RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/44/2469-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch Obmann BB, A* X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.08.2015, Zahl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch Obmann BB, A* römisch zehn, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.08.2015, Zahl ****, zu Recht:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG insofern berichtigt wird, als es hinsichtlich der Aufzählung der in der EZ *b, KG X, vorgetragenen Grundstücke anstelle der Grundstücksbezeichnung „*“ richtig „*1“ lauten muss.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt wird, als es hinsichtlich der Aufzählung der in der EZ *b, , KG römisch zehn, vorgetragenen Grundstücke anstelle der Grundstücksbezeichnung „*“ richtig „*1“ lauten muss.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien , erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke (Gst) und Einlagezahlen (EZ) der Katastralgemeinde X zuzuordnen sind. Weiters wird zum Beschwerdevorbringen, wonach die korrekte Schreibweise der gegenständlichen Agrargemeinschaft „A*“ sei, klargestellt, dass die Agrargemeinschaft mit rechtskräftigem Regulierungsbescheid der Agrarbehörde vom 18.11.1968, Zl ****, als Agrargemeinschaft „A“ körperschaftlich eingerichtet wurde.Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke (Gst) und Einlagezahlen (EZ) der Katastralgemeinde römisch zehn zuzuordnen sind. Weiters wird zum Beschwerdevorbringen, wonach die korrekte Schreibweise der gegenständlichen Agrargemeinschaft „A*“ sei, klargestellt, dass die Agrargemeinschaft mit rechtskräftigem Regulierungsbescheid der Agrarbehörde vom 18.11.1968, Zl ****, als Agrargemeinschaft „A“ körperschaftlich eingerichtet wurde. I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: I/1 Zur Vorgeschichte: Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 14.08.1964, Zahl ****, wurde die „Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte“ für die Regulierung der ehemaligen Fraktionswaldungen von A erlassen. Mit diesem Bescheid wurde auch die Feststellung getroffen, dass das Regulierungsgebiet ua die in den EZ *a und *b vorgetragenen Grundstücke umfasst und agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 bzw Teilwald im Sinn des § 36 Abs 2 lit e TFLG 1952 darstellt.Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 14.08.1964, Zahl ****, wurde die „Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte“ für die Regulierung der ehemaligen Fraktionswaldungen von A erlassen. Mit diesem Bescheid wurde auch die Feststellung getroffen, dass das Regulierungsgebiet ua die in den EZ *a und *b vorgetragenen Grundstücke umfasst und agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des , Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 bzw Teilwald im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, TFLG 1952 darstellt. Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 18.11.1968, Zl **** wurde der Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am ehemaligen Fraktionsgut A erlassen. Das Regulierungsgebiet umfasst demnach die in der EZ *a vorgetragenen Grundstücke und 3/10 des Grundbuchkörpers der EZ *b. Weiters erfolgte die Feststellung, dass das Regulierungsgebiet als ehemaliges Fraktionsgut agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 32 Abs 2 lit d TFLG 1952 darstellt.Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 18.11.1968, Zl **** wurde der Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am ehemaligen Fraktionsgut A erlassen. Das Regulierungsgebiet umfasst demnach die in der EZ *a vorgetragenen Grundstücke und 3/10 des Grundbuchkörpers der EZ *b. Weiters erfolgte die Feststellung, dass das Regulierungsgebiet als ehemaliges Fraktionsgut agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 darstellt. Die grundbücherliche Durchführung dieses Regulierungsplans und somit die Eigentumsübertragung auf die körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft A erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 06.11.1972 zur Tagebuchzahl ****. Nach Abschluss des Regulierungsverfahrens trat aufgrund des Zusammenlegungsplans vom 04.07.1975, Zl ****, das Gst Nr *2 an die Stelle des vormals einregulierten Gst Nr .*3, welches gelöscht wurde. I/2 Verfahren betreffend des angefochtenen Bescheides: Mit Eingabe vom 09.07.2015 hat die Gemeinde X bei der Agrarbehörde die Feststellung beantragt, ob bei der Agrargemeinschaft A Gemeindegut vorliegt. Dezidiert hat sie dabei erklärt, dass lediglich die Feststellung und nicht die Abänderung des Regulierungsplanes begehrt wird.Mit Eingabe vom 09.07.2015 hat die Gemeinde römisch zehn bei der Agrarbehörde die Feststellung beantragt, ob bei der Agrargemeinschaft A Gemeindegut vorliegt. Dezidiert hat sie dabei erklärt, dass lediglich die Feststellung und nicht die Abänderung des Regulierungsplanes begehrt wird. Die durch ihren Obmann BB vertretene Agrargemeinschaft A führte zu diesem Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 02.08.2015 aus, dass die Agrargemeinschaft A gleich wie die Hauptfraktion X entstanden sei, weshalb im Sinne der Gleichbehandlung der Teilwald kein Gemeindegut sein könne. Zudem seien die Gst Nr *4, *5 und & (C-Wald) vormals im Privateigentum eines Bauern aus A* und später im Gemeinschaftseigentum der Bauern aus A* gestanden, wobei ein grundbücherliches Holz- und Streubezugsrecht zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes für den jeweiligen Messdiener der Kapelle in A* bestanden habe. Auf dem Gst Nr *7 (D) sei seit jeher das Holz der Stammsitzliegenschaften bearbeitet und gelagert worden. Und auf dem Gst Nr *2 (Kapelle) sei früher der Brunnen zur Milchkühlung gestanden; in den achtziger Jahren hätten die Bauern auf diesem Grundstück eine Kapelle neu errichtet, welche aus den Erlösen des C-Waldes erhalten werde.Die durch ihren Obmann BB vertretene Agrargemeinschaft A führte zu diesem Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 02.08.2015 aus, dass die Agrargemeinschaft A gleich wie die Hauptfraktion römisch zehn entstanden sei, weshalb im Sinne der Gleichbehandlung der Teilwald kein Gemeindegut sein könne. Zudem seien die Gst Nr *4, *5 und & (C-Wald) vormals im Privateigentum eines Bauern aus A* und später im Gemeinschaftseigentum der Bauern aus A* gestanden, wobei ein grundbücherliches Holz- und Streubezugsrecht zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes für den jeweiligen Messdiener der Kapelle in A* bestanden habe. Auf dem Gst Nr *7 (D) sei seit jeher das Holz der Stammsitzliegenschaften bearbeitet und gelagert worden. Und auf dem Gst Nr *2 (Kapelle) sei früher der Brunnen zur Milchkühlung gestanden; in den achtziger Jahren hätten die Bauern auf diesem Grundstück eine Kapelle neu errichtet, welche aus den Erlösen des C-Waldes erhalten werde. Mit Schreiben vom 19.08.2015, Zl **** erstattete die Bezirksforstinspektion Z eine Stellungnahme zum Vorliegen von Teilwald auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Agrarbehörde gemäß § 56 AVG iVm §§ 33, 38, 69 und 73 lit d TFLG 1996 über den Feststellungsantrag der Gemeinde X vom 09.07.2015 spruchgemäß wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Agrarbehörde gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, TFLG 1996 über den Feststellungsantrag der Gemeinde römisch zehn vom 09.07.2015 spruchgemäß wie folgt: „Es wird festgestellt, ❖ dass die Grundstücke *7, *5, *6/1 und *2, allesamt vorgetragen in EZ *a GB X, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, darstellen,dass die Grundstücke *7, *5, *6/1 und *2, allesamt vorgetragen in EZ *a GB römisch zehn, Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, darstellen, ❖ dass die Grundstücke *100 bis *135 und *4, allesamt vorgetragen in EZ *a GB X, Teilwald im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, und Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, darstellen,dass die Grundstücke *100 bis *135 und *4, allesamt vorgetragen in EZ *a GB römisch zehn, Teilwald im Sinn des , Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996, LGBI. Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, und Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, darstellen, ❖ dass das Gst. *8 in EZ *b GB X, welches im ideellen 3/10-Miteigentum der Agrargemeinschaft A (B-LNr. 1) steht, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, darstelltdass das Gst. *8 in EZ *b GB römisch zehn, welches im ideellen 3/10-Miteigentum der Agrargemeinschaft A (B-LNr. 1) steht, Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, darstellt ❖ und, dass die Grundstücke *200-*291, allesamt vorgetragen in EZ *b GB X, welche im ideellen 3/10-Miteigentum der Agrargemeinschaft A (B-LNr. 1) stehen, Teilwald im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, und Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, darstellen,“und, dass die Grundstücke *200-*291, allesamt vorgetragen in EZ *b GB römisch zehn, welche im ideellen 3/10-Miteigentum der Agrargemeinschaft A (B-LNr. 1) stehen, Teilwald im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, und Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, darstellen,“ Begründend führt die belangte Behörde zunächst aus, dass aus dem verfahrensgegenständlichen Akt nicht ersichtlich sei, dass für die Agrargemeinschaft A eine Hauptteilung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke stattgefunden habe. Aus dem Umstand, dass für die Agrargemeinschaft ein Regulierungsplan samt Verwaltungsstatut erlassen worden sei, wäre zudem ersichtlich, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke bereits vormals der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient hätten. Sodann führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Der Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung erhellt, dass die in den Einlagezahlen 100 (Grundbuchanlegungsprotokoll