RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2013/12/2093-18 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri
Art 130
Abs 1 Z2 B-VG zulässig ist.Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der in Punkt 1.2.3.5 Litera e, des Anhangs der Verordnung Nr 185 aus 2010, vorgesehene Entzug eines Flughafenausweises mit Bescheid verfügt werden muss, weil damit eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ geregelt, und sohin ein Rechtsverhältnis für den Einzelfall bindend gestaltet wird. Zumal die Flughafenbetriebs GmbH über den Entzug des Flughafenausweises im vorliegenden Fall nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, sondern diesen lediglich faktisch gesperrt habe, sei die (die Beendigung des unbegleiteten Flughafenzuganges bewirkende) Sperre als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten, gegen
Artikel 130, Absatz eins, Z2 B-VG zulässig ist. Im fortzusetzenden Verfahren wurde daher die X-Flughafenbetriebs Gmb
H mit Schreiben vom 07.10.2016, ****4, als Zivilflugplatzhalter des Flughafens in Z aufgefordert, die vorhandenen Verwaltungsakten vorzulegen und eine Gegenschrift zu erstatten. Die rechtsfreundlich vertretene belangte Behörde hat am 19.12.2016 eine Gegenschrift beim Landesverwaltungsgericht eingebracht und unter anderem ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol unzuständig sei, zumal die belangte Behörde als beliehener Rechtsträger in Angelegenheiten des Verkehrswesens und der Verkehrssicherheit in unmittelbarer Bundesvollziehung – vergleichbar mit der Stellung der Austro-Control GmbH - tätig geworden sei. Weiters wurde mit der Gegenschrift ein Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016, Zl ****2, vorgelegt, mit dem der Flughafenausweis des Beschwerdeführers (Kartennummer **) mit Wirkung ab 04.06.2013 für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich gesperrt worden ist. Da es sich bei einer Maßnahmenbeschwerde lediglich um ein subsidiäres Rechtsmittel handle, könne nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden könne. Die Maßnahmenbeschwerde sei daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht mehr statthaft und sei aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis einen Entzug des Flughafenausweises nicht mit dessen faktischen Sperrung gleichgesetzt habe. Der Verwaltungsgerichtshof gestatte der belangten Behörde durchaus die Beendigung des unbegleiteten Flughafenzuganges bewirkende faktische Sperre (auch) als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Aus den bereits getroffenen Feststellungen ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer infolge seines Handelns (Beschimpfungen, Schläge gegen Monitor und Röntgengerät, Tritt gegen Sicherheitstorbogen, Verweigerung an der Teilnahme mehrfach angekündigter Gesprächstermine) zum Zeitpunkt der Sperrung des Flughafenausweises durch die belangte Behörde berechtigterweise als nicht mehr zuverlässig erachtet werden konnte, weswegen die Sperrung des Flughafenausweises des Beschwerdeführers auch nicht rechtswidrig erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dieser Gegenschrift eingeräumt. In dieser wurde zur Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass es sich zwar um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes handle, die Vollziehung werde aber nicht unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt, sondern von der X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH. Es handle sich dabei um einen privaten Rechtsträger. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkenne über Beschwerden gemäß Art 131 Abs 2 B-VG nur dann, wenn es sich um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dieser Gegenschrift eingeräumt. In dieser wurde zur Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass es sich zwar um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes handle, die Vollziehung werde aber nicht unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt, sondern von der X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH. Es handle sich dabei um einen privaten Rechtsträger. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkenne über Beschwerden gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG nur dann, wenn es sich um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Zur Einwendung der bescheidmäßigen Erledigung wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sperre des Zuganges erst nach bescheidmäßigem Entzug des Flughafenausweises zulässig sei. Mit dem Bescheid vom 15.12.2016, zu GZ ****2, werde aber nicht der Entzug des Flughafenausweises verfügt, sondern der Beschwerdeführer „für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich gesperrt“. Eine solche „Sperre des Zugangs“ sei in der gegenständlich anzuwendenden Verordnung (EU) Nr 185/2010 nicht vorgesehen. Vorgesehen sei ausschließlich der Entzug des Flughafenausweises, welcher seinerseits eine Sperre des Zugangs faktisch zu Folge habe. Gegen Bescheid sei daher fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich weiters, dass eine rein faktische Sperre des Zuganges ohne vorheriges Verfahren zum Entzug des Flughafenausweises als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt unzulässig sei. Für eine faktischen Entzug fehle jegliche Rechtsgrundlage.Zur Einwendung der bescheidmäßigen Erledigung wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sperre des Zuganges erst nach bescheidmäßigem Entzug des Flughafenausweises zulässig sei. Mit dem Bescheid vom 15.12.2016, zu GZ ****2, werde aber nicht der Entzug des Flughafenausweises verfügt, sondern der Beschwerdeführer „für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich gesperrt“. Eine solche „Sperre des Zugangs“ sei in der gegenständlich anzuwendenden Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, nicht vorgesehen. Vorgesehen sei ausschließlich der Entzug des Flughafenausweises, welcher seinerseits eine Sperre des Zugangs faktisch zu Folge habe. Gegen Bescheid sei daher fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich weiters, dass eine rein faktische Sperre des Zuganges ohne vorheriges Verfahren zum Entzug des Flughafenausweises als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt unzulässig sei. Für eine faktischen Entzug fehle jegliche Rechtsgrundlage. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2017, Zl ****3, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Folge gegeben und der Bescheid der X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH, Zl ****2, gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2017, Zl ****3, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Folge gegeben und der Bescheid der X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH, Zl ****2, gemäß Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. Im vorliegenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Dies aus folgendem Grund: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erkennen ist. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029 mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird vergleiche VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029 mwH). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erblickt im Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung dann keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK, wenn das Gericht ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen zu beantworten hat. Unter diesen Umständen kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom
- Juli 2013, Schädler-Eberle, Nr. 56.422/09, Tz 99).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erblickt im Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung dann keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins, MRK, wenn das Gericht ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen zu beantworten hat. Unter diesen Umständen kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom
- Juli 2013, Schädler-Eberle, Nr. 56.422/09, Tz 99). Zumal im vorliegenden Fall vorwiegend rechtliche Fragen zu klären sind, der Sachverhalt hingegen in den wesentlichen Punkten von keiner Partei bestritten wird, erübrigt sich gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erkennen ist. Zumal im vorliegenden Fall vorwiegend rechtliche Fragen zu klären sind, der Sachverhalt hingegen in den wesentlichen Punkten von keiner Partei bestritten wird, erübrigt sich gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erkennen ist. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins „Flugsportzentrum X“. Dieser Verein verfügt über Vereinsflugzeuge, welche an der Nordseite des Flughafens Z abgestellt sind. Durch die X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH wurde dem Beschwerdeführer ein Flughafenausweis ausgestellt, der ihm den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich ermöglichte. Am 13.05.2013 meldete der BB-Mitarbeiter CC nach einer Personenkontrolle des Beschwerdeführers, dass dieser - nachdem er beim Durchgehen des Sicherheitstorbogens den Alarm ausgelöst hatte - die anschließende Visitation kurz nach dem Beginn verwehrt, den BB-Mitarbeiter beschimpft, gegen den Monitor geschlagen sowie gegen den X-Ray und den Torbogen getreten und schließlich den Bereich verlassen habe, ohne seine Identität bekannt zu geben. Aufgrund dieses Berichtes wurde der Beschwerdeführer von der Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH, Frau Ing. DD, mit E-Mail vom 17.05.2013 kontaktiert. Dem Beschwerdeführer wurde sein Verhalten vorgehalten und er wurde ersucht, mit der Sicherheitsabteilung Kontakt aufzunehmen und einen Besprechungstermin bis 28.05.2013 zu vereinbaren, ansonsten werde ab 29.
