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{'item': 'LVwG-2017/41/0148-1'}

Obsah (6)§§ 27§ 25a§§ 1§ 6Art 133§ 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0148-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§§ 27und 28 Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2017, ****1, wurde dem vom Beschwerdeführer über das Gemeindeamt Z am 03.01.2017 eingebrachten Mindestsicherungsantrag nicht stattgegeben und dieser

§§ 1Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen.

Die Ablehnung auf Gewährung von Mindestsicherung erfolgte aufgrund folgender Berechnung zum 10.01.2017:Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2017, ****1, wurde dem vom Beschwerdeführer über das Gemeindeamt Z am 03.01.2017 eingebrachten Mindestsicherungsantrag nicht stattgegeben und dieser

Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Die Ablehnung auf Gewährung von Mindestsicherung erfolgte aufgrund folgender Berechnung zum 10.01.2017: „Basis anerkannt Alleinstehende Volljährige, AA, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 628,32 628,32 Arbeitseinkommen -1.437,92 -1.437,92 -809,60 Zu- und Abschläge Miete 591,58 591,58 Wohnbeihilfe -41,00 -41,00 550,58 Richtsatzüberschreitung -259,02“ Aufgrund dieser Berechnung sei somit nach Ansicht der belangten Behörde eine Notlage zu verneinen und der Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde von AA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese damit begründet, dass im angefochtenen Bescheid sein Gehalt inklusive Weihnachts- und Urlaubsgelder abzüglich seiner zu zahlenden Miete dargestellt werde. Die einzige Wohnbeihilfe sei von diesem Betrag abgezogen worden, nicht jedoch alle seine Kosten, die er tagtäglich zu bestreiten habe. Beispielsweise benötige er jeden Samstag sein Auto, um zeitgerecht zur Arbeit zu kommen, für dieses müsse er laufende Kosten wie Benzin, Versicherung oder Reparaturen tragen. Um diesen „Aufwand“ so kostengünstig wie möglich zu betreiben, fahre er auch unter der Woche mit dem Bus. Des Weiteren führe er auch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung, um sich vor den täglichen Gefahren des Lebens zu schützen und würde gern noch in seinen jungen Jahren ein wenig Geld für spätere Bildungszwecke sparen, da er gerne seine Reifeprüfung irgendwann nachholen möchte. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der in Z, Adresse 1 wohnhafte Beschwerdeführer bezieht bei der Firma BB in X ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.307,

