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{'item': 'LVwG-2016/36/2467-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/36/2467-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde der Frau B B, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 05.10.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hinsichtlich der Vorgeschichte auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.04.2016, Zl LVwG-2016/39/0239-2, verwiesen werden. In weiterer Folge brachte Herr A A (in der Folge: Bauwerber) das am 30.08.2016 bei der Baubehörde eingelangte Bauansuchen unter Anschluss von Einreichunterlagen ein. Beantragt wurde die Errichtung einer Tiefgarage mit teilweise begehbarem Dach und nunmehr zusätzlich einer Schallschutzmauer im Bereich der Einfahrtsrampe in die Tiefgarage (ostseitig) auf dem Gst *** KG ***. Zum nunmehr beantragten Bauvorhaben wurde das Gutachten der B B GesbR vom 12.09.2016 zur schalltechnischen Immissionsprognose und Abschätzung der Luftschadstoffemissionen eingeholt. Darin wird insbesondere auch zusammenfassend ausgeführt, dass die Ergebnistabelle zeigt, dass durch die geplante Bebauung an den Grundgrenzen die einschlägigen Widmungsgrenzwerte für Wohngebiete in allen Beurteilungszeiträumen eingehalten werden können. Aus dieser Tabelle auf Seite 7 des Gutachtens ergibt sich im Detail, dass hinsichtlich aller Immissionspunkte, deren Situierung im Lageplan des Gutachtens jeweils deutlich kenntlich gemacht sind, ein Beurteilungspegel während des Tages von 36,3 dB bis maximal 45,9 dB, und während des Abends von 33,3 dB bis maximal 42,9 dB angeführt ist. Während der Nachtstunden liegt hinsichtlich aller Immissionspunkte ein Beurteilungspegel zwischen 28,9 dB und maximal 38,5 dB vor. Bezüglich der Immissionspunkte IP Südost 1, IP Südost 2, IP Südost 3, IP Südost 4, an der Grundgrenze zum Gst *** KG ***, das sich im Hälfte-Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, ergibt sich aus dieser Tabelle ein Beurteilungspegel von 36,4 bis maximal 39,7 während des Tages und während des Abends zwischen 33,4 dB und maximal 36,
  4. Während der Nachtstunden liegt der Beurteilungspegel hinsichtlich dieser Immissionspunkte zwischen 29,0 dB und maximal 32,3 dB. Abschließend wird in diesem Gutachten ausgeführt, dass bei projektgemäßer Ausführung und antragsgemäßem Betrieb der Tiefgarage durch den Tiefgaragenverkehr an den Grundgrenzen die einschlägigen Widmungsgrenzwerte für Bauland - Wohngebiet eingehalten werden. Die durch den Tiefgaragenverkehr zu erwartenden Luftschadstoffemissionen und Bodenschwingungen beeinflussen den Charakter des Wohngebietes nicht wesentlich, weil Gemeindestraßen mit einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen zulässigerweise durch Wohngebiete führen dürfen und die durch den Verkehr resultierenden Immissionen als zumutbar bzw ortsüblich eingestuft werden. Zusammenfassend kann daher ausgesagt werden, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Tiefgarage die Wohnqualität im Nachbarschaftsbereich durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen nicht wesentlich beeinträchtigt bzw der Charakter als Wohngebiet nicht nachteilig beeinflusst wird. Weiters wurde von der Baubehörde das hochbautechnische Gutachten von DI C C vom 13.09.2016 eingeholt und wurde darin abschließend zusammengefasst ausgeführt, dass bei Einhaltung der in diesem Gutachten angeführten 10 Punkte dem Bauvorhaben zugestimmt werden kann. Mit Schreiben der Baubehörde vom 13.09.2016 wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dazu brachte Frau B B (in der Folge: Beschwerdeführerin) sowie Frau D D und Herr E E die gemeinsame Stellungnahme vom 20.09.2016 ein, in der unter Anschluss von Planunterlagen nähere Ausführungen hinsichtlich der Vorfrage des Verlaufs der Grundstücksgrenze sowie bezüglich des Immissionsschutzes erfolgten. In weiterer Folge wurde dann mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 05.10.2016, Zl ****, dem gegenständlich beantragten Bauvorhaben die baurechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen hat Frau B B fristgerecht die Beschwerde vom 31.10.2016 erhoben und darin Folgendes vorgebracht: „(…) Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W als Baubehörde
  5. Instanz vom 05.10.2016 in der Bausache AZl **** in offener Frist: Der Bürgermeister als Baubehörde
