V4 auf der *** im Gemeindegebiet von römisch zehn nach dem Kreisverkehr, der auch zum Autobahnanschluss *** führt, von Kilometer *** in Richtung Westen. Vor dem Beschwerdeführer befand sich zunächst ein Sattelzug, welcher ca bei Kilometer *** nach rechts abbog, wobei der Beschwerdeführer mit dem Motorrad nach links auslenkte, um am abbiegenden LKW vorbeizufahren. Im Anschluss daran erhöhte er seine Fahrgeschwindigkeit erheblich. Auf Höhe des Betriebs der Firma Y, ca bei Kilometer *** der *** machte der Beschwerdeführer einen sogenannten „Wheelie“. Das Vorderrad wurde vom Beschwerdeführer nach oben gerissen und lenkte er das Motorrad auf einer Länge von ca 8 bis 10 m lediglich auf dem Hinterrad, wobei er auf die Gegenfahrbahn geriet. Erst, nachdem das Vorderrad wieder Kontakt mit der Fahrbahn hatte, konnte er das Motorrad wieder auf die rechte Seite der Fahrbahn lenken. Im Anschluss daran, beschleunigte der Beschwerdeführer sein Motorrad, welches ein Eigengewicht von ca 200 kg und 167 PS aufweist, sodass er jedenfalls ca bei Kilometer *** eine Geschwindigkeit von zumindest 153 km/h erreichte. Von Strkm *** bis Strkm *** besteht eine durch Vorschriftszeichen kundgemachte Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h. Unmittelbar danach besteht auf der *** keine durch ein Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung. Bei dieser Fahrt wurde der Beschwerdeführer von einem auf einem Dienstmotorrad fahrenden Polizisten verfolgt und kam es, nachdem der Polizist mit seinem Motorrad zu jenem des Beschwerdeführers aufgeschlossen hatte, ca bei Kilometer *** zur Anhaltung. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen GrInsp C C. Der Zeuge C C hinterließ einen guten und glaubwürdigen Eindruck. Beim Zeugen C C handelt es sich um einen erfahrenen Polizisten, der seit 21 Jahren im Motorradverkehrsdienst tätig ist und nach seinen glaubwürdigen Angaben privat Besitzer eines leistungsstarken Motorrades ist. Der Zeuge vermittelte den Eindruck, das Fahrverhalten des Beschwerdeführers nicht emotional sondern sachlich beurteilt zu haben. Seine Aussagen waren nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ergaben sich keinerlei Hinwiese darauf, einem Irrtum unterlegen zu sein oder den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. Die Auszüge aus tiris-maps in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen C C vermittelten einen guten Eindruck über die Tatortgegebenheiten und ermöglichten einen zuverlässigen Aufschluss über den Geschehnisablauf. Unter Heranziehung dieser Auszüge stellte sich heraus, dass sich die angelasteten Taten auf der *** etwas weiter westlich zugetragen haben. Der Zeuge GrInsp C C ließ keinen Zweifel darüber, dass er den „Wheelie“, den der Beschwerdeführer auf Höhe der Firma Y vollzog, deutlich wahrgenommen hat und ebenso, dass der Beschwerdeführer durch dieses Fahrmanöver auf die linke Seite der Fahrbahn gekommen ist. Er schilderte dies überaus lebensnah und erklärte, dass er bei diesem Fahrmanöver auch Sorge hatte, dass der Beschwerdeführer durch dieses Fahrmanöver in den südlich der Fahrbahn gelegenen Bach fahren und verunfallen könnte. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner gerichtlichen Einvernahme auf Vorhalt der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Meldungslegers an, dass für ihn ein „Wheelie jedenfalls nicht merkbar“ gewesen wäre. Der erwähnten Stellungnahme des Meldungslegers vom 01.09.2016 ist ein vom Zeugen beigebrachter „Auszug einer Motorradzeitung“ angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass die Rechtfertigung des Beschwerdeführers unzutreffend ist, dass durch Aktivieren des Systems kein Wheelie möglich wäre. Vielmehr wäre das System am Motorrad dazu da, eine höchstmögliche Beschleunigung zu erreichen, ohne mit dem Motorrad einen Rückwärtssalto zu vollziehen. Abgesehen davon, dass gar nicht erwiesen ist, ob irgendein System, welches einen Wheelie verhindern würde, beim vom Beschwerdeführer gelenkten Motorrad überhaupt eingeschalten war, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers durch die glaubhafte Schilderung des Zeugen widerlegt. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung räumte der Beschwerdeführer ein, dass er sehr wohl zu schnell gewesen wäre, jedoch keineswegs mit der ihm angelasteten Geschwindigkeit von allenfalls mit 109 km/h bzw schlechtestenfalls 139 km/h. Er gab vor dem erkennenden Gericht auch an, dass er, nachdem er am LKW vorbeigefahren sei, auf 110 km/h beschleunigt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, wobei eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m für ausreichend erachtet wird (vgl. VwGH
