Obsah (5)
§§ 27§ 8§ 25a§ 2Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/2690-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§§ 27und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wie folgt:1.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wie folgt:
§ 8
des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) vom 06.07.1983, LGBl Nr 58/1983, in der Fassung LGBl Nr 116/2015, werden für A A für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.08.2017 die Kosten für mobile Förderung von Kindern und Jugendlichen mit ergotherapeutischem Schwerpunkt im häuslich aufsuchenden Setting und blockweise stattfindender Logopädie im Ausmaß von 4 Stunden (2 x 2 Stunden) pro Woche durch die „C C GmbH“ – insgesamt für maximal 208 Stunden – übernommen. Diese Kosten werden mit der C C GmbH direkt abgerechnet.
Paragraph 8, des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) vom 06.07.1983, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1983,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2015,, werden für A A für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.08.2017 die Kosten für mobile Förderung von Kindern und Jugendlichen mit ergotherapeutischem Schwerpunkt im häuslich aufsuchenden Setting und blockweise stattfindender Logopädie im Ausmaß von 4 Stunden (2 x 2 Stunden) pro Woche durch die „C C GmbH“ – insgesamt für maximal 208 Stunden – übernommen. Diese Kosten werden mit der C C GmbH direkt abgerechnet. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung: A A, vertreten durch ihre Mutter B B, hat am 07.06.2016 bei der Bürgermeisterin der Stadt W einen Antrag für die Kostenübernahme für die Verlängerung der heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von 4 Wochenstunden bei der „C C GmbH“ nach dem TRG eingebracht. Die Kosten für die ambulante Frühförderung bei der Lebenshilfe Tirol waren A A bereits im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.08.2014 von der Behörde bewilligt worden. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W vom 17.06.2015 waren zuletzt
§ 8
TRG für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 die Kosten für mobile Förderung von Kindern und Jugendlichen im Ausmaß von 4 Stunden pro Woche durch die „C C GmbH“ – insgesamt für maximal 208 Stunden - übernommen worden, wobei die für A A angefallenen Kosten mit der C C GmbH abgerechnet wurden.A A, vertreten durch ihre Mutter B B, hat am 07.06.2016 bei der Bürgermeisterin der Stadt W einen Antrag für die Kostenübernahme für die Verlängerung der heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von 4 Wochenstunden bei der „C C GmbH“ nach dem TRG eingebracht. Die Kosten für die ambulante Frühförderung bei der Lebenshilfe Tirol waren A A bereits im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.08.2014 von der Behörde bewilligt worden. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W vom 17.06.2015 waren zuletzt
Paragraph 8, TRG für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 die Kosten für mobile Förderung von Kindern und Jugendlichen im Ausmaß von 4 Stunden pro Woche durch die „C C GmbH“ – insgesamt für maximal 208 Stunden - übernommen worden, wobei die für A A angefallenen Kosten mit der C C GmbH abgerechnet wurden. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W vom 03.11.2016, GZ ****, wurde der Antrag von A A, vertreten durch ihre Mutter B B, vom 07.06.2016, eingelangt am 16.06.2016, auf Kostenübernahme für die Verlängerung der Heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von 4 Wochenstunden
§ 2TRG idg
F abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung unter Berücksichtigung vorhandener medizinischer Unterlagen und den auf dieser Basis erstellten amtsärztlichen und sozialarbeiterischen Stellungnahmen der belangten Behörde sowie unter Berücksichtigung eines Verlaufsberichtes der C C GmbH. In der Entscheidung wurde festgehalten, dass die gewünschte/beantragte Maßnahme seitens der Amtsärztin und Sozialarbeiterin der belangten Behörde nicht als notwendig und zweckmäßig angesehen werde und der Kindesmutter, Frau B B, des Öfteren angeraten worden sei, geeignete Förderungen, wie Ergotherapie und Logopädie, in Anspruch zu nehmen. Hingewiesen wurde darauf, dass der Mensch mit Behinderung – ungeachtet eines Anspruchs auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen – keinen Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme habe.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W vom 03.11.2016, GZ ****, wurde der Antrag von A A, vertreten durch ihre Mutter B B, vom 07.06.2016, eingelangt am 16.06.2016, auf Kostenübernahme für die Verlängerung der Heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von 4 Wochenstunden
Paragraph 2, TRG idgF abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung unter Berücksichtigung vorhandener medizinischer Unterlagen und den auf dieser Basis erstellten amtsärztlichen und sozialarbeiterischen Stellungnahmen der belangten Behörde sowie unter Berücksichtigung eines Verlaufsberichtes der C C GmbH. In der Entscheidung wurde festgehalten, dass die gewünschte/beantragte Maßnahme seitens der Amtsärztin und Sozialarbeiterin der belangten Behörde nicht als notwendig und zweckmäßig angesehen werde und der Kindesmutter, Frau B B, des Öfteren angeraten worden sei, geeignete Förderungen, wie Ergotherapie und Logopädie, in Anspruch zu nehmen. Hingewiesen wurde darauf, dass der Mensch mit Behinderung – ungeachtet eines Anspruchs auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen – keinen Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme habe. Gegen diesen Bescheid wurde von A A, vertreten durch die