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{'item': 'LVwG-2014/35/0018-2'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 32§ 38§ 5§ 3Art 130Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0018-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 5 Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.1.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der angefochtene Bescheid in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Zum angefochtenen Bescheid vom 5.9.2012, ****: Mit Tauschvertrag (Flurbereinigungsvertrag) vom 22.08.2011 übergab und überließ im Tauschwege:
  2. B B das Gst. *** von 27.130 m2 aus EZ *** GB *** (nach erfolgter Hofauflösung nunmehr EZ *** GB ***) an A A, der sich als Tauschwerber erklärte und dieses Grundstück zur landwirtschaftlichen Eigenbewirtschaftung im Sinne und nach Maßgabe dieses Vertrages in sein Alleineigentum übernahm, und
  3. A A die Liegenschaft in EZ *** GB *** ***, bestehend aus den Gsten. *** und *** an B B, der sich als Tauschwerber erklärte und diese Grundstücke als Baugründe im Sinne und nach Maßgabe dieses Vertrages in sein Alleineigentum übernahm. Hinsichtlich des im Tauschwege erworbenen Gst. ***, GB ***, wurde von den Vertragsparteien, rechtsfreundlich vertreten durch öffentlicher Notar, bei der Agrarbehörde ein mit 20.3.2012 datierter Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens

§ 32

TFLG 1996 eingebracht und wurde zur beantragten Flurbereinigung festgehalten, dass das Kaufgrundstück direkt an das Gst. *** in EZ *** GB *** im Eigentum des Tauschwerbers A A angrenze, durch diesen Tausch A A in landwirtschaftlicher Hinsicht eine vorteilhafte Arrondierung seines Betriebes erreiche und für den Tauschwerber B B das vertragsgegenständliche Gst. *** eine Enklave darstelle, da dieser keine weiteren Wiesengrundstücke besitze.Hinsichtlich des im Tauschwege erworbenen Gst. ***, GB ***, wurde von den Vertragsparteien, rechtsfreundlich vertreten durch öffentlicher Notar, bei der Agrarbehörde ein mit 20.3.2012 datierter Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens

Paragraph 32, TFLG 1996 eingebracht und wurde zur beantragten Flurbereinigung festgehalten, dass das Kaufgrundstück direkt an das Gst. *** in EZ *** GB *** im Eigentum des Tauschwerbers A A angrenze, durch diesen Tausch A A in landwirtschaftlicher Hinsicht eine vorteilhafte Arrondierung seines Betriebes erreiche und für den Tauschwerber B B das vertragsgegenständliche Gst. *** eine Enklave darstelle, da dieser keine weiteren Wiesengrundstücke besitze. Nach Einholen einer die beantragte Flurbereinigung unterstützenden Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer V vom März 2012 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass der Tauschvertrag vom 22.08.2011, mit welchem A A im Tauschweg von B B aus der Liegenschaft in EZ *** GB *** das Gst. *** im Ausmaß von 27.130 m2 erwirbt, zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich sei. Nach Einholen einer die beantragte Flurbereinigung unterstützenden Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch fünf vom März 2012 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass der Tauschvertrag vom 22.08.2011, mit welchem A A im Tauschweg von B B aus der Liegenschaft in EZ *** GB *** das Gst. *** im Ausmaß von 27.130 m2 erwirbt, zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich sei.

