RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/33/0627-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse1, Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 17.02.2016, Zahl ***,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse1, Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 17.02.2016, Zahl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Anlässlich der (Gründungs-)Versammlung vom 09.02.2012 wurde mit schriftlichen Vertrag vom 10.02.2012 die Straßeninteressentschaft Z-Weg zwischen den Interessenten BB, CC, DD, EE, AA, FF und GG gebildet, wobei auch Einvernehmen über die Anteilsberechnung und die Satzung erzielt wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 20.02.2012, Zahl *** wurde sowohl die Bildung der Straßeninteressentschaft Z-Weg als auch die Satzung und die Anteilsberechnung rechtskräftig genehmigt. In weiterer Folge wurden mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 20.02.2012, Zahl *** und vom 02.06.2014, Zahl *** den ersten Bauabschnitt (km 0,00 bis km 2,72) sowie für den zweiten Bauabschnitt (km 2,72 bis km 4,29) des Z-Weges die Straßenbaubewilligungen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 20.02.2012, Zahl *** wurde sowohl die Bildung der Straßeninteressentschaft Z-Weg als auch die Satzung und die Anteilsberechnung rechtskräftig genehmigt. In weiterer Folge wurden mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 20.02.2012, Zahl *** und vom 02.06.2014, Zahl *** den ersten Bauabschnitt (km 0,00 bis km 2,72) sowie für den zweiten Bauabschnitt (km 2,72 bis km 4,29) des Z-Weges die Straßenbaubewilligungen erteilt. Mit schriftlicher Eingabe vom 06.05.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.05.2014, stellte die Antragstellerin Frau II rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt – als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** KG ***** X Land, bestehend aus den Grundstücken ***2 und ***3/2 samt dem darauf befindlichen Gastronomiebetrieb „J-Hütte“ – den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung als Interessent in die Straßeninteressentschaft Z-Weg gemäß § 25 Abs 1 lit b TStraßenG und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Bildung der Straßeninteressentschaft Z-Weg, nämlich nach Rechtskraft des Bescheides vom 20.02.2012, Zahl ***, nicht Mitglied der verfahrensgegenständlichen Interessentschaft zu sein. Ihre Liegenschaft EZ *** KG X Land sei nach Bildung der Straßeninteressentschaft Z-Weg mittelbar durch die gegenständliche Interessentenstraße erschlossen worden. Die Erschließung der „J“ erfolge, abzweigend von der Interessentenstraße Z-Weg über den sogenannten „W-Weg“, welcher oberhalb des Hofes K den Z-Weg quere. Ab dieser Richtung führe der letzte Abschnitt des „W-Weges“ über die im Eigentum von Frau AA stehenden Grundstücke ***9, ***6 und ***3/1 in etwa Richtung Norden zu den Grundstücken von II. Die Erschließung der J-Hütte über diese Grundstücke erfolge zumindest im Rahmen eines ersessenen Geh- und Fahrrechts. Die Gastwirtschaft „J-Hütte“ werde seit 1949 über den „W-Weg“ bewirtschaftet bzw versorgt, welcher jedoch weder nach Breite, noch nach Zustand oder Steigung/Gefälle den heutigen Anforderungen an eine sichere Güterbeförderung entspreche. Schon seit geraumer Zeit müsse die Antragstellerin die meisten für die Gastwirtschaft „J-Hütte“ bestimmten Güter kosten– und arbeitsaufwändig mit der Seilbahn „L“ bis zu deren Mittelstation und von dort aus die letzten 150 Meter auf einem Fahrweg zur J-Hütte transportieren. Dürfe die Antragstellerin ihre Liegenschaft aber über den Z-Weg versorgen, bräuchte sie künftighin nunmehr beim Hof K bergwärts auf den W-Weg abzuzweigen und die letzten 200 Meter auf demselben zurücklegen. Damit wären schwerwiegende Bewirtschaftungshindernisse beseitigt und sei eine ganzjährige Versorgung der J-Hütte mit straßengängigen Fahrzeugen gesichert worden. Mit schriftlicher Eingabe vom 06.05.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.05.2014, stellte die Antragstellerin Frau römisch zwei rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt – als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** KG ***** römisch zehn Land, bestehend aus den Grundstücken ***2 und ***3/2 samt dem darauf befindlichen Gastronomiebetrieb „J-Hütte“ – den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung als Interessent in die Straßeninteressentschaft Z-Weg gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, TStraßenG und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Bildung der Straßeninteressentschaft Z-Weg, nämlich nach Rechtskraft des Bescheides vom 20.02.2012, Zahl ***, nicht Mitglied der verfahrensgegenständlichen Interessentschaft zu sein. Ihre Liegenschaft EZ *** KG römisch zehn Land sei nach Bildung der Straßeninteressentschaft Z-Weg mittelbar durch die gegenständliche Interessentenstraße erschlossen worden. Die Erschließung der „J“ erfolge, abzweigend von der Interessentenstraße Z-Weg über den sogenannten „W-Weg“, welcher oberhalb des Hofes K den Z-Weg quere. Ab dieser Richtung führe der letzte Abschnitt des „W-Weges“ über die im Eigentum von Frau AA stehenden Grundstücke ***9, ***6 und ***3/1 in etwa Richtung Norden zu den Grundstücken von römisch zwei. Die Erschließung der J-Hütte über diese Grundstücke erfolge zumindest im Rahmen eines ersessenen Geh- und Fahrrechts. Die Gastwirtschaft „J-Hütte“ werde seit 1949 über den „W-Weg“ bewirtschaftet bzw versorgt, welcher jedoch weder nach Breite, noch nach Zustand oder Steigung/Gefälle den heutigen Anforderungen an eine sichere Güterbeförderung entspreche. Schon seit geraumer Zeit müsse die Antragstellerin die meisten für die Gastwirtschaft „J-Hütte“ bestimmten Güter kosten– und arbeitsaufwändig mit der Seilbahn „L“ bis zu deren Mittelstation und von dort aus die letzten 150 Meter auf einem Fahrweg zur J-Hütte transportieren. Dürfe