Obsah (7)
§ 98§ 28§ 25a§ 31§ 333§ 33bArt 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/34/2074-14 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol I.römisch eins. erkennt
§ 98
Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) vom 29.08.2016, Zl ****, betreffend Zurückweisung dessen Antrags auf Feststellung, ob die vom Café-B in dessen Kanalisationsanlage erfolgende Indirekteinleitung ihm gegenüber im Sinne der IEV mitteilungspflichtig und damit als Vorreinigungsmaßnahme der Einbau einer Fettabscheideanlage erforderlich ist (sonstige Partei: CC, zH Rechtsanwälte2), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde (1.) des Abwasserverbandes A, vertreten durch Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als Wasserrechtsbehörde
Paragraph 98, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) vom 29.08.2016, Zl ****, betreffend Zurückweisung dessen Antrags auf Feststellung, ob die vom Café-B in dessen Kanalisationsanlage erfolgende Indirekteinleitung ihm gegenüber im Sinne der IEV mitteilungspflichtig und damit als Vorreinigungsmaßnahme der Einbau einer Fettabscheideanlage erforderlich ist (sonstige Partei: CC, zH Rechtsanwälte2), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1.
§ 28Abs 2 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Abwasserverbandes A vom 23.06.2016 von der Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde nach § 333 Abs 1 GewO 1994 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wird.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Abwasserverbandes A vom 23.06.2016 von der Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde nach Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. fasst durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde (2.) der Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als Wasserrechtsbehörde
§ 98Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) vom 29.08.2016, Zl ****, (sonstige Partei: CC, z
H Rechtsanwälte2), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den fasst durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde (2.) der Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als Wasserrechtsbehörde
Paragraph 98, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) vom 29.08.2016, Zl ****, (sonstige Partei: CC, zH Rechtsanwälte2), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den Beschluss: 1.
§ 31Abs 1 Vw
GVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Aufgrund übereinstimmender Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als unstrittig fest: Die Erstbeschwerdeführerin ist ein Kanalisationsunternehmen im Sinne des § 32b WRG 1959.Die Erstbeschwerdeführerin ist ein Kanalisationsunternehmen im Sinne des Paragraph 32 b, WRG 1959. Die sonstige Partei ist Betreiberin des(
- r)dem Genehmigungsregime der GewO 1994 unterliegenden Café-B in Z, und Indirekteinleiterin im Sinne des § 32b WRG 1959. Die sonstige Partei ist Betreiberin des(
- r)dem Genehmigungsregime der GewO 1994 unterliegenden Café-B in Z, und Indirekteinleiterin im Sinne des Paragraph 32 b, WRG 1959. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Vermieterin der sonstigen Partei. Den der sonstigen Partei von der Erstbeschwerdeführerin übermittelten „Entsorgungsvertrag für die Einleitung von Abwässern, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die öffentliche Kanalisation“, der den Einbau einer Fettabscheideanlage als Vorreinigungsmaßnahme vorsieht, unterschrieb die sonstige Partei bis dato nicht. In seiner Stellungnahme vom 05.02.2016 kam der wasserfachliche Amtssachverständige hinsichtlich der Betriebsanlage der sonstigen Partei zum Schluss, dass keine Fettabscheideanlage als Vorreinigungsmaßnahme eingebaut werden müsse, weil die anfallenden Abwässer in ihrer Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweichen würden. Mit Schreiben vom 23.06.2016 ersuchte die Erstbeschwerdeführerin die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die wasserfachliche Stellungnahme vom 05.02.2016 sowie Übermittlung einer Stellungnahme des Ziviltechnikers Mag. Dr. DD vom 14.03.2016 und des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.06.2014, LVwG-2013/32/2173-6, um „bescheidmäßige Feststellung darüber, ob Handlungsbedarf besteht oder nicht“. Im Betreff des Schreibens wurde auf die IEV Bezug genommen. Mit E-Mail vom 06.07.2016 legte die sonstige Partei das Gutachten der E- GmbH vom 04.01.2016 vor. Nach Durchsicht der von der Erstbeschwerdeführerin und der sonstigen Partei vorgelegten Unterlagen sowie einer Besprechung teilte der wasserfachliche Amtssachverständige mit Schreiben vom 07.07.2016 mit, dass die Stellungnahme vom 05.02.2016 vollinhaltlich aufrecht bleibe, wenn die derzeitige Nutzungs- und Betriebsform der