← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/34/2567-8'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25a§ 18b§ 20§ 64§ 39§ 28§ 17§ 19§ 9§ 16Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/34/2567-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 3.400,00 (Euro 800,00 zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses, Euro 800,00 zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses, Euro 1.400,00 zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses und Euro 400,00 zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 3.400,00 (Euro 800,00 zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses, Euro 800,00 zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses, Euro 1.400,00 zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses und Euro 400,00 zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. zur Last gelegt, er habe trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft B GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH & Co KG, die Errichtung eines Gebäudes temporären Bestandes auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, zumindest in der Zeit vom 06.03.2014 bis zum 23.03.2014, vorsätzlich nicht verhindert. Eine Bewilligung

§ 18bUVP-G 2000 sei nicht vorgelegen.

Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft B GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH & Co KG, die Bewirtung von Gästen im temporären Gebäude, auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, in der Zeit vom 24.03.2014 bis zum 22.09.2014, vorsätzlich nicht verhindert. Eine Bewilligung

§ 18bUVP-G 2000 sei nicht vorgelegen.

Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der B GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH & Co KG, die Durchführung von Bauarbeiten im Rahmen der Errichtung einer Greenkeeperstation auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, in der Zeit vom 04.08.2014 bis zum 04.12.2014, vorsätzlich nicht verhindert. Eine Bewilligung

§ 18bUVP-G 2000 sei nicht vorgelegen.

Unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der B GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH & Co KG zu verantworten, dass die B GmbH & Co KG, zumindest vom 15.03.2014 bis zum 23.05.2014 die Driving Range und vom 19.04.2014 bis zum 23.05.2014 9 Spielbahnen der gegenständlichen Golfsportanlage in Betrieb genommen habe, ohne dass eine entsprechende Fertigstellungsmeldung

§ 20UVP-G 2000 vorgelegen habe.

Dadurch habe der Beschwerdeführer in den ersten drei Spruchpunkten gegen § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 iVm § 18b UVP-G 2000 iVm § 9 Abs 1 und 6 VStG verstoßen, weshalb über ihn (jeweils auf Grundlage des § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000) zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 4.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 4.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 7.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurden. Im vierten Spruchpunkt habe der Beschwerdeführer gegen § 45 Z 2 lit c UVP-G 2000 iVm § 20 Abs 1 UVP-G 2000 iVm § 9 Abs 1 VStG verstoßen, weshalb über ihn (auf Grundlage des § 45 Z 2 lit c UVP-G 2000) zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 2.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit insgesamt Euro 1.700,00 (Euro 400,00 zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses, Euro 400,00 zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses, Euro 700,00 zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses und Euro 200,00 zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses) bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins. zur Last gelegt, er habe trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft B GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH & Co KG, die Errichtung eines Gebäudes temporären Bestandes auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, zumindest in der Zeit vom 06.03.2014 bis zum 23.03.2014, vorsätzlich nicht verhindert. Eine Bewilligung

Paragraph 18 b, UVP-G 2000 sei nicht vorgelegen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft B GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH & Co KG, die Bewirtung von Gästen im temporären Gebäude, auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, in der Zeit vom 24.03.2014 bis zum 22.09.2014, vorsätzlich nicht verhindert. Eine Bewilligung

Paragraph 18 b, UVP-G 2000 sei nicht vorgelegen. Unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der B GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH & Co KG, die Durchführung von Bauarbeiten im Rahmen der Errichtung einer Greenkeeperstation auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, in der Zeit vom 04.08.2014 bis zum 04.12.2014, vorsätzlich nicht verhindert. Eine Bewilligung

Paragraph 18 b, UVP-G 2000 sei nicht vorgelegen. Unter Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der B GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH & Co KG zu verantworten, dass die B GmbH & Co KG, zumindest vom 15.03.2014 bis zum 23.05.2014 die Driving Range und vom 19.04.2014 bis zum 23.05.2014 9 Spielbahnen der gegenständlichen Golfsportanlage in Betrieb genommen habe, ohne dass eine entsprechende Fertigstellungsmeldung