Kindesmutter, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des Krankheitsbildes der nunmehr 8 Jahre alten A A dieser erstmals im Alter von 2 Jahren in Form einer Kostenübernahme für ambulante Frühförderung im Ausmaß von zwei Wochenstunden bis einschließlich 31.08.2015 und in weiterer Folge die Kostenübernahme der mobilen Förderung, heilpädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen im Ausmaß von 4 Stunden pro Woche durch die „C C GmbH“, für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2016 bewilligt worden sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ergäbe sich der Bedarf an den beantragten Maßnahmen zum Beispiel aus einem sehr aktuellen Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 09.06.2016, Zl ****, mit welchem für die minderjährige A A ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei. Aus den im Zuge dieses Verfahrens gewonnenen Abklärungsergebnissen sei ersichtlich, dass die minderjährige Antragstellerin Entwicklungsrückstände in den Bereichen Motorik, Sprache und sozial-emotionaler Reife aufweise. Bewegungskoordination, Handlungsplanung, Körperwahrnehmung, taktil-kinästhetische und vestibuläre Wahrnehmung seien nicht dem Alter entsprechend entwickelt. Die phonologische Informationsverarbeitung und die phonologische Bewusstheit als Vorläuferfertigkeiten für das Erlernen des Lesens und Schreibens seien nur in Teilbereichen entwickelt. Auch in den mathematischen Vorläuferfertigkeiten weise die minderjährige Antragstellerin Defizite auf. Diese verfüge derzeit über einen simultanen Zahlenbegriff von 2 und könne zuordnend bis 10 zählen. Sie beherrsche die deutsche Sprache nur sehr begrenzt und brauche sehr viel Unterstützung und Veranschaulichung, um Lerninhalte zu erfassen. Laut neuropsychodiagnostischem Befund der Klinik, erstellt von Dr. D D am 04.08.2015, bestünden bei A A eine umschriebenen Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen F82 sowie eine kombinierte Entwicklungsstörung F83, verbunden mit einer leichten Intelligenzminderung F
- Aus diesem Grunde habe der Landesschulrat für Tirol einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und empfohlen, durch sonderpädagogische Förderungsmaßnahmen der Minderjährigen unter anderem auch das Erlernen der Kulturtechniken zu ermöglichen. Auch die Integrationsvolksschule X habe mit Stellungnahme vom 26.10.2016 der Antragstellerin gravierende Entwicklungsdefizite bestätigt. Nachdem eine Einzelbetreuung in der Schule nur bedingt möglich sei, komme die Integrationsvolksschule X zum Schluss, dass eine Fortsetzung der Ergotherapie sowie eine Betreuung durch die C C zu empfehlen sei, um Entwicklungsverzögerungen aufzuholen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Empfehlungen des Landesschulrates sowie der Sonderpädagogin an der Integrationsvolksschule X wesentlich mehr den Tatsachen entsprechen als jene Empfehlungen des Amtsarztes bzw der Sozialarbeiter. Es sei auch schwer nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort auf die gut begründeten Argumente des Landesschulrates sowie der Integrationsvolksschule eingegangen sei. Weder die Amtsärztin noch die Sozialarbeiterin hätten vor Abgabe ihrer Stellungnahmen einen persönlichen Kontakt mit der minderjährigen Antragstellerin gehabt. Offenkundig würden derartige Stellungnahmen lediglich aufgrund der Unterlagen des Behördenaktes durchgeführt und könnten daher niemals so genau sein wie fachliche Stellungnahmen jener Personen, die tagtäglich mit der Betreuung der minderjährigen Antragstellerin beschäftigt seien bzw diese real untersucht hätten. Diese sei regelmäßige Patientin an der Universitätsklinik in Y für Pädiatrie I. So sei am 19.10.2015 ein neuropsychodiagnostischer Befund erstellt worden, aus dem sich eindeutig ergebe, dass die Fortsetzung der umfassenden Unterstützung durch den Verein „C C“ im höchstmöglichen Stundenausmaß jedenfalls weiterhin notwendig sei.Auch die Integrationsvolksschule römisch zehn habe mit Stellungnahme vom 26.10.2016 der Antragstellerin gravierende Entwicklungsdefizite bestätigt. Nachdem eine Einzelbetreuung in der Schule nur bedingt möglich sei, komme die Integrationsvolksschule römisch zehn zum Schluss, dass eine Fortsetzung der Ergotherapie sowie eine Betreuung durch die C C zu empfehlen sei, um Entwicklungsverzögerungen aufzuholen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Empfehlungen des Landesschulrates sowie der Sonderpädagogin an der Integrationsvolksschule römisch zehn wesentlich mehr den Tatsachen entsprechen als jene Empfehlungen des Amtsarztes bzw der Sozialarbeiter. Es sei auch schwer nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort auf die gut begründeten Argumente des Landesschulrates sowie der Integrationsvolksschule eingegangen sei. Weder die Amtsärztin noch die Sozialarbeiterin hätten vor Abgabe ihrer Stellungnahmen einen persönlichen Kontakt mit der minderjährigen Antragstellerin gehabt. Offenkundig würden derartige Stellungnahmen lediglich aufgrund der Unterlagen des Behördenaktes durchgeführt und könnten daher niemals so genau sein wie fachliche Stellungnahmen jener Personen, die tagtäglich mit der Betreuung der minderjährigen Antragstellerin beschäftigt seien bzw diese real untersucht hätten. Diese sei regelmäßige Patientin an der Universitätsklinik in Y für Pädiatrie römisch eins. So sei am 19.10.2015 ein neuropsychodiagnostischer Befund erstellt worden, aus dem sich eindeutig ergebe, dass die Fortsetzung der umfassenden Unterstützung durch den Verein „C C“ im höchstmöglichen Stundenausmaß jedenfalls weiterhin notwendig sei. Eine weitere Untersuchung durch die Universitätsklinik für Pädiatrie I am 08.07.2016 und schließlich am 12.09.2016 habe ergeben, dass die Fortsetzung der heilpädagogischen Förderung in Höhe von 2 x 2 Stunden pro Woche als unbedingt notwendig zu beurteilen sei. Es erweise sich daher, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin ein dringender Bedarf einer heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von zumindest 4 Wochenstunden bestehe, weshalb der Antrag gestellt werde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass dem Antrag auf Kostenübernahme für die Verlängerung der heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von 4 Wochenstunden bei der „C C GmbH“ Folge gegeben werde. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde beantragt.Eine weitere Untersuchung durch die Universitätsklinik für Pädiatrie römisch eins am 08.07.2016 und schließlich am 12.09.2016 habe ergeben, dass die Fortsetzung der heilpädagogischen Förderung in Höhe von 2 x 2 Stunden pro Woche als unbedingt notwendig zu beurteilen sei. Es erweise sich daher, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin ein dringender Bedarf einer heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von zumindest 4 Wochenstunden bestehe, weshalb der Antrag gestellt werde, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass dem Antrag auf Kostenübernahme für die Verlängerung der heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von 4 Wochenstunden bei der „C C GmbH“ Folge gegeben werde. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde beantragt. Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.12.2016 wurde die Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung unter Anschluss des Aktes der belangten Behörde um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur beantragten Maßnahme dahingehend ersucht, ob bei der minderjährigen A A ein physisches oder psychisches Leiden oder Gebrechen im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (§ 2 TRG - arg „dauernd wesentlich beeinträchtigt“) vorliegt und ob die Gewährung der beantragten Maßnahme, wenn ja, in welchem Umfang, als notwendig und zweckmäßig im Sinne des TRG (zum derzeitigen Zeitpunkt) erachtet wird bzw ob die von der belangten Behörde angesprochene Alternative, nämlich eine gezielte Förderung durch die im Tiroler Rehabilitationsgesetz verankerten Maßnahmen, nämlich Ergotherapie und Logopädie, vorzusehen wären und somit der in der letztmaligen amtsärztlichen Stellungnahme vom 20.10.2016 geteilten Fachmeinung zu folgen wäre.Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.12.2016 wurde die Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung unter Anschluss des Aktes der belangten Behörde um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur beantragten Maßnahme dahingehend ersucht, ob bei der minderjährigen A A ein physisches oder psychisches Leiden oder Gebrechen im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (Paragraph 2, TRG - arg „dauernd wesentlich beeinträchtigt“) vorliegt und ob die Gewährung der beantragten Maßnahme, wenn ja, in welchem Umfang, als notwendig und zweckmäßig im Sinne des TRG (zum derzeitigen Zeitpunkt) erachtet wird bzw ob die von der belangten Behörde angesprochene Alternative, nämlich eine gezielte Förderung durch die im Tiroler Rehabilitationsgesetz verankerten Maßnahmen, nämlich Ergotherapie und Logopädie, vorzusehen wären und somit der in der letztmaligen amtsärztlichen Stellungnahme vom 20.10.2016 geteilten Fachmeinung zu folgen wäre. Unter Zugrundelegung des vom Landesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Aktes der belangten Behörde wurde von der amtsärztlichen Amtssachverständigen Dr. E E, Abteilung Landessanitätsdirektion, am 18.01.2017 zu Zl **** nachstehendes amtsärztliches Gutachten erstattet: „Grundlagen des Gutachtens: Die zur Verfügung gestellten Unterlagen durch das Gericht:
- Verlängerungsbericht C C vom 01.06.
- Arztbrief der Univ.-Klinik für Pädiatrie I. Neuropädiatrie,Arztbrief der Univ.-Klinik für Pädiatrie römisch eins. Neuropädiatrie, Herr OA Dr. D D vom 08.07.2016: Diagnose: ICD: Achse II: F80.0 Artikulationsproblematik, Restzustand anbehandelt. F82 Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (Perzeptionsproblematik, Restzustand anbehandelt betreffend Körperwahrnehmung, Koordination). Achse III: Eine neuropsychodiagnostische Verlaufskontrolle ist im September 2016 geplant, zuletzt 10/2015 5 entsprechend.Achse III: Eine neuropsychodiagnostische Verlaufskontrolle ist im September 2016 geplant, zuletzt 10 aus 2015, 5 entsprechend. Procedere: Die Fortsetzung heilpädagogischer Förderung 2 x 2 Stunden/Woche ist weiterhin unbedingt notwendig. Genauso blockweise Ergotherapie und Logopädie wird weiterhin empfohlen. Durchführung der vereinbarten neuropsychodiagnostischen Verlaufskontrolle am 09.09.2016 um 09.00 Uhr, wo auch auf das Thema Interaktion unbedingt eingegangen werden soll. Kontrolle als Verlaufskontrolle in 1 Jahr.
- Arztbrief der Univ.-Klinik für Pädiatrie I. Sprechstunde für Neuropädiatrie. Dr. D D vom 29.08.2016:Arztbrief der Univ.-Klinik für Pädiatrie römisch eins. Sprechstunde für Neuropädiatrie. Dr. D D vom 29.08.2016: Bestätigung Therapiekonzept: Es ist neben den Besuch der
- Klasse Volksschule in Integration nach ASO-Lehrplan folgende Therapie und Förderschema nach Rücksprache nach ehemaligen betreuenden Therapeutinnen hier geplant und zu empfehlen: 2 x in der Woche je 2 Stunden mit ergotherapeutischem Schwerpunkt heilpädagogische Förderung, 1 Block (etwa 8 x) hier bei uns Logopädie hinsichtlich Verbesserung der rezeptiven Sprachverarbeitung zur Vorbereitung für den Erwerb von Schriftsprache mit Anleitungen. Weiters sind jährliche ärztliche und neuropsychologische Verlaufskontrollen an unserer Sprechstunde hier.
