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{'item': 'LVwG-2017/34/0070-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/34/0070-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist Obmann und Mitglied der sonstigen Partei. Aus dem Protokoll der Vollversammlung der sonstigen Partei am 22.06.2016 geht wörtlich folgendes hervor: „[…] Tagesordnung

  1. Begrüßung durch Obmann AA
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Bericht Obmann
  4. Jagdhüttenpacht „DD“ a. Beauftragung des Obmannes zivilrechtliche Schritte gegen Hr DD einzuleiten b. Indexnachforderung Jagdhüttenpacht 2010-2016 „DD“ c. Kündigung Jagdhüttenpacht DD d. Auftrag an den Obmann zur Jagdhüttenneuverpachtung […] Anwesend: […]
  5. Begrüßung d Obmannes um 19.45
  6. Beschlussfähigkeit wurde festgestellt
  7. Verlesung eines Schreibens der Agrarbehörde v 2.6.2016 durch AA, lt Beilage
  8. Zivilrechtliche Schritte einreichen: Abstimmung: :32 Anteile dafür 128 Anteile dagegen a. Indexnachforderung 32 Anteile dafür, 128 Anteile dagegen, Index wurde eingehalten, nur Differenz bei Auffassung der Berechnung desselben b. Kündigung 32 dafür, 128 Anteile dagegen. Gegenstimmen jeweils AA und HH […]“ Mit Schriftsatz vom 28.06.2016 führte der Beschwerdeführer wörtlich wie folgt aus: „[…] Einspruch zur ao Vollversammlung vom 22.06.2016 Sehr geehrte Frau Mag. EE! Auf Grund des mir von der Schriftführerin ausgehändigten Protokolls vom 27.06.2016 erhebe ich gegen folgende Beschlüsse Einspruch: Zu Pkt 3 Bericht des Obmannes: Bei diesem Punkt fehlen meine gesamte Erläuterung zum willkürlichen Abzug von € 1.000 des Jagdhüttenpachtentgeltes und die Indexnachverrechnung. Weiters las ich die Stellungnahme der Agrarbehörde vom 02.06.2016 den Agrarmitgliedern vor. Dass es sich hierbei um einen selbstständigen Abzug von € 1.000 Pachtentgeldes durch Hr DD handelt, ist unstrittig und widerspricht somit der getroffenen Pachtvereinbarung aus dem Jahr
  9. Zu Pkt 4) b: Indexnachforderung: Lt Protokoll-Ausführung widerspricht sich die Schriftführerin mit der tatsächlichen Gegebenheit. Hier war nie die Rede, dass der Index korrekt sei. Darüber entstand eine lebhafte Debatte, da die Mitglieder CC, FF und GG die Meinung vertreten, dass trotz Behebung des Vollversammlungs-Beschlusses vom 23.10.2014 durch die Agrarbehörde, die Mitglieder beschließen können, was sie wollen. Ich verwies daraufhin auf den Aufhebungsbeschluss vom 23.10.2014, dass dieser Punkt nicht neu verhandelbar sei.“. In Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen Tagesordnungspunkt 3) als unzulässig zurück. In Spruchpunkt 2) dieses Bescheides wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den zu Tagesordnungspunkt 4b) gefassten Beschluss ab. In seiner dagegen mit Schriftsatz vom 05.12.2016 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wörtlich wie folgt aus: „[…] Als Mitglied und Obmann habe ich des Öfteren darauf hingewiesen, dass das verfasste Protokoll nicht den Tatsachen entsprechend und unvollständig erstellt wurde. Insbesondere wird hier der Eindruck erweckt, dass es bei dem Vortrag des Obmannes nur um das Verlesen des Schreibens des Amtes der BB Abteilung Agrargemeinschaften geht, nicht jedoch um den ungerechtfertigten Abzug von € 1.000,-- durch den Jagdhüttenpächter Hr DD, der in weiterer Folge bis zum Pachtende

(2020)jährlich abgezogen wird. Damit entsteht der Agrargemeinschaft Z ein Schaden bis Pachtende von € 4.000,--, den ich als Obmann und Mitglied nicht hinnehmen kann. Der aufgehobene Beschluss der Vollversammlung vom 19.07.2013 durch den Bescheid vom 23.10.2014 ****2 (Beilage 5) führt hier eindeutig an, dass der Auftraggeber der Jagdhaussanierung Hr DD für die Begleichung der Kosten zuständig ist. Nach Durchsicht des Agrargemeinschaftskonto im Frühjahr 2016 hat sich Hr DD von seiner jährlichen Jagdhüttenpacht € 1.000,-- einbehalten und deckt damit die Kosten seiner eigenmächtigen Sanierung. In der