GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist Mitglied der sonstigen Partei. Aus dem Protokoll der Vollversammlung der sonstigen Partei am 22.06.2016 geht wörtlich folgendes hervor: „[…] Tagesordnung
(2016)auf zivilrechtlichem Weg durch einen Vollversammlungs-Beschluss einfordern zu lassen. Die Grundlage dafür bildet der Bescheid vom 23.10.2014 ****2 (Beilage E), dass dem Jagdhüttenpächter, Hr EE, kein Recht zusteht, seine jährliche Pachtzahlung mit seinen getätigten Sanierungskosten aus dem Jahr 2013 bis zum Pachtende 2010 zu verrechnen. Lt Tagesordnungspunkt 4b) handelt es sich hierbei um eine Indexnachforderung, die der Alt-Obmann Hr GG und Hr CC als Jagdobmann und Mitglied zu verantworten haben. In der Pachtvereinbarung (Beilage F) aus dem Jahr 2010 wurde durch den damaligen Obmann Hr GG unter Pkt 2 auf den normalen Unterhalt und seiner Sorgfaltspflicht hingewiesen. In dieser Pachtvereinbarung wurde der Index zum 01.01.2000 mit 103,5 Punkten fixiert. Auch der Pachtpreis wurde mit € 2.950,-- mit 30. März 2010 fixiert. Daraus ergibt sich nach Durchsicht aller Unterlagen eine Nachforderung des Pachtentgeltes durch die seit dem Jahr 2010 unkorrekte Indexberechnung des Alt-Obmannes von ca € 6.000,-- (Beilage H). Die Mehrheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z werden durch den Jagdobmann Hr CC (Mitglied) dahingehend beeinflusst, das einen persönlichen Vorteil zu Gunsten des Jagdhüttenpächters Hr EE Michael vermuten lässt. In weiterer Folge ergibt sich aus Nichtbezahlung/Teilzahlung eines Pachtentgeltes die Kündigung der Pachtvereinbarung und die Einleitung rechtlicher Schritte. Dies wurde in dem Tagesordnungspunkte 4c) in keinster Weise gewürdigt. Daraus ergibt sich resultierend (2010-2016) ein Schaden von ca € 7.000,--, der durch weitere Abzüge in den kommenden Jahren auf ca € 10.000,-- anwächst. Für meinen zehntel Anteil (1/10) ergibt dies bis zum Jahr 2020 einen Schaden von ca € 1.000,--, der mir als Mitglied zusteht, gleichgültig, ob dieser Anteil in der Kassa der Agrargemeinschaft Z verbleibt oder nicht. Beweis: Bescheid 23.10.2014 ****2 (Beilage E) Pachtvereinbarung 30. März 2010 (Beilage F) Indexberechnung-Nachforderung (Beilage H) DD, Obmann Agrargemeinschaft Z, Adresse 3, W“ Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die belangte Behörde über Aufforderung der Richterin eine Stellungnahme (vgl OZ 5), erstellte die Richterin eine Indexberechnung (vgl OZ 7) und legte der Obmann der sonstigen Partei DD die Pachtvereinbarung vom 10.04.2001 (vgl OZ 8) sowie eine Auflistung der vom ursprünglichen Pächter HH geleisteten Pachtzinse (vgl OZ 9) vor. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete die belangte Behörde über Aufforderung der Richterin eine Stellungnahme vergleiche OZ 5), erstellte die Richterin eine Indexberechnung vergleiche OZ 7) und legte der Obmann der sonstigen Partei DD die Pachtvereinbarung vom 10.04.2001 vergleiche OZ 8) sowie eine Auflistung der vom ursprünglichen Pächter HH geleisteten Pachtzinse vergleiche OZ 9) vor. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 01.02.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Agrargemeinschaftsmitglieds und Obmannes DD und des Obmann-Stellvertreters CC statt (vgl OZ 10). Der Beschwerdeführer legte vier Berechnungsmodelle vor (vgl Beilage ./B zur Verhandlungsschrift in OZ 10) und ersuchte die Richterin darum, diese mit der von ihr angestellten Berechnung zu vergleichen und nachzurechnen. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 01.02.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Agrargemeinschaftsmitglieds und Obmannes DD und des Obmann-Stellvertreters CC statt vergleiche OZ 10). Der Beschwerdeführer legte vier Berechnungsmodelle vor vergleiche Beilage ./B zur Verhandlungsschrift in OZ 10) und ersuchte die Richterin darum, diese mit der von ihr angestellten Berechnung zu vergleichen und nachzurechnen. Die Richterin zog ihre Berechnung sowie die Berechnung des Beschwerdeführers nach der Verhandlung nach (vgl OZ 11). Die Richterin zog ihre Berechnung sowie die Berechnung des Beschwerdeführers nach der Verhandlung nach vergleiche OZ 11). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Urkunden, die Pachtvereinbarungen vom 10.04.2001 (vgl OZ 8) und vom 30.03.2010 (vgl Beilage ./F zur Beschwerde), die Aufstellung über die Bezahlung der Pachtzinse betreffend HH (vgl OZ 9) und EE (vgl Beilage ./H zur Beschwerde) und die Einvernahme der Parteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 10). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Urkunden, die Pachtvereinbarungen vom 10.04.2001 vergleiche OZ 8) und vom 30.03.2010 vergleiche Beilage ./F zur Beschwerde), die Aufstellung über die Bezahlung der Pachtzinse betreffend HH vergleiche OZ 9) und EE vergleiche Beilage ./H zur Beschwerde) und die Einvernahme der Parteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 10). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die durch den Vorgänger des nunmehrigen Obmannes DD vertretene sonstige Partei schloss am 10.04.2001 mit HH über folgenden Pachtgegenstand einen Vertrag für die Pachtlaufzeit 01.04.2000 bis 31.03.2010: „Liegenschaft inkl des Umlandes mit einem Abstand von umlaufend cirka 10 m um die Jagdhütte auf der Gp *1/1 mit den Baumaßen lt Genehmigungsvermerk § 31 TBO ****3 v 12.2.96“. Es wurde folgender Pachtpreis vereinbart: „34.000,-- ÖS/anno fällig zum 15.4. des jeweiligen Jahres“. Vorgesehen wurde zudem folgende Indexsicherung: „VPI 1996 ist die Ausgangsbasis am 1.1.2000 (= 103,5) (Anmerkung: richtig wohl: 103,6) und für die Neuberechnung jeweils der Index zum 1.1. des Basisjahres (zB 1.1.2001 = 105,8)“. 34.000 ÖS entsprachen EUR 2.470,88.Die durch den Vorgänger des nunmehrigen Obmannes DD vertretene sonstige Partei schloss am 10.04.2001 mit HH über folgenden Pachtgegenstand einen Vertrag für die Pachtlaufzeit 01.04.2000 bis 31.03.2010: „Liegenschaft inkl des Umlandes mit einem Abstand von umlaufend cirka 10 m um die Jagdhütte auf der Gp *1/1 mit den Baumaßen lt Genehmigungsvermerk Paragraph 31, TBO ****3 v 12.2.96“. Es wurde folgender Pachtpreis vereinbart: „34.000,-- ÖS/anno fällig zum 15.4. des jeweiligen Jahres“. Vorgesehen wurde zudem folgende Indexsicherung: „VPI 1996 ist die Ausgangsbasis am 1.1.2000 (= 103,5) (Anmerkung: richtig wohl: 103,6) und für die Neuberechnung jeweils der Index zum 1.1. des Basisjahres (zB 1.1.2001 = 105,8)“. 34.000 ÖS entsprachen EUR 2.470,88. Von HH waren indexiert folgende Pachtpreise zu bezahlen und wurden dementsprechend auch geleistet: Jahr VPI 1.1 Betrag 2000 103,6 2470,88 2001 106,8 2547,20 2002 109 2599,67 2003 110,9 2644,98 2004 112,10 2673,60 2005 115,4 2752,31 2006 116,9 2788,08 2007 118,7 2831,01 2008 122,6 2924,03 2009 124,1 2959,80 Die durch den Vorgänger des nunmehrigen Obmannes DD vertretene sonstige Partei schloss am 30.03.2010 mit EE über folgenden Pachtgegenstand einen Vertrag für die Pachtlaufzeit 01.04.2010 bis 31.03.2020: „Liegenschaft inkl des Umlandes mit einem Abstand von umlaufend ca 10 m um die Jagdhütte auf der Gp *1/1 mit den Baumaßen lt Genehmigungsvermerk § 31 TBO I-131-95-05 vom 12.2.1996“. Es wurde folgender Pachtpreis vereinbart: „€ 2.950,00/anno, fällig zum 15.4. des jeweiligen Jahres“. Vorgesehen wurde zudem folgende Indexsicherung: „VPI 1996 ist die Ausgangsbasis am 1.01.2000 (= 103,5) und für die Neuberechnung jeweils der Index zum 1.01. des Basisjahres“. Bei Abschluss des Vertrages war beiden Parteien klar, dass Ausgangsbasis nicht das Jahr 2000, sondern das Jahr 2010 sein soll. Das Jahr 2000 wurde sohin nur irrtümlich in den Vertrag aufgenommen.Die durch den Vorgänger des nunmehrigen Obmannes DD vertretene sonstige Partei schloss am 30.03.2010 mit EE über folgenden Pachtgegenstand einen Vertrag für die Pachtlaufzeit 01.04.2010 bis 31.03.2020: „Liegenschaft inkl des Umlandes mit einem Abstand von umlaufend ca 10 m um die Jagdhütte auf der Gp *1/1 mit den Baumaßen lt Genehmigungsvermerk Paragraph 31, TBO I-131-95-05 vom 12.2.1996“. Es wurde folgender Pachtpreis vereinbart: „€ 2.950,00/anno, fällig zum 15.4. des