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{'item': 'LVwG-2016/44/2511-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/44/2511-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Dr. AA, X, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Dr. AA, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungs-strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Dr. AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, hat es zu verantworten, dass zumindest bis zum 10.12.2015 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2015 zu ****, [Die Bezirkshauptmannschaft Y, gemäß § 98 WRG 1959 BGBL. Nr. 2015/1959 idgF (kurz WRG 1959) Wasserrechtsbehörde I. Instanz, trägt[Die Bezirkshauptmannschaft Y, gemäß Paragraph 98, WRG 1959 BGBL. Nr. 2015 aus 1959, idgF (kurz WRG 1959) Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz, trägt Herrn Dr. Norbert Dehoust, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 auf, folgende Maßnahmen auf eigene Kosten auf dem Gst Nr. *1, KG Z, bis längstens 30.10.2015 durchzuführen: gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 auf, folgende Maßnahmen auf eigene Kosten auf dem Gst Nr. *1, KG Z, bis längstens 30.10.2015 durchzuführen:
  3. Die Dachwässer des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. *1, KG Z, sind auf selbigem Grundstück zu versickern.
  4. Das defekte Ableitungsrohre auf dem Grundstück Nr. *1, KG Z, ist fachgerecht zu entfernen.] nicht umgesetzt wurde, da eine am 10.12.2015 durchgeführte Erhebung des Baubezirksamtes Y ergab, dass die obgenannten Punkte nicht erfüllt wurden.“ Dadurch habe er gegen § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 verstoßen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung von € 100,- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet.Dadurch habe er gegen Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 verstoßen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung von € 100,- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.09.2016, mit der die Behebung des Straferkenntnisses beantragt wurde. Im Wesentlichen wurde das Rechtsmittel damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei. Er könne somit nicht Adressat einer Anordnung nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 sein. Er sei mangels Verfügungsberechtigung über das fremde Grundstück auch rechtlich nicht in der Lage, die vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Schließlich stehe gar nicht fest, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht umgesetzt worden seien.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.09.2016, mit der die Behebung des Straferkenntnisses beantragt wurde. Im Wesentlichen wurde das Rechtsmittel damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei. Er könne somit nicht Adressat einer Anordnung nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 sein. Er sei mangels Verfügungsberechtigung über das fremde Grundstück auch rechtlich nicht in der Lage, die vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Schließlich stehe gar nicht fest, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht umgesetzt worden seien. Am 18.01.2017 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der wasserbautechnische Amtssachverständige Ing. BB seine Gutachten vom 17.12.2013, 21.12.2015 und 22.09.2016 erläuterte und in der die Zeuginnen CC und DD einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, der neben seinem Hauptwohnsitz in X auch über einen Nebenwohnsitz in Adrsse1, Z, verfügt, hat die Liegenschaft EZ *a, KG Scheffau, zu deren Gutsbestand das betroffene Gst Nr *1 gehört, mit Kaufvertrag vom 17.03.2011 (TZ ***) als Alleineigentümer erworben. Aufgrund des Schenkungsvertrages vom 28.06.2012 (TZ ***) ist das Eigentum an dieser Liegenschaft jedoch bereits vor dem 30.06.2015 auf EE übergegangen.Der Beschwerdeführer, der neben seinem Hauptwohnsitz in römisch zehn auch über einen Nebenwohnsitz in Adrsse1, Z, verfügt, hat die Liegenschaft EZ *a, KG Scheffau, zu deren Gutsbestand das betroffene Gst Nr *1 gehört, mit Kaufvertrag vom 17.03.2011 (TZ ***) als Alleineigentümer erworben. Aufgrund des Schenkungsvertrages vom 28.06.2012 (TZ ***) ist das Eigentum an dieser Liegenschaft jedoch bereits vor dem 30.06.2015 auf EE übergegangen. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2015, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens 30.10.2015 folgende Maßnahmen umzusetzen:Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2015, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens 30.10.2015 folgende Maßnahmen umzusetzen: „
  5. Die Dachwässer des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. *1, KG Z, sind auf selbigem Grundstück zu versickern.