- sein Ausweis gesperrt. Der Beschwerdeführer verweigerte mit Schreiben vom 28.05.2013 ein Gespräch und bestätigte ausdrücklich „zweimalige Ausritte“ bzw dass er schon „zweimal ausgeflippt“ sei wegen „dieser Art von unbegründeten Sicherheitskontrollen“. Am 04.06.2013 wurde der Flughafenausweis des Beschwerdeführers durch die X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH mit sofortiger Wirkung für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich gesperrt. Der Beschwerdeführer darf den Sicherheitsbereich nur mehr nach Absolvierung der Zutritts- und Sicherheitskontrolle in Begleitung eines Flughafenausweisträgers betreten. Dieser Begleiter hat während des gesamten Aufenthaltes im Sicherheitsbereich die Begleitung zu gewährleisten Dies wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail der Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH vom 04.06.2013 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wurde zu einem weiteren Gespräch am 19.06.2013 um 11.00 Uhr im Beisein von Dr. EE (Leiter des Landesamtes Verfassungsschutz) eingeladen, welches der Beschwerdeführer wiederum nicht wahrnahm. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Aus dem - insofern unbestritten gebliebenen - Beschwerdevorbringen geht die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im sowie die Angaben zum Verein „Flugsportzentrum X“ hervor. Der BB-Mitarbeiter CC meldete mit Schreiben vom 13.05.2013 (Beilage zur Gegenschrift der belangten Behörde) folgenden Zwischenfall: „Die Person betrat das Tor W zwischen 15:27 und 15:30 Uhr. Die Kontrolle begann am Anfang ohne Zwischenfälle. Der Herr hat einige Gegenstände und Bekleidung (Jacke) abgelegt, dann beim Durchgehen wurde der volle Alarm ausgelöst. Ich habe ihn gebeten nochmal zurückzugehen, da der Bogen sensibel beim Durchqueren ist. Der Herr hatte dann beim genaueren Betrachten noch Gegenstände in der Hosentasche sowie den Gürtel. Wollte mit der Visitation beginnen, aber schaffte nur die Arme, da er ohne Aufforderung sofort umdrehte. Ich wollte ihm die Sachlage erklären, dass es so nicht geht. Der Herr begann sofort zu schreien, schlug mit voller Wucht mit der flachen Hand auf den Monitor und holte seine Sachen. Ich verlangte von dem Herrn seine Identität bzw. Ausweis. „Du bekommst gar nichts“ sowie „Weißt was du bist, ein Arschloch“ oder „Ich werde hier behandelt wie ein Schwerverbrecher!“ Anschließend hat er gegen den X-Ray und Torbogen getreten und weiterhin geflucht. Es sind im Moment keine sichtbaren Schäden an den Geräten zu sehen. … Es hätte nicht mehr viel gefehlt zum Betätigen des Alarmknopfes! ...“ Der Inhalt des Schreibens der Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH geht aus deren E-Mail vom 17.05.2013 hervor (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.10.2013): „Mir liegt ein schriftlicher Bericht bezüglich „Ablauf Sicherheitskontrolle am Tor W vom 13.05.2013 vor. Laut Bericht entspricht Ihr Verhalten während des Sicherheitskontrollprozesses in keiner Weise. Ich ersuche Sie daher mit der Sicherheitsabteilung Kontakt aufzunehmen und einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Diese Kontaktaufnahme hat bis zum 28.05.2013 zu erfolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird ab 29.
- Ihr Ausweis gesperrt.“ Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 28.05.2013 (Beilage zur Gegenschrift der belangten Behörde) unter anderem Folgendes bekannt: „… Zu Ihrem Befehl, dass ich bis 28.052013 mit der Sicherheitsabteilung Kontakt aufnehme, muss ich Sie enttäuschen, denn diesen Kontakt für ein Gespräch, Verhör oder gar eine Nachschulung werde ich nicht wahrnehmen. … Der Grund für meine zweimaligen Ausritte ist der Umstand, dass man dort drüben wie zu DDR Zeiten grundlos wie ein Gangster behandelt wird. … Nach so einem Alarm wird man dann von oben bis unten abgegrapscht und anschließend mit dieser Radarpistole vor der Nase herumgefuchtelt. Diese Art der unbegründeten Sicherheitskontrolle ist der Grund, warum ich schon zweimal ausgeflippt bin, - ich habe halt noch Nerven – denn so eine Behandlung haben wir nicht verdient. … Mit absolut nicht freundlichen Grüßen verbleibe ich als AA“. Die Sperre des Flughafenausweises und die weiteren Maßnahmen ergeben sich aus dem E-Mail der Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH an den Beschwerdeführer vom 04.06.2013 (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.10.2013): „Ich teile Ihnen mit, dass mit sofortiger Wirkung Ihr Flughafenausweis für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich gesperrt ist. Sie dürfen den Sicherheitsbereich nur mehr nach Absolvierung der Zutritts- und Sicherheitskontrolle in Begleitung eines Flughafenausweisträgers betreten. Dieser Begleiter hat während Ihres gesamten Aufenthaltes im Sicherheitsbereich die Begleitung zu gewährleisten. Ich habe Ihr Schreiben an den Leiter des LV (Landesamt Verfassungsschutz – dieses Amt ist unmittelbar zuständig für Sicherheitsbelange am Flughafen Z), Herrn Dr. EE weiter geleitet. Ihre Einstellung zu den gesetzlichen Vorgaben von Zutritts- und Sicherheitskontrollen ist zu hinterfragen und bedarf einer Aufklärung. In Absprache und Anwesenheit von Dr. EE laden wir Sie daher zu einem Gespräch am 19.06.2013 um 11.00 Uhr im Sitzungszimmer (***) ein. Mit freundlichen Grüßen Ing. DD Leitung Security & Umwelt & Parkplatz X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH/Airport Z Adresse 3, A-Z“ Im E-Mail der Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herrn Rechtsanwalt 2, vom 12.07.2013 (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.10.2013) wird dazu Folgendes ausgeführt: „Die X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH erfüllt die Funktion des Zivilflugplatzhalters. Ich bin zertifizierte Sicherheitsbeauftragte des Flughafens Z und daher ermächtigt Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt eingehalten werden. …“ Die Nichtteilnahme an dem weiteren angebotenen Gespräch folgt ebenfalls aus dem angeführten E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. IV.römisch vier. Rechtslage: Die für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: Art 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 115/2013:Artikel 130, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung BGBl I Nr 115/2013:
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden ...
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; ..." Verordnung (EG) Nr 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, ABl 2008/L 97/72, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr 18/2010 der Europäischen Kommission vom
- Januar 2010, ABl 2010/L 7/3:Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt 2008, /L 97/72, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr 18 aus 2010, der Europäischen Kommission vom
- Januar 2010, Amtsblatt 2010, /L 7/3: Artikel 4 Gemeinsame Grundstandards
(1)Die gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sind im Anhang festgelegt. Zusätzliche gemeinsame Grundstandards, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht vorgesehen waren, sind nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags in den Anhang aufzunehmen. ...
(3)Detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards nach Absatz 1 und der allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 19 Absatz genannten Regelungsverfahren festgelegt. ... Artikel 19 Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. ...