Betriebsanlage aufrecht bleibe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 23.06.2016 zurück. In ihrer Begründung gab die belangte Behörde die wasserfachliche Stellungnahme vom 05.02.2016 wörtlich wieder und führte unter Bezugnahme auf das Gutachten der E GmbH vom 04.01.2016 aus, dass Abwasser vorliege, das häuslichem Abwasser qualitativ gleichzuhalten sei. Insofern bestehe kein Handlungsbedarf und sei im Café-B keine Fettabscheideanlage einzubauen. In ihren dagegen erhobenen Beschwerden führten die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, von der Betriebsanlage der sonstigen Partei in die Kanalisationsanlage eingeleitet werde und daher eine Verpflichtung zum Einbau einer Fettabscheideanlage bestehe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren langten am 06.10.2016 drei Stellungnahmen der Erstbeschwerdeführerin ein (vgl OZ 3 bis 5) und erstattete die sonstige Partei die Stellungnahme vom 10.11.2016 (vgl OZ 6).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren langten am 06.10.2016 drei Stellungnahmen der Erstbeschwerdeführerin ein vergleiche OZ 3 bis 5) und erstattete die sonstige Partei die Stellungnahme vom 10.11.2016 vergleiche OZ 6). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 07.02.2017 unter Anwesenheit des Rechtsvertreters der Erst-, der Zweitbeschwerdeführerin und der sonstigen Partei statt. Der Rechtsvertreter der Zweitbeschwerdeführerin zog deren Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück. Der Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin stellte klar, dass der Antrag vom 23.06.2016 darauf abgezielt habe, ob die vom Café-B in ihre Kanalisationsanlage erfolgende Indirekteinleitung ihr gegenüber im Sinne der IEV mitteilungspflichtig und damit als Vorreinigungsmaßnahme der Einbau einer Fettabscheideanlage erforderlich sei. Außerdem beantragte er die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob eine Indirekteinleitung im Sinne der IEV vorliegt und damit der Einbau einer Fettabscheideanlage erforderlich ist. Er legte das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 23.01.2014, Zl LVwG-2013/32/1628-1, und ein Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde vom 07.09.2009 (vgl Beilagen ./A und ./B zur Verhandlungsschrift) vor. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 07.02.2017 unter Anwesenheit des Rechtsvertreters der Erst-, der Zweitbeschwerdeführerin und der sonstigen Partei statt. Der Rechtsvertreter der Zweitbeschwerdeführerin zog deren Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück. Der Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin stellte klar, dass der Antrag vom 23.06.2016 darauf abgezielt habe, ob die vom Café-B in ihre Kanalisationsanlage erfolgende Indirekteinleitung ihr gegenüber im Sinne der IEV mitteilungspflichtig und damit als Vorreinigungsmaßnahme der Einbau einer Fettabscheideanlage erforderlich sei. Außerdem beantragte er die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob eine Indirekteinleitung im Sinne der IEV vorliegt und damit der Einbau einer Fettabscheideanlage erforderlich ist. Er legte das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 23.01.2014, Zl LVwG-2013/32/1628-1, und ein Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde vom 07.09.2009 vergleiche Beilagen ./A und ./B zur Verhandlungsschrift) vor. Beweis wurde aufgenommen durch die oben angeführten Dokumente und durch die öffentliche mündliche Verhandlung. Infolge unten stehender rechtlicher Beurteilung konnte von dem in der Verhandlung vom Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens Abstand genommen werden. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin: Vorauszuschicken ist, dass für die gegenständliche Angelegenheit nicht die belangte Behörde als Wasserrechtsbehörde
§ 98
Abs 1 WRG 1959, sondern die belangte Behörde als Gewerbebehörde
§ 333Abs 1 Gew
O 1994 infolge § 356b Abs 1 Z 5 GewO 1996 zuständig ist.Vorauszuschicken ist, dass für die gegenständliche Angelegenheit nicht die belangte Behörde als Wasserrechtsbehörde
Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959, sondern die belangte Behörde als Gewerbebehörde
Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 infolge Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1996 zuständig ist. Der mit „Indirekteinleiter“ überschriebene § 32b WRG 1959 lautet folgendermaßen:Der mit „Indirekteinleiter“ überschriebene Paragraph 32 b, WRG 1959 lautet folgendermaßen: § 32b
(1)Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die
§ 33b
Abs 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Paragraph 32 b,
(1)Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die
Paragraph 33 b, Absatz 3, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.