  6. Instanz hat zwar ein technisches Gutachten betreffend die Einwirkungen des gegenständlichen Bauvorhabens - einer Tiefgarage - auf meine Liegenschaft eingeholt, sich jedoch - als Laie - vorbehalten, die medizinische Frage der Zumutbarkeit der im Gutachten genannten Beeinträchtigungen zu beantworten. Nach den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.04.1978, 2491/76; 17.05.1965, 361/65 u.a.) ist nach der Beiziehung des technischen Sachverständigen hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen. (…)“ II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis des verfahrensgegenständlich beantragten Bauvorhabens nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt und konnte daher nach § 24 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis des verfahrensgegenständlich beantragten Bauvorhabens nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt und konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 93/2016:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 93/2016: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016: „§ 37Bauland(…)
(4)Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt: Tag Abend Nacht 6:00 bis 19:00 Uhr 19:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr Wohngebiet 50 dB 45 dB 40 dB gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet 55 dB 50 dB 45 dB Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet 60 dB 55 dB 50 dB allgemeines Mischgebiet 65 dB 60 dB 55 dB Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden. (…) § 38Paragraph 38Wohngebiet(…)
(3)Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
  1. a)gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und
  2. b)die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird. (…)
(5)Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht
  1. a)die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oderdie nach Paragraph 37, Absatz 4, entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
  2. b)unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 sind Nachbarn, die Eigentümer der Grundstücke die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, und sind diese grundsätzlich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 sind Nachbarn, die Eigentümer der Grundstücke die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, und sind diese grundsätzlich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin ist (Hälfte-) Eigentümerin des Gst *** KG ***, das im Südosten unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst *** KG ***) anschließt. Die Beschwerdeführerin war daher grundsätzlich berechtigt, sämtliche in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin war daher grundsätzlich berechtigt, sämtliche in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Soweit von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur zusammengefasst vorgebracht wird, dass zwar ein technisches Gutachten betreffend die Einwirkungen des gegenständlichen Bauvorhabens auf ihre Liegenschaft eingeholt worden sei, jedoch nach der Beiziehung des technischen Sachverständigen hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen zudem ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen gewesen wäre, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 steht den Nachbarn eines Bauverfahrens das Recht auf Geltendmachung der Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und soweit dies auch dem Schutz der Nachbarn dient. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 steht den Nachbarn eines Bauverfahrens das Recht auf Geltendmachung der Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und soweit dies auch dem Schutz der Nachbarn dient. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 die Nachbarn lediglich berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen. Ein darüber hinausgehender allumfassender Immissionsschutz besteht nicht (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338; VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198; ua). In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 die Nachbarn lediglich berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen. Ein darüber hinausgehender allumfassender Immissionsschutz besteht nicht vergleiche VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338; VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198; ua). Das gegenständliche Baugrundstück Gst *** KG *** ist als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2016 gewidmet.Das gegenständliche Baugrundstück Gst *** KG *** ist als Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2016 gewidmet. Das nunmehr gegenständliche Bauvorhaben auf Gst *** KG *** umfasst entsprechend den zugrundliegenden Einreichplänen von F F vom 30.08.2016 die Errichtung einer Tiefgarage mit teilweise begehbarem Dach sowie einer zusätzlichen Schallschutzmauer im Bereich der Einfahrtsrampe in die Tiefgarage ostseitig. In der Tiefgarage sind 13 Stellplätze und einer Stellfläche für einspurige Kraftfahrzeuge vorgesehenen und dient das Bauvorhaben dem auf dem gleichem Grundstück bestehenden Landhotel „X“ und wird mit diesem auch baulich verbunden (Zugang ins Hotel durch eine Schleuse in der Tiefgarage). Wie sich aus dem Akteninhalt – insbesondere dem Email des hochbautechnischen Sachverständigen vom 06.10.2015 - ergibt, werden durch das gegenständliche Bauvorhaben die Anzahl der bereits bestehenden Pflichtstellplätze