GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass nach § 27 TBO 2011 die Baubewilligung
dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 30.11.2015, Zl ****1, und der dazu mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen, geändert durch die mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Plänen von DI GG, datiert mit 19.09.2016, Plannummer: ****2 (Änderungsansuchen vom 20.10.2016) die Baubewilligung erteilt wird.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, , dass nach Paragraph 27, TBO 2011 die Baubewilligung
dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 30.11.2015, Zl ****1, und der dazu mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen, geändert durch die mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Plänen von DI GG, datiert mit 19.09.2016, Plannummer: ****2 (Änderungsansuchen vom 20.10.2016) die Baubewilligung erteilt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Baugesuch vom 25.06.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 21.07.2015, beantragte die AA-GmbH unter Anschluss von Einreichunterlagen den Zubau von Apartments zum bestehenden Wohngebäude auf Grundstück *1 KG W. Dazu erstattete der hochbautechnische Sachverständige das schriftliche Gutachten vom 03.09.2015 in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Gründe für eine Zurückweisung oder Abweisung liegen aus hochbautechnischer Sicht nicht vor. Nachbarechte im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 werden aus hochbautechnischer Sicht nicht berührt. Auch aus Sicht des Orts- und Straßenbildes besteht gegen das Vorhaben kein Einwand. Dazu erstattete der hochbautechnische Sachverständige das schriftliche Gutachten vom 03.09.2015 in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Gründe für eine Zurückweisung oder Abweisung liegen aus hochbautechnischer Sicht nicht vor. Nachbarechte im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 werden aus hochbautechnischer Sicht nicht berührt. Auch aus Sicht des Orts- und Straßenbildes besteht gegen das Vorhaben kein Einwand. Zudem erfolgte seitens der Baubehörde im weiteren Verfahren eine Baumassenberechnung (26.11.2015). In weiterer Folge wurde am 03.09.2015 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, zu der ua auch Herr BB (in der Folge: Beschwerdeführer) unter ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 Abs 1 AVG in der Kundmachung vom 20.08.2015 nachweislich geladen wurde.In weiterer Folge wurde am 03.09.2015 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, zu der ua auch Herr BB (in der Folge: Beschwerdeführer) unter ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Kundmachung vom 20.08.2015 nachweislich geladen wurde. In der Niederschrift dieser Bauverhandlung wird ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dabei zusammengefasst Folgendes vorgebracht hat: Aufgrund der am 24.08. zugestellten Kundmachung für die mündliche Verhandlung war die Vorbereitungszeit zu kurz. Der Bauplatz ist als Freiland gewidmet und übersteigt die Baumasse 25 %. Weiters wurde vorgebracht, dass ein Bebauungsplan fehlt und die Abstandsbestimmungen nicht stimmen. Zudem wurde angemerkt, dass er die Einwendungen per Email an die Baubehörde weiterleiten wird. Mit Schreiben vom 07.09.2015 teilte die Bauwerberin durch ihre Rechtsvertreterin mit näheren Ausführungen mit, dass für das gegenständliche Baugrundstück kein Bebauungsplan zu erlassen war bzw auch nicht zu erlassen ist. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte im Weiteren durch seinen Rechtsvertreter das Schreiben vom 08.09.2015 ein, in dem neben der Vollmachtsbekanntgabe zusammengefasst Folgendes ausgeführt wurde: Aufgrund der knappen Zeit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sei die Überprüfung der baurechtlichen- und der Widmungssituation nicht möglich gewesen. Das gegenständliche Bauvorhaben zähle nicht zu den in § 41 Abs 2 TROG 2011 angeführten baulichen Anlagen deren Errichtung in Freiland zulässig ist. Die Baumasse dürfe gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 % vergrößert werden, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ zulässig sei. Der Zubau überschreite die zulässige Vergrößerung der Baumasse um ein Mehrfaches. Zudem bestehe für den gegenständlichen Bauplatz auch kein Bebauungsplan bzw ergänzender Bebauungsplan. Weiters verstoße das gegenständliche Bauvorhaben gegen die Festlegung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von Straßen und der Bauhöhe und verletze die Abstandsbestimmung des § 6 TBO 2011. Zudem wurde ausgeführt, dass die Festlegung des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf den Bauplatz auch dem Immissionsschutz gegenüber der Liegenschaft des einschreitenden Nachbarn diene. Weiters wurde vorgebracht, dass eine Parkplatzverordnung derzeit nicht bestehe. Zudem sei das gegenständliche Bauvorhaben
der Legaldefinition auch nicht als Um- oder Zubau im Sinne des § 42 Abs 3 TROG 2011 zu qualifizieren. Für eine Qualifizierung als Zubau sei ein waagrechter Anbau im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 8 TBO 2011 erforderlich. Dies sei augenscheinlich nicht gegeben. Gegenständlich sei auch die Einhaltung des Grenzabstandes nach § 6 TBO 2011 keineswegs nachgewiesen. Die Einhaltung wird angesichts der unklaren Planunterlagen bestritten. Aufgrund der knappen Zeit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sei die Überprüfung der baurechtlichen- und der Widmungssituation nicht möglich gewesen. Das gegenständliche Bauvorhaben zähle nicht zu den in Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 angeführten baulichen Anlagen deren Errichtung in Freiland zulässig ist. Die Baumasse dürfe gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 % vergrößert werden, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ zulässig sei. Der Zubau überschreite die zulässige Vergrößerung der Baumasse um ein Mehrfaches. Zudem bestehe für den gegenständlichen Bauplatz auch kein Bebauungsplan bzw ergänzender Bebauungsplan. Weiters verstoße das gegenständliche Bauvorhaben gegen die Festlegung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von Straßen und der Bauhöhe und verletze die Abstandsbestimmung des Paragraph 6, TBO 2011. Zudem wurde ausgeführt, dass die Festlegung des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf den Bauplatz auch dem Immissionsschutz gegenüber der Liegenschaft des einschreitenden Nachbarn diene. Weiters wurde vorgebracht, dass eine Parkplatzverordnung derzeit nicht bestehe. Zudem sei das gegenständliche Bauvorhaben
der Legaldefinition auch nicht als Um- oder Zubau im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, TROG 2011 zu qualifizieren. Für eine Qualifizierung als Zubau sei ein waagrechter Anbau im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 erforderlich. Dies sei augenscheinlich nicht gegeben. Gegenständlich sei auch die Einhaltung des Grenzabstandes nach Paragraph 6, TBO 2011 keineswegs nachgewiesen. Die Einhaltung wird angesichts der unklaren Planunterlagen bestritten. Mit Schreiben der Baubehörde vom 21.09.2015 erfolgte eine Verständigung vom ergänzenden Ermittlungsverfahren und brachte die Bauwerberin durch ihre Rechtsvertreterin dazu die Stellungnahme vom 22.09.2015 ein, in der insbesondere auf die Erweiterungsmöglichkeiten im Freiland und die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG näher eingegangen wurde. Mit Schreiben der Baubehörde vom 21.09.2015 erfolgte eine Verständigung vom ergänzenden Ermittlungsverfahren und brachte die Bauwerberin durch ihre Rechtsvertreterin dazu die Stellungnahme vom 22.09.2015 ein, in der insbesondere auf die Erweiterungsmöglichkeiten im Freiland und die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG näher eingegangen wurde. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte durch seinen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 08.10.2015 ein und thematisierte darin ua neben der Bauführung im Freiland insbesondere mit näheren Ausführungen zum ersten Mal die Zufahrtssituation zum gegenständlichen Baugrundstück (Gst *1 KG W). Abschließend wurde beantragt, das Baubewilligungsvorhaben angesichts bevorstehender Klagsführung bis zur Entscheidung im Zivilrechtsweg über die zulässige Grundstücksnutzung im gegenständlichen Bereich zu unterbrechen. Zu dieser Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers brachte die Bauwerberin durch ihre Rechtsvertreterin die Stellungnahme vom 05.11.2015 ein, und führte darin mit näherer Begründung ua aus, dass das Baugrundstück Gst *1 KG W durch die Gste *2/1 und *3, beide KG W, über eine direkte öffentliche Wegverbindung verfüge. Weiters wurde ausgeführt, dass die Errichtung des auf dem Gst *1 KG W bereits bestehenden Gebäudes in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgte. Die in der Natur bestehende Zufahrt über die Gste *4, *3, *5/2, *6/2 *2/1, alle KG W, bestehe seit mehr als 70 Jahren und sei ausreichend breit. Der Verlauf der Zufahrt sei auch aus der angeschlossenen Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1956 ersichtlich, die von der BH X eingeholte wurde. Dieser Stellungnahme weiters angeschlossen wurden zwei Vergrößerungen der Luftbildaufnahme sowie Farbfotos des gegenständlichen Zufahrtbereiches. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das gegenständliche Baugrundstück sohin nicht nur über eine direkte Anbindung an das öffentliche Gut, sondern auch über eine längst ersessene Zufahrt verfüge. Zudem habe es gegen die bestehende Zufahrt weder vom Beschwerdeführer noch seinen Rechtsvorgängern jemals Einwendungen gegeben und handle es sich dabei im Übrigen um kein Nachbarrecht. Zu dieser Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers brachte die Bauwerberin durch ihre Rechtsvertreterin die Stellungnahme vom 05.11.2015 ein, und führte darin mit näherer Begründung ua aus, dass das Baugrundstück Gst *1 KG W durch die Gste *2/1 und *3, beide KG W, über eine direkte öffentliche Wegverbindung verfüge. Weiters wurde ausgeführt, dass die Errichtung des auf dem Gst *1 KG W bereits bestehenden Gebäudes in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgte. Die in der Natur bestehende Zufahrt über die Gste *4, *3, *5/2, *6/2 *2/1, alle KG W, bestehe seit mehr als 70 Jahren und sei ausreichend breit. Der Verlauf der Zufahrt sei auch aus der angeschlossenen Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1956 ersichtlich, die von der BH römisch zehn eingeholte wurde. Dieser Stellungnahme weiters angeschlossen wurden zwei Vergrößerungen der Luftbildaufnahme sowie Farbfotos des gegenständlichen Zufahrtbereiches. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das gegenständliche Baugrundstück sohin nicht nur über eine direkte Anbindung an das öffentliche Gut, sondern auch über eine längst ersessene Zufahrt verfüge. Zudem habe es gegen die bestehende Zufahrt weder vom Beschwerdeführer noch seinen Rechtsvorgängern jemals Einwendungen gegeben und handle es sich dabei im Übrigen um kein Nachbarrecht. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 30.11.2015, Zl ****1, dem beantragten Bauvorhaben die Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ua auch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers mit näheren Ausführungen eingegangen und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Vorbereitungszeit für die Verhandlung als zu nicht kurz zu qualifizieren ist, Abstandbestimmungen nicht verletzt sind, es sich um einen zulässigen Zubau im Freiland handelt und die Baumasse gegenüber dem Bestand um nicht mehr als 25% erweitert wird und eine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche besteht. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich auf dem gegenständlichen Baugrundstück zumindest seit den 1930er-Jahren das Gasthaus „CC“ befunden hat und die KG W im Jahr 1937 eingemeindet wurde. Ein ursprünglicher Bauakt liegt der Baubehörde nicht vor. Mit Baubescheid vom 07.10.1963 wurde die Erweiterung dieser Gaststätte baurechtlich genehmigt und wurde diesem Bauvorhaben von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers Frau DD bei plangemäßer Ausführung zugestimmt. Weiters wurde mit Baubescheid vom 28.03.1991 der Umbau und Änderung des Verwendungszweckes von Gasthaus in Wohnanlage mit 13 Wohnungen bewilligt. Bei der dazu am 14.3.1991 durchgeführten Bauverhandlung wurde vom Vertreter des Nachbarn EE vorgebracht, dass die im Bereich der Bauliegenschaft bestehenden öffentlichen Wege, die zum Teil auch als Wirtschaftswege verwendet werden, freizuhalten sind. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 30.11.2015, Zl ****1, dem beantragten Bauvorhaben die Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ua auch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers mit näheren Ausführungen eingegangen und wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Vorbereitungszeit für die Verhandlung als zu nicht kurz zu qualifizieren ist, Abstandbestimmungen nicht verletzt sind, es sich um einen zulässigen Zubau im Freiland handelt und die Baumasse gegenüber dem Bestand um nicht mehr als 25% erweitert wird und eine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche besteht. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich auf dem gegenständlichen Baugrundstück zumindest seit den 1930er-Jahren das Gasthaus „CC“ befunden hat und die KG W im Jahr 1937 eingemeindet wurde. Ein ursprünglicher Bauakt liegt der Baubehörde nicht vor. Mit Baubescheid vom 07.10.1963 wurde die Erweiterung dieser Gaststätte baurechtlich genehmigt und wurde diesem Bauvorhaben von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers Frau DD bei plangemäßer Ausführung zugestimmt. Weiters wurde mit Baubescheid vom 28.03.1991 der Umbau und Änderung des Verwendungszweckes von Gasthaus in Wohnanlage mit 13 Wohnungen bewilligt. Bei der dazu am 14.3.1991 durchgeführten Bauverhandlung wurde vom Vertreter des Nachbarn EE vorgebracht, dass die im Bereich der Bauliegenschaft bestehenden öffentlichen Wege, die zum Teil auch als Wirtschaftswege verwendet werden, freizuhalten sind. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 30.11.2015, ****1, wurde von Herrn BB, wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, fristgerecht die Beschwerde vom 22.12.2015 eingebracht und darin Folgendes ausgeführt:Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 30.11.2015, , ****1, wurde von Herrn BB, wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, fristgerecht die Beschwerde vom 22.12.2015 eingebracht und darin Folgendes ausgeführt: Als Beschwerdegründe werden unrichtige Tatsachfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung gelten gemacht. Jeweils mit näheren Ausführungen und unter Verweis auf die der Beschwerde angeschlossene Vermessungsurkunde von DI FF vom 14.10.2015 wurde geltend gemacht, dass das gegenständliche Baugrundstück (Gst *1 KG W) keine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche – wie in § 3 Abs 1 TBO 2011 normiert – aufweise. Das Gst *3 sei nicht geeignet als Zufahrt zu dienen und würden Teilflächen der Gst *4 und *5/2 rechtswidrig im Rahmen der Zufahrt genutzt. Die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers habe im Jahre 1963 einem damaligen Bauverfahren bei planmäßiger Ausführung zugestimmt, es sei aber damals die Zufahrt nicht thematisiert worden und sei der Fahrzeugverkehr damals insgesamt geringer gewesen und das Bestandsgebäude zudem nicht als Wohnungen, sondern als Ausflugsgasthaus genutzt worden. Zum Bauverfahren im Jahr 1991, das den Umbau des Ausflugsgasthauses in eine Wohnanlage mit 13 Wohnungen zum Gegenstand gehabt habe, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers vorausschauend gefordert habe, dass die öffentlichen Wege als Zufahrt weiterhin freigehalten werden müssen, damit nicht die anliegenden Grundstücke unberechtigt für Zufahrtszwecke genutzt werden. Weiters wurde zur Rechtzeitigkeit der Einwendung betreffend die Zufahrt zusammengefasst vorgebracht, dass es dem ortsabwesenden Beschwerdeführer aufgrund der Kundmachung zur Verhandlung nicht möglich gewesen sei sich rechtzeitig Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe und eine planliche Darstellung der in der Natur tatsächlich platzgreifenden Wegnutzung zu verschaffen. Durch das Vorbringen bezüglich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf den Immissionsschutz gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers, sei für den juristischen Laien auch das Eindringen von Kraftfahrzeugen über die Grenze seiner Grundstücke gemeint gewesen. Im Übrigen wurde dazu auf das Vorbringen in den erstatteten Schriftsätzen verwiesen. Zudem wurde vorgebracht, dass die Behörde von amtswegen verpflichtet sei die Voraussetzung der Zufahrt nach § 3 Abs 1 TBO 2011 zu prüfen. Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass im bekämpften Baubescheid (Blatt 2) ein zusätzlicher umbauter Raum von 1.709,02 m3 erwähnt sei, und dies bedeute, dass die ursprüngliche Baumasse um ca 200 % vergrößert werde, jedoch
