GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als dem Beschwerdeführer
G eine Ermahnung erteilt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung erteilt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr A A, geb. XX.XX.XXXX, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B B mbH“ mit Sitz in Adresse, und damit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft zu verantworten, dass anlässlich einer am 11.08.2015 von 12:35 Uhr bis 13:05 Uhr durchgeführten eichpolizeilichen Revision des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei der Firma „C C m.b.H.“, in Adresse, in der beigeschlossenen Anzeige des Eichamtes vom 14.09.2015, folgendes funktionsfähiges und betriebsbereites Messgerät in ungeeichtem Zustand vorgefunden wurde:„Herr A A, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B B mbH“ mit Sitz in Adresse, und damit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft zu verantworten, dass anlässlich einer am 11.08.2015 von 12:35 Uhr bis 13:05 Uhr durchgeführten eichpolizeilichen Revision des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei der Firma „C C m.b.H.“, in Adresse, in der beigeschlossenen Anzeige des Eichamtes vom 14.09.2015, folgendes funktionsfähiges und betriebsbereites Messgerät in ungeeichtem Zustand vorgefunden wurde: Messgerät: Wasserzähler Hersteller: Techem Type: Vario S Fabrikationsnummer: *** Die Nacheichfrist für Wasserzähler beträgt 5 Jahre. Die letzte Eichung des Messgerätes erfolgte 2003, daher ist der ungeeichte Zustand seit 01.01.2009 gegeben. Das beanstandete Messgerät wird im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten. Der Zählerstand des beanstandeten Messgerätes wird zur Verrechnung der Wassergebühren herangezogen und unterliegt demnach der Eichpflicht nach § 8 Abs. 1 Z. 3b des MEG.Das beanstandete Messgerät wird im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten. Der Zählerstand des beanstandeten Messgerätes wird zur Verrechnung der Wassergebühren herangezogen und unterliegt demnach der Eichpflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 b, des MEG. Mit Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 09.12.2014 wurde Sie bereits aufgefordert, alle eichpflichtigen und ungeeichten Kaltwasserzähler in Ihrem Verantwortungsbereich bis zum 31.12.2014 einer Eichung zuzuführen. Eine solche erfolgte jedoch erst im Oktober 2015, also nach Erhalt der Strafverfügung vom 30.09.2015. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z. 3b, § 14, § 15 Z. 5 lit. a, § 48 Abs. 1 lit a und § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz 1950, BGBl. Nr. 152/1950 i.d.g.F. in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F.Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 b,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Ziffer 5, Litera a,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese unein-bringlich ist, Ersatz-freiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
EUR 500,00 15 Stunden - § 63 Abs. 1 Maß- und EichgesetzParagraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● EUR 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 15 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 550,00.“ Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „Beschwerde I) Sachverhalt:römisch eins) Sachverhalt: Die B B mbH, Adresse hat mit Kaufvertrag vom 16.03.2011 die in EZ ***, Grundbuch *** vorgetragene Liegenschaft mit der postalischen Anschrift Adresse von der D D GmbH mit Sitz Adresse, käuflich erworben. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Nachdem die E E GmbH & CO KG, die mit dem Objekt in Adresse überhaupt nichts zu tun hat, mit Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 09.12.2014 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass vom Voreigentümer offenbar nicht alle Kaltwasserzähler ordnungsgemäß geeicht wurden, beauftragte Herr KR A A den Bauleiter der F F Gruppe, Herrn G G, sich der Sache anzunehmen. Dieser holte ein Angebot der Ing. H H GmbH, Adresse, zur Eichung aller im Objekt Adresse befindlicher Kaltwasserzähler vom 05.03.2015 ein und beauftragte diese Firma sodann mit den angebotenen Arbeiten. Da das Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 09.12.2014 aber an die falsche Firma adressiert worden war, konnte der Vorgang in der Hausverwaltung vorerst nicht richtig zugeordnet werden. Insofern lässt sich auch der Umstand erklären, dass die vom BEV gesetzte Frist zur Nacheichung des einen Kaltwasserzählers, der sich im räumlich geschlossenen Wirkungsbereich der C C m.b.H. befindet, letztlich nicht eingehalten werden konnte. Am 11.08.2015 wurde sodann offenbar eine eichpolizeiliche Revision durchgeführt. Anders als noch im Einspruch vom 13.10.2015 dargestellt, wurde der Leiter der Bauabteilung der F F Firmengruppe, Herr G G vom Organwalter des Eichamtes am 11.08.2015 aber nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Ing. H H GmbH, Adresse, infolge eines Versehens bei der ausführenden Firma die Eichung eines einzelnen Zählers entgegen dem Auftrag vom 28.05.2015 irrtümlich unterlassen hat. Von diesem Umstand erhielten Herr G G und in der Folge auch Herr KR A A erst durch die Strafverfügung vom 30.09.2015 Kenntnis, die als Bescheinigungsmittel die Anzeige vom 14.09.2015, das Schreiben vom 09.12.2014 und den Revisionsbericht vom 11.08.2015 beigelegt hatte. Unmittelbar nach dem Erhalt wurde die Nacheichung dieses letzten Kaltwasserzählers, der bei der im Mai 2015 beauftragten Eichung irrtümlich vergessen wurde beauftragt und auch tatsächlich durchgeführt. Beweis: Zg.: I I, p.A.: Ing. H H GmbH, Adresse,Zg.: römisch eins römisch eins, p.A.: Ing. H H GmbH, Adresse, Zg J J, p.A.: Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Adresse II) Anfechtungserklärung:römisch zwei) Anfechtungserklärung: Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W GZ ****, vom 19.10.2015, zugestellt am 21.10.2015 wegen Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG) erheben die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol und stellen die ANTRÄGE: 1) Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; 2) Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge sodann das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W GZ ****, vom 19.10.2015, zugestellt am 21.10.2015 wegen Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG) ersatzlos aufheben und das Verfahren