die Antragstellerin ihre Liegenschaft aber über den Z-Weg versorgen, bräuchte sie künftighin nunmehr beim Hof K bergwärts auf den W-Weg abzuzweigen und die letzten 200 Meter auf demselben zurücklegen. Damit wären schwerwiegende Bewirtschaftungshindernisse beseitigt und sei eine ganzjährige Versorgung der J-Hütte mit straßengängigen Fahrzeugen gesichert worden. Frau AA sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 30.07.2015, beim Stadtamt Xeingelangt am 03.08.2015, gegen den Antrag der Frau II aus und äußerte sich dahingehend, indem sie sich auf das Verhandlungsergebnis der konstituierenden Sitzung vom 09.02.2012 berief und vorbrachte, dass in dieser ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die künftige Benützung der Weganlage den Interessenten vorbehalten bleiben solle, was auch im Sinne der Stadtgemeinde sei, da man keinen „Ausflugtourismus“ schaffen möchte. Die Weganlage verbleibe im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer, werde aber für die Benützung der Allgemeinheit durch Radfahrer und Fußgänger sowie für Kommunal- und Einsatzfahrzeuge freigegeben. Insbesondere diene die Weganlage der Hoferschließung. Der Zweck der Bildung dieser Straßeninteressentschaft sei der Bau einer neu zu errichtenden Straße insbesondere auch die Erhaltung und Verwaltung der Höfe „M“ und „N“. Außerdem bedürfe der Antrag an die Behörde auf nachträgliche Einbeziehung der neuen Interessentin durch Bescheid nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Pkt 11 der beschlossenen Satzung die Zustimmung aller Interessenten. Der nunmehrige Antrag der Frau II stelle nichts anderes als eine Umgehung und „Aushebelung“ privatrechtlicher Verträge und öffentlich rechtlicher Bescheide dar. Darüber hinaus sei der Gastronomiebetreib „J-Hütte“ keine Hofstelle und werde gewerblich genutzt. Die Liegenschaft „J-Hütte“ werde seit Jahrzehnten vom Tal her erschlossen und über den W-Weg bewirtschaftet und versorgt. Die Bewirtschaftung und Versorgung sei über den W-Weg, ebenso wie über die Seilbahn auch in Zukunft möglich. Die Behauptung der Antragstellerin, wonach der Gütertransport für die Gastwirtschaft mit der Seilbahn „L“ und das Zurücklegen eines Fahrwegs von 150 m bis zur J-Hütte kosten- und arbeitsaufwändig sei, sei entgegenzutreten, zumal auch für die Benützung der neuen Straße die letzten 200 m auf dem W-Weg zurückgelegt werden müsse. Eine ganzjährige Versorgung der J-Hütte mit straßengängigen Fahrzeugen führe unzweifelhaft zu dem „Ausflugtourismus“, deren Förderung weder die Gemeinde noch die Interessentschaft beabsichtige. Dies sei auch in der Satzung durch das Prinzip der „Einstimmigkeit“ ausdrücklich festgehalten worden. Frau AA sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 30.07.2015, beim Stadtamt Xeingelangt am 03.08.2015, gegen den Antrag der Frau römisch zwei aus und äußerte sich dahingehend, indem sie sich auf das Verhandlungsergebnis der konstituierenden Sitzung vom 09.02.2012 berief und vorbrachte, dass in dieser ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die künftige Benützung der Weganlage den Interessenten vorbehalten bleiben solle, was auch im Sinne der Stadtgemeinde sei, da man keinen „Ausflugtourismus“ schaffen möchte. Die Weganlage verbleibe im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer, werde aber für die Benützung der Allgemeinheit durch Radfahrer und Fußgänger sowie für Kommunal- und Einsatzfahrzeuge freigegeben. Insbesondere diene die Weganlage der Hoferschließung. Der Zweck der Bildung dieser Straßeninteressentschaft sei der Bau einer neu zu errichtenden Straße insbesondere auch die Erhaltung und Verwaltung der Höfe „M“ und „N“. Außerdem bedürfe der Antrag an die Behörde auf nachträgliche Einbeziehung der neuen Interessentin durch Bescheid nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Pkt 11 der beschlossenen Satzung die Zustimmung aller Interessenten. Der nunmehrige Antrag der Frau römisch zwei stelle nichts anderes als eine Umgehung und „Aushebelung“ privatrechtlicher Verträge und öffentlich rechtlicher Bescheide dar. Darüber hinaus sei der Gastronomiebetreib „J-Hütte“ keine Hofstelle und werde gewerblich genutzt. Die Liegenschaft „J-Hütte“ werde seit Jahrzehnten vom Tal her erschlossen und über den W-Weg bewirtschaftet und versorgt. Die Bewirtschaftung und Versorgung sei über den W-Weg, ebenso wie über die Seilbahn auch in Zukunft möglich. Die Behauptung der Antragstellerin, wonach der Gütertransport für die Gastwirtschaft mit der Seilbahn „L“ und das Zurücklegen eines Fahrwegs von 150 m bis zur J-Hütte kosten- und arbeitsaufwändig sei, sei entgegenzutreten, zumal auch für die Benützung der neuen Straße die letzten 200 m auf dem W-Weg zurückgelegt werden müsse. Eine ganzjährige Versorgung der J-Hütte mit straßengängigen Fahrzeugen führe unzweifelhaft zu dem „Ausflugtourismus“, deren Förderung weder die Gemeinde noch die Interessentschaft beabsichtige. Dies sei auch in der Satzung durch das Prinzip der „Einstimmigkeit“ ausdrücklich festgehalten worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 17.02.2016, Zahl *** wurde dem Antrag der II stattgegeben und diese mit 11,87 Anteilen (Anteile in %) nachträglich als Interessent in die Straßeninteressentschaft Z-Weg mit der Einschränkung der Benützung des Z-Wegs auf die Zwecke der Güterbeförderung/Bewirtschaftung für die J-Hütte sowie zur Walderschließung/-bewirtschaftung einbezogen sowie der § 3 Satzung der verfahrensgegenständlichen Straßeninteressentschaft durch rechnerische Anpassung der Beitragsanteile der Interessenten an den Kosten der Straßenbaulast und der Verwaltung geändert. Begründend führte die Straßenbehörde in ihren rechtlichen Erwägungen aus, dass für die Entscheidung nach § 25 Abs 3 TStG der nachträgliche Eintritt der Voraussetzungen des § 20 Abs 5 leg cit, nämlich dass jemand Eigentümer eines durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstückes sei, maßgeblich sei. Eine nachträgliche Einbeziehung komme nach Ansicht der belangten Behörde dann in Betracht, wenn ein Grundstück nachträglich, also nach Bildung der Interessentschaft, durch die in Frage stehende Interessentenstraße mittelbar oder unmittelbar erschlossen werde. Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Bildung der Straßeninteressentschaft Z-Weg nicht Mitglied dieser Interessentschaft gewesen sei und deren Liegenschaft EZ *** KG X Land nach Bildung der Straßeninteressentschaft mittelbar durch die Interessentenstraße erschlossen worden sei, seien die Voraussetzungen für die nachträgliche Einbeziehung von II gegeben. Die Bedenken von Frau AA, dass die nachträgliche Einbeziehung von II als Interessent ein „Ausflugtourismus“ – also ein Gästeverkehr mit Kraftfahrzeugen – zur J-Hütte eröffnen werde, seien durch die Einschränkung der Benützung des Z-Wegs auf die Zwecke der Güterbeförderung/Bewirtschaftung für die J-Hütte sowie zur Walderschließung/-bewirtschaftung ausgeräumt, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 17.02.2016, Zahl *** wurde dem Antrag der römisch zwei stattgegeben und diese mit 11,87 Anteilen (Anteile in %) nachträglich als Interessent in die Straßeninteressentschaft Z-Weg mit der Einschränkung der Benützung des Z-Wegs auf die Zwecke der Güterbeförderung/Bewirtschaftung für die J-Hütte sowie zur Walderschließung/-bewirtschaftung einbezogen sowie der Paragraph 3, Satzung der verfahrensgegenständlichen Straßeninteressentschaft durch rechnerische Anpassung der Beitragsanteile der Interessenten an den Kosten der Straßenbaulast und der Verwaltung geändert. Begründend führte die Straßenbehörde in ihren rechtlichen Erwägungen aus, dass für die Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 3, TStG der nachträgliche Eintritt der Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, leg cit, nämlich dass jemand Eigentümer eines durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstückes sei, maßgeblich sei. Eine nachträgliche Einbeziehung komme nach Ansicht der belangten Behörde dann in Betracht, wenn ein Grundstück nachträglich, also nach Bildung der Interessentschaft, durch die in Frage stehende Interessentenstraße mittelbar oder unmittelbar erschlossen werde. Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Bildung der Straßeninteressentschaft Z-Weg nicht Mitglied dieser Interessentschaft gewesen sei und deren Liegenschaft EZ *** KG römisch zehn Land nach Bildung der Straßeninteressentschaft mittelbar durch die Interessentenstraße erschlossen worden sei, seien die Voraussetzungen für die nachträgliche Einbeziehung von römisch zwei gegeben. Die Bedenken von Frau AA, dass die nachträgliche Einbeziehung von römisch zwei als Interessent ein „Ausflugtourismus“ – also ein Gästeverkehr mit Kraftfahrzeugen – zur J-Hütte eröffnen werde, seien durch die Einschränkung der Benützung des Z-Wegs auf die Zwecke der Güterbeförderung/Bewirtschaftung für die J-Hütte sowie zur Walderschließung/-bewirtschaftung ausgeräumt, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Dagegen hat Frau AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das Stadtamt X bei seiner Entscheidung von dem im Bescheid des Stadtamtes X vom 20.02.2012, Zahl ***, und der Satzung der öffentlich rechtlichen Straßeninteressentschaft Z-Weg angeführten (ursprünglichen) Zweck abgegangen worden sei und die Benützung des Z-Wegs rechtswidrig auf die Zwecke der Güterbeförderung/Bewirtschaftung für die J-Hütte sowie zur Walderschließung/-bewirtschaftung erweitert worden sei. Zweck der Straßeninteressentschaft wäre der Bau, Erhaltung und Verwaltung einer neu zu errichtenden Straße zu den Höfen „M“ und „N“. Des Weiteren bilde die Satzung der Straßeninteressentschaft einen Teil des von der Behörde zu genehmigenden Vertrags. Eine nachträgliche Einbeziehung von Interessenten im Sinn des § 20 Abs 5 TStG, wie die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid ausführe, komme nur dann in Betracht, wenn ein Grundstück nachträglich, also nach Bildung der Interessentschaft durch die in Frage stehende Interessentenstraße mittelbar oder unmittelbar erschlossen werde. Dies treffe für das gegenständliche Grundstück EZ *** der KG ***** X der II entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde aber nicht zu. Privatrechtliche Zufahrtsprobleme könnten nicht dazu führen, die für die bescheidmäßige Bildung einer Straßeninteressentschaft vorgesehenen und aufgestellten Kriterien zu umgehen. Bei der nachträglichen Einbeziehung einer weiteren Interessentin sei vom ursprünglichen Zweck zur Errichtung der Straßeninteressentschaft abgegangen worden. Die Bewirtschaftung der „J-Hütte“ – ein Gewerbebetrieb – werde nicht durch die errichtete Straße gewährleistet oder erst ermöglicht. Die Grundstücke der Antragstellerin seien und wären bereits anderweitig aufgeschlossen, andernfalls wäre das Betreiben der „J-Hütte“ als Ausflugsziel nicht möglich gewesen. Die Bewirtschaftung der „J-Hütte“ über den W-Weg sei auch in Zukunft wie bisher möglich und wesentlich verkehrsgünstiger als über die Straße, zumal die Erschließung über die Seilbahn gegeben sei. Auch habe die erstinstanzliche Behörde nicht festgestellt, dass durch die nachträgliche Einbeziehung der II als weitere Interessentin der Straßeninteressentschaft für sie kein zusätzlicher Vorteil gegeben sei, da bei Benutzen der Straße die letzten 200 Meter – wie bisher – auf dem W-Weg zurückgelegt werden hätte müssen. Wesentlich verkehrsgünstiger als über die errichtete Straße wäre es für die Antragstellerin, die Betreibung der J-Hütte durch deren Erschließung über den O-Weg, zumal die J-Hütte über eine asphaltierte Straße erreicht werden könne. Die bescheidmäßige nachträgliche Einbeziehung einer weiteren Interessentin stelle einen wesentlichen Eingriff in die Privatautonomie