RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/0162-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der Frau Aa, Z 18, 6311 X gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 23.09.2016, Zl ****Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der Frau Aa, Ziffer 18, 6311, römisch zehn gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 23.09.2016, Zl **** zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Das Bauansuchen vom 22.07.2016 betreffend den Neubau eines Abstellplatzes mit Stützmauern wird gemäß § 27 Abs 2 TBO 2011 zurückgewiesen.“Die Beschwerde wird der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Das Bauansuchen vom 22.07.2016 betreffend den Neubau eines Abstellplatzes mit Stützmauern wird gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 zurückgewiesen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 22.07.2016, eingelangt im Gemeinde X am 29.07.2016 beantragte Frau Aa, im Folgenden Beschwerdeführerin genannt, beim Bürgermeister der Gemeinde X die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Abstellplatzes mit Stützmauern auf Gst. *1 KG Z unter Vorlage eines Einreichplanes. Mit Eingabe vom 22.07.2016, eingelangt im Gemeinde römisch zehn am 29.07.2016 beantragte Frau Aa, im Folgenden Beschwerdeführerin genannt, beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Abstellplatzes mit Stützmauern auf Gst. *1 KG Z unter Vorlage eines Einreichplanes. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 01.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich bei der Stützmauer um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle. Die Mauer sei am höchsten Punkt 2,165 m hoch, somit sei eine Genehmigung mittels Bauanzeige nicht möglich. Für das nun erforderliche Bewilligungsverfahren seien die Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung notwendig. Weiters sei die Zustimmung des Nachbarn erforderlich, an dessen Grenze die Stützmauer eine Höhe von 2 m übersteige. Diese Zustimmungserklärung sei ebenfalls der Gemeinde zu übermitteln. Für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen werde eine Frist bis zum Freitag, den 12.08.2016 eingeräumt, im Falle eines fruchtlosem Ablaufes dieser Frist wäre das Bauansuchen zurückzuweisen. Mit E-Mail vom 08.08.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass keine Höhenüberschreitung vorliege. Herr BB sagte, dass die Mauer gar nicht hoch genug sein könnte. Wenn der Vorgang damit alternativ erledigt werden könne und eine schriftliche Gesprächsbestätigung von Herrn DD benötigt würde, bitte sie um entsprechende Info. Mit weiterem E-Mail der belangten Behörde vom 08.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nicht der Mittelwert maßgebend sei. Wenn Herr BB einer größeren Höhe nachweislich zustimme, sei eine nachträgliche Genehmigung mittels Baubewilligungsverfahren möglich. Dazu wäre wohl eine schriftliche Zustimmungserklärung am besten. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 05.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt, dass für die nachträgliche Bewilligung der bereits errichteten Stützmauer bis spätestens 23.09.2016 genehmigungsfähige Pläne (inklusive allfälliger Nachbarzustimmungen) einzureichen seien. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, müsse die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2016, Zl 9/2016 wurde festgestellt, dass es sich bei dem angezeigten Vorhaben um eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung handelt. Die bereits bestehende Stützmauer weist eine maximale Höhe von 2,165 m auf und fällt daher gemäß § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 nicht in die Kategorie der anzeigepflichtigen Bauvorhaben. Die Errichtung einer Stützmauer, deren maximale Höhe 2 m übersteigt, stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, wobei dazu eine Nachbarzustimmung notwendig ist, in welcher der direkt an die Mauer angrenzende Nachbar einer größeren Höhe als 2 m ausdrücklich zustimmt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen festgehalten, dass die Bauanzeige hinsichtlich der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung auf ihre Genehmigungsfähigkeit überprüft wurde. Ergibt sich bei dieser Prüfung, dass das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2016, Zl 9 aus 2016, wurde festgestellt, dass es sich bei dem angezeigten Vorhaben um eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung handelt. Die bereits bestehende Stützmauer weist eine maximale Höhe von 2,165 m auf und fällt daher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 nicht in die Kategorie der anzeigepflichtigen Bauvorhaben. Die Errichtung einer Stützmauer, deren maximale Höhe 2 m übersteigt, stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, wobei dazu eine Nachbarzustimmung notwendig ist, in welcher der direkt an die Mauer angrenzende Nachbar einer größeren Höhe als 2 m ausdrücklich zustimmt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen festgehalten, dass die Bauanzeige hinsichtlich der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung auf ihre Genehmigungsfähigkeit überprüft wurde. Ergibt sich bei dieser Prüfung, dass das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Baubehörde seit Wochen schriftliche Korrespondenz zu einer beabsichtigten Umplanung ihres genehmigten Bauvorhabens „Doppelgarage AZ ****“ vorliege. Aufgrund Arbeitsüberlastung und anschließender Urlaubszeit des Planers habe eine schnellere Vorlage der Umplanung nicht erreicht werden können. Über alle diesbezüglichen Aktivitäten sei das Bauamt informiert worden. Im Zuge dieser Umplanung sei der hier streitgegenständliche Teil der Stützmauer als Garagenwand in die Planung miteinbezogen sowie der nichtgenehmigungspflichtige Teil auch ausgewiesen. Zwischenzeitlich seien die Pläne am 13.10.2016 bei Bauamt der Gemeinde X abgegeben worden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Baubehörde seit Wochen schriftliche Korrespondenz zu einer beabsichtigten Umplanung ihres genehmigten Bauvorhabens „Doppelgarage AZ ****“ vorliege. Aufgrund Arbeitsüberlastung und anschließender Urlaubszeit des Planers habe eine schnellere Vorlage der Umplanung nicht erreicht werden können. Über alle diesbezüglichen Aktivitäten sei das Bauamt informiert worden. Im Zuge dieser Umplanung sei der hier streitgegenständliche Teil der Stützmauer als Garagenwand in die Planung miteinbezogen sowie der nichtgenehmigungspflichtige Teil auch ausgewiesen. Zwischenzeitlich seien die Pläne am 13.10.2016 bei Bauamt der Gemeinde römisch zehn abgegeben worden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bauakt der belangten Behörde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten: „§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen […]
