RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/27/2200-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.08.2016, ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Eingabe vom
- August 2016 hat der Beschwerdeführer die Verlegung des Betriebes, als Inhaber des Gewerbes „Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter“ am Gewerbestandort Y, Adresse 2, an den neuen Standort X, Adresse 3, angezeigt. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich weiters, dass im GISA der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber des vorerwähnten freien Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut „Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter“ ist und dass die Gewerbeberechtigung am 08.10.2009 entstanden ist. Mit Eingabe vom
- August 2016 hat der Beschwerdeführer die Verlegung des Betriebes, als Inhaber des Gewerbes „Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter“ am Gewerbestandort Y, Adresse 2, an den neuen Standort römisch zehn, Adresse 3, angezeigt. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich weiters, dass im GISA der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber des vorerwähnten freien Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut „Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter“ ist und dass die Gewerbeberechtigung am 08.10.2009 entstanden ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurde die Anzeige über die Verlegung des Betriebes gemäß § 333 Abs 1 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, vom 18.10.2002, festgestellt worden sei, dass die Anmeldung eines freien Gewerbes „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter“ und allgemein für das Halten von Spielen, die vom Glücksspielmonopol ausgenommen seien, in Abweichung von der bisherigen Verwaltungspraxis mangels Bundeskompetenz kein Raum bleibe. Die Anzeige über die Verlegung des Betriebes nach X, Adresse 3, sei nach Ergehen des genannten Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.02.2002, 2002/04/0002 und des Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 10.06.2003, sprich mit welchem die Gewerbebehörden angehalten würden, Anträge über Standortverlegungen bzw die Errichtungen weiterer Betriebsstätten wegen Unzuständigkeit der Gewerbebehörde zurückzuweisen, nicht zulässig und sei von der Behörde mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurde die Anzeige über die Verlegung des Betriebes gemäß Paragraph 333, Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, vom 18.10.2002, festgestellt worden sei, dass die Anmeldung eines freien Gewerbes „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter“ und allgemein für das Halten von Spielen, die vom Glücksspielmonopol ausgenommen seien, in Abweichung von der bisherigen Verwaltungspraxis mangels Bundeskompetenz kein Raum bleibe. Die Anzeige über die Verlegung des Betriebes nach römisch zehn, Adresse 3, sei nach Ergehen des genannten Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.02.2002, 2002/04/0002 und des Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 10.06.2003, sprich mit welchem die Gewerbebehörden angehalten würden, Anträge über Standortverlegungen bzw die Errichtungen weiterer Betriebsstätten wegen Unzuständigkeit der Gewerbebehörde zurückzuweisen, nicht zulässig und sei von der Behörde mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.09.2005, 2004/04/0002 bis 0005 rücksichtgenommen habe und der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts. Durch Einsicht in das GISA zur GISA-Zahl ***
- Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut „Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter“ in der Gewerbeart des freien Gewerbes, seit 08.10.