Pachtvereinbarung (Beilage 6) aus dem Jahr 2010 wurde durch den damaligen Obmann Hr FF unter Pkt 2 auf den normalen Unterhalt und seine Sorgfaltspflicht hingewiesen. In dieser Pachtvereinbarung wurde der Index zum 01.01.2000 mit 103,5 Punkten fixiert. Auch der Pachtpreis wurde mit € 2.950,-- mit 30. März 2010 fixiert. Als neugewählter Obmann im Jahr 2015 ist nach Durchsicht der Pachtvereinbarung und der daraus resultierenden jährlichen Zahlungen ein Differenzbetrag von ca € 6.000,-- entstanden. Da die Mehrheit der Mitglieder durch den bestehenden Jagdobmann und Agrargemeinschaftsmitglied Hr CC beeinflusst wird, kam es in weiterer Folge nicht zur Zustimmung zu den auf der Tagesordnung angeführten Punkten 4. a), b),
  1. c)und d). Es entsteht durch die mangelnde Sorgfaltspflicht einzelner Mitglieder ein Gesamtschaden von ca 10.000,-- Euro und mir als Mitglied bei einem 1/10 Anteil € 1.000,--. Beweis: Bescheid 23.10.2014 ****2 Pachtvereinbarung 30. März 2010 HH, W Adresse 3“ Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Beschluss und den Ausführungen der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z vom 22.06.2016 zu Pkt 3 Tagesordnung und dem daraus erstellten Protokoll vom 22.06.2016 (Eingang 28.06.2016) behoben und richtiggestellt wird. In weiterer Folge soll das Protokoll so verständlich wiedergegeben werden, dass unter Pkt 4b) Tagesordnung die Vollversammlung sich gegen eine „Indexverrechnung“ ausgesprochen hat, jedoch im Protokoll dieser Beschluss unter 4a) dargestellt wurde und dies in keinster Weise den Tatsachen entspricht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstellte die Richterin eine Indexberechnung (vgl OZ 5) und legte der Beschwerdeführer die Pachtvereinbarung vom 10.04.2001 (vgl OZ 6) sowie eine Auflistung der vom ursprünglichen Pächter II geleisteten Pachtzinse (vgl OZ 7) vor. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstellte die Richterin eine Indexberechnung vergleiche OZ 5) und legte der Beschwerdeführer die Pachtvereinbarung vom 10.04.2001 vergleiche OZ 6) sowie eine Auflistung der vom ursprünglichen Pächter römisch zwei geleisteten Pachtzinse vergleiche OZ 7) vor. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 01.02.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Agrargemeinschaftsmitglieds HH und des Obmann-Stellvertreters JJ statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 8). HH legte vier Berechnungsmodelle vor (vgl Beilage ./B zur Verhandlungsschrift in OZ 8) und ersuchte die Richterin darum, diese mit der von ihr angestellten Berechnung zu vergleichen und nachzurechnen. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 01.02.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Agrargemeinschaftsmitglieds HH und des Obmann-Stellvertreters JJ statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 8). HH legte vier Berechnungsmodelle vor vergleiche Beilage ./B zur Verhandlungsschrift in OZ 8) und ersuchte die Richterin darum, diese mit der von ihr angestellten Berechnung zu vergleichen und nachzurechnen. Diesem Ersuchen kam die Richterin nach der Verhandlung nach (vgl OZ 9). Diesem Ersuchen kam die Richterin nach der Verhandlung nach vergleiche OZ 9). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Urkunden, die Pachtvereinbarungen vom 10.04.2001 (vgl OZ 6) und vom 30.03.2010 (vgl Beilagen ./1 und ./2 zur Beschwerde), die Aufstellung über die Bezahlung der Pachtzinse betreffend II (vgl OZ 7) und DD (vgl die Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.06.2016) und die Einvernahme der Parteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 8). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Urkunden, die Pachtvereinbarungen vom 10.04.2001 vergleiche OZ 6) und vom 30.03.2010 vergleiche Beilagen ./1 und ./2 zur Beschwerde), die Aufstellung über die Bezahlung der Pachtzinse betreffend römisch zwei vergleiche OZ 7) und DD vergleiche die Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.06.2016) und die Einvernahme der Parteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 8). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die durch den Vorgänger des Beschwerdeführers vertretene sonstige Partei schloss am 10.04.2001 mit II über folgenden Pachtgegenstand einen Vertrag für die Pachtlaufzeit 01.04.2000 bis 31.03.2010: „Liegenschaft inkl des Umlandes mit einem Abstand von umlaufend cirka 10 m um die Jagdhütte auf der Gp *1/1 mit den Baumaßen lt Genehmigungsvermerk § 31 TBO ****4 v 12.2.96“. Es wurde folgender Pachtpreis vereinbart: „34.000,-- ÖS/anno fällig zum 15.4. des jeweiligen Jahres“. Vorgesehen wurde zudem folgende Indexsicherung: „VPI 1996 ist die Ausgangsbasis am 1.1.2000 (= 103,5) (Anmerkung: richtig wohl: 103,6) und für die Neuberechnung jeweils der Index zum 1.1. des Basisjahres (zB 1.1.2001 = 105,8)“. 34.000 ÖS entsprachen EUR 2.470,88.Die durch den Vorgänger des Beschwerdeführers vertretene sonstige Partei schloss am 10.04.2001 mit römisch zwei über folgenden Pachtgegenstand einen Vertrag für die Pachtlaufzeit 01.04.2000 bis 31.03.2010: „Liegenschaft inkl des Umlandes mit einem Abstand von umlaufend cirka 10 m um die Jagdhütte auf der Gp *1/1 mit den Baumaßen lt Genehmigungsvermerk Paragraph 31, TBO ****4 v 12.2.96“. Es wurde folgender Pachtpreis vereinbart: „34.000,-- ÖS/anno fällig zum 15.4. des jeweiligen Jahres“. Vorgesehen wurde zudem folgende Indexsicherung: „VPI 1996 ist die Ausgangsbasis am 1.1.2000 (= 103,5) (Anmerkung: richtig wohl: 103,6) und für die Neuberechnung jeweils der Index zum 1.1. des Basisjahres (zB 1.1.2001 = 105,8)“. 34.000 ÖS entsprachen EUR 2.470,88. Von II waren indexiert folgende Pachtpreise zu bezahlen und wurden dementsprechend auch geleistet:Von römisch zwei waren indexiert folgende Pachtpreise zu bezahlen und wurden dementsprechend auch geleistet: Jahr VPI 1.1 Betrag 2000 103,6 2470,88 2001 106,8 2547,20 2002 109 2599,67 2003 110,9 2644,98 2004 112,10 2673,60 2005 115,4 2752,31 2006 116,9 2788,08 2007 118,7 2831,01 2008 122,6 2924,03 2009 124,1 2959,80 Die durch den Vorgänger des Beschwerdeführers vertretene sonstige Partei schloss am 30.03.2010 mit DD über folgenden Pachtgegenstand einen Vertrag für die Pachtlaufzeit 01.04.2010 bis 31.03.2020: „Liegenschaft inkl des Umlandes mit einem Abstand von umlaufend ca 10 m um die Jagdhütte auf der Gp *1/1 mit den Baumaßen lt Genehmigungsvermerk § 31 TBO ****3 vom 12.2.1996“. Es wurde folgender Pachtpreis vereinbart: „€ 2.950,00/anno, fällig zum 15.4. des jeweiligen Jahres“. Vorgesehen wurde zudem folgende Indexsicherung: „VPI 1996 ist die Ausgangsbasis am 1.01.2000 (= 103,5) und für die Neuberechnung jeweils der Index zum 1.01. des Basisjahres“. Bei Abschluss des Vertrages war beiden Parteien klar, dass Ausgangsbasis nicht das Jahr 2000, sondern das Jahr 2010 sein soll. Das Jahr 2000 wurde sohin nur irrtümlich in den schriftlichen Vertrag aufgenommen.Die durch den Vorgänger des Beschwerdeführers vertretene sonstige Partei schloss am 30.03.2010 mit DD über folgenden Pachtgegenstand einen Vertrag für die Pachtlaufzeit 01.04.2010 bis 31.03.2020: „Liegenschaft inkl des Umlandes mit einem Abstand von umlaufend ca 10 m um die Jagdhütte auf der Gp *1/1 mit den Baumaßen lt Genehmigungsvermerk Paragraph 31, TBO ****3 vom 12.2.1996“. Es wurde folgender Pachtpreis vereinbart: „€ 2.950,00/anno, fällig zum 15.4. des jeweiligen Jahres“. Vorgesehen wurde zudem folgende Indexsicherung: „VPI 1996 ist die Ausgangsbasis am 1.01.2000 (= 103,5) und für die Neuberechnung jeweils der Index zum 1.01. des Basisjahres“. Bei Abschluss des Vertrages war beiden Parteien klar, dass Ausgangsbasis nicht das Jahr 2000, sondern das Jahr 2010 sein soll. Das Jahr 2000 wurde sohin nur irrtümlich in den schriftlichen Vertrag aufgenommen. Von DD waren bisher indexiert (Ausgangsjahr 2010) folgende Pachtpreise zu bezahlen: Jahr VPI 1.1 Betrag 2010 125,6 2950,00 