- Neuropsychodiaqnostischer Befund der Univ.-Klinik für Pädiatrie I. vom 12.09.2016:Neuropsychodiaqnostischer Befund der Univ.-Klinik für Pädiatrie römisch eins. vom 12.09.2016: Diagnosen nach ICD-10: Achse I F98.9 sozioemotionale Unsicherheiten, Überforderungssymptomatik.Achse römisch eins F98.9 sozioemotionale Unsicherheiten, Überforderungssymptomatik. Achse II -- Beeinträchtigungen im Sinne einer kombinierten umschriebenenAchse römisch zwei -- Beeinträchtigungen im Sinne einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung (F83) sind im Rahmen der F70-Diagnose zu interpretieren. Achse III F70 leichte Intelligenzminderung.Achse römisch drei F70 leichte Intelligenzminderung. Procedere: Für eine positive Persönlichkeitsentwicklung von A A ist die Fortsetzung der umfassenden Unterstützung durch den Verein C C im höchstmöglichen Stundenausmaß jedenfalls weiterhin notwendig (Schwerpunkte: Ergotherapeutische Inhalte, Sprache, sozioemotionale Kompetenzen - v.a. Selbstwert, Entwicklung von Lernstrategien, Freizeitgestaltung, Elternarbeit). • Umfassende schulische Fördermaßnahmen (Integration) sind zu unterstützen. • Befundbesprechung mit der Mutter hat stattgefunden, Mutter meldet sich bei Bedarf. • Kontrolle in 1 Jahr.
- Stellungnahme der Schule über A A, F F - Sonderpädaqoqin vom 26.10.2016: A A geht seit heuer in die
- Klasse der Volksschule X als Integrationsschülerin. Sie wird nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet. Aus Sicht der Schule ist unbedingt eine Fortsetzung der Ergotherapie (die Logopädie wurde inzwischen beendet) und eine Betreuung durch die C C zu empfehlen, um Entwicklungsverzögerungen aufzuholen.A A geht seit heuer in die
- Klasse der Volksschule römisch zehn als Integrationsschülerin. Sie wird nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet. Aus Sicht der Schule ist unbedingt eine Fortsetzung der Ergotherapie (die Logopädie wurde inzwischen beendet) und eine Betreuung durch die C C zu empfehlen, um Entwicklungsverzögerungen aufzuholen.
- Sozialarbeiterische Stellungnahme vom 19.08.
- Frau G G: Auf dem Befund der Klinik Y vom 08.07.2016 wird hingewiesen. Ergotherapie und Logopädie wurden beendet und It. Unterlagen nicht fortgeführt. Das Kind zeigt It. Befund im Wesentlichen eine Artikulationsproblematik sowie eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen der Rezeptionsproblematik betreffend Körperwahrnehmung und Koordination.Ergotherapie und Logopädie wurden beendet und römisch eins t. Unterlagen nicht fortgeführt. Das Kind zeigt römisch eins t. Befund im Wesentlichen eine Artikulationsproblematik sowie eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen der Rezeptionsproblematik betreffend Körperwahrnehmung und Koordination. Im Zusammenhang mit diesen Einschränkungen ist die Fortführung der Ergotherapie und Logopädie zu fördern und mögen die Eltern diesbezüglich entsprechende Schritte in diese Richtung einleiten. Die Zweckmäßigkeit der Fortführung der heilpädagogischen Betreuung ist nach Vorlage der entsprechend besuchten angeführten Therapien (Ergotherapie und Logopädie) gegebenenfalls zu überprüfen und kann derzeit nicht befürwortet werden. Aus sozialarbeiterischer Sicht ist im Zusammenhang mit den Einschränkungen des Kindes eine entsprechende Gesamtförderung zweckmäßig und sinnvoll und entspricht eine ausschließlich heilpädagogische häusliche Fortbetreuung nicht den Bedürfnissen des Kindes, weshalb die Fortführung der heilpädagogischen Betreuung nicht befürwortet wird. Die Eltern mögen seitens der Behörde hingewiesen werden, dem Kind Logopädie und Ergotherapie extra angedeihen zu lassen und das Kind entsprechend zu unterstützen und zu motivieren.
- Amtsärztliche Stellungnahme vom 22.08.2016: Bei A A liegt ein Leiden mit einer dauernden wesentlichen Beeinträchtigung
TRG vor. In Übereinstimmung mit der sozialarbeiterischen Stellungnahme ist aufgrund des entwicklungsneurologischen Befundes Logopädie und Ergotherapie als Reha-Maßnahme erforderlich. Der Bedarf der heilpädagogischen Förderung kann aus dem vorgelegten Befund nicht festgestellt und somit amtsärztlicherseits auch nicht befürwortet werden.
- Neuropsvchodiaqnostischer Befund vom 19.10.2015: Diagnose nach ICD-10, Achse IAchse römisch eins Achse II - Beeinträchtigung im Sinne einer kombinierten umschriebenen Entwicklung.Achse römisch zwei - Beeinträchtigung im Sinne einer kombinierten umschriebenen Entwicklung. F83 sind im Rahmen der F70 Diagnose zu interpretieren. Achse III: F70 leichte Intelligenzminderung.
- Sozialarbeiterische Stellungnahme vom 02.09.2016: Auf hiesige Stellungnahme vom 19.
- wird verwiesen, aus welchem hervorgeht, die Eltern mögen vorrangig dem Kind Logotherapie und Ergotherapie extern angedeihen lassen. Lt. Klinikbefund vom 08.07.2016 wurden Ergotherapie und Logopädie beendet, wurden weiterhin empfohlen. Diese Betreuung ist dem Kind nach Sozialarbeiterstellungnahme extern fachspezifisch zu empfehlen und keineswegs vorrangig eine heilpädagogische Betreuung mit Schwerpunkt. Die nunmehr vorgelegte Bestätigung Therapiekonzept vom 29.