der Straßeninteressentschaft dar. Auch den Erwägungen und Ausführungen der belangten Behörde zum Thema „Ausflugtourismus“ könne keineswegs beigepflichtet werden, da es die Waldflächen, deren Gesamtausmaß lediglich 7.933 m² betrage, von der Antragstellerin ohnehin nicht bewirtschaftet werden würden. Die Erschließung der Grundstücke und des von der Antragstellerin betriebene Ausfluggasthaus J-Hütte sei durch eine bereits vorhandene Straße, den O-Weg, gegeben, sodass die Einbeziehung der Antragstellerin II unter Änderung der Satzung der Straßeninteressentschaft Z-Weg gemäß § 25 Abs 3 TStG bescheidmäßig nicht hätte genehmigt werden dürfen. Weiters habe die Behörde nicht festgestellt, dass die Weganlage der Straßeninteressentschaft Z-Weg im Wesentlichen ausschließlich zur Hoferschließung der Höfe M und N errichtet worden sei und der Gewerbebetrieb der Antragstellerin keine Hofstelle darstelle, sondern gewerblich genutzt werde. Die belangte Behörde habe sohin in Kenntnis der Gesetzeslage gegen den erklärten Willen der Interessentschaft entschieden. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung von Frau II als Interessent in die Straßeninteressentschaft Z-Weg zurückweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Dagegen hat Frau AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das Stadtamt römisch zehn bei seiner Entscheidung von dem im Bescheid des Stadtamtes römisch zehn vom 20.02.2012, Zahl ***, und der Satzung der öffentlich rechtlichen Straßeninteressentschaft Z-Weg angeführten (ursprünglichen) Zweck abgegangen worden sei und die Benützung des Z-Wegs rechtswidrig auf die Zwecke der Güterbeförderung/Bewirtschaftung für die J-Hütte sowie zur Walderschließung/-bewirtschaftung erweitert worden sei. Zweck der Straßeninteressentschaft wäre der Bau, Erhaltung und Verwaltung einer neu zu errichtenden Straße zu den Höfen „M“ und „N“. Des Weiteren bilde die Satzung der Straßeninteressentschaft einen Teil des von der Behörde zu genehmigenden Vertrags. Eine nachträgliche Einbeziehung von Interessenten im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, TStG, wie die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid ausführe, komme nur dann in Betracht, wenn ein Grundstück nachträglich, also nach Bildung der Interessentschaft durch die in Frage stehende Interessentenstraße mittelbar oder unmittelbar erschlossen werde. Dies treffe für das gegenständliche Grundstück EZ *** der KG ***** römisch zehn der römisch zwei entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde aber nicht zu. Privatrechtliche Zufahrtsprobleme könnten nicht dazu führen, die für die bescheidmäßige Bildung einer Straßeninteressentschaft vorgesehenen und aufgestellten Kriterien zu umgehen. Bei der nachträglichen Einbeziehung einer weiteren Interessentin sei vom ursprünglichen Zweck zur Errichtung der Straßeninteressentschaft abgegangen worden. Die Bewirtschaftung der „J-Hütte“ – ein Gewerbebetrieb – werde nicht durch die errichtete Straße gewährleistet oder erst ermöglicht. Die Grundstücke der Antragstellerin seien und wären bereits anderweitig aufgeschlossen, andernfalls wäre das Betreiben der „J-Hütte“ als Ausflugsziel nicht möglich gewesen. Die Bewirtschaftung der „J-Hütte“ über den W-Weg sei auch in Zukunft wie bisher möglich und wesentlich verkehrsgünstiger als über die Straße, zumal die Erschließung über die Seilbahn gegeben sei. Auch habe die erstinstanzliche Behörde nicht festgestellt, dass durch die nachträgliche Einbeziehung der römisch zwei als weitere Interessentin der Straßeninteressentschaft für sie kein zusätzlicher Vorteil gegeben sei, da bei Benutzen der Straße die letzten 200 Meter – wie bisher – auf dem W-Weg zurückgelegt werden hätte müssen. Wesentlich verkehrsgünstiger als über die errichtete Straße wäre es für die Antragstellerin, die Betreibung der J-Hütte durch deren Erschließung über den O-Weg, zumal die J-Hütte über eine asphaltierte Straße erreicht werden könne. Die bescheidmäßige nachträgliche Einbeziehung einer weiteren Interessentin stelle einen wesentlichen Eingriff in die Privatautonomie der Straßeninteressentschaft dar. Auch den Erwägungen und Ausführungen der belangten Behörde zum Thema „Ausflugtourismus“ könne keineswegs beigepflichtet werden, da es die Waldflächen, deren Gesamtausmaß lediglich 7.933 m² betrage, von der Antragstellerin ohnehin nicht bewirtschaftet werden würden. Die Erschließung der Grundstücke und des von der Antragstellerin betriebene Ausfluggasthaus J-Hütte sei durch eine bereits vorhandene Straße, den O-Weg, gegeben, sodass die Einbeziehung der Antragstellerin römisch zwei unter Änderung der Satzung der Straßeninteressentschaft Z-Weg gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TStG bescheidmäßig nicht hätte genehmigt werden dürfen. Weiters habe die Behörde nicht festgestellt, dass die Weganlage der Straßeninteressentschaft Z-Weg im Wesentlichen ausschließlich zur Hoferschließung der Höfe M und N errichtet worden sei und der Gewerbebetrieb der Antragstellerin keine Hofstelle darstelle, sondern gewerblich genutzt werde. Die belangte Behörde habe sohin in Kenntnis der Gesetzeslage gegen den erklärten Willen der Interessentschaft entschieden. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung von Frau römisch zwei als Interessent in die Straßeninteressentschaft Z-Weg zurückweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die im verfahrensgegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes LGBl Nr 13/1989 idF LGBl Nr 187/2014 (TStG) lauten wie folgt: Die im verfahrensgegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TStG) lauten wie folgt: „
- AbschnittStraßeninteressentschaft§ 20Paragraph 20Bildung
(1)Absatz eins,Eine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden a)Litera a durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder b)Litera b durch Bescheid der Behörde.
