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{'item': 'LVwG-2016/39/0140-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/39/0140-10 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, DD, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2015, ohne Zahl, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2015, ohne Zahl, wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.
  2. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2015, ohne Zahl, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 03.12.2014, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z den Bauwerbern EE und AA die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Einfriedungsmauer an der Süd- und Ostseite auf GP **1, KG Z, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter aufgeführten Nebenbestimmungen. Im Vorspruch dieses Bescheides wird in der Befunddarstellung unter Punkt „Außen- und Nebenanlagen, sonstige Nebengebäude und Nebenanlagen“ unter anderem eine „umlaufende Einfriedung bzw Stützmauer“ angegeben. Die ebenfalls im Vorspruch wiedergegebene Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen beinhaltet folgende Vorschreibungen:Mit Bescheid vom 03.12.2014, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z den Bauwerbern EE und AA die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Einfriedungsmauer an der Süd- und Ostseite auf Gesetzgebungsperiode **1, KG Z, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter aufgeführten Nebenbestimmungen. Im Vorspruch dieses Bescheides wird in der Befunddarstellung unter Punkt „Außen- und Nebenanlagen, sonstige Nebengebäude und Nebenanlagen“ unter anderem eine „umlaufende Einfriedung bzw Stützmauer“ angegeben. Die ebenfalls im Vorspruch wiedergegebene Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen beinhaltet folgende Vorschreibungen: „sonstige Vorschreibungen: Es dürfen Straßenrandsteine entlang der östlichen Grundgrenze gesetzt werden, die maximal 15 cm über die fertige Fahrbahnfläche überstehen. Hinter dem Randstein kann im Abstand von 60 cm (Bankettstreifen) eine Böschung in der Neigung von 2:3 aufgesetzt werden. Die Böschungsfläche darf nicht mit Gartenböschungssteinen bebaut bzw Sträuchern bepflanzt werden, es sind lediglich Bodendeckerpflanzen zulässig. Bei Errichtung eines Einfahrtstors und/oder einer Einfriedung als Zaun auf Gartenebene mit Thujen oder Sträuchern ist dieser Zaun jedenfalls parallel zur Straße mit einem Abstand von mindesten 1,0 m zu errichten.“ Bestandteil des Bescheides vom 03.12.2014 bildet die Einreichplanung vom 30.09.
  4. Mit am 03.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangter Bauanzeige teilten EE und AA die beabsichtigte Durchführung anzeigepflichtiger baulicher Maßnahmen, nämlich den Neubau einer straßenseitigen Einfriedungsmauer in Stahlbeton oder Stein zwischen Grundstück **1 und Grundstück **2 (Gemeindestraße) mit aufgesetztem Zaun unter Anschluss von Planunterlagen mit. Mit Bescheid vom 18.12.2015, ohne Zahl, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 iVm § 5 Abs 4 TBO 2011 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens. Begründend wurde auf eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen verwiesen, welcher seinerseits die „sonstigen Vorschreibungen“ im Bescheid vom 03.12.2014 als maßgeblich erachtete. Die am Baugrundstück östlich vorbeiführende Straße stelle eine wichtige Erschließung für das gesamte südlich und südwestlich liegende Bauland dar, dieses wäre vorwiegend mit Wohnobjekten, welche großteils eine Erweiterung im Bedarfsfalle zuließen, bebaut. Mit dem derzeit ausgewiesenen freien Bauland und der künftigen Objekterweiterung sei von erhöhtem Schwerverkehr auszugehen, erhöhe sich der Erschließungsverkehr nach der gesamten Baulandausnutzung. Die Entscheidung bzw Beurteilung für die bewilligte Verbauung entlang der östlichen Grenze im Punkt „sonstige Vorschreibungen“ sei auf Grundlage des § 5 Abs 4 TBO getroffen worden. Schon bei den vorausgegangenen bewilligten Wohnobjekten dieser östlichen Straßenflucht bis zur südlich gelegenen Kreuzung sei für die Erzielung eines geordneten Straßen- und Ortsbildes sowie für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den einheitlichen 1 m Abstand für bauliche Anlagen geachtet worden. Die belangte Behörde führte vergleichsweise zwei für anrainende Bauvorhaben erlassene Baubescheide aus den Jahren 2006 bzw 2015 an, in welchen bezüglich der Errichtung von Einfriedungsmauern zur Verkehrsfläche mit einem Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2014 bzw inhaltsgleich zu den im Bescheid vom 03.12.2014 getroffenen „sonstigen Vorschreibungen“ argumentiert wurde. Mit Bescheid vom 18.12.2015, ohne Zahl, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens. Begründend wurde auf eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen verwiesen, welcher seinerseits die „sonstigen Vorschreibungen“ im Bescheid vom 03.12.2014 als maßgeblich erachtete. Die am Baugrundstück östlich vorbeiführende Straße stelle eine wichtige Erschließung für das gesamte südlich und südwestlich liegende Bauland dar, dieses wäre vorwiegend mit Wohnobjekten, welche großteils eine Erweiterung im Bedarfsfalle zuließen, bebaut. Mit dem derzeit ausgewiesenen freien Bauland und der künftigen Objekterweiterung sei von erhöhtem Schwerverkehr auszugehen, erhöhe sich der Erschließungsverkehr nach der gesamten Baulandausnutzung. Die Entscheidung bzw Beurteilung für die bewilligte Verbauung entlang der östlichen Grenze im Punkt „sonstige Vorschreibungen“ sei auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 4, TBO getroffen worden. Schon bei den vorausgegangenen bewilligten Wohnobjekten dieser östlichen Straßenflucht bis zur südlich gelegenen Kreuzung sei für die Erzielung eines geordneten Straßen- und Ortsbildes sowie für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den einheitlichen 1 m Abstand für bauliche Anlagen geachtet worden. Die belangte Behörde führte vergleichsweise zwei für anrainende Bauvorhaben erlassene Baubescheide aus den Jahren 2006 bzw 2015 an, in welchen bezüglich der Errichtung von Einfriedungsmauern zur Verkehrsfläche mit einem Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2014 bzw inhaltsgleich zu den im Bescheid vom 03.12.2014 getroffenen „sonstigen Vorschreibungen“ argumentiert wurde. Die belangte Behörde bezog sich weiters auf eine am 16.12.2015 telefonisch mitgeteilte Auskunft des hochbautechnischen Sachverständigen, wonach durch die beabsichtigte Errichtung der Einfriedungsmauer samt aufgesetztem Zaun nicht nur die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gefährdet wäre, sondern auch das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt würde. Für die Erzielung eines geordneten Straßen- und Ortbildes sowie für die Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs müsste ein Mindestabstand von 1 m eingehalten werden. Die Behörde stellte unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 5 Abs 4 TBO 2011 würdigend fest, dass sich aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen eine Gefährdung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das beabsichtigte Bauvorhaben ergäbe. Die belangte Behörde bezog sich weiters auf eine am 16.12.2015 telefonisch mitgeteilte Auskunft des hochbautechnischen Sachverständigen, wonach durch die beabsichtigte Errichtung der Einfriedungsmauer samt aufgesetztem Zaun nicht nur die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gefährdet wäre, sondern auch das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt würde. Für die Erzielung eines geordneten Straßen- und Ortbildes sowie für die Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs müsste ein Mindestabstand von 1 m eingehalten werden. Die Behörde stellte unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 würdigend fest, dass sich aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen eine Gefährdung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das beabsichtigte Bauvorhaben ergäbe. In fristgerecht erhobener Beschwerde hielt AA (im Folgenden: Beschwerdeführer), rechtsfreundlich vertreten, materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Nach Sachverhaltswiedergabe verweist der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2014/36/1863-6, worin ausgeführt werde, dass § 5 Abs 4 TBO 2011 dahingehend auszulegen sei, dass die Beurteilung eines einheitlichen Abstandes von den Verkehrsflächen ausschließlich die „bestehenden Gebäude“ umfassen solle, wie dies auch aus der klaren Formulierung des Gesetzgebers hervorgehe. Diese Bestimmung solle die Einhaltung eines einheitlichen Straßenbildes gewährleisten, der in der Natur vorhandene Abstand sei als Mindestabstand einzuhalten, die Einhaltung eines größeren Abstandes von der Verkehrsfläche sei zulässig. Wie in dem der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt bestehe auch gegenständlich hinsichtlich der bereits bestehenden Gebäude kein einheitlicher Abstand. Der Beschwerdeführer legte den Straßenzug ausweisendes Bildmaterial, dabei näher Bezug genommen auf die Grundstücke **3, **4, **5, vor, deren Einfriedungsmauern unmittelbar an die Straßenparzelle angrenzen würden. Auch die Einfriedungen der in der westlich verlaufenen Parallelstraße errichteten Häuser würden unmittelbar an die Gemeindestraße angrenzen. Die allfällige Vorkehrung von Abständen in anderen Baubewilligungsbescheiden hätte für die zu beurteilende Sache keine Relevanz. Ein einheitlicher Abstand zur Straße bestehe konkret in der Form, dass die Einfriedungen direkt an der Gemeindestraße entlang verlaufen würden. Dies entspräche auch dem Straßenbild dieser Gegend. Weder Orts- und Straßenbild noch Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs würden beeinträchtigt. Festzuhalten sei, dass die ostseitig des Bauplatzes verlaufende Straße lediglich in einer Breite von 3,4 bis 3,7 m asphaltiert worden wäre, die Wegparzelle jedoch insgesamt 4 m Breite aufweise. Es sei nicht ersichtlich dargelegt worden, warum die Errichtung der Einfriedung die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs derart beeinträchtigen werde, dass eine gefahrlose Benützung der Straße nicht gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer verwies näher auf die in der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25.07.1996 festgelegten Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr. Die Wegbreite betrage 4 m, im unmittelbaren Nahbereich oder auf Höhe des Grundstückes wären weder Abzweigungen, Kreuzungen