Paragraph 20, UVP-G 2000 vorgelegen habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer in den ersten drei Spruchpunkten gegen Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 18 b, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 6 VStG verstoßen, weshalb über ihn (jeweils auf Grundlage des Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000) zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 4.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 4.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 7.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurden. Im vierten Spruchpunkt habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 45, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verstoßen, weshalb über ihn (auf Grundlage des Paragraph 45, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000) zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 2.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit insgesamt Euro 1.700,00 (Euro 400,00 zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses, Euro 400,00 zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses, Euro 700,00 zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses und Euro 200,00 zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses) bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten I. und II. im Wesentlichen aus, dass es sich im Protokoll der Gemeinde Z vom 24.03.2014, worin festgehalten sei, dass das temporäre Gebäude bereits errichtet und bewirtschaftet werde, um eine Fehlprotokollierung handle. Er habe in dieser Gemeinderatssitzung lediglich deponiert, dass das Gebäude geplant und nicht schon errichtet worden sei. Für die Errichtung des temporären Gebäudes auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, sei CC als verantwortlich Beauftragter bestellt worden. In dieser Eigenschaft habe er ihm erklärt, dass es für die Errichtung des temporären Gebäudes nach seiner Rechtsauffassung keiner gesonderten behördlichen Genehmigung bedürfe. Er habe sich auf die Rechtsauskunft von CC verlassen. Seiner Unterschrift auf der Bauanzeige der B GmbH & Co KG vom 06.03.2014, hinsichtlich der Errichtung des temporären Gebäudes auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, sei keine besondere Bedeutung zuzumessen. Er habe sich auf die Rechtsauskunft von CC verlassen, welcher ihm erklärt habe, dass es für die Errichtung des temporären Gebäudes nach seiner Rechtsauffassung keiner gesonderten behördlichen Genehmigung bedürfe. Aufgrund der zahlreichen, von seinen Mitarbeitern verfassten Schreiben, sei es ihm auch in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, jedes Schreiben auf seinen Inhalt zu prüfen. Er könne sich hier auf seine langjährigen Mitarbeiter verlassen. Es sei daher keineswegs gesichert und auch nicht ohne Zweifel erwiesen, dass er vom Bestand und der Bewirtung im temporären Gebäude im inkriminierten Zeitraum Kenntnis gehabt und die Errichtung, den Betrieb und die Bewirtschaftung sowie Inbetriebnahme vorsätzlich nicht verhindert habe. Insofern sei die belangte Behörde aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung zu rechtswidrigen Feststellungen gelangt. Zu Spruchpunkt III. führte der Beschwerdeführer aus, dass er anlässlich der Besprechung am 10.11.2014 mit DD, Abteilung Umweltschutz, erstmals von den Baumaßnahmen im Bereich der Greenkeeperstation erfahren habe. Dies sei auch dem angefertigten Aktenvermerk vom 10.11.2014 von CC zu entnehmen. Auf die Angaben des Zeugen, Amtssachverständigen EE, werde verwiesen. Anlässlich des Gespräches am 04.08.2012 (vermutlich 2014) mit dem Beschwerdeführer habe dieser nicht darauf hingewiesen, dass die im Bereich der Greenkeeperstation durchgeführten Maßnahmen auf Maßnahmen beruhen, welche im Rahmen der Errichtungsbewilligungsverhandlung für die Golfsportanlage von der Wildbach- und Lawinenverbauung vorgeschrieben worden seien. Weiters habe EE angegeben, dass der Beschwerdeführer bei den Lokalaugenscheinen am 30.09.2014, 14.10.2014 und 04.12.2014 nicht anwesend war. Zudem habe er bestätigt, dass vom Bürogebäude der F GesmbH & Co KG kein Einblick auf die Golfsportanlage möglich sei. Ausdrücklich müsse auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.01.2015, Zl LVwG-2014/19/2895-2, verwiesen werden. In diesem sei festgehalten worden, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ von der Durchführung von Bauarbeiten zur Errichtung der Greenkeeperstation auf der Gst-Nr **** (nunmehr ****/*), KG Z, Kenntnis gehabt habe und er vorsätzlich nicht verhindert habe, dass Bauarbeiten zur Errichtung der Greenkeeperstation durchgeführt wurden, obwohl die hiefür erforderliche Genehmigung nach dem UVP-G 2000 nicht vorgelegen sei. Weiters lasse sich nach Einvernahme der Zeugen DD und CC nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass mit der Errichtung der gegenständlichen Greenkeeperstation begonnen worden war und er es vorsätzlich nicht verhindert habe. Es könne somit abgeleitet werden, dass dies auch für die Tatzeitpunkte am 04.08.2014, 23.09.2014, 14.10.2014 und 04.12.2014 gelte, wonach es keinesfalls erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer die Baumaßnahmen vorsätzlich nicht verhindert bzw diese Baumaßnahmen in Kauf genommen habe. Von derartigen Baumaßnahmen habe er erst nachträglich erfahren, was sich auch durch den vorgelegten Aktenvermerk vom 10.11.2014 ergebe. Die belangte Behörde sei aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu einer rechtswidrigen Entscheidung gelangt. Zu Spruchpunkt IV. führte der Beschwerdeführer aus, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach sich aus der Dorfzeitung der Gemeinde Y ergebe, dass mit 19.04.2014 „9 Löcher“ bespielbar gewesen seien, nichts darüber aussage, dass dies auch tatsächlich so gewesen sei. Wie diese Meldung in die Gemeindezeitung gelangt sei, könne die belangte Behörde auch nicht näher erläutern. Der Beschwerdeführer habe derartige Meldungen nicht lanciert. Es handle sich um eine Meldung in der Zeitung, welche von ihm nicht beeinflussbar gewesen sei. Daher sei auch nicht erwiesen, dass mit 19.04.2014 bereits „9 Löcher“ bespielbar gewesen bzw bespielt worden seien. Auch durch seine angeblichen Äußerungen im Rahmen der

