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{'item': 'LVwG-2016/14/1940-1'}

Obsah (4)§ 52Art 133§ 7b§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/14/1940-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das ist zu Punkt 1. und 2. jeweils Euro 50,00, somit Euro 100,00 insgesamt zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das ist zu Punkt

  1. und
  2. jeweils Euro 50,00, somit Euro 100,00 insgesamt zu bezahlen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Ees ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wurde

stehendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 29.03.2016, 08:45 Uhr Tatort: W, Adresse 2, Chalet Haus BB Der Beschuldigte AA geb. am 12.09.1978 hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „CC“ mit Sitz in Y, Adresse 1 und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten

außen berufenes Organ zu verantworten, dass

stehende „entsandte“ Arbeitnehmer welche zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung

Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für illegale Beschäftigung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemeldet wurden.Der Beschuldigte AA geb. am 12.09.1978 hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „CC“ mit Sitz in Y, Adresse 1 und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zu vertreten

außen berufenes Organ zu verantworten, dass

stehende „entsandte“ Arbeitnehmer welche zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung

Österreich entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für illegale Beschäftigung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemeldet wurden. Dies wurde von Kontrollorganen der Finanzpolizei X festgestellt.Dies wurde von Kontrollorganen der Finanzpolizei römisch zehn festgestellt. Arbeitnehmer:

  1. DD, geb. am 13.01.1988, Zeitraum: 17.12.2015 bis zumindest 29.03.2016 (Tag der Kontrolle)
  2. EE, geb. am 20.04.1983, Zeitraum: 17.12.2015 bis zumindest 29.03.2016 (Tag der Kontrolle) Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.-
  3. § 7b Abs.3 iVm § 7b Abs. 8 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG1.-
  4. Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß
  5. 250,00 33 Stunden § 7b Abs, 8 Zif.1 AVRAGParagraph 7 b, Abs, 8 Zif.1 AVRAG
  6. 250,00 33 Stunden § 7b Abs. 8 Z if.1 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Z if.1 AVRAG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 13.08.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde

angeführte Beschwerde erhoben: „Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid über eine “Straferkenntnis“ wegen einer Verwaltungsübertretung mit der Geschäftszahl **** vom 18.8.2016 erhalten am 29.8.2016. Sehr geehrte Damen und Herren! Ich erhebe innerhalb der offenen Frist gegen den Bescheid der BH X Sicherheitspolizei über die Vorschreibung der Strafe wegen einer Verwaltungsübertretung über € 550,00 inkl. der Kosten vom 18.8.2016 das Rechtsmittel derIch erhebe innerhalb der offenen Frist gegen den Bescheid der BH römisch zehn Sicherheitspolizei über die Vorschreibung der Strafe wegen einer Verwaltungsübertretung über € 550,00 inkl. der Kosten vom 18.8.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründung: Im angefochtenen Bescheid wird Herr AA als Verantwortliche und

außen berufenes Organ wegen nicht melden der Arbeitnehmer bei der zentralen Koordinationsstelle für illegale Ausländerbeschäftigung eine Strafe über € 5 5 0 ,- bestraft und auch vorgeschrieben. Wie Herr AA bereits in seiner Rechtfertigung erklärte war niemanden bekannt, dass es eine solche Meldung überhaupt gibt, somit kann nicht von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen werden Ich stelle daher den Antrag, die Straferkenntnis entsprechend meiner obigen Ausführungen anzupassen und mit € 0,— festzusetzen bzw. bei einer Strafandrohung zu belassen.“ Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass vom Finanzamt V eine Anzeige erstattet wurde, wonach am 29.03.2016 um 08.45 Uhr eine Kontrolle durch die Finanzpolizei X V im Chalet Haus BB, Adresse 2, W vorgenommen wurde. Die Finanzpolizei stellte fest, dass das vorgenannte Gebäude mittels Mietvertrag an die CC vermietet wurde. Die Beamten nahmen wahr, dass für die vorgenannte Gesellschaft Frau DD sowie EE, zwei niederländische Staatsangehörige tätig gewesen sind, die als „Reiseleiterinnen und Hausbetreuerinnen“ fungierten. Beide gaben an, dass sie seit 17.12.2015 ihre Tätigkeiten aufgenommen haben und mit ihrem Privat-PKW angereist sind. Bei der Überprüfung der vorgenannten Personen konnte festgestellt werden, dass keine Meldung

§ 7bAbs 3 AVRAG erstattet wurde.

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass vom Finanzamt römisch fünf eine Anzeige erstattet wurde, wonach am 29.03.2016 um 08.45 Uhr eine Kontrolle durch die Finanzpolizei römisch zehn römisch fünf im Chalet Haus BB, Adresse 2, W vorgenommen wurde. Die Finanzpolizei stellte fest, dass das vorgenannte Gebäude mittels Mietvertrag an die CC vermietet wurde. Die Beamten nahmen wahr, dass für die vorgenannte Gesellschaft Frau DD sowie EE, zwei niederländische Staatsangehörige tätig gewesen sind, die als „Reiseleiterinnen und Hausbetreuerinnen“ fungierten. Beide gaben an, dass sie seit 17.12.2015 ihre Tätigkeiten aufgenommen haben und mit ihrem Privat-PKW angereist sind. Bei der Überprüfung der vorgenannten Personen konnte festgestellt werden, dass keine Meldung

Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG erstattet wurde.

§ 7bAbs 3 AVRAG haben Arbeitgeber i

Sd Abs 1 (ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums als Österreich der einen Arbeitnehmer/in zur Erbringung einer Arbeitsleistung

Österreich entsendet) spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministerium für Finanzen zu melden und dem/der in Abs 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem/dieser die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erfolgt, sodass der von der Bezirkshauptmannschaft X erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.

Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG haben Arbeitgeber iSd Absatz eins, (ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums als Österreich der einen Arbeitnehmer/in zur Erbringung einer Arbeitsleistung

Österreich entsendet) spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministerium für Finanzen zu melden und dem/der in Absatz 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem/dieser die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erfolgt, sodass der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.

§ 5Abs 1 zweiter Satz VSt

G ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Absatz zwei leg cit entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seiner Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dass bei Entsendung von Arbeitnehmern in der EU in ein anderes Mitgliedland die Entsendung zu melden ist, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift berufen. Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt. Betreffend Geldstrafe ist auszuführen, dass von der Bezirkshauptmannschaft V § 20 VStG (Außerordentliche Strafmilderung - Strafe kann bis zur Hälfte herabgesetzt werden) angewendet wurde. Der Gesetzgeber hat für das vom Beschwerdeführer zu vertretene Delikt Geldstrafen von Euro 500,00 bis zur Euro 5.000,00 pro Arbeitnehmer vorgesehen. Es wurden pro Arbeitnehmer Euro 250 verhängt. Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt. Betreffend Geldstrafe ist auszuführen, dass von der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf Paragraph 20, VStG (Außerordentliche Strafmilderung - Strafe kann bis zur Hälfte herabgesetzt werden) angewendet wurde. Der Gesetzgeber hat für das vom Beschwerdeführer zu vertretene Delikt Geldstrafen von Euro 500,00 bis zur Euro 5.000,00 pro Arbeitnehmer vorgesehen. Es wurden pro Arbeitnehmer Euro 250 verhängt. Aus vorgenannten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt und war daher abzuweisen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.14.1940.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.