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel
- Verordnung (EU) Nr 185/2010 der Europäischen Kommission vom
- März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl 2010/L 55/1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr 654/2013 der Europäischen Kommission vom
- Juli 2013, ABl 2013/L 190/1:Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, der Europäischen Kommission vom
- März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, Amtsblatt 2010, /L 55/1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr 654 aus 2013, der Europäischen Kommission vom
- Juli 2013, Amtsblatt 2013, /L 190/1: Artikel 1 Zielsetzung Mit dieser Verordnung werden detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sowie allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards festgelegt. Artikel 2 Durchführungsbestimmungen
(1)Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen sind im Anhang dargelegt.
(2)Die nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt tragen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 dieser Verordnung angemessen Rechnung.
(2)Die nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt tragen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, dieser Verordnung angemessen Rechnung. ... ANHANG 1. FLUGHAFENSICHERHEIT 1.0. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.1.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher. ... 1.2.2. Zugang zu Sicherheitsbereichen 1.2.2.1. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen darf Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn legitime Gründe dies erfordern. 1.2.2.2. Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen haben Personen eine der nachfolgend genannten Genehmigungen vorzulegen:
- a)eine gültige Bordkarte oder ein Äquivalent oder
- b)einen gültigen Flugbesatzungsausweis oder
- c)einen gültigen Flughafenausweis oder
- d)einen gültigen Ausweis der zuständigen nationalen Behörde oder
- e)einen gültigen, von der zuständigen nationalen Behörde anerkannten Ausweis der Fachaufsichtsbehörde. Alternativ kann der Zugang auch nach einer positiven Identifizierung anhand der biometrischen Daten gewährt werden. ... 1.2.3. Vorschriften für Flugbesatzungsausweise der Gemeinschaft und Flughafenausweise 1.2.3.1. Ein Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft beschäftigtes Besatzungsmitglied und ein Flughafenausweis dürfen nur einer Person ausgestellt werden, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 erfolgreich absolviert hat. 1.2.3.2. Flugbesatzungsausweise und Flughafenausweise werden für einen Gültigkeitszeitraum von höchstens fünf Jahren ausgestellt. 1.2.3.3. Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, sind unverzüglich einzuziehen. 1.2.3.4. Zumindest bei Aufenthalten in einem Sicherheitsbereich muss der Inhaber den Ausweis jederzeit sichtbar tragen. Personen, die in Sicherheitsbereichen, in denen keine Fluggäste anwesend sind, ihren Ausweis nicht sichtbar tragen, werden von den für die Durchführung der Bestimmungen in Nummer 1.5.1 Buchstabe c zuständigen Personen angehalten und gegebenenfalls gemeldet. 1.2.3.5. Der Ausweis wird in folgenden Fällen unverzüglich der ausstellenden Stelle zurückgegeben:
- a)auf Ersuchen der ausstellenden Stelle oder
- b)bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder
- c)bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder
- d)bei Änderungen in Bezug auf die Notwendigkeit des Zugangs zu Bereichen, für die eine Zugangsberechtigung erteilt wurde, oder
- e)bei Ablauf der Gültigkeit des Ausweises oder
- f)bei Entzug des Ausweises. 1.2.3.6. Verlust, Diebstahl oder unterlassene Rückgabe eines Ausweises sind der ausstellenden Stelle unverzüglich zu melden. 1.2.3.7. Ein elektronischer Ausweis ist nach Rückgabe, Ablauf, Entzug sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren. 1.2.3.8. Außerdem unterliegen Flugbesatzungsausweise der Gemeinschaft und Flughafenausweise den zusätzlichen Bestimmungen eines gesonderten Beschlusses der Kommission. ... 1.2.5. Ergänzende Vorschriften für Flughafenausweise 1.2.5.1. Ein Flughafenausweis muss Folgendes enthalten:
- a)Name und Lichtbild des Inhabers und
- b)Name des Arbeitgebers des Inhabers, sofern nicht elektronisch programmiert, und
- c)Name der ausstellenden Stelle oder des Flughafens und
- d)die Bereiche, zu denen der Inhaber zugangsberechtigt ist, und
- e)das Ablaufdatum, sofern nicht elektronisch programmiert. Die Namen und Zugangsbereiche können durch eine gleichwertige Identifizierung ersetzt werden. 1.2.5.2. Um die missbräuchliche Verwendung von Flughafenausweisen zu verhindern, muss ein System bestehen, das hinreichend sicherstellt, dass die versuchte Verwendung von verlorenen, gestohlenen oder nicht zurückgegebenen Ausweisen entdeckt wird. Werden derartige Versuche entdeckt, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen. ... 1.2.7. Begleiteter Zugang 1.2.7.1. Besatzungsmitglieder ohne gültigen Flughafenausweis sind bei Aufenthalten in Sicherheitsbereichen stets zu begleiten, wobei jedoch folgende Bereiche ausgenommen sind:
- a)Bereiche, in denen Fluggäste anwesend sein können, und
- b)Bereiche in unmittelbarer Nähe des Luftfahrzeugs, mit dem sie angekommen sind oder abfliegen werden, und
- c)für Besatzungen bestimmte Bereiche, und
- d)Strecken zwischen dem Abfertigungsgebäude oder dem Zugangspunkt und dem Luftfahrzeug, mit dem sie angekommen sind oder abfliegen werden. 1.2.7.2. Eine Person kann ausnahmsweise von den Bestimmungen in Nummer und den Verpflichtungen in Bezug auf die Zuverlässigkeitsüberprüfungen ausgenommen werden, wenn sie beim Aufenthalt in Sicherheitsbereichen ständig begleitet ist. ... 1.3.1. Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen 1.3.1.1. Personen, die keine Fluggäste sind, werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:
- a)Durchsuchung von Hand,
- b)Metalldetektorschleusen (WTMD),
- c)Sprengstoff-Spürhunde,
- d)Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte),
- e)Sicherheitsscanner, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten,
- f)Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten). 1.3.1.4. Von Personen, die keine Fluggäste sind, mitgeführte Gegenstände werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:
- a)Durchsuchung von Hand,
- b)Röntgengeräte,
- c)Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
- d)Sprengstoff-Spürhunde,
- e)Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte)." Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz - LFG), BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 108/2013:Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz - LFG), Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung BGBl I Nr 108/2013: Betrieb von Zivilflugplätzen und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen § 74Paragraph 74
(1)Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).
(2)Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Abs 1 bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.
(2)Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Absatz eins, bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.
(3)Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.
(3)Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.
(4)Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
(4)Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
(5)Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind am Zivilflugplatz durch Anschlag oder auf der Internetseite des Zivilflugplatzhalters zu verlautbaren. ... Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt § 134aParagraph 134 a
(1)Der Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens haben muss, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 2320/2002, ABl Nr L 97 vom 9.4.2008 S 72, und der Verordnung (EU) Nr 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl Nr 55 vom 5.3.2010 S 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben. Zu diesem Zweck hat der Zivilflugplatzhalter die Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese Daten unverzüglich den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr 185/2010 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen.
(1)Der Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens haben muss, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 2320 aus 2002,, Amtsblatt , Nr L 97 vom 9.4.2008 S 72, und der Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, Amtsblatt , Nr 55 vom 5.3.2010 S 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben. Zu diesem Zweck hat der Zivilflugplatzhalter die Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese Daten unverzüglich den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen.
(2)Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs 1 unterzogen hat. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.
