Obsah (6)
§ 50§ 45§ 25a§ 64§ 7i§ 44aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2014/41/2287-14; LVwG-2014/41/2288-13 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol ha
§ 50Vw
GVG wird den Beschwerden Folge gegeben, werden die angefochtenen Straferkenntnisse, jeweils vom 08.07.2014, GZ *** und GZ ***, behoben und die Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, werden die angefochtenen Straferkenntnisse, jeweils vom 08.07.2014, GZ *** und GZ ***, behoben und die Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen, fortgesetztes Verfahren:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen, fortgesetztes Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2014, Geschäftszahl ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Der Beschuldigte AA, geb. xx.xx.xxxx in Z, Adresse1, hat es als vertretungsbefugtes Organ und somit als das nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma B zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse am 31.10.2013 auf der Baustelle in X, Adresse3 festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG dem auf dieser Baustelle durch den Arbeitgeber „B“ beschäftigten Arbeitnehmer Herrn CC, geb. xx.xx.xxxx, ital. STA, welcher seit 26.08.2013 auf der angeführten Baustelle als Maurer-Facharbeiter beschäftigt wurde, zumindest nicht der diesem Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 12,89 geleistet wurde, da diesem nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 9,99 geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 22,50 % bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, dass am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, hat, dem genannten Arbeitnehmer dieses jedoch nicht gewährt wurde, und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 3 iVm § 7b Abs 1 Ziffer 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen.„Der Beschuldigte AA, geb. xx.xx.xxxx in Z, Adresse1, hat es als vertretungsbefugtes Organ und somit als das nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma B zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse am 31.10.2013 auf der Baustelle in römisch zehn, Adresse3 festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG dem auf dieser Baustelle durch den Arbeitgeber „B“ beschäftigten Arbeitnehmer Herrn CC, geb. xx.xx.xxxx, ital. STA, welcher seit 26.08.2013 auf der angeführten Baustelle als Maurer-Facharbeiter beschäftigt wurde, zumindest nicht der diesem Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 12,89 geleistet wurde, da diesem nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 9,99 geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 22,50 % bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, dass am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, hat, dem genannten Arbeitnehmer dieses jedoch nicht gewährt wurde, und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen.
7i Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl 459/1993 idgF wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 verhängt.
7i Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, idgF wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 verhängt. Im Fall der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen. Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
§ 64(2) VSt
G € 300,00 zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64,
(2)VStG € 300,00 zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2014 zugestellt. Innerhalb offener Frist brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde ein und brachte darin zusammengefasst vor wie folgt: Die Außendienstzulagen und die „Erhöhung Bauarbeiter“ seien nicht als Aufwandersatz, sondern als Verdienst des CC zu qualifizieren. Aufwandersätze würden einen tatsächlich angefallenen Aufwand ersetzen. Somit seien Aufwandersätze im Krankheits- oder Urlaubsfall bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen. Verdienstzulagen seien hingegen bei der Berechnung des Entgelts- und Urlaubsfalles zu berücksichtigen, ebenso bei der Berechnung der Lohnabgaben. Wende man diese in RS0048240 vom OGH formulierten Grundsätze an, so sei von einem Verdienst auszugehen. Der OGH habe in 8 ObA 323/94 ausgeführt, dass die österreichische Außendienstzulage eine Zulage eigener Art sei, welcher vornehmlich Entgeltcharakter zukomme. Daher sei die Außendienstzulage im gegenständlichen Fall nicht als Aufwandersatz zu qualifizieren. Des Weiteren sei auf die im Unterhaltsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze verwiesen, wonach Zulagen, die nicht zur Abgeltung tatsächlicher Mehraufwendungen geleistet werden, als Einkommensbestandteil zu werten seien (LGZ-Wien EF 110.252, 110.290, LGZ-Salzburg EF 107.193). Der Beschwerdeführer habe für alle Arbeiter Hin- und Rücktransport auf eigene Kosten organisiert und bezahlt, ebenso die Unterkunft und die Verpflegung, obwohl laut Landesergänzungsvertrag vom 22.11.2002 für die Arbeitnehmer der Unternehmen im Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen, tätig in der Z, lediglich die Bezahlung des Mittagessens vorgesehen sei. Die Firma B habe auch den Mensazuschlag an CC ausbezahlt, obwohl diesem die Verpflegung zu 100 % geleistet worden sei. Die Außendienstzulage und die Erhöhung Bauarbeiten würden gemeinsam mit dem Lohn die Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben bilden, was bei einem Aufwandersatz niemals der Fall sei. Daraus lasse sich ableiten, dass sie eine effektive Entlohnung des Arbeitnehmers darstellen. Für CC ergebe sich folgender Stundensatz: Lohn Bauarbeiter 1.518,48 EUR Antic. CIG 47,20 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 EUR 11,87 EUR Freistell. Bauarbeiter 75,17 EUR Magg. Edile 325,28 EUR -Acc Bauarbeiter Krankheit -34,00 EUR Contributo IVS 1.942,00 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus ergebe sich folgender Stundensatz: 1.942,00 €/ 152 Std. 12,77 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 15,895 EUR/ Std. Des Weiteren werde auch die Höhe der verhängten Strafe als überhöht gerügt. Bei einem unbescholtenen Beschuldigten und einem Strafrahmen von EUR 1.000,-- bis EUR 10.000,-- sei eine Strafe von EUR 3.000,-- unberechtigt. Da vom Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten gesetzt worden sei, werde an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 VstG einzustellen. Da vom Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten gesetzt worden sei, werde an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, VstG einzustellen. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2014, Geschäftszahl ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer folgender Strafvorwurf erhoben: „Der Beschuldigte AA, geb. xx.xx.xxxx in Z, Adresse1, hat es als Inhaber seines nicht protokollierten Einzelunternehmens und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse am 31.10.2013 auf der Baustelle in X, Adresse3, festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG den auf dieser Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer DD, geb. xx.xx.xxxx, ital. STA.; EE, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA.; FF, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA. und GG, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA., welche seit 26.08.2013 auf der angeführten Baustelle als Hilfspolier (DD); als Maurerlehrling im
- Lehrjahr (EE); als Maurer-Facharbeiter (FF und GG) beschäftigt wurden, zumindest nicht der diesen Arbeitnehmern nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 14,55 (DD); in Höhe von € 10,30 (EE); sowie in Höhe von € 12,89 (FF und GG) geleistet wurde, da diesen nur einen einen Bruttostundenlohn in Höhe von € 10,97 (DD); in Höhe von € 8,99 (EE); in Höhe von € 9,99 (FF) sowie in Höhe von € 8,99 (GG) geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 24,50 % (DD; in Höhe von 12,71 % (EE); in Höhe von 22,50 % (FF) sowie in Höhe von 30,26 % (GG) bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, hat, den genannten Arbeitnehmern dieses jedoch nicht gewährt wurde, und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 3 iVm § 7b Abs 1 Ziffer 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen. „Der Beschuldigte AA, geb. xx.xx.xxxx in Z, Adresse1, hat es als Inhaber seines nicht protokollierten Einzelunternehmens und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse am 31.10.2013 auf der Baustelle in römisch zehn, Adresse3, festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG den auf dieser Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer DD, geb. xx.xx.xxxx, ital. STA.; EE, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA.; FF, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA. und GG, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA., welche seit 26.08.2013 auf der angeführten Baustelle als Hilfspolier (DD); als Maurerlehrling im
- Lehrjahr (EE); als Maurer-Facharbeiter (FF und GG) beschäftigt wurden, zumindest nicht der diesen Arbeitnehmern nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 14,55 (DD); in Höhe von € 10,30 (EE); sowie in Höhe von € 12,89 (FF und GG) geleistet wurde, da diesen nur einen einen Bruttostundenlohn in Höhe von € 10,97 (DD); in Höhe von € 8,99 (EE); in Höhe von € 9,99 (FF) sowie in Höhe von € 8,99 (GG) geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 24,50 % (DD; in Höhe von 12,71 % (EE); in Höhe von 22,50 % (FF) sowie in Höhe von 30,26 % (GG) bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, hat, den genannten Arbeitnehmern dieses jedoch nicht gewährt wurde, und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen.