  1. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Z, wonach zum angenommenen Zeitpunkt die Driving Range bespielbar gewesen sei, sei nicht gesagt, dass bereits ein richtiger Spielbetrieb stattgefunden habe bzw diese dem allgemeinen Publikum zum ordentlichen Spielbetrieb zur Verfügung gestellt worden sei. Wenn überhaupt ein Spielbetrieb stattgefunden habe, dann habe es sich nicht um einen Spielbetrieb im herkömmlichen Sinn, sondern lediglich um sicherheitstechnische Tests, ob im Rahmen des UVP-Bescheides auch die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen im Rahmen der Baumaßnahmen eingehalten worden sind, gehandelt. Die belangte Behörde sei auch in Bezug auf diese Sachverhaltsfeststellung zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung infolge unrichtiger Beweiswürdigung gelangt. Das Verfahren hätte in diesem Punkt zur Einstellung gebracht werden müssen. Zur Strafbemessung führte der Beschwerdeführer abschließend aus, dass ihm in allen vier Spruchpunkten zur Last gelegt worden sei, dass einerseits der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretungen nicht unerheblich sei und andererseits diese vorsätzlich verschuldet worden seien. Das vorsätzliche Handeln oder Unterlassen des Beschwerdeführers sei in keiner Weise erwiesen. In Wahrheit habe er jeweils nur nach den jeweiligen Übertretungen von diesen Kenntnis erlangt und hätte diese somit auch nicht verhindern können, allenfalls treffe ihn nur ein geringfügiges Verschulden. Weiters sei durch die Übertretungen auch kein unwiederbringlicher Schaden für ein schützenswertes Rechtsgut eingetreten. Die belangte Behörde habe zwar die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers festgestellt, diese aber bei der Strafbemessung nicht richtig gewertet. In Relation zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien die verhängten Geldstrafen der Höhe nach keineswegs gerechtfertigt. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hätten daher am untersten Rahmen bemessen werden müssen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Strafverfahren in allen Spruchpunkten eingestellt wird, in eventu die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen herabzusetzen und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. im Wesentlichen aus, dass es sich im Protokoll der Gemeinde Z vom 24.03.2014, worin festgehalten sei, dass das temporäre Gebäude bereits errichtet und bewirtschaftet werde, um eine Fehlprotokollierung handle. Er habe in dieser Gemeinderatssitzung lediglich deponiert, dass das Gebäude geplant und nicht schon errichtet worden sei. Für die Errichtung des temporären Gebäudes auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, sei CC als verantwortlich Beauftragter bestellt worden. In dieser Eigenschaft habe er ihm erklärt, dass es für die Errichtung des temporären Gebäudes nach seiner Rechtsauffassung keiner gesonderten behördlichen Genehmigung bedürfe. Er habe sich auf die Rechtsauskunft von CC verlassen. Seiner Unterschrift auf der Bauanzeige der B GmbH & Co KG vom 06.03.2014, hinsichtlich der Errichtung des temporären Gebäudes auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, sei keine besondere Bedeutung zuzumessen. Er habe sich auf die Rechtsauskunft von CC verlassen, welcher ihm erklärt habe, dass es für die Errichtung des temporären Gebäudes nach seiner Rechtsauffassung keiner gesonderten behördlichen Genehmigung bedürfe. Aufgrund der zahlreichen, von seinen Mitarbeitern verfassten Schreiben, sei es ihm auch in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, jedes Schreiben auf seinen Inhalt zu prüfen. Er könne sich hier auf seine langjährigen Mitarbeiter verlassen. Es sei daher keineswegs gesichert und auch nicht ohne Zweifel erwiesen, dass er vom Bestand und der Bewirtung im temporären Gebäude im inkriminierten Zeitraum Kenntnis gehabt und die Errichtung, den Betrieb und die Bewirtschaftung sowie Inbetriebnahme vorsätzlich nicht verhindert habe. Insofern sei die belangte Behörde aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung zu rechtswidrigen Feststellungen gelangt. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte der Beschwerdeführer aus, dass er anlässlich der Besprechung am 10.11.2014 mit DD, Abteilung Umweltschutz, erstmals von den Baumaßnahmen im Bereich der Greenkeeperstation erfahren habe. Dies sei auch dem angefertigten Aktenvermerk vom 10.11.2014 von CC zu entnehmen. Auf die Angaben des Zeugen, Amtssachverständigen EE, werde verwiesen. Anlässlich des Gespräches am 04.08.2012 (vermutlich 2014) mit dem Beschwerdeführer habe dieser nicht darauf hingewiesen, dass die im Bereich der Greenkeeperstation durchgeführten Maßnahmen auf Maßnahmen beruhen, welche im Rahmen der Errichtungsbewilligungsverhandlung für die Golfsportanlage von der Wildbach- und Lawinenverbauung vorgeschrieben worden seien. Weiters habe EE angegeben, dass der Beschwerdeführer bei den Lokalaugenscheinen am 30.09.2014, 14.10.2014 und 04.12.2014 nicht anwesend war. Zudem habe er bestätigt, dass vom Bürogebäude der F GesmbH & Co KG kein Einblick auf die Golfsportanlage möglich sei. Ausdrücklich müsse auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.01.2015, Zl LVwG-2014/19/2895-2, verwiesen werden. In diesem sei festgehalten worden, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ von der Durchführung von Bauarbeiten zur Errichtung der Greenkeeperstation auf der Gst-Nr **** (nunmehr ****/*), KG Z, Kenntnis gehabt habe und er vorsätzlich nicht verhindert habe, dass Bauarbeiten zur Errichtung der Greenkeeperstation durchgeführt wurden, obwohl die hiefür erforderliche Genehmigung nach dem UVP-G 2000 nicht vorgelegen sei. Weiters lasse sich nach Einvernahme der Zeugen DD und CC nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass mit der Errichtung der gegenständlichen Greenkeeperstation begonnen worden war und er es vorsätzlich nicht verhindert habe. Es könne somit abgeleitet werden, dass dies auch für die Tatzeitpunkte am 04.08.2014, 23.09.2014, 14.10.2014 und 04.12.2014 gelte, wonach es keinesfalls erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer die Baumaßnahmen vorsätzlich nicht verhindert bzw diese Baumaßnahmen in Kauf genommen habe. Von derartigen Baumaßnahmen habe er erst nachträglich erfahren, was sich auch durch den vorgelegten Aktenvermerk vom 10.11.2014 ergebe. Die belangte Behörde sei aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu einer rechtswidrigen Entscheidung gelangt. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte der Beschwerdeführer aus, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach sich aus der Dorfzeitung der Gemeinde Y ergebe, dass mit 19.04.2014 „9 Löcher“ bespielbar gewesen seien, nichts darüber aussage, dass dies auch tatsächlich so gewesen sei. Wie diese Meldung in die Gemeindezeitung gelangt sei, könne die belangte Behörde auch nicht näher erläutern. Der Beschwerdeführer habe derartige Meldungen nicht lanciert. Es handle sich um eine Meldung in der Zeitung, welche von ihm nicht beeinflussbar gewesen sei. Daher sei auch nicht erwiesen, dass mit 19.04.2014 bereits „9 Löcher“ bespielbar gewesen bzw bespielt worden seien. Auch durch seine angeblichen Äußerungen im Rahmen der