des bestehenden Landhotels „X“ nicht erhöht. Es werden sohin von den derzeit auf dem auf Gst *** KG *** bereits bestehenden oberirdischen Stellplätzen, künftig davon – im Umfang der Kapazität der Tiefgarage – diese in der beantragten Tiefgarage untergebracht. Nach vorliegender Akten- bzw Sachlage ist hinsichtlich des bestehenden Landhotels „X“ auf Gst *** KG *** von einem nicht der Widmungskategorie Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2016 entsprechenden, jedoch rechtmäßigen Baubestand auszugehen. Im gesamten Verfahren ist hinsichtlich des Baukonsenses nichts Gegenteiliges hervorgekommen (vgl dazu auch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.04.2016, Zl LVwG-2016/39/0239-2). Nach vorliegender Akten- bzw Sachlage ist hinsichtlich des bestehenden Landhotels „X“ auf Gst *** KG *** von einem nicht der Widmungskategorie Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2016 entsprechenden, jedoch rechtmäßigen Baubestand auszugehen. Im gesamten Verfahren ist hinsichtlich des Baukonsenses nichts Gegenteiliges hervorgekommen vergleiche dazu auch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.04.2016, Zl LVwG-2016/39/0239-2). § 38 Abs 3 TROG 2016 sieht für derartige rechtmäßig bereits bestehende, im Wohngebiet bzw im gemischten Wohngebiet nicht zulässige Betriebe oder Einrichtungen die rechtliche Möglichkeit der Errichtung von Gebäuden für diese Betriebe oder Einrichtungen unter gewissen einschränkenden gesetzlichen Voraussetzungen vor. Paragraph 38, Absatz 3, TROG 2016 sieht für derartige rechtmäßig bereits bestehende, im Wohngebiet bzw im gemischten Wohngebiet nicht zulässige Betriebe oder Einrichtungen die rechtliche Möglichkeit der Errichtung von Gebäuden für diese Betriebe oder Einrichtungen unter gewissen einschränkenden gesetzlichen Voraussetzungen vor. Insbesondere unter – auch für den nachbarrechtlichen Rechtschutz bedeutsamen – immissionsrechtlichen Gesichtspunkten wird danach gefordert, dass dadurch die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird (lit b). Insbesondere unter – auch für den nachbarrechtlichen Rechtschutz bedeutsamen – immissionsrechtlichen Gesichtspunkten wird danach gefordert, dass dadurch die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird (Litera b,). Während – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob von einem bestimmten Betrieb bzw einem bestimmten Bauvorhaben eine nach baurechtlichen Bestimmungen unzulässige Immission ausgeht, oder nicht, bisher – unbeschadet bestimmter Ausnahmen – grundsätzlich die Beiziehung technischer und medizinischer Sachverständiger erforderlich war (vgl VwGH 12.10.1976, 0780/76; uva) ist diesbezüglich zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche gesetzliche Neuregelung in Kraft. Während – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob von einem bestimmten Betrieb bzw einem bestimmten Bauvorhaben eine nach baurechtlichen Bestimmungen unzulässige Immission ausgeht, oder nicht, bisher – unbeschadet bestimmter Ausnahmen – grundsätzlich die Beiziehung technischer und medizinischer Sachverständiger erforderlich war vergleiche VwGH 12.10.1976, 0780/76; uva) ist diesbezüglich zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche gesetzliche Neuregelung in Kraft. Mit Änderung des TROG 2011 mit LGBl Nr 93/2016, die am 01.10.2016 in Kraft getreten ist, Mit Änderung des TROG 2011 mit Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2016,, die am 01.10.2016 in Kraft getreten ist, wurden ua auch die Bestimmungen der §§ 37 und 38 (zwischenzeitlich wiederverlautbart als TROG 2016, LGBl Nr 101/2016) zum Teil neu geregelt. wurden ua auch die Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 (zwischenzeitlich wiederverlautbart als TROG 2016, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016,) zum Teil neu geregelt. So ist nunmehr gemäß § 37 Abs 4 TROG 2016 die Eignung von Grundflächen als Wohngebiet in Bezug auf die Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls dann gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen am Tag (6:00 bis 19:00 Uhr) 50 dB, am Abend (19:00 bis 22:00 Uhr) 45 dB und in Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) 40 dB nicht übersteigt.So ist nunmehr gemäß Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 die Eignung von Grundflächen als Wohngebiet in Bezug auf die Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls dann gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen am Tag (6:00 bis 19:00 Uhr) 50 dB, am Abend (19:00 bis 22:00 Uhr) 45 dB und in Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) 40 dB nicht übersteigt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des TROG 2011 mit LGBl Nr 93/2016 wird hinsichtlich dieser neu geschaffenen Bestimmungen insbesondere Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des TROG 2011 mit Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2016, wird