RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/25/2154-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, X, vom 07.09.2016 gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.08.2016, ****, betreffend starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, römisch zehn, vom 07.09.2016 gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.08.2016, ****, betreffend starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Tiroler Landesregierung der B-AG, vertreten durch die C-GmbH, gemäß § 7 Abs 1 und 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 die Bau- und Betriebsbewilligung für die Umstellung der 6kV-Leitung Y/Z auf 25
(30)kV-Betriebsspannung nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Tiroler Landesregierung der B-AG, vertreten durch die C-GmbH, gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 die Bau- und Betriebsbewilligung für die Umstellung der 6kV-Leitung Y/Z auf 25
(30)kV-Betriebsspannung nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, über dessen Grundparzellen diese Stromleitung führt und auf denen Tragmast Nr **/3 steht. Der Rechtsmittelwerber bringt in seiner Beschwerde vom 07.09.2016 und seiner Beschwerdeergänzung vom 07.01.2017 zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen sei, für eine ohne starkstromrechtliche Genehmigung gebaute Anlage nachträglich eine Genehmigung zu erteilen. Die Behörde hätte den Abriss der Anlage verfügen müssen. Es handle sich dabei um einen Schwarzbau. Die belangte Behörde sei nicht imstande, den von ihr als erwiesen angenommen Sachverhalt darzustellen und eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Nicht geprüft worden seien ein elektrizitätswirtschaftliches Interesse an der konkreten Trassenführung und dass sich ein Mehrbedarf an Energie ergebe. Die Behörde habe nicht festgestellt, ob das Projekt einen positiven Beitrag für das öffentliche Versorgungsinteresse zu leisten vermag. Eine Energiebedarfsprognose wäre anzustellen gewesen. Von ihm seien mehrere Trassenführungen (Verkabelung, Versetzung des Mastes auf öffentliche Gründe der Gemeindegutsagrargemeinschaft) vorgeschlagen worden. Es fehlten Sachverständigenexpertisen aus den im
- Satz des § 7 Abs 1 TStWG genannten Fachbereichen, weshalb das Ermittlungsverfahren unvollständig und der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, über dessen Grundparzellen diese Stromleitung führt und auf denen Tragmast Nr **/3 steht. Der Rechtsmittelwerber bringt in seiner Beschwerde vom 07.09.2016 und seiner Beschwerdeergänzung vom 07.01.2017 zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen sei, für eine ohne starkstromrechtliche Genehmigung gebaute Anlage nachträglich eine Genehmigung zu erteilen. Die Behörde hätte den Abriss der Anlage verfügen müssen. Es handle sich dabei um einen Schwarzbau. Die belangte Behörde sei nicht imstande, den von ihr als erwiesen angenommen Sachverhalt darzustellen und eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Nicht geprüft worden seien ein elektrizitätswirtschaftliches Interesse an der konkreten Trassenführung und dass sich ein Mehrbedarf an Energie ergebe. Die Behörde habe nicht festgestellt, ob das Projekt einen positiven Beitrag für das öffentliche Versorgungsinteresse zu leisten vermag. Eine Energiebedarfsprognose wäre anzustellen gewesen. Von ihm seien mehrere Trassenführungen (Verkabelung, Versetzung des Mastes auf öffentliche Gründe der Gemeindegutsagrargemeinschaft) vorgeschlagen worden. Es fehlten Sachverständigenexpertisen aus den im
- Satz des Paragraph 7, Absatz eins, TStWG genannten Fachbereichen, weshalb das Ermittlungsverfahren unvollständig und der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Grundeigentümer könnten im Rahmen ihrer Parteistellung eine Gefährdung ihres Eigentumsrechtes geltend machen, worunter nicht eine Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit des Grundstückes zu verstehen sei. Die Schutzabstandspläne der TIWAG zeigten, dass eine übliche bestimmungsgemäße Nutzung ausgeschlossen wäre. Die Grundeigentümer hätten im starkstromwegerechtlichen Verfahren ein Mitspracherecht, als sie eine Gesundheitsgefährdung durch die Leitungsanlage geltend machen könnten. Es hätte ein umweltmedizinisches Gutachten eingeholt werden müssen. Zur Frage, welcher Mehraufwand einer Erdverkabelung welchem Nutzen gegenübersteht, hätte die Erstbehörde eine Expertise eines Sachverständigen aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre bzw des Rechnungswesens einzuholen gehabt. Es solle der Nutzen aller betroffenen Grundstückeigentümer erforscht werden und eine nachvollziehbare Abwägung der zu erwartenden Kosten vorgenommen werden. Dieser Mangel belaste den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Wenn die Grundeigentümer einer Verstärkung der Leitung auf 25 kV zugestimmt hätten, könne nicht eine 30 kV-Leitung bewilligt werden. Die Gültigkeit der seinerzeit abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträge werde infrage gestellt. Dies stelle eine zivilrechtliche Vorfrage dar, weshalb das Verfahren bis zu deren Klärung auszusetzen wäre. Der Spruch des bekämpften Bescheides enthalte keine Bezeichnung der kV. Die belangte Behörde stelle im Bescheid weder die naturschutzrechtliche noch die forstrechtliche Ausgangslage dar. Von der Behörde werde der Eindruck erweckt, dass der Tragmast auf Wunsch der Grundstückeigentümer errichtet wurde. Zu klären sei die Frage einer Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde. Eine „Umstellung“ gebe es im TStWG nicht. Durch die dauernde Außerbetriebnahme der 6kV-Leitung sei die Betriebsbewilligung erloschen. Die Trassenführung sei ohne Rücksprache mit den Grundstückeigentümern und ohne behördliche Bewilligung verlegt und erweitert worden. Die zivilrechtliche Vorfrage sei falsch beurteilt worden. In der Anberaumung zur mündlichen Verhandlung laute der Verfahrensgegenstand auf „Umstellung/Verstärkung“ der Betriebsspannung, im Bescheid werde das Projekt als „Errichtung und Betrieb“ sprich Neubau tituliert. Damit werde ein falsches Projekt präsentiert, Präklusionsfolgen seien dadurch ausgeschlossen. § 8 Abs 3 TStWG verlange die Ladung sämtlicher Sachverständiger. Geladen sei nur der elektrotechnische Sachverständige gewesen. Anzuwenden wäre das aktuelle Naturschutzrecht und nicht das, welches bei der Errichtung gültig war. Ein öffentliches Interesse an der Versorgung sei nicht geprüft worden. Weiters werden Ausführungen zur behaupteten Dienstbarkeit getätigt und werde beantragt, den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens einzuholen. Paragraph 8, Absatz 3, TStWG verlange die Ladung sämtlicher Sachverständiger. Geladen sei nur der elektrotechnische Sachverständige gewesen. Anzuwenden wäre das aktuelle Naturschutzrecht und nicht das, welches bei der Errichtung gültig war. Ein öffentliches Interesse an der Versorgung sei nicht geprüft worden. Weiters werden Ausführungen zur behaupteten Dienstbarkeit getätigt und werde beantragt, den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens einzuholen. Beweis aufgenommen wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2017 durch die Anhörung der Verfahrensparteien sowie durch die Erstattung eines ergänzenden Gutachtens durch den elektrotechnischen Amtssachverständigen und durch die Verlesung der Akten der Tiroler Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Der Sachverständige wurde vom Landesverwaltungsgericht beauftragt, zu den in der Beschwerde vom 07.09.2016 und deren Ergänzung vom 07.01.2017 vorgebrachten Argumenten in technischer Hinsicht Stellung zu nehmen. Dazu führte der Amtssachverständige Folgendes aus: „
- Unverhältnismäßiger Eingriff ins Eigentum: Verlangen des Beschwerdeführers den Masten Nr.**/3 von den Parzellengrenzen der Grundstücke *2 und *3 auf das Nachbargrundstück Nr. *4 der Agrargemeinschaft U zu stellen, also die Leitung hier auszuwinkeln: Zwischen Mast Nr. **/4 (Typ WAnf) und Mast Nr. **/5 (Typ DWTnfK) des gegenständlichen Leitungszuges verläuft die Leitung geradlinig, dementsprechend sind die Masten Nr. 56 bis **/3 nur als reine Tragmaste ausgeführt, die weder für die Aufnahme eines seitlichen Leitungszuges noch für Abspannkräfte statisch ausgelegt und geeignet sind. Wollte man den Mast Nr. **/3 aus dem geradlinigen Leitungszug hinausrücken und wie von Herrn AA verlangt auf die Gp. *4 stellen, so käme dafür wegen der Spannfeldausteilung die Situierung unmittelbar neben der in der Natur und am TIRIS-Luftbild ersichtlichen Zufahrt zum Anwesen des Herrn AA, HNr. **/6, Y, in Frage, wobei der Mast vom derzeitigen Standort um rund 8 m nach Norden verschoben werden müsste. Dies hätte zur Folge, dass an Stelle des bisherigen Tragmastes Nr. **/3 (derzeit DTn+2) künftig ein Winkeltragmast errichtet werden müsste. Es wäre zudem notwendig, auch den Mast Nr. **/2 (derzeit DTn+1) zu ersetzen und hier ebenfalls einen Winkeltragmast aufzustellen. Die nähere Betrachtung dieser ausgeschwenkten Trasse bei versetztem Mast Nr. **/3 und Berücksichtigung des erforderlichen Leitungsschutzstreifens einer Gesamtbreite von rd. 14 m (jeweils etwa 7 m links und rechts der Leitungsachse) zeigt aber, dass dadurch nicht nur das Grundstück Nr. *4 der Agrargemeinschaft U, sondern ganz wesentlich auch das Grundstück Nr. *1 des DD und das darauf errichtete Wohnhaus, HNr. **/1, Y, betroffen wären, wobei es durch das nördliche Leiterseil praktisch zu einer Überspannung des Wohnhauses käme. Damit ergibt sich eindeutig, dass die notwendigen Schutzabstände zwischen dem Wohnhaus Nr. **/1 und dem Leiterseil nicht eingehalten werden könnten. Das Gebäude liegt ungefähr in Spannfeldmitte zwischen Mast Nr. **/2 und Mast Nr. **/3, sodass hier mit dem größten Durchhang und dem größten Ausschwingen gerechnet werden muss. Ohne deutliche Masterhöhungen widerspricht diese vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante den gesetzlichen Mindestvorgaben der Leitungsbauvorschrift. Der von AA vorgeschlagene Alternativstandort auf dem Agrargemeinschaftsgrundstück scheidet daher aus, weil die gesetzlich vorgegebenen Schutz- und Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Eine ergänzende Ausführung zu möglichen Kosten dieser Variante ist daher aus Sicht des ASV entbehrlich.