(2)Absatz 2,Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn a)Litera a der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt undder Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 16, Absatz 3, zukommt und b)Litera b die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem § 21 entspricht.die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem Paragraph 21, entspricht.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat auf Antrag einer nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wennDie Behörde hat auf Antrag einer nach Absatz 5, als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn a)Litera a der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt,der Straße eine Verkehrsbedeutung nach Paragraph 16, Absatz 3, zukommt, b)Litera b die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und c)Litera c die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 22) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (Paragraph 22,) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.
(4)Absatz 4,Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft bilden, wenn die Straße a)Litera a zur Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern erforderlich ist oder die im dringenden öffentlichen Interesse gelegene Verbindung zwischen einer öffentlichen Verkehrseinrichtung und einer öffentlichen Straße herstellt und b)Litera b für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.
(5)Absatz 5,Als Interessenten kommen in Betracht: a)Litera a die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke, b)Litera b Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, c)Litera c Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, d)Litera d die nicht unter lit. a, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, unddie nicht unter Litera a, b, oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und e)Litera e die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b.die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera b,
(6)Absatz 6,Ein Antrag nach Abs. 3 kann von jedem gestellt werden, der nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.Ein Antrag nach Absatz 3, kann von jedem gestellt werden, der nach Absatz 5, als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.
(7)Absatz 7,Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer des Anschlages ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und im Anschlag ausdrücklich hinzuweisen.
(8)Absatz 8,Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist schriftlich zu erlassen. Er hat jedenfalls zu enthalten: a)Litera a die Erklärung der betreffenden Straße zur öffentlichen Interessentenstraße und b)Litera b die Satzung (§ 21).die Satzung (Paragraph 21,).
(9)Absatz 9,Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. § 21Paragraph 21Satzung
(1)Absatz eins,Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten: a)Litera a den Namen, den Sitz und den Zweck der Straßeninteressentschaft, b)Litera b die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden,die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach Paragraph 4, Absatz 2,; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden, c)Litera c den Namen und die Adresse der Interessenten sowie die auf sie entfallenden Beitragsanteile, d)Litera d die Rechte und Pflichten der Interessenten, e)Litera e die Festlegung der Organe der Straßeninteressentschaft und ihres jeweiligen Aufgabenbereiches.
(2)Absatz 2,Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht. § 25Paragraph 25Nachträgliche Einbeziehung von Interessenten
(1)Absatz eins,In eine Straßeninteressentschaft können Interessenten nachträglich einbezogen werden a)Litera a durch schriftlichen Vertrag zwischen den bisherigen Interessenten und den neuen Interessenten oder b)Litera b durch Bescheid der Behörde.
(2)Absatz 2,Ein Vertrag über die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn a)Litera a die neuen Interessenten die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 erfüllen unddie neuen Interessenten die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 5, erfüllen und b)Litera b die geänderte Satzung dem § 21 entspricht.die geänderte Satzung dem Paragraph 21, entspricht.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßeninteressentschaft mit Bescheid in die betreffende Straßeninteressentschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 5, nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßeninteressentschaft mit Bescheid in die betreffende Straßeninteressentschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4)Nachträglich einbezogene Interessenten haben an die Straßeninteressentschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße zu leisten. Die Höhe des nachträglichen Beitrages ergibt sich aus jenem Beitrag zu den Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße, den der nachträglich einbezogene Interessent im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt seiner Einbeziehung leisten müßte.“ III. Beweisaufnahme:römisch drei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Stadtamtes X zu Zahl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2016-33-0627 und durch Einholung eines Gutachtens vom Amtssachverständigen PP (Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet ländlicher Raum/ OZ 2). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Stadtamtes römisch zehn zu Zahl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2016-33-0627 und durch Einholung eines Gutachtens vom Amtssachverständigen PP (Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet ländlicher Raum/ OZ 2). IV.römisch vier. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Unstrittig ist, dass die Straßeninteressentschaft Z-Weg mit schriftlichen Vertrag vom 09.02.2012 zwischen den Interessenten BB, CC, DD, EE, AA, FF und GG gebildet wurde und für deren Bildung einschließlich der hierfür notwendigen Satzung mit Bescheid des Stadtamtes X vom 20.02.2012, Zahl *** die straßenrechtliche Genehmigung rechtskräftig erteilt wurde. Die Satzung der verfahrensgegenständlichen Straßeninteressentschaft sowie die Anteilsberechnung wurde zum verbindlichen Teil des straßenrechtlichen Genehmigungsbescheides erklärt (Akt Stadtamt X Zahl ***). Unstrittig ist, dass die Straßeninteressentschaft Z-Weg mit schriftlichen Vertrag vom 09.02.2012 zwischen den Interessenten BB, CC, DD, EE, AA, FF und GG gebildet wurde und für deren Bildung einschließlich der hierfür notwendigen Satzung mit Bescheid des Stadtamtes römisch zehn vom 20.02.2012, Zahl *** die straßenrechtliche Genehmigung rechtskräftig erteilt wurde. Die Satzung der verfahrensgegenständlichen Straßeninteressentschaft sowie die Anteilsberechnung wurde zum verbindlichen Teil des straßenrechtlichen Genehmigungsbescheides erklärt (Akt Stadtamt römisch zehn Zahl ***). Weiters steht unbestritten fest, dass in der Vollversammlung der öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft Z-Weg vom 19.09.2012 sowie vom 23.04.2014 die Neuaufnahme der II als Interessentin ausführlich erläutert wurde, jedoch ein Einvernehmen zwischen den Interessenten nicht hergestellt werden konnte (Akt Stadtamt X Zahl ***).Weiters steht unbestritten fest, dass in der Vollversammlung der öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft Z-Weg vom 19.09.2012 sowie vom 23.04.2014 die Neuaufnahme der römisch zwei als Interessentin ausführlich erläutert wurde, jedoch ein Einvernehmen zwischen den Interessenten nicht hergestellt werden konnte (Akt Stadtamt römisch zehn Zahl ***). Frau II ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *** KG ***** X Land, bestehend aus den Grundstücken ***2 und ***3/2, mit einer Gesamtfläche von 11.781 m² (davon Baufläche 343 m², Gartenfläche 2616 m², Waldfläche 7933 m², landwirtschaftliche Flächen 315 m² und sonstige Flächen 571 m²). Die Liegenschaft EZ *** KG ***** X Land wurde nach Bildung der Straßeninteressentschaft Z-Weg mittelbar durch die Interessentenstraße erschlossen. Auf einem Teil dieser Liegenschaft ist die „J-Hütte“ erbaut, welche seit 1949 – zum Teil im Rahmen eines Pachtvertrages – gastwirtschaftlich betrieben wird. Die Güterbeförderung (Versorgung mit Lebensmitteln und Getränken) und die Bewirtschaftung der J-Hütte erfolgt in den Wintermonaten über die Seilbahn L bis zur Mittelstation, von dort noch über einen in etwa 150 m langen Fußsteig. Die Güter, welche vor dem Winter eingelagert werden können, werden über den neuen Z-Weg bis zur Kreuzung mit dem W-Weg und dann über diesen noch weitere 200 m über die Grundstücke der Beschwerdeführerin, dies im Rahmen eines ersessenen Geh- und Fahrrechts, und noch weitere 150 m über den Eigengrund der Frau II mit einem Allradschlepper bis zur J-Hütte transportiert. Der W-Weg weist in diesen Abschnitten Steigungen von bis zu 25 % auf und hat eine Fahrbahnbreite von ca 2 m. In den Sommermonaten erfolgt die Hüttenversorgung zum Teil über die Seilbahn L, zum Teil über den Z-Weg, zumal das Hüttenpersonal im benachbarten Hof „K“ bei der Beschwerdeführerin eingemietet ist und daher den neuen Z-Weg benützt (Gutachten Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet ländlicher Raum Seite 1ff in OZ 2). Frau römisch zwei ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *** KG ***** römisch zehn Land, bestehend aus den Grundstücken ***2 und ***3/2, mit einer Gesamtfläche von 11.781 m² (davon Baufläche 343 m², Gartenfläche 2616 m², Waldfläche 7933 m², landwirtschaftliche Flächen 315 m² und sonstige Flächen 571 m²). Die Liegenschaft EZ *** KG ***** römisch zehn Land wurde nach Bildung der Straßeninteressentschaft Z-Weg mittelbar durch die Interessentenstraße erschlossen. Auf einem Teil dieser Liegenschaft ist die „J-Hütte“ erbaut, welche seit 1949 – zum Teil im Rahmen eines Pachtvertrages – gastwirtschaftlich betrieben wird. Die Güterbeförderung (Versorgung mit Lebensmitteln und Getränken) und die Bewirtschaftung der J-Hütte erfolgt in den Wintermonaten über die Seilbahn L bis zur Mittelstation, von dort noch über einen in etwa 150 m langen Fußsteig. Die Güter, welche vor dem Winter eingelagert werden können, werden über den neuen Z-Weg bis zur Kreuzung mit dem W-Weg und dann über diesen noch weitere 200 m über die Grundstücke der Beschwerdeführerin, dies im Rahmen eines ersessenen Geh- und Fahrrechts, und noch weitere 150 m über den Eigengrund der Frau römisch zwei mit einem Allradschlepper bis zur J-Hütte transportiert. Der W-Weg weist in diesen Abschnitten Steigungen von bis zu 25 % auf und hat eine Fahrbahnbreite von ca 2 m. In den Sommermonaten erfolgt die Hüttenversorgung zum Teil über die Seilbahn L, zum Teil über den Z-Weg, zumal das Hüttenpersonal im benachbarten Hof „K“ bei der Beschwerdeführerin eingemietet ist und daher den neuen Z-Weg benützt (Gutachten Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet ländlicher Raum Seite 1ff in OZ 2). Die Benützung der LKW-tauglichen, öffentlichen Interessentenstraße Z-Weg zum Zwecke der Bewirtschaftung der J-Hütte stellt für II einen verkehrsmäßigen Vorteil gegenüber der bisherigen Nutzung des W-Weges bzw der Seilbahn L dar. Die Benützung der LKW-tauglichen, öffentlichen Interessentenstraße Z-Weg zum Zwecke der Bewirtschaftung der J-Hütte stellt für römisch zwei einen verkehrsmäßigen Vorteil gegenüber der bisherigen Nutzung des W-Weges bzw der Seilbahn L dar. V.römisch fünf. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Den entscheidungswesentlichen Kernpunkt des gegenständlichen Verfahrens bildete die Frage, ob die Nutzung der Interessentenstraße Z-Weg zum Zwecke der Güterbeförderung/ Bewirtschaftung für die „J-Hütte“ auf der Liegenschaft EZ *** KG ***** X Land sowie zum Zwecke der Walderschließung/- bewirtschaftung der genannten Liegenschaft für Frau II tatsächlich einen verkehrsmäßigen Vorteil im Vergleich zu der bisher erfolgten Nutzung des W-Weges bzw der Seilbahn L bringt. Zur Klärung dieser Frage wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein Sachverständigengutachten vom Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet ländlicher Raum eingeholt. Zu diesem Thema hat der erfahrene Amtssachverständige im Rahmen seiner gutachterlichen Exploration Befund aufgenommen, indem er die Lokalität persönlich in Augenschein nahm, Personen befragte und Lichtbilder anfertigte und anhand dieser Informationen, mit welchen er sich akkurat auseinandersetze, seine gutachterliche Schlüsse zog, welche für das erkennende Gericht in sich stimmig, nachvollziehbar und schlüssig waren. Das Landesverwaltungsgericht stützte sich bei seiner Feststellung der zur beantwortenden Kernfrage auf die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen PP. Dieser gab in seiner Stellungnahme an, dass lediglich in der schneefreien Zeit die Güter und Personen unter Benützung des neuen Z-Wegs mit geländegängigen Fahrzeugen vom Talboden (X) transportiert werden könnten, dies auch ohne vorhergehende Umladung oder Umstieg. In der übrigen Saisonzeit sei die Güterbeförderung mit einem Aufwand verbunden, zumal der W-Weg lediglich bei trockener Witterung vom Tal bis zur Kreuzung mit dem neuen Z-Weg nur mit einem Allradfahrzeug mit kurzem Radstand von einem versierten Kraftfahrzeuglenker befahren werden könne. Den Gütertransport mit der Seilbahn L stufte der Amtssachverständige als mühsam und zeitaufwändig ein, zumal die Güter von der Mittelstation bis zur J-Hütte getragen werden müssen. Die Befahrung des W-Weges bei entsprechender Schneelage sei in den Wintermonaten – mangels Schneeräumung nicht möglich –, wohingegen der auf dem neuen Z-Weg, an deren Ende der ganzjährig bewohnte Hof „M“ liege, Schnee geräumt werde. Den entscheidungswesentlichen Kernpunkt des gegenständlichen Verfahrens bildete die Frage, ob die Nutzung der Interessentenstraße Z-Weg zum Zwecke der Güterbeförderung/ Bewirtschaftung für die „J-Hütte“ auf der Liegenschaft EZ *** KG ***** römisch zehn Land sowie zum Zwecke der Walderschließung/- bewirtschaftung der genannten Liegenschaft für Frau römisch zwei tatsächlich einen verkehrsmäßigen Vorteil im Vergleich zu der bisher erfolgten Nutzung des W-Weges bzw der Seilbahn L bringt. Zur Klärung dieser Frage wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein Sachverständigengutachten vom Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet ländlicher Raum eingeholt. Zu diesem Thema hat der erfahrene Amtssachverständige im Rahmen seiner gutachterlichen Exploration Befund aufgenommen, indem er die Lokalität persönlich in Augenschein nahm, Personen befragte und Lichtbilder anfertigte und anhand dieser Informationen, mit welchen er sich akkurat auseinandersetze, seine gutachterliche Schlüsse zog, welche für das erkennende Gericht in sich stimmig, nachvollziehbar und schlüssig waren. Das Landesverwaltungsgericht stützte sich bei seiner Feststellung der zur beantwortenden Kernfrage auf die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen PP. Dieser gab in seiner Stellungnahme an, dass lediglich in der schneefreien Zeit die Güter und Personen unter Benützung des neuen Z-Wegs mit geländegängigen Fahrzeugen vom Talboden (römisch zehn) transportiert werden könnten, dies auch ohne vorhergehende Umladung oder Umstieg. In der übrigen Saisonzeit sei die Güterbeförderung mit einem Aufwand verbunden, zumal der W-Weg lediglich bei trockener Witterung vom Tal bis zur Kreuzung mit dem neuen Z-Weg nur mit einem Allradfahrzeug mit kurzem Radstand von einem versierten Kraftfahrzeuglenker befahren werden könne. Den Gütertransport mit der Seilbahn L stufte der Amtssachverständige als mühsam und zeitaufwändig ein, zumal die Güter von der Mittelstation bis zur J-Hütte getragen werden müssen. Die Befahrung des W-Weges bei entsprechender Schneelage sei in den Wintermonaten – mangels Schneeräumung nicht möglich –, wohingegen der auf dem neuen Z-Weg, an deren Ende der ganzjährig bewohnte Hof „M“ liege, Schnee geräumt werde. VI. Rechtliche Erwägungen:römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 25 Abs 3 TStG kann Analog der Bildung der Straßeninteressentschaft nach § 20 Abs°1 TStG auch die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten durch Vertrag zwischen den bisherigen und den neu hinzukommenden Interessenten oder durch Bescheid der Behörde erfolgen. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass die Straße für die neu einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und die geänderte Satzung den Erfordernissen nach § 21 TStG entspricht. Im Gegensatz zur vertraglichen Einbeziehung von Interessenten, bei der sich die bisherigen und die neu hinzukommenden Interessenten im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages in allen Punkten über die Erweiterung der Straßeninteressentschaft geeinigt haben, erfolgt die nachträgliche Einbeziehung durch Bescheid der Behörde je nach Interessenlage entweder auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der neu einzubeziehenden Interessenten. Voraussetzung für eine bescheidmäßige Erweiterung einer Straßeninteressentschaft ist, dass die für die Begründung der Interessentschaft maßgebenden Voraussetzungen nachträglich eingetreten sind. Dies wäre beispielweise – wie verfahrensgegenständlich – der Fall, wenn sich nachträglich die Möglichkeit eines mittelbaren Anschlusses einer Liegenschaft an eine bestehende Interessentenstraße ergibt (Anton Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen
