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{'item': 'LVwG-2017/33/0077-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/33/0077-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2016, Zahl *** betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2016, Zahl ***, insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 8 Monaten auf 7 Monate, gerechnet ab dem 15.11.2016 (Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.11.2016, Zahl ***) herabgesetzt wird. Die von der Bezirkshauptmannschaft Y angeordnete begleitende Maßnahme einer Nachschulung und die angeordnete Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben unverändert aufrecht. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2016, Zahl ***, insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 8 Monaten auf 7 Monate, gerechnet ab dem 15.11.2016 (Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.11.2016, Zahl ***) herabgesetzt wird. Die von der Bezirkshauptmannschaft Y angeordnete begleitende Maßnahme einer Nachschulung und die angeordnete Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben unverändert aufrecht.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen 6 Wochen ab Zustellung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.11.2016, Zahl *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde diesem eine Nachschulung, welche vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.11.2016, Zahl *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde diesem eine Nachschulung, welche vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Herr AA am 09.10.2016 in X das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 1,06 mg/l festgestellt worden und habe er fahrlässiger Weise einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Herr AA am 09.10.2016 in römisch zehn das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 1,06 mg/l festgestellt worden und habe er fahrlässiger Weise einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Dagegen erhob Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Vorstellung und brachte vor, dass es sich bei dem angeführten Straßenstück, auf dem sich der Unfall ereignet habe, um eine Forststraße mit nicht öffentlichem Verkehr handle. Dem Vorstellungswerber könne daher keine (schuldhafte) Übertretung nach der StVO zur Last gelegt werden, sodass der Führerscheinentzug mangels Vorliegen eines konkreten Tatbestandes nicht gerechtfertigt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Herrn AA gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.11.2016 gemäß § 57 Abs 2 AVG als unbegründet abgewiesen sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Herrn AA gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.11.2016 gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid hat der Herr AA rechtfreundlich vertreten innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht: Der im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer gerichtete Verdacht, eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen zu haben, sei aus zweierlei Gründen unbegründet. Der im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer gerichtete Verdacht, eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen zu haben, sei aus zweierlei Gründen unbegründet. Erstens handle es sich beim vom Beschwerdeführer befahrenen Straßenstück um eine – für sämtliche Verkehrsteilnehmer unmissverständlich mit entsprechenden Hinweisschildern gekennzeichnete – Forststraße ohne jeglichen öffentlichen Verkehr. Der Vorhalt der belangten Behörde, dass das „W-Tal“, in dem sich das betreffende Straßenstück befinde, ein touristisch strak frequentiertes Ausflugsgebiet sei, sei unerheblich, zumal es sich bei diesem um eine am Ende des W-Tals gelegene Forststraße handle, die nicht zuletzt aufgrund des allgemeinen Fahrverbots jeglichen öffentlichen Verkehr ausschließe, und der Beschwerdeführer auch davon ausgegangen sei, widrigenfalls habe der Vorstellungswerber sich in einem die Schuld ausschließenden Tatbildirrtum befunden. Da es sich bei der befahrenen Straße entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handle, finde die Straßenverkehrsordnung auch keine Anwendung. Erstens handle es sich beim vom Beschwerdeführer befahrenen Straßenstück um eine – für sämtliche Verkehrsteilnehmer unmissverständlich mit entsprechenden Hinweisschildern gekennzeichnete – Forststraße ohne jeglichen öffentlichen Verkehr. Der Vorhalt der belangten Behörde, dass das „W-Tal“, in dem sich das betreffende Straßenstück befinde, ein touristisch strak frequentiertes Ausflugsgebiet sei, sei unerheblich, zumal es sich bei diesem um