- bestätigt, dass dem Kind keine diesbezügliche Förderung zukommt und dass eine logopädische Förderung an der Klinik stattfinden wird und der ergotherapeutische Schwerpunkt wie die heilpädagogische Betreuung erfolgen könne. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass sowohl ergotherapeutische als auch logopädische Unterstützung extern organisiert werden soll (klare fachliche Ausrichtung, Aufsuchen der Förderung der Eltern/Elternteil gemeinsam mit dem Kind) und eine heilpädagogische Betreuung derzeit sozialarbeiterisch weiterhin nicht befürwortet wird, da unzweckmäßig und einer klaren fachlichen Ausrichtung der Vorzug zu geben ist. Um konkrete Vorlage der absolvierten logopädischen und ergotherapeutischen Unterstützungen wer wann eingehaltene Termine wird zur Überprüfung dann ersucht, sollte in Folge und nach entsprechender Absolvierung dieser genannten Förderungen eine zusätzliche heilpädagogische Unterstützung mit klarem Konzept im Gesamtkontext notwendig erscheinen.
- Amtsärztliche Stellungnahme 06.09.2016: Bei A A liegt ein Leiden mit einer dauernden wesentlichen Beeinträchtigung
TRG vor. Der von der Kinderklinik erstellte Befundbericht führt folgende Diagnosen an: F80.0 - Artikulationsproblematik (Restzustand, anbehandelt). F82 - Umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (Rezeptionsproblematik). Aus diesen zwei Diagnosen lässt sich medizinisch gesehen eindeutig die Notwendigkeit einer Förderung des Kindes durch Logopädie und durch Ergotherapie herleiten. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie es bei diesen Diagnosen zu der Empfehlung der heilpädagogischen Förderung kommt, vor allem, wenn man den ausführlichen Befund der Kinderklinik vom 08.07.2016 und den Tätigkeitsbereich der C C vom 01.06.2016 berücksichtigt. Die Aufgabe der Heilpädagogik ist es, Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten bzw. Verhaltensstörungen oder mit geistigen, psychischen, körperlichen und sprachlichen Beeinträchtigungen sowie deren Umfeld durch den Einsatz entsprechender pädagogischtherapeutischer Angebote zu helfen (Zitat: Deutsche Bundesagentur für Arbeit). In Übereinstimmung mit der sozialarbeiterischen Stellungnahme ist auch von ärztlicher Seite eine gezielte Förderung der Schwachstellen zu befürworten und das sind in diesem Fall die Sprache und die motorischen Funktionen. Sollte die Kinderklinik in diesem Bereich nicht ausreichend Kapazitäten für die Betreuung von A A haben, kann dies über das Tiroler Reha-Gesetz direkt beantragt werden. Die beantragte Rehabilitationsmaßnahme (Übernahme der Kosten für die Verlängerung der heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von 4 Wochenstunden, wenn C C, kann amtsärztlicherseits nicht befürwortet werden.
- Sozialarbeiterische Stellungnahme vom 04.10.2016: Im Zuge des Parteiengehörs bei der zuständigen Behörde legt die Kindesmutter einen neuropsychodiagnostischen Befund vom 12.09.2016 vor, welcher aus sozialarbeiterischer Sicht zu keinen neuen Erkenntnissen hinsichtlich einer gewünschten Änderung der hiesigen Stellungnahme vom 02.09.2016 führt. Auch die Darstellung der Mutter vom 21.09.2016 bestätigt im Wesentlichen, dass nunmehr die logopädische Förderung des Kindes installiert wird (keineswegs wie von ihr dargelegt im Ausmaß von 8 Stunden, vielmehr nach therapeutischer Notwendigkeit) und dies in die Wege geleitet wurde. Dieselbe Notwendigkeit bezieht sich auf die ergotherapeutische Hilfe, welche das Kind zielgerichtet erhalten soll. Sozialarbeiterisch wird festgehalten, dass die notwendigen rehabilitativen Hilfen seitens der zuständigen Ämter fachlich eruiert werden und nicht den bevorzugten Wunschmaßnahmen der Eltern entsprechen müssen. Im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes ist jene Maßnahme zu gewährleisten, die den Bedürfnissen der betroffenen Menschen am weitestgehenden entspricht. Dies ist bei der minderjährigen A A neben einer logopädischen Hilfe jedenfalls vorrangig, eine ergotherapeutische Unterstützung und keine pädagogisch-therapeutische, weshalb eine Fortsetzung der heilpädagogischen Betreuung weiterhin nicht befürwortet wird. Generell ist Rehabilitationswilligkeit eine Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes). Diese liegt hier dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter bereit ist, bei der Durchführung bei der Rehabilitationsmaßnahme mitzuwirken.Sozialarbeiterisch wird festgehalten, dass die notwendigen rehabilitativen Hilfen seitens der zuständigen Ämter fachlich eruiert werden und nicht den bevorzugten Wunschmaßnahmen der Eltern entsprechen müssen. Im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes ist jene Maßnahme zu gewährleisten, die den Bedürfnissen der betroffenen Menschen am weitestgehenden entspricht. Dies ist bei der minderjährigen A A neben einer logopädischen Hilfe jedenfalls vorrangig, eine ergotherapeutische Unterstützung und keine pädagogisch-therapeutische, weshalb eine Fortsetzung der heilpädagogischen Betreuung weiterhin nicht befürwortet wird. Generell ist Rehabilitationswilligkeit eine Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen (Paragraph 3, Absatz 3, des Tiroler Rehabilitationsgesetzes). Diese liegt hier dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter bereit ist, bei der Durchführung bei der Rehabilitationsmaßnahme mitzuwirken.
