RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/23/0062-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräs
Art 7Abs 2 i
Vm Anhang 1 Kapitel 1 Punkt 1.6 VO (EG) Nr. 2073/2005, wonach in Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen, die aus anderen Fleischarten als Geflügel hergestellt wurden und zum Verkehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, während der Haltbarkeitsdauer Salmonellen in 10g nicht nachweisbar sein dürfen, durch Salmonella Rissen (nachweisbar in 10g) kontaminiert war und dadurch im Sinne der oben genannten Verordnung ein unbefriedigendes Ergebnis vorlag, wodurch das Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet war und somit dem Verbot der Inverkehrbringung unterlag.„Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliche Person der BB-GmbH, Z, Adresse 2, zu verantworten, dass am 25.05.2016 (Bezugsdatum) eine Packung Schnitzeltasche „CC“ von ihrem Betrieb in Z an den Betrieb DD-GmbH Filialnummer*, römisch zehn, Adresse 3 geliefert und anlässlich der Probenziehung vom 31.05.2016 um 10:41 Uhr festgestellt wurde,
Artikel 7, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Kapitel 1 Punkt 1.6 VO (EG) Nr.
2073 aus 2005,, wonach in Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen, die aus anderen Fleischarten als Geflügel hergestellt wurden und zum Verkehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, während der Haltbarkeitsdauer Salmonellen in 10g nicht nachweisbar sein dürfen, durch Salmonella Rissen (nachweisbar in 10g) kontaminiert war und dadurch im Sinne der oben genannten Verordnung ein unbefriedigendes Ergebnis vorlag, wodurch das Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet war und somit dem Verbot der Inverkehrbringung unterlag. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 90 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der derzeit gültigen Fassung iVm Art 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2073/2005 iVm Art 19 VO (EG) Nr. 178/2002Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2, VO (EG) Nr. 2073 aus 2005, in Verbindung mit Artikel 19, VO (EG) Nr. 178/2002 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß 300,-- 3 Tage § 90 Abs. 1 Ziffer 1 LMSVGParagraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 LMSVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 30,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); 165,90 Euro als Ersatz der Barauslagen für Als Ersatz der Barauslagen für die Kosten der Lebensmitteluntersuchung (gemäß § 71 Abs 3 LMSVG) an die EE-GmbH, W, Adresse 4165,90 Euro als Ersatz der Barauslagen für Als Ersatz der Barauslagen für die Kosten der Lebensmitteluntersuchung (gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG) an die EE-GmbH, W, Adresse 4 Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 495,90 Euro„ In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor: „1 Beschwerdegegenstand 1.1 Ich erhebe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, ****, vom 23.11.2016 meinen bevollmächtigten Vertretern am 25.11.2016 zugestellt, gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 und Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG nachstehendeIch erhebe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ****, vom 23.11.2016 meinen bevollmächtigten Vertretern am 25.11.2016 zugestellt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. 2 Sachverhalt 2.1 Mir wird vorgeworfen, es als gemäß § 9 VStG verantwortliche Person der BB-GmbH, Z, Adresse 2, zu verantworten, dass am 25.05.2016 (Bezugsdatum) eine Packung Schnitzeltasche „CC“ von unserem Betrieb in Z an eine Einzelhandelsfiliale in X geliefert und anlässlich einer Probenziehung vom 31.05.2016 um 10.41 Uhr festgestellt wurde,
Art. 7Abs. 2 i
Vm Anhang 1 Kapitel 1 Punkt 1.6 VO (EG) 2073/2005, wonach in Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen, die aus anderen Fleischarten als Geflügel hergestellt wurden und zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, während der Haltbarkeitsdauer Salmonellen in 10g nicht nachweisbar sein dürfen, durch Salmonella Rissen (nachweisbar in 10g) kontaminiert war und dadurch im Sinne der oben genannten Verordnung ein unbefriedigendes Ergebnis vorlag, wodurch das Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet war und somit dem Verbot der Inverkehrbringung unterlag.Mir wird vorgeworfen, es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliche Person der BB-GmbH, Z, Adresse 2, zu verantworten, dass am 25.05.2016 (Bezugsdatum) eine Packung Schnitzeltasche „CC“ von unserem Betrieb in Z an eine Einzelhandelsfiliale in römisch zehn geliefert und anlässlich einer Probenziehung vom 31.05.2016 um 10.41 Uhr festgestellt wurde,
Artikel 7
, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Kapitel 1 Punkt 1.6 VO (EG) 2073 aus 2005,, wonach in Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen, die aus anderen Fleischarten als Geflügel hergestellt wurden und zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, während der Haltbarkeitsdauer Salmonellen in 10g nicht nachweisbar sein dürfen, durch Salmonella Rissen (nachweisbar in 10g) kontaminiert war und dadurch im Sinne der oben genannten Verordnung ein unbefriedigendes Ergebnis vorlag, wodurch das Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet war und somit dem Verbot der Inverkehrbringung unterlag. 2.2 Ich hätte deswegen gegen §§ 90 Abs 1 Z 1, 5 Abs 1 Z 1, 5 Abs 5 Z 2 LMSVG iVm Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 2073/2005 und Art. 19 VO (EG) 178/2002 verstoßen.Ich hätte deswegen gegen Paragraphen 90, Absatz eins, Ziffer eins, 5, Absatz eins, Ziffer eins, 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2, VO (EG) 2073 aus 2005, und Artikel 19, VO (EG) 178 aus 2002, verstoßen. 2.3 Der Tatvorwurf ist nicht berechtigt, weshalb ich dagegen Beschwerde einbringe. 3 Zulässigkeit der Beschwerde 3.1 Durch den rechtswidrigen Erlass des Straferkenntnisses bin ich in meinem Recht, nicht für eine Tat, die ich nicht begangen habe, bestraft zu werden, sowie auf Einstellung des Verfahrens bei Vorliegen von Einstellungsgründen verletzt. Ich bin daher zur Einbringung der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG legitimiert.Durch den rechtswidrigen Erlass des Straferkenntnisses bin ich in meinem Recht, nicht für eine Tat, die ich nicht begangen habe, bestraft zu werden, sowie auf Einstellung des Verfahrens bei Vorliegen von Einstellungsgründen verletzt. Ich bin daher zur Einbringung der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legitimiert. 3.2 Das angefochtene Straferkenntnis wurde meinen rechtsfreundlichen Vertretern am 25.11.2016 zugestellt. Die heute eingebrachte Beschwerde an das gemäß § 3 VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit gemäß § 7 Abs 4 VwGVG rechtzeitig.Das angefochtene Straferkenntnis wurde meinen rechtsfreundlichen Vertretern am 25.11.2016 zugestellt. Die heute eingebrachte Beschwerde an das gemäß Paragraph 3, VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig. 4 Beschwerdegründe 4.1 Tathandlung nicht gesetzmäßig konkretisiert 4.1.1 Mir wird eine Lieferhandlung der BB-GmbH am 25.05.2016 vorgehalten. Angelastet wird mir, dass am 25.05.2016 eine Einzelhandelsfiliale in X von unserem Betrieb in Z aus beliefert worden ist, was durch den Klammerausdruck „Bezugsdatum“ noch unterstrichen wird. Eine solche Lieferung hat nie stattgefunden.Mir wird eine Lieferhandlung der BB-GmbH am 25.05.2016 vorgehalten. Angelastet wird mir, dass am 25.05.2016 eine Einzelhandelsfiliale in römisch zehn von unserem Betrieb in Z aus beliefert worden ist, was durch den Klammerausdruck „Bezugsdatum“ noch unterstrichen wird. Eine solche Lieferung hat nie stattgefunden. 4.1.2 Wie sich aus dem Probenbegleitschreiben vom 31.05.2016 ergibt, wurde die beprobte Filiale in X am 25.05.2016 von V aus beliefert. Die Behauptung, die Schnitzeltasche „CC“ sei von uns an den Betrieb in X geliefert worden (Seite 7, 5. Absatz des Straferkenntnisses), ist damit evident unrichtig. Sowohl die Belieferung am 25.05.2016 als auch das anschießende Feilhalten zum Verkauf in der Filiale sind keine Handlungen der BB-GmbH, für die ich zur Verantwortung gezogen werden könnte.Wie sich aus dem Probenbegleitschreiben vom 31.05.2016 ergibt, wurde die beprobte Filiale in römisch zehn am 25.05.2016 von römisch fünf aus beliefert. Die Behauptung, die Schnitzeltasche „CC“ sei von uns an den Betrieb in römisch zehn geliefert worden (Seite 7, 5. Absatz des Straferkenntnisses), ist damit evident unrichtig. Sowohl die Belieferung am 25.05.2016 als auch das anschießende Feilhalten zum Verkauf in der Filiale sind keine Handlungen der BB-GmbH, für die ich zur Verantwortung gezogen werden könnte. 4.1.3 Der Tatvorwurf erweist sich daher schon in diesen Punkten als nicht gesetzmäßig konkretisiert, das angefochtene Straferkenntnis ist damit inhaltlich rechtswidrig. 4.2 Fehlende (inländische) Zuständigkeit 4.2.1 Die Behörde wirft mit wohl das Inverkehrbringen der der Schnitzeltasche „CC“ durch Lieferung vor. 4.2.2 Straftatbestände, bei denen die Tathandlung im Inverkehrbringen eines Lebensmittels besteht, stellen Begehungsdelikte dar (VwGH 25.02.2003, 2001/10/0257). Tatort ist bei diesen Delikten jener Ort, an welchem das verfahrensgegenständliche Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde. Das ist der Sitz der Gesellschaft, die das Lebensmittel geliefert hat und nicht der Sitz des empfangenden Unternehmens (LVwG Tirol 11.02.2014, LVwG-2013/19/1634-2). Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist („Distanzdelikt“, vgl. Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2 Rz 5 zu § 67 StGB). Straftatbestände, bei denen die Tathandlung im Inverkehrbringen eines Lebensmittels besteht, stellen Begehungsdelikte dar (VwGH 25.02.2003, 2001/10/0257). Tatort ist bei diesen Delikten jener Ort, an welchem das verfahrensgegenständliche Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde. Das ist der Sitz der Gesellschaft, die das Lebensmittel geliefert hat und nicht der Sitz des empfangenden Unternehmens (LVwG Tirol 11.02.2014, LVwG-2013/19/1634-2). Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist („Distanzdelikt“, vergleiche Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2 Rz 5 zu Paragraph 67, StGB). 4.2.3 Überträgt man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall, wurde mit der vorgenommenen Lieferungshandlung keine inländische Zuständigkeit begründet, weil der Tatort einer allfälligen Verwaltungsübertretung in Deutschland liegen würde. 4.2.4 Die BH X ist somit keinesfalls zuständig, weil die Filiale in X nicht einmal von uns direkt beliefert worden ist. Mangels Zuständigkeit der Behörde erster Instanz für eine von uns zu verantwortende Tathandlung erweist sich das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig und ist daher zu beheben.Die BH römisch zehn ist somit keinesfalls zuständig, weil die Filiale in römisch zehn nicht einmal von uns direkt beliefert worden ist. Mangels Zuständigkeit der Behörde erster Instanz für eine von uns zu verantwortende Tathandlung erweist sich das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig und ist daher zu beheben. 4.3 Kein Verstoß gegen VO (EG) 2073/2005 4.3.1 Der gesamte Tatvorwurf basiert ausschließlich auf der Prämisse, dass ich gegen Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 2073/2005 verstoßen hätte. Deswegen läge – so die rechtlich unrichtige Ableitung der EE-GMBH, die von der Behörde erster Instanz unkritisch übernommen worden ist – automatisch auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 LMSVG vor. Mit meinen dagegen in der Stellungnahme vom 19.10.2016 vorgetragenen Argumenten hat sich die Behörde erster Instanz überhaupt nicht auseinandergesetzt.Der gesamte Tatvorwurf basiert ausschließlich auf der Prämisse, dass ich gegen Artikel 7, Absatz 2, VO (EG) 2073 aus 2005, verstoßen hätte. Deswegen läge – so die rechtlich unrichtige Ableitung der EE-GMBH, die von der Behörde erster Instanz unkritisch übernommen worden ist – automatisch auch ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, LMSVG vor. Mit meinen dagegen in der Stellungnahme vom 19.10.2016 vorgetragenen Argumenten hat sich die Behörde erster Instanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. 4.3.2 Tatsächlich regelt Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 2073/2005 gar nicht das Inverkehrbringen von Lebensmitteln. Die Bestimmung enthält Anordnungen, was zu tun ist, wenn der Unternehmer bei Eigenkontrollen ein unbefriedigendes Ergebnis im Sinne des Art. 7 Abs. 1 feststellt. Dass wir bei Eigenkontrollen tatsächlich ein unbefriedigendes Ergebnis festgestellt hätten, wird nicht einmal behauptet, es ist auch unzutreffend. Tatsächlich regelt Artikel 7, Absatz 2, VO (EG) 2073 aus 2005, gar nicht das Inverkehrbringen von Lebensmitteln. Die Bestimmung enthält Anordnungen, was zu tun ist, wenn der Unternehmer bei Eigenkontrollen ein unbefriedigendes Ergebnis im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, feststellt. Dass wir bei Eigenkontrollen tatsächlich ein unbefriedigendes Ergebnis festgestellt hätten, wird nicht einmal behauptet, es ist auch unzutreffend. 4.3.3 Ausgangspunkt der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 stellt Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kap. IX Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dar, der bestimmt, dass Zutaten bzw. Rohstoffe vom Lebensmittelunternehmer nicht akzeptiert werden dürfen, wenn sie erwiesenermaßen oder aller Voraussicht nach mit Parasiten, pathogenen Mikroorganismen oder toxischen, verdorbenen oder fremden Stoffen derart kontaminiert sind, dass selbst nach ihrer hygienisch einwandfreien normalen Aussortierung und/oder Vorbehandlung oder Verarbeitung durch den Lebensmittelunternehmer das Endprodukt für den menschlichen Verzehr nicht geeignet wäre. Zur Konkretisierung dieser Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2073/2005 auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erlassen, in der die in Art. 4 Abs. 3 Buchst.
- a)der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 benannten mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel, die ein Lebensmittelunternehmer zu erfüllen hat, festgelegt werden.Ausgangspunkt der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, stellt Artikel 4, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Anhang römisch zwei Kap. römisch neun Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, dar, der bestimmt, dass Zutaten bzw. Rohstoffe vom Lebensmittelunternehmer nicht akzeptiert werden dürfen, wenn sie erwiesenermaßen oder aller Voraussicht nach mit Parasiten, pathogenen Mikroorganismen oder toxischen, verdorbenen oder fremden Stoffen derart kontaminiert sind, dass selbst nach ihrer hygienisch einwandfreien normalen Aussortierung und/oder Vorbehandlung oder Verarbeitung durch den Lebensmittelunternehmer das Endprodukt für den menschlichen Verzehr nicht geeignet wäre. Zur Konkretisierung dieser Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, auf der Grundlage des Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, erlassen, in der die in Artikel 4, Absatz 3, Buchst.