eine am Ende des W-Tals gelegene Forststraße handle, die nicht zuletzt aufgrund des allgemeinen Fahrverbots jeglichen öffentlichen Verkehr ausschließe, und der Beschwerdeführer auch davon ausgegangen sei, widrigenfalls habe der Vorstellungswerber sich in einem die Schuld ausschließenden Tatbildirrtum befunden. Da es sich bei der befahrenen Straße entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO handle, finde die Straßenverkehrsordnung auch keine Anwendung. Zweitens sei das Ergebnis des von der Sektorstreife V im Bezirkskrankenhaus V durchgeführten Alkomattests unrichtig und nicht verwertbar, zumal diese Amtshandlung und infolgedessen auch das Ergebnis dieses durchgeführten Tests mit einer absoluten Nichtigkeit behaftet sei, da der Polizeibeamte BB, der damals den Dienst versehen habe, die Ermächtigung zur Durchführung des Alkomattests (lediglich) von der Bezirkshauptmannschaft V vom 13.04.2014, Zahl *** gehabt habe, nicht aber jene von der Bezirkshauptmannschaft U. Der Tatort falle nämlich in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft U und habe daher der Polizeibeamte BB zwingend eine Ermächtigung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft U bedurft. Diese habe aber nachweislich nicht vorgelegen. Überdies sei beim verfahrensgegenständlichen Unfall außer dem Beschwerdeführer selbst niemand zu Schaden gekommen, sodass kein Anlass zur Überschreitung der gesetzlich normierten Mindestdauer für den Entzug bestehe. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieses der Vorstellung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2016 Folge gebe bzw diesen ersatzlos behebe und das Entzugsverfahren einstelle; in eventu die Entzugsdauer auf sechs Monate herabsetze. Zweitens sei das Ergebnis des von der Sektorstreife römisch fünf im Bezirkskrankenhaus römisch fünf durchgeführten Alkomattests unrichtig und nicht verwertbar, zumal diese Amtshandlung und infolgedessen auch das Ergebnis dieses durchgeführten Tests mit einer absoluten Nichtigkeit behaftet sei, da der Polizeibeamte BB, der damals den Dienst versehen habe, die Ermächtigung zur Durchführung des Alkomattests (lediglich) von der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 13.04.2014, Zahl *** gehabt habe, nicht aber jene von der Bezirkshauptmannschaft U. Der Tatort falle nämlich in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft U und habe daher der Polizeibeamte BB zwingend eine Ermächtigung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft U bedurft. Diese habe aber nachweislich nicht vorgelegen. Überdies sei beim verfahrensgegenständlichen Unfall außer dem Beschwerdeführer selbst niemand zu Schaden gekommen, sodass kein Anlass zur Überschreitung der gesetzlich normierten Mindestdauer für den Entzug bestehe. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieses der Vorstellung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2016 Folge gebe bzw diesen ersatzlos behebe und das Entzugsverfahren einstelle; in eventu die Entzugsdauer auf sechs Monate herabsetze. II. Beweisaufnahme: römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y Zahl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol Zahl 2017/33/0077 samt eingeholten Eichschein des Messgeräts mit der Geräte Nr. *** und den Ermächtigungsurkunden der Polizeibeamten Insp BB und GrInsp CC zur Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt bzw zur Aufforderung zum Alkomattest. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen- mündlichen Verhandlung verzichtete (OZ 2). III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 09.10.2016 sein Kraftfahrzeug der Marke Toyota Hi Lux, Farbe grau/silberfarbig mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet X auf der Forststraße mit allgemeinem Fahrverbot von der T-Alm kommend in Richtung W-Tal/Z. Er beabsichtigte in einem in dieser Gegend liegenden Forsthaus zu übernachten. Gegen Mitternacht kam der Beschwerdeführer, dies ca 200 nach der alten T-Alm im Gemeindegebiet von X mit seinem Fahrzeug von der Forststraße ab, stürzte nach mehrmaligem Überschlagen in den Wald, wo es zum Fahrzeugstillstand kam. An diesem Verkehrsunfall waren keine anderen Fahrzeuge und Personen beteiligt sowie gefährdet. Der Beschwerdeführer war die einzige Person, die durch den Unfall Verletzungen davontrug. Der Beschwerdeführer lenkte am 09.10.2016 sein Kraftfahrzeug der Marke Toyota Hi Lux, Farbe grau/silberfarbig mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet römisch zehn auf der Forststraße mit allgemeinem Fahrverbot von der T-Alm kommend in Richtung W-Tal/Z. Er beabsichtigte in einem in dieser Gegend liegenden