- Forderung nach Verkabelung des gegenständlichen Leitungsstückes durch den Beschwerdeführer: Bei der gegenständlichen Leitungsanlage handelt es sich um eine Freileitung der Leitungsgruppe I. Hinsichtlich der technischen Ausführungsmöglichkeit ist festzuhalten, dass der Verteilnetzaufbau auf dieser Spannungsebene sowohl durch Freileitungsteile als auch durch Kabelabschnitte technisch einwandfrei möglich ist und praktiziert wird. Bei der gegenständlichen Leitungsanlage handelt es sich um eine Freileitung der Leitungsgruppe römisch eins. Hinsichtlich der technischen Ausführungsmöglichkeit ist festzuhalten, dass der Verteilnetzaufbau auf dieser Spannungsebene sowohl durch Freileitungsteile als auch durch Kabelabschnitte technisch einwandfrei möglich ist und praktiziert wird. Grundsätzlich wäre es daher möglich die Leitung zu verkabeln, wobei sowohl die Gesamtverkabelung als auch die Ausführung von Kabelteilstücken (Teilverkabelungen über kürzere Abschnitte zur Freistellung einzelner Grundstücke) im Leitungszug denkbar und technisch ausführbar wären. Zur Sicherung der bestehenden Freileitungsteile, die nach einer Verkabelung jedoch als Freileitungen verbleiben, müssten aber beidseits des Verkabelungsabschnittes geeignete Endabspannpunkte für die Freileitung ausgeführt werden. • Variante Gesamtverkabelung, also Erdverlegung des gesamten Leitungszuges zwischen dem Pyramidenmast Nr. **/4 und dem Mast Nr. **/5: Im Falle einer Gesamtverkabelung zwischen Mast Nr. **/4 und **/5 müsste der Mast Nr. **/5, welcher derzeit als Doppelwinkeltragmast ausgeführt ist, wegen des einseitigen Entfalles des Leitungszuges jedenfalls als Abspannmast mit Abzweig und Kabelüberführung ausgeführt werden. Mast Nr. **/4, welcher als Mastpyramide (WAnf+2) ausgeführt ist, erfüllt diese Forderung bereits. Zu möglichen Kabeltrassen zwischen den Abspannmasten gibt es derzeit keine näheren Ausarbeitungen oder konkrete Vorschläge, sodass sie einer näheren Kostenschätzung nicht zugänglich ist. Jedenfalls wären zusätzliche Grundstücke von der Kabeltrasse und der Bauführung betroffen. • Variante Teilverkabelung der Leitung von Mast **/2 bis Mast **/5: Denkbar wäre als weitere Variante die Verkabelung eines Teilabschnittes zwischen Mast Nr. **/2 und Mast Nr. **/5, wobei in diesem Fall beide neuen Endmaste der Leitungsführung als Abspannmaste ausgeführt werden müssten. Zwischen diesen Masten wäre eine Kabeltrasse zu suchen, wobei dadurch jedenfalls eine gegenüber der heutigen Belastung zusätzliche Belastung für alle von der Kabeltrasse betroffenen Grundstücke durch die Bauführung und durch die Erdkabelleitung gegeben wäre. • Variante Verkabelung der Leitung nur für die beiden Grundstücke des Beschwerdeführers: Als minimale Kabelvariante kämen das Setzen von neuen Abspannmasten direkt an der Grundgrenze der beiden betroffenen Grundstücke des Herrn AA und der Ersatz der Freileitung über die beiden Grundstücke durch eine innerhalb des Grundstückes am Grundstücksrand geführten Kabelvariante in Frage. Auch in diesem Fall müssen jedenfalls zwei Abspannmasten neu errichtet werden. Bei Setzen der Abspannmaste am Rand und Führung des Kabels auf den Grundstücken des Herrn AA innerhalb der Parzelle entlang der Grundstücksgrenze wären aber keine anderen Grundstücke belastet. Allerdings bräuchte man für die Realisierung dieser Variante zwei Maststandpunkte anstelle des bisherigen einen Standortes auf der Parzellengrenze zwischen beiden Grundstücken des Beschwerdeführers. • Variante mit Belassung der Freileitung und Verbesserung der Unterbaubarkeit auf den Grundstücken des Beschwerdeführers: Zusätzlich zur Kabelvariante zur Herstellung einer besseren Bebaubarkeit der Grundstücke des Herrn AA käme eine Erhöhung der Leitungsführung in Betracht, wobei allenfalls als einfachste Variante der Ersatz der Mastkopfkonstruktion (derzeit Dreiecksanordnung) durch einen Unterführungsausleger an der Mastspitze (einebnige Ausführung) in Betracht käme. In diesem Fall könnten ca. 2 m an möglicher Unterbauungshöhe gewonnen werden. Grundsätzliche Feststellung zu den möglichen Varianten: Wie schon ausgeführt, wären die angeführten Varianten aber auch anderer Teilverkabelungsstrecken vom elektrotechnischen Standpunkt her grundsätzlich denk- und machbar. Für die Ausführung bedürften alle Varianten jedoch einer eingehenden technischen Planung und eines entsprechend ausgearbeiteten Projektes. Solche Ausarbeitungen zu erstellen sind jedoch nicht Sache des im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen sondern allenfalls höchstens der Leitungsbetreiberin, der C-GmbH, handelt es sich doch um ein Antragsverfahren, bei dem sich die technische Beurteilung der Machbarkeit und Vorschriftsmäßigkeit auf den Antragsgegenstand und somit auf das Einreichprojekt beschränken. An Hand konkreter Ausarbeitungen von Varianten könnten dann erst nähere Kostenvoranschläge erstellen werden, welche in der Folge einer Prüfung und Plausibilisierung durch den beigezogenen ASV zugänglich wären.
- Zur Frage der grundsätzlichen Kosten von Freileitungsvarianten im Vergleich zu Kabelvarianten: Für einen Kostenvergleich zwischen Kabelvarianten und Freileitungsvarianten können keine generellen und allgemein gültigen Aussagen getroffen werden. Aufwendiger und teurer sind jedenfalls Kabelvarianten. Stichhaltige Vergleiche für einen bestimmten Trassenabschnitt können aber nur anhand konkret ausgearbeiteter Projekte für die beiden Varianten (genau bekannte Kabeltrasse und bekannte Freileitungstrasse) getroffen werden. Dies ist durch folgende Tatsachen begründet: • Für die Herstellung einer Kabelvariante variieren die Kostenansätze sehr stark in Abhängigkeit des Aufwandes, der für den Aushub des erforderlichen Kabelgrabens sowie die anschließende Rekultivierung bzw. Wiederherstellung des Zustandes zu tätigen ist. Je nach Untergrund (Humus, Fels, etc.) und Aufwand für die Wiederherstellung der Oberfläche in Abhängigkeit der bestehenden Nutzung (landwirtschaftlicher Grund, Wege, Straßen mit Asphaltdecke usw.) sind sehr unterschiedliche Kosten zu gewärtigen. • Für die Freileitung der Spannungsebene 25
(30)kV wird eine durchschnittliche Dienstbarkeitsstreifenbreite von etwa 14 m benötigt (je ca. 7 m beidseits der Leitungsachse). Die Höhe der Kosten für die Freileitungsführung richtet sich wesentlich nach den Entschädigungen für die Belastung des Dienstbarkeitsstreifens. Für die Festsetzung der Entschädigungshöhe spielt der Verkehrswert der betroffenen Grundstücke eine wesentliche Rolle, da dieser die Basis für die Berechnung der Vergütung darstellt. Es hängt davon wesentlich ab, ob es sich bei den beanspruchten Flächen um unproduktive Flächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen unterschiedlicher Auslegung oder um Bauland handelt. Tragfähige Aussagen und Kostenvergleiche sind deshalb nur anhand von konkreten Trassenvarianten möglich. Diese müssten zunächst von der Leitungsbetreiberin ausgearbeitet und kalkuliert werden. Erst in der Folge ist eine Prüfung und Plausibilisierung der so ermittelten Kalkulationskosten durch den Sachverständigen möglich. Im gegenständlichen Fall ist es jedoch ein Faktum, dass die im Jahre 1985 umgebaute Leitung mit damals neu errichteten Masten und neu aufgelegten Leiterseilen vollkommen intakt und sicherheitstechnisch einwandfrei in Betrieb steht. Aktuell verursacht der Leitungsbestand daher keinerlei Kosten und Maßnahmen mit Ausnahme von Erhaltungskosten und den Aufwand durch die erforderlichen Leitungsbegehungen und Kontrollen. Die geforderte Verkabelung verursacht hingegen Herstellungs- und Errichtungskosten sowohl an der verbleibenden Freileitung (neu erforderliche Endabspannmasten) als auch durch die Kabelführung, Kosten für die während des Baues verursachten Beeinträchtigungen der betroffenen Grundstücke, Kosten für den Dienstbarkeitsstreifen der Kabeltrasse und Kosten für den dann notwendigen Abtrag der Freileitungsteile über den durch das Kabel ersetzten Abschnitt (Entfernung der Leiter, der Masten samt Fundierung und Wiederherstellung bzw. Rekultivierung der Trasse). Abgesehen davon, dass auch andere Grundstücke und Eigentümer zusätzlich belastet wären, würden jedenfalls je nach Variante auch beträchtliche Zusatzkosten anfallen. 4. Zur Frage ob sich durch den Austausch der Leiterseile und durch die Erhöhung der Betriebsspannung von 6 kV auf 25
(30)kV zusätzliche Grundinanspruchnahmen, vergrößerte Schutzbereiche oder Schutzabstände oder sonst höhere Belastungen ergäben: Sowohl die 19**/2 genehmigte 6 kV-Leitung als auch die Leitung nach erfolgtem Umbau und nach Spannungsumstellung im Jahr 1985 sind Leitungen der Leitungsgruppe I entsprechend der damals gültigen und der heute aktuell gültigen Sicherheitsvorschriften. Innerhalb der Leitungsgruppe I waren damals wie heute dieselben Schutzabstände, dieselben Bodenabstände und dieselben Sicherheitsabstände einzuhalten. Der erforderliche Leitungsschutzstreifen und die Abstandserfordernisse sind also seit 19**/2 bis heute in unverändertem Umfang gegeben. Sowohl die 19**/2 genehmigte 6 kV-Leitung als auch die Leitung nach erfolgtem Umbau und nach Spannungsumstellung im Jahr 1985 sind Leitungen der Leitungsgruppe römisch eins entsprechend der damals gültigen und der heute aktuell gültigen Sicherheitsvorschriften. Innerhalb der Leitungsgruppe römisch eins waren damals wie heute dieselben Schutzabstände, dieselben Bodenabstände und dieselben Sicherheitsabstände einzuhalten. Der erforderliche Leitungsschutzstreifen und die Abstandserfordernisse sind also seit 19**/2 bis heute in unverändertem Umfang gegeben. Im Jahre 1985 ist ein Seiltausch erfolgt. Ursprünglich war ein Aldrey-Seil mit 50 mm2 Seilquerschnitt verlegt. Das seit 1985 verwendete Leiterseil ist ein Seil des Typs AL/AW 105/12 mm
- Dieses neu aufgelegte Seil entspricht dem Stand der Technik. Gegenüber dem Ursprungsseil weist es geringere Durchhänge und damit auch geringere Ausschwingbilder auf. Grundsätzlich wäre daher die Grundinanspruchnahme durch den Schutzstreifen der Leitungsführung gegenüber der ursprünglichen Ausführung sogar verringert. Bei den Masten Nr. **/2 und **/3 ist durch den Tausch 1985 von bis dahin Einfachtragmasten auf Doppeltragmasten (2 miteinander verschraubte Holzmaststiele anstelle eines einstieligen Holzmastes) bei den Maststandorten eine geringfügige Vergrößerung der beanspruchten Grundfläche entstanden. Dem wurde aber hinsichtlich des nunmehr strittigen Masten Nr. **/3 aktenkundig von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer ausdrücklich privatrechtlich zugestimmt.
