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{'item': 'LVwG-2016/40/1966-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1966-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

  1. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  2. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  3. c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, c) auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(1a)Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
  1. a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
  2. b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
  3. c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen.
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
  1. a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
  2. b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken; überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
  3. c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
  4. d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
  5. e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
  6. f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2 und 3 lit. c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 3 lit. e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Absatz 2 und 3 Litera c, sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Absatz 3, Litera e, sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Paragraph 59, Absatz 3, fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(5)Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(7)An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(8)Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn
  1. a)ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
  2. b)dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 7 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 12a genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Absatz 7, mit der Maßgabe, dass in dem im Paragraph 2, Absatz 12 a, genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.
(9)Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
(9)Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Absatz eins bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
  1. a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
  2. b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,
  3. c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
  4. d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht. An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
(10)Abs. 9 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(10)Absatz 9, ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(11)Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.“ § 22Paragraph 22 „Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
  1. a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;
  2. b)soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist;
  3. c)ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter;
  4. d)den Bewilligungsbescheid 1. der Agrarbehörde, wenn der Bauplatz in ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. im Bescheid über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen oder 2. der Umlegungsbehörde, wenn der Bauplatz in ein Umlegungsverfahren einbezogen ist und Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Umlegungsbehörde bedürfen; dies gilt auch für entsprechende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts;
  5. e)im Fall des § 19 Abs. 4 eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.
  6. e)im Fall des Paragraph 19, Absatz 4, eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden. …“ § 26Paragraph 26 „Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst *2 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst *1 KG Z angrenzt. Sie ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihren Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst *2 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst *1 KG Z angrenzt. Sie ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihren Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerde vor (eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde fand nicht statt), dass der Einreichplan insofern mangelhaft sei, dass der Seitenabstand nicht kodiert und daher nicht überprüfbar sei. Damit macht die Beschwerdeführerin allenfalls die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 geltend. Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerde vor (eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde fand nicht statt), dass der Einreichplan insofern mangelhaft sei, dass der Seitenabstand nicht kodiert und daher nicht überprüfbar sei. Damit macht die Beschwerdeführerin allenfalls die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 geltend. Da die Planunterlagen in diesem Punkt keinen genaueren Aufschluss über den tatsächlich vorhandenen Grenzabstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin gaben, wurde eine entsprechende Ergänzung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst. Die ergänzten Planunterlagen wurden schlussendlich mit 25.11.2016 nachgereicht und gab dazu der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar an, dass die erforderlichen Grenzabstände zum Grundstück der Beschwerdeführerin eingehalten seien. Der nordwestliche Zubau zur westlichen Grundstücksgrenze weist einen Abstand von 5,03 m auf, die Wandhöhen sind mit 7,26 m an der nordwestlichen Ecke bzw 7,25 m an der südwestlichen Ecke angegeben. Die Wandhöhe neu des nordwestlichen Zubaus ist mit 6,28 m angegeben. Für den obersten Punkt des nordwestlichen Zubaus ergibt sich eine absolute Höhe von 611,13 m, welche deutlich unter dem höchstzulässigen höchsten Gebäudepunkt von 614 m liegt. Bei einer Wandhöhe von 6,28 m beträgt der notwendige Mindestabstand gem § 6 TBO 2011 3,77 m zur westlichen Grundgrenze. Da dieser Wert den absoluten Mindestabstandsbereich von 4 m unterschreitet, ist