(2)Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Absatz eins, unterzogen hat. Andere mittels Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt. ... Übertragung von Zuständigkeiten § 140bParagraph 140 b
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die
- Ausstellung und Widerruf bestimmter Kategorien von Zivilluftfahrerscheinen,
- Stückprüfung, periodische Nachprüfung von Flugzeugen; Feststellung der Lufttüchtigkeit und der unzulässigen Verwendung im Fluge für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge-, Paragleiter, Fallschirme und Ultraleichtluftfahrzeuge; Bewilligung des Betriebes von Flugmodellen,
- Führung des Luftfahrzeugregisters für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen,
- Ausübung der Aufsicht (§ 141 Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen,
- Ausübung der Aufsicht (Paragraph 141, Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen,
- Erteilung von Bewilligungen für bestimmte Kategorien von Zivilluftfahrerschulen oder Luftbeförderungsunternehmen an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.
(2)In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen §§ 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, er hat die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, dass die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.
(2)In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen Paragraphen 77, und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, er hat die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, dass die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist. Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt getroffen werden (Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 - LSG 2011), BGBl I Nr 111/2010 idF BGBl I Nr 161/2013:Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt getroffen werden (Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 - LSG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010, in der Fassung BGBl I Nr 161/2013: Nationales Sicherheitsprogramm § 1Paragraph eins
(1)Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm fest. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 2320/2002, ABl Nr L 97 vom 9.4.2008 S 72, sowie der Verordnung (EU) Nr 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl Nr L 55 vom 5.3.2010 S 1, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Art 3 Abs 6 der Verordnung (EG) Nr 300/2008 (Stelle) zuzuweisen sowie die von diesen gemäß der Verordnung (EG) Nr 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr 185/2010 zu erbringenden Maßnahmen, die gemäß diesen Verordnungen behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen und nötigen behördlichen Konkretisierungen festzulegen. Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen für Maßnahmen und deren Durchführung auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl Nr 253/1957, bleiben unberührt und sind in das nationale Sicherheitsprogramm aufzunehmen.
(1)Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm fest. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 2320 aus 2002,, Amtsblatt , Nr L 97 vom 9.4.2008 S 72, sowie der Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, Amtsblatt , Nr L 55 vom 5.3.2010 S 1, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, (Stelle) zuzuweisen sowie die von diesen gemäß der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, zu erbringenden Maßnahmen, die gemäß diesen Verordnungen behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen und nötigen behördlichen Konkretisierungen festzulegen. Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen für Maßnahmen und deren Durchführung auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957,, bleiben unberührt und sind in das nationale Sicherheitsprogramm aufzunehmen.
(2)Die Gewährleistung der Standards der Maßnahmen und deren Durchführung, die sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften über Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, dem nationalen Sicherheitsprogramm und bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend die Luftfahrt ergeben, obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen.
(3)Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung nach Abs 1 ist das gemäß Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) eingerichtete Nationale Zivilluftfahrt-Sicherheitskomitee zu hören.
(3)Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung nach Absatz eins, ist das gemäß Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) eingerichtete Nationale Zivilluftfahrt-Sicherheitskomitee zu hören. Sicherheitsprogramme § 2Paragraph 2
(1)Das vom Zivilflugplatzhalter gemäß der Verordnung (EG) Nr 300/2008 aufzustellende, für den Betrieb eines Zivilflugplatzes erforderliche Programm für die Flughafensicherheit ist auf Antrag vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm gemäß § 1 diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht.
(1)Das vom Zivilflugplatzhalter gemäß der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, aufzustellende, für den Betrieb eines Zivilflugplatzes erforderliche Programm für die Flughafensicherheit ist auf Antrag vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm gemäß Paragraph eins, diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in Paragraph eins, genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht.
(2)Das von jedem Luftfahrtunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr 300/2008 aufzustellende Sicherheitsprogramm ist auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht.
(2)Das von jedem Luftfahrtunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, aufzustellende Sicherheitsprogramm ist auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in Paragraph eins, genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht.
(3)Das von Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr 300/2008 aufzustellende Sicherheitsprogramm ist auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht. Unternehmen, deren Sicherheitsprogramm genehmigt wurde und die insoweit als reglementierte Beauftragte gelten, können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Internet unter Angabe der Unternehmensbezeichnung und des Sitzes des jeweiligen Unternehmens bekannt gegeben werden.
(3)Das von Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, aufzustellende Sicherheitsprogramm ist auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in Paragraph eins, genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht. Unternehmen, deren Sicherheitsprogramm genehmigt wurde und die insoweit als reglementierte Beauftragte gelten, können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Internet unter Angabe der Unternehmensbezeichnung und des Sitzes des jeweiligen Unternehmens bekannt gegeben werden.
(4)Soweit zur Durchführung von in den Sicherheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen oder auf Grund der in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen Personen über eine besondere Ausbildung verfügen müssen, die nicht im LFG geregelt ist, sind diese Ausbildungen durch geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen durchzuführen, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag dazu ermächtigt wurden. Die Eignung ist nach Maßgabe der hiefür in der Verordnung (EG) Nr 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr 185/2010 vorgesehenen Kriterien zu beurteilen.
(4)Soweit zur Durchführung von in den Sicherheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen oder auf Grund der in Paragraph eins, genannten unionsrechtlichen Regelungen Personen über eine besondere Ausbildung verfügen müssen, die nicht im LFG geregelt ist, sind diese Ausbildungen durch geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen durchzuführen, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag dazu ermächtigt wurden. Die Eignung ist nach Maßgabe der hiefür in der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, vorgesehenen Kriterien zu beurteilen.
(5)Die in Abs 1 bis 3 genannten Programme sind ohne unnötigen Aufschub nach dem Inkrafttreten und jeder Änderung des nationalen Sicherheitsprogramms den nach den Abs 1 bis 3 zuständigen Behörden vorzulegen.
(5)Die in Absatz eins bis 3 genannten Programme sind ohne unnötigen Aufschub nach dem Inkrafttreten und jeder Änderung des nationalen Sicherheitsprogramms den nach den Absatz eins bis 3 zuständigen Behörden vorzulegen.
(6)Die Genehmigung eines Sicherheitsprogrammes ist im Falle des Abs. 1 vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle des Abs 2 oder 3 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre. Die Genehmigungen gemäß Abs 1 bis 3 können insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, als dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen erforderlich ist.
(6)Die Genehmigung eines Sicherheitsprogrammes ist im Falle des Absatz eins, vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle des Absatz 2, oder 3 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre. Die Genehmigungen gemäß Absatz eins, bis 3 können insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, als dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen erforderlich ist.
(7)Die gemäß Abs 1 bis 3 Verpflichteten und die bekannten Versender im Sinne des Art 3 Abs 27 der Verordnung (EG) Nr 300/2008 dürfen für Durchsuchungen sowie als Sicherheitsbeauftragte nur Personen heranziehen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung (§§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl Nr 566/1991) unterzogen haben. Diese hat auf Ersuchen eines gemäß Abs 1 bis 3 Verpflichteten oder eines bekannten Versenders zu erfolgen und ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl Nr 391/1996, vorgesehenen Betrages zu entrichten.
(7)Die gemäß Absatz eins bis 3 Verpflichteten und die bekannten Versender im Sinne des Artikel 3, Absatz 27, der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, dürfen für Durchsuchungen sowie als Sicherheitsbeauftragte nur Personen heranziehen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung (Paragraphen 55, ff des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,) unterzogen haben. Diese hat auf Ersuchen eines gemäß Absatz eins, bis 3 Verpflichteten oder eines bekannten Versenders zu erfolgen und ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in Paragraph 5, der Sicherheitsgebühren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr 391 aus 1996,, vorgesehenen Betrages zu entrichten. ... Behörden § 4Paragraph 4
(1)Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch §§ 1 oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit
(1)Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch Paragraphen eins, oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit
- der Sicherheit der Luftfahrzeuge, Fracht und Post, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen, Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges, ausgenommen jene für begleitende Sicherheitsbeamte, oder der damit in Zusammenhang stehenden Risikobewertung, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
- Flughafenplanung, Zugangskontrolle oder Flugbesatzungs- und Flughafenausweisen, einschließlich Zuverlässigkeitsüberprüfungen und beschäftigungsbezogenen Überprüfungen, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2)Das nach der Verordnung (EG) Nr 300/2008 vorgeschriebene nationale Qualitätskontrollprogramm wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Inneres gemeinsam erstellt. Sicherheitsaudits gemäß der Verordnung (EU) Nr 18/2010 werden von beiden Bundesministern gemeinsam vorgenommen."