- Beschwerdevorbringen von Herrn AA, dass allein das ihm seitens der TINETZ übermittelte Plankonvolut mit der Bezeichnung 30 kV-Stichleitung V Mast Nr. **/2 - **/5, Bauabstandsnachweise. Lageplan mit Schutzbereich, Profile mit Schutzabständen, Plan-Nr. BK/HL 12 166 vom 02.06.
- ein Indiz dafür wäre, dass „eine übliche, bestimmungsgemäße Nutzung ausgeschlossen sei“:
- Beschwerdevorbringen von Herrn AA, dass allein das ihm seitens der TINETZ übermittelte Plankonvolut mit der Bezeichnung 30 kV-Stichleitung römisch fünf Mast Nr. **/2 - **/5, Bauabstandsnachweise. Lageplan mit Schutzbereich, Profile mit Schutzabständen, Plan-Nr. BK/HL 12 166 vom 02.06.
- ein Indiz dafür wäre, dass „eine übliche, bestimmungsgemäße Nutzung ausgeschlossen sei“: Seitens des Sachverständigen ist dazu festzuhalten, dass diese Pläne nicht im Original vorliegen und nur auszugsweise in offensichtlich verkleinerter, nicht maßstäblicher Form vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz wiedergegeben werden. Aus der von AA gewählten Darstellung des Katasterlageplanes auf den Seiten 8 und 9 der Beschwerde lässt sich die Lage der beiden dargestellten Querprofile A/A und B/B nur erahnen. Beide Querprofile zeigen aber offensichtlich, dass eine Unterbauung der Leitung durchaus möglich und mit den geltenden Sicherheitsvorschriften vereinbar wäre. Aus dem bisherigen Akteninhalt und aus einem vom Beschwerdeführer initiierten Artikel in der Sonntagsausgabe der Kronenzeitung vom
- Mai 2016 (Seiten 22 und 23) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Errichtung einer Garage auf seinem Grundstück plant. Wenn daher tatsächlich die Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze seines Grundstückes *3 zum angrenzenden Grundstück *5 beabsichtigt wäre, wäre allein durch baurechtliche Vorschriften die Bauhöhe an der Grundstücksgrenze und in der Mindestabstandsfläche mit 2,8 m begrenzt [vgl. TBO-2011, § 6, Abs. 3, lit. a)]. Die Bauführung und der Bestand eines solchen Gebäudes mit 2,8 m Höhe wäre ungehindert möglich, wobei lediglich bei der Errichtung des Gebäudes ebenfalls Schutzabstände zu den Leitungsseilen einzuhalten wären und dadurch eine gewisse Arbeitserschwernis auftreten würde. Seitens des Sachverständigen ist dazu festzuhalten, dass diese Pläne nicht im Original vorliegen und nur auszugsweise in offensichtlich verkleinerter, nicht maßstäblicher Form vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz wiedergegeben werden. Aus der von AA gewählten Darstellung des Katasterlageplanes auf den Seiten 8 und 9 der Beschwerde lässt sich die Lage der beiden dargestellten Querprofile A/A und B/B nur erahnen. Beide Querprofile zeigen aber offensichtlich, dass eine Unterbauung der Leitung durchaus möglich und mit den geltenden Sicherheitsvorschriften vereinbar wäre. Aus dem bisherigen Akteninhalt und aus einem vom Beschwerdeführer initiierten Artikel in der Sonntagsausgabe der Kronenzeitung vom
- Mai 2016 (Seiten 22 und 23) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Errichtung einer Garage auf seinem Grundstück plant. Wenn daher tatsächlich die Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze seines Grundstückes *3 zum angrenzenden Grundstück *5 beabsichtigt wäre, wäre allein durch baurechtliche Vorschriften die Bauhöhe an der Grundstücksgrenze und in der Mindestabstandsfläche mit 2,8 m begrenzt [vgl. TBO-2011, Paragraph 6,, Absatz 3,, Litera a,)]. Die Bauführung und der Bestand eines solchen Gebäudes mit 2,8 m Höhe wäre ungehindert möglich, wobei lediglich bei der Errichtung des Gebäudes ebenfalls Schutzabstände zu den Leitungsseilen einzuhalten wären und dadurch eine gewisse Arbeitserschwernis auftreten würde. Beim gegenständlichen Mast des Typs DTn+2 an der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücke im Eigentum des Herrn AA beträgt die Auslegerhöhe über Boden 10,5 m. Der notwendige Sicherheitsabstand bei Ausführung eines Flachdaches (Neigungswinkel < 15°) beträgt 4 m, bei Ausführung eines Steildaches (Dachneigung ≥ 15°) beträgt der einzuhaltende Schutzabstand zum Leiterseil nur 3 m. Allein diese Maße beschränken die Bauhöhe der Unterbauung, und es wäre je nach Ausführung eine Gebäudehöhe zwischen 4 — 5 m direkt unterhalb der Leitung jedenfalls möglich. Die Behauptung, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung ausgeschlossen sei, ist nicht zutreffend. Es sind lediglich Einschränkungen in der Bauhöhe gegeben. Die derzeitige Nutzung als Garten ist unbeeinträchtigt möglich. 6) Zum vom Beschwerdeführer in Frage gestellten „positiven Beitrag für das öffentliche Versorgungsinteresse“ und der eingewandten mangelnden Berücksichtigung „der gegenwärtigen Versorgungsstruktur“ und von ..Energiebedarfsprognosen“ bei der Beurteilung des positiven Beitrages der gegenständlichen Leitung zur Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie: Der verfahrensgegenständliche Leitungsabschnitt der 25
(30)kV-Freileitung ist Teil der Verteilnetzstruktur zur Versorgung der Bevölkerung des gesamten Vs und des Gurgeltales mit elektrischer Energie. Der Leitungszug erstreckt sich zwischen den 110/25 kV Umspannwerken KW Q und UW R und stellt durch die beidseitige Einspeisemöglichkeit aus dem übergeordneten Übertragungsnetz an diesen Netzknotenpunkten die wesentliche Basis für die Aufrechterhaltung der erforderlichen (n-1)- Sicherheit zur Beherrschung von Einfachfehlern entlang der Leitungsführung dar. Der verfahrensgegenständliche Leitungsabschnitt der 25
(30)kV-Freileitung ist Teil der Verteilnetzstruktur zur Versorgung der Bevölkerung des gesamten römisch fünf s und des Gurgeltales mit elektrischer Energie. Der Leitungszug erstreckt sich zwischen den 110/25 kV Umspannwerken KW Q und UW R und stellt durch die beidseitige Einspeisemöglichkeit aus dem übergeordneten Übertragungsnetz an diesen Netzknotenpunkten die wesentliche Basis für die Aufrechterhaltung der erforderlichen , (n-1)- Sicherheit zur Beherrschung von Einfachfehlern entlang der Leitungsführung dar. Seit der Umstellung von 6 kV auf 25 kV Betriebsspannung im Jahre 1985 ist diese durchgehende 25 kV-Mittelspannungsleitung als leistungsfähiger Netzteil zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit ausgebaut und besitzt mit der heute gegebenen Seilbelegung eine Übertragungsfähigkeit von rd. 15 MVA, wobei diese Übertragungsleistung unabhängig von einem allfälligen Einfachfehler am Leitungszug nach dessen Freischaltung von beiden Einspeisepunkten ohne Einschränkung über die Leitung transportiert werden kann und selbst bei nur einseitiger Einspeisung rund 3000 Durchschnittshaushalte problemlos versorgt werden können. Vor der Umstellung des ggst. Leitungsabschnittes auf 25 kV Betriebsspannung wurde bereits im Jahre 1965 der Leitungsringschluss über die von der Maststation Z ausgehende 6kV-Verbindungsleitung Richtung W zur 25/6 kV Mastkuppelstation Z hergestellt. Dieser Leitungsringschluss wurde mit Zulässigkeitsfeststellung des Landeshauptmannes und der Landesregierung vom 27.09.1965, Zl.: ****, energiewirtschaftlich und elektrizitätsrechtlich genehmigt. Der Seilbelag dieser Verbindungsleitung war damals (ebenso wie vordem beim verfahrensgegenständlichen Leitungsabschnitt) Aldrey mit 50 mm2 Leiterquerschnitt. Die Übertragungsfähigkeit eines Leitungszuges richtet sich nach dem „schwächsten Glied“ in der Übertragungskette. Bei 6 kV Betriebsspannung war daher die Übertragungsfähigkeit der Ringleitung zwischen den Umspannwerken Q und R vor der Umstellung 1985 durch dieses Aldrey-Seil auf nur rund 2 MVA bzw. die Versorgung von rund 400 (heutigen) Durchschnittshaushalten begrenzt. Allein daraus ergibt sich, dass der gegenständliche Ausbau und die Umstellung auf 25 kV-Betriebsspannung für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Versorgung der betroffenen Landesteile (K-tal und V) unerlässlich war. Allein daraus ergibt sich, dass der gegenständliche Ausbau und die Umstellung auf 25 kV-Betriebsspannung für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Versorgung der betroffenen Landesteile (K-tal und römisch fünf) unerlässlich war. Die vom Beschwerdeführer behaupteten fehlenden „quantifizierbaren Sachverhaltssubstrate“ hinsichtlich der Prüfung des Mehrbedarfes an elektrischer Energie und der Notwendigkeit zur Erweiterung und zum Ausbau der Leitung gehen auf Grund dieser Faktenlage vollkommen ins Leere bzw. entbehren jeglicher fachlicher Grundlage. Die Leitung stellt als zweiseitig einspeisbare Verteilnetzstruktur die einzige Versorgungseinrichtung zur Deckung des Elektrizitätsbedarfes in der Region dar. Die Betonmaststation Y Z hängt ebenfalls an dieser Leitung und sichert die unmittelbare Niederspannungsversorgung im Gemeindegebiet Y, Ortsteil Z, wobei auch das Anwesen des Beschwerdeführers selbst allein von dieser Leitung mit Strom versorgt wird. Aus elektrotechnischer Sicht ist durch das verhandlungsgegenständliche Projekt das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie gewahrt. Es leistet nicht nur einen positiven Beitrag für das Versorgungsinteresse, sondern ist überhaupt die Grundlage zur Versorgung dieser Landesteile und gewährleistet die Einhaltung der sicherheitstechnischen Grundsätze. Es ist kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie gegeben. 7) Behauptete „beträchtliche Gesundheitsgefährdung“ und Ermangelung eines umweltmedizinischen Gutachtens: Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Spannungsumstellung aktenkundig keine Bebauung der beiden Grundstücke des Beschwerdeführers durch ein Wohnobjekt gegeben war. Das heute dort befindliche Gebäude wurde also in Ansehung der dort seit 19**/2 geführten Hochspannungsleitung der Leitungsgruppe I nach den geltenden Leitungsbauvorschriften nachträglich (jedenfalls nach 1985, als die 25
