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{'item': 'LVwG-2016/39/2867-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/39/2867-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 22.11.2016, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG wird1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG wird

  1. a)die Beschwerde gegen die Untersagung der weiteren Ausführung des Bauvorhabens nach § 35 Abs 3 TBO 2011 als unbegründet abgewiesen, dies mit der den Spruch konkretisierenden Maßgabe, dass Gegenstand der Untersagung der weiteren Ausführung jene bauliche Anlage ist, wie sie auf den, einen integrierenden Bestandteil der Entscheidung bildenden Fotodarstellungen ausgewiesen ist.
  2. a)die Beschwerde gegen die Untersagung der weiteren Ausführung des Bauvorhabens nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 als unbegründet abgewiesen, dies mit der den Spruch konkretisierenden Maßgabe, dass Gegenstand der Untersagung der weiteren Ausführung jene bauliche Anlage ist, wie sie auf den, einen integrierenden Bestandteil der Entscheidung bildenden Fotodarstellungen ausgewiesen ist.
  3. b)der Beschwerde gegen den Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO zur Beseitigung der baulichen Anlage und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes GP *** KG *** bis zum 12.12.2016 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben.
  4. b)der Beschwerde gegen den Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO zur Beseitigung der baulichen Anlage und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes Gesetzgebungsperiode *** KG *** bis zum 12.12.2016 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesen, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 31.08.2016, ohne Zahl, erließ der Bürgermeister der Gemeinde W an Herrn B B, Adresse und Herrn A A, Adresse, baupolizeiliche Aufträge, als er diesen die weitere Ausführung eines Bauvorhabens gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 untersagte sowie weiters gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung der baulichen Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes auftrug.Mit Bescheid vom 31.08.2016, ohne Zahl, erließ der Bürgermeister der Gemeinde W an Herrn B B, Adresse und Herrn A A, Adresse, baupolizeiliche Aufträge, als er diesen die weitere Ausführung eines Bauvorhabens gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 untersagte sowie weiters gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung der baulichen Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes auftrug. Gegen diesen Auftrag erhoben Herr A A und Herr B B Beschwerde. Dabei bezog sich Herr B B auf einen Kaufvertag vom 30.12.2015, nach dem er nicht mehr rechtmäßiger Besitzer wäre, bat um positiven Abschluss und führte begründend nicht vorhandene Einstellungsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten ins Treffen. Herr A A bezog sich seinerseits ebenfalls auf den Kaufvertrag vom 30.12.2015, nach dem er neuer Besitzer dieses Grundstücks Nr *** sei. Seit 2012 sei er auch vertraglicher Besitzer des Hofes von C C, wobei dieser jedoch über keine Unterstellmöglichkeiten für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte verfüge. Der Hofkauf habe ihn auch zum Kauf sämtlicher Maschinen und Geräte verpflichtet. Ein fast 20jähriger Kampf um Garagen und Unterstellplätze wäre gescheitert. Aufgrund dieser Notsituation habe er sich zur Errichtung eines Unterstellplatzes am einzigen geeigneten neuen Grundstück Nr ***, in der Größe des vom Wind abgetragenen Stadels samt Planung eines darauf zu setzenden Stadels gezwungen gefühlt. Zur Vermeidung sämtlicher Auffälligkeiten würde er die ersichtlichen Teile mit Altholz verkleiden und sich den Wünschen so weit wie möglich anpassen. Trotz entsprechender Bestrebungen hätte noch keine zuständige Stelle die Situation des Hofes begutachtet. Auf die Idee zur jetzigen Bauführung sei er durch andere Bauern aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer führte zur Rechtfertigung andere von ihm als Schwarzbauten bezeichnete Bauvorhaben ins Treffen. Mit Beschluss vom 13.10.2016, Zl LVwG-2016/38/2108-1, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerden des Herrn A A und des Herrn B B statt und verwies das Verfahren an den Bürgermeister zurück. Begründend erachtete das Verwaltungsgericht als erheblich, dass