RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/44/2348-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde der AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.09.2016, Zahl **-*6*-2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde der AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.09.2016, Zahl **-*6*-2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, 1.
- dass die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen auf der im folgenden Lageplan eingezeichneten rot umrandeten 72 m2 großen Teilfläche des Gst Nr *6*/1, KG Z, durchzuführen sind und, 1.
- dass die Frist zur Wiederbewaldung mit 30.04.2018 neu festgesetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.09.2016, Zahl **-*6*-2016, wurde AA, Adresse 1, **** Z, ein forstpolizeilicher Auftrag gemäß § 172 Abs 6 ForstG 1975 erteilt. Konkret wurde die Wiederbewaldung einer Teilfläche des Grundstücks Nr *6*/1, KG Z, auf der ein Carport samt Grobsteinmauer ohne Rodungsbewilligung errichtet worden sei, vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.09.2016, Zahl **-*6*-2016, wurde AA, Adresse 1, **** Z, ein forstpolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 erteilt. Konkret wurde die Wiederbewaldung einer Teilfläche des Grundstücks Nr *6*/1, KG Z, auf der ein Carport samt Grobsteinmauer ohne Rodungsbewilligung errichtet worden sei, vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 07.10.2016 hat AA fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese damit begründet, dass sich der Carport laut Grundbuchseintragung zwar auf ihrem Grund befinde, jedoch im Jahr 2011 von ihren Eltern an CC verkauft worden sei. Dieser Verkauf sei nicht ins Grundbuch eingetragen worden. Sie habe die Landwirtschaft im Jahr 2014 übernommen. Der Carport sei von CC gebaut worden, ohne dass sie davon Kenntnis gehabt habe. Mit Schreiben vom 12.10.2016 hat CC gegenüber der Behörde mitgeteilt, dass er das benachbarte Grundstück im Jahr 2010 von DD erworben habe. Die gegenständliche Fläche habe er im Jahr 2011 von EE erworben. Er habe zwar keine Rodung durchgeführt, jedoch im Jahr 2011 die Stützmauer erneuert, da die alte Hangsicherung lose und schadhaft gewesen sei. Er habe auch den Carport errichtet. CC legte weiters ein Schreiben von DD vor, wonach die Schneise im Wald schon mindestens zehn Jahren vor dem Kauf des Nachbargrundstückes durch CC bestanden habe. Auf dem steilen Stück seien seit langem Himbeersträucher gewachsen. Es habe auch schon immer einen Stellplatz für mindestens ein Fahrzeug gegeben, auf dem keine Bäume gestanden seien. Eine Rodung sei in den Jahren vor dem Kauf von anderen Personen ausgeführt worden. Mit Schreiben vom 24.11.2016 hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel durch das Vorbringen ergänzt, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um keinen Wald handle. Vielmehr sei der jetzige Standort des Carports seit mindestens drei Jahrzehnten als Park- bzw Umkehrplatz für das Haus auf dem angrenzenden Gst Nr .*3*, KG Z, des CC genützt worden. Auf dieser Fläche habe keine forstwirtschaftliche Nutzung stattgefunden. Es sei auch nicht ermittelt worden, welche Pflanzen in welcher Anzahl an welchem konkreten Standort dort gewachsen sein sollen. Es sei auch nicht klar, ob der gesamte Bereich des Carports von der Behörde als Wald beurteilt werde. Zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen Ing. FF vom 15.12.2016, Zahl **-*-FG-*4*/3-2016, zur Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche eingeholt. Am 19.01.2017 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin und der Zeuge CC einvernommen wurden. In dieser Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt, dass sie grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Fläche ist. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Gst Nr *6*/1, KG Z, welches im Grundbuch im vollem Umfang der Nutzungsart Wald zugeordnet ist (Forststraßen: 657 m², Wälder 29.368 m²). Die 72 m2 große Teilfläche des Gst Nr *6*/1, KG Z, die im Lageplan des Spruches rot umrandet eingezeichnet ist, war zumindest bis ins Jahr 2009 Teil einer zusammenhängenden mindestens 1.000 m2 großen und 10 m breiten Fläche, die mit forstlichem Bewuchs gemäß Anhang zum ForstG 1975 bestockt war und forstlich genutzt wurde. Der Bereich des nunmehrigen Carports wurde aber bereits seit Jahrzehnten neben der forstlichen Nutzung auch zum Parken für das Haus auf dem angrenzenden Gst Nr .