  2. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Z, wonach zum angenommenen Zeitpunkt die Driving Range bespielbar gewesen sei, sei nicht gesagt, dass bereits ein richtiger Spielbetrieb stattgefunden habe bzw diese dem allgemeinen Publikum zum ordentlichen Spielbetrieb zur Verfügung gestellt worden sei. Wenn überhaupt ein Spielbetrieb stattgefunden habe, dann habe es sich nicht um einen Spielbetrieb im herkömmlichen Sinn, sondern lediglich um sicherheitstechnische Tests, ob im Rahmen des UVP-Bescheides auch die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen im Rahmen der Baumaßnahmen eingehalten worden sind, gehandelt. Die belangte Behörde sei auch in Bezug auf diese Sachverhaltsfeststellung zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung infolge unrichtiger Beweiswürdigung gelangt. Das Verfahren hätte in diesem Punkt zur Einstellung gebracht werden müssen. Zur Strafbemessung führte der Beschwerdeführer abschließend aus, dass ihm in allen vier Spruchpunkten zur Last gelegt worden sei, dass einerseits der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretungen nicht unerheblich sei und andererseits diese vorsätzlich verschuldet worden seien. Das vorsätzliche Handeln oder Unterlassen des Beschwerdeführers sei in keiner Weise erwiesen. In Wahrheit habe er jeweils nur nach den jeweiligen Übertretungen von diesen Kenntnis erlangt und hätte diese somit auch nicht verhindern können, allenfalls treffe ihn nur ein geringfügiges Verschulden. Weiters sei durch die Übertretungen auch kein unwiederbringlicher Schaden für ein schützenswertes Rechtsgut eingetreten. Die belangte Behörde habe zwar die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers festgestellt, diese aber bei der Strafbemessung nicht richtig gewertet. In Relation zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien die verhängten Geldstrafen der Höhe nach keineswegs gerechtfertigt. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hätten daher am untersten Rahmen bemessen werden müssen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Strafverfahren in allen Spruchpunkten eingestellt wird, in eventu die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen herabzusetzen und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Auszug aus dem Unternehmensregister hinsichtlich der B Ges.m.b.H., die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft ist, das Protokoll vom 14.01.2015 und Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.01.2015, Zl LVwG-2014/19/2895-2, und das Erkenntnis vom 23.07.2015, Zl LVwG-2015/34/1198-8 (vgl OZ 2), ein Verwaltungsstrafregisterauszug (vgl OZ 3), Grundbuchsauszüge (OZ 4), ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.05.2014, Zl ***, ein Schreiben vom 23.06.2014, Zl ***, samt Dorfzeitung und Genehmigungsbescheid vom 20.03.2015, Zl *** (vgl OZ 5), die Erkenntnisse vom 19.05.2015, Zl LVwG-2015/22/1148-1, vom 10.08.2015, Zl LVwG-2015/22/1696-1, und vom 20.10.2015, Zl LVwG-2015/20/1084-3 (vgl OZ 6) und ein E-Mail der belangten Behörde vom 20.01.2017, Zl ***, samt Beilage (vgl OZ 7) eingeholt.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Auszug aus dem Unternehmensregister hinsichtlich der B Ges.m.b.H., die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft ist, das Protokoll vom 14.01.2015 und Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.01.2015, Zl LVwG-2014/19/2895-2, und das Erkenntnis vom 23.07.2015, Zl LVwG-2015/34/1198-8 vergleiche OZ 2), ein Verwaltungsstrafregisterauszug vergleiche OZ 3), Grundbuchsauszüge (OZ 4), ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.05.2014, Zl ***, ein Schreiben vom 23.06.2014, Zl ***, samt Dorfzeitung und Genehmigungsbescheid vom 20.03.2015, Zl *** vergleiche OZ 5), die Erkenntnisse vom 19.05.2015, Zl LVwG-2015/22/1148-1, vom 10.08.2015, Zl LVwG-2015/22/1696-1, und vom 20.10.2015, Zl LVwG-2015/20/1084-3 vergleiche OZ 6) und ein E-Mail der belangten Behörde vom 20.01.2017, Zl ***, samt Beilage vergleiche OZ 7) eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 25.01.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 8). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 25.01.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 8). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen und den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere den Auszug aus dem Unternehmensregister, die Bauanzeige vom 06.03.2014, das Protokoll der
  3. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 24.03.2014, den Aktenvermerk vom 10.11.2014, das Protokoll vom 14.01.2015 und Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.01.2015, Zl LVwG-2014/19/2895-2, und das Erkenntnis vom 23.07.2015, Zl LVwG-2015/34/1198-8 (vgl OZ 2), den Verwaltungsstrafregisterauszug (vgl OZ 3), Grundbuchsauszüge (OZ 4), den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.05.2014, Zl ***, das Schreiben vom 23.06.2014, Zl ***, samt Dorfzeitung und Genehmigungsbescheid vom 20.03.2015, Zl *** (vgl OZ 5), die Erkenntnisse vom 19.05.2015, Zl LVwG-2015/22/1148-1, vom 10.08.2015, Zl LVwG-2015/22/1696-1, und vom 20.10.2015, Zl LVwG-2015/20/1084-3 (vgl OZ 6), die E-Mail der belangten Behörde vom 20.01.2017, Zl ***, samt Beilage (vgl OZ 7) und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2017 (vgl OZ 8). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen und den verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere den Auszug aus dem Unternehmensregister, die Bauanzeige vom 06.03.2014, das Protokoll der
  4. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 24.03.2014, den Aktenvermerk vom 10.11.2014, das Protokoll vom 14.01.2015 und Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.01.2015, Zl LVwG-2014/19/2895-2, und das Erkenntnis vom 23.07.2015, Zl LVwG-2015/34/1198-8 vergleiche OZ 2), den Verwaltungsstrafregisterauszug vergleiche OZ 3), Grundbuchsauszüge (OZ 4), den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.05.2014, Zl ***, das Schreiben vom 23.06.2014, Zl ***, samt Dorfzeitung und Genehmigungsbescheid vom 20.03.2015, Zl *** vergleiche OZ 5), die Erkenntnisse vom 19.05.2015, Zl LVwG-2015/22/1148-1, vom 10.08.2015, Zl LVwG-2015/22/1696-1, und vom 20.10.2015, Zl LVwG-2015/20/1084-3 vergleiche OZ 6), die E-Mail der belangten Behörde vom 20.01.2017, Zl ***, samt Beilage vergleiche OZ 7) und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2017 vergleiche OZ 8). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Dem Auszug aus dem Unternehmensregister kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der B Ges.m.b.H. ist. Die B Ges.m.b.H. ist wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses: Mit Eingabe vom 05.06.2014, ergänzt mit Eingaben vom 27.06.2014 und 08.07.2014, hat die B Ges.m.b.H., vertreten durch den Beschwerdeführer, bei der Tiroler Landesregierung als zuständige UVP-Behörde um die Genehmigung der Errichtung eines Gebäudes temporären Bestandes auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, unter anderem zum Zweck der Bewirtung der Gäste, bis einschließlich 31.10.2014 angesucht. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.08.2014, Zl ***, wurde der B Ges.m.b.H., die Genehmigung zur Errichtung des temporären Gebäudes auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, samt Bewirtung der Gäste