  6. Das defekte Ableitungsrohre auf dem Grundstück Nr. *1, KG Z, ist fachgerecht zu entfernen.“ Die Dachwässer des Wohnhauses auf dem Gst Nr *1, KG Z, wurden ursprünglich über eine Rohrleitung auf das Nachbargrundstück Nr *1, KG Z, der DD abgeleitet. Diese Abwasserentsorgung gehört zum Bestand des mit Bescheid vom 24.08.1962 baurechtlich genehmigten Wohnhauses und wurde somit bereits vor Jahrzehnten – jedenfalls vor dem Erwerb der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer – angelegt. Im Jahr 2013 wurde neben dem mittlerweile defekten Ableitungsrohr auf dem Gst Nr *2 ein zweites Ableitungsrohr verlegt. Es lässt sich nicht mehr feststellen, wer dieses zweite Rohr verlegt hat. Im Jahr 2013 hat Lisa Marie Leyerer die Ableitungsrohre auf ihrem Gst Nr *2 verschlossen. Seither kommt es in der Ableitung zu einem Rückstau, sodass die Dachwässer im Bereich der Drainage auf dem Gst Nr *1 versickern. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich auf dem Gst Nr *1 derzeit oder in der Vergangenheit ein defektes Ableitungsrohr befindet bzw befunden hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse des Gst Nr *1 ergeben sich aus dem Grundbuch und blieben im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen hinsichtlich der Abwasserentsorgungsanlage ergeben sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. BB in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2017, die sich mit den Aussagen der Zeuginnen CC und DD deckt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt: „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. § 138.Paragraph 138,

(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  4. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  5. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. (…)
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz eins, Litera b, sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung. (…) Strafen § 137.Paragraph 137, (…)
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer (…)
  1. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
  2. einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt; (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass er dem gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag vom 30.06.2015 betreffend der Ableitung der Dachwässer des Wohnhauses auf dem Gst Nr *1 nicht nachgekommen sei.Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass er dem gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag vom 30.06.2015 betreffend der Ableitung der Dachwässer des Wohnhauses auf dem Gst Nr *1 nicht nachgekommen sei. Der Bescheid vom 30.06.2015 hätte jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ergehen dürfen. Er hat nämlich die inkriminierte Wasserableitung weder errichtet, noch war er im Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eigentümer des Gst Nr *
  3. Zwar hat er im Zeitraum seiner Eigentümerschaft den zuvor von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrecht erhalten und genutzt (Nachfolge im Unrecht), jedoch hat er das Grundstück bereits mit Schenkungsvertrag vom 28.06.2012 wieder veräußert, sodass er im Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages vom 30.06.2015 kein tauglicher Bescheidadressat mehr war. Der Bescheid vom 30.06.2015 ist allerdings in Rechtskraft erwachsen, sodass ihn der Beschwerdeführer ungeachtet des aufgezeigten Mangels hätte befolgen müssen. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, wonach er mangels Verfügungsberechtigung rechtlich gar nicht in der Lage gewesen wäre, die aufgetragenen Maßnahmen auf fremden Grund umzusetzen. Die Eigentümer fremder Grundstücke haben nämlich gemäß § 72 Abs 1 lit f WRG 1959 das zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unbedingt notwendige Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke zu dulden.Der Bescheid vom 30.06.2015 ist allerdings in Rechtskraft erwachsen, sodass ihn der Beschwerdeführer ungeachtet des aufgezeigten Mangels hätte befolgen müssen. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, wonach er mangels Verfügungsberechtigung rechtlich gar nicht in der Lage gewesen wäre, die aufgetragenen Maßnahmen auf fremden Grund umzusetzen. Die Eigentümer fremder Grundstücke haben nämlich gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 das zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unbedingt notwendige Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke zu dulden. Ungeachtet der Frage, inwiefern der Beschwerdeführer für die Nichtbefolgung eines rechtswidrig erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, hat das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts aber ohnehin ergeben, dass dem wasserpolizeilichen Auftrag binnen der gesetzten Frist ausreichend Folge geleistet wurde. So werden die Dachwässer seit dem Jahre 2013 aufgrund eines Verschlusses im Ableitungsrohr zurückgestaut, sodass sie in der Drainage auf dem Gst Nr *1 versickern. Damit ist der Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 30.06.2015 umgesetzt, wonach die Dachwässer bis spätestens 30.10.2015 auf dem Gst Nr *1 zu versickern sind. Eine konkrete Art und Weise, wie diese Versickerung umzusetzen ist, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, sodass dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt werden kann, dass die Versickerung etwa nicht fachgerecht erfolgt sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des Bescheides vom 30.06.2015 hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass auf dem Gst Nr *1 weder in der Vergangenheit noch aktuell ein defektes Ableitungsrohr festgestellt werden kann; ein solches befindet sich lediglich auf dem Gst Nr *
  4. Der diesbezügliche wasserpolizeiliche Auftrag ist somit nicht vollstreckbar und seine Nichtbefolgung nicht strafbar. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.44.2511.4

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