Forsthaus zu übernachten. Gegen Mitternacht kam der Beschwerdeführer, dies ca 200 nach der alten T-Alm im Gemeindegebiet von römisch zehn mit seinem Fahrzeug von der Forststraße ab, stürzte nach mehrmaligem Überschlagen in den Wald, wo es zum Fahrzeugstillstand kam. An diesem Verkehrsunfall waren keine anderen Fahrzeuge und Personen beteiligt sowie gefährdet. Der Beschwerdeführer war die einzige Person, die durch den Unfall Verletzungen davontrug. In weiterer Folge wurde gegen 00.32 Uhr über die Bezirksleitstelle U die Sektorstreife S beordert, welche bei der Unfallstelle eintrafen und den Verkehrsunfall aufnahmen. Gegen 00.45 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom GrInsp CC, der zur Durchführung des Alkomattests ermächtigt ist, zum Vortest zur Atemluftmessung aufgefordert und stellte er beim Beschwerdeführer 1,22 mg/l Atemalkoholgehalt fest, worauf der Beschwerdeführer zum Alkomattest aufgefordert wurde. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit der Rettung in das Bezirkskrankenhaus V zur ärztlichen Behandlung verbracht. Vor Ort führte der ebenso ermächtigte Polizeibeamte Insp BB von der PI V zwischen 02.12 und 02.15 Uhr mit dem zuletzt am 20.04.2016 geeichten Messgerät der Marke Dräger, Geräte Nr. *** – zwei Alkomatmessungen durch, und stellte einen Alkoholgehalt von 1,06 mg/l in der Atemluft des Probanden AA fest. In weiterer Folge wurde gegen 00.32 Uhr über die Bezirksleitstelle U die Sektorstreife S beordert, welche bei der Unfallstelle eintrafen und den Verkehrsunfall aufnahmen. Gegen 00.45 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom GrInsp CC, der zur Durchführung des Alkomattests ermächtigt ist, zum Vortest zur Atemluftmessung aufgefordert und stellte er beim Beschwerdeführer 1,22 mg/l Atemalkoholgehalt fest, worauf der Beschwerdeführer zum Alkomattest aufgefordert wurde. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit der Rettung in das Bezirkskrankenhaus römisch fünf zur ärztlichen Behandlung verbracht. Vor Ort führte der ebenso ermächtigte Polizeibeamte Insp BB von der PI römisch fünf zwischen 02.12 und 02.15 Uhr mit dem zuletzt am 20.04.2016 geeichten Messgerät der Marke Dräger, Geräte Nr. *** – zwei Alkomatmessungen durch, und stellte einen Alkoholgehalt von 1,06 mg/l in der Atemluft des Probanden AA fest. IV. Beweiswürdigung: römisch vier. Beweiswürdigung: Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen zum Unfallhergang und die darauf folgenden administrativen Abläufe (Eintreffen der Polizei, Durchführung der Alkomattests) bezüglich der Verkehrsunfallaufnahme durch die Polizeiinspektionen S und V ergeben sich unstrittig und zweifelsfrei aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y Zahl ***; diese werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen zum Unfallhergang und die darauf folgenden administrativen Abläufe (Eintreffen der Polizei, Durchführung der Alkomattests) bezüglich der Verkehrsunfallaufnahme durch die Polizeiinspektionen S und römisch fünf ergeben sich unstrittig und zweifelsfrei aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y Zahl ***; diese werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem alkoholisierten Zustand gelenkt hat, ergibt sich ebenso aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer substantiiert bestritten. Dass das zur Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt verwendete Messgerät der Marke Dräger *** geeicht war, geht eindeutig und unbestreitbar aus dem eingeholten Überprüfungsbericht vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hervor. Die Feststellung, wonach sowohl der Polizeibeamte Insp BB von der PI V als auch der GrInsp CC von der PI S berechtigt waren, beim Beschwerdeführer die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen, ergibt sich aus den eingeholten Ermächtigungsurkunden, welche sowohl mit dem Amtssiegel von der Bezirkshauptmannschaft U als auch von jener der Bezirkshauptmannschaft V samt Unterschriften der zeichnungsberechtigten Organen versehen sind. Die Feststellung, wonach sowohl der Polizeibeamte Insp BB von der PI römisch fünf als auch der GrInsp CC von der PI S berechtigt waren, beim Beschwerdeführer die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen, ergibt sich aus den eingeholten Ermächtigungsurkunden, welche sowohl mit dem Amtssiegel von der Bezirkshauptmannschaft U als auch von jener der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf samt Unterschriften der zeichnungsberechtigten Organen versehen sind. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme war festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 09.10.2016 in X das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten um 02:14 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,06 mg/l ergeben und er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat.Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme war festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 09.10.2016 in römisch zehn das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten um 02:14 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,06 mg/l ergeben und er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat. IV. Rechtsgrundlagen: römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2017 (FSG) lauten wie folgt: Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017, (FSG) lauten wie folgt: „Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,

(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Absatz 2,Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1.Ziffer eins ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2)Absatz 2,Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […] Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. […]
(3)Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochWird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1.Ziffer eins auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 2.Ziffer 2 der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1.Ziffer eins erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, […]“ Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 6/2017 (StVO) lauten wie folgt: Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2017, (StVO) lauten wie folgt: „§ 1. Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2)Absatz 2,Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht. § 99. StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)Litera a wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, b)Litera b wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, c)Litera c (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(1a)Absatz eins a,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 7 Abs 1 FSG iVm §§ 24 Abs 1 und 26 Abs 2 Z 1 FSG ist einem verkehrsunzuverlässigen Fahrzeuglenker die Lenkberechtigung im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zum Schutz der Verkehrssicherheit zu entziehen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz eins und 26 Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist einem verkehrsunzuverlässigen Fahrzeuglenker die Lenkberechtigung im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zum Schutz der Verkehrssicherheit zu entziehen. Eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Person dann, wenn diese auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug lenkt oder in Betreib nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begeht eine Person dann, wenn diese auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug lenkt oder in Betreib nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Da sich der Verkehrsunfall, wie bereits festgestellt, sich auf einer Forststraße mit allgemeinem Fahrverbot ereignete, war zunächst zu klären ob die StVO im gegenständlichen Fall konkret zu Anwendung kommt, nämlich ob die verfahrensgegenständliche Forststraße unter eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“ zu subsumieren ist. Zur Klärung dieser Rechtsfrage musste daher die Definition einer „Straße mit öffentlichen Verkehr“ nach § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO analysiert und werden. Da sich der Verkehrsunfall, wie bereits festgestellt, sich auf einer Forststraße mit allgemeinem Fahrverbot ereignete, war zunächst zu klären ob die StVO im gegenständlichen Fall konkret zu Anwendung kommt, nämlich ob die verfahrensgegenständliche Forststraße unter eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“ zu subsumieren ist. Zur Klärung dieser Rechtsfrage musste daher die Definition einer „Straße mit öffentlichen Verkehr“ nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO analysiert und werden. Nach ständiger Rechtsprechung gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr nach § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Es kommt hiebei auf die tatsächliche Benützbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an (Hinweis E 8.4.1987, 85/03/0173 und E 9.5.1990, 89/03/0197); steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgängerverkehr bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr (VwGH 09.02.1999, 98/11/0229). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (VwGH 17.06.1987, 86/03/0234). Nach ständiger Rechtsprechung gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Es kommt hiebei auf die tatsächliche Benützbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an (Hinweis E 8.4.1987, 85/03/0173 und E 9.5.1990, 89/03/0197); steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgängerverkehr bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr (VwGH 09.02.1999, 98/11/0229). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (VwGH 17.06.1987, 86/03/0234). Forststraßen und Waldwege sind, soweit sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt sind und in diesem Sinne für den Fußgängerverkehr bestimmt sind (vgl § 33 Abs 1 ForstG), Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd Abs 1, für die die StVO Anwendung findet, und zwar auch dann, wenn die Straße für das allgemeine Befahren gesperrt ist (Pürstl, StVO-ON14.00 § 1 StVO (Stand: Oktober 2015, rdb.at). Forststraßen und Waldwege sind, soweit sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt sind und in diesem Sinne für den Fußgängerverkehr bestimmt sind vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, ForstG), Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd Absatz eins,, für die die StVO Anwendung findet, und zwar auch dann, wenn die Straße für das allgemeine Befahren gesperrt ist (Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph eins, StVO (Stand: Oktober 2015, rdb.at). Im Lichte der zitierten Judikatur in Zusammenschau der getroffenen Feststellungen ist sohin beim entscheidungsrelevanten Straßenstück von einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO auszugehen, sodass im gegenständlichen Fall, wie es die belangte Behörde bereits in ihrem Mandatsbescheid vom 09.11.2016 sowie im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.12.2016 rechtlich richtig erwogen hat, dass die vom Beschwerdeführer nach § 99 Abs 1 lit a StVO begangene Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist. Im Lichte der zitierten Judikatur in Zusammenschau der getroffenen Feststellungen ist sohin beim entscheidungsrelevanten Straßenstück von einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO auszugehen, sodass im gegenständlichen Fall, wie es die belangte Behörde bereits in ihrem Mandatsbescheid vom 09.11.2016 sowie im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.12.2016 rechtlich richtig erwogen hat, dass die vom Beschwerdeführer nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begangene Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2016, Zl ***, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG vor. In Anbetracht der Bindungswirkung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG auszugehen. Auch im Rahmen der Wertung gem § 7 Abs 4 FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 StVO begangen hat. Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2016, Zl ***, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG vor. In Anbetracht der Bindungswirkung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG auszugehen. Auch im Rahmen der Wertung gem Paragraph 7, Absatz 4, FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – ua verkehrsunzuverlässige Lenker - von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017). In einer Gesamtbetrachtung all oben angeführten Aspekte des verfahrensgegenständlichen Falls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 FSG noch aktuell verkehrsunzuverlässig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht jedoch davon aus, dass nach Ablauf von ca 8 Monaten nach dem Verkehrsunfall die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird, sodass in Anbetracht der angestellten Überlegungen sowie der Tatschen, dass durch den Verkehrsunfall „lediglich“ eine Selbstgefährdung und keineswegs eine Fremdgefährdung vorlag, eine Entzugsdauer von 7 Monaten in Kombination mit der im Spruch der Entscheidung angeordneten Maßnahmen ausreichend erscheint. In einer Gesamtbetrachtung all oben angeführten Aspekte des verfahrensgegenständlichen Falls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG noch aktuell verkehrsunzuverlässig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht jedoch davon aus, dass nach Ablauf von ca 8 Monaten nach dem Verkehrsunfall die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird, sodass in Anbetracht der angestellten Überlegungen sowie der Tatschen, dass durch den Verkehrsunfall „lediglich“ eine Selbstgefährdung und keineswegs eine Fremdgefährdung vorlag, eine Entzugsdauer von 7 Monaten in Kombination mit der im Spruch der Entscheidung angeordneten Maßnahmen ausreichend erscheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.0077.3

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