Post-Nr. 118) und 169 (Grundbuchanlegungsprotokoll Post-Nr. 377) vorgetragenen Grundstücke vormals auf Grund der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14.07., verfacht 12.09.1848, fol. 648, im Eigentum der Fraktion A standen. Rechtliche Grundlage für den erwähnten Eigentumstitel war die kaiserliche Entschließung vom 06.02.1847 (Provinzial-Gesetzsammlung von Tyrol und Vorarlberg für das Jahr 1847, Nr. XXXVI). In Durchführung dieser kaiserlichen Entschließung wurden zwischen 1847 und 1854 zahlreiche Vergleichsprotokolle (oder Waldpurifikationstabellen) verfasst und zahlreiche Waldungen von der Gefällenverwaltung über die Landestelle an die einzelnen politischen Gemeinden übergeben. Diese Vergleichsprotokolle bildeten später den Titel für die Eintragung des Eigentums der Gemeinde (als Gemeindegut) an solchen Wäldern im Grundbuch (Eberhart Lang, Tiroler Agrarrecht II, Wien 1991, Bd. 2, S. 25).Rechtliche Grundlage für den erwähnten Eigentumstitel war die kaiserliche Entschließung vom 06.02.1847 (Provinzial-Gesetzsammlung von Tyrol und Vorarlberg für das Jahr 1847, Nr. römisch 36 ). In Durchführung dieser kaiserlichen Entschließung wurden zwischen 1847 und 1854 zahlreiche Vergleichsprotokolle (oder Waldpurifikationstabellen) verfasst und zahlreiche Waldungen von der Gefällenverwaltung über die Landestelle an die einzelnen politischen Gemeinden übergeben. Diese Vergleichsprotokolle bildeten später den Titel für die Eintragung des Eigentums der Gemeinde (als Gemeindegut) an solchen Wäldern im Grundbuch (Eberhart Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Wien 1991, Bd. 2, S. 25). Das Landeverwaltungsgericht hat sich bereits mit der Frage des Vorliegens einer politischen Fraktion in der Entscheidung vom 20.03.2015, Zl. LVwG-2014/35/2836-2, auseinandergesetzt. (…) Daraus folgt, dass, soweit in den gegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokollen vom Eigentum der ‚Fraktion‘ die Rede ist, dabei von dem aus dem Fraktionsgesetz abgeleiteten Begriffsverständnis ausgegangen wurde. (…) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0091, mit der Qualifikation von Grundstücken als solche nach § 36 Abs. 2 d FLG 1952 beschäftigt und näher begründend ausgeführt, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe. Als Gegensatz dazu hat er die Bestimmung des § 36 Abs. 1 lit. b FLG 1952 herangezogen und die Ansicht vertreten, damit sei das gemeinsame Gut von Nutzungsberechtigten, z.B. eines Ortsteiles (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitzliegenschaften lasten, umschrieben.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0091, mit der Qualifikation von Grundstücken als solche nach Paragraph 36, Absatz 2, d FLG 1952 beschäftigt und näher begründend ausgeführt, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe. Als Gegensatz dazu hat er die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 herangezogen und die Ansicht vertreten, damit sei das gemeinsame Gut von Nutzungsberechtigten, z.B. eines Ortsteiles (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitzliegenschaften lasten, umschrieben. Wird daher eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach § 36 Abs. 1 lit. b FLG 1935 qualifiziert, so ist somit nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Die Qualifikation von Grundstücken als solche nach § 36 Abs. 1 lit. b FLG 1935 schließt daher eine solche nach § 36 Abs. 2 lit. d FLG 1935 aus.Wird daher eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1935 qualifiziert, so ist somit nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Die Qualifikation von Grundstücken als solche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1935 schließt daher eine solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 aus. Dem Spruch des Bescheides (Regulierungsplan) vom 18.11.1968, Zl. ****, ist nun ohne Zweifel zu entnehmen, es handle sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d FLG
- Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinn der TGO 1966 und nicht als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten darstellt. Hätte die Agrarbehörde das Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten feststellen wollen, hätte sie dies – wie in zahlreichen anderen Fällen – mit einer entsprechenden Qualifizierung nach § 36 Abs. 1 lit. b FLG 1935 getan; dies ist aber nicht geschehen (vgl. VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2011/07/0050).Dem Spruch des Bescheides (Regulierungsplan) vom 18.11.1968, Zl. ****, ist nun ohne Zweifel zu entnehmen, es handle sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG
- Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinn der TGO 1966 und nicht als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten darstellt. Hätte die Agrarbehörde das Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten feststellen wollen, hätte sie dies – wie in zahlreichen anderen Fällen – mit einer entsprechenden Qualifizierung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1935 getan; dies ist aber nicht geschehen vergleiche VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2011/07/0050). Daraus folgt aber, dass diese rechtskräftige Feststellung in der weiteren Folge die Agrarbehörden bindet. (…) Im Hinblick auf die gemäß der Aufstellung der Bezirksforstinspektion Y sowohl als Gemeindegut als auch als Teilwald qualifizierten Grundstücke hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0256, auf sein Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0230, verwiesen. Darin hat sich der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2009, Zl. B 995/09, mit der Frage der Qualifikation von Grundstücken als Teilwälder nach § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 befasst. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis mit näherer Begründung die Ansicht, dass zwar eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut rechtswidrig sei, zumal allein die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 diejenige Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken darstelle, die der Gesetzgeber als Teilwald definiert habe. Ein Teilwaldrecht liege nur dann vor, wenn es sich dabei um ein solches Grundstück handle, was sich aus § 33 Abs. 3 leg. cit. ergebe. Nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 stehe fest, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes auf diese Grundstücke anzuwenden seien. Eine Qualifikation eines Teilwaldes allein als Gemeindegutsgrundstück hätte hingegen zur Folge, dass die Eigenschaft als Teilwald wegfalle und die besonderen Bestimmungen über die Teilwälder nicht mehr anzuwenden seien. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0166, hat der Verwaltungsgerichtshof daher die Doppelqualifikation als zulässig erachtet. (…)Im Hinblick auf die gemäß der Aufstellung der Bezirksforstinspektion Y sowohl als Gemeindegut als auch als Teilwald qualifizierten Grundstücke hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0256, auf sein Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0230, verwiesen. Darin hat sich der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2009, Zl. B 995/09, mit der Frage der Qualifikation von Grundstücken als Teilwälder nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 befasst. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis mit näherer Begründung die Ansicht, dass zwar eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut rechtswidrig sei, zumal allein die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 diejenige Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken darstelle, die der Gesetzgeber als Teilwald definiert habe. Ein Teilwaldrecht liege nur dann vor, wenn es sich dabei um ein solches Grundstück handle, was sich aus Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. ergebe. Nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 stehe fest, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes auf diese Grundstücke anzuwenden seien. Eine Qualifikation eines Teilwaldes allein als Gemeindegutsgrundstück hätte hingegen zur Folge, dass die Eigenschaft als Teilwald wegfalle und die besonderen Bestimmungen über die Teilwälder nicht mehr anzuwenden seien. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0166, hat der Verwaltungsgerichtshof daher die Doppelqualifikation als zulässig erachtet. (…) Das Grundstück *2 entstammt aus dem Zusammenlegungsverfahren gemäß Plan vom 04.07.1975, Zl. ****, das an Stelle der vormals einregulierten Gst. .*3, welches gelöscht wurde, getreten ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits vorstehend zitierten Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0256-8, mit Verweis auf weitere Judikatur, ausgesprochen hat, ist ein Zusammenlegungsverfahren gerade dadurch gekennzeichnet, dass die – als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke – zugeteilten Grundabfindungen eines solchen Verfahrens hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Fänden solche Verfahren in Bezug auf Gemeindegutsgrundstücke statt, so träten die Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke, weshalb die Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibe, wenn eine solche für die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke anzunehmen war. Daraus folgt, dass auch dieses Grundstück als atypisches Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 anzusprechen war.Das Grundstück *2 entstammt aus dem Zusammenlegungsverfahren gemäß Plan vom 04.07.1975, Zl. ****, das an Stelle der vormals einregulierten Gst. .