*3*, KG Z, des CC verwendet. Noch im Jahr 2009 war die nunmehrige Carportfläche trotz der Parkmöglichkeit von forstlichem Bewuchs dominiert. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen 2009 und 2014 wurde auf dieser 72 m2 großen Fläche sämtlicher forstlicher Bewuchs samt Wurzelstöcken entfernt und der Platz geschottert; der Verursacher lässt sich nicht mehr feststellen. Im Jahr 2011 hat CC auf der gegenständlichen Fläche eine Grobsteinmauer anstelle der alten Hangsicherung errichtet. Im Herbst 2015 hat CC auf der gegenständlichen Fläche ein Carport in Holzbauweise errichtet. Eine Rodungsbewilligung für die gegenständliche Fläche liegt nicht vor. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dass die 72 m2 große Teilfläche des Gst Nr *6*/1, KG Z, die im Orthofoto rot umrandet eingezeichnet ist, zumindest bis September 2006 Teil einer zusammenhängenden mindestens 1.000 m2 großen und 10 m breiten Fläche war, die mit forstlichem Bewuchs bestockt war, ergibt sich aus dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen Ing. FF vom 15.12.2016, Zahl **-*-FG-*4*/3-2016, und aus einem Vergleich folgender historischer Orthofotoaufnahmen aus dem Tiroler Luftbildatlas: [Ortofotoaufnahmen aus den Jahren 2004, 2009 und 2014] Hinsichtlich dieser Orthofotoaufnahmen ist vorweg festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung nicht unschlüssig ist, aufgrund einer gegebenen Überschirmung auf eine entsprechende Bestockung iSd ForstG 1975 zu schließen (VwGH 19.12.1994, 91/10/0177). In diesem Sinn hat der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Orthofotoaufnahmen aus den Jahren 2004 und 2009 zeigen, dass die gegenständliche Fläche mit forstlichem Baumbewuchs – mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Nadelgehölze, vermutlich Fichten oder Tannen – bestockt war und, dass ein räumlicher Zusammenhang mit den angrenzenden Waldflächen bestanden hat. Zwar war die Fläche – vermutlich aufgrund der forstlichen Nutzung – nur gering bestockt, jedoch war aus forstfachlicher Sicht die Waldeigenschaft gegeben, zumal auch bei Räumden bzw Blößen die Waldeigenschaft vorliegt. Auch das beschriebene Vorkommen von Himbeerstauden ist forstfachlich kein Indiz für eine fehlende Waldeigenschaft, zumal Himbeerstauden eine typische Waldvegetation darstellen und insbesondere bei ausreichenden Lichtverhältnissen, wie zB nach forstlichen Nutzungen, vorkommen. Diesem Gutachten wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ein Vergleich der Aufnahmen der Jahre 2009 und 2014 lässt auch für einen forstfachlichen Laien eindeutig erkennen, dass erst im Zeitraum zwischen dem Entstehen dieser beiden Fotos der Pflanzenbestand entfernt wurde und eine bauliche Anlage, vorerst in Form eines Parkplatzes, errichtet wurde. So ist insbesondere auf dem Orthofoto aus dem Jahr 2009 im Zentrum des späteren Parkplatzes deutlich ein Baum erkennbar, dessen Überschirmung die gegenständliche Fläche dominiert hat. Sein Schatten hat bis an das Haus auf dem Gst Nr .*3*, KG Z, herangereicht, sodass von einer nicht unbeträchtlichen Baumgröße auszugehen ist. Die Aufnahme des Jahres 2014 zeigt hingegen eindeutig einen befestigten Parkplatz für zwei Fahrzeuge, auf dem sämtlicher Bewuchs entfernt wurde und auf dem auch der im Jahr 2009 dominierende Baum fehlt. Dass die gegenständliche Fläche Teil einer zusammenhängenden mindestens 1.000 m2 großen und 10 m breiten Waldfläche war, ergibt sich zudem zweifelsfrei aus dem zweiten Orthofoto des Jahres 2014, auf dem die angrenzenden Waldflächen zu sehen sind. Weiters kann auch dem Grundbuch entnommen werden, dass alleine das Gst Nr *6*/1, KG Z, dessen Teil die gegenständliche Fläche ist, eine zusammenhängende Waldfläche im Ausmaß von 30.025 m2 darstellt. Dass CC im Jahr 2011 auf der gegenständlichen Fläche anstelle der alten Hangsicherung eine Grobsteinmauer und im Herbst 2015 ein Carport errichtet hat, ergibt sich aus seinen unbestrittenen Stellungnahmen vom 12.10.2016 und 19.01.