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: […] c) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu; […] § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
- g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden. […] § 27Paragraph 27 Baubewilligung […]
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 9 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 9, nicht entsprochen wird. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG lauten: „Anbringen § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(9)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“
(9)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unzweifelhaft mit ihrem Baugesuch vom 22.07.2016, eingelangt am 29.07.2016 bei der belangten Behörde um die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Abstellplatzes mit Stützmauern angesucht hat. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Bauanzeige eingebracht hätte, ist aktenwidrig. Aktenkundig ist weiters, dass die Planunterlagen lediglich einfach eingereicht wurden bzw sich lediglich ein Plan, verfasst von der C-GmbH & Co KG, im Akt befindet. Aus diesen Planunterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Errichtung einer Stützmauer mit einer maximalen Höhe von 2,165 m, gemessen vom Urgelände projektgegenständlich ist und sich dieses Bauvorhaben im Abstandsbereich zum Gst *2 KG Z befindet. Eine nachweisliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn liegt im Akt der belangten Behörde nicht ein. Dementsprechend hat die belangte Behörde zu Recht einen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG mit E-Mail vom 01.08.2016 an die Bauwerberin erlassen. Die Fristsetzung bis 12.08.2016 erweist sich als ausreichend lange. Weiters enthält dieser Verbesserungsauftrag auch den Hinweis, dass im Falle eines fruchtlosen Ablaufes dieser Frist das Bauansuchen zurückzuweisen ist. Dementsprechend hat die belangte Behörde zu Recht einen Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit E-Mail vom 01.08.2016 an die Bauwerberin erlassen. Die Fristsetzung bis 12.08.2016 erweist sich als ausreichend lange. Weiters enthält dieser Verbesserungsauftrag auch den Hinweis, dass im Falle eines fruchtlosen Ablaufes dieser Frist das Bauansuchen zurückzuweisen ist. Eine Verbesserung des Bauansuchens durch die Bauwerberin ist trotzt Fristverlängerung bis 23.09.2016 nicht erfolgt. Der Zurückweisungsgrund des § 27 Abs 2 TBO 2011 ist somit nachweislich erfüllt. Eine Verbesserung des Bauansuchens durch die Bauwerberin ist trotzt Fristverlängerung bis 23.09.2016 nicht erfolgt. Der Zurückweisungsgrund des Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 ist somit nachweislich erfüllt. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde anbelangt ist festzuhalten, dass sie diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzeigt. Grundsätzlich ist anzumerken, dass der verfahrenseinleitende Antrag (auch das Projekt), nämlich das Baugesuch vom 22.07.2016 in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Eine diesbezügliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages ist jedoch bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht aktenkundig. Weiters weist das Anbringen, nämlich das Baugesuch vom 22.07.2016 Mängel dahingehend auf, dass einerseits die Planunterlagen nicht in dreifacher Ausfertigung entgegen der ausdrücklichen Anordnung in § 22 Abs 2 TBO 2011 eingereicht wurden und andererseits für die beantragte Höhe der Stützmauer von 2,165 m eine Zustimmungserklärung des betroffenen Nachbarn dazu erforderlich ist. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde anbelangt ist festzuhalten, dass sie diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzeigt. Grundsätzlich ist anzumerken, dass der verfahrenseinleitende Antrag (auch das Projekt), nämlich das Baugesuch vom 22.07.2016 in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Eine diesbezügliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages ist jedoch bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht aktenkundig. Weiters weist das Anbringen, nämlich das Baugesuch vom 22.07.2016 Mängel dahingehend auf, dass einerseits die Planunterlagen nicht in dreifacher Ausfertigung entgegen der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 22, Absatz 2, TBO 2011 eingereicht wurden und andererseits für die beantragte Höhe der Stützmauer von 2,165 m eine Zustimmungserklärung des betroffenen Nachbarn dazu erforderlich ist. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde in Bezug auf das eingebrachte Bauansuchen eine unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend vorgenommen wurde, als dass dieses Bauansuchen als Bauanzeige gewertet wurde. Das weiters durchgeführte Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde hat sich jedoch als mangelfrei erwiesen, weshalb lediglich eine Spruchkorrektur iSd § 28 VwGVG erforderlich war.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde in Bezug auf das eingebrachte Bauansuchen eine unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend vorgenommen wurde, als dass dieses Bauansuchen als Bauanzeige gewertet wurde. Das weiters durchgeführte Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde hat sich jedoch als mangelfrei erwiesen, weshalb lediglich eine Spruchkorrektur iSd Paragraph 28, VwGVG erforderlich war. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta er Grundrechte der europäischen Union entgegenstanden. Der vorliegende Sachverhalt ist geklärt, es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta er Grundrechte der europäischen Union entgegenstanden. Der vorliegende Sachverhalt ist geklärt, es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.0162.1