§ 7iAbs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl 459/1993 idg
F werden über den Beschuldigten Geldstrafen pro Arbeitnehmer in Höhe von jeweils € 4.000,00 (somit für 4 Arbeitnehmer insgesamt € 16.000,00) verhängt.
Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, idgF werden über den Beschuldigten Geldstrafen pro Arbeitnehmer in Höhe von jeweils € 4.000,00 (somit für 4 Arbeitnehmer insgesamt € 16.000,00) verhängt. Im Falle der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen pro Arbeitnehmer in der Dauer von jeweils 4 Tagen (somit für 4 Arbeitnehmer von insgesamt 16 Tagen). Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
§ 64(2) VSt
G pro Arbeitnehmer jeweils € 400,00 (somit für 4 Arbeitnehmer insgesamt € 1.600,00) zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64,
(2)VStG pro Arbeitnehmer jeweils € 400,00 (somit für 4 Arbeitnehmer insgesamt € 1.600,00) zu zahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2014 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor wie folgt: Die Bezirkshauptmannschaft Y stütze ihr Straferkenntnis ungeprüft auf die Stellungnahme der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Aufwandersätze würden einen tatsächlich angefallenen Aufwand ersetzen. Somit seien Aufwandersätze im Krankheits- oder Urlaubsfall bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen. Verdienstzulagen seien hingegen bei der Berechnung des Entgelts- und Urlaubsfalles zu berücksichtigen, ebenso bei der Berechnung der Lohnabgaben. Wende man diese in RS0048240 vom OGH formulierten Grundsätze an, so sei von einem Verdienst auszugehen. Der OGH habe in 8 ObA 323/94 ausgeführt, dass die österreichische Außendienstzulage eine Zulage eigener Art sei, welcher vornehmlich Entgeltcharakter - und daher nicht Aufwandersatz - zukomme. Des Weiteren sei auf die im Unterhaltsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze verwiesen, wonach Zulagen, die nicht zur Abgeltung tatsächlicher Mehraufwendungen geleistet werden, als Einkommensbestandteil zu werten seien (LGZ-Wien EF 110.252, 110.290, LGZ-Salzburg EF 107.193). Der Beschwerdeführer habe für alle Arbeiter Hin- und Rücktransport auf eigenen Kosten organisiert und bezahlt, ebenso die Unterkunft und die Verpflegung, obwohl laut Landesergänzungsvertrag vom 22.11.2002 für die Arbeitnehmer der Unternehmen im Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen, tätig in der Z, lediglich die Bezahlung des Mittagessens vorgesehen sei. Der Beschuldigte habe auch den Mensazuschlag an die Arbeiter ausbezahlt, obwohl diesen die Verpflegung zu 100 % geleistet worden sei. Der Stundensatz von DD lasse sich wie folgt berechnen: Lohn Bauarbeiter 1.952,66 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 EUR 96,66 EUR Magg. Edile 361,25 EUR Beitragspf. Quote INPS CAS Edile 22,55 EUR -cassa Edile - 7,81 EUR Contributo IVS 2.425,00 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus ergebe sich folgender Stundensatz: 2.425,00 €/ 178 Std. 13,62 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 16,745 EUR/ Std. Der Stundensatz von EE lasse sich wie folgt berechnen: Lohn Bauarbeiter 1.600,40 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 EUR 79,22 EUR Magg. Edile 296,07 EUR Beitragspf. Quote INPS CAS Edile 18,48 EUR -cassa Edile - 6,40 EUR Contributo IVS 1.988,00 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus ergebe sich folgender Stundensatz: 1.988,00 €/ 178 Std. 11,17 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 14,295 EUR/ Std. Der Stundensatz von FF lasse sich wie folgt berechnen: Lohn Bauarbeiter 1.758,24 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 EUR 87,03 EUR Magg. Edile 325,27 EUR Beitragspf. Quote INPS CAS Edile 20,31 EUR -cassa Edile - 7,03 EUR Contributo IVS 2.184,00 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus ergebe sich folgender Stundensatz: 2.184,00 €/ 176 Std. 12,41 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 15,535 EUR/ Std. Der Stundensatz von GG lasse sich wie folgt berechnen: Lohn Bauarbeiter 1.600,40 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 EUR 79,22 EUR Magg. Edile 296,07 EUR Beitragspf. Quote INPS CAS Edile 18,48 EUR -cassa Edile - 6,40 EUR Contributo IVS 1.988,00 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus ergebe sich folgender Stundensatz: 1.988,00 €/ 178 Std. 11,17 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 14,295 EUR/ Std. Aus prozessualer Vorsicht werde auch die Höhe der verhängten Strafe gerügt. Bei einem unbescholtenen Beschuldigten und einem Strafrahmen von € 1.000 bis € 10.000 pro Verstoß erscheine es keinesfalls berechtigt, bei vier Verstößen eine Geldstrafe von € 16.000 zu verhängen. Da vom Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten gesetzt worden sei, werde an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 VstG einzustellen. Da vom Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten gesetzt worden sei, werde an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, VstG einzustellen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.05.2015, LVwG-2014/41/2287-8 und 2288-7, wurde über diese Beschwerden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt wie folgt: 1.
§ 50Vw
GVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2014, GZ: ***, insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2014, GZ: ***, insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird.
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G werden die Verfahrenskosten der belangten Behörde mit Euro 100,00 (10 % der Strafe) neu bestimmt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der belangten Behörde mit Euro 100,00 (10 % der Strafe) neu bestimmt. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses
§ 44aZ 1 VSt
G hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat dahingehend abgeändert, als die Wortfolge „zumindest nicht der diesem Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 12,89 geleistet wurde, da diesem nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 9,99 geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 22,50 % bedeutet,“ dahingehend abgeändert wird, als diese Wortfolge zu lauten hat wie folgt:Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat dahingehend abgeändert, als die Wortfolge „zumindest nicht der diesem Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 12,89 geleistet wurde, da diesem nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 9,99 geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 22,50 % bedeutet,“ dahingehend abgeändert wird, als diese Wortfolge zu lauten hat wie folgt: „… zumindest nicht der diesem Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von Euro 10,97 geleistet wurde, da diesem nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von Euro 9,99 geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 8,90 % bedeutet, …“ 2.
§ 50Vw
GVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2014, GZ: ***, insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen für die vier Arbeitnehmer DD, EE, FF und GG von jeweils Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe pro Arbeitnehmer in der Dauer von jeweils 4 Tagen) auf jeweils Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) , sohin insgesamt Euro 8.000,00 für die vier genannten Arbeitnehmer, herabgesetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2014, GZ: ***, insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen für die vier Arbeitnehmer DD, EE, FF und GG von jeweils Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe pro Arbeitnehmer in der Dauer von jeweils 4 Tagen) auf jeweils Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) , sohin insgesamt Euro 8.000,00 für die vier genannten Arbeitnehmer, herabgesetzt werden.