Im Übrigen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alle Einwendungen des „erstinstanzlichen“ Verfahrens aufrecht hält und sie ausdrücklich auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhebt. Es wurde daher abschließend beantragt das gegenständliche Bauansuchen abzuweisen und die Baubewilligung zu versagen.Als Beschwerdegründe werden unrichtige Tatsachfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung gelten gemacht. Jeweils mit näheren Ausführungen und unter Verweis auf die der Beschwerde angeschlossene Vermessungsurkunde von DI FF vom 14.10.2015 wurde geltend gemacht, dass das gegenständliche Baugrundstück (Gst *1 KG W) keine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche – wie in Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 normiert – aufweise. Das Gst *3 sei nicht geeignet als Zufahrt zu dienen und würden Teilflächen der Gst *4 und *5/2 rechtswidrig im Rahmen der Zufahrt genutzt. Die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers habe im Jahre 1963 einem damaligen Bauverfahren bei planmäßiger Ausführung zugestimmt, es sei aber damals die Zufahrt nicht thematisiert worden und sei der Fahrzeugverkehr damals insgesamt geringer gewesen und das Bestandsgebäude zudem nicht als Wohnungen, sondern als Ausflugsgasthaus genutzt worden. Zum Bauverfahren im Jahr 1991, das den Umbau des Ausflugsgasthauses in eine Wohnanlage mit 13 Wohnungen zum Gegenstand gehabt habe, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers vorausschauend gefordert habe, dass die öffentlichen Wege als Zufahrt weiterhin freigehalten werden müssen, damit nicht die anliegenden Grundstücke unberechtigt für Zufahrtszwecke genutzt werden. Weiters wurde zur Rechtzeitigkeit der Einwendung betreffend die Zufahrt zusammengefasst vorgebracht, dass es dem ortsabwesenden Beschwerdeführer aufgrund der Kundmachung zur Verhandlung nicht möglich gewesen sei sich rechtzeitig Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe und eine planliche Darstellung der in der Natur tatsächlich platzgreifenden Wegnutzung zu verschaffen. Durch das Vorbringen bezüglich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf den Immissionsschutz gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers, sei für den juristischen Laien auch das Eindringen von Kraftfahrzeugen über die Grenze seiner Grundstücke gemeint gewesen. Im Übrigen wurde dazu auf das Vorbringen in den erstatteten Schriftsätzen verwiesen. Zudem wurde vorgebracht, dass die Behörde von amtswegen verpflichtet sei die Voraussetzung der Zufahrt nach Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 zu prüfen. Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass im bekämpften Baubescheid (Blatt 2) ein zusätzlicher umbauter Raum von 1.709,02 m3 erwähnt sei, und dies bedeute, dass die ursprüngliche Baumasse um ca 200 % vergrößert werde, jedoch
Paragraph 42, Absatz 3, TROG nur 25 % zulässig sei. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alle Einwendungen des „erstinstanzlichen“ Verfahrens aufrecht hält und sie ausdrücklich auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhebt. Es wurde daher abschließend beantragt das gegenständliche Bauansuchen abzuweisen und die Baubewilligung zu versagen. Seitens der Bauwerberin wurde durch ihre Rechtsvertreterin zum Beschwerdevorbringen die Äußerung vom 18.01.2016 eingebracht und ua hinsichtlich der Zufahrt geltend gemacht, dass der in der Natur bestehende Verlauf längst ersessen sei. In der gegenständlichen Beschwerdesache fand dann am 30.03.2016 eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der Vertreterin der Bauwerberin samt ihrer Rechtsvertreterin sowie des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen statt. Dabei führte der hochbautechnische Sachverständige mit detaillierten Angaben aus, dass die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 gegenüber den Grundstücken im Eigentum des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.In der gegenständlichen Beschwerdesache fand dann am 30.03.2016 eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der Vertreterin der Bauwerberin samt ihrer Rechtsvertreterin sowie des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen statt. Dabei führte der hochbautechnische Sachverständige mit detaillierten Angaben aus, dass die Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 gegenüber den Grundstücken im Eigentum des Beschwerdeführers nicht verletzt sind. Seitens der Verhandlungsleiterin wurde im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Bauverhandlung am 03.09.2015, nämlich dass ein Bebauungsplan fehle, ua ausgeführt, dass sich das gegenständliche Baugrundstück *1 KG W aufgrund des fortgeschriebenen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde X in keinem Gebiet nach § 31 Abs 5 TROG 2011 befindet.Seitens der Verhandlungsleiterin wurde im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Bauverhandlung am 03.09.2015, nämlich dass ein Bebauungsplan fehle, ua ausgeführt, dass sich das gegenständliche Baugrundstück *1 KG W aufgrund des fortgeschriebenen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde römisch zehn in keinem Gebiet nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 befindet. Im Weiteren wurde mit den anwesenden Parteien des Beschwerdeverfahrens vereinbart, das Vorliegen eines allfälligen Nichtigkeitsgrundes abzuklären. Es wurde daher mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.03.2016 der gegenständliche Bauakt an die Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, zur Prüfung übermittelt, ob hinsichtlich des beantragten Bauvorhabens in Hinblick auf § 42 Abs 3 TROG 2011 ein Nichtigkeitsgrund gegeben ist, oder nicht. Es wurde daher mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.03.2016 der gegenständliche Bauakt an die Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, zur Prüfung übermittelt, ob hinsichtlich des beantragten Bauvorhabens in Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 3, TROG 2011 ein Nichtigkeitsgrund gegeben ist, oder nicht. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin der Bauwerberin vom 20.10.2016, das am 25.10.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt ist, wurde um Änderung des Bauvorhaben entsprechend der beigeschlossenen Plandarstellung Obergeschoß von DI GG vom 19.09.2016, Zl ****2, angesucht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.11.2016 wurde die Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, von der beantragten Änderung in Kenntnis gesetzt, und wurde dieses Schreiben zudem an alle Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis übermittelt. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung, Abt Bau- und Raumordnungsrecht vom 15.11.2016, Zl ****3, wurde mit näheren Ausführungen zusammengefasst mitgeteilt, dass das geänderte Bauvorhaben als Zubau iSd § 2 Abs 8 TBO 2011 iVm § 42a Abs 1 TROG 2016 qualifiziert wird, sodass ein Nichtigkeitsgrund
Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung, Abt Bau- und Raumordnungsrecht vom 15.11.2016, Zl ****3, wurde mit näheren Ausführungen zusammengefasst mitgeteilt, dass das geänderte Bauvorhaben als Zubau iSd Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 42 a, Absatz eins, TROG 2016 qualifiziert wird, sodass ein Nichtigkeitsgrund
Paragraph 56, Litera b, TBO 2011 nicht mehr vorliegt. Am 02.12.2016 ist am Landesverwaltungsgericht Tirol die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14.11.2016 eingelangt, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass ihm das Änderungsvorhaben nicht bekannt ist und erfolgten zudem Ausführungen betreffend die Änderung der Sache des Verfahrens im Beschwerdeverfahren und wurde mitgeteilt, dass ein Rechtsstreit betreffend die Grundstücke des Beschwerdeführers in Anschluss an das Gst *3 KG W behängt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.12.2016 wurde zum einen dem Beschwerdeführer das Schreiben der Tiroler Landesregierung, Abt Bau- und Raumordnungsrecht) vom 15.11.2016, Zl ****3, zur Kenntnis übermittelt und zum anderen von der Bauwerberin weitere Plandarstellungen zur Beurteilung des Änderungsansuchen angefordert. Am 04.01.2017 ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol weiters der Schriftsatz der Rechtsvertreterin der Bauwerberin vom 03.01.2016 samt ergänzender Planunterlagen von DI GG vom 19.09.2016, Zl ****2 (Plandarstellung Südostansicht und Schnitt Nord-Süd sowie Plandarstellung Nordostansicht) eingelangt. In diesem Schriftsatz wurde von der Rechtsvertreterin der Bauwerberin im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlich beantragten Änderung um eine zulässige Änderung
Abs 8 AVG handle und dadurch die gegenständliche Bausache ihrem Wesen nach nicht geändert und auch die Zuständigkeit nicht berührt werde. Zudem erfolgten wiederum umfassende Ausführungen hinsichtlich der Zufahrt zum gegenständlichen Baugrundstück und sei unzweifelhaft eine rechtlich gesicherte Zufahrt gegeben. Am 04.01.2017 ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol weiters der Schriftsatz der Rechtsvertreterin der Bauwerberin vom 03.01.2016 samt ergänzender Planunterlagen von DI GG vom 19.09.2016, Zl ****2 (Plandarstellung Südostansicht und Schnitt Nord-Süd sowie Plandarstellung Nordostansicht) eingelangt. In diesem Schriftsatz wurde von der Rechtsvertreterin der Bauwerberin im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlich beantragten Änderung um eine zulässige Änderung