§ 18bUVP-G 2000 bis einschließlich 31.10.2014 erteilt.

Dieser Bescheid ist mit 23.09.2014 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.08.2014, Zl ***, wurde der B Ges.m.b.H., die Genehmigung zur Errichtung des temporären Gebäudes auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, samt Bewirtung der Gäste

Paragraph 18 b, UVP-G 2000 bis einschließlich 31.10.2014 erteilt. Dieser Bescheid ist mit 23.09.2014 in Rechtskraft erwachsen. Dem vom selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer B Ges.m.b.H., AA und CC unterfertigten Aktenvermerk vom 03.03.2014 kann wörtlich Folgendes entnommen werden: „AKTENVERMERK Auftraggeberin: B Gesellschaft m.b.H. & Co KG (FN ***) verantwortlicher Beauftragter: CC, geb xx.xx.xxxx Angestellter, per Adresse: Adresse2, Z örtlicher Zuständigkeitsbereich: Gemeinde Z Herr CC, geb. xx.xx.xxxx wird zum allein verantwortlich Beauftragten bestellt, welcher in dieser Funktion für die Einhaltung aller naturschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000 sowie im Sinne des UVP-Bescheides vom 23.12.2011, Zl ***, für das im Bereich der Driving Range auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, zu errichtenden Holzhütte mit temporärem Bestand im örtlichen und sachlichen Bereich allein verantwortlich ist. Der verantwortliche Beauftragte ist demnach insbesondere für die Einhaltung aller Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes, des Wasserrechtsgesetzes 1959, der Tiroler Bauordnung (TBO) sowie insbesondere im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000 in der jeweils gültigen Fassung verantwortlich. Diese Bestellung erfolgt mit Wirksamkeit ab Baubeginn der Holzhütte auf der Gst-Nr ****/*, KG Z, mit der Verantwortung für die Einhaltung der vorstehenden Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 VStG im bestimmt abgegrenzten Bereich. Herr CC, geb. xx.xx.xxxx wird zum allein verantwortlich Beauftragten bestellt, welcher in dieser Funktion für die Einhaltung aller naturschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000 sowie im Sinne des UVP-Bescheides vom 23.12.2011, Zl ***, für das im Bereich der Driving Range auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, zu errichtenden Holzhütte mit temporärem Bestand im örtlichen und sachlichen Bereich allein verantwortlich ist. Der verantwortliche Beauftragte ist demnach insbesondere für die Einhaltung aller Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes, des Wasserrechtsgesetzes 1959, der Tiroler Bauordnung (TBO) sowie insbesondere im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000 in der jeweils gültigen Fassung verantwortlich. Diese Bestellung erfolgt mit Wirksamkeit ab Baubeginn der Holzhütte auf der Gst-Nr ****/*, KG Z, mit der Verantwortung für die Einhaltung der vorstehenden Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 9, VStG im bestimmt abgegrenzten Bereich. Für den Verantwortungsbereich ist dem verantwortlichen Beauftragten CC auch eine Anordnungsbefugnis zugewiesen, die ihm die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen ermöglicht. Der verantwortlich Beauftragte CC stimmt dieser Bestellung ausdrücklich zu. X, am 03.03.2014römisch zehn, am 03.03.2014 B Gesellschaft m.b.H. & Co KG Auftraggeberin Unterschrift des Beauftragten“ Aus dem Protokoll der 36. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 24.03.2014 ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass „derzeit“ als Zwischenlösung eine Hütte für die Bewirtung im Bereich der Driving Range aufgestellt sei. Diese solle stehen bleiben bis das Golfclubhaus in Vollbetrieb gehen könne. Mit E-Maileingabe vom 10.03.2014 wurde seitens des Amtsleiters der Gemeinde Z GG eine bei der Gemeinde eingelangte Bauanzeige der B Ges.m.b.H., datiert mit 06.03.2014 und unterfertigt vom Beschwerdeführer, betreffend die Errichtung eines temporären Gebäudes, an die UVP-Behörde übermittelt. In weiterer Folge wurde die Gemeinde mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.03.2014, Zl ***, darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zuständigkeit für das gegenständliche Vorhaben bei der UVP-Behörde liege. Das Schreiben wurde abschriftlich per E-Mail an die B Ges.m.b.H. übermittelt. Am 23.05.2014 fand zwischen der belangten Behörde und B Ges.m.b.H. eine Besprechung, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, statt. Aus dem über die Besprechung angefertigten Aktenvermerk vom 23.05.2014, Zl ***, geht hervor, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass eine Holzhütte bereits errichtet worden sei und auf Grund des Umstandes, dass die UVP-Behörde hier auch Baubehörde sei, unverzüglich eine entsprechende Bauanzeige inkl Unterlagen bei der UVP-Behörde erstattet werde. Weiters sei davon ausgegangen worden, dass die Anzeige an die UVP-Behörde weitergeleitet werde. Das Ansuchen zur Errichtung des temporären Gebäudes wurde in weiterer Folge wie oben ausgeführt am 05.06.2014 bei der belangten Behörde eingebracht. Eine Bewilligung zur Errichtung des temporären Gebäudes und Bewirtung der Gäste in der Zeit vom 06.03.2014 bis 23.03.2014 lag nach § 18b UVP-G 2000 nicht vor.Eine Bewilligung zur Errichtung des temporären Gebäudes und Bewirtung der Gäste in der Zeit vom 06.03.2014 bis 23.03.2014 lag nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 nicht vor. Der Beschwerdeführer wusste, dass das temporäre Gebäude in der Zeit vom 06.03.2014 bis 23.03.2014 und die Bewirtung der Gäste in der Zeit vom 24.03.2014 bis zum 22.09.2014 ohne entsprechender Bewilligung errichtet bzw durchgeführt wird, nahm dies aber in Kauf und fand sich damit ab. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ***, wurde der B Ges.m.b.H., die UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Golfsportanlage H nach Maßgabe der diesem Bescheid zu Grunde liegenden signierten Umweltverträglichkeitserklärung und Projektsunterlagen, der Beschreibungen und Befunde in den entsprechenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Fristen erteilt. Mit Eingabe vom 21.02.2014, Zl ***, wurden der Tiroler Landesregierung vom Ingenieurbüro I, JJ, unter Hinweis auf den durch die B Ges.m.b.H., erteilten Auftrag, Projektsunterlagen für eine Änderung der gegenständlichen Golfsportanlage durch die zusätzliche Errichtung einer Greenkeeperstation einschließlich einer Abstellhalle, einer Werkstätte, einer Betankungsstelle und Waschplätzen für Pflegemaschinen sowie PKW-Abstellplätzen im Außenbereich vorgelegt. Mit Eingabe vom 21.02.2014, Zl ***, wurden der Tiroler Landesregierung vom Ingenieurbüro römisch eins, JJ, unter Hinweis auf den durch die B Ges.m.b.H., erteilten Auftrag, Projektsunterlagen für eine Änderung der gegenständlichen Golfsportanlage durch die zusätzliche Errichtung einer Greenkeeperstation einschließlich einer Abstellhalle, einer Werkstätte, einer Betankungsstelle und Waschplätzen für Pflegemaschinen sowie PKW-Abstellplätzen im Außenbereich vorgelegt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2014, Zl ***, wurde der Antrag auf Änderung der Golfsportanlage betreffend die Errichtung einer Greenkeeperstation nach § 5 Abs 6 UVP-G 2000 iVm § 18b und § 17 UVP-G 2000 iVm §§ 21 Abs 1 lit a und 27 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011 abgewiesen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2014, Zl ***, wurde der Antrag auf Änderung der Golfsportanlage betreffend die Errichtung einer Greenkeeperstation nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 18 b und Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 21, Absatz eins, Litera a und 27 Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011 abgewiesen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Bereits zuvor wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.06.2014, Zl ***, die weitere Ausführung von Bauarbeiten auf dem Gst-Nr ****, KG Z, in Zusammenhang mit der Errichtung der Greenkeeperstation

