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{'item': 'LVwG-2016/26/2628-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/26/2628-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über das Rechtsmittel des Vorlageantrages der A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde W vom 02.11.2016, Zl ****, betreffend die Erteilung baupolizeilicher Aufträge in Ansehung einer in Holzbauweise ausgeführten und aufgeständerten „Terrasse“ auf dem Gst *** KG ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass a. zur Verdeutlichung der zu entfernenden baulichen Anlage „aufgeständerte Terrasse“ die Plandarstellung derselben gemäß dem Einreichplan der Ingenieurgemeinschaft B B OG vom 20.09.2016 zum Bestandteil dieser Beschwerde-entscheidung erklärt wird, b. zur Klarstellung der aufgetragenen Wiederherstellungsarbeiten nach dem Wort „Zustandes“ die Wortfolge „durch Montage einer Brüstung in Stahlbauweise bei der Tür im Dachkapfer des Hauses Adresse“ eingefügt wird, c. die Leistungsfrist aus Anlass des Beschwerdeverfahrens mit 31.05.2017 neu festgelegt wird und d. sich die erteilten baupolizeilichen Aufträge auch auf die Bestimmung des § 39 Abs 4 TBO 2011 zu stützen haben. sich die erteilten baupolizeilichen Aufträge auch auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 zu stützen haben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde W vom 26.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung einer in Holzbauweise hergestellten und auf vier Holzsäulen über dem Eingangsbereich des Hauses Adresse aufgeständerten Terrasse binnen Monatsfrist ab Rechtskraft der Entscheidung und die Wiederherstellung des bescheidgemäßen Zustandes des bewilligten Dachkapfers des angeführten Hauses aufgetragen. Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde W vom 26.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung einer in Holzbauweise hergestellten und auf vier Holzsäulen über dem Eingangsbereich des Hauses Adresse aufgeständerten Terrasse binnen Monatsfrist ab Rechtskraft der Entscheidung und die Wiederherstellung des bescheidgemäßen Zustandes des bewilligten Dachkapfers des angeführten Hauses aufgetragen. Das gegen diese Entscheidung von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsmittel war erfolgreich. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.08.2015 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die baupolizeiliche Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtmagistrat W zurückverwiesen. Diese Beschwerdeentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der baupolizeiliche Auftrag der „Wiederherstellung des bescheidgemäßen Zustandes“ nicht dem Bestimmtheitserfordernis eines Leistungsbescheides entsprechen würde und infolge unzureichender Ermittlungen der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend klar feststehe, dies insbesondere in Bezug auf eine mögliche Trennbarkeit des Entscheidungsgegenstandes. 2) Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde W vom 23.08.2016 wurden nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens der Beschwerdeführerin erneut baupolizeiliche Aufträge in Bezug auf die in Holzbauweise hergestellte und über dem Eingangsbereich des Hauses in Adresse aufgeständerte Terrasse erteilt, und zwar die Beseitigung dieser baulichen Anlage binnen Monatsfrist ab Rechtskraft des Bescheides sowie die Wiederherstellung des der Baubewilligung vom 23.04.2008 entsprechenden Zustandes. 3) Gegen diese Entscheidung wurde von der Rechtsmittelwerberin neuerlich Beschwerde erhoben, mit welcher sie die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, verschiedene Beweisaufnahmen und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt hat. In eventu wurde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung ihres Beschwerdeschriftsatzes vom 08.09.2016 führte die Rechtsmittelwerberin kurz zusammengefasst aus, dass die verfahrensgegenständliche Terrasse keine Fläche von ca 16 m² aufweise, sondern vielmehr von weniger als 10 m². Zudem befinde sich die Terrasse – entgegen der Annahme der belangten Behörde – nicht auf öffentlichem Straßengut. Das beschwerdegegenständliche Bauwerk sei bereits vor Inkrafttreten der TBO 2011 errichtet worden. Auch wenn die streitverfangene Terrasse bauanzeigepflichtig sei, so könne auch nachträglich ein solches Bauanzeigeverfahren durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin habe auch bereits eine entsprechende Bauanzeige erstattet, weshalb das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anzeigeverfahrens auszusetzen sei. Aus Vorsichtsgründen werde auch der rechtliche Standpunkt vertreten, dass der bekämpfte Bescheid nicht dem Bestimmtheitserfordernis entspreche. 4) Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2016 entschied der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde W über diese Beschwerde dahingehend, dass der Beschwerde insofern Folge gegeben wurde, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wurde: „Gemäß § 39 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl. Nr. 94/2016, wird Frau A A als Eigentümerin der auf Gst. ***, KG ***, befindlichen und verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage deren Beseitigung und die Wiederherstellung des dem Bescheid vom 23.04.2008, ****, entsprechenden Zustandes binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Die gegenständliche bauliche Anlage wurde aus Holz errichtet, auf vier Holzsäulen über dem Eingangsbereich des Anwesens Adresse aufgeständert und wird über den Dachkapfer des Hauses Adresse begangen.“„Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2016,, wird Frau A A als Eigentümerin der auf Gst. ***, KG ***, befindlichen und verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage deren Beseitigung und die Wiederherstellung des dem Bescheid vom 23.04.2008, ****, entsprechenden Zustandes binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Die gegenständliche bauliche Anlage wurde aus Holz errichtet, auf vier Holzsäulen über dem Eingangsbereich des Anwesens Adresse aufgeständert und wird über den Dachkapfer des Hauses Adresse begangen.“ Die Beschwerdevorentscheidung wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass die verfahrensgegenständliche Terrasse in einer Größe von ca 16 m² über die nördliche Grundgrenze des Anwesens in Adresse ohne den erforderlichen Baurechtskonsens errichtet worden sei. Die gegenständliche bauliche Anlage sei aus Holz hergestellt und auf vier Holzsäulen aufgeständert, werde von Menschen betreten und als Terrasse genutzt. Aufgrund der Art der Ausführung und der Verwendung seien bautechnische Kenntnisse – vor allem in Bezug auf die Statik – jedenfalls wesentlich berührt, dies unabhängig davon, ob die Terrasse eine Fläche von ca 16 m² oder von ca 10 m² aufweise. Die verfahrensgegenständliche Konstruktion sei als bauliche Anlage nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 baubewilligungspflichtig. Die verfahrensgegenständliche Konstruktion sei als bauliche Anlage nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 baubewilligungspflichtig. Da die notwendige Baubewilligung nicht vorliege, seien entsprechende baupolizeiliche Aufträge zur Beseitigung der Terrasse nach § 39 TBO 2011 zu erteilen gewesen. Da die notwendige Baubewilligung nicht vorliege, seien entsprechende baupolizeiliche Aufträge zur Beseitigung der Terrasse nach Paragraph 39, TBO 2011 zu erteilen gewesen. Richtig sei die Beschwerdeausführung, dass sich die Holzterrasse nicht auch auf das öffentliche Straßengut erstrecke, sondern sich nur auf dem Gst *** KG *** befinde. Mit der Beschwerdevorentscheidung sei die Lage der zu beseitigenden baulichen Anlage auf Gst *** KG *** korrigiert worden. Nach Entfernung der baulichen Anlage sei der bescheidgemäße Zustand wiederherzustellen, dies entsprechend dem Baubewilligungsbescheid vom 23.04.2008 durch Montage einer Brüstung in Stahlbauweise bei der Tür im Dachkapfer des Hauses Adresse. Das Gst *** KG ***, auf welchem sich die zu beseitigende Holzterrasse befinde, weise keine einheitliche Widmung auf, sodass eine nachträgliche Baubewilligung für die Holzterrasse nicht möglich sei. Die Baubewilligungspflicht für die verfahrensbetroffene bauliche Anlage sei bereits mit Bescheid vom 25.10.2016 festgestellt worden. 5) Mit Eingabe vom 17.