aus den vorgelegten Unterlagen weder die von der Bauführung betroffene Grundparzelle noch die Abmessungen der baulichen Anlage feststünden, damit eine Zuordnung der Baulichkeit nicht möglich wäre. Auch wären hinsichtlich des Eigentümers des Grundstückes keine ausreichenden Ermittlungen geführt worden. Es mangle an einer ausreichenden Konkretisierung des Beseitigungsauftrages. Erhebungen wären auch zu führen über einen allenfalls bereits erfolgten Abschluss der Bauarbeiten. Das Bauwerk sei in seinen Abmessungen näher zu definieren. Eine Leistungsfrist wäre vorzusehen. In der Folge holte die belangte Behörde eine Bestandserhebung betreffend das Grundstück Nr ***, KG ***, vom 03.11.2016, erstellt durch die D D GmbH, ein. Nach dieser befindet sich das Gst *** im Eigentum von Herrn B B, der von den Beschwerdeführern bezogene Kaufvertrag sei demzufolge nicht verbüchert. Das Grundstück sei als Freiland gewidmet. Im topografisch südöstlichen Eck des Grundstückes sei ein Bauwerk mit seitlichem Stützmauerwerk errichtet worden. Die Ausführung bestehe in einer betonierten Betonplatte mit dreiseitigem Schalziegelmauerwerk, welches mit Ortbeton verfüll sei. Erdanliegend wären eine Noppenmatte als Feuchtigkeitsschutz angebracht und die anschließende Böschung zum neuen Stützmauerwerk hin wieder neu hinterfüllt worden, wobei der Einfüllwinkel zur Urböschung in flacherer Ausführung gewählt worden sei. Das derzeitige Bauobjekt sei infolge fehlender Decken- bzw Dachkonstruktion sowie fehlender Frontwand nicht fertiggestellt. Die Außenmaße wären mit 5,05 m x 5,25 m im Grundriss und einer Höhe ab Rohboden Betonplatte von 2,85 m gemessen worden. Dies ergebe eine Bruttogrundrissfläche von 26,51 m² sowie ein Bruttoraumvolumen von 75,55 m³ ab Rohboden. Die genaue Lage könne im Gelände ohne gültige Grenzvermarkung nicht korrekt festgestellt werden. Die Zufahrt zur Gst *** erfolge über den im Eigentum der Bringungsgemeinschaft X, V, stehenden Weg Gst ***. Hinsichtlich einer grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit ortsüblicher Städel (bezogen auf Abmessungen, Dachgestaltung, etc) wurde auf einen Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde W vom 13.03.2013 verwiesen und wurden in Abgleich dazu diverse Abweichungen durch die konkrete Bauausführung festgehalten. Bezug genommen wurde auf diverse rechtliche Rahmenbedingungen (Baumasse, fehlender Bebauungsplan, fehlende Gefahrenzonenfestlegungen, diverse statistische Angaben und weitere). In rechtlicher Beurteilung wurde das Vorliegen diverser Abweisungsgründe für das gegenständliche Bauvorhaben festgestellt. Der Bestandserhebung vom 03.11.2016 ist Fotodokumentationsmaterial über die gegenständliche bauliche Anlage beigeschlossen.In der Folge holte die belangte Behörde eine Bestandserhebung betreffend das Grundstück Nr ***, KG ***, vom 03.11.2016, erstellt durch die D D GmbH, ein. Nach dieser befindet sich das Gst *** im Eigentum von Herrn B B, der von den Beschwerdeführern bezogene Kaufvertrag sei demzufolge nicht verbüchert. Das Grundstück sei als Freiland gewidmet. Im topografisch südöstlichen Eck des Grundstückes sei ein Bauwerk mit seitlichem Stützmauerwerk errichtet worden. Die Ausführung bestehe in einer betonierten Betonplatte mit dreiseitigem Schalziegelmauerwerk, welches mit Ortbeton verfüll sei. Erdanliegend wären eine Noppenmatte als Feuchtigkeitsschutz angebracht und die anschließende Böschung zum neuen Stützmauerwerk hin wieder neu hinterfüllt worden, wobei der Einfüllwinkel zur Urböschung in flacherer Ausführung gewählt worden sei. Das derzeitige Bauobjekt sei infolge fehlender Decken- bzw Dachkonstruktion sowie fehlender Frontwand nicht fertiggestellt. Die Außenmaße wären mit 5,05 m x 5,25 m im Grundriss und einer Höhe ab Rohboden Betonplatte von 2,85 m gemessen worden. Dies ergebe eine Bruttogrundrissfläche von 26,51 m² sowie ein Bruttoraumvolumen von 75,55 m³ ab Rohboden. Die genaue Lage könne im Gelände ohne gültige Grenzvermarkung nicht korrekt festgestellt werden. Die Zufahrt zur Gst *** erfolge über den im Eigentum der Bringungsgemeinschaft römisch zehn, römisch fünf, stehenden Weg Gst ***. Hinsichtlich einer grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit ortsüblicher Städel (bezogen auf Abmessungen, Dachgestaltung, etc) wurde auf einen Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde W vom 13.03.2013 verwiesen und wurden in Abgleich dazu diverse Abweichungen durch die konkrete Bauausführung festgehalten. Bezug genommen wurde auf diverse rechtliche Rahmenbedingungen (Baumasse, fehlender Bebauungsplan, fehlende Gefahrenzonenfestlegungen, diverse statistische Angaben und weitere). In rechtlicher Beurteilung wurde das Vorliegen diverser Abweisungsgründe für das gegenständliche Bauvorhaben festgestellt. Der Bestandserhebung vom 03.11.2016 ist Fotodokumentationsmaterial über die gegenständliche bauliche Anlage beigeschlossen. Diese Bestandserhebung wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheid vom 22.11.2016, Zl ****, wurde Herrn A A spruchgemäß die weitere Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 untersagt. Weiters wurde ihm gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung der baulichen Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes Gp *** KG *** bis zum 12. Dezember 2016 aufgetragen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sich die Baulichkeit nachweislich laut Kaufvertrag ****, Eigentümer A A, auf der Gp *** in der V, KG ***, befände. Eine Bestandserhebung sei vom hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde W, Herrn Baumeister Ing E E, eingeholt worden. Dieses Gutachten sei am 07.11.2016 beim Gemeindeamt W eingelangt. Laut Auskunft des Sachverständigen könne das Bauvorhaben gemäß TBO nicht für bewilligungsfähig erkannt werden. Wie im § 35 Abs 3 TBO 2001 ausgeführt, dürfe das Bauvorhaben aber erst begonnen werden, wenn eine Baubewilligung vorliege. Da dies nicht der Fall sei, sei die weitere Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen gewesen. Mit Bescheid vom 22.11.2016, Zl ****, wurde Herrn A A spruchgemäß die weitere Ausführung des Bauvorhabens gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 untersagt. Weiters wurde ihm gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung der baulichen Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes Gp *** KG *** bis zum 12. Dezember 2016 aufgetragen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sich die Baulichkeit nachweislich laut Kaufvertrag ****, Eigentümer A A, auf der Gp *** in der römisch fünf, KG ***, befände. Eine Bestandserhebung sei vom hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde W, Herrn Baumeister Ing E E, eingeholt worden. Dieses Gutachten sei am 07.11.2016 beim Gemeindeamt W eingelangt. Laut Auskunft des Sachverständigen könne das Bauvorhaben gemäß TBO nicht für bewilligungsfähig erkannt werden. Wie im Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2001 ausgeführt, dürfe das Bauvorhaben aber erst begonnen werden, wenn eine Baubewilligung vorliege. Da dies nicht der Fall sei, sei die weitere Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen gewesen. In fristgerecht erhobener Beschwerde wendet der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer A A Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides ein. Es bestünde Begründungsmangel, der vorliegende Bescheid lasse eine Trennung in die gesetzlichen Begründungselemente vermissen und wäre diesem nicht eindeutig zu entnehmen, welche bauliche Anlage beseitigt werden müsse, zumal auch ein Stadel auf dem betreffenden Gst *** stehe. Den Vorgaben des Landesverwaltungsgerichts laut Beschluss vom 13.10.2016 auf Feststellung der Abmessungen der Baulichkeit wäre nicht entsprochen worden. Daten, welche eine Zuordnung der betreffenden Baulichkeit ermöglichen würden, würden gänzlich fehlen. Der angefochtene Bescheid sei deshalb aufzuheben. Der Bescheid sei zu heutigem Datum noch nicht rechtskräftig, dennoch wäre die Frist für die Wiederherstellung bereits am 12.12.2016 abgelaufen. Beschreibende Ausführungen der belangten Behörde zur aufgetragenen Wiederherstellung des vorigen Bauplatzzustandes würden fehlen. Stelle die Behörde fest, dass laut Auskunft des Sachverständigen das Bauvorhaben gemäß TBO nicht für bewilligungsfähig erkannt werden könne, habe die belangte Behörde aber auszuführen, weshalb ein Fall des § 35 Abs 5 TBO vorliege. Der bloße Verweis auf ein Sachverständigengutachten, welches dem Beschwerdeführer nicht einmal vorliege, reiche jedenfalls zur Begründung nicht aus, um die Baubewilligung zu versagen bzw die weitere Ausführung zu untersagen. Gestellt wurde der Antrag, in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid aufzuheben.In fristgerecht erhobener Beschwerde wendet der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer A A Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides ein. Es bestünde Begründungsmangel, der vorliegende Bescheid lasse eine Trennung in die gesetzlichen Begründungselemente vermissen und wäre diesem nicht eindeutig zu entnehmen, welche bauliche Anlage beseitigt werden müsse, zumal auch ein Stadel auf dem betreffenden Gst *** stehe. Den Vorgaben des Landesverwaltungsgerichts laut Beschluss vom 13.10.2016 auf Feststellung der Abmessungen der Baulichkeit wäre nicht entsprochen worden. Daten, welche eine Zuordnung der betreffenden Baulichkeit ermöglichen würden, würden gänzlich fehlen. Der angefochtene Bescheid sei deshalb aufzuheben. Der Bescheid sei zu heutigem Datum noch nicht rechtskräftig, dennoch wäre die Frist für die Wiederherstellung bereits am 12.12.2016 abgelaufen. Beschreibende Ausführungen der belangten Behörde zur aufgetragenen Wiederherstellung des vorigen Bauplatzzustandes würden fehlen. Stelle die Behörde fest, dass laut Auskunft des Sachverständigen das Bauvorhaben gemäß TBO nicht für bewilligungsfähig erkannt werden könne, habe die belangte Behörde aber auszuführen, weshalb ein Fall des Paragraph 35, Absatz 5, TBO vorliege. Der bloße Verweis auf ein Sachverständigengutachten, welches dem Beschwerdeführer nicht einmal vorliege, reiche jedenfalls zur Begründung nicht aus, um die Baubewilligung zu versagen bzw die weitere Ausführung zu untersagen. Gestellt wurde der Antrag, in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid aufzuheben. In Ergänzung des Ermittlungsverfahrens brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 12.01.2017 dem Beschwerdeführer die vom hochbautechnischen Sachverständigen Baumeister Ing E E, D D GmbH, erstellte Bestandserhebung vom 03.11.2016 samt beigeschlossenen Fotounterlagen in Wahrung des Parteiengehörs mit Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis. In seiner Stellungnahme vom 31.01.2017 bezog sich der Beschwerdeführer auf ein am 27.01.2017 erfolgtes Treffen mit der belangten Behörde und dem hochbautechnischen Sachverständigen sowie die dabei getroffene Vereinbarung, vorerst eine Detailplanung zu erstellen und erst im Anschluss an diese ein Bauansuchen einzubringen. Verbunden damit stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die mit Schreiben vom 12.01.2017 gesetzte (Stellungnahme)Frist um zwei Monate zu erstrecken, um das Einreichen eines vollständigen Bauansuchens zu ermöglichen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016:Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 35 Mängelbehebung, Baueinstellung …

(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
  1. a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
  2. b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Absatz 3, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Tirol brachte dem Beschwerdeführer die Bestandserhebung vom 03.11.2016 samt beigeschlossenem Fotodokumentationsmaterial, auf welchem auch der bekämpfte Bescheid begründend basiert, in Wahrung des Parteiengehörs erstmalig zur Kenntnis. Damit wurde der im erstinstanzlichen Verfahren durch entsprechende Unterlassung bewirkte Verfahrensmangel saniert. Diese Bestandserhebung des hochbautechnischen Sachverständigen bildet wesentliche Grundlage für die vorliegende verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Im gesamten Verfahren durch den Beschwerdeführer unbestritten blieb die vorgeworfene Tatsache, dass das gegenständliche Bauvorhaben konsenslos, dh ohne Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung geführt wurde. Vielmehr benannte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens dafür rechtfertigende Gründe. In seiner Stellungnahme vom 31.01.2017 stellte der Beschwerdeführer die Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens für diese konsenslose Bauführung in Aussicht. Aufgrund der Befunderhebungen sowie des dazu angefertigten Bildmaterials steht fest, dass die gegenständliche bauliche Anlage in ihrer Ausführung noch nicht vollendet wurde. Zum Besichtigungszeitpunkt durch den hochbautechnischen Sachverständigen war das Bauwerk mit (lediglich) seitlichem Stützmauerwerk, betonierter Bodenplatte mit dreiseitigem Schalziegelmauerwerk, Hinterfüllung mit Ortbeton, angebrachtem Feuchtigkeitsschutz