(2)Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.
(3)Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längsten zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, dass seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.
(4)Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der
Abs 2 mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
(4)Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der
Absatz 2, mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
(5)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs 2 festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(5)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (Paragraph 114,) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Absatz 2, festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen
Abs 1 und 5 treffen.
(6)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen
Absatz eins und 5 treffen. Nach dem System des § 32b WRG 1959 werden Indirekteinleitungen je nach Abwasserqualität unterschiedlich behandelt: Nach dem System des Paragraph 32 b, WRG 1959 werden Indirekteinleitungen je nach Abwasserqualität unterschiedlich behandelt:
- Indirekteinleitungen häuslichen Abwassers und diesem qualitativ gleichzuhaltendem Abwasser (vgl § 1 Abs 3 Z 2 AAEV):Indirekteinleitungen häuslichen Abwassers und diesem qualitativ gleichzuhaltendem Abwasser vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AAEV): Häusliches bzw diesem qualitativ gleichzuhaltendes Abwasser wird in § 32b WRG 1959 nicht weiter geregelt, weil davon auszugehen ist, dass diese Abwasser in der Abwasserbehandlungsanlage des Kanalisationsunternehmens ausreichend behandelt wird und daher keine mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf das Vorflutgewässer mit sich bringt. Nach § 32b Abs 1 WRG 1959 setzt die Indirekteinleitung solchen Abwassers die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens voraus. Häusliches bzw diesem qualitativ gleichzuhaltendes Abwasser wird in Paragraph 32 b, WRG 1959 nicht weiter geregelt, weil davon auszugehen ist, dass diese Abwasser in der Abwasserbehandlungsanlage des Kanalisationsunternehmens ausreichend behandelt wird und daher keine mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf das Vorflutgewässer mit sich bringt. Nach Paragraph 32 b, Absatz eins, WRG 1959 setzt die Indirekteinleitung solchen Abwassers die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens voraus.
