den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht einen Betrag in der Höhe von Euro 1.610,38, sondern in der Höhe von Euro 2.131,25 zurückzuerstatten hat. Der Zusatz „in monatlichen Raten zu Euro 200,00 vom 01.09.2016 bis 31.05.2017“ hat zu entfallen.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht einen Betrag in der Höhe von Euro 1.610,38, sondern in der Höhe von Euro 2.131,25 zurückzuerstatten hat. Der Zusatz „in monatlichen Raten zu Euro 200,00 vom 01.09.2016 bis 31.05.2017“ hat zu entfallen.
Abs 1 TMSG zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von Euro 1.610,38 in monatlichen Raten zu Euro 200,00 vom 01.09.2016 bis zum 31.05.2017 verpflichtet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 20, Absatz eins, TMSG zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von Euro 1.610,38 in monatlichen Raten zu Euro 200,00 vom 01.09.2016 bis zum 31.05.2017 verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer aufs Wesentliche zusammengefasst ausführt, dass er der Rückforderung nicht zustimme. Er habe seine Änderung der Wohn- und Lebensverhältnisse früh und rechtzeitig der Behörde mitgeteilt. Sein Plan sei gewesen, am 01.11.2015 ins Ausland zu gehen und dort zu arbeiten und zu wohnen, daraus sei nichts geworden. Er habe allerdings zum Glück eine Wohnung in Y gefunden und am 08.12.2015 eine Anstellung im Haus BB. Wenn die Behörde gewisse Briefe, welche von ihm nachweislich an die Sozialbehörde übermittelt wurden jetzt nicht mehr auffinden wolle, sei das nicht sein Verschulden. Zudem sei die Rückforderung auch nicht im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage der Akten den Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert, Zustellnachweise bzw Belege für die behauptete Übermittlung von Mitteilungen an die Behörde, wonach er nicht mehr in Tirol aufhältig sei, zu übermitteln. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer allerdings auch darauf hingewiesen, dass beim Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ein Verschlechterungsverbot nicht bestehe. Hingewiesen wurde er daher darauf, dass bei einer Ausreise aus Tirol eine Anspruchsvoraussetzung nach dem TMSG wegfällt, da der Aufenthalt in Tirol jedenfalls Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist. Aus diesem Grund sei auch die Richtsatzleistung für den Monat November zurückzufordern, weshalb der Gesamtbetrag der Rückforderung Euro 2.131,25 betrage. Mit E-Mailnachricht vom 20.10.2016 hat der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme auf dieses Schreiben des Landesverwaltungsgerichts bis Ende November 2016 ersucht, zumal er sich zum damaligen Zeitpunkt auf einer Rehabilitationsmaßnahme nach einer Herzoperation befunden habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin für den 11.01.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung mit Ladungsbeschluss vom 05.12.2016 festgesetzt. In einer Mitteilung, eingelangt unmittelbar nach Ausfertigung des Landungsbeschlusses, hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich vom CC aus Österreich ausgewiesen worden sei, wo er jetzt aufhältig ist führt er allerdings nicht aus. Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass die von ihm zitierten Schreiben ordnungsgemäß bei Anwesenheit von Zeugen der belangten Behörde zugestellt worden seien. Wenn die belangte Behörde nunmehr behaupte, dass diese Schreiben nicht eingelangt seien, sei dies auf die Abneigung des Sachbearbeiters bei der belangten Behörde zurückzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin mehrere Versuche unternommen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu ermitteln, zumal dieser vom Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben wurde. Dies ist allerdings erfolglos geblieben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat über längere Zeit Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen. So hat er unter anderem auch für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.01.2016 eine monatliche Mindestsicherung in Form einer Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 520,87, eine Hilfe zum Wohnbedarf in der Höhe von monatlich Euro 461,20, eine Krankenhilfe durch Übernahme von monatlichen Beiträgen zur Krankenversicherung in der Höhe von Euro 92,61 und eine Sonderzahlung im Monat Dezember 2015 in der Höhe von Euro 74,50 erhalten. Durch Mitteilung der PI X an die belangte Behörde vom 09.12.2015 hat diese davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer das Bundesland Tirol verlassen hat und nach V übersiedelt ist. Eine Abfrage im ZMR hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 15.11.2015 seinen Wohnsitz in X abgemeldet hat. Eine weitere Mitteilung der Vermieterin hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die Wohnung bereits am 01.11.2015 verlassen hat. Die Miete für den Monat November 2015 wurde von diesem nicht mehr beglichen. Durch Mitteilung der PI römisch zehn an die belangte Behörde vom 09.12.2015 hat diese davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer das Bundesland Tirol verlassen hat und nach römisch fünf übersiedelt ist. Eine Abfrage im ZMR hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 15.11.2015 seinen Wohnsitz in römisch