(30)kV-Leitung bereits bestand) hinzugebaut. Offensichtlich haben die jetzt unter anderem massiv vorgebrachten gesundheitlichen Bedenken gegen die Leitungsführung zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes für den Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvorgänger keine Rolle gespielt. Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Spannungsumstellung aktenkundig keine Bebauung der beiden Grundstücke des Beschwerdeführers durch ein Wohnobjekt gegeben war. Das heute dort befindliche Gebäude wurde also in Ansehung der dort seit 19**/2 geführten Hochspannungsleitung der Leitungsgruppe römisch eins nach den geltenden Leitungsbauvorschriften nachträglich (jedenfalls nach 1985, als die 25
(30)kV-Leitung bereits bestand) hinzugebaut. Offensichtlich haben die jetzt unter anderem massiv vorgebrachten gesundheitlichen Bedenken gegen die Leitungsführung zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes für den Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvorgänger keine Rolle gespielt. Der Einwand richtet sich gegen die Spannungsumstellung der Leitung von 6 kV auf 25 kV Betriebsspannung. Dazu sind aus fachtechnischer Sicht folgenden Aussagen zu treffen: Es trifft zu, dass von der gegenständlichen Leitung elektrische und magnetische Felder verursacht werden, wobei die Leitung als Drehstromleitung mit 50 Hz Betriebsfrequenz, 25 kV-Betriebsspannung mit dem Seilbelag AL/AW 105/12 betrieben wird. Es handelt sich also um niederfrequente Beeinflussung. Hinsichtlich der Beeinflussung durch elektromagnetische Felder wird als Referenzrahmen auf die dazu veröffentlichten, einschlägigen Normen und Regelwerke, insbesondere die Empfehlungen und Richtwerte der WHO, der ICNIRP Guidelines (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection) und der ÖVE/ÖNORM E 88**/4 „Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 HZ bis 300 GHz - Beschränkung der Exposition von Personen“, die die derzeit wissenschaftlich gesicherten Grenzwertempfehlungen für solche Beeinflussungsfragen enthalten, Bezug genommen. Für die Beurteilung hier maßgeblich sind die Referenzwerte für die Allgemeinbevölkerung. Als wissenschaftlich gesicherter, zulässiger Referenzwert für die Allgemeinbevölkerung und Dauerexposition (nicht berücksichtigt sind Personen mit Implantaten) gilt für die elektrische Feldstärke der Wert von E=5 kV/m und für die magnetische Flussdichte der Wert von B= 0,1 mT (100 µT). Als wissenschaftlich gesicherter, zulässiger Referenzwert für die Allgemeinbevölkerung und Dauerexposition (nicht berücksichtigt sind Personen mit Implantaten) gilt für die elektrische Feldstärke der Wert von E=5 kV/m und für die magnetische Flussdichte der Wert von , B= 0,1 mT (100 µT). Im Gegensatz zu Deutschland, wo diese Referenzwerte auch gesetzlich verbindlich sind, gibt es in Österreich für die Exposition der Allgemeinbevölkerung keine gesetzliche Regelung, und es ist der Stand der Technik heranzuziehen. Bei 25 kV-Leitungen treten elektrische Feldstärken in der Größe der Referenzwerte wegen des Feldlinienverlaufes nur unmittelbar zwischen den Leiterseilen bzw. in der nächsten Umgebung der Seile selbst in Erscheinung. Zudem sind elektrische Felder leicht abschirmbar. Hinsichtlich der magnetischen Flussdichte beschränkt sich bei der gegebenen maximalen Strombelastbarkeit bei der gegenständlichen Freileitung für das aufgelegte Leitersystem das Auftreten von Werten in der Größenordnung des Referenzwertes ebenfalls auf die unmittelbare Seilumgebung. Die magnetische Flussdichte nimmt proportional mit 1/R2 ab, also quadratisch mit der Entfernung von der Quelle. Direkt unter der auf den Grundstücken des Beschwerdeführers in etwa 10 m Höhe geführten Leitung ist als grob abgeschätzter Wert in 1 m Höhe über dem Boden bei theoretischer Maximalbelastung (höchstzulässiger Dauerstrom) nur noch mit einer magnetischen Flussdichte im Bereich von bis zu ca. 3 µT, also einem geringen Bruchteil des zulässigen Referenzwertes zu rechnen (zulässig wären 100 µT). Diese theoretische, maximale Leitungsbelastung tritt allerdings im Normalbetrieb nicht auf, weil die Leitung nicht bis zu ihrer Dauerstrombelastbarkeit ausgenutzt ist, sondern Übertragungsreserven bestehen. Im Tagesgang treten abhängig vom Verbraucherverhalten deutlich niedrigere Ströme auf, dementsprechend niedriger sind auch die unter der Leitung verursachten magnetischen Einflussgrößen. Beim Objekt Z HNr. **/6 (Abstand zur Leitungsachse rd. 10 m) sind wegen des in Summe größeren Abstandes zum stromführenden Leitersystem noch deutlich niedrigere magnetische Flussdichten zu erwarten (ca. Faktor 0,5 gegenüber dem Wert direkt unter der Leitung). Die von der 25 kV Freileitung ausgehenden Auswirkungen hinsichtlich der elektromagnetischen Beeinflussung und die auftretenden Beeinflussungsgrößen liegen also deutlich unter jenen Grenzwerten, die nach dem derzeitig gesicherten Wissensstand für die Allgemeinbevölkerung für den dauernden Aufenthalt von Personen im Einflussbereich elektromagnetischer Felder zulässig sind. Sie können daher unter Referenzierung auf die wissenschaftliche Basis aus fachlicher Sicht als unbedenklich bezeichnet werden. Besonders zu erwähnen ist, dass durch die Spannungsumstellung von 6 kV auf 25 kV und die geltenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten zur Übertragung der selben Leistung über die Leitung ein im Verhältnis von 6:25 niedrigerer Beeinflussungswert hinsichtlich der magnetischen Flussdichte bewirkt wird. Bei der 25 kV-Leitung ist gegenüber der 6 kV-Leitung beim Strom und damit unmittelbar bei den magnetischen Auswirkungen ein Abminderungsfaktor von 0,24 zu berücksichtigen, wenn dieselbe Last über die Leitung fließt. Dass sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen gegen die Spannungsumstellung von 6 kV auf 25 kV ausspricht, ist daher nicht nur unverständlich sondern aus technischer Sicht geradezu widersinnig. Beschwerdeverfahren AA gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung. Zl. ****; ergänzende fachliche Feststellungen zum weiteren Ergänzungsschriftsatz des Beschwerdeführers vom 07.01.2017 Eingangs wird auf die schon zum Beschwerdevorbringen erarbeiteten Stellungnahmen zu einzelnen Fragen (siehe oben) verwiesen. Im ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers sind i.W. sich wiederholende Argumente in geänderter Formulierung neu aufbereitet, ohne inhaltlich wesentlich neue Fakten und Einwände vorzubringen. Unabhängig davon wird zu den einzelnen Vorbringen, in denen unmittelbar der elektrotechnische SV angesprochen oder der Fachbereich betroffen oder tangiert scheint, wie folgt Stellung genommen: Zu Seite 3, Abs. 2; Geänderte Trassenführung ohne Rücksprache mit dem Grundstückseigentümer, „geänderter Verlauf des Servitutsweges“ Zu Seite 3, Absatz 2,; Geänderte Trassenführung ohne Rücksprache mit dem Grundstückseigentümer, „geänderter Verlauf des Servitutsweges“ Die Trassenführung der Leitung über die beiden Grundstücke des Beschwerdeführers ist in ihrer örtlichen Lage und in der Auswirkung auf die Grundstücke identisch mit jener, die 19**/2 genehmigt worden ist. Im Zuge der 1985 durchgeführten Leitungsertüchtigung und Umstellung auf 25kV Betriebsspannung wurde allerdings der Mast Nr. **/3 wenige Meter in der Leitungs- und Trassenflucht an die Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke verschoben, erhöht und verstärkt. Die Trasse selbst, also der „Verlauf des Servitutsweges“ ist aber vollkommen identisch und gleich geblieben. Zu Seite 3, Abs. 3: Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Erweiterung / Umstellung auf 30 kV:Zu Seite 3, Absatz 3 :, Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Erweiterung / Umstellung auf 30 kV: Aus fachlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Umstellung von 6 kV auf 25 kV Betriebsspannung (30kV Nennreihe) einen Umbau innerhalb derselben Leitungsgruppe I darstellt. Siehe hiezu Tabelle 2.1/A/T.11- Gruppeneinteilung der Hochspannungsfreileitungen der ÖVE/ÖNORM EN50341, Ausgabe: 2011-01-01 in Verbindung mit ÖVE/ÖNORM EN50423, Ausgabe: 2005-09-
- Aus fachlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Umstellung von 6 kV auf 25 kV Betriebsspannung (30kV Nennreihe) einen Umbau innerhalb derselben Leitungsgruppe römisch eins darstellt. Siehe hiezu Tabelle 2.1/A/T.11- Gruppeneinteilung der Hochspannungsfreileitungen der ÖVE/ÖNORM EN50341, Ausgabe: 2011-01-01 in Verbindung mit ÖVE/ÖNORM EN50423, Ausgabe: 2005-09-
- Die Vorschriftenlage hinsichtlich der Abstands- und Schutzbestimmungen sind für 6kV und 25kV (30kV) Leitungen identisch. Bis 45 kV (Nennspannungen 1 kV - 45 kV) gibt es keine Differenzierung. Auszug aus ÖVE/ÖNORM EN 50341, Tab.2.1: „im pdf ersichtlich“ Zu Seite