(1989)S 101). Die Voraussetzung des Tatbestandes des § 20 Abs 5 lit a TStG ist, dass jemand Eigentümer eines durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstückes ist. Eine nachträgliche Einbeziehung von Interessenten im Sinne des § 20 Abs 5 lit a TStG – wie im verfahrensgegenständlichen Fall – kommt daher dann in Betracht, wenn ein Grundstück nachträglich, also nach Bildung der Interessentschaft, durch die in Frage stehende Interessentenstraße mittelbar oder unmittelbar erschlossen wird (VwGH 22.10.2012, GZ 2010/06/0162).Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TStG kann Analog der Bildung der Straßeninteressentschaft nach Paragraph 20, Abs°1 TStG auch die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten durch Vertrag zwischen den bisherigen und den neu hinzukommenden Interessenten oder durch Bescheid der Behörde erfolgen. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass die Straße für die neu einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und die geänderte Satzung den Erfordernissen nach Paragraph 21, TStG entspricht. Im Gegensatz zur vertraglichen Einbeziehung von Interessenten, bei der sich die bisherigen und die neu hinzukommenden Interessenten im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages in allen Punkten über die Erweiterung der Straßeninteressentschaft geeinigt haben, erfolgt die nachträgliche Einbeziehung durch Bescheid der Behörde je nach Interessenlage entweder auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der neu einzubeziehenden Interessenten. Voraussetzung für eine bescheidmäßige Erweiterung einer Straßeninteressentschaft ist, dass die für die Begründung der Interessentschaft maßgebenden Voraussetzungen nachträglich eingetreten sind. Dies wäre beispielweise – wie verfahrensgegenständlich – der Fall, wenn sich nachträglich die Möglichkeit eines mittelbaren Anschlusses einer Liegenschaft an eine bestehende Interessentenstraße ergibt (Anton Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen
(1989)S 101). Die Voraussetzung des Tatbestandes des Paragraph 20, Absatz 5, Litera a, TStG ist, dass jemand Eigentümer eines durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstückes ist. Eine nachträgliche Einbeziehung von Interessenten im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera a, TStG – wie im verfahrensgegenständlichen Fall – kommt daher dann in Betracht, wenn ein Grundstück nachträglich, also nach Bildung der Interessentschaft, durch die in Frage stehende Interessentenstraße mittelbar oder unmittelbar erschlossen wird (VwGH 22.10.2012, GZ 2010/06/0162). VII.römisch sieben. Ergebnis: In Zusammenschau der auf Sachverhaltsebene getroffenen Feststellungen mit der höchstgerichtlichen Judikatur ist den rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde beizupflichten. Da die Liegenschaft der Antragstellerin II nachträglich, nämlich nach rechtskräftiger Bildung der Straßeninteressentschaft Z-Weg, mittelbar erschlossen wurde und die Nutzung der Interessentenstraße für die in die Straßeninteressentschaft einzubeziehende Interessentin einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, sind sohin die Voraussetzungen des § 25 Abs 3 TStG erfüllt. Da der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, war wie im Spruch angeführt zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. In Zusammenschau der auf Sachverhaltsebene getroffenen Feststellungen mit der höchstgerichtlichen Judikatur ist den rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde beizupflichten. Da die Liegenschaft der Antragstellerin römisch zwei nachträglich, nämlich nach rechtskräftiger Bildung der Straßeninteressentschaft Z-Weg, mittelbar erschlossen wurde und die Nutzung der Interessentenstraße für die in die Straßeninteressentschaft einzubeziehende Interessentin einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, sind sohin die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 3, TStG erfüllt. Da der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, war wie im Spruch angeführt zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. VIII. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch acht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte iSd § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in ihrer Beschwerde beantragt, dies allerdings ohne eine entsprechende Begründung. Sie führte in ihrer Beschwerde lediglich an, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Befragung der Interessenten der Straßeninteressentschaft Z-Weg die Antragstellerin Frau II nachträglich als Interessentin in die Straßeninteressentschaft einbezogen hat. Hierzu ist vorerst anzuführen, dass weder nach dem klaren Wortlaut der §§ 20 und 25 Abs 3 TStG für die Entscheidungsfindung eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung voranzugehen hat noch diese eine zwingende Voraussetzung darstellt. Auch ändert der Antrag der Beschwerdeführerin insofern nichts an der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung keinen Beitrag zur weiteren Klärung der Rechtsache liefern kann. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Verwaltungsakten feststeht und für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58674/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte iSd Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in ihrer Beschwerde beantragt, dies allerdings ohne eine entsprechende Begründung. Sie führte in ihrer Beschwerde lediglich an, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Befragung der Interessenten der Straßeninteressentschaft Z-Weg die Antragstellerin Frau römisch zwei nachträglich als Interessentin in die Straßeninteressentschaft einbezogen hat. Hierzu ist vorerst anzuführen, dass weder nach dem klaren Wortlaut der Paragraphen 20 und 25 Absatz 3, TStG für die Entscheidungsfindung eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung voranzugehen hat noch diese eine zwingende Voraussetzung darstellt. Auch ändert der Antrag der Beschwerdeführerin insofern nichts an der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung keinen Beitrag zur weiteren Klärung der Rechtsache liefern kann. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Verwaltungsakten feststeht und für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58674/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.0627.4