- a)der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, benannten mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel, die ein Lebensmittelunternehmer zu erfüllen hat, festgelegt werden. 4.3.4 Eigenuntersuchungen sind etwas ganz anderes als die Untersuchung einer einzigen Probe durch die EE-GMBH. Deren Ergebnisse sind im Sinne der VO (EG) 2073/2005 nicht aussagekräftig. Schon deswegen verbietet sich die Schlussfolgerung im Tatvorwurf. Eigenuntersuchungen sind etwas ganz anderes als die Untersuchung einer einzigen Probe durch die EE-GMBH. Deren Ergebnisse sind im Sinne der VO (EG) 2073 aus 2005, nicht aussagekräftig. Schon deswegen verbietet sich die Schlussfolgerung im Tatvorwurf. 4.3.5 Die Bewertung, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, richtet sich im Rahmen des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 allein nach den Vorgaben des Art. 14 dieser Verordnung, wonach ein Lebensmittel endgültig, also auch unter Berücksichtigung der normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie der dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie, als sicher oder unsicher zu bewerten ist. Erst wenn die umfassende Sicherheitsbewertung gem. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Bejahung der Frage, ob ein sicheres oder unsicheres Lebensmittel vorliegt, führt, sind die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sowie in Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten (marktbezogenen) Maßnahmen zu ergreifen.Die Bewertung, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, richtet sich im Rahmen des Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, allein nach den Vorgaben des Artikel 14, dieser Verordnung, wonach ein Lebensmittel endgültig, also auch unter Berücksichtigung der normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie der dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie, als sicher oder unsicher zu bewerten ist. Erst wenn die umfassende Sicherheitsbewertung gem. Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Bejahung der Frage, ob ein sicheres oder unsicheres Lebensmittel vorliegt, führt, sind die in Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, sowie in Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, genannten (marktbezogenen) Maßnahmen zu ergreifen. 4.3.6 Art. 7 VO (EG) 2073/2005 enthält auch nicht die im Anzeigegutachten unterstellte Konsequenz, ein Lebensmittel, bei dessen Prüfung ein unbefriedigendes Ergebnis herausgekommen ist, sei automatisch nicht sicher im Sinne des Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 178/2002. Wäre das die vom Gesetzgeber gewünschte Folge, wäre dies auch ausdrücklich angeordnet worden. Stattdessen sieht Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 2073/2005 vor, dass sich der Unternehmer bei Feststellung unbefriedigender Ergebnisse gemäß den Vorgaben des Art. 19 VO (EG) 178/2002 verhalten soll. Damit ist aber nicht gesagt, dass deswegen die Lebensmittel nicht sicher wären.Artikel 7, VO (EG) 2073 aus 2005, enthält auch nicht die im Anzeigegutachten unterstellte Konsequenz, ein Lebensmittel, bei dessen Prüfung ein unbefriedigendes Ergebnis herausgekommen ist, sei automatisch nicht sicher im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, VO (EG) 178 aus 2002,. Wäre das die vom Gesetzgeber gewünschte Folge, wäre dies auch ausdrücklich angeordnet worden. Stattdessen sieht Artikel 7, Absatz 2, VO (EG) 2073 aus 2005, vor, dass sich der Unternehmer bei Feststellung unbefriedigender Ergebnisse gemäß den Vorgaben des Artikel 19, VO (EG) 178 aus 2002, verhalten soll. Damit ist aber nicht gesagt, dass deswegen die Lebensmittel nicht sicher wären. 4.3.7 Die hier vertretene Auffassung ist durch den Regelungszweck der VO (EG) 2073/2005 eindeutig gedeckt. Es geht darum, eine hygienische Verbesserung der Betriebe und damit der Lebensmittel in Bezug auf genauer bestimmte Parameter zu erreichen, und zwar völlig unabhängig davon, ob die Lebensmittel sicher sind oder nicht. Aus diesem Grund wird etwa auch nicht zwischen den verschiedenen Salmonellenstämmen differenziert. Es sind aber bei weitem nicht alle Salmonellenstämme gesundheitlich bedenklich, dennoch soll deren Vorkommen in Lebensmitteln reduziert werden.Die hier vertretene Auffassung ist durch den Regelungszweck der VO (EG) 2073 aus 2005, eindeutig gedeckt. Es geht darum, eine hygienische Verbesserung der Betriebe und damit der Lebensmittel in Bezug auf genauer bestimmte Parameter zu erreichen, und zwar völlig unabhängig davon, ob die Lebensmittel sicher sind oder nicht. Aus diesem Grund wird etwa auch nicht zwischen den verschiedenen Salmonellenstämmen differenziert. Es sind aber bei weitem nicht alle Salmonellenstämme gesundheitlich bedenklich, dennoch soll deren Vorkommen in Lebensmitteln reduziert werden. 