§ 39UVP-G 2000 i

Vm § 35 Abs 3 TBO 2011 untersagt. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014, Zl W104 2009957-1/3E, wurde die Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abgewiesen.Bereits zuvor wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.06.2014, Zl ***, die weitere Ausführung von Bauarbeiten auf dem Gst-Nr ****, KG Z, in Zusammenhang mit der Errichtung der Greenkeeperstation

Paragraph 39, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 untersagt. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014, Zl W104 2009957-1/3E, wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 21.07.2014 wurde das Gst-Nr ****, KG Z, in die Gst-Nr ****/* und ****/* geteilt und wurde diese Teilung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.10.2014, Zl ***, aufsichtsbehördlich genehmigt. Die teilweise errichtete Greenkeeperstation befindet sich nunmehr auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z. Am 04.08.2014 stellte der hochbautechnische Sachverständige, EE, im Rahmen eines Ortsaugenscheines im Bereich der Greenkeeperstation fest, dass in einem baulichen Zusammenhang mit der Greenkeeperstation stehende Grabungsarbeiten mittels Bagger und Vermessungen zur Verlegung von Rohrleitungen durchgeführt wurden. Weiters wurde am 23.09.2014 durch den hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen eines Ortsaugenscheines festgestellt, dass im bereits errichteten Gebäude, welches künftig als Greenkeeperstation dienen sollte, diverse Elektroinstallationsarbeiten durchgeführt wurden. Bei einem am 14.10.2014 neuerlich durchgeführten Ortsaugenschein konnte der hochbautechnische Sachverständige feststellen, dass auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, weitere Baumaßnahmen im Rahmen der auf diesem Grundstück geplanten Errichtung einer Greenkeeperstation durchgeführt wurden. Es waren vier Personen der F GesmbH & Co KG damit beschäftigt, entsprechende Randeinfassungen zur Verlegung von Randsteinen zu errichten. Für diese Arbeiten wurde auch ein Kleinbagger herangezogen. Innerhalb des Gebäudes wurden Vorkehrungen für die Inbetriebnahme der EDV-Anlage getroffen. Am 04.12.2014 wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen abermals ein Ortsaugenschein auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, durchgeführt. Dort wurde festgestellt, dass weitere Maßnahmen im Rahmen der auf diesem Grundstück geplanten Errichtung einer Greenkeeperstation, wie Schwarzdeckerarbeiten zur Isolierung der Dachflächen sowie Elektroinstallationsarbeiten, durchgeführt wurden. Eine Genehmigung zur Durchführung dieser Arbeiten in der Zeit vom 04.08.2014 bis 04.12.2014 lag nach § 18b UVP-G 2000 nicht vor.Eine Genehmigung zur Durchführung dieser Arbeiten in der Zeit vom 04.08.2014 bis 04.12.2014 lag nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 nicht vor. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Greenkeeperstation in der Zeit vom 04.08.2014 bis 04.12.2014 ohne entsprechender Genehmigung errichtet wird, nahm dies aber in Kauf und fand sich damit ab. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl ***, wurde der B Ges.m.b.H., die UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Golfsportanlage H nach Maßgabe der diesem Bescheid zu Grunde liegenden signierten Umweltverträglichkeitserklärung und Projektsunterlagen, der Beschreibungen und Befunde in den entsprechenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Fristen erteilt. In der

  1. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Z am 24.03.2014 erläuterte der Beschwerdeführer am Beginn der Sitzung den Baufortschritt beim Golfplatz und erklärte, dass bereits mit 15.03.2014 die Driving Range in Betrieb genommen wurde. Weiters führte er aus, dass am 28.07.2014 das erste Turnier als Charity-Veranstaltung durchgeführt werden solle. Mit E-Maileingabe vom 23.04.2014 wurde der belangten Behörde seitens eines Nachbarn der Golfsportanlage H angezeigt, dass bereits ein Spielbetrieb auf der gegenständlichen Anlage stattfinden würde. Mit Schreiben vom 23.06.2014, Zl ***, übermittelte die B Ges.m.b.H., der UVP-Behörde, die Dorfzeitung der Gemeinde Y, Ausgabe 33, Juni
  2. Auf Seite 15 dieser Zeitung wird berichtet, dass seit dem 19.04.2014 bereits „9 Löcher“ bespielbar seien. Erst mit E-Maileingabe vom 24.05.2014, Zl ***, wurde der UVP-Behörde seitens der B Ges.m.b.H. die Fertigstellung folgender Anlagen angezeigt: ● Driving Range ● Putting Green ● Chipping Area ● Spielbahnen 1 bis 8 ● Spielbahnen 17 und 18 II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses: Mit E-Maileingabe vom 10.03.2014 wurde seitens des Amtsleiters der Gemeinde Z eine bei der Gemeinde eingelangte Bauanzeige der B Ges.m.b.H., datiert mit 06.03.2014 und unterfertigt vom Beschwerdeführer, betreffend die Errichtung eines temporären Gebäudes, an die UVP-Behörde übermittelt. Wie sich aus dem Aktenvermerk vom 23.05.2014 ergibt, war der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Anzeige an die UVP-Behörde weitergeleitet werde. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung am 25.01.2017 an, dass es richtig sei, dass er davon ausgegangen sei, dass die bei der Gemeinde eingebrachte Bauanzeige von dieser an die UVP-Behörde weitergeleitet werde. Insofern ist aber vom festgestellten Vorsatz auszugehen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2014, Zl ***, wurde der Antrag auf Änderung der Golfsportanlage betreffend die Errichtung einer Greenkeeperstation abgewiesen. Bereits zuvor wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.06.2014, Zl ***, die weitere Ausführung von Bauarbeiten auf dem Gst-Nr ***, KG Z, in Zusammenhang mit der Errichtung der Greenkeeperstation untersagt. Auf Seite 3 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.01.2015, Zl LVwG-2014/19/2895-2, ist beim damaligen Beschwerdevorbringen unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 23.07.2014 angeführt, dass es richtig sei, dass auf der Gst-Nr **** der KG Z mit Arbeiten begonnen worden sei, ohne dass hiefür bereits die entsprechende Änderungsbewilligung im Sinne des UVP-G 2000 vorgelegen hat. Wie nun der Beschwerdeführer in seiner nunmehr eingebrachten Beschwerde darauf kommt, dass er erst am 10.11.2014 erstmals von den Baumaßnahmen im Bereich der Greenkeeperstation erfahren habe, lässt sich nicht erschließen. Durch die obigen Ausführungen ist hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer den festgestellten Vorsatz verwirklicht hat. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses: Aus den Erläuterungen des Beschwerdeführers in der
  3. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Z am 24.03.2014 geht hervor, dass die Driving Range bereits mit 15.03.2014 in Betrieb genommen wurde. Die erkennende Richterin geht von der Richtigkeit der Protokollierung aus. Schließlich räumt der Beschwerdeführer aus eigenen Stücken ein, dass es sich nicht um einen Spielbetrieb im herkömmlichen Sinn, sondern lediglich um sicherheitstechnische Tests gehandelt habe. Er brachte aber keine Argumente vor, die sein Vorbingen untermauern hätten können. Der Beschwerdeführer hätte zu jeder Zeit des Verfahrens einen entsprechenden Nachweis (zB ein Protokoll über die durchgeführten sicherheitstechnischen Tests) erbringen können. Dies hat er allerdings unterlassen. Insofern waren die getroffenen Feststellungen zu treffen. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch: Nach § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 17.500,00 zu bestrafen, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs 1) durchführt oder betreibt.Nach Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 17.500,00 zu bestrafen, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (Paragraphen 18 b, 24 g, Absatz eins,) durchführt oder betreibt. Nach § 45 Z 2 lit c UVP-G 2000 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 17.500,00 zu bestrafen, wer der Anzeigepflicht