und dergleichen vorhanden, die einen erhöhten Platzbedarf zeitigen würden. Fahrzeuge würden das Grundstück grenzparallel passieren, sodass eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs nicht denkbar sei. Die belangte Behörde habe ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht entsprochen, zumal sie sich mit der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen (Fachgebiet Hochbau und Architektur) begnügt habe, die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung des Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs jedoch einem verkehrstechnischem Sachverständigen obliege. Zudem leide der angefochtene Bescheid an mangelhafter Begründung, habe sich die Behörde mit einer Prognose eines künftigen erhöhten Schwerverkehrs sowie mit der Forderung nach einem einheitlichen 1-m-Abstand zur Wahrung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begnügt. Die belangte Behörde habe den § 5 Abs 4 TBO 2011 unrichtig ausgelegt, zumal bei der Beurteilung eines einheitlichen Abstandes von den Verkehrsflächen lediglich die bereits wie in der Natur bestehenden Gebäude einzubeziehen seien, sodass allenfalls künftige Gebäude in diese Beurteilung nicht einfließen dürften. Wie aus dem Tiris-Auszug ersichtlich, wären die Einfriedungen der Gebäude im Nahbereich und auch in der Siedlung des Bauführers unmittelbar an die Straße herangebaut. Weder Belange des Orts- und Straßenbildes noch der Verkehrssicherheit seien durch die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens beeinträchtigt. In fristgerecht erhobener Beschwerde hielt AA (im Folgenden: Beschwerdeführer), rechtsfreundlich vertreten, materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Nach Sachverhaltswiedergabe verweist der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2014/36/1863-6, worin ausgeführt werde, dass Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 dahingehend auszulegen sei, dass die Beurteilung eines einheitlichen Abstandes von den Verkehrsflächen ausschließlich die „bestehenden Gebäude“ umfassen solle, wie dies auch aus der klaren Formulierung des Gesetzgebers hervorgehe. Diese Bestimmung solle die Einhaltung eines einheitlichen Straßenbildes gewährleisten, der in der Natur vorhandene Abstand sei als Mindestabstand einzuhalten, die Einhaltung eines größeren Abstandes von der Verkehrsfläche sei zulässig. Wie in dem der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt bestehe auch gegenständlich hinsichtlich der bereits bestehenden Gebäude kein einheitlicher Abstand. Der Beschwerdeführer legte den Straßenzug ausweisendes Bildmaterial, dabei näher Bezug genommen auf die Grundstücke **3, **4, **5, vor, deren Einfriedungsmauern unmittelbar an die Straßenparzelle angrenzen würden. Auch die Einfriedungen der in der westlich verlaufenen Parallelstraße errichteten Häuser würden unmittelbar an die Gemeindestraße angrenzen. Die allfällige Vorkehrung von Abständen in anderen Baubewilligungsbescheiden hätte für die zu beurteilende Sache keine Relevanz. Ein einheitlicher Abstand zur Straße bestehe konkret in der Form, dass die Einfriedungen direkt an der Gemeindestraße entlang verlaufen würden. Dies entspräche auch dem Straßenbild dieser Gegend. Weder Orts- und Straßenbild noch Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs würden beeinträchtigt. Festzuhalten sei, dass die ostseitig des Bauplatzes verlaufende Straße lediglich in einer Breite von 3,4 bis 3,7 m asphaltiert worden wäre, die Wegparzelle jedoch insgesamt 4 m Breite aufweise. Es sei nicht ersichtlich dargelegt worden, warum die Errichtung der Einfriedung die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs derart beeinträchtigen werde, dass eine gefahrlose Benützung der Straße nicht gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer verwies näher auf die in der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25.07.1996 festgelegten Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr. Die Wegbreite betrage 4 m, im unmittelbaren Nahbereich oder auf Höhe des Grundstückes wären weder Abzweigungen, Kreuzungen und dergleichen vorhanden, die einen erhöhten Platzbedarf zeitigen würden. Fahrzeuge würden das Grundstück grenzparallel passieren, sodass eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs nicht denkbar sei. Die belangte Behörde habe ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht entsprochen, zumal sie sich mit der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen (Fachgebiet Hochbau und Architektur) begnügt habe, die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung des Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs jedoch einem verkehrstechnischem Sachverständigen obliege. Zudem leide der angefochtene Bescheid an mangelhafter Begründung, habe sich die Behörde mit einer Prognose eines künftigen erhöhten Schwerverkehrs sowie mit der Forderung nach einem einheitlichen 1-m-Abstand zur Wahrung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begnügt. Die belangte Behörde habe den Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 unrichtig ausgelegt, zumal bei der Beurteilung eines einheitlichen Abstandes von den Verkehrsflächen lediglich die bereits wie in der Natur bestehenden Gebäude einzubeziehen seien, sodass allenfalls künftige Gebäude in diese Beurteilung nicht einfließen dürften. Wie aus dem Tiris-Auszug ersichtlich, wären die Einfriedungen der Gebäude im Nahbereich und auch in der Siedlung des Bauführers unmittelbar an die Straße herangebaut. Weder Belange des Orts- und Straßenbildes noch der Verkehrssicherheit seien durch die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens beeinträchtigt. Über Antrag des Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG hob der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2016, V 39/2016-9, die am 20.12.2004 beschlossene Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Z, mit der ein Abstand von 1 m für Bauten, die nach der TBO an die Grundgrenze zu Gemeindestraßen gebaut werden dürfen, festgelegt wurde, als gesetzwidrig auf. Mit LGBl Nr 149/2016 wurde diese Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol kundgemacht.Über Antrag des Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hob der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2016, römisch fünf 39/2016-9, die am 20.12.2004 beschlossene Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Z, mit der ein Abstand von 1 m für Bauten, die nach der TBO an die Grundgrenze zu Gemeindestraßen gebaut werden dürfen, festgelegt wurde, als gesetzwidrig auf. Mit Landesgesetzblatt Nr 149 aus 2016, wurde diese Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol kundgemacht. Mit Schreiben vom 27.01.2017 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass zwischenzeitlich eine Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes in der Weise erfolgt sei, als darin Bebauungsregeln gemäß § 31 Abs 6 TROG 2011 beschlossen worden wären. Diese Änderung sei mit Ablauf der Kundmachungsfrist (kundgemacht vom 14.12.2016 bis 29.12.2016) in Rechtskraft getreten. Mit Schreiben vom 27.01.2017 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass zwischenzeitlich eine Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes in der Weise erfolgt sei, als darin Bebauungsregeln gemäß Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2011 beschlossen worden wären. Diese Änderung sei mit Ablauf der Kundmachungsfrist (kundgemacht vom 14.12.2016 bis 29.12.2016) in Rechtskraft getreten. Die bezogenen Bebauungsregeln (§ 6a) lauten: Die bezogenen Bebauungsregeln (Paragraph 6 a,) lauten: „
  5. Für Grundstücke innerhalb der Siedlungsgrenzen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, wird der Mindestabstand baulicher Anlagen von Straßen, die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, mit 1 m von den Grundgrenzen der Straßen festgelegt, wenn diese Straßen eine geringere Breite als 5,50 m aufweisen. Ausgenommen davon sind an diese Straßen niveaugleich anschließende Zufahrten und Stellplätze, unter dem Straßenniveau gelegene bauliche Anlagen und Stützmauern, die dem Erhalt der öffentlichen Straße dienen, sowie untergeordnete Bauteile bei bestehenden Gebäuden, die mehr als 5 m über dem Straßenniveau situiert sind. Werden aus einem Grundstück innerhalb der Siedlungsgrenze Grundflächen zur Verbreiterung des öffentlichen Gutes im Hinblick auf eine verkehrsgerechte Straßenbreite abgetreten, ist bei der Festlegung des Mindestabstandes von der Grundgrenze vor der Abtretung auszugehen.
  6. Diese generellen Bebauungsregeln gelten im Hinblick auf den Schutz des bestehenden Orts- und Straßenbildes nicht für die im Verordnungsplan gemäß § 8 ausgewiesenen Erhaltungszonen.
  7. Diese generellen Bebauungsregeln gelten im Hinblick auf den Schutz des bestehenden Orts- und Straßenbildes nicht für die im Verordnungsplan gemäß Paragraph 8, ausgewiesenen Erhaltungszonen.
  8. Unbeschadet von den festgelegten Mindestabständen müssen jedoch bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.
  9. Bei der Erlassung von Bebauungsplänen sind die in Punkt 1 angeführten Abstandsbestimmungen durch entsprechende Festlegungen im Bebauungsplan sicherzustellen.“ Mit gleichem Schreiben vom 27.01.2017 reichte die belangte Behörde ein verkehrstechnisches Gutachten des FF vom 26.07.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol nach, welches sie nach Bescheiderlassung zur Beurteilung der gegenständlichen Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun eingeholt hatte. Dieses Gutachten lautet: „
  10. Auftraggeber: Gemeinde Z Bürgermeister GG Z, Adresse 3
  11. Gegenstand Neubau Einfriedungsmauer zwischen Grundstück **1 und **2 (Gemeindestraße) mit aufgesetztem Zaun in KG *** Z Bauwerber: AA
  12. Unterlagen /1/ Bauanzeige gem. § 21 Abs. 2 TBO 2011 „Straßenseitige Einfriedungsmauer“ vom 03.11.2015; Bauwerber: AA und EEBauanzeige gem. Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 „Straßenseitige Einfriedungsmauer“ vom 03.11.2015; Bauwerber: AA und EE /2/ Tiroler Straßengesetz, LGBI. Nr. 13/1989 /3/ Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau - RVS 03.04.12: Stadtstraßen - Stadtstraße Querschnitte, Querschnittsgestaltung von Innerortsstraßen, Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße - Schiene - Verkehr, Ausgabe Jänner 2001, Wien. /4/ Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau - RVS 03.03.81: Ländliche Straßen und Güterwege, Österreichische Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr, Ausgabe April 2011, Wien.