Paragraph 13, Absatz 8, AVG handle und dadurch die gegenständliche Bausache ihrem Wesen nach nicht geändert und auch die Zuständigkeit nicht berührt werde. Zudem erfolgten wiederum umfassende Ausführungen hinsichtlich der Zufahrt zum gegenständlichen Baugrundstück und sei unzweifelhaft eine rechtlich gesicherte Zufahrt gegeben. Weiters ist am 10.01.2017 am Landesverwaltungsgericht Tirol die Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.01.2017 eingelangt und wurde darin ua auch ausgeführt, dass die Anwendung des § 13 Abs 8 AVG gerechtfertigt erscheint. Weiters ist am 10.01.2017 am Landesverwaltungsgericht Tirol die Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.01.2017 eingelangt und wurde darin ua auch ausgeführt, dass die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG gerechtfertigt erscheint. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Stellungnahme der Bauwerberin vom 03.01.2016 samt ergänzender Planunterlagen zur Kenntnis übermittelt und im Hinblick auf die bereits für 31.01.2017 anberaumte mündliche Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme bis 25.01.2017 gegeben. Wie sich aus dem elektronischen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergibt, wurde dieses Schreiben samt Anlagen am 12.01.2017 auch an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Email versendet. Weiters wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.01.2017 die Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.01.2017 an die Bauwerberin und den Beschwerdeführer, jeweils zu Handen ihrer Rechtsvertreter, übermittelt und ist im Hinblick auf die mündliche Verhandlung am 31.01.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 25.01.2017 gegeben worden. Wie sich aus dem Faxreport ergibt, wurde dieses Schreiben samt Stellungnahme der belangten Behörde ua am 16.01.2017 auch per Fax an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt („FAX Report: OK“, 3 Seiten gesendet). Am 25.01.2017 sind seitens der Bauwerberin der Schriftsatz vom 23.01.2016 samt zusätzlicher identischer Ausfertigungsexemplare des Änderungsvorhabens sowie die Baubeschreibung des Änderungsvorhabens samt planlicher Darstellung von DI GG vom 19.09.2016, Zl ****2, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt. Die ergänzende Baubeschreibung sowie die planliche Darstellung des Änderungsvorhabens wurden dem hochbautechnischen Sachverständigen am 25.01.2017 per Email mit dem Ersuchen um Prüfung bis zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Weiters wurde im Hinblick auf die mündliche Verhandlung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde der am 25.01.2017 eingelangte Schriftsatz der Bauwerberin vom 23.01.2017 noch am selben Tag per Email übermittelt. Am 25.01.2017 wurde dann anschließend ebenfalls per Email vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Stellungnahme vom 19.01.2017 samt Klage vom 10.06.2016 beim Landesverwaltungsgericht eingebracht, die am 26.01.2017 der Rechtsvertreterin der Bauwerberin und der belangten Behörde per Email weitergeleitet wurden. Auch diese Eingaben haben die Zufahrtssituation zum Baugrundstück zum Inhalt. Am 27.01.2016 wurde dann noch die undatierte Eingabe der Rechtsvertreterin der Bauwerberin samt Anlagen eingebracht, die am Vormittag des 31.01.2017 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt wurde. Dieser Stellungnahme angeschlossen ist die Replik mit Beweisangebot und Streitverkündung und Klagebeantwortung und Urkundenvorlage samt Email der Landwirtschaftskammer Tirol vom 24.02.2016 und Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1952, 1953, 1958, 1963, 1971 und 1976. Am 31.01.2017 wurde dann die mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der Vertreterin der Bauwerberin mit ihrer Rechtsvertreterin sowie dem Planer des gegenständlichen Bauvorhabens und Vertretern der belangten Behörde sowie des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen fortgesetzt. Dabei wurde hinsichtlich der beantragten Änderung vom 20.10.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt 25.10.2016, laut der Plandarstellungen von DI GG vom 19.09.2016, Zl ****2, samt Baubeschreibung von DI GG ergänzend ausgeführt, dass die Fertigbauteile vorgefertigte Betonplatten sind und die Geländerkonstruktion in Stahl ausgeführt wird. Der hochbautechnische Sachverständige führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gegenüber dem Beschwerdeführer und auch aller sonstiger Grundstücke durch die neue Änderung keine Abstandsverletzungen gegeben sind. Aufgrund entsprechender Eintragungen im Vermessungsplan von HH vom 21.07.2015, GZl ****4, lässt sich unter Berücksichtigung der nunmehr geplanten Verbindungsbrücke Richtung Osten hin ein Abstand von über 8 m gegenüber den Gsten *7/3 sowie *7/4 ableiten. Aufgrund der vorgesehenen konstruktiven Ausbildung – Tragkonstruktion in Stahlbauweise mit Bodenplatten aus Fertigbeton sowie einem ausreichenden Abstand zum geplanten Zubau – werden an die gegenständliche Verbindungstüre im ersten Obergeschoß im Bereich des Bestandsgebäudes auch keine speziellen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt. Weiters wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass durch die vorgesehene Verbindungsbrücke keine zusätzliche Baumasse entsteht, da es sich bei der vorgesehene Verbindungsbrücke um einen auskragenden Bauteil handelt, mit keiner Dachkonstruktion ausgestattet wird und auch im Erdgeschoß keine Umschließung erfolgt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Unterlagen der Parteien des Beschwerdeverfahrens samt Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages mit Eingabe vom 20.10.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt 25.10.2016, laut der Plandarstellungen von DI GG vom 19.09.2016, Zl ****2, sowie des Schreibens der Tiroler Landesregierung, Abt Bau- und Raumordnungsrecht vom 15.11.2016, Zl ****3, und der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 30.03.2016 und 31.01.2017 ua auch im Beisein der Vertreter der Parteien sowie des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 93/2016:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 93/2016: „§ 26 Parteien
Abs 3 lit e TBO 2011 geltend gemachten Verletzung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 kann zunächst auf die Ausführungen im Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der Baubehörde vom 03.09.2015 verwiesen werden, in dem ua ausgeführt wird, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht und Gründe für eine Zurückweisung oder Abweisung aus hochbautechnischer Sicht nicht vorliegen und Nachbarechte im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 aus hochbautechnischer Sicht nicht berührt werden. In diesem Zusammenhang ist zudem auch auf die Ausführungen in der Begründung der bekämpften Entscheidung zu verweisen.Hinsichtlich der
Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 geltend gemachten Verletzung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 kann zunächst auf die Ausführungen im Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der Baubehörde vom 03.09.2015 verwiesen werden, in dem ua ausgeführt wird, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht und Gründe für eine Zurückweisung oder Abweisung aus hochbautechnischer Sicht nicht vorliegen und Nachbarechte im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 aus hochbautechnischer Sicht nicht berührt werden. In diesem Zusammenhang ist zudem auch auf die Ausführungen in der Begründung der bekämpften Entscheidung zu verweisen. Da der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung der Abstandsbestimmungen auch ausdrücklich zum Inhalt der Beschwerde erhoben hat, erfolgte zudem eine Prüfung der Abstandsbestimmungen gegenüber den Grundstücken des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durch den vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen. Dieser führte auch im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers klar und schlüssig nachvollziehbar anhand der Einreichunterlagen mit detaillierter Begründung ebenfalls aus, dass der geforderte Mindestabstand eingehalten wird. So ist insbesondere im kritischen Bereich zum Gst *8 KG W laut vorliegendem Lageplan
TBO 2011 ein Abstand von 3,03 m gegeben, wodurch der gesetzlich geforderte Mindestabstand