jeweiligen Jahres“. Vorgesehen wurde zudem folgende Indexsicherung: „VPI 1996 ist die Ausgangsbasis am 1.01.2000 (= 103,5) und für die Neuberechnung jeweils der Index zum 1.01. des Basisjahres“. Bei Abschluss des Vertrages war beiden Parteien klar, dass Ausgangsbasis nicht das Jahr 2000, sondern das Jahr 2010 sein soll. Das Jahr 2000 wurde sohin nur irrtümlich in den Vertrag aufgenommen. Von EE waren bisher indexiert (Ausgangsjahr 2010) folgende Pachtpreise zu bezahlen: Jahr VPI 1.1 Betrag 2010 125,6 2950,00 2011 128,7 3022,81 2012 132,2 3105,02 2013 135,8 3189,57 2014 138 3241,24 2015 139 3264,23 2016 140,7 3304,66 Tatsächlich hat EE folgende Beträge bezahlt: Jahr Betrag 2010 2950,00 2011 3022,81 2012 3112,06 2013 3189,56 2014 3190,00 2015 3241,23 2016 2264,71 EE hat im Jahr 2012 sohin EUR 7,04 zu viel, im Jahr 2013 1 Cent, im Jahr 2014 EUR 51,24, im Jahr 2015 EUR 23,50 und im Jahr 2016 EUR 39,95 zu wenig bezahlt, was die Indexierung betrifft. Im Jahr 2016 hat EE zusätzlich EUR 1.000,00 für Reparaturarbeiten abgezogen, die aber nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sind. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die jeweiligen Vertragsinhalte ergeben sich aus den angeführten Verträgen. Jene Pachtpreise, welche von HH zu bezahlen waren und auch tatsächlich bezahlt wurden, ergeben sich aus der vom Obmann vorgelegten Auflistung (vgl OZ 9). Jene Pachtpreise, welche von EE tatsächlich bezahlt wurden, stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl Beilage ./H zur Beschwerde). Jene Pachtpreise, welche von HH zu bezahlen waren und auch tatsächlich bezahlt wurden, ergeben sich aus der vom Obmann vorgelegten Auflistung vergleiche OZ 9). Jene Pachtpreise, welche von EE tatsächlich bezahlt wurden, stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Beilage ./H zur Beschwerde). Hinsichtlich der Beträge, die von EE in den Jahren 2010 bis 2016 tatsächlich zu bezahlen gewesen wären, hat die Richterin eine Indexberechnung vorgenommen. Der von EE im Jahr 2011 zu bezahlende Betrag berechnet sich beispielsweise folgendermaßen: 2950,00 / 125,6 * 128,7 = 3022,81. Die in der Verhandlung am 01.02.2017 vom Beschwerdeführer vorgelegte Berechnung hat sich als unrichtig erwiesen, weil von ihm eine falsche Berechnungsmethode gewählt wurde. Die Richtigkeit der von der Richterin gewählten Berechnungsmethode wird auch dadurch bestätigt, dass ihre Ergebnisse mit den Ergebnissen der Indexrechner im Internet übereinstimmen. Zudem weisen auch die von HH geleisteten Zahlungen auf die Richtigkeit dieser Berechnung hin. Dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass Ausgangsbasis das Jahr 2010 und nicht das Jahr 2000 ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Obmann-Stellvertreters im Rahmen der Verhandlung (vgl OZ 10) und der Tatsache, welche Beträge von EE tatsächlich bezahlt wurden. Dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass Ausgangsbasis das Jahr 2010 und nicht das Jahr 2000 ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Obmann-Stellvertreters im Rahmen der Verhandlung vergleiche OZ 10) und der Tatsache, welche Beträge von EE tatsächlich bezahlt wurden. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Nach § 37 Abs 1 TFLG 1996 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen (lit
- a)sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. Nach Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1996 unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen (Litera a,) sowie die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. Die Agrarbehörde hat nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegen über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (lit
- a)sowie zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c (lit