hinsichtlich dieser neu geschaffenen Bestimmungen insbesondere Folgendes ausgeführt: „Nach dem neuen § 37 Abs. 4 sollen in Bezug auf Lärmimmissionen nach Widmungskategorien und Tageszeit gestaffelte dB-Grenzwerte festgelegt werden, bei deren Einhaltung die Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes jedenfalls gegeben ist. (…) Die entsprechenden dB-Werte sollen sich auf die Grundstücksgrenzen beziehen, was darin begründet ist, dass neu gewidmete Grundflächen meist noch unbebaut sind, womit eine Bebauung als Bezugspunkt vorweg nicht in Betracht kommt. Davon abgesehen wird damit aber auch dem Umstand in sachgerechter Weise Rechnung getragen, dass eine entsprechende Wohnqualität in Bezug auf Lärmimmissionen nicht nur im Inneren eines Gebäudes, sondern auch in seinem Umfeld gewährleistet sein muss. (…)“„Nach dem neuen Paragraph 37, Absatz 4, sollen in Bezug auf Lärmimmissionen nach Widmungskategorien und Tageszeit gestaffelte dB-Grenzwerte festgelegt werden, bei deren Einhaltung die Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes jedenfalls gegeben ist. (…) Die entsprechenden dB-Werte sollen sich auf die Grundstücksgrenzen beziehen, was darin begründet ist, dass neu gewidmete Grundflächen meist noch unbebaut sind, womit eine Bebauung als Bezugspunkt vorweg nicht in Betracht kommt. Davon abgesehen wird damit aber auch dem Umstand in sachgerechter Weise Rechnung getragen, dass eine entsprechende Wohnqualität in Bezug auf Lärmimmissionen nicht nur im Inneren eines Gebäudes, sondern auch in seinem Umfeld gewährleistet sein muss. (…)“ Im gegenständlichen Fall liegt zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben das Gutachten der B B GesbR vom 12.09.2016 vor. Darin wird in der Tabelle auf Seite 7 dieses Gutachtens ua ausgeführt, dass hinsichtlich aller Immissionspunkte, deren Situierung im Lageplan des Gutachtens deutlich kenntlich gemacht sind, der Beurteilungspegel während des Tages im Bereich von 36,3 dB bis maximal 44,8 dB, und während des Abends im Bereich von 33,3 dB bis maximal 42,9 dB liegt. Während der Nachtstunden liegt hinsichtlich aller Immissionspunkte der Beurteilungspegel zwischen 28,9 dB und maximal 38,5 dB. Diese Werte liegen sohin unter den nunmehr in § 37 Abs 4 TROG 2016 gesetzlich festgelegten Werten für das Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2016. Dies insbesondere auch in Bezug auf die Immissionspunkte IP Südost 1, IP Südost 2, IP Südost 3, IP Südost 4, an der Grundgrenze des Gst *** KG ***, das sich im Hälfte-Eigentum der Beschwerdeführerin befindet. Diese Werte liegen sohin unter den nunmehr in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 gesetzlich festgelegten Werten für das Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2016. Dies insbesondere auch in Bezug auf die Immissionspunkte IP Südost 1, IP Südost 2, IP Südost 3, IP Südost 4, an der Grundgrenze des Gst *** KG ***, das sich im Hälfte-Eigentum der Beschwerdeführerin befindet. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde hinsichtlich des Gutachtens der B B GesbR vom 12.09.2016 kein Vorbringen erstattet. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens die nunmehr in § 37 Abs 4 TROG 2016 normierten dB-Werte eingehalten werden. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens die nunmehr in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 normierten dB-Werte eingehalten werden. Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass in § 38 Abs 5 TROG 2016, diese Bestimmung ist ebenfalls seit 01.10.2016 neu in Kraft, nunmehr gesetzlich festgelegt ist, dass die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die nach § 37 Abs 4 leg cit entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt (lit
  3. a)oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird (lit b).Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass in Paragraph 38, Absatz 5, TROG 2016, diese Bestimmung ist ebenfalls seit 01.10.2016 neu in Kraft, nunmehr gesetzlich festgelegt ist, dass die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die nach Paragraph 37, Absatz 4, leg cit entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt (Litera a,) oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird (Litera b,). In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser ebenfalls mit Änderung des TROG 2011 mit LGBl Nr 93/2016 neu geschaffenen Bestimmung wird insbesondere Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser ebenfalls mit Änderung des TROG 2011 mit Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2016, neu geschaffenen Bestimmung wird insbesondere Folgendes ausgeführt: „Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass eine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn der bestehende Lärmpegel den entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Wert nicht übersteigt (lit.