(2)Das nach der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, vorgeschriebene nationale Qualitätskontrollprogramm wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Inneres gemeinsam erstellt. Sicherheitsaudits gemäß der Verordnung (EU) Nr 18 aus 2010, werden von beiden Bundesministern gemeinsam vorgenommen." Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der ein nationales Sicherheitsprogramm erlassen wird (Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung - NaSP-VO), BGBl II Nr 276/2011: Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen § 1Paragraph eins
(1)Die Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (§ 68 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl Nr 253/1957) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten.
(1)Die Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (Paragraph 68, des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957,) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten. ... Anlage Verantwortlichkeiten gemäß § 1 NaSP-VOVerantwortlichkeiten gemäß Paragraph eins, NaSP-VO Rechtsquelle des Unionsrechts Durchzuführende Maßnahmen im Kapitel des Anhanges der Unionsvorschrift Verantwortlicher für die Durchführung VO (EG) Nr 300/2008VO (EU) Nr 185/2010 VO (EG) Nr 300 aus 2008,, VO (EU) Nr 185 aus 2010,
- Flughafensicherheit Zivilflugplatzhalter Ausnahme: Punkte 1.2.
- und 1.2.
- des Anhangs der VO 185/2010 betreffend Ausstellung der Flugbesatzungsausweise: Luftfahrtunternehmen Punkte 1.2.
- und 1.2.
- des Anhangs der VO 185 aus 2010, betreffend Ausstellung der Flugbesatzungsausweise: Luftfahrtunternehmen ... ... ... V.römisch fünf. Erwägungen: A) Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Im vorliegenden Fall hat der Zivilflugplatzhalter als beliehener Rechtsträger die Sperre des Flughafenausweises am 04.06.2013 als faktische Amtshandlung durchgeführt. Es ist vorab zu klären, ob dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Zuständigkeit zur Entscheidung in dieser Sache zukommt. Nach Art 131 Abs 2
- Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG zuständig "in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden." Diese Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft also "daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art 102 Abs 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (Erläut RV 1618 BlgNR
- GP, 15 im Anschluss an Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29 [35 ff]). Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Art 102 Abs 1 B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Daraus wird bei strikt organisatorischer Betrachtung abgeleitet, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen kann, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig wird. Nach Artikel 131, Absatz 2,
- Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG zuständig "in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden." Diese Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft also "daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (Erläut Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 15 im Anschluss an Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29 [35 ff]). Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Daraus wird bei strikt organisatorischer Betrachtung abgeleitet, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen kann, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig wird. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer auch die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Angelegenheit bejaht und jene des Bundesverwaltungsgerichts verneint, zumal es sich beim Zivilflugplatzhalter als beliehene juristische Person um einen vom Bund verschiedenen Rechtsträger handelt (vgl dazu auch Stolzlechner, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz: Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonkurrenzen, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2008, 47 [60]).In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer auch die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Angelegenheit bejaht und jene des Bundesverwaltungsgerichts verneint, zumal es sich beim Zivilflugplatzhalter als beliehene juristische Person um einen vom Bund verschiedenen Rechtsträger handelt vergleiche dazu auch Stolzlechner, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz: Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonkurrenzen, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2008, 47 [60]). Diese Auffassung übersieht jedoch, dass die Tätigkeit von Organen solcher Rechtsträger dann auch der mittelbaren Bundesverwaltung und damit der Bundesverwaltung überhaupt nicht zurechenbar wären. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch solche Rechtsträger schlechthin ausschließt, ist ihr aber nicht zu unterstellen (vgl dazu die zu Universitäten ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.2015, E 923/2014, VfSlg 19.953/2015, siehe weiters auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 29 [40 ff]). Solche "bundesnahen Organe" (Wiederin, aaO, 42) sind daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen.Diese Auffassung übersieht jedoch, dass die Tätigkeit von Organen solcher Rechtsträger dann auch der mittelbaren Bundesverwaltung und damit der Bundesverwaltung überhaupt nicht zurechenbar wären. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch solche Rechtsträger schlechthin ausschließt, ist ihr aber nicht zu unterstellen vergleiche dazu die zu Universitäten ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.2015, E 923 aus 2014,, VfSlg 19.953 aus 2015,, siehe weiters auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 29 [40 ff]). Solche "bundesnahen Organe" (Wiederin, aaO, 42) sind daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen. Ob hier unmittelbare Bundesverwaltung und eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt oder nicht, wird daher in solchen Fällen durch die Nähe zum Bund entschieden, die über die Ingerenzbefugnisse, aber auch unter Bezugnahme auf organisatorische Faktoren bestimmt werden kann. (vgl Madner, Organisation, Besetzung und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, in Fischer/Pabel/Raschauer [Hrsg]) Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S 203 ff, Rz80, Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S 29 [40ff]).Ob hier unmittelbare Bundesverwaltung und eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt oder nicht, wird daher in solchen Fällen durch die Nähe zum Bund entschieden, die über die Ingerenzbefugnisse, aber auch unter Bezugnahme auf organisatorische Faktoren bestimmt werden kann. vergleiche Madner, Organisation, Besetzung und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, in Fischer/Pabel/Raschauer [Hrsg]) Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S 203 ff, Rz80, Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S 29 [40ff]). Für den Zivilflugplatzbetreiber als beliehenes Organ folgt aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 13.09.2016, ****3, dass die von § 134 a Abs 1 vorletzter und letzter Satz LFG verlangte Befassung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vor der Ausstellung eines Flughafenausweises den beliehenen Zivilflugplatzhalter bei seiner Entscheidung im Ergebnis an die ministeriale Zustimmung bindet, was einen als Aufsichtsmittel qualifizierbaren Genehmigungsvorbehalt darstellt, weiters unterliege der Beliehene der Weisung der zuständigen obersten Organe der staatlichen Verwaltung im Sinn des Art 20 Abs 1 B-VG. Für den Zivilflugplatzbetreiber als beliehenes Organ folgt aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 13.09.2016, ****3, dass die von Paragraph 134, a Absatz eins, vorletzter und letzter Satz LFG verlangte Befassung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vor der Ausstellung eines Flughafenausweises den beliehenen Zivilflugplatzhalter bei seiner Entscheidung im Ergebnis an die ministeriale Zustimmung bindet, was einen als Aufsichtsmittel qualifizierbaren Genehmigungsvorbehalt darstellt, weiters unterliege der Beliehene der Weisung der zuständigen obersten Organe der staatlichen Verwaltung im Sinn des Artikel 20, Absatz eins, B-VG. Befugnisse des Landeshauptmannes bzw eine Ingerenz auf sie liegen in diesem Zusammenhang nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass es sich beim Zivilflugplatzbetreiber im vorliegenden Fall um ein bundesnahes Organ innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art 131 Abs 2