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde W vom 02.11.2016 einen Vorlageantrag, dies mit der Begründung, dass der Beschwerde (gegen den Bescheid vom 23.08.2016) inhaltlich in Wirklichkeit keine Folge gegeben worden sei. Ergänzend wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdevorentscheidung inhaltlich als unzutreffend erweise, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass für die strittige Holzterrasse Baubewilligungspflicht bestehe, seitens der Beschwerdeführerin zwischenzeitig aber eine Bauanzeige für die Terrasse erstattet worden sei. 6) Am 11.01.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gewünschte Befragung der Beschwerdeführerin erfolgte. Der Rechtsmittelwerberin wurde die Möglichkeit geboten, ihre Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen. Bei der Beschwerdeverhandlung beantragte die Rechtsmittelwerberin, das gegenständliche Beschwerdeverfahren so lange auszusetzen, bis eine Baugenehmigung für die verfahrens-gegenständliche Holzterrasse erwirkt habe werden können. Vom erkennenden Verwaltungsgericht wurde die verfahrensabschließende Erledigung hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in Gang gesetzten Bauanzeigeverfahrens betreffend die streitverfangene Holzterrasse von der belangten Behörde eingeholt. Entsprechend dem übermittelten Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde W vom 25.10.2016 erging in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Terrasse die Feststellung, dass diese baubewilligungspflichtig ist, dies auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs 3 TBO
  5. Vom erkennenden Verwaltungsgericht wurde die verfahrensabschließende Erledigung hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in Gang gesetzten Bauanzeigeverfahrens betreffend die streitverfangene Holzterrasse von der belangten Behörde eingeholt. Entsprechend dem übermittelten Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde W vom 25.10.2016 erging in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Terrasse die Feststellung, dass diese baubewilligungspflichtig ist, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 23, Absatz 3, TBO
  6. Laut Mitteilung der belangten Behörde ist der Bescheid vom 25.10.2016 in Rechtskraft erwachsen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, gestützt. Die Gesetzesvorschrift des § 39 TBO 2011 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: Die Gesetzesvorschrift des Paragraph 39, TBO 2011 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass die Rechtsmittelwerberin 2009/2010 auf dem in ihrem Alleineigentum stehenden Gst *** KG *** eine auf vier Holzsäulen über dem Eingangsbereich des Hauses in Adresse aufgeständerte Holzterrasse errichtet hat, welche über eine Tür im Dachkapfer des genannten Hauses betreten werden kann. Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass die Rechtsmittelwerberin 2009 aus 2010, auf dem in ihrem Alleineigentum stehenden Gst *** KG *** eine auf vier Holzsäulen über dem Eingangsbereich des Hauses in Adresse aufgeständerte Holzterrasse errichtet hat, welche über eine Tür im Dachkapfer des genannten Hauses betreten werden kann. Von der Beschwerdeführerin wird auch nicht in Abrede gestellt, dass sie vor Errichtung der strittigen Holzterrasse hierfür weder ein Bauansuchen gestellt noch eine Bauanzeige eingebracht hat. Von der Rechtsmittelwerberin wurde erst im Jahr 2016 ein Bauanzeigeverfahren in Bezug auf die streitverfangene Terrasse in Gang gesetzt, welches rechtskräftig damit endete, dass die Baubewilligungspflicht für die verfahrensbetroffene bauliche Anlage festgestellt wurde, mithin ohne Herstellung eines Baukonsenses für die beschwerdegegenständliche Terrasse. Nach dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin bei der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2017 möchte sie nunmehr eine Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Holzkonstruktion erreichen, wobei sie aber vor Stellung eines Bauansuchens eine Flächenwidmungsplanänderung bezüglich ihres Gst *** KG *** bewirken will, um die Voraussetzungen für die Erteilung der beabsichtigten Baubewilligung zu erreichen. Von der Beschwerdeführerin wird dementsprechend nicht in Abrede gestellt, dass bislang kein Baukonsens für die verfahrensbetroffene Holzterrasse besteht, ein solcher aber erforderlich ist. Nicht mehr strittig zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ist die Lage der streitverfangenen Holzterrasse auf dem Gst *** KG ***. Ursprünglich ging