  4. a)oder, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aufgrund von Vorbelastungen bereits der Fall ist, um höchstens 1 dB erhöht wird (sog. „Irrelevanzschwelle“; lit. b). Hierbei ist von dem nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze zu ermittelnden Beurteilungspegel auszugehen (…).“„Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass eine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn der bestehende Lärmpegel den entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Wert nicht übersteigt (Litera a,) oder, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aufgrund von Vorbelastungen bereits der Fall ist, um höchstens 1 dB erhöht wird (sog. „Irrelevanzschwelle“; Litera b,). Hierbei ist von dem nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze zu ermittelnden Beurteilungspegel auszugehen (…).“ Die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens im Hinblick auf die in § 38 Abs 3 TROG 2016 normierten Voraussetzungen haben sohin in Bezug auf den Immissionsschutz insofern mit 01.10.2016 eine entscheidende Neuregelung erfahren, als die in § 38 Abs 3 lit b TROG 2016 festgelegten Kriterien in Bezug auf Lärm jedenfalls dann bereits als erfüllt gelten, wenn die in § 37 Abs 4 leg cit für die jeweilige Widmungskategorie festgelegten Werte eingehalten werden.Die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens im Hinblick auf die in Paragraph 38, Absatz 3, TROG 2016 normierten Voraussetzungen haben sohin in Bezug auf den Immissionsschutz insofern mit 01.10.2016 eine entscheidende Neuregelung erfahren, als die in Paragraph 38, Absatz 3, Litera b, TROG 2016 festgelegten Kriterien in Bezug auf Lärm jedenfalls dann bereits als erfüllt gelten, wenn die in Paragraph 37, Absatz 4, leg cit für die jeweilige Widmungskategorie festgelegten Werte eingehalten werden. Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung diese Neuregelung bereits in Geltung stand und die vorliegende lärmtechnische Beurteilung – die in der Beschwerde unbestritten blieb – ergeben hat, dass die in § 37 Abs 4 TROG 2016 festgelegten Werte für das Wohngebiet an den Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht eingehalten werden.Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung diese Neuregelung bereits in Geltung stand und die vorliegende lärmtechnische Beurteilung – die in der Beschwerde unbestritten blieb – ergeben hat, dass die in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 festgelegten Werte für das Wohngebiet an den Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht eingehalten werden. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung in § 38 Abs 5 lit a TROG 2016 gilt die Wohnqualität in Bezug auf Lärm nunmehr jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn die in § 37 Abs 4 leg cit jeweils normierten dB-Werte eingehalten werden.Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung in Paragraph 38, Absatz 5, Litera a, TROG 2016 gilt die Wohnqualität in Bezug auf Lärm nunmehr jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn die in Paragraph 37, Absatz 4, leg cit jeweils normierten dB-Werte eingehalten werden. Mit 01.10.2016 ist daher insofern eine grundlegende Änderung der Rechtslage eingetreten, als die bislang auch in der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich geforderte zweistufige Immissionsprüfung durch Beiziehung eines technischen Sachverständigen und anschließend zudem auch noch eines medizinischen Sachverständigen nunmehr ua in den Fällen der Einhaltung der in § 37 Abs 4 TROG 2016 jeweils normierten dB-Werte, nicht mehr geboten ist.Mit 01.10.2016 ist daher insofern eine grundlegende Änderung der Rechtslage eingetreten, als die bislang auch in der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich geforderte zweistufige Immissionsprüfung durch Beiziehung eines technischen Sachverständigen und anschließend zudem auch noch eines medizinischen Sachverständigen nunmehr ua in den Fällen der Einhaltung der in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 jeweils normierten dB-Werte, nicht mehr geboten ist. Da – wie bereits ausgeführt - im gegenständlichen Fall die in § 37 Abs 4 TROG 2016 festgelegten dB-Werte eingehalten werden, gilt gemäß § 38 Abs 5 lit a leg cit die Wohnqualität durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in Bezug auf Lärm bereits ex lege als nicht wesentlich beeinträchtigt und bedarf es daher keiner weiteren medizinischen Beurteilung der Ergebnisse des technischen Sachverständigen.Da – wie bereits ausgeführt - im gegenständlichen Fall die in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 