  1. Berufung: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr A A, vertreten durch Notar, Berufung, welche am 24.9.2012 per E-Mail beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangte.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr A A, vertreten durch Notar, Berufung, welche am 24.9.2012 per E-Mail beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangte. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Vertreter von Herrn A A am 11.9.2012 zugestellt. Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen, dass durch den Erwerb des Gst. *** kein agrarstruktureller Mangel durch die Grundstücksvereinigung bereinigt werde, nicht richtig beurteilt worden seien.
  2. Zum Verfahren vor dem Landesagrarsenat: Der bis 31.12.2013 in der gegenständlichen Angelegenheit zuständige Landesagrarsenat führte am 20.03.2013 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch. In dieser Verhandlung legte der Berufungswerber ein an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Umweltschutz, gerichtetes Schreiben vom 12.02.2013 vor, mit welchem die A A GmbH ihren am 26.03.2012 eingebrachten Antrag auf Durchführung einer Einzelfallprüfung nach dem UVP-Gesetz hinsichtlich des Lockergesteinsabbaus *** Felder zurückgezogen hat. Vom Rechtsvertreter des Antragstellers B B wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Landesgericht Innsbruck zu **** eine von B B eingebrachte Klage (Beklagter A A) anhängig sei, mit welcher das Urteil begehrt werde, den gegenständlichen, zwischen den Streitteilen abgeschlossenen und von Notar aufgesetzten Tauschvertrag (Flurbereinigungsvertrag) vom 22.08.2011, mit welchem das Gst. *** in EZ *** GB *** des Klägers mit den Grundstücken des Beklagten Gst. *** und *** in EZ *** GB *** getauscht wird, aufzuheben. Das verfahrensgegenständliche Gst. *** sei als Schotterabbaugebiet vorgesehen und habe daher einen mehrfachen Wert als im Vertrag ausgewiesen worden sei. Der Vertrag sei deshalb nicht gültig. Aufgrund dieses Sachverhaltes entschied der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 20.3.2013, ****, dass das gegenständliche Verfahren

§ 38

AVG 1991 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Landesgericht Innsbruck zu **** anhängige Klage (Kläger B B-Beklagter A A) über die Gültigkeit des Tauschvertrages (Flurbereinigungsvertrages) vom 22.08.2011 ausgesetzt wird.Aufgrund dieses Sachverhaltes entschied der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 20.3.2013, ****, dass das gegenständliche Verfahren

Paragraph 38, AVG 1991 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Landesgericht Innsbruck zu **** anhängige Klage (Kläger B B-Beklagter A A) über die Gültigkeit des Tauschvertrages (Flurbereinigungsvertrages) vom 22.08.2011 ausgesetzt wird.

  1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Von dem von den Parteien beauftragten Vertrags- und Eingabenverfasser und Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 6.2.2017 der verfahrenseinleitende Antrag vom 20.3.2012 zurückgezogen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  2. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel
  3. (…)

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:Die dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: „Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund (…)
  7. Landesagrarsenate

§ 5Abs.

1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;3. Landesagrarsenate

Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“

den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetzes 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung des A A.

den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetzes 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung des A A. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:

§ 3

Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.

Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014

Art 130

Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.

Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. An der Berufungs-(nunmehr: Beschwerde-)legitimation des A A besteht kein Zweifel. Diese leitet sich mangels ausdrücklicher Regelung aus der Parteistellung ab, welche sich wiederum aus § 74 Abs 1 TFLG 1996 ergibt.Diese leitet sich mangels ausdrücklicher Regelung aus der Parteistellung ab, welche sich wiederum aus Paragraph 74, Absatz eins, TFLG 1996 ergibt. Die Berufung des A A wurde auch innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Insgesamt ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig. 3. Zur Sache: Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden muss. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden muss. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“. Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196, wonach die Berufungsbehörde verpflichtet ist, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde). Im vorliegenden Fall wurde der verfahrensgegenständliche Antrag vom 20.3.2012, über den die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entschieden hat, mit Schreiben vom 6.2.2017 zurückgezogen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden können (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 01.09.2009, 2008/05/0241).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch während des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden können (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH 01.09.2009, 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrags für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Dies gilt somit auch im vorliegenden Fall, in dem das Ansuchen auf Feststellung, dass der gegenständliche Tauschvertrag vom 22.8.2011 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist, zurückgezogen wurde. Durch diese Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Antrages erweist sich die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung als rechtswidrig. Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 845, hat eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erledigt wurde, zurückgezogen wird (in diesem Sinn auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 18 zu § 28).Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 845, hat eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erledigt wurde, zurückgezogen wird (in diesem Sinn auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 18 zu Paragraph 28,). Auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben und eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen ist.Auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben und eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen ist. Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der sich aus der Antragszurückziehung ergebenden Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 5 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der sich aus der Antragszurückziehung ergebenden Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben.

  1. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzung für den Entfall einer Verhandlung war im vorliegenden Fall gegeben.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall erfolgte ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.35.0018.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.