  13. Befund Wie dem nachfolgenden Orthofoto entnommen werden kann, beabsichtigt AA, Z Adresse 4, die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun entlang der Grundgrenze zwischen Parzelle **1 und der **2 (Gemeindestraße). Die Grundparzelle **2 der Gemeindestraße weist entlang der Grundparzelle **1 eine Breite von 4 m auf. „Bild im pdf ersichtlich“ Abb. 1: Orthofoto Untersuchungsgebiet; (Quelle: tiris) Gemäß RVS 03.04.12 /3/ handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Anliegerstraße mit vorwiegender Wohnnutzung mit einer zulässigen Geschwindigkeit von ≤ 30 km/h. Der maßgebende Begegnungsfall ergibt sich nach Tab. 5 dieser Richtlinie mit Pkw - Pkw mit Schrittgeschwindigkeit. Gemäß Tabelle 9 dieser Richtlinie /3/ ist für diesen Begegnungsfall Pkw - Pkw mit Schrittgeschwindigkeit eine Fahrflächenbreite von 4 m erforderlich, sofern keine Einfriedungsmauern bzw. Leistensteine vorhanden sind. Somit ergibt sich die erforderliche Fahrflächenbreite der vorliegenden Straße mit 4 m. Wird die Fahrfläche durch Hochborde oder Randsteine begrenzt ist zusätzlich ein Randstreifen lt. Tab. 17 der RVS 03.04.12 /3/ mit einer Breite von 0,25 m auszuführen. Wird die Fahrfläche durch ein Bauwerk (Haus, Einfriedungsmauer, etc.) direkt an der Fahrbahn begrenzt, soll zudem ein Schrammbord mit einer Breite von zumindest 0,5 m gemäß Tab. 17 der RVS 03.04.12 /3/ ausgeführt werden. Das Schrammbord dient neben dem Schutz der Fahrzeuge auch der Ablagerung von Schnee im Winter. Gemäß Tiroler Straßengesetz /2/ haben Anrainer gemäß § 53 die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden. Aufgrund der Seehöhe und der damit verbundenen Schneemengen erscheint die Breite des Schrammbordes mit 0,5 m als zu gering.Wird die Fahrfläche durch ein Bauwerk (Haus, Einfriedungsmauer, etc.) direkt an der Fahrbahn begrenzt, soll zudem ein Schrammbord mit einer Breite von zumindest 0,5 m gemäß Tab. 17 der RVS 03.04.12 /3/ ausgeführt werden. Das Schrammbord dient neben dem Schutz der Fahrzeuge auch der Ablagerung von Schnee im Winter. Gemäß Tiroler Straßengesetz /2/ haben Anrainer gemäß Paragraph 53, die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden. Aufgrund der Seehöhe und der damit verbundenen Schneemengen erscheint die Breite des Schrammbordes mit 0,5 m als zu gering. Gemäß RVS 03.03.81 /4/ ist bei einer Fahrbahnbreite von 4 m die Begegnung von Lkw und einspurigem Fahrzeug möglich, sofern keine baulichen Maßnahmen wie Randsteine, Stützmauern, etc. die Fahrbahn begrenzen. Die gegenständliche Gemeindestraße wird auch von Fußgängern genutzt. Dabei ist kein Gehsteig erforderlich, jedoch muss die Fahrbahnbreite die Begegnung von Fußgängern und Kraftfahrzeugen zulassen. Gemäß RVS 03.04.12 /3/ beträgt die Mindestbreite des Verkehrsraumes eines Fußgängers 0,75 m (Tab. 6). Darüber hinaus beträgt die Mindestbreite für die Befahrbarkeit eines Lkw mit Schrittgeschwindigkeit 3 m. Bei der vorliegenden Fahrbahnbreite von 4 m verbleibt somit lediglich ein Sicherheitsstreifen von 0,25 m. Die vorstehenden Breiten setzen voraus, dass die Fahrfläche durch keine baulichen Maßnahmen begrenzt wird. Die Mindestbreite eines Fußgängers mit Kind beträgt lt. RVS 03.04.12 /3/, Tabelle 6, 1,5 m. Die Mindestbreite der Fahrfläche eines Pkw bei einer zulässigen Geschwindigkeit von ≤ 30 km/h gemäß Tab. 9 beträgt 2,25 m. Somit verbleibt auch in diesem Falle ein Sicherheitsabstand von 0,25 m zwischen Fußgängern und Pkw, welches einen Mindestwert darstellt.
  14. Schlussfolgerungen Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Fahrflächenbreiten von 4 m aufgrund der Verkehrssicherheit ein absolutes Mindestmaß dar, welche nicht durch bauliche Maßnahmen, wie geschildert, eingegrenzt werden darf. Für die gegenständliche Straße stellt die Anforderung der Begegnung eines Fußgängers mit Kind mit einem Pkw die absolute Mindestanforderung dar. Wird diese Fahrfläche nun durch bauliche Maßnahmen eingegrenzt, so ist zukünftig die Begegnung Fußgänger mit Kind nur mehr eingeschränkt möglich. Dieser Umstand wird bei Schneelage noch deutlich verschärft, sodass eine Einfriedungsmauer aufgrund der Seehöhe und der Erfordernisse gemäß RVS 03.04.12 /3/ jedenfalls einen Abstand von 1 m aufweisen sollte. Bei Errichtung einer Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun auf der Grundstücksgrenze der Grundparzelle **1 ist somit die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährt.“ II.römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 in der Fassung LGBl Nr 94/2016:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 5 Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2)…… Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, …… dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden: …… (…)
(4)Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden.
(4)Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach Paragraph 49, Absatz 3, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Absatz 2, ist anzuwenden. (…). § 23Paragraph 23 Bauanzeige …
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. …“ Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr. 13/1989 idF LGBl Nr 187/2014:Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, in der Fassung LGBl Nr 187/2014: „§ 2 Begriffsbestimmungen …
(9)Schutzinteressen der Straßen sind:
  1. a)die Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches,
  2. b)die Sicherung des ordnungsgemäßen Bestandes und Erhaltungszustandes der Straße,
  3. c)die Sicherung der Möglichkeit der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der erforderlichen Erhaltungsarbeiten an der Straße,
  4. d)die Sicherung der Möglichkeit des erforderlichen Ausbaues der Straße,
  5. e)die Sicherung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und die Wahrung des Straßenbildes. … 8. Abschnitt Schutz der Straßen § 49Paragraph 49 Bauliche Anlagen an Straßen
(1)Für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes sowie jener Sonderflächen und Vorbehaltsflächen, für die ein Bebauungsplan besteht, gilt die Tiroler Bauordnung 2011.
(2)… Außerhalb des im Abs 1 genannten Bereiches müssen – unbeschadet der Abs 4 und 5 –
(2)… Außerhalb des im Absatz eins, genannten Bereiches müssen – unbeschadet der Absatz 4 und 5 – a) oberirdische bauliche Anlagen mit Ausnahme der Einfriedungen von Landesstraßen L mindestens 10 m, von den übrigen Straßen mindestens 5 m, und … entfernt sein. (…)
(5)Für Einfriedungen hat die Behörde im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden. (…). 9. Abschnitt Anliegerverpflichtungen § 53Paragraph 53 Ableitung von Straßenwässern, Abwurf von Schnee
(1)Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben … c) die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden.
(2)Der Straßenverwalter hat dafür zu sorgen, daß Beeinträchtigungen von Grundstücken an Straßen durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a oder c so gering wie möglich gehalten werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.