Da der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung der Abstandsbestimmungen auch ausdrücklich zum Inhalt der Beschwerde erhoben hat, erfolgte zudem eine Prüfung der Abstandsbestimmungen gegenüber den Grundstücken des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durch den vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen. Dieser führte auch im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers klar und schlüssig nachvollziehbar anhand der Einreichunterlagen mit detaillierter Begründung ebenfalls aus, dass der geforderte Mindestabstand eingehalten wird. So ist insbesondere im kritischen Bereich zum Gst *8 KG W laut vorliegendem Lageplan
Paragraph 24, TBO 2011 ein Abstand von 3,03 m gegeben, wodurch der gesetzlich geforderte Mindestabstand
Paragraph 6, TBO 2011 vom 3 m eingehalten wird. Zusammengefasst ergibt sich sohin diesbezüglich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Abstandsbestimmungen gegenständlich ist gegeben ist und kommt sohin diesem Vorbringen nach § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 keine Berechtigung zu.Zusammengefasst ergibt sich sohin diesbezüglich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Abstandsbestimmungen gegenständlich ist gegeben ist und kommt sohin diesem Vorbringen nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 keine Berechtigung zu. Im Hinblick auf das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Planunterlagen ist dazu noch der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu (vgl VwGH 26.03.1985, 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Im Hinblick auf das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Planunterlagen ist dazu noch der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu vergleiche VwGH 26.03.1985, 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer durch die vorliegenden Pläne nicht in der Verfolgung seiner Rechte gehindert, wie das entsprechende Vorbringen zeigt. Soweit in der Niederschrift der Bauverhandlung als Einwendung des Beschwerdeführers angeführt ist, dass ein „Bebauungsplan fehlt“ und er durch Erhebung zum Beschwerdeinhalt damit das ihm
Abs 3 lit f TBO 2011 zukommenden Nachbarrecht geltend machten wollte, ist dazu im Weiteren Folgendes auszuführen:Soweit in der Niederschrift der Bauverhandlung als Einwendung des Beschwerdeführers angeführt ist, dass ein „Bebauungsplan fehlt“ und er durch Erhebung zum Beschwerdeinhalt damit das ihm
Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 zukommenden Nachbarrecht geltend machten wollte, ist dazu im Weiteren Folgendes auszuführen: Nach § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 kann der Beschwerdeführer das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes, geltend machen, soweit dies seinem Schutz dient.Nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 kann der Beschwerdeführer das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes, geltend machen, soweit dies seinem Schutz dient. Dem Fehlen eines Bebauungsplanes kann sohin grundsätzlich nur dann Relevanz zukommen, wenn für das gegenständliche Baugrundstück (Gst *1 KG W) nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen wäre. Seit 2014 ist die 1. Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde X in Geltung.Seit 2014 ist die 1. Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde römisch zehn in Geltung.
Abs 5 TROG 2011 (nunmehr: TROG 2016) sind im örtlichen Raumordnungskonzept ua auch jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind.
Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 (nunmehr: TROG 2016) sind im örtlichen Raumordnungskonzept ua auch jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind. Neben dem gegenständlich nicht relevanten § 54 Abs 5 TROG 2016 sind
Abs 2 leg cit Bebauungspläne für die nach § 31 Abs 5 erster Satz leg cit im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald diese Gebiete bzw Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind (lit a) und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen (lit b).Neben dem gegenständlich nicht relevanten Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2016 sind
Paragraph 54, Absatz 2, leg cit Bebauungspläne für die nach Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz leg cit im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald diese Gebiete bzw Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind (Litera a,) und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen (Litera b,). Wie sich aus der 1. Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde X eindeutig ergibt, befindet sich das verfahrensgegenständliche Baugrundstück in keinem Bereich
Abs 5 TROG 2016 und ist sohin für das gegenständliche Baugrundstück bereits aus diesem Grund nicht zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen. Wie sich aus der 1. Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde römisch zehn eindeutig ergibt, befindet sich das verfahrensgegenständliche Baugrundstück in keinem Bereich
Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2016 und ist sohin für das gegenständliche Baugrundstück bereits aus diesem Grund nicht zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen. Es kommt daher auch diesem dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich zukommenden Mitspracherecht nach § 26 Abs 3 lit f TBO 2011, das von ihm auch rechtzeitig eingewendet wurde, im Ergebnis ebenfalls keine Berechtigung zu. Es kommt daher auch diesem dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich zukommenden Mitspracherecht nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011, das von ihm auch rechtzeitig eingewendet wurde, im Ergebnis ebenfalls keine Berechtigung zu. Soweit vom Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zum keinen Zubau nach § 2 Abs 8 TBO 2011 handle und zudem dadurch die zulässige Erweiterung von 25% der Baumasse um ein Vielfaches überschritten werde, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit vom Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zum keinen Zubau nach Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 handle und zudem dadurch die zulässige Erweiterung von 25% der Baumasse um ein Vielfaches überschritten werde, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie vorstehend ausgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf die in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Rechte beschränkt. Wie vorstehend ausgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf die in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Rechte beschränkt. Der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben und einen zulässigen Zubau iSd § 2 Abs 8 iVm nunmehr § 42a TROG 2016 handelt, oder nicht, kommt dem Beschwerdeführer daher kein Mitspracherecht zu. Es war daher darauf auch nicht weiter einzugehen. Der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben und einen zulässigen Zubau iSd , Paragraph 2, Absatz 8, in Verbindung mit nunmehr Paragraph 42 a, TROG 2016 handelt, oder nicht, kommt dem Beschwerdeführer daher kein Mitspracherecht zu. Es war daher darauf auch nicht weiter einzugehen. Soweit vom Beschwerdeführer als zentrales Vorbringen in der Beschwerde mit umfassenden Ausführungen im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, dass hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 TBO 2011 nicht gegeben seien, da keine dem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben sei, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit vom Beschwerdeführer als zentrales Vorbringen in der Beschwerde mit umfassenden Ausführungen im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, dass hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 nicht gegeben seien, da keine dem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dienen Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse des Nachbarn. Daraus folgt, dass auf eine Zufahrt bzw auf eine rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht (vgl VwGH 14.01.1988, 87/06/0117; VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178; uva).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dienen Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse des Nachbarn. Daraus folgt, dass auf eine Zufahrt bzw auf eine rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht vergleiche VwGH 14.01.1988, 87/06/0117; VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178; uva). Zudem ist die Verbindung eines Bauplatzes mit der öffentlichen Verkehrsfläche auch nicht als Bestandteil des Bauplatzes zu qualifizieren und kommt dem Eigentümer einer als solche Verbindung dienenden Grundfläche daher auch nicht die qualifizierte Stellung (Zustimmungsrecht) nach nunmehr § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 zu (vgl VwGH 03.12.1981, 1041/80).Zudem ist die Verbindung eines Bauplatzes mit der öffentlichen Verkehrsfläche auch nicht als Bestandteil des Bauplatzes zu qualifizieren und kommt dem Eigentümer einer als solche Verbindung dienenden Grundfläche daher auch nicht die qualifizierte Stellung (Zustimmungsrecht) nach nunmehr Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 zu vergleiche VwGH 03.12.1981, 1041/80). Es kommt daher dem Beschwerdeführer hinsichtlich der in § 3 Abs 1 TBO 2011 normierten Vorgaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ebenfalls keine Parteistellung zu, und war daher auch darauf im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde kein weiteres Eingehen geboten.Es kommt daher dem Beschwerdeführer hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 normierten Vorgaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ebenfalls keine Parteistellung zu, und war daher auch darauf im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde kein weiteres Eingehen geboten. Soweit - durch Erhebung zum Inhalt der Beschwerde - vom Beschwerdeführer weiters in verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt wurde, dass die Vorbereitungszeit zur mündlichen Bauverhandlung am 03.09.2015 zu kurz gewesen sei, da die Kundmachung erst am 24.08.2015 zugestellt worden sei, ist dazu auszuführen, dass vom Beschwerdeführer im gesamten weiteren Verfahren sowohl vor der Baubehörde als auch im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren über das in der mündlichen Verhandlung erstatte Vorbringen hinaus kein weiteres ihm grundsätzlich