  6. Mai 2007, 2003/03/0155). Nach der Aussage des Zeugen GrInsp C C erfolgte die Nachfahrt in zumindest gleichbleibenden Abstand über zumindest 200 bzw 250 m, wobei die vom Tacho abgelesene Geschwindigkeit 180 km/h betragen habe. Den Angaben des Zeugen C C ist zu entnehmen, dass er beim Nachfahren den Tachowert von 180 km/h zweimal kurz hintereinander abgelesen habe und dann das Motorrad auf 200 km/h beschleunigt habe, um den Beschwerdeführer anzuhalten. Das erkennende Gericht hat in Bezug auf die Richtigkeit dieser Angaben keinen Zweifel.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, wobei eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m für ausreichend erachtet wird vergleiche VwGH
  7. Mai 2007, 2003/03/0155). Nach der Aussage des Zeugen GrInsp C C erfolgte die Nachfahrt in zumindest gleichbleibenden Abstand über zumindest 200 bzw 250 m, wobei die vom Tacho abgelesene Geschwindigkeit 180 km/h betragen habe. Den Angaben des Zeugen C C ist zu entnehmen, dass er beim Nachfahren den Tachowert von 180 km/h zweimal kurz hintereinander abgelesen habe und dann das Motorrad auf 200 km/h beschleunigt habe, um den Beschwerdeführer anzuhalten. Das erkennende Gericht hat in Bezug auf die Richtigkeit dieser Angaben keinen Zweifel. Der „Wheelie“ wurde, wie die Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen ergaben, auf Höhe des Firmengebäudes der Fa. Y offensichtlich ca bei Kilometer *** oder knapp danach vollzogen. Danach hat der Beschwerdeführer sein Motorrad weiter beschleunigt. Der Streckenabschnitt, auf dem vom Zeugen (zweimal) 180 km/h abgelesen wurde, musste daher eindeutig nach dem im Schuldvorwurf laut Spruchpunkt
  8. angeführten Kilometrierungspunkt *** liegen. Dies ergibt sich auch vor dem Hintergrund, dass es ca bei Kilometer *** zur Anhaltung gekommen ist, nachdem der Zeuge GrInsp C C kurz zuvor sein Motorrad auf ca 200 km/h (abgelesener Tachowert) beschleunigt und auf den langsamer werdenden Beschwerdeführer aufgeschlossen hat. GrInsp C C wurde vor dem erkennenden Gericht dazu befragt, wo denn dieses Nachfahren im gleichbleibenden Abstand (dort wo die Ablesung des Geschwindigkeitswertes erfolgt sei) gewesen sei, worauf er erklärte, dass dies kurz vor der Anhaltung gewesen sei, wobei er auf einem ihm vorgelegten Orthophoto auf einen Streckenabschnitt von Kilometrierungspunkt *** bis *** deutete. Nachdem GrInsp C C am digitalen Tacho des Dienstmotorrades eine Geschwindigkeit von 180 km/h abgelesen und über 200 bis 250 m einen gleichbleibenden Abstand festgestellt hat, sind die für die zuverlässige Feststellung einer Geschwindigkeit durch das Nachfahren erforderlichen Kriterien als erfüllt anzusehen. Allerdings ist als Tatort für die durch das Nachfahren festgestellte Geschwindigkeit von 153 km/h auf Grund des Beschleunigungsvorganges nach dem Wheelie und auf Grund des Anhaltemanövers nicht Kilometrierungspunkt *** zugrunde zu legen sondern jener Punkt, an dem die gefahrene Geschwindigkeit festgestellt wurde. Auf Grund der Schilderung des Zeugen C C bezüglich Beschleunigung nach dem Wheelie und der Anhaltung bei Strkm *** sowie der Unsicherheiten bezüglich der Feststellung des konkreten Tatortes, die auf Grund der hohen Geschwindigkeit naturgemäß gegeben sind, war im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers eher von einem Tatort *** als von einem Tatort *** auszugehen. Diesem Umstand kommt im gegenständlichen Fall insofern eine ausschlaggebende Bedeutung zu, als die 70 km/h-Beschränkung bei Strkm *** endet. Die 70er Beschränkung wurde durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.11.2002, **** von km *** bis km *** in beiden Fahrrichtungen festgelegt Unsicherheiten in Bezug auf die Höhe der Geschwindigkeit, die mit der hier angewendeten Messmethode, insbesondere durch Abweichungen beim Abstand und die Verwendung eines ungeeichten Tachometers verbunden sind, wird durch den Abzug einer (großzügigen) Messtoleranz im Ausmaß von 15 % vom abgelesenen Tachowert ausreichend Rechnung getragen. Diese Messtoleranz gründet sich auf eine Empfehlung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und wird von der Exekutive auch entsprechend umgesetzt. Unter Berücksichtigung einer Toleranz von 15 % ergibt sich somit eine vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit von 153 km/h. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 StVOParagraph 20, Absatz 2, StVO