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G werden die Verfahrenskosten der belangten Behörde pro Arbeitnehmer jeweils mit Euro 200,00, sohin für vier Arbeitnehmer mit insgesamt Euro 800,00, neu bestimmt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der belangten Behörde pro Arbeitnehmer jeweils mit Euro 200,00, sohin für vier Arbeitnehmer mit insgesamt Euro 800,00, neu bestimmt. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter Anwendung der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat dahingehend abgeändert, als dieser wie folgt zu lauten hat:Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat dahingehend abgeändert, als dieser wie folgt zu lauten hat: „Der Beschuldigte AA, geb. xx.xx.xxxx in Z, Adresse1, hat es als Inhaber seines nicht protokollierten Einzelunternehmens und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse am 31.10.2013 auf der Baustelle in X, Adresse3, festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG den auf dieser Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer
- DD, geb. xx.xx.xxxx, ital. STA.;
- EE, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA.;
- FF, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA. und 4.GG, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA., welche vom 26.08.2013 bis zum 31.10.2013 auf der angeführten Baustelle als Hilfspolier (DD); als Maurerlehrling im
- Lehrjahr (EE); als Maurer-Facharbeiter (FF) und als Maurerlehrling (GG) beschäftigt wurden, zumindest nicht der diesen Arbeitnehmern nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 14,55 (DD); in Höhe von € 10,30 (EE und GG); sowie in Höhe von € 12,89 (FF) geleistet wurde, da diesen nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 10,97 (DD); in Höhe von € 8,99 (EE und GG), sowie in Höhe von € 9,99 (FF) geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 24,50 % (DD); in Höhe von 12,71 % (EE und GG); sowie in Höhe von 22,50 % (FF) bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, hat, den genannten Arbeitnehmern dieses jedoch nicht gewährt wurde, und hat dadurch hinsichtlich der unter den Punkten
- bis
- Genannten vier Arbeitnehmer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 3 iVm § 7b Abs. 1 Ziffer 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen.“„Der Beschuldigte AA, geb. xx.xx.xxxx in Z, Adresse1, hat es als Inhaber seines nicht protokollierten Einzelunternehmens und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse am 31.10.2013 auf der Baustelle in römisch zehn, Adresse3, festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG den auf dieser Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer
- DD, geb. xx.xx.xxxx, ital. STA.;
- EE, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA.;
- FF, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA. und 4.GG, geb. xx.xx.xxxx, ital. StA., welche vom 26.08.2013 bis zum 31.10.2013 auf der angeführten Baustelle als Hilfspolier (DD); als Maurerlehrling im
- Lehrjahr (EE); als Maurer-Facharbeiter (FF) und als Maurerlehrling (GG) beschäftigt wurden, zumindest nicht der diesen Arbeitnehmern nach Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zustehende Bruttostundenlohn in Höhe von € 14,55 (DD); in Höhe von € 10,30 (EE und GG); sowie in Höhe von € 12,89 (FF) geleistet wurde, da diesen nur ein Bruttostundenlohn in Höhe von € 10,97 (DD); in Höhe von € 8,99 (EE und GG), sowie in Höhe von € 9,99 (FF) geleistet wurde, was eine Unterentlohnung in Höhe von 24,50 % (DD); in Höhe von 12,71 % (EE und GG); sowie in Höhe von 22,50 % (FF) bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, hat, den genannten Arbeitnehmern dieses jedoch nicht gewährt wurde, und hat dadurch hinsichtlich der unter den Punkten
- bis
- Genannten vier Arbeitnehmer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes begangen.“
- Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2015, Zl Ra 2015/11/0008-3, ging das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die von der BUAK vorgenommenen Berechnungen betreffend der Löhne der fünf beschäftigten Arbeitnehmer, unter Berücksichtigung der Korrekturen hinsichtlich der Arbeitnehmer GG und CC, richtig sind, dass die außer dem jeweiligen Grundlohn auf dem Lohnzetteln vom Oktober 2013 ausgewiesenen Zulagen und ausbezahlten Beträge wie „Freistellung Bauarbeiter 4,95 %“, „Mensazulage Bauarbeiter“, „Außendienstzulage Ausland“ und „Maggiorazione Edile“, bei der Berechnung des Mindestlohnes nicht zu berücksichtigen sind und somit diese Zulagen, Zuschläge oder Sonderzahlungen vom Begriff „Grundlohn“ nicht erfasst und somit nicht zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016, Ro 2015/11/0015-6, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und das Revisionsvorbringen, dass es das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verbiete, die vom Arbeitgeber bezahlten Zulagen bei der Frage, ob dieser den Grundlohn (Mindestlohn) tatsächlich bezahlt habe, von vorneherein unberücksichtigt zu lassen, als zielführend beurteilt. Vor dem Hintergrund näher zitierter Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.April 2005, C-341/02 – Kommission Deutschland; Urteil des EuGH vom 7. November 2013, C-522/12 – Tevfik Isbir; Urteil des EuGH vom 12. Februar 2015, C-396/13-Sähköalojen ammattiliitto
- ry)zur Qualifizierung als Bestandteile des Mindestlohnes iSd Entsenderichtlinie 96/71/EG wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es sich bei den strittigen Zulagen, die der Revisionswerber den Arbeitnehmern bezahlt hat, anders als vom Verwaltungsgericht ua tituliert worden sei, offensichtlich nicht (zumindest nicht ausschließlich) um einen „Aufwandersatz“ handelt (das Verwaltungsgericht habe nämlich selbst festgestellt, dass, obwohl der Revisionswerber bereits die Kosten für den Hin – und Rücktransport sowie für Unterkunft und Verpflegung der entsendeten Arbeitnehmerbezahlt habe, die strittigen Zulagen „darüber hinaus“ gewährt worden seien), sodass diese Zahlungen nicht von vornherein als (bloße) „Erstattung“ von durch die Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten im Sinne des Art 3 Abs 7 zweiter Satz der Entsenderichtlinie 96/7 II EG und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH qualifiziert werden können. Zur Beantwortung der hier entscheidungsrelevanten Frage, ob bei der vorzunehmenden Gegenüberstellung (zustehender Grundlohn einerseits und tatsächlich ausbezahlter Lohn andererseits) die vom Revisionswerber den Arbeitnehmern gezahlten vier Zulagen anhand der näher dargestellten Rechtslage als Lohnbestandteile bei der Ermittlung des tatsächlich ausbezahlten Lohnes zu berücksichtigen seien, seien einwandfreie (erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu treffende) Feststellungen über den Zweck und allfällige sonstige Besonderheiten der jeweiligen Zulagen erforderlich. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016, Ro 2015/11/0015-6, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und das Revisionsvorbringen, dass es das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verbiete, die vom Arbeitgeber bezahlten Zulagen bei der Frage, ob dieser den Grundlohn (Mindestlohn) tatsächlich bezahlt habe, von vorneherein unberücksichtigt zu lassen, als zielführend beurteilt. Vor dem Hintergrund näher zitierter Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.April 2005, C-341/02 – Kommission Deutschland; Urteil des EuGH vom 7. November 2013, C-522/12 – Tevfik Isbir; Urteil des EuGH vom 12. Februar 2015, C-396/13-Sähköalojen ammattiliitto
