RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/0132-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2016, Zl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 20.12.2016 beantragte Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Y bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Ausstellung eines Taxilenkerausweises. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2013, ****2, berichtigt mit Bescheid vom 10.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung in der Zeit vom 04.04.2014 bis 18.04.2014 entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2013, ****3 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs 2 e StVO verhängt. Der gegen dieser Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.04.2014, Zl ****4 und ****5 insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe herabgesetzt wurde.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2013, ****2, berichtigt mit Bescheid vom 10.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung in der Zeit vom 04.04.2014 bis 18.04.2014 entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2013, ****3 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO eine Geldstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz 2, e StVO verhängt. Der gegen dieser Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.04.2014, Zl ****4 und ****5 insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe herabgesetzt wurde. Mit der Anordnung der Nachschulung hat sich die Probezeit um ein Jahr, sohin bis 27.04.2017 verlängert. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2016, Zl ****1 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs 1 Z 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Ausweis gemäß § 6 Abs 1 Z 1 BO 1994 unter anderem auszustellen sei, wenn der Bewerber eine Lenkberechtigung der Klasse B besitze und sich nicht nur innerhalb der Probezeit befinde. Im Jahr 2014 musste dem Antragsteller wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitung die Lenkberechtigung entzogen werden, mit der Anordnung der diesbezüglichen Nachschulung habe sich die Probezeit um ein Jahr, sohin bis 27.04.2017 verlängert.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2016, Zl ****1 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Ausweis gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, BO 1994 unter anderem auszustellen sei, wenn der Bewerber eine Lenkberechtigung der Klasse B besitze und sich nicht nur innerhalb der Probezeit befinde. Im Jahr 2014 musste dem Antragsteller wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitung die Lenkberechtigung entzogen werden, mit der Anordnung der diesbezüglichen Nachschulung habe sich die Probezeit um ein Jahr, sohin bis 27.04.2017 verlängert. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt Herr AA vor, dass er seit 2014 keinerlei Übertretungen im Straßenverkehr begangen habe. Daher würde er bitten, den Taxischein trotz der noch vorhandenen Probezeit auszustellen. Er hoffe auf Nachsicht, da er seine Eltern im Taxibetrieb gerne unterstützen möchte. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y. Danach steht der vorhin festgestellte Sachverhalt als erwiesen fest. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer noch innerhalb der Probezeit befindet wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht bezweifelt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) lauten: „§ 6 Abs 1„§ 6 Absatz eins Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
- eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
- körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann,
- vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,
- das
- Lebensjahr vollendet hat,
- durch ein Zeugnis nachweist: a. Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, b. Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften, c. Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen, d. Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht, e. Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen, f. entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse, g. Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und h. Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und
- den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 6 Abs 1 Zi 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr setzt die Ausstellung eines Taxilenkerausweises voraus, dass der Bewerber eine Lenkberechtigung für die Gruppe B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und -bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises- nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Zi 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr setzt die Ausstellung eines Taxilenkerausweises voraus, dass der Bewerber eine Lenkberechtigung für die Gruppe B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und -bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises- nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat. Zutreffend hat die belangte Behörde die Erfüllung dieser Voraussetzungen verneint. Wie bereits festgestellt wurde die Probezeit gemäß § 4 FSG bis 27.04.2017 verlängert. Damit liegt eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung des Taxilenkerausweises nicht vor, nämlich dass sich der Bewerber nicht mehr innerhalb der Probezeit befindet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seit 2014 keinerlei Übertretungen im Straßenverkehr begangen habe erweist sich in diesem Zusammenhang als nicht zielführend. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Taxilenkerausweises ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Unbestritten befindet sich der Beschwerdeführer noch innerhalb der Probezeit gemäß § 4 FSG und liegen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung des Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs 1 Zi 1 BO 1994 nicht vor.Zutreffend hat die belangte Behörde die Erfüllung dieser Voraussetzungen verneint. Wie bereits festgestellt wurde die Probezeit gemäß Paragraph 4, FSG bis 27.04.2017 verlängert. Damit liegt eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung des Taxilenkerausweises nicht vor, nämlich dass sich der Bewerber nicht mehr innerhalb der Probezeit befindet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seit 2014 keinerlei Übertretungen im Straßenverkehr begangen habe erweist sich in diesem Zusammenhang als nicht zielführend. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Taxilenkerausweises ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Unbestritten befindet sich der Beschwerdeführer noch innerhalb der Probezeit gemäß Paragraph 4, FSG und liegen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung des Taxilenkerausweises gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Zi 1 BO 1994 nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.0132.1