die belangte Behörde noch davon aus, dass sich die Holzterrasse auch auf öffentliches Straßengut erstrecken würde, aufgrund der Beschwerdeargumentation der Rechtsmittelwerberin und nach Prüfung der Sachlage nahm die belangte Behörde aber von dieser Ansicht Abstand und korrigierte sie mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2016 die Lage der verfahrensbetroffenen baulichen Anlage dahingehend ab, dass diese auf dem Gst *** KG *** situiert ist, wie dies auch die Rechtsmittelwerberin vertritt. In der vorliegenden Rechtssache ist hingegen strittig geblieben, ob die angefochtene Entscheidung dem Bestimmtheitserfordernis entspricht. Gleichermaßen ist die Größe der beschwerdegegenständlichen Holzterrasse streitverfangen geblieben, während die Rechtsmittelwerberin eine Grundfläche von weniger als 10 m² behauptet, ging die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung von einer Fläche von ca 16 m² aus. 2) Ausgehend vom unbestritten gebliebenen Sachverhalt hat die belangte Behörde völlig rechtskonform mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung die Beseitigung der konsenslosen Holzterrasse und die Wiederherstellung des bescheidgemäßen Zustandes beim Haus in Adresse verlangt. Dabei macht es in rechtlicher Hinsicht auch gar keinen Unterschied, ob die verfahrensbetroffene Holzterrasse nun entsprechend der ursprünglichen Meinung der Rechtsmittelwerberin bloß bauanzeigepflichtig (vgl Beschwerdeschriftsatz vom 08.09.2016 und Vorlageantrag vom 17.11.2016) oder baubewilligungspflichtig ist. Entsprechend den Erklärungen der Rechtsmittelwerberin bei der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2017 strebt sie nunmehr an, eine entsprechende Baugenehmigung für die streitverfangene Holzterrasse zu erwirken. Dabei macht es in rechtlicher Hinsicht auch gar keinen Unterschied, ob die verfahrensbetroffene Holzterrasse nun entsprechend der ursprünglichen Meinung der Rechtsmittelwerberin bloß bauanzeigepflichtig vergleiche Beschwerdeschriftsatz vom 08.09.2016 und Vorlageantrag vom 17.11.2016) oder baubewilligungspflichtig ist. Entsprechend den Erklärungen der Rechtsmittelwerberin bei der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2017 strebt sie nunmehr an, eine entsprechende Baugenehmigung für die streitverfangene Holzterrasse zu erwirken. Ob nun Bauanzeige- oder Baubewilligungspflicht besteht, ist deshalb nicht von entscheidender rechtlicher Bedeutung, da die Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 dieselben Rechtsfolgen für ohne die erforderliche Baubewilligung wie auch für ohne die erforderliche Bauanzeige errichtete bauliche Anlagen vorsieht. Einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die streitverfangene Holzterrasse bauanzeige- oder baugenehmigungsbedürftig ist, bedarf es daher vorliegend nicht. Ob nun Bauanzeige- oder Baubewilligungspflicht besteht, ist deshalb nicht von entscheidender rechtlicher Bedeutung, da die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dieselben Rechtsfolgen für ohne die erforderliche Baubewilligung wie auch für ohne die erforderliche Bauanzeige errichtete bauliche Anlagen vorsieht. Einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die streitverfangene Holzterrasse bauanzeige- oder baugenehmigungsbedürftig ist, bedarf es daher vorliegend nicht. Dementsprechend waren die bekämpften baupolizeilichen Aufträge - einerseits der Beseitigung der konsenslosen Holzterrasse und - andererseits der Wiederherstellung des bescheidgemäßen Zustandes des Hauses in Adresse zu bestätigen, zumal sich die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt erweist. Das entscheidende Verwaltungsgericht sah sich lediglich zu folgenden Änderungen und Verbesserungen der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2016 veranlasst:
  1. a)Entgegen der vorsichtshalber vertretenen Meinung der Beschwerdeführerin, die bekämpfte Entscheidung sei zu unbestimmt, entsprechen die erteilten baupolizeilichen Aufträge grundsätzlich dem gesetzlichen und vom Verwaltungsgerichtshof näher umschriebenen Bestimmtheitserfordernis. Die belangte Behörde hat nämlich das zu entfernende Bauwerk in der angefochtenen Entscheidung insofern ausreichend bestimmt, als die Lage der betroffenen Holzterrasse mit „auf dem Gst *** KG ***“ sowie weiters mit „über dem Eingangsbereich des Anwesens Adresse“ hinreichend genau beschrieben wurde, zudem erfolgte die Angabe, dass die zu beseitigende Holzterrasse über den Dachkapfer des Hauses Adresse begangen werden kann. Außerdem wurde die zu beseitigende bauliche Anlage dadurch klar und unverwechselbar angesprochen, als ausgeführt wurde, dass diese aus Holz errichtet und auf vier Holzsäulen aufgeständert wurde. Aufgrund dieser Angaben im bekämpften Bescheid ist nach Meinung des erkennenden Gerichts jedenfalls ausreichend bestimmt festgelegt, welches Bauwerk zu beseitigen ist. Bei der Rechtsmittelverhandlung am 11.01.2017 gewann das entscheidende Verwaltungsgericht bei der Befragung der Rechtsmittelwerberin auch den Eindruck, dass dieser völlig klar ist, welches Bauobjekt vom Entfernungsauftrag erfasst wird und welche Maßnahmen sie zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei ihrem Haus zu treffen hat. Dennoch gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Anschauung, dass mit zwei Spruchverbesserungen dem Bestimmtheitserfordernis an Leistungsbescheide – wie vorliegend einer gegeben ist – noch besser Rechnung getragen werden kann. So konnte durch die Erklärung des Einreichplanes der Ingenieurgemeinschaft B B OG vom 20.09.2016 zum Bestandteil der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung eine noch bessere Verdeutlichung der zu entfernenden baulichen Anlage „aufgeständerte Terrasse“ bewirkt werden. Zur noch besseren Klarstellung der aufgetragenen Wiederherstellungsarbeiten wurde die Wortfolge „durch Montage einer Brüstung in Stahlbauweise bei der Tür im Dachkapfer des Hauses Adresse“ in den Spruch eingefügt. Die belangte Behörde hat bezüglich der Wiederherstellungsarbeiten im Spruch zwar auf den Baubewilligungsbescheid vom 23.04.2008 zu Zl **** Bezug genommen und in der Begründung der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass zur Wiederherstellung des bescheidkonformen Zustandes eine Brüstung in Stahlbauweise bei der Tür im Dachkapfer zu montieren ist und weitere bauliche Maßnahmen nicht erforderlich sind, doch vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol hier die Auffassung, dass durch die Aufnahme der genau vorzunehmenden Wiederherstellungsarbeiten in den Spruch eine bessere Übersichtlichkeit bewirkt werden kann, weshalb diese Spruchverbesserung vorgenommen wurde. Mit dem Baubewilligungsbescheid vom 23.04.2008 wurde ua der in Rede stehende Dachkapfer baurechtlich bewilligt und war bezüglich der Tür im Dachkapfer entsprechend der damaligen Einreichplanung vorgesehen, dort eine Brüstung in Stahlbauweise herzustellen. Zu den vorstehenden Spruchverbesserungen war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis berechtigt.
  2. b)Die Leistungsfrist war mit Bedachtnahme auf den mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen, dies nicht wegen gegebener Unangemessenheit der Leistungsfrist, sondern wegen der mittlerweile gegebenen Winterzeit. Von der belangten Behörde wurde die für die aufgetragene Leistung gesetzte Frist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts keineswegs zu kurz bemessen, ist doch die angeordnete Beseitigung der Holzterrasse innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat sicherlich zu bewerkstelligen. Irgendwelche Argumente gegen die Frist hat die Rechtsmittelwerberin im Beschwerde-verfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Leistungsfrist von einem Monat unangemessen wäre. Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als einen Monat beträgt, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von einem Monat zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204).Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als einen Monat beträgt, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von einem Monat zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). Angesichts der gegebenen Winterzeit und der jederzeitigen Möglichkeit größerer Schneefälle sah sich das erkennende Verwaltungsgericht allerdings veranlasst, die Leistungsfrist mit 31.05.2017 festzusetzen, auch wenn eine einmonatige Erfüllungsfrist als durchaus angemessen zu beurteilen ist, um die Verpflichtete nicht zur (unbilligen) Vornahme der Arbeiten bei erheblicher Schneelage zu zwingen.