4.3.8 Ein gutes Beispiel liefert der gegenständliche Fall. Die EE-GMBH beurteilt die Probe gerade nicht als gesundheitsschädlich. Das Vorhandensein von Salmonellen in einem Lebensmittel beeinträchtigt aber – außerhalb der Gesundheitsschädlichkeit – nicht die Genusstauglichkeit eines Lebensmittels. Salmonellen sind ubiquitär und kommen also überall vor. Sind diese nicht pathogen, bemerkt man sie beim Verzehr nicht. Dennoch soll deren Vorkommen in Lebensmittelbetrieben weitgehend reduziert werden. Das ist die primäre Stoßrichtung des Art. 7 VO (EG) 2073/2005.Ein gutes Beispiel liefert der gegenständliche Fall. Die EE-GMBH beurteilt die Probe gerade nicht als gesundheitsschädlich. Das Vorhandensein von Salmonellen in einem Lebensmittel beeinträchtigt aber – außerhalb der Gesundheitsschädlichkeit – nicht die Genusstauglichkeit eines Lebensmittels. Salmonellen sind ubiquitär und kommen also überall vor. Sind diese nicht pathogen, bemerkt man sie beim Verzehr nicht. Dennoch soll deren Vorkommen in Lebensmittelbetrieben weitgehend reduziert werden. Das ist die primäre Stoßrichtung des Artikel 7, VO (EG) 2073 aus 2005,. 4.3.9 Ein unbefriedigendes Ergebnis bedeutet aber gerade nicht automatisch, dass die Lebensmittel auch nicht sicher sind. Dazu wäre eine gesonderte Beurteilung erforderlich gewesen, die aber nicht vorgenommen worden ist. 4.3.10 Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsauffassung der Bezirkshauptmannschaft X hinsichtlich der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 zu teilen beabsichtigt, wäre das Verfahren zu unterbrechen und dem Europäischen Gerichtshof mit folgender Vorlagefrage zur Vorabentscheidung vorzulegen:Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsauffassung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hinsichtlich der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, zu teilen beabsichtigt, wäre das Verfahren zu unterbrechen und dem Europäischen Gerichtshof mit folgender Vorlagefrage zur Vorabentscheidung vorzulegen: „Sind die Vorschriften des Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kap. IX Ziffer 1 sowie Art. 4 Abs. 3 Buchst.
- b)und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 i. V. m. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 so auszulegen, dass für den Fall, dass die Untersuchung anhand der in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Kriterien zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, die betroffenen Lebensmittel endgültig als unsicher zu bewerten und marktbezogene Maßnahmen einzuleiten wären, ohne dass zuvor eine umfassende Sicherheitsbewertung anhand des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 stattgefunden hat?“„Sind die Vorschriften des Artikel 4, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Anhang römisch zwei Kap. römisch neun Ziffer 1 sowie Artikel 4, Absatz 3, Buchst.
- b)und Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i. römisch fünf. m. Artikel 7, Absatz eins und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, i. römisch fünf. m. Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, so auszulegen, dass für den Fall, dass die Untersuchung anhand der in Anhang römisch eins zur Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, festgelegten Kriterien zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, die betroffenen Lebensmittel endgültig als unsicher zu bewerten und marktbezogene Maßnahmen einzuleiten wären, ohne dass zuvor eine umfassende Sicherheitsbewertung anhand des Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, stattgefunden hat?“ 4.4 Nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet 4.4.1 Wie oben ausgeführt, fehlt es an einer sachgerechten Begründung, warum das gegenständliche Lebensmittel nicht für menschlichen Verzehr ungeeignet sein soll. Art. 7 VO (EG) 2073/2005 ist keine taugliche Grundlage dafür. Wie oben ausgeführt, fehlt es an einer sachgerechten Begründung, warum das gegenständliche Lebensmittel nicht für menschlichen Verzehr ungeeignet sein soll. Artikel 7, VO (EG) 2073 aus 2005, ist keine taugliche Grundlage dafür. 4.4.2 Weder ist Salmonella Rissen gesundheitsschädlich noch beeinträchtigt deren Vorhandensein die Genusstauglichkeit eines Lebensmittels in sensorischer Weise. Damit kann aber schon definitionsgemäß kein für den menschlichen Verzehr untaugliches Lebensmittel vorliegen. 4.4.3 Im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Sicherheitsbewertung nach Art. 14 VO (EG) 178/2002 sind gemäß Art. 14 Abs. 3 lit.
- a)die normalen Bedingungen der Verwendung des Lebensmittels durch den Verbraucher auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu berücksichtigen. Gem. Art. 14 Abs. 3 lit.