2011 128,7 3022,81 2012 132,2 3105,02 2013 135,8 3189,57 2014 138 3241,24 2015 139 3264,73 2016 140,7 3304,66 Tatsächlich hat DD folgende Beträge bezahlt: Jahr Betrag 2010 2950,00 2011 3022,81 2012 3112,06 2013 3189,56 2014 3190,00 2015 3241,23 2016 2264,71 DD hat im Jahr 2012 sohin EUR 7,04 zu viel, im Jahr 2013 1 Cent, im Jahr 2014 EUR 51,24, im Jahr 2015 EUR 23,50 und im Jahr 2016 EUR 39,95 zu wenig bezahlt, was die Indexierung betrifft. Im Jahr 2016 hat DD zusätzlich EUR 1.000,00 für Reparaturarbeiten abgezogen, die aber nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sind. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die jeweiligen Vertragsinhalte ergeben sich aus den angeführten Verträgen. Jene Pachtpreise, welche von II zu bezahlen waren und auch tatsächlich bezahlt wurden, ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Auflistung (vgl OZ 7). Jene Pachtpreise, welche von DD tatsächlich bezahlt wurden, stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl die Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.06.2016). Jene Pachtpreise, welche von römisch zwei zu bezahlen waren und auch tatsächlich bezahlt wurden, ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Auflistung vergleiche OZ 7). Jene Pachtpreise, welche von DD tatsächlich bezahlt wurden, stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vergleiche die Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.06.2016). Hinsichtlich der Beträge, die von DD in den Jahren 2010 bis 2016 tatsächlich zu bezahlen gewesen wären, hat die Richterin eine Indexberechnung vorgenommen. Der von DD im Jahr 2011 zu bezahlende Betrag berechnet sich beispielsweise folgendermaßen: 2950,00 / 125,6 * 128,7 = 3022,81. Die in der Verhandlung am 01.02.2017 von HH vorgelegte Berechnung hat sich als unrichtig erwiesen, weil von ihm eine falsche Berechnungsmethode gewählt wurde. Die Richtigkeit der von der Richterin gewählten Berechnungsmethode wird auch dadurch bestätigt, dass ihre Ergebnisse mit den Ergebnissen der Indexrechner im Internet übereinstimmen. Zudem weisen auch die von II geleisteten Zahlungen auf die Richtigkeit dieser Berechnung hin. Hinsichtlich der Beträge, die von DD in den Jahren 2010 bis 2016 tatsächlich zu bezahlen gewesen wären, hat die Richterin eine Indexberechnung vorgenommen. Der von DD im Jahr 2011 zu bezahlende Betrag berechnet sich beispielsweise folgendermaßen: 2950,00 / 125,6 * 128,7 = 3022,81. Die in der Verhandlung am 01.02.2017 von HH vorgelegte Berechnung hat sich als unrichtig erwiesen, weil von ihm eine falsche Berechnungsmethode gewählt wurde. Die Richtigkeit der von der Richterin gewählten Berechnungsmethode wird auch dadurch bestätigt, dass ihre Ergebnisse mit den Ergebnissen der Indexrechner im Internet übereinstimmen. Zudem weisen auch die von römisch zwei geleisteten Zahlungen auf die Richtigkeit dieser Berechnung hin. Dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass Ausgangsbasis das Jahr 2010 und nicht das Jahr 2000 ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Obmann-Stellvertreters im Rahmen der Verhandlung (vgl OZ 8) und der Tatsache, welche Beträge von DD tatsächlich bezahlt wurden. Dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass Ausgangsbasis das Jahr 2010 und nicht das Jahr 2000 ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Obmann-Stellvertreters im Rahmen der Verhandlung vergleiche OZ 8) und der Tatsache, welche Beträge von DD tatsächlich bezahlt wurden. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Nach § 37 Abs 1 TFLG 1996 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen (lit
  2. a)sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften (lit b). Nach Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1996 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen (Litera a,) sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften (Litera b,). Die Agrarbehörde hat nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegen über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (lit