- Satz B-VG handelt, gegen dessen Bescheide "die Beschwerde daher an das Bundesverwaltungsgericht" geht (vgl Wiederin, aaO, 42; siehe weiters Janko, Bundesfinanzgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Landesverwaltungsgerichte?, in: Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 47 [72 f], der auf die "hinreichende organisatorische Nahebeziehung" innerhalb eines nach organisatorischen Kriterien differenzierenden Zugangs abstellt; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Art 131 B-VG, Rz 20 f., der "auf Grund des Aufsichtsrechts des zuständigen Bundesministers eine Zuständigkeit des BVwG" annimmt; diesem folgend Madner, Organisation, Besetzung und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, in: Fischer/Pabel/N. Raschauer [Hrsg], Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, 203 [232]).Befugnisse des Landeshauptmannes bzw eine Ingerenz auf sie liegen in diesem Zusammenhang nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass es sich beim Zivilflugplatzbetreiber im vorliegenden Fall um ein bundesnahes Organ innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 131, Absatz 2,
- Satz B-VG handelt, gegen dessen Bescheide "die Beschwerde daher an das Bundesverwaltungsgericht" geht vergleiche Wiederin, aaO, 42; siehe weiters Janko, Bundesfinanzgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Landesverwaltungsgerichte?, in: Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 47 [72 f], der auf die "hinreichende organisatorische Nahebeziehung" innerhalb eines nach organisatorischen Kriterien differenzierenden Zugangs abstellt; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Artikel 131, B-VG, Rz 20 f., der "auf Grund des Aufsichtsrechts des zuständigen Bundesministers eine Zuständigkeit des BVwG" annimmt; diesem folgend Madner, Organisation, Besetzung und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, in: Fischer/Pabel/N. Raschauer [Hrsg], Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, 203 [232]). Das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist ein unverzichtbares Recht. Die Unzuständigkeit ist grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie von Parteien nicht geltend gemacht wird, wahrzunehmen (vgl VwGH 12.09.2012, 2009/08/0054 mwH).Das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist ein unverzichtbares Recht. Die Unzuständigkeit ist grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie von Parteien nicht geltend gemacht wird, wahrzunehmen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0054 mwH). Im vorliegenden Fall ist nun aber weiters zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, ****3, die in dieser Sache bereits ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 08.01.2014, ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben hat. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshof erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Verwaltungsgerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl VwGH 08.08.1996, 96/10/0069). Da die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde voraussetzt, kann der Verwaltungsgerichtshof nach einem solchen aufhebenden Erkenntnis die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde - und nunmehr wohl auch des Verwaltungsgerichts - nicht mehr wahrnehmen (vgl VwGH 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980 – verstärkter Senat, 21.09.1990, 87/17/0180). Die durch eine aufhebende Entscheidung wenn auch nur implizit bejahte Frage der Zuständigkeit kann in weiterer Folge nicht neuerlich aufgerollt werden (vgl VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0012, 04.09.2014, 2013/12/0177 ua).Die Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshof erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Verwaltungsgerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen vergleiche VwGH 08.08.1996, 96/10/0069). Da die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde voraussetzt, kann der Verwaltungsgerichtshof nach einem solchen aufhebenden Erkenntnis die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde - und nunmehr wohl auch des Verwaltungsgerichts - nicht mehr wahrnehmen vergleiche VwGH 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980 – verstärkter Senat, 21.09.1990, 87/17/0180). Die durch eine aufhebende Entscheidung wenn auch nur implizit bejahte Frage der Zuständigkeit kann in weiterer Folge nicht neuerlich aufgerollt werden vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0012, 04.09.2014, 2013/12/0177 ua). An die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs in einem Vorerkenntnis sind sohin die Verwaltungsgerichte, die Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Es wird dadurch ausdrücklich die Möglichkeit verneint, nach einem solchen aufhebenden Erkenntnis die Unzuständigkeit wahrzunehmen. In Bindung gemäß § 63 Abs 1 VwGG an die implizite Bejahung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts durch die Aufhebung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ist daher die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol inhaltlich in Behandlung zu nehmen. In Bindung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die implizite Bejahung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts durch die Aufhebung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ist daher die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol inhaltlich in Behandlung zu nehmen. B) Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die Verwaltungsgerichte erkennen nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl VwGH vom 13.09.2016, ****3 mwH).Die Verwaltungsgerichte erkennen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 13.09.2016, ****3 mwH). Das Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt sohin nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinne kommen auch Akte von Organen beliehener oder in Pflicht genommener privater Rechtsträger als Anfechtungsgegenstand nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Betracht (vgl in diesem Zusammenhang VfGH vom 28.09.1976, B 47/78 (VfSlg 7856/1976); VfGH vom 28.06.2003, G 208/02 (VfSlg 16.929); VwGH vom 27.11.2012, 2012/03/0091, 13.09.2016, ****3).Das Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt sohin nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinne kommen auch Akte von Organen beliehener oder in Pflicht genommener privater Rechtsträger als Anfechtungsgegenstand nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Betracht vergleiche in diesem Zusammenhang VfGH vom 28.09.1976, B 47/78 (VfSlg 7856 aus 1976,); VfGH vom 28.06.2003, G 208/02 (VfSlg 16.929); VwGH vom 27.11.2012, 2012/03/0091, 13.09.2016, ****3). Aus § 134a LuftfahrtG 1958, § 1 Abs 2 LuftfahrtssicherheitsG 2011, § 1 Abs 1 NaSP-V 2011 und der VO Nr 185/2010 schließt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Zivilflugplatzhalter, wenn er Flughafenausweise ausstellt, verlängert oder entzieht, unter Handhabung und derart in Vollziehung der Gesetze bzw der genannten Rechtsvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung und damit nicht auf der Grundlage seines zivilrechtlichen Hausrechts tätig wird. Der Zivilflugplatzhalter hat bei der Ausstellung, bei der Verlängerung und beim Entzug eines Flughafenausweises einen eigenen behördlichen Willen zu bilden und wird daher zur selbständigen Entscheidung über die Erlassung und den Inhalt eines Hoheitsakts berufen. Der Zivilflugplatzhalter wird daher bei der Ausstellung, der Verlängerung und dem Entzug von Flughafenausweisen als beliehener Rechtsträger tätig. Deshalb sind dem Zivilflugplatzhalter auch Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, die im Rahmen der Ausstellung, der Verlängerung und dem Entzug von Flughafenausweisen gesetzt werden, selbst zuzurechnen.Aus Paragraph 134 a, LuftfahrtG 1958, Paragraph eins, Absatz 2, LuftfahrtssicherheitsG 2011, Paragraph eins, Absatz eins, NaSP-V 2011 und der VO Nr 185 aus 2010, schließt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Zivilflugplatzhalter, wenn er Flughafenausweise ausstellt, verlängert oder entzieht, unter Handhabung und derart in Vollziehung der Gesetze bzw der genannten Rechtsvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung und damit nicht auf der Grundlage seines zivilrechtlichen Hausrechts tätig wird. Der Zivilflugplatzhalter hat bei der Ausstellung, bei der Verlängerung und beim Entzug eines Flughafenausweises einen eigenen behördlichen Willen zu bilden und wird daher zur selbständigen Entscheidung über die Erlassung und den Inhalt eines Hoheitsakts berufen. Der Zivilflugplatzhalter wird daher bei der Ausstellung, der Verlängerung und dem Entzug von Flughafenausweisen als beliehener Rechtsträger tätig. Deshalb sind dem Zivilflugplatzhalter auch Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, die im Rahmen der Ausstellung, der Verlängerung und dem Entzug von Flughafenausweisen gesetzt werden, selbst zuzurechnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner aufhebenden Entscheidung vom 13.09.2016 weiter ausgeführt, dass die (die Beendigung des unbegleiteten Flughafenzuganges bewirkende) Sperre als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten ist, gegen