- ry)zur Qualifizierung als Bestandteile des Mindestlohnes iSd Entsenderichtlinie 96/71/EG wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es sich bei den strittigen Zulagen, die der Revisionswerber den Arbeitnehmern bezahlt hat, anders als vom Verwaltungsgericht ua tituliert worden sei, offensichtlich nicht (zumindest nicht ausschließlich) um einen „Aufwandersatz“ handelt (das Verwaltungsgericht habe nämlich selbst festgestellt, dass, obwohl der Revisionswerber bereits die Kosten für den Hin – und Rücktransport sowie für Unterkunft und Verpflegung der entsendeten Arbeitnehmerbezahlt habe, die strittigen Zulagen „darüber hinaus“ gewährt worden seien), sodass diese Zahlungen nicht von vornherein als (bloße) „Erstattung“ von durch die Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten im Sinne des Artikel 3, Absatz 7, zweiter Satz der Entsenderichtlinie 96/7 römisch zwei EG und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH qualifiziert werden können. Zur Beantwortung der hier entscheidungsrelevanten Frage, ob bei der vorzunehmenden Gegenüberstellung (zustehender Grundlohn einerseits und tatsächlich ausbezahlter Lohn andererseits) die vom Revisionswerber den Arbeitnehmern gezahlten vier Zulagen anhand der näher dargestellten Rechtslage als Lohnbestandteile bei der Ermittlung des tatsächlich ausbezahlten Lohnes zu berücksichtigen seien, seien einwandfreie (erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu treffende) Feststellungen über den Zweck und allfällige sonstige Besonderheiten der jeweiligen Zulagen erforderlich. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ *** und ***, durch Einsichtnahme in die Stellungnahmen der BUAK (Stellungnahmen vom 18.09.2014, vom 13.01.2015 und vom 03.02.2015) in den Replikschriftsatz des Beschwerdeführers vom 29.01.2015 sowie durch Einsichtnahme in die vorgelegten Lohnzettel und Rechnungsbelege. Des Weiteren wurde am 04.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen DD, II und JJ einvernommen wurden. Beweis aufgenommen wurde schließlich durch Einsichtnahme in die ordentliche Revision vom 25.06.2015, in die Revisionsbeantwortungen der BUAK vom 10.08.2015 und der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.08.2015 sowie in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016 Ro 2015/11/0015-6. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ *** und ***, durch Einsichtnahme in die Stellungnahmen der BUAK (Stellungnahmen vom 18.09.2014, vom 13.01.2015 und vom 03.02.2015) in den Replikschriftsatz des Beschwerdeführers vom 29.01.2015 sowie durch Einsichtnahme in die vorgelegten Lohnzettel und Rechnungsbelege. Des Weiteren wurde am 04.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen DD, römisch zwei und JJ einvernommen wurden. Beweis aufgenommen wurde schließlich durch Einsichtnahme in die ordentliche Revision vom 25.06.2015, in die Revisionsbeantwortungen der BUAK vom 10.08.2015 und der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.08.2015 sowie in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016 Ro 2015/11/0015-6. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung: römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am 31.10.2013 führte KK, Baustellenerhebungsorgan der BUAK, auf der Baustelle Adresse3 in X, Tirol, eine Kontrolle durch. Dabei wurden Arbeitnehmer angetroffen, die für das Einzelunternehmen AA (Arbeitnehmer CC) bzw dessen Firma B (Arbeitnehmer DD, EE, FF und GG) tätig waren. Diese gaben bei ihrer Befragung an, seit dem 26.08.2013 auf der Baustelle beschäftigt zu sein und 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Zu ihrer Tätigkeit, dem kollektivvertraglichen Bruttostundenlohn, dem ausbezahlten Bruttostundenlohn und der damit im Zusammenhang stehenden Unterentlohnung wurde vom Kontrollorgan festgehalten wie folgt:Am 31.10.2013 führte KK, Baustellenerhebungsorgan der BUAK, auf der Baustelle Adresse3 in römisch zehn, Tirol, eine Kontrolle durch. Dabei wurden Arbeitnehmer angetroffen, die für das Einzelunternehmen AA (Arbeitnehmer CC) bzw dessen Firma B (Arbeitnehmer DD, EE, FF und GG) tätig waren. Diese gaben bei ihrer Befragung an, seit dem 26.08.2013 auf der Baustelle beschäftigt zu sein und 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Zu ihrer Tätigkeit, dem kollektivvertraglichen Bruttostundenlohn, dem ausbezahlten Bruttostundenlohn und der damit im Zusammenhang stehenden Unterentlohnung wurde vom Kontrollorgan festgehalten wie folgt: Arbeitnehmer: Tätigkeit: Kollektivvertraglicher Bruttostundenlohn: Ausbezahlter Bruttostundenlohn: Unterentlohnung: 1. CC Maurer-Facharbeiter 12,89 EUR 9,99 EUR 22,50 % 1. DD Hilfspolier 14,55 EUR 10,97 EUR 24,50 % 1. EE Maurerlehrling im 3 Lehrjahr 10,30 EUR 8,99 EUR 12,71 % 1. FF Maurer-Facharbeiter 12,89 EUR 9,99 EUR 22,50 % 1. GG Maurer-Facharbeiter 12,89 EUR 8,99 EUR 30,26 % Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.02.2015 wurde festgestellt, dass GG im Zuge der Kontrolle am 31.10.2013 fälschlicher Weise als Facharbeiter (Maurer) eingestuft worden war. Anhand der vorgelegten Unterlagen wäre dieser als Maurerlehrling einzustufen gewesen, sodass ihm ein kollektivvertraglicher Bruttostundenlohn von Euro 10,31 anstatt der angenommenen Euro 12,89 gebührt hätte. Auch bei CC fand, ebenso im Einvernehmen mit dem Vertreter der BUAK, eine Rückstufung auf nunmehr Euro 10,97 Bruttostundenlohn anstatt der ursprünglich angenommenen Euro 12,89 statt, da sich im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.02.2015 ergeben hatte, dass dieser als Hilfsarbeiter und nicht als Maurer-Facharbeiter beschäftigt war. Der Beschwerdeführer hat für seine auf der Baustelle in X beschäftigten fünf Arbeitnehmer den Hin- und Rücktransport zum Arbeitsplatz in X und retour nach Hause in Z mit einem Kleinbus, in der Regel am Montag früh und am Freitag mittags, organisiert und zur Gänze bezahlt, ebenso die Unterkunft und die Verpflegung der Arbeiter im Gasthof L in W. Die Arbeiter erhielten jeweils ein ordentliches Frühstück, Mittagessen und Abendessen, die Zimmer im Hotel waren einwandfrei. Die Arbeiter selber hatten überhaupt keine Aufwendungen zu bestreiten, auch die Getränke auf der Baustelle wurden vom Beschwerdeführer in der Regel zur Verfügung gestellt. Lediglich die gelegentlichen Kaffeekosten bei der An – und Abreise und Kosten beim gelegentlichen privaten Ausgehen am Abend wurden von den Arbeitnehmern des Beschwerdeführers getragen. War dies nicht der Fall, brauchten die Arbeiter für die ganze Arbeitswoche kein Geld. Der Mensazuschlag wurde den Arbeitern ausbezahlt, obwohl diesen die Verpflegung zu 100 % vom Beschwerdeführer geleistet wurde. Auch die An- und Abreisezeit, in der Regel am Montag und am Freitag, wurde vom Dienstgeber als Arbeitszeit bezahlt. Der nationale italienische Kollektivvertrag für das Baugewerbe sieht vor, dass der Arbeitgeber in jedem Fall Unterkunft und Verpflegung