- Abs. 2 und 3: Falsche Projektbeschreibung und angeblicher Widerspruch gegen das „Überraschungsverbot“: Zu Seite
- Absatz 2 und 3 : Falsche Projektbeschreibung und angeblicher Widerspruch gegen das „Überraschungsverbot“: Aus elektrotechnischer und damit fachlicher Sicht ist festzuhalten, dass das dem Antrag der C-GmbH zugrunde liegende Projekt eindeutig ist und alle technischen Maßnahmen und technischen Details für die gegenständliche Freileitung eindeutig und korrekt beschreibt. Dieses Projekt wurde im Verlauf des Verfahrens nicht geändert. Es bildete die mit der Ausschreibung kundgemachte Grundlage für den Verfahrensgegenstand. Überraschende Projektänderungen gibt es nicht. Zu Seite 5, Abs. 4 und 5: Rüge des Beschwerdeführers, dass der Sachverständige seiner Meinung nach Rechtsfragen beurteilt hätte, indem in der Stellungnahme der Passus enthalten sei, „dass die Leitung vorschriftsgemäß errichtet wurde": Zu Seite 5, Absatz 4 und 5 : Rüge des Beschwerdeführers, dass der Sachverständige seiner Meinung nach Rechtsfragen beurteilt hätte, indem in der Stellungnahme der Passus enthalten sei, „dass die Leitung vorschriftsgemäß errichtet wurde": Von mir beurteilt und behandelt wurde ausdrücklich nur die Fachfrage der vorschriftsgemäßen Ausführung der Leitung. Die Fachfrage, die einer Beurteilung durch den elektrotechnischen Sachverständigen bedarf, bezieht sich auf die Einhaltung der SNT-Vorschriften bei der Ausführung der Leitung. Es handelt sich bei dieser Feststellung daher keineswegs um die Klärung einer Rechtsfrage oder um eine der Behörde vorbehaltene Beweiswürdigung, sondern es ist dies eine rein technisch-fachliche Feststellung zur Frage, ob die Leitung entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Elektrotechnikgesetzes 1992 und der Elektrotechnikverordnung 2002 errichtet worden ist. Gemäß ETV-2002, BGBl. II Nr. 222/2002 idF BGBl. II Nr. 229/2014, Anhang I, Nr. 68 ist die ÖVE/ÖNORM EN 50423, Ausgabe: 2005-09-01 “Freileitungen über AC 1kV bis einschließlich AC 45kV, Teil 1, Teil 2 und Teil 3-1 als rechtsverbindliche SNT-Vorschrift einzuhalten. Diese Vorschrift stellt daher den Stand der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und der Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen für die gegenständlich zu beurteilende Freileitung dar (vergleiche auch ETV-2002, §2 Abs. 1). Von mir beurteilt und behandelt wurde ausdrücklich nur die Fachfrage der vorschriftsgemäßen Ausführung der Leitung. Die Fachfrage, die einer Beurteilung durch den elektrotechnischen Sachverständigen bedarf, bezieht sich auf die Einhaltung der SNT-Vorschriften bei der Ausführung der Leitung. Es handelt sich bei dieser Feststellung daher keineswegs um die Klärung einer Rechtsfrage oder um eine der Behörde vorbehaltene Beweiswürdigung, sondern es ist dies eine rein technisch-fachliche Feststellung zur Frage, ob die Leitung entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Elektrotechnikgesetzes 1992 und der Elektrotechnikverordnung 2002 errichtet worden ist. Gemäß ETV-2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2014,, Anhang römisch eins, Nr. 68 ist die ÖVE/ÖNORM EN 50423, Ausgabe: 2005-09-01 “Freileitungen über AC 1kV bis einschließlich AC 45kV, Teil 1, Teil 2 und Teil 3-1 als rechtsverbindliche SNT-Vorschrift einzuhalten. Diese Vorschrift stellt daher den Stand der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und der Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen für die gegenständlich zu beurteilende Freileitung dar (vergleiche auch ETV-2002, §2 Absatz eins,). Die Feststellung des SV, dass die Leitung vorschriftsgemäß errichtet wurde, bezieht sich allein auf diesen fachlichen Sachverhalt und stellt weder die Klärung einer Rechtsfrage noch eine sonstige Beweiswürdigung dar. § 7 Abs. 1 des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969 normiert unter anderem, dass ein Widerspruch mit dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie auch dann vorliegt, wenn die dauernde ungestörte Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie wegen der Nichteinhaltung sicherheitstechnischer Grundsätze in der Planung der Leitungsanlage nicht gewährleistet ist. Die Feststellung des SV, dass die Leitung vorschriftsgemäß errichtet wurde, bezieht sich allein auf diesen fachlichen Sachverhalt und stellt weder die Klärung einer Rechtsfrage noch eine sonstige Beweiswürdigung dar. Paragraph 7, Absatz eins, des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969 normiert unter anderem, dass ein Widerspruch mit dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie auch dann vorliegt, wenn die dauernde ungestörte Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie wegen der Nichteinhaltung sicherheitstechnischer Grundsätze in der Planung der Leitungsanlage nicht gewährleistet ist. Zur Klärung genau dieser Grundvoraussetzung dient die Sachverständigenbeurteilung ob die Leitung vorschriftgemäß geplant und errichtet ist. Genau das und nichts anderes ist Gegenstand der von mir diesbezüglich getroffenen Aussage über die vorschriftsgemäße Leitungserrichtung. Die vom Beschwerdeführer möglicherwiese in Unkenntnis dieser Sachlage vermutete und unterstellte Unzuständigkeit des elektrotechnischen SV zur Aussage der Vorschriftsmäßigkeit ist unzutreffend. Keineswegs hat der Gefertigte damit seine Kompetenz im Verwaltungsverfahren zur Klärung von Fachfragen überschießend in Richtung „Klärung von Rechtsfragen“ oder „unzuständige Beweiswürdigung“ missbraucht. Die Interpretation des Beschwerdeführers ist schlichtweg falsch bzw. vielmehr in den von ihm getroffenen Schlüssen überschießend und ohne sachliche Grundlage. Zu Seite
- Abs. 4: Frage der Realisierbarkeit einer Verlegung oder Erdverkabelung: Zu Seite
- Absatz 4 :, Frage der Realisierbarkeit einer Verlegung oder Erdverkabelung: Das Verfahren nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz ist ein Antragsverfahren. Sachverständig zu beurteilen ist das beantrage Projekt. Zur Verhandlung lag allein die damalige schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.05.2016 vor, auf welche - soweit fachliche Belange betroffen und zu beurteilen waren - ausführlich vom Sachverständigen eingegangen wurde. Dazu darf auf die Feststellungen während der Verhandlung (siehe Verhandlungsschrift vom 18.05.2016) und die nachfolgende schriftliche Stellungnahme vom 19.05.2016, Zl. **** nochmals verwiesen werden. Bei der Verhandlung und aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers standen damals weder eine Mastverlegung noch eine allfällige Erdverkabelung in Diskussion. Diesbezügliche Einwendungen und Anträge hat der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Auf diese Punkte wird vom Sachverständigen in der Stellungnahme zur Beschwerde vom 09.07.2016 bereits ausführlich eingegangen. Auf diese Feststellungen wird verwiesen. Ausdrücklich wird nochmals festgehalten, dass im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zur fachlichen Abhandlung diesen Fragestellungen (Verlegung oder Verkabelung) kein Anlass bestand, zumal weder bei der Ortverhandlung noch aus den Stellungnahmen der betroffenen Grundbesitzer - auch nicht aus jener der Beschwerdeführers - Einwendungen oder Fragen dieser Art zu klären waren. Unabhängig davon wurde hier und heute zu diesen Fragen Stellung genommen. Zu Seite 6 letzter Absatz sowie Abs. 1 und 2 von Seite 7: Fehlende Plausibilitätsprüfung des öffentlichen Versorgungsinteresses: Zu Seite 6 letzter Absatz sowie Absatz eins und 2 von Seite 7: Fehlende Plausibilitätsprüfung des öffentlichen Versorgungsinteresses: Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine etwas umformulierte Variante des im ursprünglichen Beschwerdevorbringen bereits angezweifelten Sachverhaltes, dass die gegenständliche Leitungsanlage dem öffentlichen Versorgungsinteresses diene. Um Wiederholungen zu vermeiden darf auf die schon getroffenen Feststellungen dazu verwiesen werden. Zu Seite
- letzter Absatz: „Erhöhung der kV Leistung“ (Zitat aus dem ergänzenden Beschwerdevorbringen, drittletzte Zeile): Eine „Erhöhung der kV Leistung“ gibt es nicht. Der so formulierte Einwand geht fachlich ins Leere, weil technischer Nonsens. Dem Antrag und dem Projekt und damit allen aktenkundigen, fachlichen Stellungnahmen liegt die Umstellung der Betriebsspannung und die damit einhergehende Nachrüstung der Leitung für 25kV - Betriebsspannung (Ausführung nach Nennreihe 30) zugrunde. Auf die dazu getroffenen fachlichen Feststellungen wird verwiesen. Zu Seite
- Abs. 2: Unzulässige Immissionen durch Lärm etc.: Zu Seite