und neuer Anböschung errichtet. Decke und Dachkonstruktion fehlten. Dass eine derartige weitere Bauausführung aber geplant war, bestätigt sich im eigenen Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 28.09.2016), mit dem der Beschwerdeführer seinen ausdrücklichen Willen kundtat, die gegenständliche als Abstellmöglichkeit geplante Baulichkeit in der Größe des abgetragenen Stadels mit darauf aufgesetztem neuem Stadel und einer Einfahrt vom Weg her zu errichten. Dass das Bauvorhaben fertiggestellt worden wäre, lässt sich weder dem Beschwerdevorbringen noch der Stellungnahme vom 31.01.2017 noch an sonstiger Stelle im Akt entnehmen. Befand sich das Bauvorhaben zum beurteilungsmaßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vom 22.11.2016 (wie darüber hinaus auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt) aber in (konsensloser) Ausführung, erging der Auftrag nach dazu zutreffend herangezogener Bestimmung des § 35 Abs 3 TBO 2011 zu Recht. Aufträge nach § 35 Abs 3 TBO 2011 sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut an den Bauherrn eines Bauvorhabens zu richten. Bauherr ist – auch nach höchstgerichtlichem Rechtsverständnis – jener, auf dessen Auftrag und für dessen Rechnung ein Bauvorhaben ausgeführt wird. In seiner Beschwerde vom 28.09.2016 gibt der Beschwerdeführer A A klar zu erkennen, dass er Bauführer der gegenständlichen Baulichkeit ist. So bezog er sich auf einen mit Herrn B B abgeschlossenen Kaufvertrag (****) betreffend die EZl *** und die für ihn dadurch entstehende Notwendigkeit, entsprechende Garagen, Unterstellplätze, Geräteschuppen für miterworbenen Maschinen und Gerätschaften zu schaffen. Aufgrund dieser Notsituation habe er sich zur Errichtung auf dem neu erworbenen Grundstück Nr *** gezwungen gefühlt.Befand sich das Bauvorhaben zum beurteilungsmaßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vom 22.11.2016 (wie darüber hinaus auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt) aber in (konsensloser) Ausführung, erging der Auftrag nach dazu zutreffend herangezogener Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 zu Recht. Aufträge nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut an den Bauherrn eines Bauvorhabens zu richten. Bauherr ist – auch nach höchstgerichtlichem Rechtsverständnis – jener, auf dessen Auftrag und für dessen Rechnung ein Bauvorhaben ausgeführt wird. In seiner Beschwerde vom 28.09.2016 gibt der Beschwerdeführer A A klar zu erkennen, dass er Bauführer der gegenständlichen Baulichkeit ist. So bezog er sich auf einen mit Herrn B B abgeschlossenen Kaufvertrag (****) betreffend die EZl *** und die für ihn dadurch entstehende Notwendigkeit, entsprechende Garagen, Unterstellplätze, Geräteschuppen für miterworbenen Maschinen und Gerätschaften zu schaffen. Aufgrund dieser Notsituation habe er sich zur Errichtung auf dem neu erworbenen Grundstück Nr *** gezwungen gefühlt. Infolge Vorliegens sämtlicher notwendiger Tatbestandselemente erging der Abspruch auf Untersagung der weiteren Ausführung nach § 35 Abs 3 TBO 2011 durch die belangte Behörde zu Recht und war dieser durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zu bestätigen.Infolge Vorliegens sämtlicher notwendiger Tatbestandselemente erging der Abspruch auf Untersagung der weiteren Ausführung nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 durch die belangte Behörde zu Recht und war dieser durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zu bestätigen. Ein baupolizeilicher Auftrag (hier: Untersagung der weiteren Ausführung) als seiner Rechtsnatur nach ein Leistungsbescheid muss nach ständiger Rechtsprechung so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Die an die Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrags zu richtenden Anforderungen sollen in erster Linie sicherstellen, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit kein Zweifel daran besteht, welche baulichen Anlage vom Auftrag betroffen sind. Hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit seinem Beschluss vom 13.10.2016 den Vorbescheid vom 31.08.2016 noch wegen gänzlich fehlender Bestimmtheit aufgehoben, konkretisierte die belangte Behörde in ihrer nunmehrigen Entscheidung die Lage des Bauvorhabens durch Bezeichnung des davon betroffenen Grundstückes Nr ***, dies sowohl im vorgestellten Betreff als auch in der Begründung des