- b)VO (EG) 178/2002 sind weiter die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie zu berücksichtigen. Im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Sicherheitsbewertung nach Artikel 14, VO (EG) 178 aus 2002, sind gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera a,) die normalen Bedingungen der Verwendung des Lebensmittels durch den Verbraucher auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu berücksichtigen. Gem. Artikel 14, Absatz 3, Litera b,) VO (EG) 178 aus 2002, sind weiter die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie zu berücksichtigen. 4.4.4 Bei dem vorliegend in Frage stehenden Lebensmittel handelt es sich um Schnitzeltasche „CC“ vom Schwein, mit 8 % Flüssigwürzung, mit einer Tomaten-Käse-Füllung, küchenfertig zubereitet, paniert, zum Braten“. Des Weiteren wird im Rahmen der Etikettierung darauf hingewiesen, dass die Schnitzeltasche „CC““ vor dem Verzehr gut durchzuerhitzen ist. Sie ist nicht zum Rohverzehr geeignet. Ferner müssen die Regeln der guten Küchenhygiene beachtet werden. Rohes Schweinefleisch darf nicht in Kontakt mit anderen Lebensmitteln gebracht werden. Tropfsaft ist sorgfältig zu entsorgen. Geschirr und Hände sind gründlich zu reinigen und das Erzeugnis ist – hier wird nochmals darauf hingewiesen – nicht zum Rohverzehr geeignet. 4.4.5 Aufgrund dieser Etikettierung, ausgehend von der bestimmungsgemäßen Verwendung „zum Braten“, handelt es sich entgegen der Auffassung der EE-GMBH und der Behörde um eine in jeder Hinsicht sicheres Lebensmittel, das selbstverständlich als für den menschlichen Verzehr geeignet anzusehen ist. Das folgt daraus, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung, die von vornherein nur darin besteht, dass die „Schnitzeltasche“ gebraten werden soll und vollständig durcherhitzt werden muss, eine sichere Abtötung von Salmonellen stattfindet. 4.4.6 Diese Auffassung kann sich auch auf das ÖLMB Kapitel A3 stützen. Dort wird in Abs. 3.5 ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit durch lebende bzw. infektiöse Krankheitserreger oder Toxine auch geprüft werden muss, ob diese Erreger durch die bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Verwendung abgetötet werden. Weiter bestimmt Abs. 3.11, dass einer möglichen Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels auch durch unmissverständliche Warnungen bzw. Informationen oder Hinweise an die Verbraucher entgegengewirkt werden kann. Nichts anderes kann aber für die Beurteilung auf die Eignung zum menschlichen Verzehr gelten.Diese Auffassung kann sich auch auf das ÖLMB Kapitel A3 stützen. Dort wird in Absatz 3 Punkt 5, ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit durch lebende bzw. infektiöse Krankheitserreger oder Toxine auch geprüft werden muss, ob diese Erreger durch die bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Verwendung abgetötet werden. Weiter bestimmt Absatz 3 Punkt 11,, dass einer möglichen Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels auch durch unmissverständliche Warnungen bzw. Informationen oder Hinweise an die Verbraucher entgegengewirkt werden kann. Nichts anderes kann aber für die Beurteilung auf die Eignung zum menschlichen Verzehr gelten. 4.4.7 Insgesamt gibt es daher überhaupt keine Grundlage für die Annahme eines für den menschlichen Gebrauch ungeeigneten Lebensmittels. 4.5 Ausreichende Qualitätskontrollen 4.5.1 In keinem Fall kann mir ein Verschulden zur Last gelegt werden, weil unsere Qualitätskontrollen in jeder Hinsicht ausreichend sind. Ich habe daher sicher nicht objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Salmonellen sind eine von uns ernst genommene Gefahr, schon deswegen weil sie überall vorkommen können. Jedenfalls schließe ich einen Eintrag von Salmonellen in unserem Betrieb aus. Wir haben dazu strenge Hygienemaßnahmen etabliert. 4.5.2 Jeder Mitarbeiter wird bei seiner Einstellung über die internen Hygieneregeln unterrichtet. Darüber hinaus erhält er die entsprechende Arbeitsanweisung zur Mitarbeiterhygiene mit dem Arbeitsvertrag ausgehändigt. Jede Aktualisierung der Arbeitsanweisung wird den Mitarbeitern mit den Gehaltsabrechnungen ausgehändigt. Eine Kopie dieser Anweisungen schließe ich der Stellungnahme an. 4.5.3 Darüber hinaus werden jährlich Schulungen zur allgemeinen Hygiene durchgeführt. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Verhinderung von Kontaminationen, was durch konkrete Anleitungen zur Handhygiene, mit dem korrekten Tragen der Schutzkleidung sowie dem allgemeinen Verhalten beim Umgang mit Lebensmitteln vermittelt wird. Die letzte Schulung vor dem gegenständlichen Vorfall hat von 8. bis 12. Februar 2016 stattgefunden. 4.5.4 Sämtliche Räumlichkeiten sind gemäß der geltenden Vorschriften sowie der guten Hygienepraxis konzipiert. So ist beispielsweise der Zugang zu den Produktionsräumlichkeiten nur über Hygieneschleusen möglich, die mit einer Zwangsführung zur Handreinigung und Desinfektion ausgestattet sind. 4.5.5 Weiters lassen wir auch regelmäßig Produktkontrollen bei externen Anstalten durchführen, und zwar in über das von VO (EG) 2073/2005 vorgeschriebene Ausmaß hinausgehender Anzahl. Ich schließe zwei Prüfberichte der NSF Erdmann Analytic GmbH aus dem fraglichen Zeitraum an. Salmonellen konnten in keinem der beiden Fälle festgestellt werden. Weiters lassen wir auch regelmäßig Produktkontrollen bei externen Anstalten durchführen, und zwar in über das von VO (EG) 2073 aus 2005, vorgeschriebene Ausmaß hinausgehender Anzahl. Ich schließe zwei Prüfberichte der NSF Erdmann Analytic GmbH aus dem fraglichen Zeitraum an. Salmonellen konnten in keinem der beiden Fälle festgestellt werden. 4.5.6 Ich habe daher keinesfalls objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, auch mangels Verschuldens ist das Verfahren daher einzustellen. 5 Beschwerdeantrag Aus den oben genannten Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich geführte Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen.“das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen.“ Der vorliegenden Beschwerde kommt bereits aus formalen Gründen Berechtigung zu. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 429/2016 maßgeblich:Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 429 aus 2016, maßgeblich: „§ 5. Lebensmittel Allgemeine Anforderungen