- Indirekteinleitungen von Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht: Vorrausetzung einer solchen Indirekteinleitung ist ebenfalls die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Des Weiteren gilt für eine solche Indirekteinleitung nach deren § 1 Abs 1 die Indirekteinleiterverordnung (IEV). Indirekteinleitungen von Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, sind entweder dem Kanalisationsunternehmen gegenüber mitteilungspflichtig (vgl § 32b Abs 2 bis 4 WRG 1959 und §§ 2 Abs 1 und 5 sowie Anlage C IEV) oder bleiben wasserrechtlich bewilligungspflichtig (vgl § 32b Abs 5 WRG 1959 und §§ 2 und 3 IEV). Vorrausetzung einer solchen Indirekteinleitung ist ebenfalls die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Des Weiteren gilt für eine solche Indirekteinleitung nach deren Paragraph eins, Absatz eins, die Indirekteinleiterverordnung (IEV). Indirekteinleitungen von Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, sind entweder dem Kanalisationsunternehmen gegenüber mitteilungspflichtig vergleiche Paragraph 32 b, Absatz 2 bis 4 WRG 1959 und Paragraphen 2, Absatz eins und 5 sowie Anlage C IEV) oder bleiben wasserrechtlich bewilligungspflichtig vergleiche Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959 und Paragraphen 2 und 3 IEV). Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Kanalisationsunternehmen und der Indirekteinleiterin ein Streit darüber, ob eine Indirekteinleitung von häuslichem qualitativ gleichzuhaltendem Abwasser oder von Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, vorliegt. Konkret vertritt die Indirekteinleiterin die Auffassung, dass von häuslichem qualitativ gleichzuhaltendem Abwasser auszugehen ist und die Indirekteinleitung damit nach § 32b Abs 1 WRG 1959 nur der (konkludenten) Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfe. Das Kanalisationsunternehmen stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht vorliegt, und die Indirekteinleitung nach § 32b Abs 2 bis 4 WRG 1959 und §§ 2 Abs 1 und 5 sowie Anlage C IEV ihr gegenüber mitteilungspflichtig sei. Im Sinne der Anlage C Z 10 IEV erachtet das Kanalisationsunternehmen deshalb Vorreinigungsmaßnahmen, nämlich den Einbau einer Fettabscheideanlage, als erforderlich. Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Kanalisationsunternehmen und der Indirekteinleiterin ein Streit darüber, ob eine Indirekteinleitung von häuslichem qualitativ gleichzuhaltendem Abwasser oder von Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, vorliegt. Konkret vertritt die Indirekteinleiterin die Auffassung, dass von häuslichem qualitativ gleichzuhaltendem Abwasser auszugehen ist und die Indirekteinleitung damit nach Paragraph 32 b, Absatz eins, WRG 1959 nur der (konkludenten) Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfe. Das Kanalisationsunternehmen stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht vorliegt, und die Indirekteinleitung nach Paragraph 32 b, Absatz 2 bis 4 WRG 1959 und Paragraphen 2, Absatz eins und 5 sowie Anlage C IEV ihr gegenüber mitteilungspflichtig sei. Im Sinne der Anlage C Ziffer 10, IEV erachtet das Kanalisationsunternehmen deshalb Vorreinigungsmaßnahmen, nämlich den Einbau einer Fettabscheideanlage, als erforderlich. Das Kanalisationsunternehmen bleibt wasserrechtlich für die Einhaltung seines eigenen Konsenses verantwortlich. Indirekteinleitungen müssen sich im Rahmen dieses Konsenes halten. Dies und die grundsätzliche Verfügungsmacht des Kanalisationsunternehmens sollten einer Entbürokratisierung dienen, indem die Verantwortung für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften dem Kanalisationsunternehmen und dem Indirekteinleiter ohne behördliches Dazwischentreten übertragen wird; ein behördliches Verfahren soll nur dann Platz greifen, wenn Abwässer bestimmter Art und/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung sind (vgl § 32 Abs 5 WRG 1959 und §§ 2 und 3 IEV). Das Kanalisationsunternehmen ist daher auch wasserrechtlich für die ordnungsgemäße Administration der Indirekteinleiter verantwortlich (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 32b Rz 10 (Stand: Jänner 2015, rdb.at)). Das Kanalisationsunternehmen bleibt wasserrechtlich für die Einhaltung seines eigenen Konsenses verantwortlich. Indirekteinleitungen müssen sich im Rahmen dieses Konsenes halten. Dies und die grundsätzliche Verfügungsmacht des Kanalisationsunternehmens sollten einer Entbürokratisierung dienen, indem die Verantwortung für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften dem Kanalisationsunternehmen und dem Indirekteinleiter ohne behördliches Dazwischentreten übertragen wird; ein behördliches Verfahren soll nur dann Platz greifen, wenn Abwässer bestimmter Art und/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung sind vergleiche Paragraph 32, Absatz 5, WRG 1959 und Paragraphen 2 und 3 IEV). Das Kanalisationsunternehmen ist daher auch wasserrechtlich für die ordnungsgemäße Administration der Indirekteinleiter verantwortlich vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 