- Absatz 2 :, Unzulässige Immissionen durch Lärm etc.: Der gefertigte Sachverständige stellt fest, dass von der gegenständlichen Freileitung auf Grund ihrer Art und Ausführung kein Lärm als mögliche unzumutbare Beeinträchtigungen im Hinblick auf zu schützende Interessen der betroffenen Grundbesitzer zu besorgen ist. Befürchtungen dieser Art sind unbegründet und entbehren des Objektbezuges. Unabhängig davon wird ausgeführt wie folgt: Selbst bei ungünstigsten Witterungsverhältnissen (Regen, Nebel, Rauhreif, hohe Luftfeuchtigkeit) sind bei einer Betriebsspannung von 25 kV keinerlei störende Koronaentladungen am Seil zu erwarten, die als Knacken, Knistern, Surren etc. bei Leitungen höherer Betriebsspannung in Erscheinung treten. Dafür ist die hier auftretende elektrische Randfeldstärke am Leiterseil schlichtweg zu niedrig. Es kommt nicht zu ionisierenden Effekten von Wassertröpfen und der Atmosphäre in der unmittelbaren Seilumgebung oder an der Seiloberfläche. Auch andere Lärmquellen treten nicht auf, außer allenfalls Windgeräusche bei orkanartigen Winden, dann ist aber das Windgeräusch an sonstigen Objekten wie Gebäuden und an der Geländeoberfläche bzw. dem Bewuchs selbst vorherrschend. Aus diesen Gründen sind unzulässige Lärmbeeinträchtigungen durch den Bestand und den Betrieb der Leitung auszuschließen. Eine über die obigen Feststellungen hinausgehende fachliche Äußerung als lärmtechnischer SV zur möglichen Lärmbeeinträchtigung erübrigt sich. Zu Seite 8 vorletzter und letzter Absatz: Nichteinhaltung von Auflagen: Der mit der Beschwerde bekämpfte Genehmigungsbescheid enthält keine Auflagen. Die Anlage wurde vorschriftenkonform errichtet und wird ordnungsgemäß und im Einklang mit den SNT-Vorschriften betrieben, weshalb aus elektrotechnischer Sicht keine Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen waren. Der hier vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers ist daher nicht nachvollziehbar und geht ins Leere.“ Über Fragen des Beschwerdeführers führte der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung weiters aus: „Der Mehraufwand für eine Erdverkabelung kann sehr wohl berechnet werden, dafür ist allerdings ein Projekt vonnöten, welches gegenständlich nicht vorliegt. Man kann bezüglich des Mehraufwandes für eine Erdverkabelung nur grobe Schätzungen oder „Hausnummern“ nennen, ohne konkretes Projekt ist eine konkrete Aussage nicht möglich. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die dort befindliche Freileitung in dieser Form keine Kosten verursacht, dies bezieht sich auf den heutigen Zustand. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Leitung in einem ausgezeichneten technischen Zustand befindet und deswegen in der Zukunft keine größeren Investitionen zu erwarten sein werden. Meine Aussagen zur Vorschriftsmäßigkeit beziehen sich ausschließlich auf die technische Ausführung der Anlage und deren Übereinstimmung mit den gesetzlich verbindlichen SNT-Vorschriften. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Gemeinde Y neben seinem Grundstück einen 4 m – 5 m breiten Streifen zur Leitungsführung freigehalten habe, bleibt anzuführen, dass eine Verlegung des Mastes in diesem Bereich auf jeden Fall eine technisch sehr ungünstige Leitungsausteilung mit dem Masten zur Folge hätte. Wenn, dann müsste man dies genau untersuchen und durch die Leitungsaufnahme und eine Projektierung eine mögliche Leitungsführung genauer untersuchen. Laut den ergänzenden Äußerungen von Herrn AA ist es sein Bestreben, den Mast Nr **/3 vom derzeitigen Standort weg zu bringen, allenfalls diesen auf das Gemeindegrundstück zu verlegen. Nach seinen Aussagen ist die Parzelle für Leitungsführungen vorgesehen. Nochmals wird angeführt, dass eine Verlegung des Mastes dorthin eine Umprojektierung der Leitung und eine genauere technische Betrachtung erfordern würde. Diese Projektänderung ist nicht Gegenstand des eingereichten Projektes und ist von mir somit nicht weiter zu beurteilen.“ Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Leitung für 30 kV ausgeführt ist, führte der Sachverständige nochmals aus, dass die Leitung mit 25 kV betrieben wird und ein Betrieb mit 30 kV nur dann erfolgen könnte, wenn auch die Transformatoren für diese Spannung geändert würden. Die derzeitigen Transformatoren werden mit 25 kV betrieben. Der Vertreter der belangten Behörde führte unter Bezugnahme auf § 7 Abs 2 Tiroler Starkstromwegegesetz aus, dass bei einer bestehenden Trasse eine Trassenänderung im Widerspruch zu der angeführten Gesetzesbestimmung stünde. Dies deshalb, weil es sich dabei um eine wesentliche Erschwerung des Bauvorhabens handeln würde.Der Vertreter der belangten Behörde führte unter Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler Starkstromwegegesetz aus, dass bei einer bestehenden Trasse eine Trassenänderung im Widerspruch zu der angeführten Gesetzesbestimmung stünde. Dies deshalb, weil es sich dabei um eine wesentliche Erschwerung des Bauvorhabens handeln würde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist das von der C-GmbH mit Anbringen vom 25.04.2016 zur Genehmigung eingereichte Projekt. Gemäß §§ 1 iVm 2 Abs 2 TStWG ist dieses Gesetz für gegenständliche Leitung anzuwenden, weil sich die Leitungsanlage auf das Bundesland Tirol erstreckt und durch sie elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 V und einer Leistung von mehr als 100 W geführt wird. Gemäß Paragraphen eins, in Verbindung mit 2 Absatz 2, TStWG ist dieses Gesetz für gegenständliche Leitung anzuwenden, weil sich die Leitungsanlage auf das Bundesland Tirol erstreckt und durch sie elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 römisch fünf und einer Leistung von mehr als 100 W geführt wird. § 7 TStWG schließt mit keiner Formulierung die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung aus. Dort ist geregelt von der Bewilligung „zum“ Bau und zum Betrieb. Es gibt weder eine Formulierung „vor“ oder „nach“ dem Bau. Ein behördliches Vorgehen iSd § 22 TStWG käme in der jetzigen Verfahrenslage erst im Fall einer rechtskräftigen Abweisung des Ansuchens der C-GmbH vom 25.04.2016 in Betracht.Paragraph 7, TStWG schließt mit keiner Formulierung die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung aus. Dort ist geregelt von der Bewilligung „zum“ Bau und zum Betrieb. Es gibt weder eine Formulierung „vor“ oder „nach“ dem Bau. Ein behördliches Vorgehen iSd Paragraph 22, TStWG käme in der jetzigen Verfahrenslage erst im Fall einer rechtskräftigen Abweisung des Ansuchens der C-GmbH vom 25.04.2016 in Betracht. Im Spruch werden die Bau- und Betriebsbewilligung nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen erteilt, die aufgrund der auf ihnen angebrachten behördlichen Vermerke integrierter Bestandteil des Bewilligungsbescheides sind. Damit wird der Bewilligungsgegenstand klar definiert. Der Beschwerdeführer zeigt keine widersprechenden Beweisergebnisse auf, zwischen denen eine Beweiswürdigung vorzunehmen gewesen wäre. Das elektrizitätswirtschaftliche Interesse an der konkreten Trassenführung ergibt sich aus der vorhandenen mit 6 kV konsentierten Freileitungstrasse. Die verfahrensgegenständliche Anlagenänderung in Form einer Umstellung der Betriebsspannung auf 25
(30)kV könnte hinsichtlich der Leitung selbst grundsätzlich allein durch einen Austausch der Isolatoren und Armaturen vollzogen werden. Im Verteilnetz bedingt die Umstellung zusätzlich den Tausch aller von der Leitung versorgten Netzstationen mit Betriebsmitteln der geänderten Netzspannung. Diese Umstellungen wurden 1985 vorgenommen. Zusätzlich wurden ein neues, stärkeres Leiterseil aufgelegt und Masten getauscht und verstärkt. Im Fall des heutigen Masten Nr **/3 wurde auch der Standort verschoben. Dies ist Projektinhalt und Genehmigungsgegenstand des bekämpften Bescheides. Der Mehrbedarf an Energie seit Bewilligung der 6 kV-Leitung im Jahr 19**/2 ist offenkundig unter Berücksichtigung der seither stattgefundenen Siedlungsentwicklung im Raum Y/Z; ebenso dass der Ringschluss zum bestehenden 25 kV-Netz W im Interesse der Versorgungssicherheit der Region V gelegen ist. Damit vermag die Umstellung der Betriebsspannung auf 25
(30)kV jedenfalls einen positiven Beitrag für das öffentliche Versorgungsinteresse zu leisten, womit das von § 7 Abs 1 TStWG geforderte Kriterium erfüllt ist.Der Mehrbedarf an Energie seit Bewilligung der 6 kV-Leitung im Jahr 19**/2 ist offenkundig unter Berücksichtigung der seither stattgefundenen Siedlungsentwicklung im Raum Y/Z; ebenso dass der Ringschluss zum bestehenden 25 kV-Netz W im Interesse der Versorgungssicherheit der Region römisch fünf gelegen ist. Damit vermag die Umstellung der Betriebsspannung auf 25