festgelegten dB-Werte eingehalten werden, gilt gemäß Paragraph 38, Absatz 5, Litera a, leg cit die Wohnqualität durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in Bezug auf Lärm bereits ex lege als nicht wesentlich beeinträchtigt und bedarf es daher keiner weiteren medizinischen Beurteilung der Ergebnisse des technischen Sachverständigen. Es kommt daher aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich Lärm keine Berechtigung mehr zu. Neben dem Kriterium Lärm ist im Hinblick auf die in § 38 Abs 3 lit b TROG 2016 weiters angeführten Bereiche ebenfalls zunächst auf die Ausführungen im Gutachten der B B GesbR vom 12.09.2016 zu verweisen, das von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb.Neben dem Kriterium Lärm ist im Hinblick auf die in Paragraph 38, Absatz 3, Litera b, TROG 2016 weiters angeführten Bereiche ebenfalls zunächst auf die Ausführungen im Gutachten der B B GesbR vom 12.09.2016 zu verweisen, das von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. Darin wird weiters zusammenfassend ausgeführt, dass die durch den Tiefgaragenverkehr zu erwartenden Luftschadstoffemissionen und Bodenschwingungen den Charakter des Wohngebietes ebenso nicht wesentlich beeinflussen. In diesem Zusammenhang wurde im Gutachten auch darauf hingewiesen, dass Gemeindestraßen mit einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen zulässigerweise durch Wohngebiete führen dürfen und die durch den Verkehr resultierenden Immissionen als zumutbar bzw ortsüblich eingestuft werden. Abschließend wird zusammenfassend ausgeführt, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Tiefgarage die Wohnqualität im Nachbarschaftsbereich durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen nicht wesentlich beeinträchtigt bzw der Charakter als Wohngebiet nicht nachteilig beeinflusst wird. Im gegenständlichen Fall führt die *gasse (Gst *** KG ***) an der gesamten Ostseite des Grundstückes der Beschwerdeführerin (Gst *** KG ***) entlang. Das Baugrundstück grenzt ebenfalls ostseitig zu einem Teil an die *gasse unmittelbar an und zweigt die Zufahrt zur beantragten Tiefgarage in diesem Bereich direkt von der *gasse ab. Das nunmehr gegenständliche Bauvorhaben auf Gst *** KG *** umfasst – wie bereits vorstehend ausgeführt - die Errichtung einer Tiefgarage mit teilweise begehbarem Dach sowie einer zusätzlichen Schallschutzmauer im Bereich der Einfahrtsrampe in die Tiefgarage ostseitig. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, werden durch das gegenständliche Bauvorhaben die Anzahl der bereits bestehenden Stellplätze für das auf dem gleichem Grundstück bestehende Landhotel „X“ nicht erhöht, sondern werden im Umfang der Kapazität der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage die derzeit bestehenden oberirdischen Stellplätze auf dem gegenständlichen Baugrundstück künftig in der Tiefgarage untergebracht. Dabei befinden sich auch ein Teil der bestehenden oberirdischen Stellplätze derzeit am Standort der nunmehr verfahrensgegenständlichen Tiefgarage. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, haben die Nachbarn jene Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen. Dabei sind die typischerweise von Pflichtstellplätzen ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 19.09.2006, Zl 2005/06/0066, VwGH 21.05.2007, Zl 2004/05/0254).Dabei sind die typischerweise von Pflichtstellplätzen ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 19.09.2006, Zl 2005/06/0066, VwGH 21.05.2007, Zl 2004/05/0254). Aufgrund der unwidersprochenen gebliebenen Ausführungen im Gutachten der B B GesbR vom 12.09.2016 und da durch das gegenständliche Bauvorhaben die bereits bestehenden Pflichtstellplätzen nicht erhöht werden sowie auch von der Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände vorgebracht wurden, war im gegenständlichen Fall auch hinsichtlich der über den Lärm hinausgehenden weiteren Immissionen die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht geboten. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass dem Beschwerdevorbringen im Ergebnis keine Berechtigung zukommt und war die Beschwerde daher abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur sowie die nunmehr in Geltung befindliche neue eindeutige Rechtlage in Bezug auf § 37 Abs 4 und § 38 Abs 5 TROG 2016 verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur sowie die nunmehr in Geltung befindliche neue eindeutige Rechtlage in Bezug auf Paragraph 37, Absatz 4 und Paragraph 38, Absatz 5, TROG 2016 verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.36.2467.1

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