- Diese Feststellung deckt sich auch mit der Anzeige der Bezirksforstinspektion X vom 08.09.2016 und folgendem Foto, auf dem die augenscheinlich neu errichtete Grobsteinmauer und der Carport abgebildet sind.Dass CC im Jahr 2011 auf der gegenständlichen Fläche anstelle der alten Hangsicherung eine Grobsteinmauer und im Herbst 2015 ein Carport errichtet hat, ergibt sich aus seinen unbestrittenen Stellungnahmen vom 12.10.2016 und 19.01.
- Diese Feststellung deckt sich auch mit der Anzeige der Bezirksforstinspektion römisch zehn vom 08.09.2016 und folgendem Foto, auf dem die augenscheinlich neu errichtete Grobsteinmauer und der Carport abgebildet sind. [Foto des forstfachlichen Amtssachverständigen
(2016)] Dass für die gegenständliche Fläche bis dato keine forstrechtliche Rodungsbewilligung vorliegt, ergibt sich aus dem Akt der Behörde und wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dem zentralen Tatsachenvorbringen der Beschwerde, wonach die gegenständliche Fläche bereits seit Jahrzehnten zum Parken für das angrenzende Gst Nr .*3*, KG Z, gedient hat, folgt das Landesverwaltungsgericht. Es ist nämlich durchaus möglich, dass die gegenständliche Fläche neben der forstlichen Nutzung bereits vor der Errichtung der baulichen Anlagen (Parkplatz im Zeitraum zwischen 2009 und 2014, Grobsteinmauer im Jahr 2011, Carport im Herbst 2015) zum Parken verwendet wurde. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass am Waldrand – insbesondere bei einer lockeren Bestockung – ausreichend Platz zum Parken zwischen bzw unter Bäumen vorhanden sein kann. Wie die vorliegenden Fotos aber eindeutig belegen, hat eine die forstliche Nutzung ausschließende bauliche Anlage bis in das Jahr 2009 nicht existiert. Dies stimmt auch mit der Aussage des Waldaufsehers der Gemeinde Z überein, der gegenüber dem Amtssachverständigen erklärt hat, dass ihm nur die forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche, nicht jedoch eine andere Nutzung bekannt ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Orthofotos nicht zur exakten katasterrichtigen Darstellung örtlicher Verhältnisse geeignet seien und wonach es bei zunehmendem horizontalem Abstand des aufnehmenden Flugzeuges zu Verzerrungen komme, ist auf die notorische Tatsache zu verweisen, dass es sich bei Orthofotos um vollständig entzerrte und georeferenzierte Bildmosaike aus Luftbildern handelt. Orthofotos stellen somit verzerrungsfreie und maßstabsgetreue Abbildungen der Erdoberfläche dar (www.tirol.gv.at/sicherheit/geoinformation/geodaten/orthofotos/). Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die vorliegenden Orthofotos – insbesondere ab dem Jahr 2009 – eine zu geringe Auflösung hätten; diese ist jedenfalls ausreichend, um die verfahrensrelevante Unterscheidung zwischen forstlichem Bewuchs und baulicher Anlage zu treffen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) lauten auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 1a.Paragraph eins a,
(1)Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2)Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(2)Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. (…)
(4)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat, (…)
(7)Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet. (…) Wald im Verhältnis zum Grenz- und Grundsteuerkataster § 3.Paragraph 3,
(1)Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde 1. für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder 2.eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt,2.eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt. (…) Feststellungsverfahren § 5.Paragraph 5,
(1)Bestehen Zweifel, ob a)eine Grundfläche Wald ist oder (…) so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
- die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
- eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,Paragraph 17 a, durchgeführt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. (…) Rodung § 17.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten. (…) Forstaufsicht § 172.Paragraph 172, (…)