- Letztmalige amtsärztliche Stellungnahme vom 20.10.2016: Der neu vorgelegte neuropsychodiagnostische Befund vom 12.09.2016 bestätigt die bereits vorliegenden Diagnosen der Kinderklinik und hebt die motorischen sprachlichen Probleme hervor. Aus medizinischer Sicht ist jedoch eine gezielte Förderung dieser 2 Bereiche, durch die im Tiroler Rehabilitationsgesetz verankerten Maßnahmen, nämlich Ergotherapie und Logopädie zu fordern. Wenn die Kinderklinik nicht ausreichende Stunden zur Verfügung stellen kann, ist dies durch die Therapeuten, der in der Reha-Abteilung aufliegenden Liste möglich, und zwar durchgehend und wöchentlich das ganze Jahr. Sollte sich aufgrund der im neuropsychologischen Bericht beschriebenen sozio-emotionalen Unsicherheit und Überforderungssymptomatik keine Besserung einstellen, wäre eine kinderpsychiatrische Vorstellung mit der Option von professionellen Familiengesprächen anzudenken. Die beantragte Rehabilitationsmaßnahme, Übernahme der Kosten für die Verlängerung der heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von 4 Wochenstunden bei den C C kann weiterhin amtsärztlicherseits nicht befürwortet werden, da der Schwerpunkt der Förderung auf die Schwachstellen zu richten ist, und dass sind die Sprache und die motorische Entwicklung. Andere wesentliche Grundlagen für die Beurteilung:
- AMWF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften) Registernummer. 028/042 S2K Praxisleitlinie: Intelligenzminderung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Kooperation der Gesellschaft für Neuropädiatrie
- Transparenz in der Tiroler Behindertenhilfe, Qualitätsstandards und Leistungskatalog; Stand:
- Mai 2015 Gruppe 4, Leistung 16: Mobile Frühförderung für Kinder ab dem
- Lebensjahr. Inhalt/Tätigkeit: Die mobile Förderung von Kindern und Jugendlichen beinhaltet: • Die Förderung der Entwicklung, insbesondere in Wahrnehmung, Motorik, Kognition, Kommunikation, Emotion, Motivation, Interaktion, Individuation. • Die Förderung der Selbstständigkeit. • Die Unterstützung beim Erwerb der Kulturtechniken. • Die Förderung der funktionellen Mobilität. • Die Unterstützung der Selbstteilhabe. • Die leistungsbezogene Beratung des Familien- und Bezugssystems. • Begleitzeit in der Regel bis zu 4 Stunden pro Woche bzw. • 208 Stunden pro Jahr. Aufgrund dieser vorliegenden Grundlagen erstattete Frau Dr. E E nachstehende Beurteilung – amtsärztliche Stellungnahme: Bei der minderjährigen A A besteht eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes. Bei A A besteht eine leichte Intelligenzminderung, weswegen sie auch nach dem allgemeinen Sonderschullehrplan in der Integrationsklasse der Volksschule X unterrichtet wird.Bei A A besteht eine leichte Intelligenzminderung, weswegen sie auch nach dem allgemeinen Sonderschullehrplan in der Integrationsklasse der Volksschule römisch zehn unterrichtet wird. In der neuropsychodiagnostischen Testung vom 19.10.2015 sowie in der Verlaufstestung vom September 2016 wurde jeweils nach dem multiaxialen Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kinder und Jugendalters die Diagnose F70 - leichte Intelligenzminderung nach ICD-10 auf der Achse III vergeben.In der neuropsychodiagnostischen Testung vom 19.10.2015 sowie in der Verlaufstestung vom September 2016 wurde jeweils nach dem multiaxialen Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kinder und Jugendalters die Diagnose F70 - leichte Intelligenzminderung nach ICD-10 auf der Achse römisch drei vergeben. Intelligenzminderung nach WHO wird definiert als: „Eine sich in der Entwicklung manifestierende, stehen gebliebene oder unvollständige Entwicklung der geistigen Fähigkeiten, mit besonderer Beeinträchtigung von Fertigkeiten, die zum Intelligenzniveau beitragen, wie z.B. Kognition, Sprache, motorische und soziale Fähigkeiten.“ Die ICD-10 definiert leichte Intelligenzminderung F70 wie folgt: „Ca. 80 % aller geistig Behinderten, der IQ liegt im Bereich zwischen 50 und 70 (entspricht bei Erwachsenen einem Entwicklungsalter von ca. 8 bis 11 Jahren). Die Personen erwerben Sprache verzögert, jedoch in einem Umfang, dass eine alltägliche Konversation normal gelingt. Die meisten erlangen eine volle Unabhängigkeit in der Selbstversorgung (Essen, Waschen, Ankleiden, Darm- und Blasenkontrolle) und in praktischen und häuslichen Tätigkeiten, bei allerdings verlangsamter Entwicklung. Schwierigkeiten treten beim Erlernen schulischer Fertigkeiten, insbesondere beim Erlernen des Lesens und der schriftsprachlichen Äußerungen auf. Die meisten sind für eine Arbeit anlernbar, die praktischen Fähigkeiten und angelernte Flandarbeit verlangt. Eine emotionale und soziale Unreife kann bestehen, sodass sie unter Umständen eigenständig den Anforderungen einer Ehe oder Kindererziehung nicht nachkommen können.“ Wie in den neuropsychodiagnostischen Befunden jeweils angeführt, ist es nun so, dass wenn auf der Achse III der ICD-10-Diagnosen eine F70 leichte Intelligenzminderung besteht, sind Beeinträchtigungen der Achse II (Motorik, Sprache) im Rahmen der F70-Diagnose zu interpretieren.Wie in den neuropsychodiagnostischen Befunden jeweils angeführt, ist es nun so, dass wenn auf der Achse römisch drei der ICD-10-Diagnosen eine F70 leichte Intelligenzminderung besteht, sind Beeinträchtigungen der Achse römisch zwei (Motorik, Sprache) im Rahmen der F70-Diagnose zu interpretieren. Die vorliegenden sozialarbeiterischen und amtsärztlichen Stellungnahmen, in denen die vom Neuropädiater OA D D beschriebene Artikulationsproblematik sowie umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktion unabhängig der bestehenden Intelligenzminderung gewertet werden, sind somit in Bezug auf die angesuchte Maßnahme der Fortführung der mobilen Förderung im häuslichen Setting nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die mobile Förderung von Kindern ab dem sechsten Lebensjahr beinhaltet die umfassende, ganzheitliche und alltagsnahe Förderung der Entwicklung und die begleitende Unterstützung und Beratung der Erziehungsberechtigten. Ist