§ 20

Abs 1 oder § 24h Abs 1 nicht nachkommt.Nach Paragraph 45, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 17.500,00 zu bestrafen, wer der Anzeigepflicht

Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz eins, nicht nachkommt.

§ 18b

UVP-G 2000 sind Änderungen einer

§ 17

oder § 18 erteilten Genehmigung vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen

§ 17

zulässig, wenn sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs 2 bis 5 nicht widersprechen und die von der Änderung betroffenen Beteiligten

§ 19Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.

Paragraph 18 b, UVP-G 2000 sind Änderungen einer

Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 17, zulässig, wenn sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und die von der Änderung betroffenen Beteiligten

Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.

§ 20

Abs 1 UVP-G 2000 ist die Fertigstellung des Vorhabens der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 ist die Fertigstellung des Vorhabens der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Absatz 3,), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen. Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Dem Auszug aus dem Unternehmensregister kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der B Ges.m.b.H. und somit zur Vertretung nach außen berufen ist. CC wurde mit Aktenvermerk vom 03.03.2014 zum verantwortlichen Beauftragten der B Ges.m.b.H. bestellt. Er stimmte der Bestellung ausdrücklich zu.

§ 9Abs 6 VSt

G bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

Paragraph 9, Absatz 6, VStG bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. Trotz wirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bleibt der Außenvertretungsbefugte – abgesehen von Beteiligungsfällen nach § 7 VStG – neben dem verantwortlichen Beauftragten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hat (VwSlg 14.123 A/1994). Mangels anderslautender Bestimmungen genügt dolus eventualis (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2

(2016), § 9, Seite 216).Trotz wirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bleibt der Außenvertretungsbefugte – abgesehen von Beteiligungsfällen nach Paragraph 7, VStG – neben dem verantwortlichen Beauftragten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hat (VwSlg 14.123 A/1994). Mangels anderslautender Bestimmungen genügt dolus eventualis (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2
(2016), Paragraph 9,, Seite 216). Zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten 06.03.2014 bis 23.03.2014 (Spruchpunkt I.), 24.03.2014 bis 22.09.2014 (Spruchpunkt II.), 04.08.2014 bis 04.12.2014 (Spruchpunkt III.) und 15.03.2014 bis 23.05.2014 bzw 19.04.2014 bis 23.05.2014 (Spruchpunkt IV.) war das UVP-G 2000 vorerst idF BGBl I Nr 95/2013 bzw ab 12.03.2014 idF BGBl I 14/2014 in Kraft. In weiterer Folge wurde das UVP-G 2000 im Jahr 2016 nochmalig novelliert. Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000 haben durch die Novellen (BGBl I 14/2014 und BGBl I Nr 4/2016) keine Änderung erfahren. Zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten 06.03.2014 bis 23.03.2014 (Spruchpunkt römisch eins.), 24.03.2014 bis 22.09.2014 (Spruchpunkt römisch zwei.), 04.08.2014 bis 04.12.2014 (Spruchpunkt römisch drei.) und 15.03.2014 bis 23.05.2014 bzw 19.04.2014 bis 23.05.2014 (Spruchpunkt römisch vier.) war das UVP-G 2000 vorerst in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2013, bzw ab 12.03.2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2014, in Kraft. In weiterer Folge wurde das UVP-G 2000 im Jahr 2016 nochmalig novelliert. Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000 haben durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2016,) keine Änderung erfahren. § 45 UVP-G 2000 statuiert durchwegs Ungehorsamsdelikte bei denen weder der Eintritt einer Gefahr noch der eines Schadens erforderlich ist (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G
(2011)§ 45 Rz 11). Paragraph 45, UVP-G 2000 statuiert durchwegs Ungehorsamsdelikte bei denen weder der Eintritt einer Gefahr noch der eines Schadens erforderlich ist vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G
(2011)Paragraph 45, Rz 11). Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 2 zweiter Satz VStG ist daher bei der unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses begangenen Übertretung jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz VStG ist daher bei der unter Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses begangenen Übertretung jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Nach den getroffenen Feststellungen liegt hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Straferkenntnisses Vorsatz vor. Nach den getroffenen Feststellungen liegt hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses Vorsatz vor. Die Bestrafung erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45 Z 2 UVP-G sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 17.500,00 vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt

§ 16VSt

G mangels abweichender Festlegung im UVP-G 2000 zwei Wochen. Paragraph 45, Ziffer 2, UVP-G sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 17.500,00 vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt

Paragraph 16, VStG mangels abweichender Festlegung im UVP-G 2000 zwei Wochen. Die für das UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter) haben keineswegs eine nur geringe Bedeutung (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G