zu bezahlen hat und dass dem Mitarbeiter trotzdem eine Außendienstzulage zusteht, sofern er außerhalb seines Arbeitssitzes arbeiten muss. Die Freistellung Bauarbeiter 4,95 % stellt ein Lohnelement dar, welches vom Stundenlohn berechnet wird und dem Arbeitnehmer zusteht. Beim zwingend vom Kollektivvertrag vorgeschriebenen „maggiorazione edile“ handelt es sich um ein reines Lohnelement, nämlich um einen Zuschlag für die Bauarbeitertätigkeit, welcher für die klassischen Bautätigkeiten bezahlt wird, da der italienische Bau-Kollektivvertrag auch Mitarbeiter berücksichtigt, die nicht den klassischen Bautätigkeiten nachgehen, somit handelt es sich hier nicht um eine Spesenrückvergütung oder um eine Aufwandsentschädigung im Sinne von Rückerstattungen von Spesen. Die verfahrensgegenständlichen vier Zulagen – „Freistellung Bauarbeiter 4,95 %“, „Mensa-Zulage Bauarbeiter“, „Außendienstzulage“ und „maggiorazione edile“ stellen somit auf dem italienischen Lohnzettel Lohnbestandteile dar, welche die Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Grundlohn ausbezahlt erhalten und welche dem laut Kollektivvertrag für ganz Italien gültigen Grundlohn in Südtirol im unteren Teil des Lohnzettels hinzugefügt werden. Somit errechnet sich der Bruttostundenlohn für die Arbeitnehmer CC, DD, EE, FF und GG für den Oktober 2013 – die Baustellenkontrollen fand am 31.10.2013 statt – wie nachstehend: Der Beschwerdeführer hat für seine auf der Baustelle in römisch zehn beschäftigten fünf Arbeitnehmer den Hin- und Rücktransport zum Arbeitsplatz in römisch zehn und retour nach Hause in Z mit einem Kleinbus, in der Regel am Montag früh und am Freitag mittags, organisiert und zur Gänze bezahlt, ebenso die Unterkunft und die Verpflegung der Arbeiter im Gasthof L in W. Die Arbeiter erhielten jeweils ein ordentliches Frühstück, Mittagessen und Abendessen, die Zimmer im Hotel waren einwandfrei. Die Arbeiter selber hatten überhaupt keine Aufwendungen zu bestreiten, auch die Getränke auf der Baustelle wurden vom Beschwerdeführer in der Regel zur Verfügung gestellt. Lediglich die gelegentlichen Kaffeekosten bei der An – und Abreise und Kosten beim gelegentlichen privaten Ausgehen am Abend wurden von den Arbeitnehmern des Beschwerdeführers getragen. War dies nicht der Fall, brauchten die Arbeiter für die ganze Arbeitswoche kein Geld. Der Mensazuschlag wurde den Arbeitern ausbezahlt, obwohl diesen die Verpflegung zu 100 % vom Beschwerdeführer geleistet wurde. Auch die An- und Abreisezeit, in der Regel am Montag und am Freitag, wurde vom Dienstgeber als Arbeitszeit bezahlt. Der nationale italienische Kollektivvertrag für das Baugewerbe sieht vor, dass der Arbeitgeber in jedem Fall Unterkunft und Verpflegung zu bezahlen hat und dass dem Mitarbeiter trotzdem eine Außendienstzulage zusteht, sofern er außerhalb seines Arbeitssitzes arbeiten muss. Die Freistellung Bauarbeiter 4,95 % stellt ein Lohnelement dar, welches vom Stundenlohn berechnet wird und dem Arbeitnehmer zusteht. Beim zwingend vom Kollektivvertrag vorgeschriebenen „maggiorazione edile“ handelt es sich um ein reines Lohnelement, nämlich um einen Zuschlag für die Bauarbeitertätigkeit, welcher für die klassischen Bautätigkeiten bezahlt wird, da der italienische Bau-Kollektivvertrag auch Mitarbeiter berücksichtigt, die nicht den klassischen Bautätigkeiten nachgehen, somit handelt es sich hier nicht um eine Spesenrückvergütung oder um eine Aufwandsentschädigung im Sinne von Rückerstattungen von Spesen. Die verfahrensgegenständlichen vier Zulagen – „Freistellung Bauarbeiter 4,95 %“, „Mensa-Zulage Bauarbeiter“, „Außendienstzulage“ und „maggiorazione edile“ stellen somit auf dem italienischen Lohnzettel Lohnbestandteile dar, welche die Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Grundlohn ausbezahlt erhalten und welche dem laut Kollektivvertrag für ganz Italien gültigen Grundlohn in Südtirol im unteren Teil des Lohnzettels hinzugefügt werden. Somit errechnet sich der Bruttostundenlohn für die Arbeitnehmer CC, DD, EE, FF und GG für den Oktober 2013 – die Baustellenkontrollen fand am 31.10.2013 statt – wie nachstehend: CC: Lohn Bauarbeiter 1.518,48 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 % 75,17 EUR Magg. Edile 325,28 EUR -Acc Bauarbeiter Krankheit -34,00 EUR Contributo IVS 1.884,93 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus errechnet sich folgender Stundensatz: 1.884,93 €/ 152 Std. 12,40 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 15,52 EUR/ Std. DD: Lohn Bauarbeiter 1.952,66 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 % 96,66 EUR Magg. Edile 361,25 EUR -cassa Edile - 7,81 EUR Contributo IVS 2.402,76 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus errechnet sich folgender Stundensatz: 2.402,76 €/ 178 Std. 13,50 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 16,62 EUR/ Std. EE: Lohn Bauarbeiter 1.600,40 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 % 79,22 EUR Magg. Edile 296,07 EUR -cassa Edile - 6,40 EUR Contributo IVS 1.969,29 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus errechnet sich folgender Stundensatz: 1.969,29 €/ 178 Std. 11,06 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 14,19 EUR/ Std. FF: Lohn Bauarbeiter 1.758,24 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 % 87,03 EUR Magg. Edile 325,27 EUR -cassa Edile - 7,03 EUR Contributo IVS 2.163,27 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus errechnet sich folgender Stundensatz: 2.163,27 €/ 176 Std. 12,29 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 15,415 EUR/ Std. GG: Lohn Bauarbeiter 1.600,40 EUR Magg. Perm. Edile 4,95 % 79,22 EUR Magg. Edile 296,07 EUR -cassa Edile - 6,40 EUR Contributo IVS 1.969,29 EUR (= Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben) Daraus errechnet sich folgender Stundensatz: 1.969,29 €/ 178 Std. 11,06 EUR / Std. Außendienstzulage 2,50 EUR / Std. Mensazulage 0,625 EUR / Std. Brutto Stundenlohn 14,19 EUR/ Std. Nachstehende Tabelle veranschaulicht den den Arbeitnehmern kollektivvertraglich zustehenden Bruttostundenlohn im Vergleich zum tatsächlich ausbezahlten Bruttostundenlohn: Arbeitnehmer: Tätigkeit: Kollektivvertraglicher Bruttostundenlohn: Ausbezahlter Bruttostundenlohn: Unterentlohnung: CC Hilfsarbeiter (anstatt Maurer-Facharbeiter) 10,97 EUR 15,52 EUR x DD Hilfspolier 14,55 EUR 16, 62 EUR x EE Maurerlehrling im 3 Lehrjahr 10,31 EUR 14,19 EUR x FF Maurer-Facharbeiter 12,89 EUR 15,41 EUR x GG Mauerlehrling im 3 Lehrjahr (anstatt Maurer-Facharbeiter) 10,31 EUR 14,19 EUR x Dass oben angeführte Arbeiter am 31.10.2013 anlässlich der Kontrolle durch die BUAK für das Einzelunternehmen AA (CC) bzw dessen Unternehmen B (DD, EE, FF und GG) auf einer Baustelle in X, Adresse3, beschäftigt waren, blieb im durchgeführten Verfahren ebenso unbestritten wie der an sie ausbezahlte Lohn aufgrund der aktenkundigen Lohnauszüge. Dass oben angeführte Arbeiter am 31.10.2013 anlässlich der Kontrolle durch die BUAK für das Einzelunternehmen AA (CC) bzw dessen Unternehmen B (DD, EE, FF und GG) auf einer Baustelle in römisch zehn, Adresse3, beschäftigt waren, blieb im durchgeführten Verfahren ebenso unbestritten wie der an sie ausbezahlte Lohn aufgrund der aktenkundigen Lohnauszüge. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.02.2015 ergab sich, dass GG fälschlicherweise als Facharbeiter (Maurer) anstatt als Maurerlehrling und CC fälschlicherweise als Maurer-Facharbeiter und nicht als Hilfsarbeiter eingestuft worden war, weshalb der dem Verfahren zugrunde gelegte kollektivvertragliche Bruttostundenlohn im Einvernehmen mit der BUAK richtig zu stellen war. Dass der Beschwerdeführer für seine in X beschäftigten Arbeitnehmer sämtliche Kosten für den Hin- und Rücktransport sowie für Verpflegung und Unterkunft übernommen hat, wurde vom einvernommenen Zeugen DD im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.02.2015 glaubwürdig bestätigt. In dieser Verhandlung vermochte der Zeuge II, Arbeitsrechtsberater, plausibel und nachvollziehbar den Aufbau sowie die einzelnen Lohnbestandteile eines italienischen Lohnzettels zu erklären, insbesondere, dass die von der Lohnbuchhaltung des Unternehmens des Beschwerdeführers nach italienischem Recht erstellten Lohnstreifen, die für ua nach Österreich entsandte Arbeitnehmer verwendet werden, immer unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Mindesttarifes im Entsendeland erstellt werden. Dass die Posten „Freistellung Bauarbeiter 4,95 % (= Magg. Perm. Edile 4,95%)“, „Mensazulage“, „Außendienstzulage“ und „maggiorazione edile“ (= Erschwerniszulage) reine Lohnbestandteile darstellen, welche nicht mit Aufwandersatz gleich zu setzen sind, konnte vom Zeugen II nachvollziehbar erklärt und auch vom einvernommenen Zeugen JJ, Arbeitsrechtsberater, Südtiroler Datencenter, unter Hinweis auf die strafrechtlichen Konsequenzen bei Verletzung der Wahrheitspflicht plausibel bestätigt werden. Dass der Beschwerdeführer für seine in römisch zehn beschäftigten Arbeitnehmer sämtliche Kosten für den Hin- und Rücktransport sowie für Verpflegung und Unterkunft übernommen hat, wurde vom einvernommenen Zeugen DD im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.02.2015 glaubwürdig bestätigt. In dieser Verhandlung vermochte der Zeuge römisch zwei, Arbeitsrechtsberater, plausibel und nachvollziehbar den Aufbau sowie die einzelnen Lohnbestandteile eines italienischen Lohnzettels zu erklären, insbesondere, dass die von der Lohnbuchhaltung des Unternehmens des Beschwerdeführers nach italienischem Recht erstellten Lohnstreifen, die für ua nach Österreich entsandte Arbeitnehmer verwendet werden, immer unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Mindesttarifes im Entsendeland erstellt werden. Dass die Posten „Freistellung Bauarbeiter 4,95 % (= Magg. Perm. Edile 4,95%)“, „Mensazulage“, „Außendienstzulage“ und „maggiorazione edile“ (= Erschwerniszulage) reine Lohnbestandteile darstellen, welche nicht mit Aufwandersatz gleich zu setzen sind, konnte vom Zeugen römisch zwei nachvollziehbar erklärt und auch vom einvernommenen Zeugen JJ, Arbeitsrechtsberater, Südtiroler Datencenter, unter Hinweis auf die strafrechtlichen Konsequenzen bei Verletzung der Wahrheitspflicht plausibel bestätigt werden. Aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Zeugenaussagen steht für das erkennende Gericht fest, dass die auf dem italienischen Lohnzettel aufscheinenden Posten: Freistellung Bauarbeiter 4,95 % , Mensazulage, Außendienstzulage und maggiorazione edile als Entgeltbestandteile anzusehen sind und im konkreten Fall nicht darauf abzielen, Aufwendungen des Arbeitnehmers pauschal zu vergüten. Diese genannten vier Zulagen sind somit unter den Begriff „Grundlohn“ zu subsumieren. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl Nr 459/1993 idF BGBl I Nr 138/2013 lautet – auszugsweise – wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2013, lautet – auszugsweise – wie folgt: § 7bParagraph 7 b Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
(1)Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf 1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt; (…) § 7i AVRAGParagraph 7 i, AVRAG Strafbestimmungen (…)
(3)Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro. (…) Sinn und Zweck der §§ 7 ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Diese Arbeitgeber unterliegen jedoch nicht den österreichischen Kollektivverträgen. Um die Gefahr eines Sozialdumpings auszuschließen, wird ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Ein zwingender Anspruch auf das nach österreichischem Recht zustehende Entgelt besteht nur dann, wenn diese Entgeltregelung günstiger ist als das nach ausländischem Recht gebührende Entgelt (siehe auch EBRV 1077 BlgNR 18.GP).Sinn und Zweck der Paragraphen 7, ff AVRAG ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden. Durch die Dienstleistungsfreiheit wird ermöglicht, dass auch Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen oder zeitlich befristet nach Österreich entsenden. Diese Arbeitgeber unterliegen jedoch nicht den österreichischen Kollektivverträgen. Um die Gefahr eines Sozialdumpings auszuschließen, wird ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Ein zwingender Anspruch auf das nach österreichischem Recht zustehende Entgelt besteht nur dann, wenn diese Entgeltregelung günstiger ist als das nach ausländischem Recht gebührende Entgelt (siehe auch EBRV 1077 BlgNR 18.GP). Nach Artikel 3 Abs 1 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte die Arbeits – und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, …, ua auch Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze. Nach Artikel 3 Absatz eins, der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte die Arbeits – und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, …, ua auch Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze. Sowohl Österreich als auch Italien haben ein weitgehend zentral geregeltes Kollektivvertragssystem. Im Gegensatz zu Österreich, wo der Kollektivvertrag für den Bausektor einheitliche Mindestlöhne für das gesamte Bundesgebiet festlegt, der Grundlohn sohin aus einer einzigen Komponente, nämlich dem Stundenlohn, besteht, finden in der italienischen Bauwirtschaft zusätzliche Kollektivvertragsverhandlungen auf lokaler Ebene statt, denen eine große Bedeutung zukommt („zweite Verhandlungsebene“). Der Landeszusatzvertrag (LZV) ist seit jeher bewährter und traditioneller Ausdruck der Kollektivvertragsverhandlungen der zweiten Ebene (bzw der dezentralen Verhandlungen). In Italien werden die Lohnbestandteile in verschiedene Lohnelemente aufgeteilt. So ist insbesondere zwischen den fortlaufenden Lohnelementen und den gelegentlichen Lohnelementen zu unterscheiden. Als ein fortlaufendes Lohnelement ist vor allem der Grundlohn oder vertragliche Mindestlohn zu nennen. Die gelegentlichen Lohnelemente werden nur unter bestimmten Bedingungen bezahlt. Als Beispiel hiefür sind die branchenspezifische Gebietszulage, das territoriale Lohnelement, die jährlichen Freistellungen, die Erschwerniszulage, die Mensazulage und die Außendienstzulage zu nennen. Das territoriale Lohnelement, das in Italien jedes Jahr auf Gebietsebene innerhalb der im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag festgelegten Obergrenze ausgehandelt wird, ist variabel, da es an verschiedene Indikatoren bezüglich Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit gekoppelt ist, welche die branchenspezifische konjunkturelle Entwicklung in der betreffenden Region widerspiegeln. In Südtirol wurde das territoriale Lohnelement auf den im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag genannten Höchstbetrag festgelegt (11 % des Mindestlohns bis 2003, Erhöhung auf 14 % ab