(2)Der Straßenverwalter hat dafür zu sorgen, daß Beeinträchtigungen von Grundstücken an Straßen durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera a, oder c so gering wie möglich gehalten werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. (…).“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Klarstellend wird vorausgeschickt, dass eine östliche Einfriedung zur Verkehrsfläche nicht schon im Baubescheid vom 03.12.2014 als bewilligt gelten kann. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Diese Ansicht gilt ungeachtet einer (plakativen) Anführung einer Einfriedung in der im Vorspruch wiedergegebenen Baubeschreibung, als danach unter Punkt „Außen- und Nebenanlagen, sonstige Nebengebäude und Nebenanlagen“ auch „umlaufende Einfriedung bzw Stützmauer“ aufgeführt sind. Eine Bewilligung für eine solche konkrete östliche Einfriedung gilt aber auch durch die (lediglich) allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens im Spruch („Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Einfriedungsmauer an der Süd- und Ostseite“) nicht als erteilt. Vielmehr erweisen sich demgegenüber die eingereichten und auch genehmigten Pläne als projektumschreibend und stellen diese das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung bzw in seinem konkreten Umfang dar. Maßgeblich weisen diese Planunterlagen dabei in den Darstellungen Lageplan und Grundriss EG im betroffenen Bereich lediglich in schraffierter Kennzeichnung die Ausführung einer zum Einfahrtsbereich hin spitz zulaufenden Böschung aus. Der zum Bescheidbestandteil genehmigte Lageplan gemäß § 24 TBO 2011 weist in diesem Bereich unmittelbar zur östlich angrenzenden Verkehrsfläche hin überhaupt keine Baulichkeiten sowie auch keine sonstigen (Bau)Maßnahmen aus. Im Deckblatt, in welchem als Symbolbild zur Verkehrsfläche hin eine Mauer mit aufgesetztem Zaun ausgewiesen ist, wurde in Korrektur dieser Darstellung mit rotem Farbstift stattdessen unter gleichzeitigem Verweis auf die entsprechenden Grundrissdarstellungen der Einreichplanung eine Böschung (Breite 1m) in schraffierter Darstellung eingetragen. Auch die unter „sonstige Vorschreibungen“ aufgenommene Verpflichtung, im Falle künftig beabsichtigter Zaunerrichtung zur (östlich gelegenen) Straße hin dabei einen Abstand von 1 m zwingend einzuhalten, entfaltet (sofern auf Grund der gewählten Textierung nicht überhaupt nur eine Bezugnahme auf „lebende“ Zäune herausgelesen zu werden vermag) für ein künftiges Bauverfahren keine bindende Wirkung, ist ein solches Bauvorhaben vielmehr seinerseits für sich an den gesetzlichen Bestimmungen zu messen.Klarstellend wird vorausgeschickt, dass eine östliche Einfriedung zur Verkehrsfläche nicht schon im Baubescheid vom 03.12.2014 als bewilligt gelten kann. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Diese Ansicht gilt ungeachtet einer (plakativen) Anführung einer Einfriedung in der im Vorspruch wiedergegebenen Baubeschreibung, als danach unter Punkt „Außen- und Nebenanlagen, sonstige Nebengebäude und Nebenanlagen“ auch „umlaufende Einfriedung bzw Stützmauer“ aufgeführt sind. Eine Bewilligung für eine solche konkrete östliche Einfriedung gilt aber auch durch die (lediglich) allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens im Spruch („Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Einfriedungsmauer an der Süd- und Ostseite“) nicht als erteilt. Vielmehr erweisen sich demgegenüber die eingereichten und auch genehmigten Pläne als projektumschreibend und stellen diese das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung bzw in seinem konkreten Umfang dar. Maßgeblich weisen diese Planunterlagen dabei in den Darstellungen Lageplan und Grundriss EG im betroffenen Bereich lediglich in schraffierter Kennzeichnung die Ausführung einer zum Einfahrtsbereich hin spitz zulaufenden Böschung aus. Der zum Bescheidbestandteil genehmigte Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO 2011 weist in diesem Bereich unmittelbar zur östlich angrenzenden Verkehrsfläche hin überhaupt keine Baulichkeiten sowie auch keine sonstigen (Bau)Maßnahmen aus. Im Deckblatt, in welchem als Symbolbild zur Verkehrsfläche hin eine Mauer mit aufgesetztem Zaun ausgewiesen ist, wurde in Korrektur dieser Darstellung mit rotem Farbstift stattdessen unter gleichzeitigem Verweis auf die entsprechenden Grundrissdarstellungen der Einreichplanung eine Böschung (Breite 1m) in schraffierter Darstellung eingetragen. Auch die unter „sonstige Vorschreibungen“ aufgenommene Verpflichtung, im Falle künftig beabsichtigter Zaunerrichtung zur (östlich gelegenen) Straße hin dabei einen Abstand von 1 m zwingend einzuhalten, entfaltet (sofern auf Grund der gewählten Textierung nicht überhaupt nur eine Bezugnahme auf „lebende“ Zäune herausgelesen zu werden vermag) für ein künftiges Bauverfahren keine bindende Wirkung, ist ein solches Bauvorhaben vielmehr seinerseits für sich an den gesetzlichen Bestimmungen zu messen. Stützte sich die belangte Behörde zur Untersagung des Bauvorhabens noch maßgeblich auf die vom Gemeinderat mit 20.12.2004 beschlossene Verordnung, mit der Mindestabstände für bestimmte bauliche Anlagen zu den Verkehrsflächen hin geregelt wurden, gehört diese Verordnung nach ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig und entsprechender Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht mehr dem Rechtsbestand an. Dieser Umstand ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend zu berücksichtigen. Für das gegenständliche Baugrundstück Nr. **1, KG Z, besteht erwiesener Maßen kein Bebauungsplan. Dies ist auch zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig. Unmittelbar im Osten des Baugrundstücks grenzt die Gemeindestraße Gst. Nr. **2 an. Besteht für ein Grundstück kein Bebauungsplan, bestimmt sich der einzuhaltende maßgebliche Abstand baulicher Anlagen gegenüber Verkehrsflächen (hier: Gemeindestraße) nach der Vorschrift des § 5 Abs 4 TBO
  1. Dieser definiert die Schutzinteressen Orts- und Straßenbild sowie Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs als entscheidende Beurteilungsmaßstäbe für den zulässigen Abstand einer baulichen Anlage von einer Verkehrsfläche. Bauliche Anlagen müssen von den Verkehrsflächen so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden (Satz 1). Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten (Satz 2). Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 6 TROG über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs 2 ist anzuwenden (Sätze 4 und 5). Die Bestimmung des Satzes 3, dieser trifft Abstandsregelungen ausschließlich zu Landesstraßen hin, kommt gegenständlich infolge Rechtsqualität der Straße als Gemeindestraße nicht zur Anwendung.Besteht für ein Grundstück kein Bebauungsplan, bestimmt sich der einzuhaltende maßgebliche Abstand baulicher Anlagen gegenüber Verkehrsflächen (hier: Gemeindestraße) nach der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 4, TBO
  2. Dieser definiert die Schutzinteressen Orts- und Straßenbild sowie Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs als entscheidende Beurteilungsmaßstäbe für den zulässigen Abstand einer baulichen Anlage von einer Verkehrsfläche. Bauliche Anlagen müssen von den Verkehrsflächen so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden (Satz 1). Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten (Satz 2). Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Absatz 2, ist anzuwenden (Sätze 4 und 5). Die Bestimmung des Satzes 3, dieser trifft Abstandsregelungen ausschließlich zu Landesstraßen hin, kommt gegenständlich infolge Rechtsqualität der Straße als Gemeindestraße nicht zur Anwendung. Sind gemäß dieser gesetzlichen Diktion auch Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen nach § 31 Abs 6 TROG einzuhalten, vermag diese Anordnung aber keine Rechtswirkungen in der Weise zu bewirken, dass damit für die von den Bebauungsregeln betroffenen Baulichkeiten eine gleichsam ´absolute`, und damit jedenfalls nicht unterschreitbare Mindestentfernung von der Straße angeordnet wäre. Vielmehr ordnet der Gesetzgeber an (§ 5 Abs 4 Satz 5), dass auch in derartigen Fällen Absatz 2 (sinngemäß) anzuwenden ist. Absatz 2 trifft seinerseits Anordnung bzw Ermächtigung, in welchen Fällen von verordneten Abstandslinien (dort: Baufluchtlinien) abgegangen werden kann. Absatz 2 Satz 1 normiert als dabei beachtliche Schutzinteressen das Orts- und Straßenbild sowie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Absatz 2 Satz 2 definiert Baulichkeiten, die jedenfalls (ohne weitere Interessensprüfungen) vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden dürfen. Verweist Satz 5 des vierten Absatzes in inhaltlichem Zusammenhang mit dem vierten Satz in diesem Sinne auf Absatz 2 und damit auf die darin getroffene Anordnung bzw Ermächtigung und ordnet deren Einhaltung an, muss dies bedeuten, dass auch als Bebauungsregeln im örtlichen Raumordnungskonzept verordnete Abstände in gleicher Weise und unter gleichen Voraussetzungen, wie dies im Falle des Bestehens von Baufluchtlinien eingeräumt ist, unterschritten werden dürfen. Neben diesbezüglich klarem Wortlaut (Abs 5 verweist ausdrücklich und uneingeschränkt auf Absatz 2) dürfte aber auch keine andere Interpretation zu einem sachlich gerechtfertigten Ergebnis führen, würden nämlich gegenteiligenfalls abstandsrechtlichen Bebauungsregeln in örtlichen Raumordnungskonzepten als deren Rechtsnatur nach übergreifenden, die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der allgemeinen Ziele der örtlichen Raumordnung überordnend regelnden Raumordnungsinstrumenten weitergreifendere Rechtswirkungen zugestanden, als solche Rechtswirkungen den in Bebauungsplänen festgelegten Baufluchtlinien, welche zur primären Bestimmung von Abständen zu Straßen hin vorgesehen sind, zukommen. Für derartige Baufluchtlinien bestimmt der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich (§ 59 Abs 1 TROG 2016), dass diese in den nach der Tiroler Bauordnung 2011 besonders geregelten Fällen unterschritten bzw überragt werden