*3, welches gelöscht wurde, getreten ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits vorstehend zitierten Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl. 2012/07/0256-8, mit Verweis auf weitere Judikatur, ausgesprochen hat, ist ein Zusammenlegungsverfahren gerade dadurch gekennzeichnet, dass die – als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke – zugeteilten Grundabfindungen eines solchen Verfahrens hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Fänden solche Verfahren in Bezug auf Gemeindegutsgrundstücke statt, so träten die Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke, weshalb die Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibe, wenn eine solche für die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke anzunehmen war. Daraus folgt, dass auch dieses Grundstück als atypisches Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 anzusprechen war. Wenn nunmehr der Obmann in seiner Stellungnahme vom 02.08.2015 vorbringt, dass die Agrargemeinschaft aus denselben Urkunden und der Vorgeschichte wie die Hauptfraktion X entstanden sei, so ist dem zu entgegnen, dass aus den von der Agrarbehörde herangezogenen Urkunden das Vorliegen von atypischem Gemeindegut erhellt, da zum einen jede Agrargemeinschaft für sich einer Beurteilung zu unterziehen ist und zum anderen hinsichtlich der Teilwälder die von der Agrarbehörde zitierte höchstgerichtliche Judikatur besteht. Hinsichtlich der angeblich im Privateigentum gestanden Grundstücke *4, *5 und *6 hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass diese laut Grundbuchanlegungsprotokoll Post-Nr. **I auf Grund der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14.07., verfacht 12.09.1848, fol. 648, im Eigentum der Fraktion A standen. Dieser Besitzstand hat unmittelbar zur Regulierung und Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft A geführt, ohne dass es zuvor noch laut historischem Grundbuch zu einem Eigentümerwechsel auf eine Privatperson gekommen wäre. Insofern geht das darauf gerichtete Vorbringen des Obmannes ins Leere.Wenn nunmehr der Obmann in seiner Stellungnahme vom 02.08.2015 vorbringt, dass die Agrargemeinschaft aus denselben Urkunden und der Vorgeschichte wie die Hauptfraktion römisch zehn entstanden sei, so ist dem zu entgegnen, dass aus den von der Agrarbehörde herangezogenen Urkunden das Vorliegen von atypischem Gemeindegut erhellt, da zum einen jede Agrargemeinschaft für sich einer Beurteilung zu unterziehen ist und zum anderen hinsichtlich der Teilwälder die von der Agrarbehörde zitierte höchstgerichtliche Judikatur besteht. Hinsichtlich der angeblich im Privateigentum gestanden Grundstücke *4, *5 und *6 hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass diese laut Grundbuchanlegungsprotokoll Post-Nr. **I auf Grund der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14.07., verfacht 12.09.1848, fol. 648, im Eigentum der Fraktion A standen. Dieser Besitzstand hat unmittelbar zur Regulierung und Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft A geführt, ohne dass es zuvor noch laut historischem Grundbuch zu einem Eigentümerwechsel auf eine Privatperson gekommen wäre. Insofern geht das darauf gerichtete Vorbringen des Obmannes ins Leere. (…)“ I/3 Beschwerde: Gegen den Feststellungsbescheid vom 26.08.2015 erhob die Agrargemeinschaft A mit Schreiben vom 17.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Abänderung dahingehend, dass lediglich die Gste Nr *7 und *8 Gemeindegut seien. Begründend wird eine Verletzung des Eigentumsrechtes und des Gleichheitsgrundsatzes angeführt. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass das Waldeigentum der Agrargemeinschaft A aus ehemaligem Privateigentum entstanden sei. Den Beweis dazu liefere die Forsteigentumspurifikationstabelle N°12 Fortsetzung, N° 13 und N° 13 Fortsetzung, bei welcher der Gemeindevorsteher für die Gemeinde X und ua für die Parzelle A* Waldeigentum angemeldet habe und in der mehrfach der Ausdruck „Anerkennung von Privateigentum“ vorkomme. Außerdem werde die volle Eigentümerschaft an Waldgrundstücken auch durch das Parzellenprotokoll der Gemeinde X bewiesen, das sehr genau zwischen Privateigentum, Gemeinschaftseigentum, Gemeindeeigentum und Staatseigentum an den einzelnen Waldgrundstücken unterscheide und die Grundlage für die Entrichtung der Grundsteuer gebildet habe. Bis zur Grundbuchsanlegung habe daher privates Einzeleigentum an den Waldteilen der A*er Höfe bestanden. Bei der Grundbuchsanlegung sei nur aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Zusammenfassung auf gemeinsames Eigentum erfolgt, weil die Eintragung von Weiderechten der bis zu 80 einzelnen Berechtigten auf über 5000 Waldgrundstücken das Ausmaß des Grundbuches gesprengt hätte. Das private Eigentum der einzelnen Stammsitzliegenschaftsbesitzer sei durch die Grundbuchsanlegung aber nicht untergegangen.Gegen den Feststellungsbescheid vom 26.08.2015 erhob die Agrargemeinschaft A mit Schreiben vom 17.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Abänderung dahingehend, dass lediglich die Gste Nr *7 und *8 Gemeindegut seien. Begründend wird eine Verletzung des Eigentumsrechtes und des Gleichheitsgrundsatzes angeführt. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass das Waldeigentum der Agrargemeinschaft A aus ehemaligem Privateigentum entstanden sei. Den Beweis dazu liefere die Forsteigentumspurifikationstabelle N°12 Fortsetzung, N° 13 und N° 13 Fortsetzung, bei welcher der Gemeindevorsteher für die Gemeinde römisch zehn und ua für die Parzelle A* Waldeigentum angemeldet habe und in der mehrfach der Ausdruck „Anerkennung von Privateigentum“ vorkomme. Außerdem werde die volle Eigentümerschaft an Waldgrundstücken auch durch das Parzellenprotokoll der Gemeinde römisch zehn bewiesen, das sehr genau zwischen Privateigentum, Gemeinschaftseigentum, Gemeindeeigentum und Staatseigentum an den einzelnen Waldgrundstücken unterscheide und die Grundlage für die Entrichtung der Grundsteuer gebildet habe. Bis zur Grundbuchsanlegung habe daher privates Einzeleigentum an den Waldteilen der A*er Höfe bestanden. Bei der Grundbuchsanlegung sei nur aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Zusammenfassung auf gemeinsames Eigentum erfolgt, weil die Eintragung von Weiderechten der bis zu 80 einzelnen Berechtigten auf über 5000 Waldgrundstücken das Ausmaß des Grundbuches gesprengt hätte. Das private Eigentum der einzelnen Stammsitzliegenschaftsbesitzer sei durch die Grundbuchsanlegung aber nicht untergegangen. Beim Fraktionsgesetz vom 14.10.1893 handle es sich um ein reines Gemeindewahlgesetz und hätte dieses rein gar nichts mit dem Eigentum der Fraktionen oder Fraktionisten von A* zu tun. Da für die Gemeinde X zudem auf Seite 56 des politischen Ortslexikons – gemeint ist das „Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg“ – keine Fraktion angeführt sei, liege im gegenständlichen Fall keine politische Fraktion vor. Dafür spreche auch ein Rundschreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.11.1938 zur nationalsozialistischen Übernahme des Fraktionsvermögens, in dem das Gemeindeamt X nicht aufscheine. Schließlich hätte auch keine Fraktion in X je die Gemeinde an ihren privatrechtlichen Entscheidungen teilhaben lassen und etwa Voranschläge oder Jahresrechnungen zur Genehmigung vorgelegt bzw vorzulegen gehabt.Beim Fraktionsgesetz vom 14.10.1893 handle es sich um ein reines Gemeindewahlgesetz und hätte dieses rein gar nichts mit dem Eigentum der Fraktionen oder Fraktionisten von A* zu tun. Da für die Gemeinde römisch zehn zudem auf Seite 56 des politischen Ortslexikons – gemeint ist das „Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg“ – keine Fraktion angeführt sei, liege im gegenständlichen Fall keine politische Fraktion vor. Dafür spreche auch ein Rundschreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.11.1938 zur nationalsozialistischen Übernahme des Fraktionsvermögens, in dem das Gemeindeamt römisch zehn nicht aufscheine. Schließlich hätte auch keine Fraktion in römisch zehn je die Gemeinde an ihren privatrechtlichen Entscheidungen teilhaben lassen und etwa Voranschläge oder Jahresrechnungen zur Genehmigung vorgelegt bzw vorzulegen gehabt. Dass die Agrarbehörde unter dem ehemaligen Fraktionsgut in X Eigentum einer Agrargemeinschaft verstanden habe, ergebe sich aus dem einfachen und lapidaren Spruchtext des Regulierungsplans zur Agrargemeinschaft A. Das Eigentum der Agrargemeinschaft sei für die Agrarbehörde so offensichtlich gewesen, dass sie dazu keine nähere Erklärung gemacht habe und keine Sorgfalt bei der korrekten Bezugnahme auf das TFLG 1952 aufgewandt habe. Hätte die Agrarbehörde auch nur den geringsten Zweifel am rechtmäßigen Eigentum der Agrargemeinschaft gehabt, hätte eine seitenlange Begründung der Spruchentscheidung erfolgen müssen. Dass die Agrarbehörde unter dem ehemaligen Fraktionsgut in römisch zehn Eigentum einer Agrargemeinschaft verstanden habe, ergebe sich aus dem einfachen und lapidaren Spruchtext des Regulierungsplans zur Agrargemeinschaft A. Das Eigentum der Agrargemeinschaft sei für die Agrarbehörde so offensichtlich gewesen, dass sie dazu keine nähere Erklärung gemacht habe und keine Sorgfalt bei der korrekten Bezugnahme auf das TFLG 1952 aufgewandt habe. Hätte die Agrarbehörde auch nur den geringsten Zweifel am rechtmäßigen Eigentum der Agrargemeinschaft gehabt, hätte eine seitenlange Begründung der Spruchentscheidung erfolgen müssen. Dass, abgesehen vom Gst Nr *8, sämtliche Grundstücke in der EZ 169 aus ehemaligem privaten Waldeigentum der A*er und G Bauern hervorgegangene Teilwälder und nicht Gemeindegut seien, ergebe sich aus dem Parzellenprotokoll der Gemeinde X und aus der Spruchpraxis des Landesagrarsenates zu Xer Teilwaldgrundstücken. Der Landesagrarsenat habe bei der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X mit Bescheid vom 26.06.2009, ****, erkannt, dass die aufgezählten, unverteilten und nicht mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke Gemeindegut seien, während sämtliche anderen Grundstücke und sämtliche Teilwaldgrundstücke kein Gemeindegut seien. Das Eigentum der Agrargemeinschaft A gründe auf dieselbe Forsteigentumspurifikation, habe dieselbe Waldaufteilungsgeschichte, dieselbe