(1)Es ist verboten, Lebensmittel, die
- nicht sicher gemäß Art 14 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, odernicht sicher gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
- verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
- den nach den § 4 Abs 3, §§ 6 oder 57 Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen. […]
(5)Lebensmittel sind
- gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
- für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
- verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
- wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. […] § 90.Paragraph 90, Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände
(1)Wer
- Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
- Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
- Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
- kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
- Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
- Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind, in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. […]“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 24/2017, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lautet wie folgt: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38Paragraph 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 44Paragraph 44 […]
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. […]“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 120/2016, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, lauten wie folgt: „§ 44a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Nach Art 4 Abs 3 der Verordnung (EG) 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer gegebenenfalls spezifische Hygienemaßnahmen zur Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel zu treffen. Art 4 Abs 4 ermächtigt die Kommission, Durchführungsbestimmungen zu Absatz 3, insb Methoden für die Probenahme und die Analyse festzulegen. Nach Art 1 der dazu ergangenen Verordnung (EG) 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 werden die mikrobiologischen Kriterien sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienekriterien gemäß Art 4 der Verordnung (EG) 852/2004 einzuhalten sind.Nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) 852 aus 2004, haben Lebensmittelunternehmer gegebenenfalls spezifische Hygienemaßnahmen zur Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel zu treffen. Artikel 4, Absatz 4, ermächtigt die Kommission, Durchführungsbestimmungen zu Absatz 3, insb Methoden für die Probenahme und die Analyse festzulegen. Nach Artikel eins, der dazu ergangenen Verordnung (EG) 2073 aus 2005, der Kommission vom 15. November 2005 werden die mikrobiologischen Kriterien sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienekriterien gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) 852 aus 2004, einzuhalten sind. Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) 2073/2005 wiederholt die schon aus Art 4 Abs 3 und 4 der Verordnung (EG) 852/2004 folgende Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass Lebensmittel die mikrobiologischen Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EG) 2073/2005 einhalten. Die Lebensmittelunternehmer haben dazu Maßnahmen im Rahmen ihrer auf HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren (vgl dazu Art 5 VO [EG] 852/2004 betreffend Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte) zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Prozesshygienekriterien eingehalten werden. Im Art 5 Abs 2 lit
- a)bis
- g)der Verordnung (EG) 852/2004 werden die von Lebensmittelunternehmern zu beachtenden HACCP-Grundsätze für ein System zur Eigenkontrolle aufgelistet.Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) 2073 aus 2005, wiederholt die schon aus Artikel 4, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 852 aus 2004, folgende Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass Lebensmittel die mikrobiologischen Kriterien des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) 2073 aus 2005, einhalten. Die Lebensmittelunternehmer haben dazu Maßnahmen im Rahmen ihrer auf HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren vergleiche dazu Artikel 5, VO [EG] 852 aus 2004, betreffend Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte) zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Prozesshygienekriterien eingehalten werden. Im Artikel 5, Absatz 2, Litera a,) bis
- g)der Verordnung (EG) 852 aus 2004, werden die von Lebensmittelunternehmern zu beachtenden HACCP-Grundsätze für ein System zur Eigenkontrolle aufgelistet. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44 a lit a VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. Die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998. 97/10/0156). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a lit a (nunmehr Ziff. 1) VStG (VwGH 12.03.1992, 91/06/0161). Das Fehlen des Spruchteils nach § 44 a lit b VStG ist auf Beschwerde des Bestraften aufzugreifen, weil es in seine subjektiven Rechte eingreift, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird (VwGH 07.11.1986, 86/18/0196).Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. Die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44, a Litera a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998. 97/10/0156). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen Paragraph 44 a, Litera a, (nunmehr Ziff. 1) VStG (VwGH 12.03.1992, 91/06/0161). Das Fehlen des Spruchteils nach Paragraph 44, a Litera b, VStG ist auf Beschwerde des Bestraften aufzugreifen, weil es in seine subjektiven Rechte eingreift, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird (VwGH 07.11.1986, 86/18/0196). Im gegenständlichen Strafverfahren (sowohl in der Strafverfügung vom 14.09.2016 als auch im angefochtenen Straferkenntnis) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass am 25.05.2016 (Bezugsdatum) eine Packung Schnitzeltasche „CC“ vom Betrieb in Z an den Betrieb DD-GmbH Filialnummer*, X, Adresse 3 geliefert und anlässlich der Probenziehung vom 31.05.2016 um 10:41 Uhr festgestellt wurde,
