Obsah (6)
§ 50§ 52§ 64§ 25a§ 9§ 7bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/18/2913-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von jeweils Euro 100,00, sohin insgesamt Euro 300,00, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von jeweils Euro 100,00, sohin insgesamt Euro 300,00, zu leisten. B) Übertretung zu Punkt 2. des Straferkenntnisses:
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in Anwendung des § 20 VStG auf Euro 250,00, im Uneinbringlichkeitsfall 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf Euro 250,00, im Uneinbringlichkeitsfall 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz
§ 64Abs 2 VSt
G mit Euro 25,00 neu bestimmt.Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 25,00 neu bestimmt. C) Übertretungen zu Punkt 3. des Straferkenntnisses:
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in Anwendung des § 20 VStG auf jeweils Euro 500,00, insgesamt somit Euro 1.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von jeweils 17 Stunden, insgesamt daher 34 Stunden, herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf jeweils Euro 500,00, insgesamt somit Euro 1.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von jeweils 17 Stunden, insgesamt daher 34 Stunden, herabgesetzt wird. Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz
§ 64Abs 2 VSt
G jeweils mit Euro 50,00, sohin insgesamt mit Euro 100,00 neu bestimmt.Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz
Paragraph 64, Absatz 2, VStG jeweils mit Euro 50,00, sohin insgesamt mit Euro 100,00 neu bestimmt. D) Der Spruch des Straferkenntnisses wird wie folgt abgeändert:
- a)Der erste Absatz wird wie folgt neu gefasst: „AA, Inhaber des Unternehmens BB in Z, Adresse 1, hat es als Arbeitgeber zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y X am 22.01.2015 um 17.20 Uhr beim Zielgelände W (VIP-Zelt), Y, die als Sicherheitsfachkräfte beschäftigten Arbeitnehmer CC, DD und EE beschäftigt wurden und“„AA, Inhaber des Unternehmens BB in Z, Adresse 1, hat es als Arbeitgeber zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y römisch zehn am 22.01.2015 um 17.20 Uhr beim Zielgelände W (VIP-Zelt), Y, die als Sicherheitsfachkräfte beschäftigten Arbeitnehmer CC, DD und EE beschäftigt wurden und“
- b)die auf der zweiten Seite oben angeführte Wortfolge „jeweils in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991“ hat zu entfallen und die auf der zweiten Seite oben angeführte Wortfolge „jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991“ hat zu entfallen und
- c)die Verfügung zu Punkt II., wonach die Firma BB für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand zu haften hätte, hat zu entfallen.die Verfügung zu Punkt römisch zwei., wonach die Firma BB für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand zu haften hätte, hat zu entfallen. E) Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2015, ****1, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß Nachstehendes zur Last: „I.) Herr AA, hat es als Geschäftsführer der „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1, und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y X am 22.01.2015 um 17:20 Uhr beim Zielgelände W (VIP-Zelt), Y, diese Gesellschaft als Arbeitgeberin der als Sicherheitsfachkräfte beschäftigten Arbeitnehmer CC, DD und EE,Herr AA, hat es als Geschäftsführer der „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1, und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y römisch zehn am 22.01.2015 um 17:20 Uhr beim Zielgelände W (VIP-Zelt), Y, diese Gesellschaft als Arbeitgeberin der als Sicherheitsfachkräfte beschäftigten Arbeitnehmer CC, DD und EE,
- die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer, die zumindest vom 22.01.2015 bis zum 25.01.2015 zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet hat,
- keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung EG Nr. 883/04) für EE bereitgehalten wurden, obwohl die Bereithaltung zumutbar war.