Fraktionsgeschichte, dieselbe nationalsozialistische Beschlagnahme und im Wesentlichen die gleiche Feststellung des Eigentums durch die Agrarbehörde hinter sich. Deshalb müssten im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Waldgrundstücke der Agrargemeinschaft A genauso gemeindegutsfrei sein, wie jene der Agrargemeinschaft Hauptfraktion X und der Agrargemeinschaft F.Dass, abgesehen vom Gst Nr *8, sämtliche Grundstücke in der EZ 169 aus ehemaligem privaten Waldeigentum der A*er und G Bauern hervorgegangene Teilwälder und nicht Gemeindegut seien, ergebe sich aus dem Parzellenprotokoll der Gemeinde römisch zehn und aus der Spruchpraxis des Landesagrarsenates zu Xer Teilwaldgrundstücken. Der Landesagrarsenat habe bei der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn mit Bescheid vom 26.06.2009, ****, erkannt, dass die aufgezählten, unverteilten und nicht mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke Gemeindegut seien, während sämtliche anderen Grundstücke und sämtliche Teilwaldgrundstücke kein Gemeindegut seien. Das Eigentum der Agrargemeinschaft A gründe auf dieselbe Forsteigentumspurifikation, habe dieselbe Waldaufteilungsgeschichte, dieselbe Fraktionsgeschichte, dieselbe nationalsozialistische Beschlagnahme und im Wesentlichen die gleiche Feststellung des Eigentums durch die Agrarbehörde hinter sich. Deshalb müssten im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Waldgrundstücke der Agrargemeinschaft A genauso gemeindegutsfrei sein, wie jene der Agrargemeinschaft Hauptfraktion römisch zehn und der Agrargemeinschaft F. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 (…)
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…)
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
(3)Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden. (…) § 73Paragraph 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, (…)
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach , Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt, (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in der EZ *a vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft A stehenden Grundstücke sowie der in der EZ *b vorgetragenen und laut Grundbuch im ideellen 3/10-Miteigentum der Agrargemeinschaft A stehenden Grundstücke gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 und lit d TFLG 1996 zu klären.Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in der EZ *a vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft A stehenden Grundstücke sowie der in der EZ *b vorgetragenen und laut Grundbuch im ideellen 3/10-Miteigentum der Agrargemeinschaft A stehenden Grundstücke gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Litera d, TFLG 1996 zu klären. III/1 Zum Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde: Im angefochtenen Bescheid wird das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals zutreffend bejaht. Dafür ist zunächst maßgeblich, dass laut Grundbuchsanlegungsprotokoll Post-Nr **I und Post-Nr **II das Eigentumsrecht hinsichtlich der in der EZ *a vorgetragenen Grundstücke und das ideelle 3/10-Miteigentum hinsichtlich der in der EZ *b vorgetragenen Grundstücke für die „Fraction A“ einverleibt wurde. Die Übertragung des diesbezüglichen Eigentums an die Agrargemeinschaft A erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 06.11.1972 zur Tagebuchzahl *** zur grundbücherlichen Durchführung des mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.11.1968, Zahl ****, erlassenen Regulierungsplans für die Agrargemeinschaft A. Für die Frage nach dem Vorliegen des genannten Tatbestandsmerkmals nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist insbesondere die in den Bescheiden vom 14.08.1964, Zl ***, und 18.11.1968, Zl ****, erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes entscheidend. Wie der schon von der belangten Behörde zitierten Leitentscheidung des VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0091, zu entnehmen ist, ist unter dem Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde zu verstehen, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Ist im historischen Regulierungsplan gemäß § 38 Abs 1 TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, dass das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut gemäß § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhaltet diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handelt, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (§§ 76 Abs 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966) wiederum ist das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans ist rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden und im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde gestanden sind. Wenn dem Spruch des Regulierungsbescheides ohne Zweifel zu entnehmen ist, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 handelt, ist in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446/2008 und 18.933/2009 davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne des § 76 Abs 3 und der §§ 81 ff TGO 1966, also als Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, ist. Diese Qualifizierung ist für die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bindend.Für die Frage nach dem Vorliegen des genannten Tatbestandsmerkmals nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist insbesondere die in den Bescheiden vom 14.08.1964, Zl ***, und 18.11.1968, Zl ****, erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes entscheidend. Wie der schon von der belangten Behörde zitierten Leitentscheidung des VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0091, zu entnehmen ist, ist unter dem Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde zu verstehen, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Ist im historischen Regulierungsplan gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, dass das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhaltet diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handelt, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (Paragraphen 76, Absatz 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966) wiederum ist das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans ist rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden und im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde gestanden sind. Wenn dem Spruch des Regulierungsbescheides ohne Zweifel zu entnehmen ist, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 handelt, ist in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446 aus 2008, und 18.933 aus 2009, davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3 und der Paragraphen 81, ff TGO 1966, also als Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, ist. Diese Qualifizierung ist für die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bindend. Nach dem genannten § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Wird dagegen eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als solche nach § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 qualifiziert, so ist damit nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0039, nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Nach dieser Bestimmung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke solche, „welche von allen oder nur von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.“Nach dem genannten Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Wird dagegen eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als solche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 qualifiziert, so ist damit nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0039, nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Nach dieser Bestimmung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke solche, „welche von allen oder nur von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.“ Im konkreten Fall steht unbestritten fest, dass in den rechtskräftigen Regulierungsbescheiden vom 14.08.1964, Zl ****, und 18.11.1968, Zl ****, betreffend des ehemaligen Fraktionsgutes A das Regulierungsgebiet ausdrücklich als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 qualifiziert wurde. Dafür, dass diese Feststellung, wie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, auf mangelnder Sorgfalt der Agrarbehörde beruhen würde und diese Qualifikation deshalb nicht bindend wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Zur Möglichkeit eines Abgehens von der im Regulierungsplan erfolgten Qualifizierung des Regulierungsgebietes hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.6.2011, 2010/07/0091, nämlich unter anderem wie folgt ausgeführt:Im konkreten Fall steht unbestritten fest, dass in den rechtskräftigen Regulierungsbescheiden vom 14.08.1964, Zl ****, und 18.11.1968, Zl ****, betreffend des ehemaligen Fraktionsgutes A das Regulierungsgebiet ausdrücklich als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 qualifiziert wurde. Dafür, dass diese Feststellung, wie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, auf mangelnder Sorgfalt der Agrarbehörde beruhen würde und diese Qualifikation deshalb nicht bindend wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Zur Möglichkeit eines Abgehens von der im Regulierungsplan erfolgten Qualifizierung des Regulierungsgebietes hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.6.2011, 2010/07/0091, nämlich unter anderem wie folgt ausgeführt: „Es mag Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die damals einschreitende Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung als Gemeindegut im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich von der Qualifikation nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 ausging, in Wahrheit aber eine Qualifikation nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 meinte. Es muss sich dabei aber um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2003, 2002/07/0143, und vom 24. Jänner 1991, 89/06/0054).