- b)zu entscheiden. Anträge nach lit a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 in den im § 36c Abs 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Die Agrarbehörde hat nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegen über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (Litera a,) sowie zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, (Litera b,) zu entscheiden. Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Tagesordnungspunkte 4a) (Beauftragung des Obmannes zivilrechtliche Schritte gegen Hr EE einzuleiten) und 4b) (Indexnachforderung Jagdhüttenpacht 2010-2016 „EE“) Einspruch. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich hingegen nicht auf Tagesordnungspunkt 4c) (Kündigung Jagdhüttenpacht EE), sodass die diesbezügliche Abweisung des Einspruchs durch die belangte Behörde in Rechtskraft erwuchs. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde wurde zu Tagesordnungspunkt 4a) (Beauftragung des Obmannes zivilrechtliche Schritte gegen Hr EE einzuleiten) ein Beschluss gefasst. Die belangte Behörde hätte sich folglich inhaltlich mit dem Einspruch gegen diesen Tagesordnungspunkt auseinandersetzen müssen. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war folglich zu beheben. Die belangte Behörde wird über diesen Einspruch noch inhaltlich zu entscheiden haben. Betreffend Tagesordnungspunkt 4b) (Indexnachforderung Jagdhüttenpacht 2010-2016 „EE“) stellt sich die Frage, ob der Beschluss, dass die von EE zu wenig eingezahlten Beträge nicht zurückgefordert werden, gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund des TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt. Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, dass es zu einer Aufhebung des Beschlusses kommt (vgl VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036). Betreffend Tagesordnungspunkt 4b) (Indexnachforderung Jagdhüttenpacht 2010-2016 „EE“) stellt sich die Frage, ob der Beschluss, dass die von EE zu wenig eingezahlten Beträge nicht zurückgefordert werden, gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund des TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt. Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, dass es zu einer Aufhebung des Beschlusses kommt vergleiche VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036). Es ist – angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften – nicht Aufgabe der Agrarbehörde, alle möglichen und denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Folgen) eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht (vgl VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036).Es ist – angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften – nicht Aufgabe der Agrarbehörde, alle möglichen und denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Folgen) eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht vergleiche VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036). Nach § 2 der in Geltung befindlichen Verwaltungssatzung ist die Agrargemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Sinne des § 34 TFLG 1996, stellt einen Selbstverwaltungskörper dar und steht unter der Aufsicht der Agrarbehörde. Sie hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und kann zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen betreiben. Nach Paragraph 2, der in Geltung befindlichen Verwaltungssatzung ist die Agrargemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 34, TFLG 1996, stellt einen Selbstverwaltungskörper dar und steht unter der Aufsicht der Agrarbehörde. Sie hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und kann zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen betreiben. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde in den Vertrag vom 30.03.2010 irrtümlich aufgenommen, dass Ausgangsbasis das Jahr 2000 ist, bestand aber Einigkeit darüber, dass Ausgangsbasis das Jahr 2010 ist. Insofern ergeben sich nur die oben festgestellten Beträge, die von EE zu wenig gezahlt wurden. Diese Beträge fallen aber insgesamt nicht ins Gewicht und können durch den Verzicht auf diese Beträge wesentliche Interessen des Beschwerdeführers nicht verletzt werden. Insofern hat die belangte Behörde den Einspruch gegen Tagesordnungspunkt 4b) zu Recht abgewiesen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.0071.11