in diesem Fall ein Mindestabstand von 4 m einzuhalten, wobei der nordwestlich Zubau ohnehin einen Abstand von 5,03 m aufweist. Damit ist klargestellt, dass die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 zum Grundstück der Beschwerdeführerin jedenfalls eingehalten sind und sich die Beschwerde aus diesem Grund als unbegründet erweist. Da die Planunterlagen in diesem Punkt keinen genaueren Aufschluss über den tatsächlich vorhandenen Grenzabstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin gaben, wurde eine entsprechende Ergänzung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst. Die ergänzten Planunterlagen wurden schlussendlich mit 25.11.2016 nachgereicht und gab dazu der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar an, dass die erforderlichen Grenzabstände zum Grundstück der Beschwerdeführerin eingehalten seien. Der nordwestliche Zubau zur westlichen Grundstücksgrenze weist einen Abstand von 5,03 m auf, die Wandhöhen sind mit 7,26 m an der nordwestlichen Ecke bzw 7,25 m an der südwestlichen Ecke angegeben. Die Wandhöhe neu des nordwestlichen Zubaus ist mit 6,28 m angegeben. Für den obersten Punkt des nordwestlichen Zubaus ergibt sich eine absolute Höhe von 611,13 m, welche deutlich unter dem höchstzulässigen höchsten Gebäudepunkt von 614 m liegt. Bei einer Wandhöhe von 6,28 m beträgt der notwendige Mindestabstand gem Paragraph 6, TBO 2011 3,77 m zur westlichen Grundgrenze. Da dieser Wert den absoluten Mindestabstandsbereich von 4 m unterschreitet, ist in diesem Fall ein Mindestabstand von 4 m einzuhalten, wobei der nordwestlich Zubau ohnehin einen Abstand von 5,03 m aufweist. Damit ist klargestellt, dass die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 zum Grundstück der Beschwerdeführerin jedenfalls eingehalten sind und sich die Beschwerde aus diesem Grund als unbegründet erweist. Die weiteren Beschwerdepunkte in Bezug auf die Versorgungsleitungen für IT, Strom und Wasser sind nicht von der abschließenden Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 umfasst. Bei diesem Vorbringen handelt es sich ausschließlich um ein zivilrechtliches Vorbringen, welches jedoch nicht zur Versagung der Baubewilligung führen kann. Gleich verhält es sich mit der geltend gemachten Beweissicherung. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft Fragen der Bauausführung, welche ebenso nicht vom eingeschränkten Mitsprachrecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren umfasst sind. Die weiteren Beschwerdepunkte in Bezug auf die Versorgungsleitungen für IT, Strom und Wasser sind nicht von der abschließenden Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 umfasst. Bei diesem Vorbringen handelt es sich ausschließlich um ein zivilrechtliches Vorbringen, welches jedoch nicht zur Versagung der Baubewilligung führen kann. Gleich verhält es sich mit der geltend gemachten Beweissicherung. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft Fragen der Bauausführung, welche ebenso nicht vom eingeschränkten Mitsprachrecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren umfasst sind. Auch die Frage der Versickerung der Regewässer auf dem Bauplatz ist nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn gem § 26 Abs 3 TBO 2011 umfasst, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen auch nicht näher einzugehen war. Auch die Frage der Versickerung der Regewässer auf dem Bauplatz ist nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn gem Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 umfasst, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen auch nicht näher einzugehen war. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass im Einreichplan im Erdgeschoss die Raumaufteilung als Bestand bezeichnet völlig unrichtige Angaben enthalte ist festzuhalten, dass auch damit keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend gemacht wird. Auch diesbezüglich geht das Beschwerdevorbringen sohin ins Leere.Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass im Einreichplan im Erdgeschoss die Raumaufteilung als Bestand bezeichnet völlig unrichtige Angaben enthalte ist festzuhalten, dass auch damit keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend gemacht wird. Auch diesbezüglich geht das Beschwerdevorbringen sohin ins Leere. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen lediglich in Bezug auf die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 und damit im Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit der Planunterlagen vom Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gem § 26 Abs 3 TBO 2011 zulässigerweise geltend gemacht wurde. In diesem Umfang wurden die Planunterlagen dementsprechend korrigiert und konnte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Verletzung von Abstandsbestimmungen gem § 6 TBO 2011 ausgeschlossen werden. Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn gem § 26 Abs 3 TBO 2011 umfasst, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang kein Erfolg zukommen konnte. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen lediglich in Bezug auf die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6 und damit im Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit der Planunterlagen vom Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gem Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zulässigerweise geltend gemacht wurde. In diesem Umfang wurden die Planunterlagen dementsprechend korrigiert und konnte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Verletzung von Abstandsbestimmungen gem Paragraph 6, TBO 2011 ausgeschlossen werden. Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn gem Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 umfasst, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang kein Erfolg zukommen konnte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.1966.9

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