Bescheides, in der sie angab, dass sich die Baulichkeit nachweislich laut näher bezeichnetem Kaufvertrag auf der GP *** in der V, KG ***, befände. Zudem verwies die belangte Behörde in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Baulichkeit selbst in der Bescheidbegründung ausdrücklich auf die (näher bezeichnete) hochbautechnische Bestandserhebung. Von deren Inhalt erlangte der Beschwerdeführer in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht Kenntnis. Dass ihm damit der Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags – wie er dies noch in seiner Beschwerde monierte – (weiterhin) nicht ausreichend erkennbar wäre, hält er sodann nicht mehr vor. Ungeachtet einer für das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits im Erstbescheid (durch zusammenschauende Betrachtung von Spruch und Begründung) ausreichender Erkennbarkeit und Bestimmtheit des betroffenen Objektes, konkretisierte das erkennende Gericht die betroffene Baulichkeit in gewählter Weise. Der Gegenstand des behördlichen baupolizeilichen Auftrages ist in dieser Weise umfänglich bestimmt umrissen. Hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit seinem Beschluss vom 13.10.2016 den Vorbescheid vom 31.08.2016 noch wegen gänzlich fehlender Bestimmtheit aufgehoben, konkretisierte die belangte Behörde in ihrer nunmehrigen Entscheidung die Lage des Bauvorhabens durch Bezeichnung des davon betroffenen Grundstückes Nr ***, dies sowohl im vorgestellten Betreff als auch in der Begründung des Bescheides, in der sie angab, dass sich die Baulichkeit nachweislich laut näher bezeichnetem Kaufvertrag auf der Gesetzgebungsperiode *** in der römisch fünf, KG ***, befände. Zudem verwies die belangte Behörde in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Baulichkeit selbst in der Bescheidbegründung ausdrücklich auf die (näher bezeichnete) hochbautechnische Bestandserhebung. Von deren Inhalt erlangte der Beschwerdeführer in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht Kenntnis. Dass ihm damit der Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags – wie er dies noch in seiner Beschwerde monierte – (weiterhin) nicht ausreichend erkennbar wäre, hält er sodann nicht mehr vor. Ungeachtet einer für das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits im Erstbescheid (durch zusammenschauende Betrachtung von Spruch und Begründung) ausreichender Erkennbarkeit und Bestimmtheit des betroffenen Objektes, konkretisierte das erkennende Gericht die betroffene Baulichkeit in gewählter Weise. Der Gegenstand des behördlichen baupolizeilichen Auftrages ist in dieser Weise umfänglich bestimmt umrissen. Vermeint der Beschwerdeführer aus näher angeführten Gründen im bekämpften Bescheid einen Begründungsmangel zu ersehen, wird ein solcher durch die ausführliche Begründung der vorliegenden Entscheidung jedenfalls behoben. Der weitere auf § 39 Abs 1 TBO 2011 gestützte Auftrag zur Beseitigung der baulichen Anlage und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes Nr *** war aufzuheben. § 39 Abs 1 TBO 2011 ist sachverhaltsbezogen schon an sich die falsche Rechtsgrundlage, als ein Vorgehen nach dieser Bestimmung einzig eine bereits fertiggestellte Baulichkeit betreffen dürfte. Für noch in Ausführung befindliche bauliche Anlagen ordnet demgegenüber § 35 Abs 3 (hier: lit a) TBO 2011 die dazu gebotenen rechtlichen Konsequenzen an. Eine Vorgehensweise nach letztgenannter Bestimmung darf jedoch (erst) dann erfolgen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach (rechtskräftiger) Untersagung der weiteren Bauausführung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht (bzw die Bauanzeige nachgeholt) oder die Baubewilligung versagt (bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt) wurde. Bis dahin darf ein Abbruch- bzw. Wiederherstellungsauftrag somit nicht erlassen werden.Der weitere auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gestützte Auftrag zur Beseitigung der baulichen Anlage und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes Nr *** war aufzuheben. Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ist sachverhaltsbezogen schon an sich die falsche Rechtsgrundlage, als ein Vorgehen nach dieser Bestimmung einzig eine bereits fertiggestellte Baulichkeit betreffen dürfte. Für noch in Ausführung befindliche bauliche Anlagen ordnet demgegenüber Paragraph 35, Absatz 3, (hier: Litera a,) TBO 2011 die dazu gebotenen rechtlichen Konsequenzen an. Eine Vorgehensweise nach letztgenannter Bestimmung darf jedoch (erst) dann erfolgen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach (rechtskräftiger) Untersagung der weiteren Bauausführung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht (bzw die Bauanzeige nachgeholt) oder die Baubewilligung versagt (bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt) wurde. Bis dahin darf ein Abbruch- bzw. Wiederherstellungsauftrag somit nicht erlassen werden. War im Ergebnis daher der behördliche Abspruch nach § 39 Abs 1 TBO 2011 zu beheben, wird damit aber auch sämtlicher Vorhalt des Beschwerdeführers gegen eine Angemessenheit der festgelegten Leistungsfrist in dem Sinne, als diese bereits abgelaufen sei, obsolet. Ist von der Aufhebung auch die Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes erfasst, verliert auch der Vorwurf des Beschwerdeführers auf Unbestimmtheit dieser Anordnung seine Berechtigung.War im Ergebnis daher der behördliche Abspruch nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zu beheben, wird damit aber auch sämtlicher Vorhalt des Beschwerdeführers gegen eine Angemessenheit der festgelegten Leistungsfrist in dem Sinne, als diese bereits abgelaufen sei, obsolet. Ist von der Aufhebung auch die Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes erfasst, verliert auch der Vorwurf des Beschwerdeführers auf Unbestimmtheit dieser Anordnung seine Berechtigung. Eine Erfüllungsfrist für die Untersagung der weiteren Ausführung war nicht vonnöten, da die Untersagung der weiteren Bauausführung mit sofortigem Zeitpunkt aufzutragen war. Fordert der Beschwerdeführer nähere begründende Ausführungen zur Feststellung, dass das Bauvorhaben gemäß § 35 Abs 5 TBO 2011 für nicht bewilligungsfähig erkannt worden wäre, ist festzuhalten, dass derartige Feststellungen einzig in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgeführt sind. Eine spruchmäßige Feststellung wurde im angefochtenen Bescheid hingegen nicht getroffen, bildet eine solche Feststellung somit nicht Gegenstand der Entscheidung und damit auch nicht der Anfechtung. Nur eine spruchgemäße Feststellung wäre aber der Versagung einer Baubewilligung (bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens) gleichzuhalten. Mit dem dazu erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers brauchte sich das erkennende Gericht somit inhaltlich nicht auseinanderzusetzen.Fordert der Beschwerdeführer nähere begründende Ausführungen zur Feststellung, dass das Bauvorhaben gemäß Paragraph 35, Absatz 5, TBO 2011 für nicht bewilligungsfähig erkannt worden wäre, ist festzuhalten, dass derartige Feststellungen einzig in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgeführt sind. Eine spruchmäßige Feststellung wurde im angefochtenen Bescheid hingegen nicht getroffen, bildet eine solche Feststellung somit nicht Gegenstand der Entscheidung und damit auch nicht der Anfechtung. Nur eine spruchgemäße Feststellung wäre aber der Versagung einer Baubewilligung (bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens) gleichzuhalten. Mit dem dazu erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers brauchte sich das erkennende Gericht somit inhaltlich nicht auseinanderzusetzen. Dem seinem Inhalt nach einem Aussetzungsantrag gleichkommenden Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2017 war nicht stattzugeben. Dies maßgeblich in Anbetracht des Umstandes, dass mit gegenständlicher Entscheidung der Entfernungs- und Wiederherstellungsantrag, welcher mit diesem Antrag nur sinnvoller Weise ins Auge gefasst sein kann, aufgehoben wurde und damit dem Antrag die Grundlage entzogen ist. Der wesentliche Sachverhalt liegt aktenkundig – auch durch den Beschwerdeführer unbestritten – fest. Die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde – trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides – in der Beschwerde auch nicht beantragt.Der wesentliche Sachverhalt liegt aktenkundig – auch durch den Beschwerdeführer unbestritten – fest. Die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde – trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides – in der Beschwerde auch nicht beantragt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.39.2867.2

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