- die Lohnunterlagen zur Überprüfung des den Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am genannten Einsatzort für EE und CC nicht bereitgehalten wurden, obwohl die Bereithaltung zumutbar war.“ Dem Beschuldigten wurde nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Zu Punkt 1.: § 7b Abs 3 und Abs 8 Z. 1 AVRAGZu Punkt 1.: Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG ZU Punkt 2.: § 7b Abs 5 und Abs 8 Z 3 AVRAG und ZU Punkt 2.: Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG und Zu Punkt 3.: § 7d Abs 1 und § 7i Abs 4 Z 1 AVRAGZu Punkt 3.: Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 Über den Beschuldigten wurde nachstehende Strafen verhängt: Zu Punkt 1: Pro Arbeitnehmer Euro 500,00, sohin insgesamt Euro 1.500,00, eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 34 Stunden, sohin insgesamt 102 Stunden, zu Punkt 2: Euro 500,00, 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt 3: Pro Arbeitnehmer Euro 1.000,00, sohin gesamt Euro 2.000,00, jeweils 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, sohin insgesamt 68 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde zu Punkt II. angeordnet, dass die Firma BB mit Sitz in Z, Adresse 1,
§ 9Abs 7 VSt
G für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften würde. Zudem wurde zu Punkt römisch zwei. angeordnet, dass die Firma BB mit Sitz in Z, Adresse 1,
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften würde. Vorerst wurde versucht dieses Straferkenntnis dem Beschuldigten im direkten Postweg zuzustellen. Da dieser Versuch scheiterte, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Y das Landesverwaltungsamt Z, Z, um Zustellung des Straferkenntnisses im Rechtshilfeweg. Diesem Ersuchen wurde entsprochen und erfolgte die Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschuldigten mit 21.10.
- Mit am 16.11.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingegangenen Schreiben erhob sodann der Beschuldigte Beschwerde gegen das Straferkenntnis. In dieser Beschwerde führte der Beschuldigte zu Punkt
- des Straferkenntnisses aus, dass die Firma FF, Adresse 2 in Z, das Unternehmen des Beschuldigten beauftragt habe, anlässlich des W-Rennens 2015 in Y als Subunternehmer tätig zu werden. Die Firma „FF“ habe wiederum als Subunternehmer der Firma GG GmbH & Co KG mit Sitz in V gehandelt. In dieser Beschwerde führte der Beschuldigte zu Punkt
- des Straferkenntnisses aus, dass die Firma FF, Adresse 2 in Z, das Unternehmen des Beschuldigten beauftragt habe, anlässlich des W-Rennens 2015 in Y als Subunternehmer tätig zu werden. Die Firma „FF“ habe wiederum als Subunternehmer der Firma GG GmbH & Co KG mit Sitz in römisch fünf gehandelt. Für die Mitarbeiter des Beschuldigten seien der Firma FF bereits im Vorfeld diverse Unterlagen (Anmeldung zur Sozialversicherung, A1-Formulare, Mitarbeiterstammplatz) per E-Mail zur Weiterleitung an die Firma GG übermittelt worden. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, dass Herr HH als Hauptauftragnehmer alle erforderlichen Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle veranlassen würde. Zum Vorwurf zu Punkt
- des Straferkenntnisses sei anzuführen, dass sowohl EE, CC als auch DD vom Beschuldigten zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Zum Vorwurf zu Punkt
- des Straferkenntnisses sei anzuführen, dass die drei Mitarbeiter vom externen Lohnbüro des Unternehmens des Beschuldigten als Mitarbeiter gemeldet worden seien. Die Abrechnung hätte anhand der tatsächliche geleisteten Stunden mit Stundenlisten erfolgen sollen. Die Mitarbeiter hätten zu keiner Zeit beim W-Rennen in Y gearbeitet. Sie seien am 22.01.2015 gegen 13.00 Uhr angereist und ausschließlich zu Zwecken der Begehung und Einweisung vor Ort gewesen. Dienstbeginn sei erst der Folgetag, nämlich der 23.01.2015, gewesen. Am 22.01.2015 gegen 19.00 Uhr sei von der Firma GG GmbH & Co KG die Information erfolgt, dass der Auftrag in Y abgebrochen werde. Demnach sei es zu keiner Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter des Beschuldigten gekommen und seien diese gemeinsam mit dem Mitarbeiter der Firma FF am 23.01.2015 wieder nach Z zurückgereist. Der Beschwerde kam teilweise Berechtigung zu: Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der Zeuge JJ einvernommen und wurden die Akten der Bezirkshauptmannschaft Y zu den Zlen ****2, ****3 und ****4, sowie der Beschwerdeakt dargetan. Überdies wurden ein vom