dürfen.Sind gemäß dieser gesetzlichen Diktion auch Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG einzuhalten, vermag diese Anordnung aber keine Rechtswirkungen in der Weise zu bewirken, dass damit für die von den Bebauungsregeln betroffenen Baulichkeiten eine gleichsam ´absolute`, und damit jedenfalls nicht unterschreitbare Mindestentfernung von der Straße angeordnet wäre. Vielmehr ordnet der Gesetzgeber an (Paragraph 5, Absatz 4, Satz 5), dass auch in derartigen Fällen Absatz 2 (sinngemäß) anzuwenden ist. Absatz 2 trifft seinerseits Anordnung bzw Ermächtigung, in welchen Fällen von verordneten Abstandslinien (dort: Baufluchtlinien) abgegangen werden kann. Absatz 2 Satz 1 normiert als dabei beachtliche Schutzinteressen das Orts- und Straßenbild sowie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Absatz 2 Satz 2 definiert Baulichkeiten, die jedenfalls (ohne weitere Interessensprüfungen) vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden dürfen. Verweist Satz 5 des vierten Absatzes in inhaltlichem Zusammenhang mit dem vierten Satz in diesem Sinne auf Absatz 2 und damit auf die darin getroffene Anordnung bzw Ermächtigung und ordnet deren Einhaltung an, muss dies bedeuten, dass auch als Bebauungsregeln im örtlichen Raumordnungskonzept verordnete Abstände in gleicher Weise und unter gleichen Voraussetzungen, wie dies im Falle des Bestehens von Baufluchtlinien eingeräumt ist, unterschritten werden dürfen. Neben diesbezüglich klarem Wortlaut (Absatz 5, verweist ausdrücklich und uneingeschränkt auf Absatz 2) dürfte aber auch keine andere Interpretation zu einem sachlich gerechtfertigten Ergebnis führen, würden nämlich gegenteiligenfalls abstandsrechtlichen Bebauungsregeln in örtlichen Raumordnungskonzepten als deren Rechtsnatur nach übergreifenden, die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der allgemeinen Ziele der örtlichen Raumordnung überordnend regelnden Raumordnungsinstrumenten weitergreifendere Rechtswirkungen zugestanden, als solche Rechtswirkungen den in Bebauungsplänen festgelegten Baufluchtlinien, welche zur primären Bestimmung von Abständen zu Straßen hin vorgesehen sind, zukommen. Für derartige Baufluchtlinien bestimmt der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich (Paragraph 59, Absatz eins, TROG 2016), dass diese in den nach der Tiroler Bauordnung 2011 besonders geregelten Fällen unterschritten bzw überragt werden dürfen. Projektgegenstand ist die Errichtung einer Einfriedung. Als solche Art von Baulichkeit unterliegt sie der verwiesenen Abstandsregelung des ersten Satzes des zweiten Absatzes. Entsprechend der darin getroffenen Anordnung bedarf es somit, um entsprechend vor den durch Bebauungsregeln verordneten Mindestabständen errichtet werden zu dürfen, einer Abklärung sowohl von Orts- und Straßenbildinteressen als auch Interessen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Wenngleich auch die belangte Behörde einen Widerspruch des Bauvorhabens zu § 5 Abs 4 Satz 2 TBO 2011 (bestehender einheitlicher Abstand) nicht als ausdrücklichen Abweisungsgrund heranzog, vielmehr ihre Abweisung auf vorgeworfene verletzte Orts- und Straßenbildinteressen sowie Verkehrsbeeinträchtigungen stützte, sei – veranlasst durch darauf gerichtetes Beschwerdevorbringen – zu dieser Bestimmung dem Grunde nach ausgeführt: Wenngleich auch die belangte Behörde einen Widerspruch des Bauvorhabens zu Paragraph 5, Absatz 4, Satz 2 TBO 2011 (bestehender einheitlicher Abstand) nicht als ausdrücklichen Abweisungsgrund heranzog, vielmehr ihre Abweisung auf vorgeworfene verletzte Orts- und Straßenbildinteressen sowie Verkehrsbeeinträchtigungen stützte, sei – veranlasst durch darauf gerichtetes Beschwerdevorbringen – zu dieser Bestimmung dem Grunde nach ausgeführt: Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab zur Feststellung des gesetzlich normierten einheitlichen Abstandes von den Verkehrsflächen sind die, auf den im jeweiligen Einzelfall zur Beurteilung maßgeblich heranzuziehenden Grundstücken bereits bestehenden Gebäude. An solcherart bestimmten einheitlichen Abständen hat sich ihrerseits die Zulässigkeit weiterer baulicher Anlagen zu orientieren. Bindet zwar der vordergründige Wortlaut des zweiten Satzes des Abs 4 die Errichtung weiterer „baulicher“ Anlagen – als solche in undifferenzierter Weise - an einen allfälligen, durch bestehende Gebäude auszumachenden einheitlichen Abstand, kann aber diese (in einer ersten Betrachtung) absolut formulierte Beschränkung unter gebotener sachlicher Betrachtung und Auslegung jedenfalls denkmöglich schon jedenfalls nicht für jene baulichen Anlagen (eine über den Gegenstandsfall hinausgehende grundsätzliche Auslegung dahingehend, wie der Gesetzgeber den Kreis dieser angeführten `baulichen Anlagen` an sich umfänglich definiert wissen wollte, kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben) gelten, die ihrer primären Zweckbestimmung nach den Standort am äußeren Rand eines Grundstücks bzw entlang der Grundstücksgrenze haben. Ein derartiger Verwendungsinhalt ist zweifelsohne jedenfalls jenen Bauten beizumessen, die – unter Berücksichtigung auch einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur – der schützenden Umschließung einer Liegenschaft dienen. In diesem Sinne stellt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen vom 27.01.2011, 2009/06/0008, und vom 23.09.2010, 2009/06/0112, zur Begriffsdefinition und zum Verwendungszweck einer Einfriedung fest, dass es Aufgabe einer Einfriedung ist, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es gehe somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewährleisten, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert werden kann. Bindet zwar der vordergründige Wortlaut des zweiten Satzes des Absatz 4, die Errichtung weiterer „baulicher“ Anlagen – als solche in undifferenzierter Weise - an einen allfälligen, durch bestehende Gebäude auszumachenden einheitlichen Abstand, kann aber diese (in einer ersten Betrachtung) absolut formulierte Beschränkung unter gebotener sachlicher Betrachtung und Auslegung jedenfalls denkmöglich schon jedenfalls nicht für jene baulichen Anlagen (eine über den Gegenstandsfall hinausgehende grundsätzliche Auslegung dahingehend, wie der Gesetzgeber den Kreis dieser angeführten `baulichen Anlagen` an sich umfänglich definiert wissen wollte, kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben) gelten, die ihrer primären Zweckbestimmung nach den Standort am äußeren Rand eines Grundstücks bzw entlang der Grundstücksgrenze haben. Ein derartiger Verwendungsinhalt ist zweifelsohne jedenfalls jenen Bauten beizumessen, die – unter Berücksichtigung auch einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur – der schützenden Umschließung einer Liegenschaft dienen. In diesem Sinne stellt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen vom 27.01.2011, 2009/06/0008, und vom 23.09.2010, 2009/06/0112, zur Begriffsdefinition und zum Verwendungszweck einer Einfriedung fest, dass es Aufgabe einer Einfriedung ist, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es gehe somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewährleisten, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert werden kann. Ginge man von anderer Interpretation aus, wäre eine Errichtung und bestimmungsgemäße Verwendung von Einfriedungen in einem großen Teil der Fälle verhindert und damit das Umfrieden von Grundstücken in sinnhafter Weise gänzlich verunmöglicht. Auch würde sich, maßgeblich unter dem Blickwinkel des Orts- und Straßenbildes, keine sachliche Rechtfertigung für jene Fälle finden lassen, in denen konsentierte Einfriedungsaltbestände aus der Zeit vor Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/974 (mit § 6 Abs 4 dieses Gesetzes wurde die zum geltenden § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 inhaltsgleiche Regelung erstmalig eingeführt) auf im Nahbereich gelegenen Grundstücken im Verlauf eines Straßenzuges bereits bestehen, neuen Einfriedungen demgegenüber jedoch ausnahmslos (auch im Falle, als Orts- und Straßenbildinteressen nicht beeinträchtigt wären) jeglicher baurechtlicher Konsens verweigert werden müsste. Ginge man von anderer Interpretation aus, wäre eine Errichtung und bestimmungsgemäße Verwendung von Einfriedungen in einem großen Teil der Fälle verhindert und damit das Umfrieden von Grundstücken in sinnhafter Weise gänzlich verunmöglicht. Auch würde sich, maßgeblich unter dem Blickwinkel des Orts- und Straßenbildes, keine sachliche Rechtfertigung für jene Fälle finden lassen, in denen konsentierte Einfriedungsaltbestände aus der Zeit vor Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/974 (mit Paragraph 6, Absatz 4, dieses Gesetzes wurde die zum geltenden Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz TBO 2011 inhaltsgleiche Regelung erstmalig eingeführt) auf im Nahbereich gelegenen Grundstücken im Verlauf eines Straßenzuges bereits bestehen, neuen Einfriedungen demgegenüber jedoch ausnahmslos (auch im Falle, als Orts- und Straßenbildinteressen nicht beeinträchtigt wären) jeglicher baurechtlicher Konsens verweigert werden müsste. Im Ergebnis entscheidend misst sich damit die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens an seinen Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild sowie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Sind Fragen, die zur Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts nicht schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrungen zu beantworten sind, zu klären, ist vielmehr die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises erforderlich. Die Unterlassung der Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens belastet in derartigen Fällen den in der Sache ergehenden Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die Frage, ob ein Bauwerk geeignet ist, das Orts- und Straßenbild zu stören, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (vgl hiezu etwa VwGH 30.06.1992, 92/05/0054, 28.06.1984, Zlen 84/06/0056, 0057, BauSlg Nr 284, 28.02.1984, 