G einstellen;2) Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge sodann das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W GZ ****, vom 19.10.2015, zugestellt am 21.10.2015 wegen Übertretung nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG) ersatzlos aufheben und das Verfahren
Paragraph 45, VStG einstellen; in eventu 3) Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle es aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bei einer Ermahnung bewenden lassen. III) Begründung:römisch drei) Begründung: Die Anträge werden im Einzelnen wie folgt begründet:
G 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGemäß Paragraph 45, VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5) die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6) die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im hier vorliegenden Fall liegen die kumulativ festgelegten Tatbestandsmerkmale der Z 4 (geringfügige Bedeutung des Rechtsgutes, geringfügige Beeinträchtigung und geringfügiges Verschulden) vor, sodass die Behörde im Wege einer Rechtsentscheidung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen gehabt hätte; hierauf kommt den Beschuldigten ein entsprechender subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch zu.Im hier vorliegenden Fall liegen die kumulativ festgelegten Tatbestandsmerkmale der Ziffer 4, (geringfügige Bedeutung des Rechtsgutes, geringfügige Beeinträchtigung und geringfügiges Verschulden) vor, sodass die Behörde im Wege einer Rechtsentscheidung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen gehabt hätte; hierauf kommt den Beschuldigten ein entsprechender subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch zu. Von diesem Grundsatz wäre nur insofern eine Ausnahme vorgesehen, als trotz Vorliegens dieser Tatbestandsmerkmale (anstelle der Verfügung der Verfahrenseinstellung) dann eine bescheidmäßige Ermahnung erteilt hätte werden können, wenn die hierfür normierte weitere Voraussetzung - nämlich: Notwendigkeit der Spezialprävention - gegeben ist (vgl. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG): Ist diese erfüllt, so kommt der Behörde ein - im Sinne des Gesetzes auszuübendes - Ermessen dahin zu, entweder dennoch die Einstellung des Verfahrens zu verfügen oder eine bescheidmäßige Ermahnung auszusprechen.Von diesem Grundsatz wäre nur insofern eine Ausnahme vorgesehen, als trotz Vorliegens dieser Tatbestandsmerkmale (anstelle der Verfügung der Verfahrenseinstellung) dann eine bescheidmäßige Ermahnung erteilt hätte werden können, wenn die hierfür normierte weitere Voraussetzung - nämlich: Notwendigkeit der Spezialprävention - gegeben ist vergleiche , Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG): Ist diese erfüllt, so kommt der Behörde ein - im Sinne des Gesetzes auszuübendes - Ermessen dahin zu, entweder dennoch die Einstellung des Verfahrens zu verfügen oder eine bescheidmäßige Ermahnung auszusprechen. Zudem verursacht die Strafverfolgung auch einen Aufwand, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Damit läge auch der Einstellungsgrund der Z 6) vor.Zudem verursacht die Strafverfolgung auch einen Aufwand, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Damit läge auch der Einstellungsgrund der Ziffer 6,) vor. Bei der Strafbemessung wurde von der Behörde neben der bisherigen Unbescholtenheit der beiden Beschwerdeführer überdies auch nicht berücksichtigt, dass die vorgeworfene Tat letztlich keinen Schaden herbeigeführt hat und dass die Nacheichung unmittelbar nach Kenntnis der irrtümlichen Nichtdurchführung veranlasst wurde. B B mbH A A“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt im Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 08.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde in Anwesenheit beider Parteien (Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und des Vertreters des Eichamtes) Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen I I sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.Es wurde am 08.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde in Anwesenheit beider Parteien (Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und des Vertreters des Eichamtes) Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen römisch eins römisch eins sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung an seinen Rechtsvertreter nicht erschienen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde diese Beschwerde dem Amt in X zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde diese Beschwerde dem Amt in römisch zehn zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 14.12.2015 brachte das Eichamt X vor wie folgt:In ihrer Stellungnahme vom 14.12.2015 brachte das Eichamt römisch zehn vor wie folgt: „Anzeige wegen Übertretung von Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, der Firma K K GmbH & Co KG, Adresse Gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Firma K K GmbH & Co KG, Adresse, wird
1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl.Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2015, wegen Übertretung § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 3. b) des MEG, Anzeige erstattet.Gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Firma K K GmbH & Co KG, Adresse, wird
Paragraph 63, Absatz eins, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl.Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2015,, wegen Übertretung Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,
H & Co KG, Adresse,
Paragraph 63, Absatz eins, MEG ersucht.