Vertreter der Finanzpolizei gelegtes Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.02.2016 zu Zl ****5, zum Akt genommen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 22.01.2015 gegen 17.20 Uhr erfolgte durch die Finanzpolizei Y X im VIP-Zelt am Zielgelände des W-Rennens in Y eine Kontrolle. Bei dieser Kontrolle wurden etwa 30 Security-Mitarbeiter im Zelt kontrolliert. Bei drei Mitarbeitern, nämlich CC, DD und EE konnte festgestellt werden, dass diese vom Unternehmen BB in Z, Adresse 1, nach Y zum Security-Dienst entsandt worden sind. Alleininhaber des Unternehmens BB ist der Beschuldigte.Am 22.01.2015 gegen 17.20 Uhr erfolgte durch die Finanzpolizei Y römisch zehn im VIP-Zelt am Zielgelände des W-Rennens in Y eine Kontrolle. Bei dieser Kontrolle wurden etwa 30 Security-Mitarbeiter im Zelt kontrolliert. Bei drei Mitarbeitern, nämlich CC, DD und EE konnte festgestellt werden, dass diese vom Unternehmen BB in Z, Adresse 1, nach Y zum Security-Dienst entsandt worden sind. Alleininhaber des Unternehmens BB ist der Beschuldigte. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass hinsichtlich der drei Personen keine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen erfolgte. (In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Empfänger der Security Dienstleistungen die österreichische Firma II, die die Dienstleitungen in Auftrag gab, gewesen ist.)Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass hinsichtlich der drei Personen keine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen erfolgte. (In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Empfänger der Security Dienstleistungen die österreichische Firma römisch zwei, die die Dienstleitungen in Auftrag gab, gewesen ist.) Weiters war bei der Kontrolle festzustellen, dass EE, für den in Österreich keine Sozialversicherungspflicht bestand, Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung EWG Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG Nr 883/04) nicht vorweisen konnte. Damit war der standardisierte Nachweis dafür, dass dieser Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden ist, nicht erbracht. Weiters wurde festgestellt, dass hinsichtlich CC und EE keinerlei Lohnunterlagen (im Gegensatz zu DD) vor Ort bereitgehalten worden sind. Am Nachmittag des 22.01.2015, nämlich ab 14.00 Uhr, erfolgte im VIP-Zelt im Zielgelände des W-Rennens für sämtliche Security-Kräfte eine mehrstündige Einweisung für ihre Tätigkeiten anlässlich der Rennveranstaltungen im Zuge des W-Rennens, welche auch noch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei um 17.20 Uhr andauerte. Diese Feststellungen gründen in erster Linie auf den Angaben des Zeugen JJ, Finanzpolizei Y – X, der anlässlich der Beschwerdeverhandlung im Detail zu seinen Angaben in den von ihm verfassten Anzeigen einvernommen worden ist. Im Zusammenhalt mit den schriftlichen Angaben in der Anzeige ergeben sich die dargelegten Feststellungen für das Landesverwaltungsgerichtshof zwanglos. Der Zeuge machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck und ergab sich nicht der geringste Hinweis, an diesen Angaben zu zweifeln. Dass die Security-Dienstleistungen aufgrund eines Auftrages der erwähnten österreichischen Firma erbrachten wurden, ergibt sich aus der Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl ****
- Im Übrigen ist auf die Angaben des Beschuldigten zu verweisen.Diese Feststellungen gründen in erster Linie auf den Angaben des Zeugen JJ, Finanzpolizei Y – römisch zehn, der anlässlich der Beschwerdeverhandlung im Detail zu seinen Angaben in den von ihm verfassten Anzeigen einvernommen worden ist. Im Zusammenhalt mit den schriftlichen Angaben in der Anzeige ergeben sich die dargelegten Feststellungen für das Landesverwaltungsgerichtshof zwanglos. Der Zeuge machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck und ergab sich nicht der geringste Hinweis, an diesen Angaben zu zweifeln. Dass die Security-Dienstleistungen aufgrund eines Auftrages der erwähnten österreichischen Firma erbrachten wurden, ergibt sich aus der Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl ****
- Im Übrigen ist auf die Angaben des Beschuldigten zu verweisen. In rechtlicher Hinsicht ist zu den Übertretungen zu Punkt
- des Straferkenntnisses Nachstehendes auszuführen:
§ 7b
Abs 3 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechtanpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden.