83/05/0100, uva). Gleich verhält es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch eine bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Die Frage, ob ein Bauwerk geeignet ist, das Orts- und Straßenbild zu stören, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.1992, 92/05/0054, 28.06.1984, Zlen 84/06/0056, 0057, BauSlg Nr 284, 28.02.1984, 83/05/0100, uva). Gleich verhält es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch eine bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Die Auswahl der notwendigen Sachverständigen richtet sich danach, welchem Fachgebiet die zu lösende Sachfrage zuzuordnen ist. Sowohl Orts- und Straßenbildfragen als auch verkehrstechnische Fragen sind von einem auf dem jeweiligen Fachgebiet befähigten Sachverständigen abzuklären. Ein Gutachten (iwS) hat den an ein solches gestellten gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Im Befund sind dabei die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten (ieS) des Sachverständigen erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben. Im Gutachten ieS muss der Sachverständige in einer Weise, die eine (Nach)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welche Weise er zu seinem Urteil gekommen ist. In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder von anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offen zu legen (vgl etwa VwGH 18.02.1994, 93/07/0102, ua). Dies gilt auch für ästhetische Urteile, das heißt, der Sachverständige hat beispielsweise auch darzulegen, warum und wodurch eine konkrete Baulichkeit etwa das Orts- und Straßenbild (negativ) beeinträchtigt. Das bedeutet, dass es in jedem Fall einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen nachvollziehbaren fachlichen Begründung der abzuklärenden Fachfragen bedarf. Ein Gutachten (iwS) hat den an ein solches gestellten gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Im Befund sind dabei die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten (ieS) des Sachverständigen erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben. Im Gutachten ieS muss der Sachverständige in einer Weise, die eine (Nach)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welche Weise er zu seinem Urteil gekommen ist. In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder von anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offen zu legen vergleiche etwa VwGH 18.02.1994, 93/07/0102, ua). Dies gilt auch für ästhetische Urteile, das heißt, der Sachverständige hat beispielsweise auch darzulegen, warum und wodurch eine konkrete Baulichkeit etwa das Orts- und Straßenbild (negativ) beeinträchtigt. Das bedeutet, dass es in jedem Fall einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen nachvollziehbaren fachlichen Begründung der abzuklärenden Fachfragen bedarf. Bezogen auf die Abklärung einer Einflussnahme der baulichen Anlage auf das Orts- und Straßenbild erschöpft sich die Erklärung des hochbautechnischen Sachverständigen im allgemeinen Verweis auf die in den Baubescheid vom 03.12.2014 (Baubewilligung Errichtung eines Wohnhauses auf Gst Nr **1, KG Z) unter Punkt „sonstige Vorschreibungen“ aufgenommenen Festhaltungen, welche auf Grundlage des § 5 Abs 4 TBO getroffen worden wären. Mit diesen Festlegungen wird – soweit sie verfahrensrelevant die Errichtung von Einfriedungen zur angrenzenden Verkehrsfläche hin betreffen – angeordnet, dass im Falle der Errichtung eines Zauns auf Gartenebene mit näher bezeichneten Gewächsen dieser jedenfalls einen Parallelabstand von mindestens 1,00 m zur Straße hin einhalten müsse. Fachliche nachvollziehbare Begründungen für diese Vorgaben im Hinblick auf einen angestrebten Orts- und Straßenbildschutz gibt diese Vorschreibung ebenso wenig wie die Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen in Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles dazu nähere Aufschlüsse liefert. Bezogen auf die Abklärung einer Einflussnahme der baulichen Anlage auf das Orts- und Straßenbild erschöpft sich die Erklärung des hochbautechnischen Sachverständigen im allgemeinen Verweis auf die in den Baubescheid vom 03.12.2014 (Baubewilligung Errichtung eines Wohnhauses auf Gst Nr **1, KG Z) unter Punkt „sonstige Vorschreibungen“ aufgenommenen Festhaltungen, welche auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 4, TBO getroffen worden wären. Mit diesen Festlegungen wird – soweit sie verfahrensrelevant die Errichtung von Einfriedungen zur angrenzenden Verkehrsfläche hin betreffen – angeordnet, dass im Falle der Errichtung eines Zauns auf Gartenebene mit näher bezeichneten Gewächsen dieser jedenfalls einen Parallelabstand von mindestens 1,00 m zur Straße hin einhalten müsse. Fachliche nachvollziehbare Begründungen für diese Vorgaben im Hinblick auf einen angestrebten Orts- und Straßenbildschutz gibt diese Vorschreibung ebenso wenig wie die Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen in Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles dazu nähere Aufschlüsse liefert. Die Beurteilung wird maßgeblich jenen entscheidenden Anforderungen zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht gerecht, welche verlangen, dass mit Sachverständigenbeweis die konkret beantragte bauliche Anlage in ihren gesamten (baulichen) Charakteristiken zum Gegenstand der fachlichen Prüfung zu machen ist und das fachliche Urteil unter schlüssiger und nachvollziehbarer Begründung ausschließlich im Hinblick auf diese konkrete beantragte bauliche Anlage zu erstellen ist. Ausführungen, welche sich in allgemeinen Beurteilungen und Aussagen erschöpfen, ohne detailliert und fallbezogen die jeweilige bauliche Anlage des Bauverfahrens an den maßgeblichen Beurteilungsparametern zu messen, sind nicht geeignet, den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ausreichend und schlüssig abzuklären. Es geht damit nicht um eine abstrakte Prüfung der Beeinträchtigungsmöglichkeiten, es müssen vielmehr – durch ein Sachverständigengutachten – die Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild im Hinblick auf die konkrete Situation geprüft werden. Dass keine Einzelprojektbeurteilung in gefordertem Sinne erfolgte, bestätigt sich auch in der Tatsache, dass es sich bei den bezogenen „sonstigen Vorschreibungen“ um allgemeine, nicht jedoch projektspezifische Vorgaben handelt, begründet die belangte Behörde doch deren Vorschreibung unter Bezugnahme auf deren (grundsätzliche) Anwendung in gleicher Weise und mit gleichem Inhalt in bereits anderen vorausgegangenen Bauverfahren. Zu den an ein Orts- und Straßenbildgutachten an sich gestellten inhaltlichen Anforderungen sei an dieser Stelle unter Hinweis auf dazu ergangene ständige höchstgerichtliche Judikatur lediglich in wesentlichen Grundzügen ausgeführt, dass das Orts- und Straßenbild nach erfolgtem schlüssigen Umgrenzen bzw Festlegen des dafür maßgeblichen Beurteilungsgebietes anhand des konsentierten Baubestandes zu beurteilen ist, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständig einheitlich) eigen ist, welche den notwendigen Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben diese Orts- und Straßenbild beeinträchtigt (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 09.11.2011, 2010/06/0214). Im Übrigen wird hinsichtlich der Frage, welchen Kriterien ein zu Fragen des Orts- und Straßenbildes erstelltes Gutachten in inhaltlicher Hinsicht, um den gesetzlichen Forderungen im Gesamten gerecht zu werden, zu entsprechen hat, auf dazu ergangene zahlreiche einschlägige Judikatur der Höchstgerichte hingewiesen.Zu den an ein Orts- und Straßenbildgutachten an sich gestellten inhaltlichen Anforderungen sei an dieser Stelle unter Hinweis auf dazu ergangene ständige höchstgerichtliche Judikatur lediglich in wesentlichen Grundzügen ausgeführt, dass das Orts- und Straßenbild nach erfolgtem schlüssigen Umgrenzen bzw Festlegen des dafür maßgeblichen Beurteilungsgebietes anhand des konsentierten Baubestandes zu beurteilen ist, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständig einheitlich) eigen ist, welche den notwendigen Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben diese Orts- und Straßenbild beeinträchtigt vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 09.11.2011, 2010/06/0214). Im Übrigen wird hinsichtlich der Frage, welchen Kriterien ein zu Fragen des Orts- und Straßenbildes erstelltes Gutachten in inhaltlicher Hinsicht, um den gesetzlichen Forderungen im Gesamten gerecht zu werden, zu entsprechen hat, auf dazu ergangene zahlreiche einschlägige Judikatur der Höchstgerichte hingewiesen. Ein geeignetes Gutachten zu Fragen einer (möglichen) Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes liegt damit schon in seinen aufgezeigten Grunderfordernissen nicht vor. Dem bekämpften Bescheid lag noch kein verkehrstechnisches Gutachten eines dazu befähigten Sachverständigen zugrunde. Die Einschätzungen des hochbautechnischen Sachverständigen zu dieser Fachfrage, auf die allein sich die belangte Behörde in ihrer Beurteilung stützte, sind nicht geeignet, ein zur fachgerechten Abklärung notwendiges fachliches Gutachten auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit zu ersetzen. Ein nach Bescheiderlassung durch die belangte Behörde eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten vom 26.07.2016 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Es sprechen keine verfahrensrechtlichen Gründe gegen eine Verwertung dieses Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht. Zum Prüfungskriterium der „Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs“ des hier maßgeblichen § 5 Abs 4 TBO 2011 enthält die Tiroler Bauordnung 2011 keine Begriffsdefinition. Zulässigerweise kann daher zur Auslegung dieser Begrifflichkeiten auf sachverwandte landesrechtliche Regelungen, im Konkreten auf die Regelungen des Tiroler Straßengesetzes, zurückgegriffen werden.Zum Prüfungskriterium der „Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs“ des hier maßgeblichen Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 enthält die Tiroler Bauordnung 