2 MEG kann die Eichbehörde gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen berufen. Es wird in der gegenständlichen Angelegenheit deshalb um Übermittlung des Straferkenntnisses bzw. der Einstellungsverfügung ersucht.
Paragraph 63, Absatz 2, MEG kann die Eichbehörde gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen berufen. Es wird in der gegenständlichen Angelegenheit deshalb um Übermittlung des Straferkenntnisses bzw. der Einstellungsverfügung ersucht. Anmerkung: Wenn diese Strafanzeige in digitaler Form benötigt wird, bitte eine Mitteilung unter Hinweis auf unsere Geschäftszahl an: ***“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Der am XX.XX.XXX geborene Beschwerdeführer A A ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Adresse.Der am römisch zwanzig.XX.XXX geborene Beschwerdeführer A A ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Adresse. Der Beschwerdeführer ist weiters handelsrechtlicher Geschäftsführer der E E GmbH in Adresse. Diese Gesellschaft ist wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der E E GmbH & Co KG, in Adresse. Die B B m.b.H. in Adresse hat mit Kaufvertrag vom 16.03.2011 die in EZ ***, Grundbuch *** vorgetragene Liegenschaft mit der Anschrift Adresse von der D D GmbH mit Sitz in Adresse käuflich erworben. Zum Tatzeitpunkt dem 11.08.2015 aber auch bereits am 01.12.2014 war die „C C m.b.H.“ im Gebäude Adresse eingemietet. Bereits am 01.12.2014 wurde eine eichpolizeiliche Revision des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei der „C C m.b.H“ in Adresse durchgeführt und folgendes funktionsfähiges und betriebsbereites Messgerät (Kaltwasserzähler) in ungeeichtem Zustand vorgefunden: Messgerät: Wasserzähler Hersteller: Techem Type: Vario S Fabrikationsnummer: **** Die letzte Eichung dieses Messgerätes erfolgte 2003. Die gesetzliche Nacheichfrist für Kaltwasserzähler beträgt
Es ist daher ein ungeeichter Zustand seit 01.01.2009 gegeben.Die letzte Eichung dieses Messgerätes erfolgte 2003. Die gesetzliche Nacheichfrist für Kaltwasserzähler beträgt
Paragraph 15, Zi 5 Litera a, MEG 5 Jahre. Es ist daher ein ungeeichter Zustand seit 01.01.2009 gegeben. Ungeeichte Messgeräte dürfen
Abs 1 lit a MEG im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden.Ungeeichte Messgeräte dürfen
Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, MEG im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Das beanstandete Messgerät wurde sohin im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten. Der Zählerstand dieses Kaltwasserzählers wurde zur Verrechnung der Wassergebühren herangezogen und unterliegt demnach der Eichpflicht nach § 8 Abs 1 Zi 3b des MEG. Bereits mit Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 09.12.2014 wurde der Beschwerdeführer A A unter der Adresse K K GmbH & Co KG in Adresse angeschrieben und aufgefordert, alle eichpflichtigen und ungeeichten Kaltwasserzähler in seinem Verantwortungsbereich bis zum 31.12.2014 einer Eichung zuzuführen.Das beanstandete Messgerät wurde sohin im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten. Der Zählerstand dieses Kaltwasserzählers wurde zur Verrechnung der Wassergebühren herangezogen und unterliegt demnach der Eichpflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Zi 3b des MEG. Bereits mit Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 09.12.2014 wurde der Beschwerdeführer A A unter der Adresse K K GmbH & Co KG in Adresse angeschrieben und aufgefordert, alle eichpflichtigen und ungeeichten Kaltwasserzähler in seinem Verantwortungsbereich bis zum 31.12.2014 einer Eichung zuzuführen. Am 11.08.2015 in der Zeit von 12.35 Uhr bis 13.05 Uhr wurde bei der „C C m.b.H.“ in Adresse neuerlich eine eichpolizeilicher Revision durchgeführt und dabei festgestellt, dass der vorerwähnte Kaltwasserzähler nach wie vor ungeeicht war. Seitens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurde daher am 14.09.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Y Anzeige wegen Übertretung von Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, der Firma K K GmbH & Co KG, Adresse erstattet. Festgehalten wird, dass die Eichung des in Rede stehenden Kaltwasserzählers im Oktober 2015, mithin nach Erhalt der im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erlassenen Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer vom 30.09.2015 erfolgt ist.