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechtanpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Diese Meldung wurde seitens des Beschuldigten unterlassen, wobei sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen durfte, dass allenfalls eine andere Firma, für die er tätig geworden ist, für ihn diese Meldung veranlassen würde. Die Meldepflicht trifft den Beschuldigten selbst. Damit hat der Beschuldigte die Tatbestände der diesbezüglich zur Last gelegten Verwaltungsübertretung hinsichtlich der drei Arbeitnehmer erfüllt. Nach § 7b Abs 8 Z 1 AVRAG besteht dabei für jeden Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von Euro 500,00 bis Euro 5.000,
- Somit wurde über den Beschuldigten diesbezüglich jeweils die Mindeststrafe verhängt. Diese Strafe ist schuld- und tatangemessen und ist auch mit dem Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit in Einklang zu bringen.Nach Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG besteht dabei für jeden Arbeitnehmer/in eine Geldstrafe von Euro 500,00 bis Euro 5.000,
- Somit wurde über den Beschuldigten diesbezüglich jeweils die Mindeststrafe verhängt. Diese Strafe ist schuld- und tatangemessen und ist auch mit dem Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit in Einklang zu bringen. Zu Punkt
- des Straferkenntnisses ist anzuführen, dass nach § 7d Abs 5 AVRAG Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs 1, sofern für den (die) entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitsnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG Nr 883/04) am Arbeits-(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen haben.Zu Punkt
- des Straferkenntnisses ist anzuführen, dass nach Paragraph 7 d, Absatz 5, AVRAG Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins,, sofern für den (die) entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitsnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG Nr 883/04) am Arbeits-(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten haben oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen haben. In diesem Fall ist festzuhalten, dass der im § 7 Abs 5 AVRAG vorgesehene formelle Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung am Einsatzort im Inland nicht bereit gehalten worden ist bzw auch den Kontrollorganen nicht unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden ist. Trotzdem geht das Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere aufgrund der in der Beschwerde vorgelegten Sozialversicherungsbestätigung betreffend EE davon aus, dass dieser schon zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen ist. Damit ist zwar formell der Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt, wobei jedoch der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Beschuldigten im Sinne des § 20 VStG zu berücksichtigen waren. Nach dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls von der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten auszugehen. Die einschlägige Strafbestimmung sieht dabei als Mindeststrafe Euro 500,00 vor. Im Rahmen des § 20 VStG sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, nun über den Beschuldigten die geringstmögliche Geldstrafe, nämlich Euro 250,00 zu verhängen. In diesem Fall ist festzuhalten, dass der im Paragraph 7, Absatz 5, AVRAG vorgesehene formelle Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung am Einsatzort im Inland nicht bereit gehalten worden ist bzw auch den Kontrollorganen nicht unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden ist. Trotzdem geht das Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere aufgrund der in der Beschwerde vorgelegten Sozialversicherungsbestätigung betreffend EE davon aus, dass dieser schon zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen ist. Damit ist zwar formell der Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt, wobei jedoch der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 20, VStG zu berücksichtigen waren. Nach dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls von der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten auszugehen. Die einschlägige Strafbestimmung sieht dabei als Mindeststrafe Euro 500,00 vor. Im Rahmen des Paragraph 20, VStG sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, nun über den Beschuldigten die geringstmögliche Geldstrafe, nämlich Euro 250,00 zu verhängen. Ähnlich verhielt es sich zu den zu Punkt 3 angeführten Verwaltungsübertretungen. Nach § 7d Abs. 