(2)Sofern die Behörde nicht

§ 43

eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

(2)Sofern die Behörde nicht

Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. § 7 Abs 1 StVOParagraph 7, Absatz eins, StVO Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet. § 102 Abs 3 4.Satz KFGParagraph 102, Absatz 3, 4.Satz KFG Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. …. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. …. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: In Bezug auf die Tatorte war eine geringfügige Richtigstellung vorzunehmen. Die Verfolgungsverjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen und erfolgte dadurch auch nicht eine Überschreitung der Sache, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Bei Strkm *** bestand keine durch Vorschriftszeichen kundgemachte Beschränkung Höchstgeschwindigkeit. Es galt die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Auf der Grundlage der festgestellten Geschwindigkeit hat der Beschwerdeführer gegen § 20 Abs 2 StVO verstoßen. Dem erkennenden Gericht war es nicht verwehrt, die Übertretungsnorm auszutauschen.Bei Strkm *** bestand keine durch Vorschriftszeichen kundgemachte Beschränkung Höchstgeschwindigkeit. Es galt die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Auf der Grundlage der festgestellten Geschwindigkeit hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO verstoßen. Dem erkennenden Gericht war es nicht verwehrt, die Übertretungsnorm auszutauschen. Das Hochreißen des Vorderrades und das Vollziehen eines sogenannten Wheelies stellt keine der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechende Verhaltensweise des Lenkers dar. Der Beschwerdeführer hat somit auch gegen § 102 Abs 3 vierter Satz KFG verstoßen. Genauso hat er, indem er auf die linke Fahrbahnseite geraten ist, auch dem Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO zuwidergehandelt. Das Hochreißen des Vorderrades und das Vollziehen eines sogenannten Wheelies stellt keine der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechende Verhaltensweise des Lenkers dar. Der Beschwerdeführer hat somit auch gegen Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG verstoßen. Genauso hat er, indem er auf die linke Fahrbahnseite geraten ist, auch dem Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz eins, StVO zuwidergehandelt. In Bezug auf das Verschulden ist festzuhalten, dass aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung hinsichtlich der zu Spruchpunkt 1 angelasteten Übertretung jedenfalls von Vorsatz auszugehen ist. Der Vorsatz ist auch hinsichtlich Spruchpunkt

  1. gegeben. Der Beschwerdeführer muss sich im Klaren darüber sein, dass ein Wheelie ein nicht zulässiges, gefährliches Fahrverhalten darstellt. Bezüglich Spruchpunkt
  2. ist von Fahrlässigkeit auszugehen, wobei die Missachtung dieser Vorschrift zweifelsfrei auf den vollzogenen Wheelie zurückgeht. VI. Zur Strafbemessung:römisch sechs. Zur Strafbemessung: Die im gegenständlichen Fall in Bezug auf Spruchpunkt
  3. zur Anwendung gelangte Strafnorm des § 99 Abs 2e StVO sieht eine Bestrafung von Euro 150,00 bis Euro 2.180,00 vor. Das von der missachteten Norm verfolgte Interesse an der Verkehrssicherheit wurde in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Unfallstatistiken weisen Motorradfahrer als besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer aus. Die hohe Geschwindigkeit war zweifelsfrei mit einer erheblichen Gefahr verbunden. Allerdings war auch zu berücksichtigen, dass das Überschreitungsausmaß nicht 83 km/h sondern 53 km/h beträgt.Die im gegenständlichen Fall in Bezug auf Spruchpunkt
  4. zur Anwendung gelangte Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO sieht eine Bestrafung von Euro 150,00 bis Euro 2.180,00 vor. Das von der missachteten Norm verfolgte Interesse an der Verkehrssicherheit wurde in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Unfallstatistiken weisen Motorradfahrer als besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer aus. Die hohe Geschwindigkeit war zweifelsfrei mit einer erheblichen Gefahr verbunden. Allerdings war auch zu berücksichtigen, dass das Überschreitungsausmaß nicht 83 km/h sondern 53 km/h beträgt. Das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung ist gravierend, deutet doch das Fahrverhalten, insbesondere die hohe Beschleunigung darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer geradezu darum gegangen ist, eine hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Mildernd war die Unbescholtenheit, Erschwerend war nichts. Es liegen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse vor. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien erscheint die für die Geschwindigkeitsüberschreitung verhängte Geldstrafe überhöht und war sie auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen. Als besonders gefährlich erwies sich auch das Vollziehen eines Wheelies. Die Missachtung des Rechtsfahrgebotes war zumindest abstrakt gefährlich. Das Verschulden bezüglich des Wheelies war gravierend. Vor dem Hintergrund der weiteren Strafzumessungskriterien und der zur Verfügung stehenden Strafrahmen (hinsichtlich Spruchpunkt
  5. bis zu € 5.000,--, hinsichtlich Spruchpunkt
  6. bis zu € 726,--) erscheinen die Strafen nicht unangemessen hoch. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1.und
  7. des angefochtenen Erkenntnisses unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1.und
  8. des angefochtenen Erkenntnisses unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Hinsichtlich des Spruchpunktes
  9. des angefochtenen Erkenntnisses ist die Revision durch den Beschwerdeführer

§ 25aAbs 4 Vw

GG ausgeschlossen, weil in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 726,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,--, nämlich € 60,-- verhängt wurde.Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Erkenntnisses ist die Revision durch den Beschwerdeführer

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, weil in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 726,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,--, nämlich € 60,-- verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.2573.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.