zehn abgemeldet hat. Eine weitere Mitteilung der Vermieterin hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die Wohnung bereits am 01.11.2015 verlassen hat. Die Miete für den Monat November 2015 wurde von diesem nicht mehr beglichen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2016 hat diese den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Übersiedlung in das Bundesland V die in den Monaten November und Dezember ausbezahlte Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt Euro 2.131,25 nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes zurückzuerstatten sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2016 hat diese den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Übersiedlung in das Bundesland römisch fünf die in den Monaten November und Dezember ausbezahlte Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt Euro 2.131,25 nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes zurückzuerstatten sei. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Wechsel des Bundeslandes nicht selbst mitgeteilt hat. Erst mit Schreiben vom 11.04.2016 hat der Beschwerdeführer nach Vorhaltungen durch die belangte Behörde den Wohnungswechsel eingestanden. Dazu verweist er auf ein Schreiben vom 18.10.2015, welches sich allerdings erst seit dieser Mitteilung vom 11.04.2016 im Akt der belangten Behörde befindet. Der Beschwerdeführer hat sohin die belangte Behörde tatsächlich nicht über seinen beabsichtigten Wohnungswechsel nach V informiert. Dem Beschwerdeführer wurden daher insgesamt Euro 2.131,25 an Leistungen aus der Mindestsicherung zuerkannt, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Tirol aufgehalten hat. Auch hat er die belangte Behörde nicht über den Wohnungswechsel informiert.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Wechsel des Bundeslandes nicht selbst mitgeteilt hat. Erst mit Schreiben vom 11.04.2016 hat der Beschwerdeführer nach Vorhaltungen durch die belangte Behörde den Wohnungswechsel eingestanden. Dazu verweist er auf ein Schreiben vom 18.10.2015, welches sich allerdings erst seit dieser Mitteilung vom 11.04.2016 im Akt der belangten Behörde befindet. Der Beschwerdeführer hat sohin die belangte Behörde tatsächlich nicht über seinen beabsichtigten Wohnungswechsel nach römisch fünf informiert. Dem Beschwerdeführer wurden daher insgesamt Euro 2.131,25 an Leistungen aus der Mindestsicherung zuerkannt, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Tirol aufgehalten hat. Auch hat er die belangte Behörde nicht über den Wohnungswechsel informiert. Schließlich wird festgestellt, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers derzeit unbekannt ist und mit den dem Landesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Mitteln auch nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar ist. Beweiswürdigung: Die Höhe der dem Beschwerdeführer im November und Dezember 2015 zuerkannten Leistungen ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht über den beabsichtigten Wohnungswechsel fristgerecht informiert hat ergibt sich ebenso aus dem Akt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer die Behörde auch nicht mit Schreiben vom 18.10.2015 über seinen beabsichtigten Aufenthaltswechsel ins Ausland informiert hat ergibt sich schon alleine daraus, dass der mit E-Mailnachricht vom 05.11.2015 der Behörde mitgeteilt hat, dass er sich ab dem 01.12.2015 selbstständig machen werde und sohin mit dem 01.01.2016 keinen Antrag auf Mindestsicherung mehr stellen werde. Wenn der Beschwerdeführer daher vorbringt, dass er die belangte Behörde bereits am 18.10.2015 vom beabsichtigten Wohnungswechsel nach V informiert habe, so lässt sich dieses Vorbringen nicht mit seiner E-Mailnachricht vom 05.11.2015 in Einklang bringen. Die Höhe der dem Beschwerdeführer im November und Dezember 2015 zuerkannten Leistungen ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht über den beabsichtigten Wohnungswechsel fristgerecht informiert hat ergibt sich ebenso aus dem Akt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer die Behörde auch nicht mit Schreiben vom 18.10.2015 über seinen beabsichtigten Aufenthaltswechsel ins Ausland informiert hat ergibt sich schon alleine daraus, dass der mit E-Mailnachricht vom 05.11.2015 der Behörde mitgeteilt hat, dass er sich ab dem 01.12.2015 selbstständig machen werde und sohin mit dem 01.01.2016 keinen Antrag auf Mindestsicherung mehr stellen werde. Wenn der Beschwerdeführer daher vorbringt, dass er die belangte Behörde bereits am 18.10.2015 vom beabsichtigten Wohnungswechsel nach römisch fünf informiert habe, so lässt sich dieses Vorbringen nicht mit seiner E-Mailnachricht vom 05.11.2015 in Einklang bringen. Festgehalten wird weiters, dass eine unmittelbare Konfrontation des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit diesem Umstand nicht durchgeführt werden konnte, zumal dem Beschwerdeführer der Ladungsbeschluss zur mündlichen Verhandlung nicht zugestellt werden konnte. Zur mangelnden Feststellbarkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass wer selbst nach seiner Ausreise aus Österreich keine neue Zustelladresse bekannt gegeben hat. Das CC verfügt über keine neue Zustelladresse, dem den