Soweit - durch Erhebung zum Inhalt der Beschwerde - vom Beschwerdeführer weiters in verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt wurde, dass die Vorbereitungszeit zur mündlichen Bauverhandlung am 03.09.2015 zu kurz gewesen sei, da die Kundmachung erst am 24.08.2015 zugestellt worden sei, ist dazu auszuführen, dass vom Beschwerdeführer im gesamten weiteren Verfahren sowohl vor der Baubehörde als auch im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren über das in der mündlichen Verhandlung erstatte Vorbringen hinaus kein weiteres ihm grundsätzlich
Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zukommendes Nachbarrecht geltend gemacht wurde. Wie von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, hängt die Angemessenheit der Frist von den Umständen des Einzelfalls ab. Da allerdings der Beschwerdeführer nach der mündlichen Bauverhandlung keine weitere Einwendung nach § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend gemacht hat, war bereits aus diesem Grund die Relevanz dieses Vorbringens insbesondere im Zusammenhang mit den Präklusionsfolgen nicht weiter zu prüfen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 41 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Wie von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, hängt die Angemessenheit der Frist von den Umständen des Einzelfalls ab. Da allerdings der Beschwerdeführer nach der mündlichen Bauverhandlung keine weitere Einwendung nach , Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend gemacht hat, war bereits aus diesem Grund die Relevanz dieses Vorbringens insbesondere im Zusammenhang mit den Präklusionsfolgen nicht weiter zu prüfen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 41, (Stand 1.1.2014, rdb.at). Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerde von Herrn BB vom 22.12.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 30.11.2015, Zl ****1, im Ergebnis keine Berechtigung zu kommt. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerde von Herrn BB vom 22.12.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 30.11.2015, Zl ****1, im Ergebnis keine Berechtigung zu kommt. Soweit der verfahrenseinleitende Antrag mit Baugesuch vom 25.06.2015 von der Bauwerberin im Beschwerdeverfahren durch das Änderungsansuchen vom 20.10.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 25.10.2016, entsprechend der Plandarstellung von DI GG vom 19.09.2016, Zl ****2, abgeändert wurde, ist dazu im Weitern Folgendes auszuführen: Zunächst ist hinsichtlich dieser Änderung auszuführen, dass
Abs 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Zunächst ist hinsichtlich dieser Änderung auszuführen, dass
Paragraph 13, Absatz 8, AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Das mit Baugesuch vom 25.06.2015 beantragte Bauvorhaben „Zubau von Appartements zum bestehenden Wohngebäude“ zur Errichtung von ua 8 Wohnungen samt Treppenturm mit Lift wurde aufgrund der Änderung vom 20.10.2016 durch eine Verbindungsbrücke im Obergeschoss im Ausmaß von 5,43 m x 4 m (ab Liftschacht) erweitert. Diese Änderung kann im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des Umfanges bezogen auf das mit Baugesuch vom 25.06.2015 beantragte Bauvorhaben sowie im Hinblick auf die relevanten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als so geringfügig qualifiziert werden, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts durch die gegenständliche Änderung weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührt wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 RZ 47 ff (Stand 1.1.2014, rdb.at).Diese Änderung kann im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des Umfanges bezogen auf das mit Baugesuch vom 25.06.2015 beantragte Bauvorhaben sowie im Hinblick auf die relevanten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als so geringfügig qualifiziert werden, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts durch die gegenständliche Änderung weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, RZ 47 ff (Stand 1.1.2014, rdb.at). Es war daher die gegenständliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig. Die der beantragten Änderung vom 20.10.2016 angeschlossene Baubeschreibung wurde von DI GG in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 dahingehen ergänzend, dass die Fertigbauteile vorgefertigte Betonplatten sind und die Geländerkonstruktion in Stahl ausgeführt wird. Durch diese Ergänzung wurde die Baubeschreibung der Änderung vom hochbautechnischen Sachverständigen als ausreichend qualifiziert. Die Antragsänderung wurde von dem seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogenen hochbautechnichen Sachverständigen geprüft und führte dieser bei der Verhandlung am 31.01.2017 zusammengefasst aus, dass gegenüber dem Beschwerdeführer und auch allen sonstigen Grundstücken der Nachbarn nach § 26 TBO 2011 durch die neue Änderung keine Abstandsverletzungen gegeben sind. Aufgrund der vorgesehenen konstruktiven Ausbildung der Verbindung mit dem Bestandsgebäude sowie dem ausreichenden Abstand zum geplanten Zubau werden an die gegenständliche Verbindungstüre im ersten Obergeschoß des Bestandsgebäudes auch keine speziellen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt. Weiters wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass durch die vorgesehene Verbindungsbrücke keine zusätzliche Baumasse entsteht, da die vorgesehene Verbindungsbrücke mit keiner Dachkonstruktion ausgestattet wird und es sich um einen auskragenden Bauteil handelt und auch im Erdgeschoß keine Umschließung erfolgt. Zudem entspricht die Absturzsicherung auch hinsichtlich der Höhe den gesetzlichen Vorhaben der OIB-Richtlinie
Im Übrigen wird im Schreiben der Tiroler Landesregierung, Abt Bau- und Raumordnungsrecht vom 15.11.2016, Zl ****3, mit näheren Ausführungen zusammengefasst ausgeführt, dass das geänderte Bauvorhaben als Zubau iSd Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 42 a, Absatz eins, TROG 2016 qualifiziert wird, sodass ein Nichtigkeitsgrund
Paragraph 56, Litera b, TBO 2011 nicht mehr vorliegt. Auch hinsichtlich der in § 3 Abs 1 TBO 2011 normierten Voraussetzung der dem Verwendungszweck entsprechenden rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche hat sich durch die gegenständliche Änderung im Beschwerdeverfahren keine Änderung in Bezug auf die Beurteilungskriterien ergeben. Auch hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 normierten Voraussetzung der dem Verwendungszweck entsprechenden rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche hat sich durch die gegenständliche Änderung im Beschwerdeverfahren keine Änderung in Bezug auf die Beurteilungskriterien ergeben. Die Baubehörde ist – wie ua auch in der bekämpften Entscheidung näher ausgeführt – zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzung der entsprechenden rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gegenständlich gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass von der Baubehörde ua auch als Vorfrage zu beurteilen ist, ob allenfalls ein ersessenes Recht einer Wegdienstbarkeit vorliegt (vgl VwGH 13.12.1990, Zl 89/06/0018). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass von der Baubehörde ua auch als Vorfrage zu beurteilen ist, ob allenfalls ein ersessenes Recht einer Wegdienstbarkeit vorliegt vergleiche VwGH 13.12.1990, Zl 89/06/0018). Nicht zu berücksichtigen hat die Behörde, ob eine Zufahrt künftig (gerichtlich) erstritten werden könnte (vgl VwGH 18.10.2000, Zl 2000/06/0003). Nicht zu berücksichtigen hat die Behörde, ob eine Zufahrt künftig (gerichtlich) erstritten werden könnte vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl 2000/06/0003). Das Kriterium der entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 3 Abs 1 TBO 2011 kann nur an die erforderliche Verbindung mit eben dieser öffentlichen Verkehrsfläche geknüpft werden. Eine Beurteilung, ob diese öffentliche Verkehrsfläche selbst in technischer oder anderer Hinsicht geeignet ist, eine Verbindung des zu bebauenden Grundstückes zum übergeordneten Verkehrsnetz herzustellen, hat aufgrund des § 3 Abs 1 TBO 2011 nicht zu erfolgen (VwGH 25.04.1996, 96/06/0037).Das Kriterium der entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche iSd Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 kann nur an die erforderliche Verbindung mit eben dieser öffentlichen Verkehrsfläche geknüpft werden. Eine Beurteilung, ob diese öffentliche Verkehrsfläche selbst in technischer oder anderer Hinsicht geeignet ist, eine Verbindung des zu bebauenden Grundstückes zum übergeordneten Verkehrsnetz herzustellen, hat aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 nicht zu erfolgen (VwGH 25.04.1996, 96/06/0037). Das gegenständliche Baugrundstück (Gst *1 KG W) schließt im Süden zur Gänze, im Westen nahezu zur Gänze und auch teilweise im Osten unmittelbar an das Gst *2/1 KG W an, das sich im Öffentlichen Gut befindet. Im Anschluss an das Gst *2/1 KG W ist das gegenständliche Baugrundstück dann über das Gst *3 KG W mit der Landesstraße II verbunden. Auch das Gst *3 KG W befindet sich im öffentlichen Gut.Im Anschluss an das Gst *2/1 KG W ist das gegenständliche Baugrundstück dann über das Gst *3 KG W mit der Landesstraße römisch zwei verbunden. Auch das Gst *3 KG W befindet sich im öffentlichen Gut. In rechtlicher Hinsicht ist sohin bereits durch das Gst *2/1 KG W eine dem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben. Soweit die in der Natur bestehende Zufahrt im Bereich von der Landesstraße II abzweigend zum Baugrundstück hinführend davon teilweise abweicht ist weiters Folgendes auszuführen:Soweit die in der Natur bestehende Zufahrt im Bereich von der Landesstraße römisch zwei abzweigend zum Baugrundstück hinführend davon teilweise abweicht ist weiters Folgendes auszuführen: Im Sinne der Begriffsdefinition des § 2 Abs 1 Tiroler Straßengesetz ist eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen. Im Sinne der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz ist eine Straße eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
Tiroler Straßengesetz sind öffentliche Straßen Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und öffentliche Privatstraßen.
Paragraph 6, Tiroler Straßengesetz sind öffentliche Straßen Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und öffentliche Privatstraßen. Nach § 34 Tiroler Straßengesetz sind öffentliche Privatstraßen jene nicht zu einer anderen Gruppe der öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden (lit a) oder unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen (lit b).Nach Paragraph 34, Tiroler Straßengesetz sind öffentliche Privatstraßen jene nicht zu einer anderen Gruppe der öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden (Litera a,) oder unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen (Litera b,). Als Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO gelten solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist dabei lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs, nicht jedoch ein (spezieller) Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch entscheidend (vgl etwa VwGH 24.03.1969, 713/68).Als Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO gelten solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist dabei lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs, nicht jedoch ein (spezieller) Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch entscheidend vergleiche etwa VwGH 24.03.1969, 713/68). Entscheidend ist allein die Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch. Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl etwa VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223; 29.02.1975, 1901/73). Es kommt dabei auf die tatsächliche Benutzbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an. Steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgängerverkehr bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl VwGH 09.02.1999, 98/11/0229).Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht vergleiche etwa VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223; 29.02.1975, 1901/73). Es kommt dabei auf die tatsächliche Benutzbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an. Steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgängerverkehr bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr vergleiche VwGH 09.02.1999, 98/11/0229). Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andererseits keine für die Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen oder Schranken), dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl etwa VwGH 27.02.2004, 2001/02/0147, 31.10.1990, 90/02/0123). Eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andererseits keine für die Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen oder Schranken), dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt vergleiche etwa VwGH 27.02.2004, 2001/02/0147, 31.10.1990, 90/02/0123). Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl etwa VwGH 04.07.2008, 2008/02/0131, 19.12.2006, 2006/02/0015).Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind vergleiche etwa VwGH 04.07.2008, 2008/02/0131, 19.12.2006, 2006/02/0015). Ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO vorliegt, ist von der Widmung der Straße und von den Eigentumsverhältnissen am Straßengrund unabhängig. (vgl dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Tiroler Straßengesetzes mit LGBl Nr 8/1998 zu § 1 Abs 1 lit b)Ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO vorliegt, ist von der Widmung der Straße und von den Eigentumsverhältnissen am Straßengrund unabhängig. vergleiche dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Tiroler Straßengesetzes mit Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1998, zu Paragraph eins, Absatz eins, Litera b,) Der höchstgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es, dass aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern bzw einem bestimmten Personenkreis befahren werden darf, zB nur von Anrainern, oder für Gäste eines Gastgewerbebetriebes, nicht geschlossen werden kann, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl VwGH 31.07.2007, 2007/02/0153; ua). Der höchstgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es, dass aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern bzw einem bestimmten Personenkreis befahren werden darf, zB nur von Anrainern, oder für Gäste eines Gastgewerbebetriebes, nicht geschlossen werden kann, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt vergleiche VwGH 31.07.2007, 2007/02/0153; ua). Unbestritten gilt im Einklang mit der Aktenlage, insbesondere bereits aufgrund der von der Bauwerberin mit Schreiben vom 05.11.2015 an die Baubehörde übermittelten Fotos, dass von der Landesstraße II abzweigend hin zum gegenständlich Baugrundstück eine „Straße“ im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Straßengesetz bzw § 2 Abs 1 Z 1 StVO besteht. Unbestritten gilt im Einklang mit der Aktenlage, insbesondere bereits aufgrund der von der Bauwerberin mit Schreiben vom 05.11.2015 an die Baubehörde übermittelten Fotos, dass von der Landesstraße römisch zwei abzweigend hin zum gegenständlich Baugrundstück eine „Straße“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz bzw Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO besteht. In der bekämpften Entscheidung der Baubehörde wird mit näheren Ausführungen ausgeführt, dass die in der Natur bestehende Straße seit Anbeginn abweichend von der Katastralmappe verläuft und eine größere Breite aufweist. Zudem wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich auf dem gegenständlichen Baugrundstück zumindest seit den 1930er-Jahren das Gasthaus „CC“ befunden hat und die KG W im Jahr 1937 eingemeindet wurde. Ein ursprünglicher Bauakt liegt der Baubehörde nicht vor. Mit Baubescheid vom 07.10.1963 wurde die Erweiterung dieser Gaststätte baurechtlich genehmigt und wurde diesem Bauvorhaben von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers bei plangemäßer Ausführung zugestimmt. Weiters wurde mit Baubescheid vom 28.03.1991 der Umbau und Änderung des Verwendungszweckes von Gasthaus in Wohnanlage mit 13 Wohnungen bewilligt. Bei der dazu am 14.3.1991 durchgeführten Bauverhandlung wurde vom Vertreter des damaligen Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers vorgebracht, dass die im Bereich der Bauliegenschaft bestehenden öffentlichen Wege, die zum Teil auch als Wirtschaftswege verwendet werden, freizuhalten sind. Zudem ergibt sich ua auch aus den der Replik mit Beweisanbot und Streitverkündung im Zivilgerichtlichen Verfahren zu Zl ****4 angeschlossenen Luftbildern vom Flugdatum 09.08.1952, Bildnummer: *10, vom Flugdatum 03.05.1953, Bildnummer: *11, vom Flugdatum 25.04.1958, Bildnummer: *12, vom Flugdatum 09.04.1953, Bildnummer: *13, vom Flugdatum 08.07.1971, Bildnummer: *14, und vom Flugdatum 12.04.1976, Bildnummer: *15, dass zum gegenständlichen Baugrundstück eine Straße führt. Vom Beschwerdeführer unbestritten bestand auf dem gegenständlichen Baugrundstück bereits seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts ein Ausflugsgasthof. Vom Beschwerdeführer ebenso unbestritten, brachte die Bauwerberin vor, dass die in der Natur bestehende Zufahrt zum gegenständlichen Baugrundstück in den 50er Jahren errichtet wurde. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass eine Einschränkung in der Benützung der Straße auf einen berechtigten Benützerkreis jemals bestanden hat. Ergänzend ist im Übrigen anzumerken, dass – wie vorstehend ausgeführt - selbst die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis (wie zB vormals für die Besucher des damaligen Ausfuggasthofes) der Straße den Charakter einer Straße „mit öffentlichem Verkehr“ nicht entziehen könnte (vgl hiezu etwa VwGH 31.07.2007, 2007/02/0153, 29.05.1996, 95/03/0233, ua.).Ergänzend ist im Übrigen anzumerken, dass – wie vorstehend ausgeführt - selbst die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis (wie zB vormals für die Besucher des damaligen Ausfuggasthofes) der Straße den Charakter einer Straße „mit öffentlichem Verkehr“ nicht entziehen könnte vergleiche hiezu etwa VwGH 31.07.2007, 2007/02/0153, 29.05.1996, 95/03/0233, ua.). Zudem ist in diesem Zusammenhang weiters auszuführen, dass im gesamten Verfahren von keiner der Parteien je vorgebacht wurde, dass im Bereich der gegenständlichen Zufahrtsstraße eine Abschrankung bestanden hat oder besteht und ist eine solche im Übrigen auch auf keinem der im Akt einliegenden Bilder ersichtlich oder im Verfahren sonst ein Hinweis darauf hervorgekommen. Zusammenfassend ist sohin auszuführen, dass die von der Landesstraße II abzweigende zum gegenständlichen Baugrundstück hinführende einzige Zufahrt als „Straße“ im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Straßengesetz bzw § 2 Abs 1 Z 1 StVO zu qualifizieren ist und eine öffentliche Privatstraße nach § 34 lit b Tiroler Straßengesetz darstellt.Zusammenfassend ist sohin auszuführen, dass die von der Landesstraße römisch zwei abzweigende zum gegenständlichen Baugrundstück hinführende einzige Zufahrt als „Straße“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz bzw Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO zu qualifizieren ist und eine öffentliche Privatstraße nach Paragraph 34, Litera b, Tiroler Straßengesetz darstellt. Hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 1460 ff ABGB ergibt sich weiters, dass sich auf dem Grundstück *6/2 KG W der Parkplatz des vormaligen Ausflugsgasthauses auf Gst *1 KG W befindet. Dazu wurde seitens der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 die Richtigstellungsurkunde vom 06.02.1980 vorgelegt. Daraus ergibt sich ua, dass das *6/2 KG W in der Natur zum Teil den Parkplatz beim Gasthof CC darstellt, und führt die verkehrsmäßige Erschließung dieses Parkplatzes über die bestehende Zufahrt, die zumindest seit den 1950er Jahren besteht. Die Rechtsvorgängerin im Eigentum des Baugrundstückes konnte sohin davon ausgehen, dass dadurch auch die Zufahrt zu diesem Parkplatz rechtmäßig ausgeübt wird. Dies wurde auch bislang niemals bestritten. Hinsichtlich der Voraussetzungen nach Paragraph 1460, ff ABGB ergibt sich weiters, dass sich auf dem Grundstück *6/2 KG W der Parkplatz des vormaligen Ausflugsgasthauses auf Gst *1 KG W befindet. Dazu wurde seitens der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 die Richtigstellungsurkunde vom 06.02.1980 vorgelegt. Daraus ergibt sich ua, dass das *6/2 KG W in der Natur zum Teil den Parkplatz beim Gasthof CC darstellt, und führt die verkehrsmäßige Erschließung dieses Parkplatzes über die bestehende Zufahrt, die zumindest seit den 1950er Jahren besteht. Die Rechtsvorgängerin im Eigentum des Baugrundstückes konnte sohin davon ausgehen, dass dadurch auch die Zufahrt zu diesem Parkplatz rechtmäßig ausgeübt wird. Dies wurde auch bislang niemals bestritten. Im Ergebnis ergibt sich sohin zusammengefasst, dass das Baugrundstück (Gst *1 KG W) im Süden zur Gänze, im Westen nahezu zur Gänze und auch teilweise im Osten unmittelbar an das Gst *2/1 KG W anschließt, das sich im Öffentlichen Gut befindet. Im Anschluss an das Gst *2/1 KG W ist das gegenständliche Baugrundstück dann über das Gst *3 KG W (ebenfalls im öffentlichen Gut) mit der Landesstraße II verbunden.Im Anschluss an das Gst *2/1 KG W ist das gegenständliche Baugrundstück dann über das Gst *3 KG W (ebenfalls im öffentlichen Gut) mit der Landesstraße römisch zwei verbunden. Nach § 34 lit b Tiroler Straßengesetz sind öffentliche Privatstraßen jene nicht zu einer anderen Gruppe der öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses (ua Zufahrt zum Gst *1 KG W) dienen.Nach Paragraph 34, Litera b, Tiroler Straßengesetz sind öffentliche Privatstraßen jene nicht zu einer anderen Gruppe der öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses (ua Zufahrt zum Gst *1 KG W) dienen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters unwidersprochen, dass die in der Natur bestehende gegenständliche Straße jedenfalls seit den 1950er Jahren besteht und nach dem öffentlichen Anschein zur allgemeinen Benützung, somit zur Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen freisteht und zudem die Voraussetzungen nach § 1460 ff ABGB gegenständlich gegeben sind. Das Recht der Zufahrt zum gegenständlichen Baugrundstück wurde jedenfalls unstrittig seit den 1930er Jahren ausgeübt. Die Ersitzung eines Wegerechts wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Benützer irrtümlich annahm, dass der benutzte Grundstreifen ein Gemeindeweg sei (7 Ob 574/91 JBl 1992, 180). Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters unwidersprochen, dass die in der Natur bestehende gegenständliche Straße jedenfalls seit den 1950er Jahren besteht und nach dem öffentlichen Anschein zur allgemeinen Benützung, somit zur Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen freisteht und zudem die Voraussetzungen nach Paragraph 1460, ff ABGB gegenständlich gegeben sind. Das Recht der Zufahrt zum gegenständlichen Baugrundstück wurde jedenfalls unstrittig seit den 1930er Jahren ausgeübt. Die Ersitzung eines Wegerechts wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Benützer irrtümlich annahm, dass der benutzte Grundstreifen ein Gemeindeweg sei (7 Ob 574/91 JBl 1992, 180). In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich daher aus dem übermittelten Bauakt, dass die Baubehörde auch die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 TBO 2011 in Bezug auf das Erfordernis der dem Verwendungszweck entsprechenden rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche ermittelt und geprüft hat, und ist die belangten Behörde daher schlüssig nachvollziehbar zu Ansicht gelangt, dass diese Voraussetzung gegenständlich gegeben ist. In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich daher aus dem übermittelten Bauakt, dass die Baubehörde auch die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 in Bezug auf das Erfordernis der dem Verwendungszweck entsprechenden rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche ermittelt und geprüft hat, und ist die belangten Behörde daher schlüssig nachvollziehbar zu Ansicht gelangt, dass diese Voraussetzung gegenständlich gegeben ist. Es war daher auch dem Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahren bis zur Entscheidung im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Z zu Zl ****4, keine Folge zu geben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 38 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Es war daher auch dem Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahren bis zur Entscheidung im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Z zu , Zl ****4, keine Folge zu geben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 38, (Stand 1.1.2014, rdb.at). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.36.0067.23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.