- Januar 2004). Die Vergütungsmodalitäten der jährlichen Freistellungen unterscheiden sich von denjenigen, die im Allgemeinen für Arbeitnehmer gelten (dh normale Entgeltfortzahlung für den Monat der Inanspruchnahme): die Arbeiter erhalten eine spezifische Zulage von 4,95 % (für jährliche Freistellungen bzw Arbeitszeitverkürzung) des normalen Monatslohns unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Freistellungen. Die Arbeiter haben Anspruch auf eine komplette warme Mahlzeit auf der Baustelle für jeden Tag effektiver Arbeitsleistung im Ausmaß von mindestens vier Stunden mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit nach der Mittagspause. Sollte eine Essensausgabe nicht möglich sein, hat der Arbeiter Anspruch auf eine Ersatzleistung in Höhe von 0,43 € pro geleisteter Arbeitsstunde im Industriesektor und von 5,00 € pro Arbeitstag im Handwerkssektor (vgl Bertagnolli/Guggenberger-Sappl/Zeppa, Kollektivvertragliche Entlohnungen und Arbeitskosten im Bausektor; Italien und Österreich im Vergleich, Dokumentation
- Jahrgang 9, März 2004).Die Arbeiter haben Anspruch auf eine komplette warme Mahlzeit auf der Baustelle für jeden Tag effektiver Arbeitsleistung im Ausmaß von mindestens vier Stunden mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit nach der Mittagspause. Sollte eine Essensausgabe nicht möglich sein, hat der Arbeiter Anspruch auf eine Ersatzleistung in Höhe von 0,43 € pro geleisteter Arbeitsstunde im Industriesektor und von 5,00 € pro Arbeitstag im Handwerkssektor vergleiche Bertagnolli/Guggenberger-Sappl/Zeppa, Kollektivvertragliche Entlohnungen und Arbeitskosten im Bausektor; Italien und Österreich im Vergleich, Dokumentation
- Jahrgang 9, März 2004). Nach Art 7 des Landesergänzungsvertrages vom
- Dezember 2006 für die Arbeitnehmer der Unternehmen im Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen, tätig in der Provinz Bozen liegt ein Außendienst vor, wenn der Arbeiter auf einer anderen Baustelle als derjenigen arbeitet, für die er ursprünglich eingestellt wurde oder die neue Baustelle außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die ursprüngliche Baustelle befindet. Nach Artikel 7, des Landesergänzungsvertrages vom
- Dezember 2006 für die Arbeitnehmer der Unternehmen im Baugewerbe und verwandten Gewerbebereichen, tätig in der Provinz Bozen liegt ein Außendienst vor, wenn der Arbeiter auf einer anderen Baustelle als derjenigen arbeitet, für die er ursprünglich eingestellt wurde oder die neue Baustelle außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die ursprüngliche Baustelle befindet. Außer dem Mensadienst und der vollen Erstattung der Transportkosten, sofern das Unternehmen keinen Transportdienst bereitstellt, steht dem Arbeitnehmer in diesen Fällen eine weitere prozentuale Zulage zu, deren Höhe von der Entfernung zwischen der alten und der neuen Baustelle abhängt. Die im Artikel 7 des Landesergänzungsvertrages näher genannten Prozentsätze sind Mindestprozentsätze und werden auf den vertraglichen Grundlohn, Gebietszulage, Kontingentzulage und territoriales Lohnelement berechnet und gelten für jede normale Arbeitsstunde. Kein Anspruch auf die Außendienstzulage besteht hingegen, wenn das Unternehmen für Verpflegung und Unterkunft aufkommt (dh wenn der Arbeiter am Arbeitsort übernachtet) oder wenn der Arbeiter einer Baustelle in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder Wohnortes zugewiesen wird. Anlässlich seiner Einvernahme am 04.02.2015 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in X sämtliche Kosten für den Hin – und Rücktransport, für Verpflegung und Unterkunft seiner Arbeitnehmer übernommen. Diese Aussage wurde durch den Zeugen DD („ … sämtliche Kosten für Hin – und Rücktransport, Unterkunft und Verpflegung wurden vom Beschwerdeführer bzw seinem Unternehmen getragen, wir Arbeiter hatten keinen Aufwand zu tragen, …“ „Zur Außendienstzulage befragt gebe ich an, dass diese für mich ein Zusatzentgelt für Arbeit im Ausland und keine Rückvergütung von Spesen darstellt.“) glaubhaft bestätigt. Des Weiteren wurden dem erkennenden Gericht Rechnungsbelege (Beilagen 3 bis 9 der Beschwerde) vorgelegt, sodass keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Aussagen bestehen. Die Außendienstzulage und die Mensazulage sind damit verfahrensgegenständlich als Gegenleistungen für die Bereitstellung der Arbeitskraft und nicht als Abdeckung des finanziellen Aufwands der vom Beschwerdeführer beschäftigten Arbeitnehmer zu beurteilen.Anlässlich seiner Einvernahme am 04.02.2015 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in römisch zehn sämtliche Kosten für den Hin – und Rücktransport, für Verpflegung und Unterkunft seiner Arbeitnehmer übernommen. Diese Aussage wurde durch den Zeugen DD („ … sämtliche Kosten für Hin – und Rücktransport, Unterkunft und Verpflegung wurden vom Beschwerdeführer bzw seinem Unternehmen getragen, wir Arbeiter hatten keinen Aufwand zu tragen, …“ „Zur Außendienstzulage befragt gebe ich an, dass diese für mich ein Zusatzentgelt für Arbeit im Ausland und keine Rückvergütung von Spesen darstellt.“) glaubhaft bestätigt. Des Weiteren wurden dem erkennenden Gericht Rechnungsbelege (Beilagen 3 bis 9 der Beschwerde) vorgelegt, sodass keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Aussagen bestehen. Die Außendienstzulage und die Mensazulage sind damit verfahrensgegenständlich als Gegenleistungen für die Bereitstellung der Arbeitskraft und nicht als Abdeckung des finanziellen Aufwands der vom Beschwerdeführer beschäftigten Arbeitnehmer zu beurteilen. Der Zeuge II vermochte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitsrechtsberater plausibel und nachvollziehbar den Aufbau sowie die einzelnen Lohnbestandteile eines italienischen Lohnzettels zu erklären.
seiner Aussage stellen die Posten Freistellung Bauarbeiter 4,95 % (= Magg. Perm. Edile 4,95%), Mensazulage, Außendienstzulage und maggiorazione edili (= Erschwerniszulage), reine Lohnelemente dar, welche nicht mit Aufwandersatz zu vergleichen sind. Die Außendienstzulage lässt sich nach seiner schlüssigen Aussage in Außendienstzulage Italien und Außendienstzulage Ausland aufteilen und wird bei Tätigkeiten ausbezahlt, die außerhalb der ursprünglichen Arbeitsstätte liegen. Hingegen ist nach II der am Lohnzettel aufscheinende Posten Antic. Cig Inps edili no lav. kein Lohnelement, sondern wird vom nationalen Fürsorgeinstitut in denjenigen Fällen ausbezahlt, in denen aufgrund von Witterungseinflüssen keiner Arbeit nachgegangen werden kann. Auch die beitragspflichtige Quote INPS – beim Lohnzettel DD in Klammer gesetzt 22,5 - stellekein Lohnelement dar, diese Posten seien daher nicht als Lohnelemente zu berücksichtigen. Der Zeuge römisch zwei vermochte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitsrechtsberater plausibel und nachvollziehbar den Aufbau sowie die einzelnen Lohnbestandteile eines italienischen Lohnzettels zu erklären.