  3. a)sowie zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c (lit
  4. b)zu entscheiden. Anträge nach lit a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 in den im § 36c Abs 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Die Agrarbehörde hat nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegen über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (Litera a,) sowie zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, (Litera b,) zu entscheiden. Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Tagesordnungspunkte 3) und 4b) (Indexnachforderung Jagdhüttenpacht 2010-2016 „DD“) Einspruch. Zu Tagesordnungspunkt 3) wurde kein Beschluss gefasst. Insofern hat die belangte Behörde den Einspruch gegen Tagesordnungspunkt 3) zu Recht zurückgewiesen. Betreffend Tagesordnungspunkt 4b) (Indexnachforderung Jagdhüttenpacht 2010-2016 „DD“) stellt sich die Frage, ob der Beschluss, dass die von DD zu wenig eingezahlten Beträge nicht zurückgefordert werden, gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund des TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt. Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, dass es zu einer Aufhebung des Beschlusses kommt (vgl VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036). Betreffend Tagesordnungspunkt 4b) (Indexnachforderung Jagdhüttenpacht 2010-2016 „DD“) stellt sich die Frage, ob der Beschluss, dass die von DD zu wenig eingezahlten Beträge nicht zurückgefordert werden, gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund des TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt. Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, dass es zu einer Aufhebung des Beschlusses kommt vergleiche VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036). Es ist – angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften – nicht Aufgabe der Agrarbehörde, alle möglichen und denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Folgen) eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht (vgl VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036).Es ist – angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften – nicht Aufgabe der Agrarbehörde, alle möglichen und denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Folgen) eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht vergleiche VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036). Nach § 2 der in Geltung befindlichen Verwaltungssatzung ist die Agrargemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Sinne des § 34 TFLG 1996, stellt einen Selbstverwaltungskörper dar und steht unter der Aufsicht der Agrarbehörde. Sie hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und kann zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen betreiben. Nach Paragraph 2, der in Geltung befindlichen Verwaltungssatzung ist die Agrargemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 34, TFLG 1996, stellt einen Selbstverwaltungskörper dar und steht unter der Aufsicht der Agrarbehörde. Sie hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und kann zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen betreiben. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde in den Vertrag vom 30.03.2010 irrtümlich aufgenommen, dass Ausgangsbasis das Jahr 2000 ist, bestand aber Einigkeit darüber, dass Ausgangsbasis das Jahr 2010 ist. Insofern ergeben sich nur die oben festgestellten Beträge, die von DD zu wenig gezahlt wurden. Diese Beträge fallen aber insgesamt nicht ins Gewicht und können durch den Verzicht auf diese Beträge wesentliche Interessen des Beschwerdeführers nicht verletzt werden. Insofern hat die belangte Behörde den Einspruch gegen Tagesordnungspunkt 4b) zu Recht abgewiesen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.0070.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.