Art 7Abs 2 i
Vm Anhang 1 Kapitel 1 Punkt 1.6 VO (EG) 2073/2005 durch Salmonella Rissen (nachweisbar in 10g) kontaminiert war und dadurch im Sinne der oben genannten Verordnung ein unbefriedigendes Ergebnis vorlag, wodurch das Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet war und somit dem Verbot der Inverkehrbringung unterlag. Als verletzte Rechtsvorschriften wurden dabei § 90 Abs 1 Z 1 iVm. § 5 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der derzeit gültigen Fassung iVm Art 7 Abs 2 VO (EG) 2073/2005 iVm Art 19 VO (EG) 178/2002 im Spruch angeführt.Im gegenständlichen Strafverfahren (sowohl in der Strafverfügung vom 14.09.2016 als auch im angefochtenen Straferkenntnis) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass am 25.05.2016 (Bezugsdatum) eine Packung Schnitzeltasche „CC“ vom Betrieb in Z an den Betrieb DD-GmbH Filialnummer*, römisch zehn, Adresse 3 geliefert und anlässlich der Probenziehung vom 31.05.2016 um 10:41 Uhr festgestellt wurde,
Artikel 7
, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Kapitel 1 Punkt 1.6 VO (EG) 2073 aus 2005, durch Salmonella Rissen (nachweisbar in 10g) kontaminiert war und dadurch im Sinne der oben genannten Verordnung ein unbefriedigendes Ergebnis vorlag, wodurch das Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet war und somit dem Verbot der Inverkehrbringung unterlag. Als verletzte Rechtsvorschriften wurden dabei Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2, VO (EG) 2073 aus 2005, in Verbindung mit Artikel 19, VO (EG) 178 aus 2002, im Spruch angeführt. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgend wird dem Beschuldigten ein Inverkehrbringen eines Lebensmittels, das nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist, vorgeworfen. Die im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Deliktsnorm bezieht sich aber auf die Verpflichtung eines Unternehmers für den Verzehr nicht geeignete Lebensmittel vom Markt zu nehmen. Dieser Vorwurf stellt jedoch ein anderes Delikt als das Vorgeworfene dar. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft X in ihrem Straferkenntnis somit ein Strafverfahren mit einem Administrativverfahren kombiniert und einen administrativen Sachverhalt als Strafdelikt vorgeworfen hat. Insofern hat sie ihr Straferkenntnis aber auch mit einem nicht heilbaren Fehler behaftet, da kein strafbares Tatbild vorgeworfen wurde. Des Weiteren ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, dass dem Beschuldigten der falsche Tatzeitpunkt angelastet wurde. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer (vermutlich irrtümlich) der 25.05.2016 (Bezugsdatum) als Tatzeitpunkt vorgeworfen. Dieses Datum lässt sich dem Probenbegleitschreiben vom 31.05.2016 entnehmen. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich allerdings, dass die erstmalige Anlieferung des Artikels „Schnitzeltasche „CC““ am 27.05.2016 erfolgte. Die Berufungsbehörde ist nur zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes Konkrete dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (VwGH vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0092). Eine Abänderung des hier vorliegenden Spruches würde jedoch über die Grenzen einer bloßen Modifikation hinausgehen, da hier über Gebühr in das „Konkrete zur Last gelegte Verhalten“ eingegriffen würde. Zudem war das im Spruch angeführte Produkt Schnitzeltasche „CC“ weder durch eine Chargennummer oder sonst irgendeinem individualisierenden Merkmal umschrieben. Es wurde lediglich das Lebensmittel eine Packung Schnitzeltasche „CC“ angeführt. Insofern konnte ohnehin keine Modifizierung der Tatzeit vorgenommen werden.Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in ihrem Straferkenntnis somit ein Strafverfahren mit einem Administrativverfahren kombiniert und einen administrativen Sachverhalt als Strafdelikt vorgeworfen hat. Insofern hat sie ihr Straferkenntnis aber auch mit einem nicht heilbaren Fehler behaftet, da kein strafbares Tatbild vorgeworfen wurde. Des Weiteren ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, dass dem Beschuldigten der falsche Tatzeitpunkt angelastet wurde. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer (vermutlich irrtümlich) der 25.05.2016 (Bezugsdatum) als Tatzeitpunkt vorgeworfen. Dieses Datum lässt sich dem Probenbegleitschreiben vom 31.05.2016 entnehmen. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich allerdings, dass die erstmalige Anlieferung des Artikels „Schnitzeltasche „CC““ am 27.05.2016 erfolgte. Die Berufungsbehörde ist nur zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes Konkrete dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (VwGH vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0092). Eine Abänderung des hier vorliegenden Spruches würde jedoch über die Grenzen einer bloßen Modifikation hinausgehen, da hier über Gebühr in das „Konkrete zur Last gelegte Verhalten“ eingegriffen würde. Zudem war das im Spruch angeführte Produkt Schnitzeltasche „CC“ weder durch eine Chargennummer oder sonst irgendeinem individualisierenden Merkmal umschrieben. Es wurde lediglich das Lebensmittel eine Packung Schnitzeltasche „CC“ angeführt. Insofern konnte ohnehin keine Modifizierung der Tatzeit vorgenommen werden. Schon aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser keine Kosten gemäß § 71 LMSVG zu ersetzen.Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser keine Kosten gemäß Paragraph 71, LMSVG zu ersetzen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.0062.1