  3. c)Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war schließlich im vorliegenden Beschwerdefall noch zu verbessern, dass sich die erteilten baupolizeilichen Aufträge auch auf die Bestimmung des § 39 Abs 4 TBO 2011 zu stützen haben, da im Gegenstandsfall genau dieser Tatbestand verwirklicht wird, wurde doch nach den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin die streitverfangene Holzterrasse 2009/2010 errichtet, mithin vor dem Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 2011. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war schließlich im vorliegenden Beschwerdefall noch zu verbessern, dass sich die erteilten baupolizeilichen Aufträge auch auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 zu stützen haben, da im Gegenstandsfall genau dieser Tatbestand verwirklicht wird, wurde doch nach den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin die streitverfangene Holzterrasse 2009 aus 2010, errichtet, mithin vor dem Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 2011. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, den Angaben der Rechtsmittelwerberin zum Errichtungszeitpunkt der verfahrensbetroffenen Anlage zu misstrauen, weshalb diesen Angaben vom entscheidenden Verwaltungsgericht gefolgt werden konnte. Vor allem vermag die Beschwerdeführerin keinerlei Vorteil aus dem von ihr genannten Errichtungszeitpunkt zu ziehen, weil der Bewilligungstatbestand des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 den gleichen Wortlaut hat wie der Genehmigungstatbestand des § 20 Abs 1 lit e TBO 2001, sodass sich für die vorliegende Rechtssache in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit der streitverfangenen Holzterrasse durch den von der Rechtsmittelwerberin genannten Errichtungszeitpunkt nichts ändert. Vor allem vermag die Beschwerdeführerin keinerlei Vorteil aus dem von ihr genannten Errichtungszeitpunkt zu ziehen, weil der Bewilligungstatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 den gleichen Wortlaut hat wie der Genehmigungstatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, TBO 2001, sodass sich für die vorliegende Rechtssache in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit der streitverfangenen Holzterrasse durch den von der Rechtsmittelwerberin genannten Errichtungszeitpunkt nichts ändert. Auch lässt sich der vom Lichtbild der Beschwerdeführerin über die verfahrensgegenständliche Holzterrasse (Beilage E der Verhandlungsschrift vom 11.01.2017) vermittelte Eindruck über dieselbe mit der Altersangabe der Rechtsmittelwerberin sehr gut in Einklang bringen. Letztlich ist auch in Ansehung der die Bauanzeigepflicht regelnden Bestimmungen einerseits der TBO 2001 und andererseits der TBO 2011 keine verfahrensmaßgebliche Änderung erkennbar, welche eine andere Beurteilung der vorliegenden Rechtssache – im Falle einer bloß gegebenen Anzeigepflicht für die streitverfangene Holzterrasse - ermöglichen würde, sodass auch bei einer Errichtung der strittigen Holzterrasse in den Jahren 2009 bzw 2010 auf der Grundlage des § 39 Abs 4 TBO 2011 mit baupolizeilichen Aufträgen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorzugehen war, wie dies die belangte Behörde mit der angefochtenen Entscheidung getan hat. Letztlich ist auch in Ansehung der die Bauanzeigepflicht regelnden Bestimmungen einerseits der TBO 2001 und andererseits der TBO 2011 keine verfahrensmaßgebliche Änderung erkennbar, welche eine andere Beurteilung der vorliegenden Rechtssache – im Falle einer bloß gegebenen Anzeigepflicht für die streitverfangene Holzterrasse - ermöglichen würde, sodass auch bei einer Errichtung der strittigen Holzterrasse in den Jahren 2009 bzw 2010 auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 mit baupolizeilichen Aufträgen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorzugehen war, wie dies die belangte Behörde mit der angefochtenen Entscheidung getan hat. Mit dem genannten Errichtungszeitpunkt 2009/2010 ist daher für die Rechtsmittelwerberin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen. Mit dem genannten Errichtungszeitpunkt 2009 aus 2010, ist daher für die Rechtsmittelwerberin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen. 3) Die gegen die bekämpfte Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen bzw die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde - Folgendes darzulegen ist:
  4. a)In der Beschwerde wird vorgetragen, die verfahrensgegenständliche Terrasse habe eine Fläche von weniger als 10 m² und nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – von ca 16 m². Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine verfahrensentscheidende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Vorweg ist hier darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde bloß eine Circaangabe gemacht hat. Selbst wenn nun das Flächenausmaß der strittigen Holzterrasse unter 10 m² gelegen sein sollte, würde die unzutreffende Circaangabe der belangten Behörde vorliegend nicht schaden, da aufgrund der übrigen Angaben zur verfahrensgegenständlichen Terrasse im angefochtenen Bescheid sehr klar ist, welches Bauwerk verfahrensgegenständlich ist. Mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung wird zur Verdeutlichung der zu beseitigenden Terrasse eine Plandarstellung derselben zum Bestandteil der Rechtsmittelentscheidung erklärt, wobei diese Plandarstellung der Ingenieurgemeinschaft B B OG vom 20.09.2016 von der Rechtsmittelwerberin bei ihrer Befragung in der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2017 als zutreffende Darstellung der verfahrensgegenständlichen Holzterrasse bezeichnet wurde.