- Der Beschwerdeführer ist als Gewerbeinhaber auf dem Rechtsgewerbeinformationssystem Austria, zu GISA-Zahl ***1 eingetragen. Mit E-Mail vom 16.08.2016 hat der Beschwerdeführer eine Anzeige über die Verlegung des Betriebes vom Gewerbestandort Y, Adresse 2, an den neuen Standort X, Adresse 3, angezeigt. Mit E-Mail vom 16.08.2016 hat der Beschwerdeführer eine Anzeige über die Verlegung des Betriebes vom Gewerbestandort Y, Adresse 2, an den neuen Standort römisch zehn, Adresse 3, angezeigt. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: „§ 46.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.„§ 46.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Absatz 2,
(2)Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
- den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
- die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
- die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.“Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Aus § 46 Abs 1 GewO 1994 ergibt sich, dass die Gewerbeberechtigung – zusätzlich zur Ausübung des Gewerbes am Standort der Gewerbeberechtigung – auch zur Ausübung des Gewerbes in dislozierten Einrichtungen, also in weiteren Betriebsstätten berechtigt. Dem Erwerb einer Gewerbeberechtigung wird das grundsätzliche Recht zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes in weiteren Betriebsstätten erworben. Es war entsprechend den Anzeigen nach § 46 Abs 2 GewO. Das Recht zur Gewerbeausübung einer weiteren Betriebsstätte entsteht aufgrund einer vollständigen Gewerbeanmeldung und setzt die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte das Bestehen einer Gewerbeberechtigung voraus. Aus Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 ergibt sich, dass die Gewerbeberechtigung – zusätzlich zur Ausübung des Gewerbes am Standort der Gewerbeberechtigung – auch zur Ausübung des Gewerbes in dislozierten Einrichtungen, also in weiteren Betriebsstätten berechtigt. Dem Erwerb einer Gewerbeberechtigung wird das grundsätzliche Recht zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes in weiteren Betriebsstätten erworben. Es war entsprechend den Anzeigen nach Paragraph 46, Absatz 2, GewO. Das Recht zur Gewerbeausübung einer weiteren Betriebsstätte entsteht aufgrund einer vollständigen Gewerbeanmeldung und setzt die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte das Bestehen einer Gewerbeberechtigung voraus. Inhalt einer Anzeige nach § 46 Abs 2 Z 2 GewO 1994, ist die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort. Gemeint ist damit, dass ein faktischer Vorgang der Behörde anzuzeigen ist, nämlich dass ein Gewerbebetrieb am ursprünglichen Standort aufgelassen und an einem Standort neu errichtet wird. Dieser Vorgang führt dazu, dass der neugewählte Ort, an dem das Gewerbe künftig ausgeübt wird, zum neuen Standort der Gewerbeberechtigung wird. Der Gewerbeordnung 1994 liegt der Grundsatz zu Grunde, dass ein Gewerbe (nur) der Standort der Gewerbeberechtigung ausgeübt werden darf, wird aus diesem Grund die Gewerbeanmeldung auch die genaue Bestimmung des für die Ausübung in Aussicht genommene Standorts zu enthalten. Inhalt einer Anzeige nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994, ist die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort. Gemeint ist damit, dass ein faktischer Vorgang der Behörde anzuzeigen ist, nämlich dass ein Gewerbebetrieb am ursprünglichen Standort aufgelassen und an einem Standort neu errichtet wird. Dieser Vorgang führt dazu, dass der neugewählte Ort, an dem das Gewerbe künftig ausgeübt wird, zum neuen Standort der Gewerbeberechtigung wird. Der Gewerbeordnung 1994 liegt der Grundsatz zu Grunde, dass ein Gewerbe (nur) der Standort der Gewerbeberechtigung ausgeübt werden darf, wird aus diesem Grund die Gewerbeanmeldung auch die genaue Bestimmung des für die Ausübung in Aussicht genommene Standorts zu enthalten. Nach der Rechtsprechung ist die Behörde bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes, in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sind, an den als Bescheid geltenden Gewerbeschein und den solcher Art enthaltenen normativen Abspruch gebunden. Wenn gleich zwischenzeitlich die Ausstellung eines als Bescheid zu qualifizierenden Gewerbescheins nicht mehr vorgesehen ist. Wenn keine gesetzliche Vorschrift besteht, die einem Auszug aus dem GISA Bescheidqualität verleihen würde, ist die Behörde an eine einmal entstandene und aufrechte Gewerbeberechtigung gebunden. Die Gewerbeberechtigung entsteht in den Fällen des § 340 Abs 1 GewO 1994 mit der vollständigen und fehlerfreien Anmeldung, bzw, wenn die Feststellung des Vorliegens eines individuellen Befähigungsnachweises erforderlich ist, mit der Wirksamkeit des Feststellungsbescheides und dem Vorliegen aller Nachweise. Nach der Rechtsprechung ist die Behörde bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes, in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sind, an den als Bescheid geltenden Gewerbeschein und den solcher Art enthaltenen normativen Abspruch gebunden. Wenn gleich zwischenzeitlich die Ausstellung eines als Bescheid zu qualifizierenden Gewerbescheins nicht mehr vorgesehen ist. Wenn keine gesetzliche Vorschrift besteht, die einem Auszug aus dem GISA