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist darauf zu verweisen, dass eine Grundfläche, die so wie die gegenständliche im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist und für die keine dauernde Rodungsbewilligung erteilt worden ist, gemäß der widerlegbaren Rechtsvermutung des § 3 Abs 1 ForstG 1975 als Wald im Sinne des ForstG 1975 gilt, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.Vorweg ist darauf zu verweisen, dass eine Grundfläche, die so wie die gegenständliche im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist und für die keine dauernde Rodungsbewilligung erteilt worden ist, gemäß der widerlegbaren Rechtsvermutung des Paragraph 3, Absatz eins, ForstG 1975 als Wald im Sinne des ForstG 1975 gilt, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt. Die Frage der Waldeigenschaft ist für den angefochtenen Wiederbewaldungssauftrag auch eine präjudizielle Frage, also eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs 6 lit a ForstG 1975 ist nämlich, dass es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald iSd ForstG 1975 gehandelt hat. Zumal die Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche noch nicht rechtskräftig gemäß § 5 ForstG 1975 festgestellt wurde, ist eine derartige Feststellung im vorliegenden forstpolizeilichen Verfahren zu treffen (vgl VwGH 24.07.2013, 2013/10/0112).Die Frage der Waldeigenschaft ist für den angefochtenen Wiederbewaldungssauftrag auch eine präjudizielle Frage, also eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975 ist nämlich, dass es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald iSd ForstG 1975 gehandelt hat. Zumal die Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche noch nicht rechtskräftig gemäß Paragraph 5, ForstG 1975 festgestellt wurde, ist eine derartige Feststellung im vorliegenden forstpolizeilichen Verfahren zu treffen vergleiche VwGH 24.07.2013, 2013/10/0112). Gemäß § 5 Abs 2 ForstG 1975 ist die Waldeigenschaft festzustellen, wenn die betroffene Grundfläche zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der vergangenen zehn Jahre Wald gewesen ist. War hingegen eine Fläche zehn Jahre hindurch ununterbrochen nicht Wald, dann ist die Waldeigenschaft zu verneinen. Bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren ist aber für die Berechnung der vorangegangenen zehn Jahre der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend (vgl VwGH 13.12.1995, 91/10/0082).Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 ist die Waldeigenschaft festzustellen, wenn die betroffene Grundfläche zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der vergangenen zehn Jahre Wald gewesen ist. War hingegen eine Fläche zehn Jahre hindurch ununterbrochen nicht Wald, dann ist die Waldeigenschaft zu verneinen. Bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren ist aber für die Berechnung der vorangegangenen zehn Jahre der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend vergleiche VwGH 13.12.1995, 91/10/0082). Das gegenständliche forstpolizeiliche Verfahren wurde aufgrund einer Anzeige der Bezirksforstinspektion X vom 08.09.2016 durch Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 15.09.2016 von Amts wegen eingeleitet (Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG wurde nicht gewährt). Entscheidend ist im gegenständlichen Verfahren somit, ob die betroffene Fläche im Zeitraum seit 15.09.2006 zu irgendeinem Zeitpunkt Wald iSd ForstG 1975 war. Dabei ist die Waldeigenschaft aufgrund der in der Natur vorgefundenen Verhältnisse nach den Voraussetzungen des § 1a ForstG 1975 zu beurteilen.Das gegenständliche forstpolizeiliche Verfahren wurde aufgrund einer Anzeige der Bezirksforstinspektion römisch zehn vom 08.09.2016 durch Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 15.09.2016 von Amts wegen eingeleitet (Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde nicht gewährt). Entscheidend ist im gegenständlichen Verfahren somit, ob die betroffene Fläche im Zeitraum seit 15.09.2006 zu