  5. b)Im Beschwerdeschriftsatz vom 08.09.2016 begehrte die Beschwerdeführerin die Aussetzung des in Prüfung stehenden baupolizeilichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des von ihr in Gang gesetzten Bauanzeigeverfahrens (betreffend die streitverfangene Holzterrasse). In der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2017 beantragte die Rechtsmittelwerberin die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, bis eine Baugenehmigung für die verfahrensgegenständliche Holzterrasse erwirkt habe werden können, dies augenscheinlich mit Blick darauf, dass das Bauanzeigeverfahren zwischenzeitlich bereits mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde W vom 25.10.2016 rechtskräftig zum Abschluss gebracht wurde. Bezüglich eines (künftigen) Baubewilligungsverfahrens brachte die Rechtsmittelwerberin in der Beschwerdeverhandlung vor, dass sie noch kein Bauansuchen bei der Baubehörde eingebracht habe, da das Grundstück, auf dem sich die verfahrensgegenständliche Holzterrasse befinde, keine einheitliche Baulandwidmung aufweise, sodass es im Gegenstandsfall zunächst erforderlich sei, eine entsprechende (einheitliche) Widmung des Grundstückes als Bauland herbeizuführen, erst dann könne erfolgreich eine Baugenehmigung angestrebt werden. Diesem Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin war vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht nachzukommen. Nach § 39 Abs 3 TBO 2011 kann ein baupolizeiliches Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige ausgesetzt werden, wenn im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht wird. Nach Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 kann ein baupolizeiliches Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige ausgesetzt werden, wenn im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht wird. Genau dies ist in der vorliegenden Beschwerdesache nicht der Fall, hat doch die Beschwerdeführerin klar zu Protokoll gegeben, dass aktuell kein Bauansuchen bei der Baubehörde gestellt ist, dies im Hinblick auf die noch nicht einheitliche Baulandwidmung des Grundstückes, auf dem die streitverfangene Holzterrasse situiert worden ist. Auch ein Bauanzeigeverfahren ist nicht im Gange, dieses wurde mit Bescheid der belangten Behörde bereits rechtskräftig abgeschlossen. Demgemäß besteht keine gesetzliche Berechtigung zur Aussetzung des Verfahrens. Auf der Grundlage der geltenden Rechtslage konnte daher dem Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin gar nicht entsprochen werden. Davon abgesehen können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien Beseitigungsaufträge auch ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden, mag auch die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens möglich sein (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 12.11.2012, Zl 2012/06/0124, vom 19.12.2005, Zl 2002/06/0004, und weitere). Davon abgesehen können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien Beseitigungsaufträge auch ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden, mag auch die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens möglich sein vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 12.11.2012, Zl 2012/06/0124, vom 19.12.2005, Zl 2002/06/0004, und weitere). 4) Zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung sowie die gewünschte Parteienvernehmung vom erkennenden Verwaltungsgericht durchgeführt worden sind. Planunterlagen über die verfahrensgegenständliche Anlage wurden von der Rechtsmittelwerberin selbst in Vorlage gebracht und sind solche nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ausreichend aktenkundig. Dagegen war der beantragte Lokalaugenschein nicht durchzuführen, weil einerseits eine ausreichende Anzahl von Lichtbildern über die streitverfangene Holzterrasse in den vorliegenden Aktenunterlagen und andererseits aktenkundige Plandarstellungen der verfahrensgegenständlichen Anlage die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergeben, sodass vom erkennenden Gericht ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte. Im Übrigen hat die Rechtsmittelwerberin auch nicht substantiiert und überzeugend dargetan, welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen hätte werden können. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte daher auch ohne Vornahme eines Lokalaugenscheines hinreichend erhoben werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.2628.4

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