  1. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (
  2. und
  3. Gehalt) stehen dem Beschwerdeführer somit im Monat Euro 1.525,-- zur Verfügung. Für die Miete hat der Beschwerdeführer monatlich einen Betrag von Euro 516,45 zur bestreiten, die allgemeinen Betriebskosten betragen Euro 75,13, die Stromkosten Euro 35,--. Die von der belangten Behörde erstellte Berechnung des Arbeitseinkommens und der Miete, unter Berücksichtigung der Wohnbeihilfe von Euro 41,-- ist somit aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht nachteilig und wird von diesem auch nicht beanstandet. Der in Z, Adresse 1 wohnhafte Beschwerdeführer bezieht bei der Firma BB in römisch zehn ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.307,
  4. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (
  5. und
  6. Gehalt) stehen dem Beschwerdeführer somit im Monat Euro 1.525,-- zur Verfügung. Für die Miete hat der Beschwerdeführer monatlich einen Betrag von Euro 516,45 zur bestreiten, die allgemeinen Betriebskosten betragen Euro 75,13, die Stromkosten Euro 35,--. Die von der belangten Behörde erstellte Berechnung des Arbeitseinkommens und der Miete, unter Berücksichtigung der Wohnbeihilfe von Euro 41,-- ist somit aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht nachteilig und wird von diesem auch nicht beanstandet. Beim Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seines Bedarfs der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG (Alleinstehende und Alleinverdiener) im Ausmaß von Euro 628,32 berücksichtigt. Beim Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seines Bedarfs der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG (Alleinstehende und Alleinverdiener) im Ausmaß von Euro 628,32 berücksichtigt. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und sind keinerlei Bedenken entstanden, diese Feststellungen der Entscheidung zu Grunde zu legen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, wer In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder nicht Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge im § 5 Abs 2 TMSG näher geregelt. Beim Beschwerdeführer wurde der Mindestsatz für Alleinstehende nach § 5 Abs 2 lit a TMSG im Ausmaß von Euro 628,32 in Anschlag gebracht. Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge im Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher geregelt. Beim Beschwerdeführer wurde der Mindestsatz für Alleinstehende nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG im Ausmaß von Euro 628,32 in Anschlag gebracht.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der Berechnung der belangten Behörde hinsichtlich seines Mindestsicherungsanspruches sein Gehalt inklusive Weihnachts- und Urlaubsgelder zugrunde gelegt wurde, ist festzuhalten, dass nach der einschlägigen Judikatur des VwGH (VwGH vom 30.05.2001, Zl 97/08/0435) unter Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinn die zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte zu verstehen sind. Der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff umfasst daher alle Einkünfte des Hilfeempfängers, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen. Schon unter diesen Gesichtspunkten kann es sachlich keinen Unterschied machen, ob eine Geldleistung einem Hilfeempfänger in einem Jahreszeitraum in 12 oder in 14 Zahlungen zufließt, da nur im Ausmaß des tatsächlichen Zufließens jeweils eine Anrechnung auf die richtsatzmäßige Geldleistung in Betracht kommt und insoweit das TMSG zwischen laufenden monatlichen Zahlungen und sogenannten Sonderzahlungen bei der Einkommensanrechnung keinen Unterschied macht. Maßstab, ob und in welchem Ausmaß eine Person der Hilfe bedarf, ist aber in jedem Fall der Sozialhilferichtsatz, welcher den anzurechnenden Einkünften gegenüberzustellen ist. Bei einem so errechneten monatlichen Nettoeinkommen von Euro 1.525,-- erweist sich sohin das von der belangten Behörde ihrer Berechnung zu Grunde gelegte Arbeitseinkommen von Euro 1.437,92 nicht nachteilig gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Deckung laufender Kosten für den PKW des Beschwerdeführers wie Benzin, Versicherung oder Reparaturen bzw Kosten für den Bus, sind als Anteile des Mindeststandards und hier des Lebensunterhaltes iSd § 5 in Verbindung mit der Bestimmung des § 2 Abs 7 TMSG („Benützung von Verkehrsmitteln“) anzusehen . Auch Stromkosten sind nach § 2 Abs 7 TMSG von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes erfasst. Schließlich sieht das TMSG auch nicht vor, dass weitere private Versicherungen, welche über jene der allgemeinen Sozialversicherung hinausgehen, berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund können die darüber hinaus abstrakt behaupteten Kosten für eine Unfall- und Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden. Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der Berechnung der belangten Behörde hinsichtlich seines Mindestsicherungsanspruches sein Gehalt inklusive Weihnachts- und Urlaubsgelder zugrunde gelegt wurde, ist festzuhalten, dass nach der einschlägigen Judikatur des VwGH (VwGH vom 30.05.2001, Zl 97/08/0435) unter Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinn die zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte zu verstehen sind. Der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff umfasst daher alle Einkünfte des Hilfeempfängers, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen. Schon unter diesen Gesichtspunkten kann es sachlich keinen Unterschied machen, ob eine Geldleistung einem Hilfeempfänger in einem Jahreszeitraum in 12 oder in 14 Zahlungen zufließt, da nur im Ausmaß des tatsächlichen Zufließens jeweils eine Anrechnung auf die richtsatzmäßige Geldleistung in Betracht kommt und insoweit das TMSG zwischen laufenden monatlichen Zahlungen und sogenannten Sonderzahlungen bei der Einkommensanrechnung keinen Unterschied macht. Maßstab, ob und in welchem Ausmaß eine Person der Hilfe bedarf, ist aber in jedem Fall der Sozialhilferichtsatz, welcher den anzurechnenden Einkünften gegenüberzustellen ist. Bei einem so errechneten monatlichen Nettoeinkommen von Euro 1.525,-- erweist sich sohin das von der belangten Behörde ihrer Berechnung zu Grunde gelegte Arbeitseinkommen von Euro 1.437,92 nicht nachteilig gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Deckung laufender Kosten für den PKW des Beschwerdeführers wie Benzin, Versicherung oder Reparaturen bzw Kosten für den Bus, sind als Anteile des Mindeststandards und hier des Lebensunterhaltes iSd Paragraph 5, in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 7, TMSG („Benützung von Verkehrsmitteln“) anzusehen . Auch Stromkosten sind nach Paragraph 2, Absatz 7, TMSG von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes erfasst. Schließlich sieht das TMSG auch nicht vor, dass weitere private Versicherungen, welche über jene der allgemeinen Sozialversicherung hinausgehen, berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund können die darüber hinaus abstrakt behaupteten Kosten für eine Unfall- und Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden. Insoweit der Beschwerdeführer schließlich anführt, dass er noch in seinen jungen Jahren ein wenig Geld für spätere Bildungszwecke sparen möchte, kann diese Sichtweise mit § 1 Abs 4 TMSG nicht in Einklang gebracht werden. Die Vermögensbildung aus Mindestsicherungsmitteln ist offensichtlich kein Ziel der Mindestsicherung und stünde auch im Widerspruch zu jenen Bestimmungen des TMSG, die sogar eine Verwertung von Vermögen vor dem Einsatz der Mindestsicherung fordern bzw die Gewährung der Mindestsicherung in solchen Fällen von der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig machen (vgl § 15 Abs 7 TMSG). Insoweit der Beschwerdeführer schließlich anführt, dass er noch in seinen jungen Jahren ein wenig Geld für spätere Bildungszwecke sparen möchte, kann diese Sichtweise mit Paragraph eins, Absatz 4, TMSG nicht in Einklang gebracht werden. Die Vermögensbildung aus Mindestsicherungsmitteln ist offensichtlich kein Ziel der Mindestsicherung und stünde auch im Widerspruch zu jenen Bestimmungen des TMSG, die sogar eine Verwertung von Vermögen vor dem Einsatz der Mindestsicherung fordern bzw die Gewährung der Mindestsicherung in solchen Fällen von der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig machen vergleiche Paragraph 15, Absatz 7, TMSG). Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte liegt somit beim Beschwerdeführer eine Richtsatzüberschreitung vor, weshalb der Beschwerde keine Berechtigung zukommt und sohin wie im Spruch zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, einen solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Paragraph 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, einen solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Schließlich ist durch das Gesetz ausreichend klar geregelt, welche Leistungen im Mindestsicherungsverfahren berücksichtigt werden können und welche nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0148.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.