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeiternehmer/innen für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt in deutscher Sprache am Arbeits-(Einsatz)Ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmer/innen in Österreich früher geendet hat.Nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeiternehmer/innen für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt in deutscher Sprache am Arbeits-(Einsatz)Ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmer/innen in Österreich früher geendet hat. Hinsichtlich EE und CC konnten anlässlich der Kontrolle keinerlei der angeführten Lohnunterlagen, wie insbesondere ein Arbeitsvertrag, vorgewiesen werden. Damit war es den Kontrollorganen in keiner Weise möglich, zu überprüfen, ob allenfalls eine Unterentlohnung der Arbeitskräfte erfolgen würde (offenbar wurden für den dritten Arbeitnehmer, nämlich DD entsprechende Unterlagen vorgewiesen). Hinsichtlich dem Einwand, dass Lohnunterlagen gar nicht erforderlich gewesen seien, da es zu einer Arbeitsaufnahme gar nicht gekommen sei, ist anzuführen, dass die am Nachmittag des 22.01.2015 erfolgte Einweisung der Security-Kräfte betreffend ihren Tätigkeiten, welche mehrere Stunden andauerte, zweifelsfrei schon im Rahmen der Entsendung bzw. Beschäftigung der Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit beim W-Rennen erfolgte. Ohne Zweifel war nämlich diese Einweisung unabdingbar für die weiteren Tätigkeiten der Security-Kräfte. Damit kann in keiner Weise davon gesprochen werden, die Entsendung bzw. der Beginn der Beschäftigung wäre erst am Folgetag, dem 23.01.2015, erfolgt. Auch bei diesen beiden Übertretungen sah sich jedoch das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, vollumfänglich von § 20 VStG Gebrauch zu machen. Dies einerseits aufgrund der schon erwähnten bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie den Umstand, dass die drei Arbeitnehmer offenbar ihre Tätigkeiten sodann abbrachen und schon am 23.01.2015 wieder nach Z zurückkehrten.Auch bei diesen beiden Übertretungen sah sich jedoch das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, vollumfänglich von Paragraph 20, VStG Gebrauch zu machen. Dies einerseits aufgrund der schon erwähnten bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie den Umstand, dass die drei Arbeitnehmer offenbar ihre Tätigkeiten sodann abbrachen und schon am 23.01.2015 wieder nach Z zurückkehrten. Gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht eine Mindestgeldstrafe pro Arbeitnehmer von Euro 1.000,00 vor. In Anbetracht der Gesamtumstände konnte mit der Hälfte der Mindeststrafe, jeweils Euro 500,00, das Auslangen gefunden werden. Hinsichtlich der Spruchberichtigung, die vorgenommen worden ist, ist anzuführen, dass sich keinerlei Hinweise dafür ergeben hat, dass es sich beim vom Beschuldigten geführten Unternehmen BB allenfalls um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handeln würde. Laut der in den Akten erliegenden Auskunft des KSV 1870 ist Alleininhaber dieses Unternehmens der Beschuldigte. Irgendeine andere Person ist in dieser Auskunft nicht angeführt. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG handeln würde. Demnach war der Spruch des Straferkenntnisses insoferne richtig zu stellen und insbesondere der Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 zu Punkt II. des Straferkenntnisses zu beheben.Laut der in den Akten erliegenden Auskunft des KSV 1870 ist Alleininhaber dieses Unternehmens der Beschuldigte. Irgendeine andere Person ist in dieser Auskunft nicht angeführt. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG handeln würde. Demnach war der Spruch des Straferkenntnisses insoferne richtig zu stellen und insbesondere der Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, zu Punkt römisch zwei. des Straferkenntnisses zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.18.2913.4