2011 keine Begriffsdefinition. Zulässigerweise kann daher zur Auslegung dieser Begrifflichkeiten auf sachverwandte landesrechtliche Regelungen, im Konkreten auf die Regelungen des Tiroler Straßengesetzes, zurückgegriffen werden. Abstandsrechtliche Regelungen unter dem Titel der Berücksichtigung von Schutzinteressen der Straßen trifft § 49 Tiroler Straßengesetz. Danach gilt im Falle des Bestehens eines Bebauungsplanes die Tiroler Bauordnung 2011 (Abs 1). Besteht (wie vorliegend) hingegen kein Bebauungsplan, trifft Absatz 5 der zitierten Bestimmung spezielle abstandsrechtliche Regelungen für die Errichtung von Einfriedungen. Danach hat die Behörde (gemeint: die Straßenbehörde, Anm) für Einfriedungen im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden.Abstandsrechtliche Regelungen unter dem Titel der Berücksichtigung von Schutzinteressen der Straßen trifft Paragraph 49, Tiroler Straßengesetz. Danach gilt im Falle des Bestehens eines Bebauungsplanes die Tiroler Bauordnung 2011 (Absatz eins,). Besteht (wie vorliegend) hingegen kein Bebauungsplan, trifft Absatz 5 der zitierten Bestimmung spezielle abstandsrechtliche Regelungen für die Errichtung von Einfriedungen. Danach hat die Behörde (gemeint: die Straßenbehörde, Anmerkung für Einfriedungen im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden. Zu dieser Regelung des Absatzes 5, welche mit Novelle LGBl Nr 8/1998 zum Tiroler Straßengesetz LGBl Nr 13/1989 eingeführt wurde, führen die Erläuternden Bemerkungen aus, dass sich die bisherige Regelung, wonach außerhalb des Bereiches des Baulandes und außerhalb geschlossener Ortschaften ein Mindestabstand von zwei Metern von allen Straßen vorgeschrieben war, in der Praxis nicht bewährt habe, weshalb davon abgegangen werde. Wenn sich für Einfriedungen ein bestimmter Abstand als notwendig erweise, habe künftig der Straßenverwalter im Einzelfall einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die Behörde habe dann nach Prüfung, ob die Schutzinteressen der Straße dies erfordere, im Einzelfall für Einfriedungen einen Mindestabstand von der Straße vorzuschreiben. Bei Landesstraßen dürfe dieser Abstand höchstens mit zehn Metern, bei den übrigen Straßen höchstens mit fünf Metern festgesetzt werden. Die nunmehrige Regelung beeinträchtigte die Schutzinteressen der Straße nicht und bringe eine Entlastung der Straßenverwalter, weil nicht – wie bisher – in jedem Fall der Errichtung einer Einfriedung an der Bezugslinie nach § 49 Abs 3 eine Zulässigkeitsprüfung erforderlich sei.Zu dieser Regelung des Absatzes 5, welche mit Novelle Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1998, zum Tiroler Straßengesetz Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, eingeführt wurde, führen die Erläuternden Bemerkungen aus, dass sich die bisherige Regelung, wonach außerhalb des Bereiches des Baulandes und außerhalb geschlossener Ortschaften ein Mindestabstand von zwei Metern von allen Straßen vorgeschrieben war, in der Praxis nicht bewährt habe, weshalb davon abgegangen werde. Wenn sich für Einfriedungen ein bestimmter Abstand als notwendig erweise, habe künftig der Straßenverwalter im Einzelfall einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die Behörde habe dann nach Prüfung, ob die Schutzinteressen der Straße dies erfordere, im Einzelfall für Einfriedungen einen Mindestabstand von der Straße vorzuschreiben. Bei Landesstraßen dürfe dieser Abstand höchstens mit zehn Metern, bei den übrigen Straßen höchstens mit fünf Metern festgesetzt werden. Die nunmehrige Regelung beeinträchtigte die Schutzinteressen der Straße nicht und bringe eine Entlastung der Straßenverwalter, weil nicht – wie bisher – in jedem Fall der Errichtung einer Einfriedung an der Bezugslinie nach Paragraph 49, Absatz 3, eine Zulässigkeitsprüfung erforderlich sei. Im Sinne der Regelung dieses Absatzes 5 erfolgt damit eine Wahrnehmung der Schutzinteressen der Straße im Hinblick auf beabsichtigte Einfriedungen nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut und nach der in den Erläuterungen dazu dargelegten Intention des Gesetzgebers im (jeweiligen) Einzelfall und nur über entsprechenden Antrag des Straßenverwalters und darüber absprechender Feststellung der Straßenbehörde. Nur unter Einhaltung dieser Determinanten kann aus straßenrechtlichen Schutzinteressen Einfluss auf die abstandsmäßige Situierung von Einfriedungen genommen werden. Gegenständlich liegt aktenevident weder ein entsprechender Antrag des Straßenverwalters noch eine Feststellung der Straßenbehörde darüber vor. Liegt die Wahrnehmung bzw Regelung von Schutzinteressen von Straßen aber in der Regelungskompetenz des Tiroler Straßengesetzes als primär dafür zuständigem Materiengesetz, erlaubt damit aber eine in (einschlägig) baurechtlichen Rechtsvorschriften getroffene Bedachtnahmepflicht auf derartige verkehrsmäßige Schutzinteressen keine darüber hinausgehende, weitergreifende inhaltliche Interpretation und Berücksichtigung. Im Rahmen des gegenständlich geführten baurechtlichen Verfahrens sind unter diesen Vorgaben somit einschlägige Schutzinteressen nur in diesem Umfang und nicht weitreichender zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird aber weiter ausgeführt: Der verkehrstechnische Gutachter trifft seine Beurteilung unter Zugrundelegung der RVS 03.04.12, Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau, Stadtstraßen – Stadtstraßenquerschnitte, Querschnittgestaltung von Innerortsstraßen, Ausgabe Jänner 2001, Wien, und der RVS 03.03.81, Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau, Ländliche Straßen und Güterwege, Ausgabe April 2011, jeweils erstellt von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr. In ständiger Judikatur spricht der Verwaltungsgerichtshof aus (vgl dazu etwa VwGH 11.03.1999, 99/07/0028, mwN), dass Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Önormen (zwar) keine verbindlichen Rechtsgrundlagen darstellen. Bedeutung kommt ihnen aber insoweit zu, als es sich dabei um „objektivierte“, dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, dass die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn nun die Entscheidung unter Heranziehung eines auf Grundlage dieser Richtlinien erstellten Gutachtens getroffen wird, so ist das der Sache nach entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur nicht unzulässig. Entscheidend ist, dass das Gutachten eine Beurteilung der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der konkreten festgestellten Verkehrssituation sowie auch (Bau)Bestandssituation vornimmt und damit die Vorgaben der Richtlinien auf den verfahrensgegenständlichen Fall umlegt. In ständiger Judikatur spricht der Verwaltungsgerichtshof aus vergleiche dazu etwa VwGH 11.03.1999, 99/07/0028, mwN), dass Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Önormen (zwar) keine verbindlichen Rechtsgrundlagen darstellen. Bedeutung kommt ihnen aber insoweit zu, als es sich dabei um „objektivierte“, dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, dass die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn nun die Entscheidung unter Heranziehung eines auf Grundlage dieser Richtlinien erstellten Gutachtens getroffen wird, so ist das der Sache nach entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur nicht unzulässig. Entscheidend ist, dass das Gutachten eine Beurteilung der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der konkreten festgestellten Verkehrssituation sowie auch (Bau)Bestandssituation vornimmt und damit die Vorgaben der Richtlinien auf den verfahrensgegenständlichen Fall umlegt. In diesem Sinne beurteilt der Sachverständige für das erkennende Gericht schlüssig – die Nachvollziehbarkeit ergibt sich dabei insbesondere aufgrund des in Abb 1 ausgewiesenen Orthofotos des Untersuchungsgebietes (Quelle: tiris) - den Charakter der Straße als Anliegerstraße mit vorwiegend Wohnnutzung mit einer zulässigen Geschwindigkeit von ≤ 30 km/h. Weiters ergibt sich aus der Sachverständigenbeurteilung - in nachvollziehbar aufgezeigten, auf die einschlägigen Vorschriften der RVS gestützten Weise - eine für den Begegnungsfall Pkw/Pkw notwendige Fahrflächenbreite von 4 m. Die Grundparzelle **2 (Gemeindestraße) weist laut Angaben des Sachverständigen entlang der Grenze zum Baugrundstück eine Breite von 4 m auf. Wenn der Gutachter für den Begegnungsfalle von Fahrzeugen, nämlich im Konkreten von LKW/einspurigem Fahrzeug, eine Fahrbahnbreite von 4 m nur in dem Falle als ausreichend erachtet, als die Fahrfläche nicht durch Hochborde oder Randsteine begrenzt ist, und wenn er auch im Begegnungsfall von Fußgängern und Fahrzeugen (bei Begegnung LKW/Fußgänger bzw PKW/Fußgänger mit Kind verbliebe bei vorhandener 4m-Straßenbreite dabei jeweils ein Sicherheitsstreifen von 0,25 m) die gefahrlose Benützung der Straße ebenfalls nur in dem Falle als gesichert sieht, als die Fahrfläche durch keine baulichen Maßnahmen – wie die gegenständlich Einfriedung - begrenzt werde, vermag dem zwar in schlüssiger Betrachtung unter verkehrssicherheitstechnischen Aspekten nicht entgegen getreten werden. Bedarf es als sicherheitstechnische Voraussetzung somit aber des Freibleibens der gemeinsamen Grundgrenze von baulichen Anlagen zur Gewährleistung der sicheren Bewegungsfreiheit, ist aber logische Konsequenz dieser fachlichen Aussage, dass die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Begegnungsfalle jedenfalls nur unter Mitbenützung von Fremdgrund erreicht werden könnte, sei dies durch Inanspruchnahme von angrenzenden (Privat)Grundstücken als Ausweichmöglichkeiten für Fahrzeuge oder aber zum schützenden Betreten durch Fußgänger. Wäre derartige Fremdgrundinanspruchnahme nicht vonnöten, könnte der Bestand von Baulichkeiten nämlich nicht hindern. Für derart weitgreifende Einflussnahme in fremdes Eigentum bietet aber die Abstandsbestimmung des § 5 Abs 4 TBO 2011 keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Vielmehr wäre es zur Sicherstellung derartiger verkehrstechnischer Erfordernisse (im Besonderen etwa auch im Hinblick auf notwendige