Art 130
Abs 1 Z 2 B-VG zulässig ist, zumal der Zivilflugplatzbetreiber über den Entzug des Flughafenausweises im vorliegenden Fall nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, sondern diesen lediglich faktisch gesperrt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner aufhebenden Entscheidung vom 13.09.2016 weiter ausgeführt, dass die (die Beendigung des unbegleiteten Flughafenzuganges bewirkende) Sperre als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten ist, gegen
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zulässig ist, zumal der Zivilflugplatzbetreiber über den Entzug des Flughafenausweises im vorliegenden Fall nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, sondern diesen lediglich faktisch gesperrt hat. Mittlerweile hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.12.2016, Zl ****2, den Flughafenausweis (Kartennummer 1858) mit Wirkung ab 04.06.2013 für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich gesperrt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2017, Zl ****3, ersatzlos behoben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts liegt daher keine bescheidmäßige Erledigung mehr vor, sodass nicht weiter zu prüfen ist, ob der genannte Bescheid der belangten Behörde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde (vgl VwSlg 9439A/1977, VwGH 16.09.1992, 92/01/0712, 28.01.1994, 93/11/0035, 19.01.2016, Ra 2015/01/0133) einer inhaltlichen Erledigung der Maßnahmenbeschwerde entgegengestanden wäre.Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts liegt daher keine bescheidmäßige Erledigung mehr vor, sodass nicht weiter zu prüfen ist, ob der genannte Bescheid der belangten Behörde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde vergleiche VwSlg 9439A/1977, VwGH 16.09.1992, 92/01/0712, 28.01.1994, 93/11/0035, 19.01.2016, Ra 2015/01/0133) einer inhaltlichen Erledigung der Maßnahmenbeschwerde entgegengestanden wäre. Die Maßnahmenbeschwerde ist sohin zulässig. C) In der Sache: Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu dem aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzkonzept abzuleitenden "Rechtstypenzwang" (VfGH 25.02.2004, V 121/03, VfSlg 17.137; VfGH 07.10.2009, G 81/09, VfSlg 18.905; VfGH 23.09.2010, B 262/08, VfSlg 19.157), dem Gebot der doppelten rechtlichen Bedingtheit bei der Umsetzung von Unionsrecht in nationales Recht (vgl VfGH 09.06.2005, V 87/04, VfSlg 17.560; VfGH 11.10.2006, G 138/05 ua, V 97/05 ua, VfSlg 17.967; VfGH 27.11.2011, V 37/10; VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156, VwSlg 16.335A/2004) und dem Gebot, dass die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz sowie eine inhaltliche Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht (VfGH 10.10.2009, B 973/08, VfSlg 18.941; VfGH 09.10.2010, U 1046/10, VfSlg 19.215; VfGH 12.12.2012, G 75/12, VfSlg 19.728), hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner aufhebenden Entscheidung ausgeführt, dass der Zivilflugplatzhalter, soweit er bei der Durchführung der in der Verordnung Nr 300/2008 und in der Verordnung Nr 185/2010 vorgeschriebenen Maßnahmen als zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigter, beliehener Rechtsträger tätig wird, auf dem Boden der gesetzlichen Vorschriften die ihm obliegenden Hoheitsakte grundsätzlich in Form von Bescheiden und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen hat. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu dem aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzkonzept abzuleitenden "Rechtstypenzwang" (VfGH 25.02.2004, römisch fünf 121/03, VfSlg 17.137; VfGH 07.10.2009, G 81/09, VfSlg 18.905; VfGH 23.09.2010, B 262/08, VfSlg 19.157), dem Gebot der doppelten rechtlichen Bedingtheit bei der Umsetzung von Unionsrecht in nationales Recht vergleiche VfGH 09.06.2005, römisch fünf 87/04, VfSlg 17.560; VfGH 11.10.2006, G 138/05 ua, römisch fünf 97/05 ua, VfSlg 17.967; VfGH 27.11.2011, römisch fünf 37/10; VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156, VwSlg 16.335A/2004) und dem Gebot, dass die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz sowie eine inhaltliche Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht (VfGH 10.10.2009, B 973/08, VfSlg 18.941; VfGH 09.10.2010, U 1046/10, VfSlg 19.215; VfGH 12.12.2012, G 75/12, VfSlg 19.728), hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner aufhebenden Entscheidung ausgeführt, dass der Zivilflugplatzhalter, soweit er bei der Durchführung der in der Verordnung Nr 300 aus 2008, und in der Verordnung Nr 185 aus 2010, vorgeschriebenen Maßnahmen als zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigter, beliehener Rechtsträger tätig wird, auf dem Boden der gesetzlichen Vorschriften die ihm obliegenden Hoheitsakte grundsätzlich in Form von Bescheiden und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen hat. Der in Punkt 1.2.3.5 lit e des Anhangs der Verordnung Nr 185/2010 vorgesehene Entzug eines Flughafenausweises muss – so der Verwaltungsgerichtshof - mit Bescheid verfügt werden, weil damit eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ geregelt, und sohin ein Rechtsverhältnis für den Einzelfall bindend gestaltet wird (vgl dazu VfGH 02.10.2013, B 879/2013 ua; VfGH 05.12.2013, B 572/2013, VfSlg 19.823; VfGH 06.06.2014, B 262/2014; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; VwGH 28.11.2006, 2005/06/0287, VwSlg 17.068 A; VwGH 30.01.1998, 96/19/2794).Der in Punkt 1.2.3.5 Litera e, des Anhangs der Verordnung Nr 185 aus 2010, vorgesehene Entzug eines Flughafenausweises muss – so der Verwaltungsgerichtshof - mit Bescheid verfügt werden, weil damit eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ geregelt, und sohin ein Rechtsverhältnis für den Einzelfall bindend gestaltet wird vergleiche dazu VfGH 02.10.2013, B 879 aus 2013, ua; VfGH 05.12.2013, B 572 aus 2013,, VfSlg 19.823; VfGH 06.06.2014, B 262 aus 2014,; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; VwGH 28.11.2006, 2005/06/0287, VwSlg 17.068 A; VwGH 30.01.1998, 96/19/2794). Erst in weiterer Folge ist der Ausweis faktisch zu sperren. Diese Vorgangsweise ergibt sich auch ausdrücklich aus Punkt 1.2.3.7 des Anhangs der Verordnung Nr 185/2010, wonach ein elektronischer Ausweis nach Rückgabe, Ablauf, Entzug sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren ist.Erst in weiterer Folge ist der Ausweis faktisch zu sperren. Diese Vorgangsweise ergibt sich auch ausdrücklich aus Punkt 1.2.3.7 des Anhangs der Verordnung Nr 185 aus 2010,, wonach ein elektronischer Ausweis nach Rückgabe, Ablauf, Entzug sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren ist. Im vorliegenden Fall hat die Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.06.2013 – nach vorangegangener schriftlicher Korrespondenz - die Sperre mit sofortiger Wirkung des Flughafenausweises für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich mitgeteilt und wurde dieses Sperre auch faktisch durchgeführt. Klargestellt wird vorab, dass es sich bei diesem E-Mail um keine bescheidmäßige Erledigung handelt. Abgesehen davon, dass mit dem Fehlen einer Amtssignatur bzw Fertigung des Genehmigenden bzw Beglaubigung durch die Kanzlei eine absolute Nichtigkeit dieses Schreibens bei Qualifizierung als Bescheid einhergehen würde, spricht auch bereits die Formulierung (zB „Ich teile Ihnen mit, ...