Bescheidqualität verleihen würde, ist die Behörde an eine einmal entstandene und aufrechte Gewerbeberechtigung gebunden. Die Gewerbeberechtigung entsteht in den Fällen des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 mit der vollständigen und fehlerfreien Anmeldung, bzw, wenn die Feststellung des Vorliegens eines individuellen Befähigungsnachweises erforderlich ist, mit der Wirksamkeit des Feststellungsbescheides und dem Vorliegen aller Nachweise. Die Eintragung in das Gewerberegister begründet daher – soweit dies nicht bereits durch Anmeldung erfolgt ist – das Recht, das Gewerbe bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides auszuüben. Bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister durch die Oberbehörde verfügt wird (vgl § 363 Abs 4 GewO), ist die Gewerbebehörde demnach an bestehende Eintragungen gebunden (vgl VwGH 26.09.2005, 2004/04/0002 bis 0005). Die Eintragung in das Gewerberegister begründet daher – soweit dies nicht bereits durch Anmeldung erfolgt ist – das Recht, das Gewerbe bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides auszuüben. Bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister durch die Oberbehörde verfügt wird vergleiche Paragraph 363, Absatz 4, GewO), ist die Gewerbebehörde demnach an bestehende Eintragungen gebunden vergleiche VwGH 26.09.2005, 2004/04/0002 bis 0005). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut „Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter“ verfügt. An diese aufrechte Gewerbeberechtigung ist auch die belangte Behörde gebunden. Darüberhinaus darf auch derjenige, der fälschlicherweise in das Gewerberegister eingetragen wurde, das von ihm angemeldete Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Löschungsbescheides gemäß § 363 Abs 4 Z 1 GewO 1994 weiterausüben (vgl Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Vessely, Kommentar zur GewO 1994, Band II, EZ 42 zu § 363).Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut „Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter“ verfügt. An diese aufrechte Gewerbeberechtigung ist auch die belangte Behörde gebunden. Darüberhinaus darf auch derjenige, der fälschlicherweise in das Gewerberegister eingetragen wurde, das von ihm angemeldete Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Löschungsbescheides gemäß Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 weiterausüben vergleiche Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Vessely, Kommentar zur GewO 1994, Band römisch zwei, EZ 42 zu Paragraph 363,). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer dass von ihm angemeldete Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides weiterhin ausüben darf. Die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes ist – wie bereits aufgeführt – ein Vorgang, der dazu führt, dass am neugewählten Ort das angemeldete Gewerbe in Zukunft ausgeübt wird. Mit der Gewerbeberechtigung und das Recht einhergeht, dieses Gewerbe am angemeldeten Standort ausüben zu dürfen, ergibt sich, dass auch bei Verlegung des Betriebes an einen anderen Standort aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigung das Recht besteht, am neugewählten Standort das Gewerbe auszuüben. Da die Gewerbeberechtigung auch zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte berechtigt und mit dem Erwerb der Gewerbeberechtigung auch das Recht zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte einhergeht, zeigt sich, dass sowohl für die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort, als auch die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, jedenfalls aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung bekanntgegebenen Ort ausgeübt werden dürfen. Eine Ausübung des Gewerbes ist – wie ebenfalls schon ausgeführt- bis zum Eintritt der Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides zulässig. Da gemäß § 345 Abs 3 letzter Satz GewO 1994, Erstatter einer Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs 4 Z 1 oder 2 GewO 1994, von der Vorlage der Beläge entbunden ist und nach den genannten Bestimmungen, die Beibringung von Belegen entbehrlich ist, wenn die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind, ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anmeldung, Verlegung des Gewerbes in einen anderen Standort gegeben sind und war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden, ohne das auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen war. Da gemäß Paragraph 345, Absatz 3, letzter Satz GewO 1994, Erstatter einer Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 GewO 1994, von der Vorlage der Beläge entbunden ist und nach den genannten Bestimmungen, die Beibringung von Belegen entbehrlich ist, wenn die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind, ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anmeldung, Verlegung des Gewerbes in einen anderen Standort gegeben sind und war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden, ohne das auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen war. Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden und hat auch der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden und hat auch der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.27.2200.1