RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/30/1124-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Vereins A mit Sitz in der Gemeinde X gegen den Auflösungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Vereins A mit Sitz in der Gemeinde römisch zehn gegen den Auflösungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den behördlich genehmigten Verein mit dem Namen „Zillergrund Aktiv“, ZVR-Zahl ****, mit Sitz in der Gemeinde X aufgelöst. Begründet wurde die Auflösung damit, dass der zuletzt gewählte Vereinsvorstand seit 09.10.2014 außer Funktion und damit der Verein nicht mehr handlungsfähig sei. Der Verein sei mehrmals aufgefordert worden, der Vereinsbehörde die gewählten organschaftlichen Vertreter bekannt zu geben, was jedoch bis zum Tag der Erlassung des Auflösungsbescheides nicht erfolgte. Nach Ablauf der zweijährigen Funktionsperiode habe auch nach eingeräumten Aufschüben keine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden. Auch einer letztmaligen Aufforderung, die Daten des aktuellen Leitungsorganes des Vereines der Behörde mitzuteilen, wurde nicht Folge geleistet und sei diesbezüglich ein Strafverfahren nach § 31 Vereinsgesetz eingeleitet und durchgeführt wurden. Der Behörde sei bis dato keine Vereinstätigkeit angezeigt worden. Aufgrund der Tatsache, dass der Vereinsbehörde keinerlei Vereinstätigkeit angezeigt worden sei und der Verein wegen des Fehlens eines Leitungsorganes die Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den behördlich genehmigten Verein mit dem Namen „Zillergrund Aktiv“, ZVR-Zahl ****, mit Sitz in der Gemeinde römisch zehn aufgelöst. Begründet wurde die Auflösung damit, dass der zuletzt gewählte Vereinsvorstand seit 09.10.2014 außer Funktion und damit der Verein nicht mehr handlungsfähig sei. Der Verein sei mehrmals aufgefordert worden, der Vereinsbehörde die gewählten organschaftlichen Vertreter bekannt zu geben, was jedoch bis zum Tag der Erlassung des Auflösungsbescheides nicht erfolgte. Nach Ablauf der zweijährigen Funktionsperiode habe auch nach eingeräumten Aufschüben keine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden. Auch einer letztmaligen Aufforderung, die Daten des aktuellen Leitungsorganes des Vereines der Behörde mitzuteilen, wurde nicht Folge geleistet und sei diesbezüglich ein Strafverfahren nach Paragraph 31, Vereinsgesetz eingeleitet und durchgeführt wurden. Der Behörde sei bis dato keine Vereinstätigkeit angezeigt worden. Aufgrund der Tatsache, dass der Vereinsbehörde keinerlei Vereinstätigkeit angezeigt worden sei und der Verein wegen des Fehlens eines Leitungsorganes die Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Vereinsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde am 23.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Die belangte Behörde hat bereits bei der Aktenvorlage auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. Vor Beginn der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde betreffend den verfahrensgegenständlichen Verein in das Zentrale Vereinsregister Einsicht genommen. Laut Vereinsregisterauszug vom 23.01.2017 ist Frau BB seit 13.12.2016 die neue Obfrau des Vereines A mit Sitz in X. Zu ihrem Stellvertreter wurde Herr CC, zum Kassier Herr DD und zur Schriftführerin Frau EE gewählt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die bei der Jahreshauptversammlung des Vereines am 13.12.2016 im Gasthaus W in X gewählte neue Obfrau BB und ihr Vereinskassier DD zum Vereinsgeschehen und insbesondere zu den Vereinsaktivitäten im abgelaufenen Jahr ausführlich befragt. Zur Verhandlungsschrift wurde weiters das Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 13.12.2016 und eine Kassaaufstellung für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 genommen. Weiters wurde seitens der Obfrau eine Vorschau über die Vereinstätigkeiten für das Jahr 2017 abgegeben. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Vereinsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde am 23.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Die belangte Behörde hat bereits bei der Aktenvorlage auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. Vor Beginn der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde betreffend den verfahrensgegenständlichen Verein in das Zentrale Vereinsregister Einsicht genommen. Laut Vereinsregisterauszug vom 23.01.2017 ist Frau BB seit 13.12.2016 die neue Obfrau des Vereines A mit Sitz in römisch zehn. Zu ihrem Stellvertreter wurde Herr CC, zum Kassier Herr DD und zur Schriftführerin Frau EE gewählt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die bei der Jahreshauptversammlung des Vereines am 13.12.2016 im Gasthaus W in römisch zehn gewählte neue Obfrau BB und ihr Vereinskassier DD zum Vereinsgeschehen und insbesondere zu den Vereinsaktivitäten im abgelaufenen Jahr ausführlich befragt. Zur Verhandlungsschrift wurde weiters das Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 13.12.2016 und eine Kassaaufstellung für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 genommen. Weiters wurde seitens der Obfrau eine Vorschau über die Vereinstätigkeiten für das Jahr 2017 abgegeben. Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass der Verein A mit Sitz in X durch Aktivitäten und Vereinsveranstaltungen seinen in § 2 der Vereinsstatuten vorgesehenen Zweck erfüllt. Unstrittig wurde es unterlassen die in § 9 vorgesehene ordentliche Generalversammlung vor der zuletzt durchgeführten Generalversammlung im September 2016 jährlich durchzuführen sowie die Vorstandsmitglieder nach Ablauf der zweijährigen Funktionsperiode rechtzeitig neu zu wählen. Die diesbezügliche Versäumnis hat in erster Linie der seinerzeitige Obmann FF zu verantworten, dem die Ladung zur jährlichen Generalversammlung und die Vorbereitung der zweijährlichen Vorstandswahl obliegen wäre. Die diesbezüglichen Versäumnisse liegen nicht mehr vor. Der Verein verfügt über einen gewählten und handlungsfähigen Vereinsvorstand. Vereinsaktivitäten wurden sowohl im Jahr 2016 und davor im Sinne des § 2 der Vereinsstatuten durchgeführt. Auch in Zukunft sind Vereinsaktivitäten, die dem Zweck des Vereines entsprechen, konkret geplant und ist mit deren Umsetzung auch zu rechnen. Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass der Verein A mit Sitz in römisch zehn durch Aktivitäten und Vereinsveranstaltungen seinen in Paragraph 2, der Vereinsstatuten vorgesehenen Zweck erfüllt. Unstrittig wurde es unterlassen die in Paragraph 9, vorgesehene ordentliche Generalversammlung vor der zuletzt durchgeführten Generalversammlung im September 2016 jährlich durchzuführen sowie die Vorstandsmitglieder nach Ablauf der zweijährigen Funktionsperiode rechtzeitig neu zu wählen. Die diesbezügliche Versäumnis hat in erster Linie der seinerzeitige Obmann FF zu verantworten, dem die Ladung zur jährlichen Generalversammlung und die Vorbereitung der zweijährlichen Vorstandswahl obliegen wäre. Die diesbezüglichen Versäumnisse liegen nicht mehr vor. Der Verein verfügt über einen gewählten und handlungsfähigen Vereinsvorstand. Vereinsaktivitäten wurden sowohl im Jahr 2016 und davor im Sinne des Paragraph 2, der Vereinsstatuten durchgeführt. Auch in Zukunft sind Vereinsaktivitäten, die dem Zweck des Vereines entsprechen, konkret geplant und ist mit deren Umsetzung auch zu rechnen. Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass die Voraussetzungen zur Auflösung des Vereines B nicht vorliegen und war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Auflösungsbescheid ersatzlos aufzuheben. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.30.1124.3