(30)kV jedenfalls einen positiven Beitrag für das öffentliche Versorgungsinteresse zu leisten, womit das von Paragraph 7, Absatz eins, TStWG geforderte Kriterium erfüllt ist. Dabei handelt es sich um ein objektiv öffentliches Interesse, dessen Geltendmachung den von der elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümern nicht zusteht. Das Verlangen des Beschwerdeführers als Grundeigentümer nach Ausarbeitung mehrerer alternativer Trassenführungen steht diesem nach § 7 Abs 2 TStWG als subjektiv öffentliches Recht nur insofern zu, als durch ein solches Verlangen auf Abänderungen oder Ergänzungen das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Die von ihm eingebrachten Änderungswünsche nach Trassenvarianten und Ersatz der Leitung durch Verkabelung gehen über dieses Recht hinaus. Wenn für diese Anlagenänderung der auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers stehende Mast auf eine andere ihm nicht gehörende Parzelle versetzt werden müsste oder eine Erdverkabelung herzustellen wäre, würde dies aus verschiedenen Gründen das Vorhaben wesentlich erschweren: Für die Mastsetzung auf der anderen Liegenschaft müsste erst eine Dienstbarkeitsvereinbarung mit dem betroffenen Grundeigentümer beschafft oder eine Enteignung durchgeführt werden. Die Kosten dafür und für den Neubau eines Mastes wären unverhältnismäßig und der Betreiberin unzumutbar. In noch viel höherem Ausmaß würde dieses Argument auf die Durchführung einer Erdverkabelung zutreffen. Dazu hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, für welchen Leitungsabschnitt eine solche Verkabelung von ihm gefordert wird. Für so eine Bauausführung wäre jedenfalls davon auszugehen, dass eine Vielzahl oder zumindest eine größere Anzahl von Grundeigentümern in Anspruch genommen werden müssten. Völlig unverhältnismäßige Mehrkosten wären jedenfalls garantiert. Der Amtssachverständige hat ausgeführt, dass stichhaltige Vergleiche für einen bestimmten Trassenabschnitt nur anhand konkret ausgearbeiteter Projekte für die beiden Varianten getroffen werden können und dies in seinen obzitierten Ergänzungsgutachten im Detail begründet. Abgesehen davon würde bei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Versetzung des Mastes Nr. **/3 um rund 8 m nach Norden das Grundstück Nr *1 mit dem darauf errichteten Wohnhaus Nr. **/1 überspannt, wobei das nördliche Leiterseil das Gebäude direkt überkreuzen würde, weshalb die notwendigen Schutzabstände zwischen dem Wohnhaus Nr **/1 und dem Leiterseil nicht eingehalten werden könnten, da das Gebäude ungefähr in der Spannfeldmitte zwischen Mast Nr **/2 und Mast Nr **/3 liegen würde, sodass hier mit dem größten Durchhang und den größten Ausschwingen gerechnet werden muss. Ohne deutliche Masterhöhungen könnte diese vorgeschlagene Variante gar nicht ausgeführt werden. Das Verlangen des Beschwerdeführers als Grundeigentümer nach Ausarbeitung mehrerer alternativer Trassenführungen steht diesem nach Paragraph 7, Absatz 2, TStWG als subjektiv öffentliches Recht nur insofern zu, als durch ein solches Verlangen auf Abänderungen oder Ergänzungen das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Die von ihm eingebrachten Änderungswünsche nach Trassenvarianten und Ersatz der Leitung durch Verkabelung gehen über dieses Recht hinaus. Wenn für diese Anlagenänderung der auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers stehende Mast auf eine andere ihm nicht gehörende Parzelle versetzt werden müsste oder eine Erdverkabelung herzustellen wäre, würde dies aus verschiedenen Gründen das Vorhaben wesentlich erschweren: Für die Mastsetzung auf der anderen Liegenschaft müsste erst eine Dienstbarkeitsvereinbarung mit dem betroffenen Grundeigentümer beschafft oder eine Enteignung durchgeführt werden. Die Kosten dafür und für den Neubau eines Mastes wären unverhältnismäßig und der Betreiberin unzumutbar. , In noch viel höherem Ausmaß würde dieses Argument auf die Durchführung einer Erdverkabelung zutreffen. Dazu hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, für welchen Leitungsabschnitt eine solche Verkabelung von ihm gefordert wird. Für so eine Bauausführung wäre jedenfalls davon auszugehen, dass eine Vielzahl oder zumindest eine größere Anzahl von Grundeigentümern in Anspruch genommen werden müssten. Völlig unverhältnismäßige Mehrkosten wären jedenfalls garantiert. Der Amtssachverständige hat ausgeführt, dass stichhaltige Vergleiche für einen bestimmten Trassenabschnitt nur anhand konkret ausgearbeiteter Projekte für die beiden Varianten getroffen werden können und dies in seinen obzitierten Ergänzungsgutachten im Detail begründet. Abgesehen davon würde bei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Versetzung des Mastes Nr. **/3 um rund 8 m nach Norden das Grundstück Nr *1 mit dem darauf errichteten Wohnhaus Nr. **/1 überspannt, wobei das nördliche Leiterseil das Gebäude direkt überkreuzen würde, weshalb die notwendigen Schutzabstände zwischen dem Wohnhaus Nr **/1 und dem Leiterseil nicht eingehalten werden könnten, da das Gebäude ungefähr in der Spannfeldmitte zwischen Mast Nr **/2 und Mast Nr **/3 liegen würde, sodass hier mit dem größten Durchhang und den größten Ausschwingen gerechnet werden muss. Ohne deutliche Masterhöhungen könnte diese vorgeschlagene Variante gar nicht ausgeführt werden. Aus diesen Gründen widersprechen die vom Beschwerdeführer gewünschten Abänderungen den Voraussetzungen des § 7 Abs 2 TStWG, weshalb diesen nicht stattzugeben war.Aus diesen Gründen widersprechen die vom Beschwerdeführer gewünschten Abänderungen den Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, TStWG, weshalb diesen nicht stattzugeben war. Beim Beschwerdebegehren, dass Sachverständigenexpertisen aus den im
- Satz des § 7 Abs 1 TStWG genannten Fachbereichen fehlten, handelt es sich um eine objektiv öffentlich rechtliche Einwendung, die einem berührten Grundeigentümer nicht zusteht. Der Beschwerdeführer konnte dadurch in seinen subjektiv öffentlichen Rechten nicht verletzt werden. Beim Beschwerdebegehren, dass Sachverständigenexpertisen aus den im
- Satz des Paragraph 7, Absatz eins, TStWG genannten Fachbereichen fehlten, handelt es sich um eine objektiv öffentlich rechtliche Einwendung, die einem berührten Grundeigentümer nicht zusteht. Der Beschwerdeführer konnte dadurch in seinen subjektiv öffentlichen Rechten nicht verletzt werden. Das Beschwerdevorbringen, dass die Grundeigentümer eine Gefährdung ihres Eigentumsrechts geltend machen könnten, worunter eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit des Grundstückes zu verstehen sei, ist in Anbetracht der auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gpn *2 und *3 zugunsten der TIWAG bestehenden Leitungsdienstbarkeiten nicht nachvollziehbar. Durch die Erhöhung der Betriebsspannung und den Austausch der Leiterseile, die eine geringere seitliche Ausschwenkung und einen geringeren Durchhang aufweisen, ergibt sich keine Vergrößerung der Schutzbereiche und Schutzabstände und damit keine zusätzliche Inanspruchnahme der belasteten Grundstücke. Einzig durch den im Jahr 1985 erfolgten Masttausch von einem Einfachtragmast auf einen Doppeltragmast ist eine geringfügige Vergrößerung der beanspruchten Grundfläche entstanden. Dem wurde aber hinsichtlich Mast Nr **/3 aktenkundig von den damaligen Grundeigentümern ausdrücklich privatrechtlich zugestimmt. Zum Beschwerdevorbringen, dass die Schutzabstandspläne der TIWAG zeigen würden, dass eine übliche bestimmungsgemäße Nutzung der Grundparzellen ausgeschlossen wäre, hat der Amtssachverständige in Pkt
- seines obzitierten Ergänzungsgutachtens nachvollziehbar ausgeführt, dass die in Rede gestandene Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze ungehindert möglich wäre. Zum Beschwerdevorbringen, dass die Grundstückeigentümer im starkstromwegerechtlichen Verfahren ein Mitspracherecht im Hinblick auf eine Gesundheitsgefährdung durch die Leitungsanlage geltend machen könnten und deshalb ein umweltmedizinisches Gutachten eingeholt werden hätte müssen, hat der elektrotechnische Amtssachverständige in Pkt 7) seines Ergänzungsgutachtens zu diesem Thema ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass die gegenständlich bewilligte Leitung nicht geeignet ist, die Gesundheit negativ zu beeinflussen. Auf Grund dieses Ergebnisses ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht mehr erforderlich. Um die Kosten einer Erdverkabelung bestimmen zu können, müsste dafür ein konkretes Projekt vorliegen, was nicht der Fall ist. Es ist weder Aufgabe des Antragstellers noch der Behörde, im Anlagengenehmigungsverfahren zu Vergleichszwecken Alternativprojekte zu erstellen. Von der Behörde ist das eingereichte Projekt auf seine Genehmigungsfähigkeit hin zu beurteilen und kein anderes. Deshalb könnte ein Sachverständiger aus dem Bereich Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen gar nicht die vom Beschwerdeführer begehrte Vergleichsexpertise erstellen. Der Amtssachverständige für Elektrotechnik konnte aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in gut nachvollziehbarer Weise Auskunft zur Kostenrelation zwischen der Errichtung von Freileitungen und Erdleitungen geben. Dies ist als Beurteilungsgrundlage völlig ausreichend. Wenn der Beschwerdeführer den Nutzen aller betroffenen Grundeigentümer erforscht haben will, müsste einmal geklärt sein, welche Grundeigentümer von einer Erdverkabelung betroffen sein sollten. Dafür bedürfte es eines dahin gehenden Projektes, womit wieder auf obige Ausführung zu verweisen ist. Abgesehen davon ließe sich der Nutzenvergleich zwischen Erd- und Freileitung nicht objektivieren, da es vornehmlich von der subjektiven Wertung des jeweiligen Grundeigentümers abhängen wird, ob er seine Parzelle lieber mit einer Freileitung überspannt oder ein Erdkabel durch seinen Grund vergraben liegen hat. Zum Beschwerdeargument, dass wenn die Grundeigentümer einer Verstärkung der Leitung auf 25 kV zugestimmt haben, nicht eine 30 kV-Leitung bewilligt werden könnte, ist grundsätzlich anzumerken, dass die öffentlich rechtliche Bewilligung nicht abhängig von privatrechtlichen Dienstbarkeitsverträgen ist. Unabhängig davon hat sich in der mündlichen Verhandlung abermals erwiesen, dass die gegenständliche Leitung mit Bauteilen für 30 kV ausgeführt ist, diese Leitung aber mit 25 kV betrieben wird und für eine Erhöhung der Leitungsspannung auf 30 kV auch alle von der Leitung versorgten Transformatorstationen