“„Es mag Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die damals einschreitende Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung als Gemeindegut im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich von der Qualifikation nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 ausging, in Wahrheit aber eine Qualifikation nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 meinte. Es muss sich dabei aber um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist vergleiche dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2003, 2002/07/0143, und vom 24. Jänner 1991, 89/06/0054).“ Auch das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2011, 2010/07/0163, lässt erahnen, dass von der rechtskräftigen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen abgegangen werden kann. In diesem Erkenntnis wird zunächst festgestellt, dass dem Spruch des rechtskräftigen Regulierungsplans eindeutig zu entnehmen sei, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 33 Abs 1 lit b TFLG 1978 handle. Daraus schließt der VwGH, da „es sich dabei nicht etwa um einen Irrtum oder eine Flüchtigkeit oder eine Ungenauigkeit handelte, sondern (…) diese Qualifizierung das Ergebnis von eingehenden Überlegungen der Behörde war,“ dass eine der Rechtswirkungen des Regulierungsplans die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten und nicht als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellt.Auch das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2011, 2010/07/0163, lässt erahnen, dass von der rechtskräftigen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen abgegangen werden kann. In diesem Erkenntnis wird zunächst festgestellt, dass dem Spruch des rechtskräftigen Regulierungsplans eindeutig zu entnehmen sei, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, TFLG 1978 handle. Daraus schließt der VwGH, da „es sich dabei nicht etwa um einen Irrtum oder eine Flüchtigkeit oder eine Ungenauigkeit handelte, sondern (…) diese Qualifizierung das Ergebnis von eingehenden Überlegungen der Behörde war,“ dass eine der Rechtswirkungen des Regulierungsplans die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten und nicht als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellt. Dass im vorliegenden Fall tatsächlich ein Versehen, ein Irrtum oder eine Flüchtigkeit vorliegt, die im Sinn der oben genannten VwGH-Erkenntnisse ein Abgehen von der rechtkräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut ermöglichen würde, widerlegen die folgenden Erwägungen: Nach § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit etwa dann vor, wenn diese für die Partei – im Mehrparteienverfahren allen Parteien – klar erkennbar war (vgl etwa VwGH 29.4.2011, 2010/12/0115) und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (siehe etwa VwGH 26.6.2001, 2001/04/0045; 20.9.2012, 2012/10/0159), wobei es diesbezüglich etwa auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) (siehe VwGH 18.10.2001, 2000/07/0097) bzw auf den Akteninhalt ankommt (siehe VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062).Dass im vorliegenden Fall tatsächlich ein Versehen, ein Irrtum oder eine Flüchtigkeit vorliegt, die im Sinn der oben genannten VwGH-Erkenntnisse ein Abgehen von der rechtkräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut ermöglichen würde, widerlegen die folgenden Erwägungen: Nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit etwa dann vor, wenn diese für die Partei – im Mehrparteienverfahren allen Parteien – klar erkennbar war vergleiche etwa VwGH 29.4.2011, 2010/12/0115) und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (siehe etwa VwGH 26.6.2001, 2001/04/0045; 20.9.2012, 2012/10/0159), wobei es diesbezüglich etwa auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) (siehe VwGH 18.10.2001, 2000/07/0097) bzw auf den Akteninhalt ankommt (siehe VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062). Ein solch offenkundiger Fehler ist im vorliegenden Fall nicht gegeben bzw fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen: Wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel zugestanden wird, heißt es im Regulierungsplan vom 18.11.1968 wörtlich: „Das Regulierungsgebiet ist als ehemaliges Fraktionsgut ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs.2 lit.d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 16. 7. 1952, LGBl.32 (FLG) und steht im Eigentum der mit beiliegender Satzung körperschaftlich eingerichteten und damit rechtsfähigen Agrargemeinschaft A.“ Allein aus der Beschwerdebehauptung, dass das Eigentum der Agrargemeinschaft für die Agrarbehörde so offensichtlich gewesen sei, dass sie dazu keine nähere Erklärung gemacht habe und keine Sorgfalt bei der korrekten Bezugnahme auf das TFLG 1952 aufgewandt habe, ist zweifellos nicht geeignet, einen Fehler der Agrarbehörde im Sinn des § 62 Abs 4 AVG darzulegen. Und auch die Beschwerdebehauptung, dass sich aus dem einfachen und lapidaren Spruchtext des Regulierungsplanes ableiten ließe, dass die historische Agrarbehörde unter ehemaligen Fraktionsgut offensichtlich nicht wahres Eigentum der politischen Gemeinde verstanden habe und, dass bei einem Zweifel am rechtmäßigen Eigentum der Agrargemeinschaft eine seitenlange Begründung im Regulierungsplan erfolgen hätte müssen, ist nicht nachvollziehbar.Ein solch offenkundiger Fehler ist im vorliegenden Fall nicht gegeben bzw fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen: Wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel zugestanden wird, heißt es im Regulierungsplan vom 18.11.1968 wörtlich: „Das Regulierungsgebiet ist als ehemaliges Fraktionsgut ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, des Flurverfassungslandesgesetzes vom 16. 7. 1952, LGBl.32 (FLG) und steht im Eigentum der mit beiliegender Satzung körperschaftlich eingerichteten und damit rechtsfähigen Agrargemeinschaft A.“ Allein aus der Beschwerdebehauptung, dass das Eigentum der Agrargemeinschaft für die Agrarbehörde so offensichtlich gewesen sei, dass sie dazu keine nähere Erklärung gemacht habe und keine Sorgfalt bei der korrekten Bezugnahme auf das TFLG 1952 aufgewandt habe, ist zweifellos nicht geeignet, einen Fehler der Agrarbehörde im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG darzulegen. Und auch die Beschwerdebehauptung, dass sich aus dem einfachen und lapidaren Spruchtext des Regulierungsplanes ableiten ließe, dass die historische Agrarbehörde unter ehemaligen Fraktionsgut offensichtlich nicht wahres Eigentum der politischen Gemeinde verstanden habe und, dass bei einem Zweifel am rechtmäßigen Eigentum der Agrargemeinschaft eine seitenlange Begründung im Regulierungsplan erfolgen hätte müssen, ist nicht nachvollziehbar. Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen versucht die Beschwerdeführerin zwar ausführlich darzulegen, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht zur Auffassung gelangte, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Mit diesen Erwägungen wird aber nicht aufgezeigt, dass der Agrarbehörde in den rechtskräftigen Regulierungsbescheiden vom 14.08.1964, Zl ****, und 18.11.1968, Zl ****, ein offenkundiges Versehen unterlaufen wäre, das für alle Parteien klar erkennbar war, und, dass die Agrarbehörde nur irrtümlich oder aufgrund einer Flüchtigkeit die falsche litera des TFLG 1952 im Regulierungsplan genannt hätte. Dass sich die Agrarbehörde bei ihrer in den historischen Regulierungsbescheiden vorgenommenen Qualifikation nur im Ausdruck vergriffen hätte, ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb nicht von einem offenkundigen Versehen und damit von einem berichtigungsfähigen Fehler gesprochen werden kann. Damit fehlen aber nach der auf § 62 Abs 4 AVG abstellenden Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Verneinung der aufgrund der Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsbescheid grundsätzlich anzunehmenden Bindungswirkung. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich grundsätzlich weitere Erwägungen zum Tatbestandsmerkmal „vormaliges Eigentum der Gemeinde“ im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, weil im vorliegenden Fall in Anbetracht der rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes in den rechtskräftigen Regulierungsbescheiden vom 14.08.1964, Zl ****, und 18.11.1968, Zl ****, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales feststeht.Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen versucht die Beschwerdeführerin zwar ausführlich darzulegen, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht zur Auffassung gelangte, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Mit diesen Erwägungen wird aber nicht aufgezeigt, dass der Agrarbehörde in den rechtskräftigen Regulierungsbescheiden vom 14.08.1964, Zl ****, und 18.11.1968, Zl ****, ein offenkundiges Versehen unterlaufen wäre, das für alle Parteien klar erkennbar war, und, dass die Agrarbehörde nur irrtümlich oder aufgrund einer Flüchtigkeit die falsche litera des TFLG 1952 im Regulierungsplan genannt hätte. Dass sich die Agrarbehörde bei ihrer in den historischen Regulierungsbescheiden vorgenommenen Qualifikation nur im Ausdruck vergriffen hätte, ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb nicht von einem offenkundigen Versehen und damit von einem berichtigungsfähigen Fehler gesprochen werden kann. Damit fehlen aber nach der auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG abstellenden Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Verneinung der aufgrund der Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsbescheid grundsätzlich anzunehmenden Bindungswirkung. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich grundsätzlich weitere Erwägungen zum Tatbestandsmerkmal „vormaliges Eigentum der Gemeinde“ im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, weil im vorliegenden Fall in Anbetracht der rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes in den rechtskräftigen Regulierungsbescheiden vom 14.08.1964, Zl ****, und 18.11.1968, Zl ****, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales feststeht. Insofern müsste seitens des Landesverwaltungsgerichtes an sich auch nicht näher auf die Frage eingegangen werden, welches Verständnis dem Begriff Fraktion zukommt. Aufgrund der im angefochtenen Bescheid diesbezüglich angestellten, auf den Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2015, LVwG-2014/35/2836-2, beruhenden und aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch im vorliegenden Fall zutreffenden Überlegungen zeigt sich allerdings, dass bei dem im gegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokoll verwendeten Begriff „Fraction“ von dem aus dem Fraktionsgesetz abgeleiteten Begriffsverständnis und insofern auch in dieser Hinsicht davon auszugehen ist, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft A aufgrund des Regulierungsplans vom 18.11.1968 im Gemeindeeigentum standen. Diese Auffassung wird schließlich auch noch durch die von der belangten Behörde festgestellte Teilwaldeigenschaft von im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Grundstücken untermauert. Die mit Teilwäldern belasteten Grundstücke des Regulierungsgebietes ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Imst vom 19.08.2015. Von den Verfahrensparteien wird diese Feststellung nicht bestritten; von der Beschwerdeführerin wird die von der belangten Behörde festgestellte Teilwaldeigenschaft bestimmter in den EZ *a und *b vorgetragener Grundstücke sogar ausdrücklich bestätigt. Vor dem Hintergrund des § 27 VwGVG, wonach der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei wiederum die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, war die Richtigkeit der von der belangten Behörde festgestellten Teilwaldeigenschaft vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen.Diese Auffassung wird schließlich auch noch durch die von der belangten Behörde festgestellte Teilwaldeigenschaft von im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Grundstücken untermauert. Die mit Teilwäldern belasteten Grundstücke des Regulierungsgebietes ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Imst vom 19.08.2015. Von den Verfahrensparteien wird diese Feststellung nicht bestritten; von der Beschwerdeführerin wird die von der belangten Behörde festgestellte Teilwaldeigenschaft bestimmter in den EZ *a und *b vorgetragener Grundstücke sogar ausdrücklich bestätigt. Vor dem Hintergrund des Paragraph 27, VwGVG, wonach der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei wiederum die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, war die Richtigkeit der von der belangten Behörde festgestellten Teilwaldeigenschaft vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen. Diese Feststellung ist nun zwar für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages der Gemeinde X vom 09.07.2015 primär zu klärenden Frage, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, nicht allein ausschlaggebend, da Teilwälder grundsätzlich zum Gemeindegut zählen können oder auch nicht. Die Qualifikation als Teilwald bestätigt im vorliegenden Zusammenhang aber das von der belangten Behörde angenommene vormalige Eigentum der Gemeinde an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und daraus folgend deren Eigenschaft als Gemeindegut. Auf der Grundlage des TFLG 1935 und des TFLG 1952 (jedenfalls bis zu dessen Wiederverlautbarung durch die Novelle LGBl 33/1969) lasteten Teilwaldrechte nämlich ausschließlich auf Grundstücken, die im Eigentum von Gemeinden standen. Konkret führt § 36 Abs 2 lit e der genannten Gesetze aus, dass als Teilwälder nur die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke in Betracht kommen. Mit dem TFLG 1935 wurden die Teilwälder (Teilwaldrechte) dem Gemeindegut zugeordnet. Dass Teilwaldrechte seit der Novelle LGBl Nr 33/1969 auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaften bestehen, ist das Ergebnis zahlreicher Regulierungsverfahren, mit denen derartig belastete Grundstücke in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften übergegangen sind.Diese Feststellung ist nun zwar für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages der Gemeinde römisch zehn vom 09.07.2015 primär zu klärenden Frage, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, nicht allein ausschlaggebend, da Teilwälder grundsätzlich zum Gemeindegut zählen können oder auch nicht. Die Qualifikation als Teilwald bestätigt im vorliegenden Zusammenhang aber das von der belangten Behörde angenommene vormalige Eigentum der Gemeinde an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und daraus folgend deren Eigenschaft als Gemeindegut. Auf der Grundlage des TFLG 1935 und des TFLG 1952 (jedenfalls bis zu dessen Wiederverlautbarung durch die Novelle Landesgesetzblatt 33 aus 1969,) lasteten Teilwaldrechte nämlich ausschließlich auf Grundstücken, die im Eigentum von Gemeinden standen. Konkret führt Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, der genannten Gesetze aus, dass als Teilwälder nur die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke in Betracht kommen. Mit dem TFLG 1935 wurden die Teilwälder (Teilwaldrechte) dem Gemeindegut zugeordnet. Dass Teilwaldrechte seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1969, auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaften bestehen, ist das Ergebnis zahlreicher Regulierungsverfahren, mit denen derartig belastete Grundstücke in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften übergegangen sind. Diese Auffassung legen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die Novelle LGBl 70/2014 neu gefassten § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 nahe. Diese lauten auszugsweise wie folgt: „Teilwaldrechte sind grundsätzlich dem Gemeindegut verwandt und bestehen in der Regel auf Gemeindegut (gemeint ist hier das ursprüngliche Gemeindegut im Sinn der Gemeindeordnungen, das auch grundbücherlich Eigentum der Gemeinde ist). Viele ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ (vgl. § 33 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 1) sind noch unreguliert und bestehen weiterhin auf typischem Gemeindegut. Sie werden in der Regel durch die Gemeinde verwaltet. Im Zug früherer Regulierungen unterzog die Agrarbehörde mitunter auch derartige ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ einem Regulierungsverfahren, dies mit unterschiedlichen Ergebnissen. So kam es einerseits zu Teilwaldzusammenlegungen, andererseits wurden auch Agrargemeinschaften unter Aufrechterhaltung der Teilwälder gebildet. In einigen Fällen übertrug die Agrarbehörde das Eigentum an diesen Teilwaldgrundstücken (verfassungswidrig) von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft, in anderen Fällen nicht. In wenigen Fällen bestehen Teilwaldagrargemeinschaften, die bereits ursprünglich nicht aus Gemeindegut hervorgingen.“Diese Auffassung legen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 nahe. Diese lauten auszugsweise wie folgt: „Teilwaldrechte sind grundsätzlich dem Gemeindegut verwandt und bestehen in der Regel auf Gemeindegut (gemeint ist hier das ursprüngliche Gemeindegut im Sinn der Gemeindeordnungen, das auch grundbücherlich Eigentum der Gemeinde ist). Viele ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins,) sind noch unreguliert und bestehen weiterhin auf typischem Gemeindegut. Sie werden in der Regel durch die Gemeinde verwaltet. Im Zug früherer Regulierungen unterzog die Agrarbehörde mitunter auch derartige ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ einem Regulierungsverfahren, dies mit unterschiedlichen Ergebnissen. So kam es einerseits zu Teilwaldzusammenlegungen, andererseits wurden auch Agrargemeinschaften unter Aufrechterhaltung der Teilwälder gebildet. In einigen Fällen übertrug die Agrarbehörde das Eigentum an diesen Teilwaldgrundstücken (verfassungswidrig) von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft, in anderen Fällen nicht. In wenigen Fällen bestehen Teilwaldagrargemeinschaften, die bereits ursprünglich nicht aus Gemeindegut hervorgingen.“ Da sich aus dem Bescheid vom 14.08.1964, Zl ****, betreffend die „Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte“ für die gegenständliche Regulierung und auch aus dem Bescheid zur Einleitung des Regulierungsverfahrens vom 25.03.1964, Zl ****, jeweils ergibt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften teilweise um Teilwald nach § 36 Abs 2 lit e TFLG 1952 handelt und nach dieser Bestimmung Teilwald nur hinsichtlich Gemeindegrundstücken bestehen kann, lässt sich wiederum die Schlussfolgerung ziehen, dass die als Teilwald qualifizierten Grundstücke vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft A im Eigentum der Gemeinde X standen. Da sich aus dem Bescheid vom 14.08.1964, Zl ****, betreffend die „Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte“ für die gegenständliche Regulierung und auch aus dem Bescheid zur Einleitung des Regulierungsverfahrens vom 25.03.1964, Zl ****, jeweils ergibt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften teilweise um Teilwald nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, TFLG 1952 handelt und nach dieser Bestimmung Teilwald nur hinsichtlich Gemeindegrundstücken bestehen kann, lässt sich wiederum die Schlussfolgerung ziehen, dass die als Teilwald qualifizierten Grundstücke vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft A im Eigentum der Gemeinde römisch zehn standen. Für das Landesverwaltungsgericht besteht im Hinblick auf die obigen Erwägungen somit kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft A im Eigentum der Gemeinde standen und insofern das