seiner Aussage stellen die Posten Freistellung Bauarbeiter 4,95 % (= Magg. Perm. Edile 4,95%), Mensazulage, Außendienstzulage und maggiorazione edili (= Erschwerniszulage), reine Lohnelemente dar, welche nicht mit Aufwandersatz zu vergleichen sind. Die Außendienstzulage lässt sich nach seiner schlüssigen Aussage in Außendienstzulage Italien und Außendienstzulage Ausland aufteilen und wird bei Tätigkeiten ausbezahlt, die außerhalb der ursprünglichen Arbeitsstätte liegen. Hingegen ist nach römisch zwei der am Lohnzettel aufscheinende Posten Antic. Cig Inps edili no lav. kein Lohnelement, sondern wird vom nationalen Fürsorgeinstitut in denjenigen Fällen ausbezahlt, in denen aufgrund von Witterungseinflüssen keiner Arbeit nachgegangen werden kann. Auch die beitragspflichtige Quote INPS – beim Lohnzettel DD in Klammer gesetzt 22,5 - stellekein Lohnelement dar, diese Posten seien daher nicht als Lohnelemente zu berücksichtigen. Auch vom Zeugen JJ, Bediensteter des Arbeitsrechtsberaterbüros Südtiroler Datencenter und steuerrechtlicher Betreuer des Bauunternehmens des Beschwerdeführers, wurde unter Hinweis auf die strafrechtlichen Konsequenzen bei Verletzung der Wahrheitspflicht plausibel bestätigt, dass bei der Aufschlüsselung der Lohnstreifen die Posten Magg. Perm. Edile 4,95 %, Magg. Edile, Außendienstzulage und Mensazulage Lohnelemente darstellen, welche der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Grundlohn ausbezahlt erhält und dem Grundlohn, der laut Kollektivvertrag für ganz Italien gültig ist, in Südtirol im unteren Teil des Lohnzettels hinzugefügt wird. Mensazulage und Außendienstzulage hätten mit Aufwandsentschädigung nichts zu tun. Aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Zeugenaussagen steht für das erkennende Gericht, unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes, welches es verbietet, die vom Arbeitgeber bezahlten Zulagen bei der Frage, ob dieser den Grundlohn (Mindestlohn) tatsächlich bezahlt hat, von vorherein unberücksichtigt zu lassen, fest, dass, bezogen auf die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, die auf den italienischen Lohnzetteln aufscheinenden Lohnelemente Freistellung Bauarbeiter 4,95 %, Mensazulage, Außendienstzulage und maggiorazione edile, als Entgeltbestandteile anzusehen sind und im konkreten Fall nicht darauf abzielen, Aufwendungen des Arbeitnehmers pauschal zu vergüten (vgl § 7e Abs 4 letzter Satz AVRAG). Bei diesen Zulagen handelt es sich somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht um einen Aufwandersatz, sodass diese Zahlungen nicht als bloße Erstattung von durch die Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten iSd Art 3 Abs 7 zweiter Satz der Entsenderichtlinie und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH qualifiziert werden können (vgl VwGH vom
- November 2016, Ra 2015/11-0015-6). Demnach lässt sich der Bruttostundenlohn für die Arbeitnehmer CC, DD, EE, FF und GG für den Zeitpunkt der Baustellenkontrolle am 31.10.2013, wie unter der Rubrik Sachverhalt und Beweiswürdigung auf Seite 14 dargestellt, berechnen. Daraus ergibt sich, dass eine Unterentlohnung der Arbeitnehmer CC, DD, EE, FF und GG nicht vorliegt. Damit wurde der Zielsetzung des österreichischen Arbeitsgesetzgebers, sicherzustellen, dass die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer in materieller Hinsicht nicht schlechter gestellt werden als die von einem Arbeitgeber mit Sitz in Österreich im Inland beschäftigten Arbeitnehmer, entsprochen. Mit Blick auf das geltende Unionsrecht war vom erkennenden Gericht zu berücksichtigen, was nach den für die italienische Bauwirtschaft geltenden Grundsätzen als „Grundlohn“ zu verstehen ist.Aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Zeugenaussagen steht für das erkennende Gericht, unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes, welches es verbietet, die vom Arbeitgeber bezahlten Zulagen bei der Frage, ob dieser den Grundlohn (Mindestlohn) tatsächlich bezahlt hat, von vorherein unberücksichtigt zu lassen, fest, dass, bezogen auf die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, die auf den italienischen Lohnzetteln aufscheinenden Lohnelemente Freistellung Bauarbeiter 4,95 %, Mensazulage, Außendienstzulage und maggiorazione edile, als Entgeltbestandteile anzusehen sind und im konkreten Fall nicht darauf abzielen, Aufwendungen des Arbeitnehmers pauschal zu vergüten vergleiche Paragraph 7 e, Absatz 4, letzter Satz AVRAG). Bei diesen Zulagen handelt es sich somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht um einen Aufwandersatz, sodass diese Zahlungen nicht als bloße Erstattung von durch die Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten iSd Artikel 3, Absatz 7, zweiter Satz der Entsenderichtlinie und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH qualifiziert werden können vergleiche VwGH vom
- November 2016, Ra 2015/11-0015-6). Demnach lässt sich der Bruttostundenlohn für die Arbeitnehmer CC, DD, EE, FF und GG für den Zeitpunkt der Baustellenkontrolle am 31.10.2013, wie unter der Rubrik Sachverhalt und Beweiswürdigung auf Seite 14 dargestellt, berechnen. Daraus ergibt sich, dass eine Unterentlohnung der Arbeitnehmer CC, DD, EE, FF und GG nicht vorliegt. Damit wurde der Zielsetzung des österreichischen Arbeitsgesetzgebers, sicherzustellen, dass die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer in materieller Hinsicht nicht schlechter gestellt werden als die von einem Arbeitgeber mit Sitz in Österreich im Inland beschäftigten Arbeitnehmer, entsprochen. Mit Blick auf das geltende Unionsrecht war vom erkennenden Gericht zu berücksichtigen, was nach den für die italienische Bauwirtschaft geltenden Grundsätzen als „Grundlohn“ zu verstehen ist. Wenn die Bauarbeiter-Urlaubs & Abfertigungskasse – BUAK - auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.01.2015, Zl LVwG-2014/14/0321-7, 0322-7 und 0323-7, bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2016, Ra 2015/11/0008-3, und darauf verwiesen hat, dass die Auszahlungen der Bauarbeiter-Urlaubs -& Abfertigungskasse in Italien außer Betracht zu bleiben haben, ist festzuhalten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen zusätzlichen Lohnelementen (Maggiorazione edili, Freistellung Bauarbeit, Außendienstzulage, Mensazulage) nach Ansicht des erkennenden Gerrichts nicht um Auszahlungen der Bauarbeiter-Urlaubs -& Abfertigungskasse in Italien handelt und insofern beide Sachverhalte nicht ident sind. Dem Erkenntnis vom 07.01.2015 ist auch nicht erschließbar, inwieweit der Beschwerdeführer den Arbeitern sämtliche mit dem Außendienst verbundenen Aufwendungen ersetzt hat oder nicht. Schließlich ist das bloße Abstellen auf den vom österreichischen Gesetzgeber im § 7i Abs 3 AVRAG verwendeten Begriff „Grundlohn“ ohne gleichzeitige Kontrastierung dieses Begriffes mit den nach italienischem Recht gültigen Begriffen, wie sie aus den im Verfahren gelegten Lohnzetteln hervorgehen, unter Berücksichtigung des Aspektes des grenzüberschreitenden Sachverhaltes und folglich unter Berücksichtigung der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom
- November 2016, Ro 2015/11/0015-6, angestellten unionsrechtlichen Überlegungen, zu relativieren. Wenn die Bauarbeiter-Urlaubs & Abfertigungskasse – BUAK - auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.01.2015, Zl LVwG-2014/14/0321-7, 0322-7 und 0323-7, bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2016, Ra 2015/11/0008-3, und darauf verwiesen hat, dass die Auszahlungen der Bauarbeiter-Urlaubs -& Abfertigungskasse in Italien außer Betracht zu bleiben haben, ist festzuhalten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen zusätzlichen Lohnelementen (Maggiorazione edili, Freistellung Bauarbeit, Außendienstzulage, Mensazulage) nach Ansicht des erkennenden Gerrichts nicht um Auszahlungen der Bauarbeiter-Urlaubs -& Abfertigungskasse in Italien handelt und insofern beide Sachverhalte nicht ident sind. Dem Erkenntnis vom 07.01.2015 ist auch nicht erschließbar, inwieweit der Beschwerdeführer den Arbeitern sämtliche mit dem Außendienst verbundenen Aufwendungen ersetzt hat oder nicht. Schließlich ist das bloße Abstellen auf den vom österreichischen Gesetzgeber im Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG verwendeten Begriff „Grundlohn“ ohne gleichzeitige Kontrastierung dieses Begriffes mit den nach italienischem Recht gültigen Begriffen, wie sie aus den im Verfahren gelegten Lohnzetteln hervorgehen, unter Berücksichtigung des Aspektes des grenzüberschreitenden Sachverhaltes und folglich unter Berücksichtigung der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom
- November 2016, Ro 2015/11/0015-6, angestellten unionsrechtlichen Überlegungen, zu relativieren.
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Im vorliegenden Fall steht für das erkennende Gericht in Würdigung sämtlicher Aspekte fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.41.2287.14