die von den C C GmbH eingesetzte Betreuerin ausgebildete Ergotherapeutin, kann die mobile Förderung natürlich auf den Schwerpunkt Ergotherapie gelegt werden. Eine Forderung der Behörde nach gleichzeitig extern durchzuführender Ergotherapie kann nicht nachvollzogen werden. In der Regel steht es den Eltern frei, für ihr Kind in Absprache mit dem behandelnden Neuropädiater zwischen ambulanter Ergotherapie oder mobiler Förderung mit ergotherapeutischem Schwerpunkt zu wählen. Auch die Pausierung bzw. Beendigung einer logopädischen Therapie ist unabhängig einer mobilen Förderung möglich. Auszug aus AMWF Leitlinie Intelligenzminderung: „Behandlungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Intelligenzminderung sollten, wenn möglich, im vertrauten Lebensumfeld durchgeführt werden. Insbesondere Behandlungen, die auf den Aufbau und die Erweiterung von Funktionen und Fertigkeiten abzielen, sind daher in der Regel ambulant unter Einschluss gezielter Anleitungen für Eltern sowie Pflege-, Erziehungs- und Betreuungspersonal durchzuführen. Als besonders effektiv haben sich aufsuchende Hilfen erwiesen, die sowohl in der Häuslichkeit als auch in Institutionen wirksam werden." Aufgrund der übermittelten Aktenlage der daraus zu entnehmenden Diagnose „leichte Intelligenzminderung“ mit Defiziten im Bereich der Sprache, Motorik und Kognition wird die angesuchte Maßnahme nach dem Therapiekonzept des Neuropädiaters Herrn Dr. D D mit 2 x in der Woche je 2 Stunden heilpädagogische Förderung mit ergotherapeutischem Schwerpunkt im häuslich aufsuchenden Setting sowie blockweise stattfindender Logopädie zusätzlich zur Beschulung nach dem allgemeinen Sonderschullehrplan als notwendig und zweckmäßig im Sinne des TRG erachtet. Am 09.02.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Erörterung des Gutachtens durch die amtsärztliche Amtssachverständige vom 18.01.2017 verzichtete. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Von der amtsärztlichen Amtssachverständigen wurde unter Hinweis auf die aktenkundigen neuropsychodiagnostischen Befunde schlüssig herausgearbeitet, dass, wenn auf der Achse III der ICD-10-Diagnosen eine F70 leichte Intelligenzminderung besteht, Beeinträchtigungen der Achse II (Motorik, Sprache) im Rahmen der F70 Diagnose zu interpretieren sind und dass sich insofern die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten sozialarbeiterischen und amtsärztlichen Stellungnahmen, in denen die vom Neuropädiater D D beschriebene Artikulationsproblematik sowie die umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktion unabhängig der bestehenden Intelligenzminderung gewertet werden, in Bezug auf die angesuchte Maßnahme der Fortführung der mobilen Förderung im häuslichen Setting als nicht schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Der Schlussfolgerung der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen amtsärztlichen Amtssachverständigen, wonach die beantragte heilpädagogische Förderung mit ergotherapeutischem Schwerpunkt im häuslichen aufsuchenden Setting sowie blockweise standfindender Logopädie zusätzlich zur Beschulung nach dem allgemeinen Sonderschullehrplan als notwendig und zweckmäßig im Sinne des TRG zu beurteilen ist, ist somit der Vorzug gegenüber der Beurteilung durch die Amtsärztin und durch die Sozialarbeiterin der belangten Behörde – lediglich gezielte Förderung durch Ergotherapie und Logopädie - zu geben, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Beurteilung der Fortsetzung der beantragten heilpädagogischen Förderung aufgrund der vorliegenden ärztlichen Expertisen der Universitätsklinik für Pädiatrie I und unter weiterer Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Empfehlungen des Landesschulrates sowie der Sonderpädagogin an der Integrationsvolksschule X.Von der amtsärztlichen Amtssachverständigen wurde unter Hinweis auf die aktenkundigen neuropsychodiagnostischen Befunde schlüssig herausgearbeitet, dass, wenn auf der Achse römisch drei der ICD-10-Diagnosen eine F70 leichte Intelligenzminderung besteht, Beeinträchtigungen der Achse römisch zwei (Motorik, Sprache) im Rahmen der F70 Diagnose zu interpretieren sind und dass sich insofern die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten sozialarbeiterischen und amtsärztlichen Stellungnahmen, in denen die vom Neuropädiater D D beschriebene Artikulationsproblematik sowie die umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktion unabhängig der bestehenden Intelligenzminderung gewertet werden, in Bezug auf die angesuchte Maßnahme der Fortführung der mobilen Förderung im häuslichen Setting als nicht schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Der Schlussfolgerung der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen amtsärztlichen Amtssachverständigen, wonach die beantragte heilpädagogische Förderung mit ergotherapeutischem Schwerpunkt im häuslichen aufsuchenden Setting sowie blockweise standfindender Logopädie zusätzlich zur Beschulung nach dem allgemeinen Sonderschullehrplan als notwendig und zweckmäßig im Sinne des TRG zu beurteilen ist, ist somit der Vorzug gegenüber der Beurteilung durch die Amtsärztin und durch die Sozialarbeiterin der belangten Behörde – lediglich gezielte Förderung durch Ergotherapie und Logopädie - zu geben, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Beurteilung der Fortsetzung der beantragten heilpädagogischen Förderung aufgrund der vorliegenden ärztlichen Expertisen der Universitätsklinik für Pädiatrie römisch eins und unter weiterer Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Empfehlungen des Landesschulrates sowie der Sonderpädagogin an der Integrationsvolksschule römisch zehn. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Behinderte im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) sind
dessen § 2 Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten.Behinderte im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) sind
dessen Paragraph 2, Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten.