Abs 2 MEG ist derjenige, der ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.
Paragraph 7, Absatz 2, MEG ist derjenige, der ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. Nach den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung war dem Beschwerdeführer A A bereits Ende des Jahres 2014 bekannt, dass der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß geeicht war. Er habe deswegen auch G G als Bauleiter der F F Gruppe beauftragt sich der Sache anzunehmen. Neben der „C C m.b.H.“ war auch eine Firma L L im Objekt Adresse eingemietet. G G holte sodann ein Angebot der Ing. H H GmbH in Adresse zur Eichung aller im Objekt Adresse befindliche Kaltwasserzähler ein. Das diesbezügliche Angebot über drei Wasserzähler vom 03.05.2015 befindet sich im behördlichen Verwaltungsstrafakt. Die Beauftragung die Arbeiten durchzuführen, erfolgte am 28.05.2015 durch G G. Der als Zeuge einvernommene I I, Montageleiter bei der Ing. H H GmbH, gab anlässlich für eine Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass diese Arbeiten am 25.06.2015 durchgeführt worden seien, wobei ihm sein Monteur offensichtlich aufgrund eines Versehens einen Zähler wieder retour gebracht habe. In der Folge seien dann auch lediglich zwei Zähler verrechnet worden, aufgrund eines Versehens sei einer, nämlich der Gegenständliche, vergessen worden einzubauen.Der als Zeuge einvernommene römisch eins römisch eins, Montageleiter bei der Ing. H H GmbH, gab anlässlich für eine Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass diese Arbeiten am 25.06.2015 durchgeführt worden seien, wobei ihm sein Monteur offensichtlich aufgrund eines Versehens einen Zähler wieder retour gebracht habe. In der Folge seien dann auch lediglich zwei Zähler verrechnet worden, aufgrund eines Versehens sei einer, nämlich der Gegenständliche, vergessen worden einzubauen. Im Gegenstandsfall sei es so gewesen, dass ihn G G kontaktiert habe und er sich in weiterer Folge im Gebäude Adresse die Zähler im Bad und im WC der Firma L L angesehen habe, dann habe er die Firma C C aufgesucht, jedoch sei damals niemand anwesend gewesen. Er habe dann angenommen, dass dort der gleiche Zähler einzubauen ist wie jene bei der Firma L L, so habe er das gegenständliche Angebot mit den drei Zählern gestellt. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer A A, nachdem er mit Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 09.12.2014 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der gegenständliche Kaltwasserzähler nicht ordnungsgemäß geeicht sei, den Bauleiter der F F Gruppe, G G beauftragte, sich der Sache anzunehmen. Dieser hat am 05.03.2015 ein Angebot betreffend die Eichung aller im Objekt Adresse befindlichen Kaltwasserzähler bei der Ing. H H GmbH eingeholt. Diese Firma wurde von G G am 28.05.2015 mit den Arbeiten beauftragt. In Folge eines Versehens bei der ausführenden Firma wurde sodann der in Rede stehende Zähler bei den Arbeiten am 25.06.2015 nicht ordnungsgemäß geeicht bzw der Einbau eines neuen Zählers entgegen dem vom Beschwerdeführer über seinen Mitarbeiter G G veranlassten Auftrag vom 28.05.2015 irrtümlich unterlassen. Von diesen Umständen haben sowohl der Beschwerdeführer A A als auch G G in der Folge erst durch die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ergangene Strafverfügung vom 30.09.2015 Kenntnis erhalten. Unmittelbar nach dem Erhalt der Strafverfügung wurde die Nacheichung bzw der Neueinbau des letzten Kaltwasserzählers im Objekt in Adresse veranlasst auch durchgeführt, was bei der im Mai 2015 beauftragten Eichung irrtümlich vergessen wurde. Beide Parteien gaben anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass der gegenständliche Wasserzähler zwischenzeitig geeicht ist. Der Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers weist zwar Eintragungen auf, von welchen aber keine als einschlägig zu werten ist. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung hat letztlich keinen Schaden herbeigeführt und wurde -wie bereits ausgeführt- die Nacheichung unmittelbar nach Kenntnis der irrtümlichen Nichtdurchführung veranlasst.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Zi 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 und dahin des auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies Gebot erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Aufgrund obiger Ausführungen kann von der gegenständlichen Bestimmung Gebrauch gemacht werden und war daher wegen Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.13.2983.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.