irgendeinem Zeitpunkt Wald iSd ForstG 1975 war. Dabei ist die Waldeigenschaft aufgrund der in der Natur vorgefundenen Verhältnisse nach den Voraussetzungen des Paragraph eins a, ForstG 1975 zu beurteilen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, war die gegenständliche Fläche zumindest bis ins Jahr 2009 noch Teil einer zusammenhängenden mindestens 1.000 m2 großen und 10 m breiten Fläche, die mit forstlichem Bewuchs gemäß dem Anhang zum ForstG 1975 bestockt war. Dass der Waldboden in diesem Bereich keinen durchgehenden forstlichen Bewuchs aufgewiesen hat, ändert für sich auch noch nichts an dessen Waldeigenschaft (vgl VwGH 19.03.2002, 99/10/0277). So wird gemäß § 1a Abs 7 ForstG 1975 ein Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, als Räumde, und Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet. Ein Wiederbewaldungsauftrag ist auch nicht davon abhängig, dass die betroffene Fläche bestockt war. Auch Kahlflächen und Räumden sind rechtzeitig wiederzubewalden. Einer Feststellung des konkreten früheren Baumbestandes bedarf es daher nicht (vgl VwGH 27.08.2002, 2000/10/0161). Entscheidend ist vielmehr, dass die freie Fläche aus forstfachlichen Gesichtspunkten im Gesamtzusammenhang Teil der geschlossenen einheitlichen Waldfläche war (Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4
(2015)Anm 4 zu § 1a). In diesem Sinn verhilft der Beschwerdeführerin auch ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach auf dem Orthofoto des Jahres 2009 auch Gehwege oder Pfade erkennbar seien, nicht zum Erfolg. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, war die gegenständliche Fläche zumindest bis ins Jahr 2009 noch Teil einer zusammenhängenden mindestens 1.000 m2 großen und 10 m breiten Fläche, die mit forstlichem Bewuchs gemäß dem Anhang zum ForstG 1975 bestockt war. Dass der Waldboden in diesem Bereich keinen durchgehenden forstlichen Bewuchs aufgewiesen hat, ändert für sich auch noch nichts an dessen Waldeigenschaft vergleiche VwGH 19.03.2002, 99/10/0277). So wird gemäß Paragraph eins a, Absatz 7, ForstG 1975 ein Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, als Räumde, und Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet. Ein Wiederbewaldungsauftrag ist auch nicht davon abhängig, dass die betroffene Fläche bestockt war. Auch Kahlflächen und Räumden sind rechtzeitig wiederzubewalden. Einer Feststellung des konkreten früheren Baumbestandes bedarf es daher nicht vergleiche VwGH 27.08.2002, 2000/10/0161). Entscheidend ist vielmehr, dass die freie Fläche aus forstfachlichen Gesichtspunkten im Gesamtzusammenhang Teil der geschlossenen einheitlichen Waldfläche war (Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4
(2015)Anmerkung 4 zu Paragraph eins a,). In diesem Sinn verhilft der Beschwerdeführerin auch ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach auf dem Orthofoto des Jahres 2009 auch Gehwege oder Pfade erkennbar seien, nicht zum Erfolg. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Waldeigenschaft im Wesentlichen mit dem Argument, dass die gegenständliche Fläche bereits seit mindestens drei Jahrzehnten als Parkplatz bzw Umkehrplatz benützt worden sei. Dazu ist zunächst auf das Ermittlungsergebnis zu verweisen, wonach ein Parkplatz bzw Umkehrplatz im Sinne einer baulichen Anlage bis ins Jahr 2009 nicht bestanden hat. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, dass diese Fläche auch zum Parken bzw Rangieren benützt worden ist. Durch eine derartige Benützung des Waldbodens wird aber die Waldeigenschaft nicht ausgeschlossen. Auch die Fiktion des § 1a Abs. 4 lit a ForstG 1975 kommt – abgesehen von der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – nur für forstlich nicht genutzte Grundflächen zum Tragen. Eine forstliche Nutzung liegt aber nicht nur im Falle (aktiver) forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen (zu denen etwa Fällungen oder Brennholzentnahmen zu zählen sind) vor, sondern auch dann, wenn eine Waldfläche der natürlichen Verjüngung überlassen wird. Bereits