Beschwerdeführer vor dem CC vertretenden Rechtsanwalt ist eine aktuelle Anschrift genauso nicht bekannt wie der Exfrau des Beschwerdeführers. Auch eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer via E-Mail erfolglos geblieben, zumal an jene Adresse, von welcher der Beschwerdeführer im Verfahren noch E-Mails an die belangte Behörde sowie auch an das Landesverwaltungsgericht Tirol versendet hat, Zustellungen nicht mehr möglich sind. Zumal nicht bekannt ist, in welches Bundesland der Beschwerdeführer ausgereist ist, ist auch eine Erhebung im Rechtsmittelweg nicht möglich; eine pauschale Anfrage an den Herkunftsstaat Deutschland scheitert schon alleine daran, dass es dort anders als in Österreich kein zentrales Melderegister gibt. Insgesamt steht daher dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine praktikable Möglichkeit zur Feststellung des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers zur Verfügung. Rechtliche Erwägungen: Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch a) unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32c) Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt, so hat dieser
den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten.herbeigeführt, so hat dieser
Paragraph 20, Absatz eins, TMSG zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Der Mindestsicherungsbezieher hat
TMSG jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ anzuzeigen.Der Mindestsicherungsbezieher hat
Paragraph 32, TMSG jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ anzuzeigen. Anspruch auf Mindestsicherung haben
Abs 1 TMSG österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.Anspruch auf Mindestsicherung haben
Paragraph 3, Absatz eins, TMSG österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Österreichischen Staatsbürgern sind
Abs 2 leg cit folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind:Österreichischen Staatsbürgern sind
Absatz 2, leg cit folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind: a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
Abs 2 lit c zur Sicherung der Wirksamkeitsgewähr der Leistungen der Mindestsicherung die Richtsatzleistung für den November 2015 zuzugestehen, sondern ist im Fall, dass ein Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland erfolgt, die gesamte Mindestsicherung zurückzufordern, welche nach dem Zeitpunkt des Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland gewährt wurde, ohne dass die belangte Behörde darüber informiert wurde. Mit der Ausreise aus dem Bundesland Tirol besteht keine Möglichkeit mehr, dem Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuzuerkennen. Mit dem Zeitpunkt der Ausreise aus Bundesland Tirol und der Einreise nach römisch fünf besteht daher eine abschließende Zuständigkeit des Bundeslandes römisch fünf darüber zu entscheiden, inwiefern dem Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zukommen. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer auch nicht
Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, zur Sicherung der Wirksamkeitsgewähr der Leistungen der Mindestsicherung die Richtsatzleistung für den November 2015 zuzugestehen, sondern ist im Fall, dass ein Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland erfolgt, die gesamte Mindestsicherung zurückzufordern, welche nach dem Zeitpunkt des Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland gewährt wurde, ohne dass die belangte Behörde darüber informiert wurde. Neben der Richtigstellung des zurückzuerstattenden Betrages war weiters die Modalität der Rückzahlung wie im Spruch der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen zu beheben. Dazu wird einerseits angemerkt, dass auf Grund des derzeit unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ein konkreter Ratenplan nicht vorgesehen werden kann. Andererseits handelt es sich dabei um eine Frage der Vollstreckung des Bescheides und ist dies daher kein zwingender Bestandteil eines Titelbescheides. Festgehalten wird weiters, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausweisung nach Deutschland dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine zustellfähige Abgabestelle bekanntgegeben hat und eine solche auch für das Landesverwaltungsgericht nicht feststellbar ist, wozu auf die oben wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird. Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies
G der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen,
Abs 2 leg cit die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen,
Absatz 2, leg cit die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses
G sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Zu Folge des § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden.Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses
Paragraph 23, Absatz eins, ZustG sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Zu Folge des Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden. Aufgrund dieser Bestimmungen wird das vorliegende Erkenntnis dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Landesverwaltungsgericht Tirol zugestellt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.1951.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.