Paragraph 32 b, Rz 10 (Stand: Jänner 2015, rdb.at)). Die Einhaltung der Bestimmungen über die Indirekteinleitung kann (und hat) das Kanalisationsunternehmen auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG², K9 zu § 32b).Die Einhaltung der Bestimmungen über die Indirekteinleitung kann (und hat) das Kanalisationsunternehmen auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG², K9 zu Paragraph 32 b,). Insofern ist die belangte Behörde nicht zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zuständig, erfolgte die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zu Recht, ist aber der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern zu modifizieren als der Antrag wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen wird. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin: Die Beschwerdelegitimation einer Partei geht durch den Verzicht auf die Beschwerde oder deren Zurückziehung verloren: § 7 Abs 2 VwGVG bestimmt, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein derartiger Beschwerdeverzicht kann daher wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen, freilich nur, solange keine Beschwerde erhoben wurde. Sobald eine Beschwerde erhoben wurde, ist ein Verzicht auf diese nicht mehr möglich; obwohl nicht ausdrücklich vorgesehen, kann die Beschwerde aber auch wieder zurückgezogen werden. Die Beschwerdelegitimation einer Partei geht durch den Verzicht auf die Beschwerde oder deren Zurückziehung verloren: Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG bestimmt, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein derartiger Beschwerdeverzicht kann daher wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen, freilich nur, solange keine Beschwerde erhoben wurde. Sobald eine Beschwerde erhoben wurde, ist ein Verzicht auf diese nicht mehr möglich; obwohl nicht ausdrücklich vorgesehen, kann die Beschwerde aber auch wieder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Insofern war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin: Die Regelung des § 32b WRG 1959 sollte der Entbürokratisierung dienen. Ein wesentliches Element dieser Entbürokratisierung liegt darin, dass ein behördliches Verfahren bei Indirekteinleitern grundsätzlich nur mehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32b Abs 5 WRG 1959 durchgeführt werden soll, während in den übrigen Fällen die Verantwortung für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften ohne in die Form einer Bewilligung gekleidetes behördliches Dazwischentreten übertragen wird. Nach dem Konzept des Gesetzes soll also ein behördliches Verfahren nur dann Platz greifen, wenn Abwässer bestimmter Art und/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung sind. Ein Fall des § 32b Abs 5 WRG 1959 liegt hier aber nicht vor. Insofern ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass die Frage, ob eine Indirekteinleitung nach § 32b Abs 1 WRG 1959 oder § 32b Abs 2 bis 4 WRG 1959 vorliegt, nicht von der Behörde, sondern den Zivilgerichten zu klären ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Die Regelung des Paragraph 32 b, WRG 1959 sollte der Entbürokratisierung dienen. Ein wesentliches Element dieser Entbürokratisierung liegt darin, dass ein behördliches Verfahren bei Indirekteinleitern grundsätzlich nur mehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959 durchgeführt werden soll, während in den übrigen Fällen die Verantwortung für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften ohne in die Form einer Bewilligung gekleidetes behördliches Dazwischentreten übertragen wird. Nach dem Konzept des Gesetzes soll also ein behördliches Verfahren nur dann Platz greifen, wenn Abwässer bestimmter Art und/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung sind. Ein Fall des Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959 liegt hier aber nicht vor. Insofern ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass die Frage, ob eine Indirekteinleitung nach Paragraph 32 b, Absatz eins, WRG 1959 oder Paragraph 32 b, Absatz 2 bis 4 WRG 1959 vorliegt, nicht von der Behörde, sondern den Zivilgerichten zu klären ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückziehung eines Rechtsmittels in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung dieses Rechtsmittels bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl zB VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Dass die daraufhin vorzunehmende Verfahrenseinstellung in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen hat, stützt sich ebenfalls auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückziehung eines Rechtsmittels in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung dieses Rechtsmittels bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche zB VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Dass die daraufhin vorzunehmende Verfahrenseinstellung in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen hat, stützt sich ebenfalls auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2074.14