erste Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden“) erfüllt ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – bis zur Grundbuchsanlegung privates Einzeleigentum an den Waldteilen der A*er Höfe bestand. Zwar ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten VfGH-Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 tatsächlich, dass der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss; allerdings ist nach diesem Erkenntnis dem Grundbuchsstand durchaus maßgebliche Bedeutung beizumessen und erweisen sich im vorliegenden Fall, wie bereits erwähnt, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung aufgrund der im Regulierungsplan erfolgten rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindeeigentum als ausreichend geklärt. Auch dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen politischen Ortslexikon, also dem Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, Teil VIII Tirol und Vorarlberg, herausgegeben von der k.k. statistischen Zentralkommission im Jahr 1907, kommt in Anbetracht der rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes in den Bescheiden vom 14.08.1964, Zl ****, und 18.11.1968, Zl ****, keine maßgebliche Bedeutung zu.Für das Landesverwaltungsgericht besteht im Hinblick auf die obigen Erwägungen somit kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft A im Eigentum der Gemeinde standen und insofern das erste Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden“) erfüllt ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – bis zur Grundbuchsanlegung privates Einzeleigentum an den Waldteilen der A*er Höfe bestand. Zwar ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten VfGH-Erkenntnis VfSlg 19.262 aus 2010, tatsächlich, dass der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss; allerdings ist nach diesem Erkenntnis dem Grundbuchsstand durchaus maßgebliche Bedeutung beizumessen und erweisen sich im vorliegenden Fall, wie bereits erwähnt, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung aufgrund der im Regulierungsplan erfolgten rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindeeigentum als ausreichend geklärt. Auch dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen politischen Ortslexikon, also dem Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, Teil römisch acht Tirol und Vorarlberg, herausgegeben von der k.k. statistischen Zentralkommission im Jahr 1907, kommt in Anbetracht der rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes in den Bescheiden vom 14.08.1964, Zl ****, und 18.11.1968, Zl ****, keine maßgebliche Bedeutung zu. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund einer entsprechenden Grundbuchseintragung getroffenen Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Gst Nr *2 aus dem Zusammenlegungsplan vom 04.07.1975, Zl ****, resultiert, dieses an die Stelle des vormals einregulierten Gst Nr .*3 getreten ist und diesbezüglich die Gemeindegutseigenschaft des Altgrundstückes auf des Abfindungsgrundstück bestehen bleibt (VwGH 20.11.2014, 2012/07/0256), wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Diese Feststellung ist somit vom Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die zutreffend zitierte Judikatur nicht näher zu prüfen. Der in der gegenständlichen Beschwerde enthaltene Hinweis auf eine Entscheidung des Landesagrarsenates vom 26.06.2009, Zl ****, in der Sache Hauptfraktion X, ist – wie schon die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat – nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Diese Entscheidung betrifft zwar ebenfalls eine in der Gemeinde X angesiedelte Agrargemeinschaft, fußt im Übrigen aber auf einem anderen Sachverhalt und entfaltet demgemäß keinerlei Bindungswirkung für den vorliegenden Fall. Zudem erweist sich die darin enthaltene – und von der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren ins Treffen geführte – Feststellung des Landesagrarsenates, dass eine Subsumtion von Teilwald unter den Begriff des Gemeindegutes ausgeschlossen sei, vor dem Hintergrund der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Doppelqualifizierung von Gemeindegut und Teilwald und in Anbetracht des durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 neu gefassten Wortlauts der lit d des § 33 Abs 2 TFLG 1996 als nicht haltbar. Dass die gegen das genannte LAS-Erkenntnis erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2009, B 995/09, abgewiesen wurde, ändert daran nichts, zumal sich der Verfassungsgerichtshof nur mit der Frage der Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter, nicht aber mit der Frage der Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte auseinanderzusetzen hatte. Im Übrigen gibt eine allfällig rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen nicht das Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung im Unrecht (VwGH 20.02.2014. 2013/09/0057).Der in der gegenständlichen Beschwerde enthaltene Hinweis auf eine Entscheidung des Landesagrarsenates vom 26.06.2009, Zl ****, in der Sache Hauptfraktion römisch zehn, ist – wie schon die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat – nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Diese Entscheidung betrifft zwar ebenfalls eine in der Gemeinde römisch zehn angesiedelte Agrargemeinschaft, fußt im Übrigen aber auf einem anderen Sachverhalt und entfaltet demgemäß keinerlei Bindungswirkung für den vorliegenden Fall. Zudem erweist sich die darin enthaltene – und von der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren ins Treffen geführte – Feststellung des Landesagrarsenates, dass eine Subsumtion von Teilwald unter den Begriff des Gemeindegutes ausgeschlossen sei, vor dem Hintergrund der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Doppelqualifizierung von Gemeindegut und Teilwald und in Anbetracht des durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neu gefassten Wortlauts der Litera d, des Paragraph 33, Absatz 2, TFLG 1996 als nicht haltbar. Dass die gegen das genannte LAS-Erkenntnis erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2009, , B 995/09, abgewiesen wurde, ändert daran nichts, zumal sich der Verfassungsgerichtshof nur mit der Frage der Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter, nicht aber mit der Frage der Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte auseinanderzusetzen hatte. Im Übrigen gibt eine allfällig rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen nicht das Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung im Unrecht (VwGH 20.02.2014. 2013/09/0057). III/2 Zum Tatbestandsmerkmal der Eigentumsübertragung durch Regulierungsplan: Wie bereits aufgezeigt wurde, erfolgte die Übertragung des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken (bzw an jenem Altgrundstück, aus dem im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens das nunmehr gegenständliche Abfindungsgrundstück *2 hervorgegangen ist) an die Agrargemeinschaft A mit Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 06.11.1972 zur Tagebuchzahl **** aufgrund des mit Bescheid vom 18.11.1968, Zl ****, erlassenen Regulierungsplans. Somit ist in der gegenständlichen Rechtssache auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zweifelsfrei gegeben.Wie bereits aufgezeigt wurde, erfolgte die Übertragung des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken (bzw an jenem Altgrundstück, aus dem im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens das nunmehr gegenständliche Abfindungsgrundstück *2 hervorgegangen ist) an die Agrargemeinschaft A mit Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 06.11.1972 zur Tagebuchzahl **** aufgrund des mit Bescheid vom 18.11.1968, Zl ****, erlassenen Regulierungsplans. Somit ist in der gegenständlichen Rechtssache auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zweifelsfrei gegeben. III/3 Zum Tatbestandsmerkmal der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs: Am Vorliegen des dritten Tatbestandsmerkmals des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“) besteht im gegenständlichen Fall aufgrund des Akteninhaltes kein Zweifel und wird dies seitens der Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen.Am Vorliegen des dritten Tatbestandsmerkmals des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“) besteht im gegenständlichen Fall aufgrund des Akteninhaltes kein Zweifel und wird dies seitens der Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen. III/4 Zum Tatbestandsmerkmal der fehlenden Hauptteilung: Dafür, dass in Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft A eine Hauptteilung durchgeführt worden wäre, fehlen im gegenständlichen Verwaltungsakt jegliche Anhaltspunkte. Daher wurde von der belangten Behörde das Vorliegen dieses für die Qualifikation von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut maßgeblichen Tatbestandsmerkmales nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) bejaht. Da diese Annahme von keiner Verfahrenspartei bestritten wurde, geht auch das Landesverwaltungsgericht – ohne, dass es hierfür näherer Erörterungen bedüfte – davon aus, dass hinsichtlich der Agrargemeinschaft A keine Hauptteilung stattgefunden hat Dafür, dass in Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft A eine Hauptteilung durchgeführt worden wäre, fehlen im gegenständlichen Verwaltungsakt jegliche Anhaltspunkte. Daher wurde von der belangten Behörde das Vorliegen dieses für die Qualifikation von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut maßgeblichen Tatbestandsmerkmales nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) bejaht. Da diese Annahme von keiner Verfahrenspartei bestritten wurde, geht auch das Landesverwaltungsgericht – ohne, dass es hierfür näherer Erörterungen bedüfte – davon aus, dass hinsichtlich der Agrargemeinschaft A keine Hauptteilung stattgefunden hat III/5 Zur Teilwaldqualifikation: Im vorliegenden Fall ist noch zu berücksichtigen, dass es sich entsprechend den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen bei dem durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 neu gefassten § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 um eine klarstellende Bestimmung handelt, derzufolge Teilwälder auch zum Gemeindegut zählen können. Auf der Grundlage des neuen § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 ist also eine Qualifikation agrargemeinschaftlicher Grundstücke als Gemeindegut und Teilwälder rechtlich zulässig. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, 2012/07/0166, bestätigt, wonach bei Waldgrundstücken, auf denen Teilwaldrechte bestehen, grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Doppelqualifizierung sowohl als Teilwald als auch als Gemeindegut bestehen. Auf diesen Umstand hat auch schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht hingewiesen. Nach den VwGH-Erkenntnissen vom 30.6.2011, 2010/07/0230, und 20.11.2014, 2012/07/0256, wäre eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sogar rechtswidrig, weil nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 feststeht, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes auf diese Grundstücke anzuwenden sind.Im vorliegenden Fall ist noch zu berücksichtigen, dass es sich entsprechend den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen bei dem durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 um eine klarstellende Bestimmung handelt, derzufolge Teilwälder auch zum Gemeindegut zählen können. Auf der Grundlage des neuen Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 ist also eine Qualifikation agrargemeinschaftlicher Grundstücke als Gemeindegut und Teilwälder rechtlich zulässig. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, 2012/07/0166, bestätigt, wonach bei Waldgrundstücken, auf denen Teilwaldrechte bestehen, grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Doppelqualifizierung sowohl als Teilwald als auch als Gemeindegut bestehen. Auf diesen Umstand hat auch schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht hingewiesen. Nach den VwGH-Erkenntnissen vom 30.6.2011, 2010/07/0230, und 20.11.2014, 2012/07/0256, wäre eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sogar rechtswidrig, weil nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 feststeht, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes auf diese Grundstücke anzuwenden sind. Die Doppelqualifizierung nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 und § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 kommt nach dem VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2014, 2012/07/0256, freilich nur dann in Frage, wenn die verteilten Grundstücke das rechtlich gleiche Schicksal wie die Gemeindegutsgrundstücke des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erfuhren, also zuerst im Eigentum der Gemeinde standen, dann durch einen Regulierungsakt auf die Agrargemeinschaft übertragen wurden, und keine Hauptteilung oder ein dieser vergleichbarer Akt vorlag. Handelte es sich dabei um Waldgrundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, liegt sowohl Gemeindegut als auch Teilwald vor. Ausgehend von der unbestritten feststehenden Teilwaldeigenschaft eines Großteils der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, dem oben näher erörterten vormaligen Gemeindeeigentum an diesen Grundstücken und dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale nach § 33 Abs 2 lit z Z 2 TFLG 1996 ausgegangen wäre, begegnet die durch die Behörde vorgenommene Doppelqualifizierung keinen Bedenken.Die Doppelqualifizierung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 kommt nach dem VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2014, 2012/07/0256, freilich nur dann in Frage, wenn die verteilten Grundstücke das rechtlich gleiche Schicksal wie die Gemeindegutsgrundstücke des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erfuhren, also zuerst im Eigentum der Gemeinde standen, dann durch einen Regulierungsakt auf die Agrargemeinschaft übertragen wurden, und keine Hauptteilung oder ein dieser vergleichbarer Akt vorlag. Handelte es sich dabei um Waldgrundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, liegt sowohl Gemeindegut als auch Teilwald vor. Ausgehend von der unbestritten feststehenden Teilwaldeigenschaft eines Großteils der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, dem oben näher erörterten vormaligen Gemeindeeigentum an diesen Grundstücken und dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera z, Ziffer 2, TFLG 1996 ausgegangen wäre, begegnet die durch die Behörde vorgenommene Doppelqualifizierung keinen Bedenken. III/6 Ergebnis: Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten agrargemeinschaftlichen Grundstücke vormals – sprich vor der Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft A aufgrund des Regulierungsplans vom 18.11.1968 – im Eigentum der politischen Gemeinde X gestanden sind, durch den genannten Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft A übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben, nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren und es sich abgesehen von den Gste Nr *7, *5, *6/1, *8 und *2 um Teilwälder handelt.Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten agrargemeinschaftlichen Grundstücke vormals – sprich vor der Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft A aufgrund des Regulierungsplans vom 18.11.1968 – im Eigentum der politischen Gemeinde römisch zehn gestanden sind, durch den genannten Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft A übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben, nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren und es sich abgesehen von den Gste Nr *7, *5, *6/1, *8 und *2 um Teilwälder handelt. Damit sind in Summe hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Grundstücke alle nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut ebenso gegeben, wie für einen Großteil dieser Grundstücke die Qualifikation als Teilwald nach § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996. Der angefochtene Bescheid, mit dem eine Gemeindeguts- bzw zum Teil auch Teilwaldfeststellung im Sinne der zitierten flurverfassungsrechtlichen Rechtsvorschriften vorgenommen wurde, erweist sich daher als rechtmäßig.Damit sind in Summe hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Grundstücke alle nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut ebenso gegeben, wie für einen Großteil dieser Grundstücke die Qualifikation als Teilwald nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996. Der angefochtene Bescheid, mit dem eine Gemeindeguts- bzw zum Teil auch Teilwaldfeststellung im Sinne der zitierten flurverfassungsrechtlichen Rechtsvorschriften vorgenommen wurde, erweist sich daher als rechtmäßig. In diesem Zusammenhang ist noch im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 11.06.2008, B 464/07, auszuführen, dass durch die Übertragung des Eigentums an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft die Eigenschaft von Gemeindegut nicht untergegangen ist („...konnte nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut sein...“). Damit „ist Gemeindegut entstanden, dass nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.“ Zu bemerken ist, dass die Feststellung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut keine Auswirkung auf die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch für die Agrargemeinschaft hat. Insgesamt erweist sich daher die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war somit abzuweisen. Die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgte Berichtigung resultiert aus einem der belangten Behörde unterlaufenen, im Sinne des § 62 Abs 4 AVG offenkundig auf einem Versehen beruhenden und insofern berichtigungsfähigen Schreibfehler.Insgesamt erweist sich daher die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war somit abzuweisen. Die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgte Berichtigung resultiert aus einem der belangten Behörde unterlaufenen, im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG offenkundig auf einem Versehen beruhenden und insofern berichtigungsfähigen Schreibfehler. III/7 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Auch das Landesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und aufgrund des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen nur rechtliche Fragen zu klären waren. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Durchführung einer Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Auch das Landesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und aufgrund des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen nur rechtliche Fragen zu klären waren. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Durchführung einer Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können. Der Entfall der Verhandlung steht im Übrigen auch im Einklang mit § 24 Abs 4 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da im vorliegenden Fall keine für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenfeststellungen bestritten werden, war auch aus diesen Gründen eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen auch ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Der Entfall der Verhandlung steht im Übrigen auch im Einklang mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da im vorliegenden Fall keine für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenfeststellungen bestritten werden, war auch aus diesen Gründen eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen auch ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gemeindeguts- und Teilwaldqualifikation ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gemeindeguts- und Teilwaldqualifikation ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.44.2469.2