für diese Spannung geändert werden müssten. Die derzeitigen Transformatorstationen werden mit 25 kV betrieben, weshalb der Betrieb der Anlage mit den privatrechtlichen Dienstbarkeitsverträgen im Einklang steht. Wenn der Beschwerdeführer die Gültigkeit der seinerzeit abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträge in Frage stellt, so stellt dies einen privatrechtlichen Einwand dar, der die Erteilung einer öffentlichen rechtlichen Bewilligung nicht hindern kann. Zum Verlangen des Beschwerdeführers, dass das starkstromwegerechtliche Bewilligungsverfahren bis zur Klärung der zivilrechtlichen Vorfragen auszusetzen wäre, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung als Genehmigungsvoraussetzung das Vorliegen privatrechtlicher Vereinbarungen über die mit dem Projekt verbundenen Fremdgrundinanspruchnahmen nicht verlangt. Deshalb stellt die Frage der Gültigkeit der Dienstbarkeitsverträge keine Vorfrage iSd § 38 AVG für die Genehmigung nach § 7 TStWG dar.Zum Verlangen des Beschwerdeführers, dass das starkstromwegerechtliche Bewilligungsverfahren bis zur Klärung der zivilrechtlichen Vorfragen auszusetzen wäre, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung als Genehmigungsvoraussetzung das Vorliegen privatrechtlicher Vereinbarungen über die mit dem Projekt verbundenen Fremdgrundinanspruchnahmen nicht verlangt. Deshalb stellt die Frage der Gültigkeit der Dienstbarkeitsverträge keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG für die Genehmigung nach Paragraph 7, TStWG dar. Ganz abgesehen davon berechtigt § 38 AVG die Behörde zur eigenständigen Beurteilung einer Vorfrage oder zur Verfahrensaussetzung bis zu deren rechtskräftigen Entscheidung. Daraus ist für keine Partei ein Rechtsanspruch in Richtung einer bestimmten Vorgangsweise abzuleiten. Dies könnte nur das jeweilige Materiengesetz regeln, was im Fall des TStWG nicht der Fall ist.Ganz abgesehen davon berechtigt Paragraph 38, AVG die Behörde zur eigenständigen Beurteilung einer Vorfrage oder zur Verfahrensaussetzung bis zu deren rechtskräftigen Entscheidung. Daraus ist für keine Partei ein Rechtsanspruch in Richtung einer bestimmten Vorgangsweise abzuleiten. Dies könnte nur das jeweilige Materiengesetz regeln, was im Fall des TStWG nicht der Fall ist. Zur Rüge, dass der Spruch gar keine kV-Bezeichnung enthalte ist anzumerken, dass der Spruch unmittelbar dies nicht regelt, wohl aber die in den Bescheid aufgenommene Projektbeschreibung, auf die sich der Spruch bezieht. Zur Rüge, dass die belangte Behörde im Bescheid weder die naturschutzrechtliche noch die forstrechtliche Ausgangslage darstelle, ist anzuführen, dass dies nicht nötig ist, da aufgrund des in Österreich geltenden Kumulationsprinzips für die Projektausführung sämtliche nach den berührten Materiengesetzen erforderlichen Bewilligungen vorliegen müssen. Der Beschwerdeeinwand, dass von der Behörde der Eindruck erweckt werde, dass Tragmast Nr **/3 auf Wunsch der Grundstückeigentümer an dieser Stelle errichtet wurde, ist eine rechtlich völlig irrelevante Frage. Zum Vorbringen, dass eine allfällige Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde zu prüfen gewesen wäre, bleibt zu bemerken, dass, wenn der Leiter des Verfahrens bei der Erstbehörde von einem Vertreter der Antragstellerin als „Kollege“ angesprochen wird, dieser Umstand nicht geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, da die Anrede als Kollege unter Juristen nicht unüblich ist. Abgesehen davon ist dieser Umstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne Belang, weil hier nicht der Vertreter der Erstbehörde die Entscheidung trifft. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass es eine „Umstellung“ der Betriebsspannung im TStWG nicht gäbe. § 7 Abs 1 TStWG regelt die Bewilligung zum Bau und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage. Diese Bestimmung enthält auch den zwingenden rechtlichen Schluss, dass eine Abweichung vom bestehenden Bau- oder Betriebskonsens einer behördlichen Bewilligung bedarf. Dafür, wie eine solche Änderung in Antrag und Bescheid zu bezeichnen ist, gibt das Gesetz keine Vorgaben. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts sind die Termini „Umstellung“ bzw „Verstärkung“ dafür zutreffend.Paragraph 7, Absatz eins, TStWG regelt die Bewilligung zum Bau und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage. Diese Bestimmung enthält auch den zwingenden rechtlichen Schluss, dass eine Abweichung vom bestehenden Bau- oder Betriebskonsens einer behördlichen Bewilligung bedarf. Dafür, wie eine solche Änderung in Antrag und Bescheid zu bezeichnen ist, gibt das Gesetz keine Vorgaben. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts sind die Termini „Umstellung“ bzw „Verstärkung“ dafür zutreffend. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass im Zuge der Spannungserhöhung die bestehende Leitungstrasse geändert worden wäre. Zur Rüge, dass eine zivilrechtliche Vorfrage in diesem Zusammenhang falsch beurteilt worden wäre, ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach zivilrechtliche Fragen die Erteilung einer öffentlich rechtlichen Bewilligung nach dem TStWG nicht hindern können. Wenn in diesem Zusammenhang damit argumentiert wird, dass der Verfahrensgegenstand in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung „Umstellung/Verstärkung“ der Betriebsspannung lautete und im Bescheid das Projekt als „Errichtung und Betrieb“ bezeichnet wird und damit ein falsches Projekt präsentiert worden wäre und Präklusionsfolgen damit ausgeschlossen seien, ist anzumerken, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit keinem seiner Argumente unter Berufung auf § 42 AVG ausgeschlossen wurde. Wenn in diesem Zusammenhang damit argumentiert wird, dass der Verfahrensgegenstand in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung „Umstellung/Verstärkung“ der Betriebsspannung lautete und im Bescheid das Projekt als „Errichtung und Betrieb“ bezeichnet wird und damit ein falsches Projekt präsentiert worden wäre und Präklusionsfolgen damit ausgeschlossen seien, ist anzumerken, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit keinem seiner Argumente unter Berufung auf Paragraph 42, AVG ausgeschlossen wurde. Ein Vergleich der Projektbeschreibung in der dem Beschwerdeführer zugestellten Ladung vom 27.04.2016 zur mündlichen Verhandlung am 18.05.2016 mit jener im bekämpften Bescheid ergibt, dass diese wortgleich sind. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht völlig ins Leere. Wenn in der Beschwerdeergänzung nochmals gerügt wird, dass § 8 Abs 3 TStWG die Ladung sämtlicher Sachverständiger verlange und nur der elektrotechnische Sachverständige geladen worden sei, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine objektiv öffentlich-rechtliche Einwendung handelt, die einem berührten Grundeigentümer nicht zusteht, weshalb dieser dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden konnte. Wenn in der Beschwerdeergänzung nochmals gerügt wird, dass Paragraph 8, Absatz 3, TStWG die Ladung sämtlicher Sachverständiger verlange und nur der elektrotechnische Sachverständige geladen worden sei, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine objektiv öffentlich-rechtliche Einwendung handelt, die einem berührten Grundeigentümer nicht zusteht, weshalb dieser dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden konnte. Der Rüge, dass das aktuelle Naturschutzrecht anzuwenden sei und nicht jenes, welches bei der Errichtung gültig war, bleibt entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht das Tiroler Naturschutzgesetz sondern das TStWG anzuwenden ist. Weiters wird gerügt, dass das öffentliche Interesse an der Versorgung nicht geprüft worden wäre. Dazu hat der Amtssachverständige für Elektrotechnik in seinem obzitierten Ergänzungsgutachten unter Pkt 6) ausführlich Stellung genommen. Aus diesen Ausführungen ist ein öffentliches Versorgungsinteresse eindeutig ableitbar. Bei den in der Beschwerdeergänzung getätigten Vorbringen betreffend Dienstbarkeit handelt es sich – wie bereits mehrfach ausgeführt – um einen privatrechtlichen Einwand, der nicht in diesem Verfahren zu klären ist. Wenn der Beschwerdeführer die Einholung des Aktes des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist und keine präjudizielle Wirkung für dieses entfaltet. Das Verwaltungsgericht stützt seine rechtliche Beurteilung auf Befund und Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen. Dessen umfangeichen und detaillierten Ausführungen sind widerspruchfrei, logisch und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist diesen in der mündlichen Verhandlung konkret gar nicht entgegen getreten, er hat auch keine Gegendarstellung auf entsprechender fachlicher Ebene vorgelegt. Für das Verwaltungsgericht bestand deshalb nicht der geringste Anlass, Zweifel an der Richtigkeit der sachverständigen Ausführungen zu hegen. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente im Verfahren nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz nicht zutreffen bzw nicht relevant sind, weshalb die bekämpfte Bewilligung im Einklang mit dem TStWG ergangen ist und deshalb gegenständlicher Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.25.2154.4