(2011)§ 6 Rz 35). Die Bedeutung dieser Schutzgüter kommt etwa auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu Euro 17.500,00 vorsieht. Die für das UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter) haben keineswegs eine nur geringe Bedeutung vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G
(2011)Paragraph 6, Rz 35). Die Bedeutung dieser Schutzgüter kommt etwa auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu Euro 17.500,00 vorsieht. Die belangte Behörde begründet die Strafhöhe zu den Spruchpunkten I. bis III. damit, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung nicht unerheblich sei. Der Beschuldigte habe von der Errichtung und von dem Betrieb des temporären Gebäudes gewusst, da er zum einen nach Fertigstellung des temporären Gebäudes über die dortige Bewirtung der Gäste in der
  1. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Z informiert habe. Zum anderen habe er auch gewusst, dass solche Vorhaben zumindest angezeigt werden müssen. Dies werde durch die eingeberachte Bauanzeige bei der Gemeinde Z, welche von ihm unterfertigt wurde, bekräftigt. Dieses Wissen habe ihn nicht dazu bewogen, den Bau und die Inbetriebnahme des gegenständlichen Gebäudes zu verhindern. Dass er von den zum damaligen Zeitpunkt widerrechtlichen Baumaßnahmen bezüglich der Errichtung der Greenkeeperstation wusste, ergebe sich unter anderem aus dem Gespräch des Beschwerdeführers mit Frau DD (Aktenvermerk vom 10.11.2014, Zl ***). Insofern sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Bau weiter voranschreiten hat lassen wollen und keine Maßnahmen gesetzt hat, um dies zu verhindern. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens geht die belangte Behörde von Vorsatz aus. Die belangte Behörde begründet die Strafhöhe zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. damit, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung nicht unerheblich sei. Der Beschuldigte habe von der Errichtung und von dem Betrieb des temporären Gebäudes gewusst, da er zum einen nach Fertigstellung des temporären Gebäudes über die dortige Bewirtung der Gäste in der
  2. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Z informiert habe. Zum anderen habe er auch gewusst, dass solche Vorhaben zumindest angezeigt werden müssen. Dies werde durch die eingeberachte Bauanzeige bei der Gemeinde Z, welche von ihm unterfertigt wurde, bekräftigt. Dieses Wissen habe ihn nicht dazu bewogen, den Bau und die Inbetriebnahme des gegenständlichen Gebäudes zu verhindern. Dass er von den zum damaligen Zeitpunkt widerrechtlichen Baumaßnahmen bezüglich der Errichtung der Greenkeeperstation wusste, ergebe sich unter anderem aus dem Gespräch des Beschwerdeführers mit Frau DD (Aktenvermerk vom 10.11.2014, Zl ***). Insofern sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Bau weiter voranschreiten hat lassen wollen und keine Maßnahmen gesetzt hat, um dies zu verhindern. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens geht die belangte Behörde von Vorsatz aus. Die Strafhöhe zum Spruchpunkt IV. begründet die belangte Behörde damit, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung nicht außer Acht zu lassen sei, auch wenn es sich gegenständlich um ein Unterlassungsdelikt mit niedrigem Unrechtsgehalt handle. Die Anzeige versetze die Behörde in die Lage einen allfälligen Widerspruch des ausgeführten Vorhabens zum bewilligten Vorhaben zu prüfen, um in weiterer Folge die allfällig erforderlichen rechtlichen Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des UVP-G 2000 und der mitanzuwendenden Materiengesetze durchzuführen. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens geht die belangte Behörde von Fahrlässigkeit aus.Die Strafhöhe zum Spruchpunkt römisch vier. begründet die belangte Behörde damit, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung nicht außer Acht zu lassen sei, auch wenn es sich gegenständlich um ein Unterlassungsdelikt mit niedrigem Unrechtsgehalt handle. Die Anzeige versetze die Behörde in die Lage einen allfälligen Widerspruch des ausgeführten Vorhabens zum bewilligten Vorhaben zu prüfen, um in weiterer Folge die allfällig erforderlichen rechtlichen Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des UVP-G 2000 und der mitanzuwendenden Materiengesetze durchzuführen. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens geht die belangte Behörde von Fahrlässigkeit aus. Als mildernden Umstand wertet die belangte Behörde die bisher einschlägige Unbescholtenheit des Beschuldigten. Betreffend den Unrechtsgehalt teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Einschätzung der belangten Behörde, wonach dieser bei den Spruchpunkten I. bis III. nicht unerheblich und bei Spruchpunkt IV. niedrig ist. Betreffend den Unrechtsgehalt teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Einschätzung der belangten Behörde, wonach dieser bei den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. nicht unerheblich und bei Spruchpunkt römisch vier. niedrig ist. Milderungsgründe sind im Verfahren entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht hervorgekommen. Nur eine absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar (vgl VwGH 01.07.1991, 90/10/0211). Über den Beschwerdeführer scheinen in der Strafevidenz jedoch sieben Verwaltungsübertretungen auf. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Milderungsgründe sind im Verfahren entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht hervorgekommen. Nur eine absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar vergleiche VwGH 01.07.1991, 90/10/0211). Über den Beschwerdeführer scheinen in der Strafevidenz jedoch sieben Verwaltungsübertretungen auf. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Betreffend das Verschulden geht die belangte Behörde bei den Spruchpunkten I. bis III. von Vorsatz und bei Spruchpunkt IV. von Fahrlässigkeit aus. Auch diese Einschätzung wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol geteilt. Betreffend das Verschulden geht die belangte Behörde bei den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. von Vorsatz und bei Spruchpunkt römisch vier. von Fahrlässigkeit aus. Auch diese Einschätzung wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol geteilt. Obwohl hierfür insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung war folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. In Summe erweist sich daher die nunmehr in den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Straferkenntnisses mit jeweils 22 %, in Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses mit 40 % des durch § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 vorgesehenen Strafrahmens bemessene Geldstrafe und in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses mit 11 % des durch § 45 Z 2 lit c UVP-G 2000 vorgesehenen Strafrahmens bemessene Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Strafe insbesondere deshalb nicht geringer bemessen werden konnte, weil der Beschwerdeführer bei den Spruchpunkten I. bis III. vorsätzlich gehandelt hat. In Summe erweist sich daher die nunmehr in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses mit jeweils 22 %, in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses mit 40 % des durch Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 vorgesehenen Strafrahmens bemessene Geldstrafe und in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses mit 11 % des durch Paragraph 45, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 vorgesehenen Strafrahmens bemessene Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Strafe insbesondere deshalb nicht geringer bemessen werden konnte, weil der Beschwerdeführer bei den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. vorsätzlich gehandelt hat. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil keine Milderungsgründe vorliegen. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil keine Milderungsgründe vorliegen. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen bzw die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2567.8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.