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{'item': 'LVwG-2016/16/2684-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/16/2684-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn BB, wohnhaft Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.01.2017 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Gemäß § 76 AVG 1991 hat der Konsenswerber dem Grunde nach allenfalls entstehende Kosten durch die Teilnahme des brandschutztechnischen Amtssachverständigen an der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2017 zu erstatten.Gemäß Paragraph 76, AVG 1991 hat der Konsenswerber dem Grunde nach allenfalls entstehende Kosten durch die Teilnahme des brandschutztechnischen Amtssachverständigen an der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2017 zu erstatten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Begründung: Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2016 und Erstattung eines brandschutztechnischen Gutachtens, eines lärmtechnischen Gutachtens und eines amtsärztlichen Gutachtens erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdegegner die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Abstellflächen für Maschinenverleihgeräte samt Gerätetransport auf Gst *1 GB X im Ortsteil Z.Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2016 und Erstattung eines brandschutztechnischen Gutachtens, eines lärmtechnischen Gutachtens und eines amtsärztlichen Gutachtens erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdegegner die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Abstellflächen für Maschinenverleihgeräte samt Gerätetransport auf Gst *1 GB römisch zehn im Ortsteil Z. Beschreibung der Betriebsanlage: Der Antragsteller beabsichtigt die Nutzung von Teilflächen auf Gst *1 GB X, insbesondere in der Garage sowie südöstlich davon gelegenen, überdachten Fläche neben der Mistlege zum Abstellen der vermietbaren Baumaschinen und Geräte sowie den An- und Abtransport.Der Antragsteller beabsichtigt die Nutzung von Teilflächen auf Gst *1 GB römisch zehn, insbesondere in der Garage sowie südöstlich davon gelegenen, überdachten Fläche neben der Mistlege zum Abstellen der vermietbaren Baumaschinen und Geräte sowie den An- und Abtransport. Maschinen und Geräte: In der Garage sowie auf dem Abstellplatz neben der Mistlege sollen insbesondere während der Wintermonate nachstehende Geräte abgestellt werden. ● 11 Bagger mit Gummiketten von ** o 2 Bagger mit 4,5 to; o 4 Bagger mit 1,6 to (davon 2 Bagger laufend beim W-Betrieb eingesetzt); o 2 Bagger mit 7,0 to (davon 1 Bagger laufend bei den Bergbahnen stationiert): o 1 Bagger mit 0,7 to (Transport mit PKW-Anhänger); o 1 Anhänger zum Baggertransport (im Bereich der neuen Überdachung); ● Ein Radlader, ** (im Winter beim W-Betrieb eingesetzt); o Leistung 50 kW o Gesamtgewicht 5,7 t ● Dumper: kleiner Ketten- und Raddumper; ● Handgeführte Maschinen: o Handgeführte kleine Walze o Stampfer o Asphaltschneider o Rüttelplatte Die Beförderung der Bagger erfolgt mit 2 Traktoren (** und **). Servicearbeiten und Betankung: Die Maschinen werden in der Garage laufend abgeschmiert sowie kleinere Servicearbeiten durchgeführt. Beim erforderlichen Ölwechsel wird das Altöl ins 60 l Fass abgesaugt. Die maximale Lagermenge beträgt 120 l Altöl, wobei die beiden Fässer auf einer Auffangwanne mit 100 % Auffangvolumen aufgestellt werden. Die Bagger werden beim Transport bei der nächstgelegenen Tankstelle betankt. Betriebszeiten: Die Betriebszeiten sind zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geplant. Die Hauptbetriebszeiten sollen gemäß dem den Projektsunterlagen beiliegenden schaltechnischen Gutachten im Zeitraum zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr stattfinden. An Sonn- und Feiertagen findet kein Betrieb statt. Die Haupttätigkeit bezieht sich dabei jeweils auf die Monate Mai bis Anfang Dezember. Durchschnittlich wird 1 Bagger am Tag aufgeladen oder abgeladen. Maximal können 2 Bagger am Tag aufgeladen und abgeladen werden. Diese Situation kommt höchstens an 30 Tagen im Jahr vor. Weiters soll maximal eine End- oder Beladung pro Stunde erfolgen. Eine Anlieferung am Abend findet jährlich maximal an 10 Tagen statt. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit des lärmtechnischen Gutachtens beanstandet und die Unvollständigkeit der technischen Beschreibung. Er hat weitergehende Einschränkungen der Betriebszeiten wegen der Gäste in seiner Pension beantragt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des lärmtechnischen Sachverständigen, des medizinischen Amtssachverständigen und des brandschutztechnischen Amtssachverständigen. Weiters wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Akt. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Das Ermittlungsverfahren wurde abgeschlossen. Sachverhaltsfeststellungen: Bei den durchgeführten Messungen konnte ein ortsüblicher Umgebungsgeräuschpegel am Tag mit 54 dB in den Abendstunden mit 48 dB gemessen werden, wobei gerade stattfindende Heuarbeiten in der Messung ausgeblendet und zu Gunsten der Nachbarn nicht berücksichtigt wurden. Bei den Lärmmessungen wurde ein Verlade- und Entladevorgang simuliert und dabei gemessen und zum Teil berechnet. Dabei wurden die spezifischen Schallimmissionen beim nächstgelegenen immissionsrelevanten Nachbarn an der Grundstücksgrenze mit 53,8 dB bezogen auf eine Stunde im Normalbetrieb und ebenfalls mit 53,8 dB für den Maximalbetrieb berechnet. In den Abendstunden wurden die spezifischen Schallimmissionen mit 53,3 dB berechnet. Unter Berücksichtigung der Flächenwidmung als landwirtschaftliches Mischgebiet, bei der am Tag bzgl der Widmungskategorie 55 dB in den Abendstunden von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr 50 dB eingehalten werden sollten, wurde der planungstechnische Grundsatz überschritten. Die Betriebsanlage befindet sich in einem kleinen Weiler. Die Umgebung wird durch Wohnhäuser und landwirtschaftliche Betriebe geprägt. Der Umgebungsgeräuschpegel wird hauptsächlich durch den Straßenverkehr auf der Q-schnellstraße und Q-straße als Hintergrundgeräusch und durch den geringen Autoverkehr auf dem Römerweg sowie durch landwirtschaftliche Tätigkeiten auf den umgebenden Feldern verursacht. Es kann also ausgesagt werden, dass der Störlärm der durch Motorgeräusche und Fahrbewegungen auf den öffentlichen Verkehrswegen sowie durch landwirtschaftliche Geräte in der Umgebung verursacht wird, ident ist mit der Geräuschcharakteristik die durch die Motorengeräusche und Fahrbewegungen auf der Betriebsanlage verursacht werden. Dadurch wird ein Teil der Störlärmimmissionen aus dem Betriebsgebäude durch den Umgebungsgeräuschpegel maskiert. Zudem ist laut angegebener Betriebsführung mit maximal 10 Anlieferungen am Abend im Jahr zu rechnen und somit als sehr seltenes Ereignis von Lärmstörungen in den Abendstunden auszugehen. Auch Großgeräte sollen durchschnittlich nur einmal am Tag auf- oder abgeladen werden. Aufgrund der projektbezogenen Angaben sind daher nur zumutbare Lärmimmissionen für den nächsten Nachbarn und damit auch für den Beschwerdeführer zu erwarten. Beweiswürdigung: Der Lärmtechniker hat schlüssig ausgeführt, dass für die Beurteilung der Lärmimmissionen der für das Abschleppen der Bagger maßgebender **-Traktor herangezogen wurde und nicht der größte Bagger. Der Traktor ist aus schalltechnischer Sicht die dominierende Lärmquelle. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Fahrtfrequenzen entsprechen nicht den bescheidmäßig bewilligten Fahrtfrequenzen. Eine wesentliche Änderung der Fahrtfrequenzen könnte zu einem Änderungsverfahren nach § 81 GewO führen. Auch die Beurteilung der Servicearbeiten ist korrekt erfolgt, da nur kleinere Servicearbeiten in der Garage durchgeführt werden und Waschvorgänge am Betriebsanlagenstandort nicht antragsgegenständlich sind. Dass der für gewerbliche Holzarbeiten genutzte Skidder sowie der Aufbau für die Schneefräse nicht beurteilt wurden hat seine Grundlage darin, dass diese nicht im Antrag enthalten waren. Das ärztliche Gutachten ist soweit schlüssig als es sich auf die projektbezogenen Lieferzeiten orientiert und daher zumutbare Immissionen annimmt. Auch das brandschutztechnische Gutachten wurde nicht widerlegt.Der Lärmtechniker hat schlüssig ausgeführt, dass für die Beurteilung der Lärmimmissionen der für das Abschleppen der Bagger maßgebender **-Traktor herangezogen wurde und nicht der größte Bagger. Der Traktor ist aus schalltechnischer Sicht die dominierende Lärmquelle. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Fahrtfrequenzen entsprechen nicht den bescheidmäßig bewilligten Fahrtfrequenzen. Eine wesentliche Änderung der Fahrtfrequenzen könnte zu einem Änderungsverfahren nach Paragraph 81, GewO führen. Auch die Beurteilung der Servicearbeiten ist korrekt erfolgt, da nur kleinere Servicearbeiten in der Garage durchgeführt werden und Waschvorgänge am Betriebsanlagenstandort nicht antragsgegenständlich sind. Dass der für gewerbliche Holzarbeiten genutzte Skidder sowie der Aufbau für die Schneefräse nicht beurteilt wurden hat seine Grundlage darin, dass diese nicht im Antrag enthalten waren. Das ärztliche Gutachten ist soweit schlüssig als es sich auf die projektbezogenen Lieferzeiten orientiert und daher zumutbare Immissionen annimmt. Auch das brandschutztechnische Gutachten wurde nicht widerlegt. Rechtslage: „§ 77 GeWO 1994

(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung - des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
  1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.“
(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.“ Ob zumutbare Lärmimmissionen vorliegen ist anhand eines lärmtechnischen Gutachtens und eines zusätzlichen amtsärztlichen Gutachtens zu beurteilen. Die herangezogenen Gutachten haben sich auch nach der Befragung als schlüssig erwiesen und wurden nicht widerlegt. Es wurde daher zu Recht das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 bejaht. Weitergehende Betriebsbeschränkungen sind aufgrund der derzeit abgegebenen Gutachten nicht erforderlich. Daher ist die Beschwerde anzuweisen. Sollte noch eine Honorarnote seitens des Brandschutztechnikers gelegt werden, die vom Gericht vorerst zu bezahlen ist, erwachsen Barauslagen, die dem Konsenswerber auferlegt werden müssen.Ob zumutbare Lärmimmissionen vorliegen ist anhand eines lärmtechnischen Gutachtens und eines zusätzlichen amtsärztlichen Gutachtens zu beurteilen. Die herangezogenen Gutachten haben sich auch nach der Befragung als schlüssig erwiesen und wurden nicht widerlegt. Es wurde daher zu Recht das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 77, GewO 1994 bejaht. Weitergehende Betriebsbeschränkungen sind aufgrund der derzeit abgegebenen Gutachten nicht erforderlich. Daher ist die Beschwerde anzuweisen. Sollte noch eine Honorarnote seitens des Brandschutztechnikers gelegt werden, die vom Gericht vorerst zu bezahlen ist, erwachsen Barauslagen, die dem Konsenswerber auferlegt werden müssen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.16.2684.7

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