Fahrbahnverbreiterungen) geboten, unter Anwendung dazu berechtigender gesetzlicher (raumordnungsrechtlicher) Möglichkeiten und Instrumentarien die dafür notwendigen Vorkehrungen und Grundlagen zu schaffen. Geeignete Instrumentarien böte etwa die Erlassung von, derartige Regelungsabsichten verfolgende Bebauungsplanung in allfälligem Zusammengehen mit derartige Planungsziele sichernden Bausperren.Für derart weitgreifende Einflussnahme in fremdes Eigentum bietet aber die Abstandsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Vielmehr wäre es zur Sicherstellung derartiger verkehrstechnischer Erfordernisse (im Besonderen etwa auch im Hinblick auf notwendige Fahrbahnverbreiterungen) geboten, unter Anwendung dazu berechtigender gesetzlicher (raumordnungsrechtlicher) Möglichkeiten und Instrumentarien die dafür notwendigen Vorkehrungen und Grundlagen zu schaffen. Geeignete Instrumentarien böte etwa die Erlassung von, derartige Regelungsabsichten verfolgende Bebauungsplanung in allfälligem Zusammengehen mit derartige Planungsziele sichernden Bausperren. Derartige Vorgangsweise bestätigt sich insbesondere auch im Umstand, dass beidseits des betroffenen Straßenzuges noch unbebaute Grundstücksflächen ausgewiesen sind (Abb 1 des Gutachtens, Orthofoto Untersuchungsgebiet, Quelle: tiris) und bei derartigen Verkehrsfragen (notwendige Straßenbreiten, Schaffung allfälliger notwendiger Auskehrungen, Ausweichen, udgl) nicht nur auf die Gegenwart, sondern auch auf künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist. Daraus ergäben sich Empfehlungen für die Fahrbahnbreiten bzw lichten Breiten des Verkehrsraumes (Abstand zwischen Mauern, Zäunen oder sonstigen seitlichen Einbauten). Die belangte Behörde selbst argumentiert in ihrer Bescheidbegründung in diesem Sinne, wenn sie die Qualität der Straße als wichtige Erschließungsstraße für das gesamte südlich und südwestlich liegende Bauland vorhält und die notwendige Fahrbahnbreite dieser Erschließungsstraße im Zusammenhang mit der noch möglichen Bauland- bzw mit den noch künftigen Wohnobjekterweiterungen und mit dadurch entstehendem erhöhten Erschließungs- und Schwerverkehr nach gesamter Baulandausnutzung begründet. Dass die gegenständliche Einfriedung die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs in der Weise beeinträchtigen würde, als es durch ihre Errichtung etwa zu Sichtbehinderungen oder Behinderungen durch Hineinragen in die Verkehrsfläche (Straßenfläche) kommen würde, wurde vom verkehrstechnischen Sachverständigen nicht begutachtet. Eine Sichtbehinderung durch die gegenständliche Einfriedung ließe sich aufgrund der konkreten örtlichen Situation (ausgewiesen in oben angeführter Abb 1 des Gutachtens) auch nicht schlüssig begründen, verläuft die betroffene Straße nämlich über ihre gesamte Länge geradlinig ohne jegliche Abweichungen davon. Die gegenständliche Einfriedung verläuft (geradlinig) unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze ausschließlich auf Eigengrund des Beschwerdeführers. Ausgeführt sei weiters, dass, soweit der Gutachter im Falle des Bestehens von Bauwerken direkt an der Fahrbahn zur notwendigen Fahrfläche eine zusätzliche Fläche von zumindest 0,5 m (Schrammbord) als nötig erachtet und dies unter Verweis auf § 53 Abs 1 lit c Tiroler Straßengesetz mit der Möglichkeit, Schnee im Winter ablagern zu können, einfordert, ist festzustellen, dass die entsprechende straßenrechtliche Bestimmung lediglich eine darauf bezogene Duldungspflicht des Grundstückseigentümer festlegt. Eine Verpflichtung mit der weitreichenden, in baurechtliche Regelungszuständigkeiten eingreifenden Konsequenz, in diesem Bereich damit jedenfalls keine baulichen Anlagen mehr errichten zu dürfen, ist damit jedoch nicht festgeschrieben. Die Verpflichtung zur Duldung einer Ablagerung – wenngleich auch allfällig über Einfriedungen hinweg – bleibt ungeachtet dessen unangetastet. Diese Auslegung kann auch mit der dem Straßenverwalter in Abs 2 dieser Bestimmung aufgetragenen Verpflichtung, für möglichst geringe Beeinträchtigungen der Grundstücke durch diese Winterdienste Sorge zu tragen, einhergehend gesehen werden. Ausgeführt sei weiters, dass, soweit der Gutachter im Falle des Bestehens von Bauwerken direkt an der Fahrbahn zur notwendigen Fahrfläche eine zusätzliche Fläche von zumindest 0,5 m (Schrammbord) als nötig erachtet und dies unter Verweis auf Paragraph 53, Absatz eins, Litera c, Tiroler Straßengesetz mit der Möglichkeit, Schnee im Winter ablagern zu können, einfordert, ist festzustellen, dass die entsprechende straßenrechtliche Bestimmung lediglich eine darauf bezogene Duldungspflicht des Grundstückseigentümer festlegt. Eine Verpflichtung mit der weitreichenden, in baurechtliche Regelungszuständigkeiten eingreifenden Konsequenz, in diesem Bereich damit jedenfalls keine baulichen Anlagen mehr errichten zu dürfen, ist damit jedoch nicht festgeschrieben. Die Verpflichtung zur Duldung einer Ablagerung – wenngleich auch allfällig über Einfriedungen hinweg – bleibt ungeachtet dessen unangetastet. Diese Auslegung kann auch mit der dem Straßenverwalter in Absatz 2, dieser Bestimmung aufgetragenen Verpflichtung, für möglichst geringe Beeinträchtigungen der Grundstücke durch diese Winterdienste Sorge zu tragen, einhergehend gesehen werden. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der verkehrstechnische Sachverständige gutachterlich zwar Verkehrs- und Sicherheitsbeeinträchtigungen festgestellt hat. Die dafür ins Treffen geführten Gründe berechtigten jedoch nicht zu einer Wahrnehmung im Umfang der Abstandsprüfung nach § 5 Abs 4 TBO
  3. Nach dieser Bestimmung aufzugreifende Beeinträchtigungen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wurden vom verkehrstechnischen Sachverständigen sachverhaltsbezogen hingegen nicht festgestellt.Zusammenfassend wird festgehalten, dass der verkehrstechnische Sachverständige gutachterlich zwar Verkehrs- und Sicherheitsbeeinträchtigungen festgestellt hat. Die dafür ins Treffen geführten Gründe berechtigten jedoch nicht zu einer Wahrnehmung im Umfang der Abstandsprüfung nach Paragraph 5, Absatz 4, TBO
  4. Nach dieser Bestimmung aufzugreifende Beeinträchtigungen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wurden vom verkehrstechnischen Sachverständigen sachverhaltsbezogen hingegen nicht festgestellt. Als maßgeblich ist auszuführen, dass sich die daneben entscheidungstragend auch vorgehaltene Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes, welche eine Untersagung des Bauvorhabens rechtfertigen würde, aus oben näher angeführten Gründen auf kein den gesetzlichen Anforderungen auch nur in den Grundzügen entsprechendes Gutachten stützen kann. Festgestellt sei in diesem Zusammenhang zudem auch, dass, soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf eine ihr in Schriftform vorliegende Begutachtung durch den hochbautechnischen Sachverständigen Bezug nimmt, ein derart in Schriftform erstelltes Gutachten schon aktenevident nicht ausgemacht werden kann. Vielmehr nahm die belangte Behörde lediglich in ihrer Begründung entsprechenden Bezug auf eine Begutachtung. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurden damit darauf bezogen maßgebliche Sachfragen nicht bzw nur in höchst unzureichendem Maße geklärt. Im Lichte hiezu ergangener einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur rechtfertigt sich bei derartiger Sachlage die gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ausgesprochene Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in beschriebenem Sinne. In Durchführung dieser notwendigen Ermittlungen erweisen sich entsprechende Abklärungen und Erhebungen vor Ort als notwendig. In Anbetracht derart zu setzender Ermittlungsschritte ist eine entsprechende Klärung des Sachverhalts weder rascher noch erheblich kostengünstiger durch das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst möglich.Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurden damit darauf bezogen maßgebliche Sachfragen nicht bzw nur in höchst unzureichendem Maße geklärt. Im Lichte hiezu ergangener einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur rechtfertigt sich bei derartiger Sachlage die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgesprochene Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in beschriebenem Sinne. In Durchführung dieser notwendigen Ermittlungen erweisen sich entsprechende Abklärungen und Erhebungen vor Ort als notwendig. In Anbetracht derart zu setzender Ermittlungsschritte ist eine entsprechende Klärung des Sachverhalts weder rascher noch erheblich kostengünstiger durch das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst möglich. Hingewiesen sei darauf, dass im fortgesetzten Verfahren eingeholte Ermittlungsergebnissen im Vorfeld der behördlichen Entscheidung den Parteien zu Parteiengehör zu bringen sind. Auch derartige Verfahrensschritte wurden im anhängigen Verfahren durch die belangte Behörde unterlassen, was schon für sich Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich zöge. Der maßgebliche Sachverhalt für vorliegende Entscheidung stand fest. Der Beschwerde war aus angeführten Gründen stattzugeben. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Der maßgebliche Sachverhalt für vorliegende Entscheidung stand fest. Der Beschwerde war aus angeführten Gründen stattzugeben. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab. Die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter Punkt III zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Ist die Rechtslage nach in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung selbst dann nicht vorliegt, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab. Die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter Punkt römisch drei zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Ist die Rechtslage nach in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung selbst dann nicht vorliegt, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.39.0140.10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.