§ 8
Abs 1 TRG umfasst die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung die Beratung der Erziehungsberechtigten des Behinderten in Erziehungs- und Bildungsfragen, die Vermittlung des Behinderten in eine seiner Behinderung und Befähigung entsprechende Erziehungs- und Bildungseinrichtung und die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die Erziehung und Schulbildung.
Paragraph 8, Absatz eins, TRG umfasst die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung die Beratung der Erziehungsberechtigten des Behinderten in Erziehungs- und Bildungsfragen, die Vermittlung des Behinderten in eine seiner Behinderung und Befähigung entsprechende Erziehungs- und Bildungseinrichtung und die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die Erziehung und Schulbildung. Nach § 8 Abs 2 leg cit TRG umfasst die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung insbesondere die Tragung der Kosten des Besuches von Sonderkindergärten und Sonderschulen, der Kosten für häuslichen Unterricht, wenn ein Schulbesuch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, und der Kosten der Unterbringung in Heimen einschließlich der Fahrt- und Überstellungskosten.Nach Paragraph 8, Absatz 2, leg cit TRG umfasst die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung insbesondere die Tragung der Kosten des Besuches von Sonderkindergärten und Sonderschulen, der Kosten für häuslichen Unterricht, wenn ein Schulbesuch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, und der Kosten der Unterbringung in Heimen einschließlich der Fahrt- und Überstellungskosten. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass bei der minderjährigen A A eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Tiroler Rehabiliationsgesetzes besteht, für diese ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und welche dem allgemeinen Sonderschulplan in der Integrationsklasse der Volksschule X unterrichtet wird. Nach den psychodiagnostischen Befunden besteht bei der Beschwerdeführerin jeweils auf der Achse III der ICD-10-Diagnosen eine F70 leichte Intelligenzminderung und sind Beeinträchtigungen der Achse II (Motorik, Sprache) im Rahmen der F70-Diagnose zu interpretieren, weshalb die von ihr bzw ihrer gesetzlichen Vertreterin beantragten Maßnahmen nach dem Therapiekonzept des Neuropädiaters Dr. D D mit 2x in der Woche je 2 Stunden heilpädagogischer Förderung mit ergotherapeutischem Schwerpunkt im häuslich aufsuchenden Setting sowie blockweise stattfindender Logopädie zusätzlich zur Beschulung nach dem allgemeinen Sonderschullehrplan des TRG als notwendig und zweckmäßig anzusehen sind. Im Hinblick auf das schlüssige Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen Dr. E E und unter Mitberücksichtigung sämtlicher eingeholter Fachexpertisen im durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde steht somit für das erkennende Gericht die Notwendigkeit der beantragten heilpädagogischen Förderung, beinhaltend auch eine Förderung durch Ergotherapie und Logopädie, als erwiesen fest, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass bei der minderjährigen A A eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Tiroler Rehabiliationsgesetzes besteht, für diese ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und welche dem allgemeinen Sonderschulplan in der Integrationsklasse der Volksschule römisch zehn unterrichtet wird. Nach den psychodiagnostischen Befunden besteht bei der Beschwerdeführerin jeweils auf der Achse römisch drei der ICD-10-Diagnosen eine F70 leichte Intelligenzminderung und sind Beeinträchtigungen der Achse römisch zwei (Motorik, Sprache) im Rahmen der F70-Diagnose zu interpretieren, weshalb die von ihr bzw ihrer gesetzlichen Vertreterin beantragten Maßnahmen nach dem Therapiekonzept des Neuropädiaters Dr. D D mit 2x in der Woche je 2 Stunden heilpädagogischer Förderung mit ergotherapeutischem Schwerpunkt im häuslich aufsuchenden Setting sowie blockweise stattfindender Logopädie zusätzlich zur Beschulung nach dem allgemeinen Sonderschullehrplan des TRG als notwendig und zweckmäßig anzusehen sind. Im Hinblick auf das schlüssige Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen Dr. E E und unter Mitberücksichtigung sämtlicher eingeholter Fachexpertisen im durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde steht somit für das erkennende Gericht die Notwendigkeit der beantragten heilpädagogischen Förderung, beinhaltend auch eine Förderung durch Ergotherapie und Logopädie, als erwiesen fest, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu behandeln, welcher über den vorliegenden Fall hinaus erhebliche Bedeutung zukommt. Dass eine Behinderung nach § 2 TRG vorliegt, ergibt sich eindeutig aus dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 18.01.
- Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu behandeln, welcher über den vorliegenden Fall hinaus erhebliche Bedeutung zukommt. Dass eine Behinderung nach Paragraph 2, TRG vorliegt, ergibt sich eindeutig aus dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 18.01.
- Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2690.3