“ etc) in diesem E-Mail gegen das Vorliegen eines Bescheides (vgl VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142), und ist insbesonders zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt – vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Angelegenheit - der X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH überhaupt nicht bewusst war, dass sie im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Verlängerung und dem Entzug von Flughafenausweisen als beliehener Rechtsträger tätig ist, sodass ein objektiv erkennbarer Wille zur Erlassung eines Bescheides durch dieses Schreiben im Nachhinein nicht unterstellt werden kann. Klargestellt wird vorab, dass es sich bei diesem E-Mail um keine bescheidmäßige Erledigung handelt. Abgesehen davon, dass mit dem Fehlen einer Amtssignatur bzw Fertigung des Genehmigenden bzw Beglaubigung durch die Kanzlei eine absolute Nichtigkeit dieses Schreibens bei Qualifizierung als Bescheid einhergehen würde, spricht auch bereits die Formulierung (zB „Ich teile Ihnen mit, ...“ etc) in diesem E-Mail gegen das Vorliegen eines Bescheides vergleiche VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142), und ist insbesonders zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt – vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Angelegenheit - der X-Flughafenbetriebsgesellschaft mbH überhaupt nicht bewusst war, dass sie im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Verlängerung und dem Entzug von Flughafenausweisen als beliehener Rechtsträger tätig ist, sodass ein objektiv erkennbarer Wille zur Erlassung eines Bescheides durch dieses Schreiben im Nachhinein nicht unterstellt werden kann. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt – zumal auch der Bescheid der X-Flughafenbetriebs GmbH vom 15.12.2016, Zl ****2, mit dem die Sperre (nicht der Entzug) angeordnet worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben wurde – jedenfalls kein bescheidmäßig angeordneter Entzug des Flughafenausweises vor. Zumal damit nicht der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2016, Ra 2014/03/0062, geforderten Verpflichtung zum bescheidmäßigen Entzug des Flughafenausweises – vor dessen Sperre – entsprochen wurde und diese Vorgangsweise auch Punkt 1.2.3.7 des Anhangs der Verordnung Nr 185/2010 widerspricht, wonach ein elektronischer Ausweis erst nach Entzug unverzüglich zu sperren ist, erfolgte die faktische Sperre des Flughafenausweises durch verfahrensfreien Verwaltungsakt rechtswidrig.Zumal damit nicht der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2016, Ra 2014/03/0062, geforderten Verpflichtung zum bescheidmäßigen Entzug des Flughafenausweises – vor dessen Sperre – entsprochen wurde und diese Vorgangsweise auch Punkt 1.2.3.7 des Anhangs der Verordnung Nr 185 aus 2010, widerspricht, wonach ein elektronischer Ausweis erst nach Entzug unverzüglich zu sperren ist, erfolgte die faktische Sperre des Flughafenausweises durch verfahrensfreien Verwaltungsakt rechtswidrig. An dieser Beurteilung ändert auch nichts Art 4 Abs 5 der Verordnung Nr 300/2008, wonach ein Mitgliedstaat sicher zu stellen hat, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass es durch eine Sicherheitsverletzung zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus der Luftfahrt gekommen ist, dass rasch geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Sicherheitsverletzung abgestellt und die Sicherheit der Zivilluftfahrt weiter gewährleistet wird. An dieser Beurteilung ändert auch nichts Artikel 4, Absatz 5, der Verordnung Nr 300 aus 2008,, wonach ein Mitgliedstaat sicher zu stellen hat, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass es durch eine Sicherheitsverletzung zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus der Luftfahrt gekommen ist, dass rasch geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Sicherheitsverletzung abgestellt und die Sicherheit der Zivilluftfahrt weiter gewährleistet wird. Im vorliegenden Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Verhalten des Beschwerdeführers (Beschimpfungen, Schläge gegen Monitor und Röntgengerät, Tritt gegen Sicherheitstorbogen, Verweigerung an der Teilnahme mehrfach angekündigter Gesprächstermine) eine solche schwerwiegende Sicherheitsverletzung, die zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus der Luftfahrt geführt hat, gelegen ist. Die belangte Behörde hat zwar in ihrer Gegenschrift behauptet, der Beschwerdeführer sei nicht mehr als zuverlässig zu beurteilen, dass allerdings Gründe vorgelegen seien, die einen der Sperre vorangehenden bescheidmäßigem Entzug entgegengestanden sind und eine sofortige geeignete Maßnahme wegen Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus der Luftfahrt erfordert haben, hat die belangte Behörde nicht vorgebracht und sind im Verfahren nicht hervorgekommen. VI.römisch sechs. Ergebnis: Die vorliegende Sperre des Flughafenausweises des Beschwerdeführers – ohne vorangegangenen bescheidmäßigen Entzug des Flughafenausweises – ist daher rechtswidrig erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall sind gemäß § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, die Kosten für den Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 zuzusprechen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall sind gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, die Kosten für den Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 zuzusprechen. Der Aufwandersatz ist dabei von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Frage der Kostentragungspflicht entscheidend, welchem Vollzugsbereich die Tätigkeit funktionell zuzuordnen ist (vgl VfGH 29.11.2002, A 9/01, VfSlg 16.739/2002). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass "Rechtsträger" nach § 1 Abs 1 AHG der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung. Juristische Personen des Privatrechts - wie etwa eine GmbH - sind hingegen keine " sind Rechtsträger" in diesem Sinne, sondern handeln allenfalls - nach neuerer Rechtsprechung des OGH (vgl OGH vom 26.02.2009, 1 Ob 176/08a; vgl auch RIS-Justiz RS0124590) - als Organe eines derartigen Rechtsträgers, soweit sie für hoheitliches Handeln beliehen wurden. Für die Frage der Zuordnung der Organtätigkeit kommt es sohin darauf an, in wessen Namen und für wen ein Organ funktionell tätig ist; entscheidend ist der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig ist oder tätig zu werden hat (vgl RIS-Justiz RS0049888). "Rechtsträger" kann demnach nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Hoheitsgewalt sein (vgl zur Kostentragungspflicht im Verfahren vor dem VwGH – VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Frage der Kostentragungspflicht entscheidend, welchem Vollzugsbereich die Tätigkeit funktionell zuzuordnen ist vergleiche , VfGH 29.11.2002, A 9/01, VfSlg 16.739 aus 2002,). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass "Rechtsträger" nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung. Juristische Personen des Privatrechts - wie etwa eine GmbH - sind hingegen keine " sind Rechtsträger" in diesem Sinne, sondern handeln allenfalls - nach neuerer Rechtsprechung des OGH vergleiche , OGH vom 26.02.2009, 1 Ob 176/08a; vergleiche , auch RIS-Justiz RS0124590) - als Organe eines derartigen Rechtsträgers, soweit sie für hoheitliches Handeln beliehen wurden. Für die Frage der Zuordnung der Organtätigkeit kommt es sohin darauf an, in wessen Namen und für wen ein Organ funktionell tätig ist; entscheidend ist der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig ist oder tätig zu werden hat vergleiche , RIS-Justiz RS0049888). "Rechtsträger" kann demnach nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Hoheitsgewalt sein vergleiche zur Kostentragungspflicht im Verfahren vor dem VwGH – VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040). Da es sich im vorliegenden Fall – wie auch bereits oben unter Pkt „Zuständigkeit“ ausgeführt - um den Vollzugsbereich des Bundes handelt, ist dieser im vorliegenden Fall der Rechtsträger, dem die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesonders VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2013.12.2093.18