der Umstand, dass auf einer in Rede stehenden Flächen Naturverjüngung Platz gegriffen hat, steht daher einer Anwendung des § 1a Abs 4 lit a ForstG 1975 entgegen (vgl VwGH 02.10.2007, 2006/10/0175). Ungeachtet der weiteren Voraussetzung dieses Ausnahmetatbestandes, nämlich ob der Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat, besteht gegenständlich an der forstlichen Nutzung bis in den Zeitraum zwischen 2009 und 2014 kein Zweifel, wurde doch zumindest der auf dem Orthofoto des Jahres 2009 erkennbare Baum, der die gegenständliche Fläche dominiert hat, gefällt. Auch wenn der Waldrand neben der forstlichen Nutzung zum Abstellen von PKW verwendet wurde, hat er dadurch seine Waldeigenschaft nicht verloren.Die Beschwerdeführerin bestreitet die Waldeigenschaft im Wesentlichen mit dem Argument, dass die gegenständliche Fläche bereits seit mindestens drei Jahrzehnten als Parkplatz bzw Umkehrplatz benützt worden sei. Dazu ist zunächst auf das Ermittlungsergebnis zu verweisen, wonach ein Parkplatz bzw Umkehrplatz im Sinne einer baulichen Anlage bis ins Jahr 2009 nicht bestanden hat. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, dass diese Fläche auch zum Parken bzw Rangieren benützt worden ist. Durch eine derartige Benützung des Waldbodens wird aber die Waldeigenschaft nicht ausgeschlossen. Auch die Fiktion des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera a, ForstG 1975 kommt – abgesehen von der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – nur für forstlich nicht genutzte Grundflächen zum Tragen. Eine forstliche Nutzung liegt aber nicht nur im Falle (aktiver) forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen (zu denen etwa Fällungen oder Brennholzentnahmen zu zählen sind) vor, sondern auch dann, wenn eine Waldfläche der natürlichen Verjüngung überlassen wird. Bereits der Umstand, dass auf einer in Rede stehenden Flächen Naturverjüngung Platz gegriffen hat, steht daher einer Anwendung des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera a, ForstG 1975 entgegen vergleiche VwGH 02.10.2007, 2006/10/0175). Ungeachtet der weiteren Voraussetzung dieses Ausnahmetatbestandes, nämlich ob der Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat, besteht gegenständlich an der forstlichen Nutzung bis in den Zeitraum zwischen 2009 und 2014 kein Zweifel, wurde doch zumindest der auf dem Orthofoto des Jahres 2009 erkennbare Baum, der die gegenständliche Fläche dominiert hat, gefällt. Auch wenn der Waldrand neben der forstlichen Nutzung zum Abstellen von PKW verwendet wurde, hat er dadurch seine Waldeigenschaft nicht verloren. Als weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs 6 ForstG 1975 ist zu prüfen, ob auch ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften vorliegt (vgl VwGH 26.04.2010, 2008/10/0136). Im vorliegenden Fall steht fest, dass im Zeitraum zwischen 2009 und 2014 ein Parkplatz, im Jahr 2011 eine Grobsteinmauer und ihm Herbst 2015 ein Carport ohne forstrechtliche Rodungsbewilligung errichtet wurde. Damit wurde entgegen dem Rodungsverbot des § 17 Abs 1 ForstG 1975 Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet.Als weitere Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 ist zu prüfen, ob auch ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften vorliegt vergleiche VwGH 26.04.2010, 2008/10/0136). Im vorliegenden Fall steht fest, dass im Zeitraum zwischen 2009 und 2014 ein Parkplatz, im Jahr 2011 eine Grobsteinmauer und ihm Herbst 2015 ein Carport ohne forstrechtliche Rodungsbewilligung errichtet wurde. Damit wurde entgegen dem Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet. Die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages hängt zudem auch von der Feststellung ab, ob die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist. Dass im gegenständlichen Fall die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Walderhaltung erforderlich sind, ist aufgrund der Errichtung baulicher Anlagen nicht als zweifelhaft anzusehen. Weiters ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar unstrittig Eigentümerin der vom Wiederbewaldungsauftrag betroffenen Teilfläche des Gst Nr *6*/1, KG Z, ist, dass sie jedoch die bewilligungslose Errichtung der baulichen Anlagen nicht zu verantworten hat. Dennoch war es zulässig, sie als Adressatin des angefochtenen Bescheides heranzuziehen. Bei der Außerachtlassung von forstrechtlichen Vorschriften kann die Behörde nämlich insbesondere gegen den Waldeigentümer Aufträge gemäß § 172 Abs 6 ForstG 1975 erlassen, auch wenn dieser die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften nicht selbst zu verantworten hat. Ob ein Waldeigentümer die forstrechtlichen Vorschriften außeracht gelassen hat oder dies auch nur zugelassen hat, ist für die Erteilung der entsprechenden forstpolizeilichen Aufträge nicht von Bedeutung (vgl VwGH 22.10.2013, 2012/10/0173).Weiters ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar unstrittig Eigentümerin der vom Wiederbewaldungsauftrag betroffenen Teilfläche des Gst Nr *6*/1, KG Z, ist, dass sie jedoch die bewilligungslose Errichtung der baulichen Anlagen nicht zu verantworten hat. Dennoch war es zulässig, sie als Adressatin des angefochtenen Bescheides heranzuziehen. Bei der Außerachtlassung von forstrechtlichen Vorschriften kann die Behörde nämlich insbesondere gegen den Waldeigentümer Aufträge gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 erlassen, auch wenn dieser die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften nicht selbst zu verantworten hat. Ob ein Waldeigentümer die forstrechtlichen Vorschriften außeracht gelassen hat oder dies auch nur zugelassen hat, ist für die Erteilung der entsprechenden forstpolizeilichen Aufträge nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0173). Der angefochtene Wiederbewaldungsauftrag ist somit zu Recht ergangen. Jedoch war die zusätzliche Aufnahme des Lageplans in den Spruch geboten, da ein Spruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein muss, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse war somit die vom Wiederaufforstungsauftrag betroffene Fläche durch einen Lageplan zu konkretisieren (vgl VwGH 24.10.1994, 93/10/0227).Der angefochtene Wiederbewaldungsauftrag ist somit zu Recht ergangen. Jedoch war die zusätzliche Aufnahme des Lageplans in den Spruch geboten, da ein Spruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein muss, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse war somit die vom Wiederaufforstungsauftrag betroffene Fläche durch einen Lageplan zu konkretisieren vergleiche VwGH 24.10.1994, 93/10/0227). Zudem war die Leistungsfrist aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit neu festzusetzen. Diese Frist – innerhalb der um nachträgliche Rodungsbewilligung angesucht werden kann – ist jedenfalls ausreichend bemessen, da nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 grundsätzlich die "umgehende" Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten ist. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederbewaldungsmaßnahmen, zumal die Wiederherstellung des Waldzustandes ein besonderes öffentliches Interesse darstellt. So ist etwa nach der Judikatur auch die Festsetzung einer knapp zweimonatigen Leistungsfrist nicht unzulässig (vgl VwGH 25.04.2014, 2011/10/0207).Zudem war die Leistungsfrist aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit neu festzusetzen. Diese Frist – innerhalb der um nachträgliche Rodungsbewilligung angesucht werden kann – ist jedenfalls ausreichend bemessen, da nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 grundsätzlich die "umgehende" Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten ist. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederbewaldungsmaßnahmen, zumal die Wiederherstellung des Waldzustandes ein besonderes öffentliches Interesse darstellt. So ist etwa nach der Judikatur auch die Festsetzung einer knapp zweimonatigen Leistungsfrist nicht unzulässig vergleiche VwGH 25.04.2014, 2011/10/0207). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.44.2348.4