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§ 28§ 25a§§ 8§ 3§ 13§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/13/1745-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen unter den Auflagen einer befürwortenden fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme sowie der Beibringung der Leberfunktionsparameter einschließlich des CDT-Wertes alle drei Monate (März, Juni, September und Dezember 2017) beginnend mit 01.03.2017, befristet auf ein Jahr erteilt. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen unter den Auflagen einer befürwortenden fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme sowie der Beibringung der Leberfunktionsparameter einschließlich des CDT-Wertes alle drei Monate (März, Juni, September und Dezember 2017) beginnend mit 01.03.2017, befristet auf ein Jahr erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.06.2016, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft W ausgestellten Führerschein vom 13.04.2015, Zl ****) für alle Klassen wegen mangelnder gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, für die Dauer der Nichteignung,
den §§ 3 Abs 1 Z 3, 8, 24 Abs 1 Z 1 und 29 FSG unter Anwendung des § 57 AVG entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.06.2016, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft W ausgestellten Führerschein vom 13.04.2015, Zl ****) für alle Klassen wegen mangelnder gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, für die Dauer der Nichteignung,
den Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 3, 8, 24, Absatz eins, Ziffer eins und 29 FSG unter Anwendung des Paragraph 57, AVG entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 03.06.2016, ergeben würde, dass der Beschwerdeführer im Sinn des § 3 Abs 1 Z 3 FSG derzeit gesundheitlich nicht dazu geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 03.06.2016, ergeben würde, dass der Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG derzeit gesundheitlich nicht dazu geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.07.2016, GZ ****, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 21.06.2016, gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.06.2016, Zl ****,
§§ 8
und 24 bis 26 des FSG sowie § 14 Abs 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) keine Folge gegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.07.2016, GZ ****, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 21.06.2016, gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.06.2016, Zl ****,
Paragraphen 8 und 24 bis 26 des FSG sowie Paragraph 14, Absatz eins, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) keine Folge gegeben. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung damit begründet habe, dass er bereits zweimal mit Alkohol am Steuer im Straßenverkehr angehalten worden sei. Nämlich vor sechs Jahren erstmalig mit 0,9 Promille und vor ca zwei Jahren mit 1,05 Promille. Aufgrund dieser beiden Verstöße sei er von der Behörde angehalten worden regelmäßig seine CDT-Werte kontrollieren zu lassen. Soweit dies aus dem Akt ersichtlich sei, seien seine CDT-Werte jedenfalls bis zum 25.01.2016 in einem Bereich gewesen, wo von einer gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges wohl keine Rede sein könne. Es möge zutreffen, dass am 25.01.2016 der CDT-Wert 4 % betragen habe, bei der Untersuchung am 25.04.2016 habe dieser 3,1 % und am 25.05.2016 3,00 % betragen. Berücksichtige man, dass der Grenzwert bei 2,5 liege, so lasse dies schon erhebliche Zweifel zu, dass hier eine mangelnde gesundheitliche Eignung vorliegen solle. Es sei eine unbestreitbare Tatsache, dass er keinerlei Delikte gesetzt habe, in dem er alkoholisiert ein Fahrzeug in Betrieb genommen hätte oder ähnliches. Insgesamt würden zwei Vorfälle vorliegen. Einer liege bereits sechs Jahre zurück, einer liege mittlerweile über 2,5 Jahre zurück. Die Behörde stütze sich hier auf ein nach Ansicht des Beschwerdeführers völlig überholtes Gutachten des Dr. B B vom 11.03.
- Die fachärztliche Untersuchung des Dr. B B vom 11.03.2016, spreche davon, dass eine Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht erkannt werden könne. Auch eine Alkoholabhängigkeit sei nicht feststellbar. Soweit sich nunmehr die Behörde auf eine ergänzende Stellungnahme des Dr. B B vom 24.06.2016 stütze, sei darauf hinzuweisen, dass der medizinische Gutachter Beweiswürdigungsausführungen getätigt habe, die unzulässig seien und wohl unter „unrichtige Beweiswürdigung“ zu subsumieren seien. Auch wenn eine Grenze von 2,5 % des CDT-Wertes überschritten worden sei, handle es sich hier nicht um eine krasse Überschreitung. Wegen einer zweimaligen Alkoholisierung im Straßenverkehr, wobei beide Vorfälle bereits Jahre (einer 6 Jahre, einer 2,5 Jahre) zurückliege, denn Schluss zu ziehen, dass eine strikte Trennung von Alkoholisierung und dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in Zweifel zu ziehen sei, sei eine falsche Unterstellung. Diese Frage habe nicht der Gutachter, sondern vielmehr die Behörde zu klären. Unabhängig davon sei auch die Stellungnahme vom 24.06.2016, völlig überholt, zumal mittlerweile neue CDT-Werte vorliegen würden und diese seien auch mit Schriftsatz vom 12.07.2016 bekanntgegeben worden. Er habe sich neuerlich einer derartigen Untersuchung unterzogen. Diesbezüglich werde das Schreiben des Univ. Doz. Dr. C C vom 20.07.2016 und der dazugehörige veranlasste Labortest vorgelegt. Hier betrage der aktuelle CDT-Wert über nur 1,6 %. Das Verfahren sei auch mangelhaft, zumal die Behörde diesen aktuellen CDT-Wert gar nicht mehr in ihre Gesamtbeurteilung aufgenommen habe. Durch den neuerlichen bei ihm erhobenen CDT-Wert von 1,6 % sei wohl klar erwiesen, dass selbst nach den Ausführungen des vom Amtsarzt beigezogenen Sachverständigen hier eine Fahrtauglichkeit vorliege. Weiters wiederhole er seinen Antrag auf Einholung eines medizinischen internistischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass ein erhöhter CDT-Wert durchaus andere Ursachen als einen Alkoholmissbrauch haben könne. Zusammenfassend würden daher keine gesundheitlichen Gründe vorliegen, die eine Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigen würden. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Stattgebung dieser Beschwerde sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Dieser Beschwerde waren das Schreiben des LS Labor Dr. D D vom 21.06.2016 und vom 22.07.2016 samt Befund des Univ. Doz. Dr. C C vom 20.07.2016 betreffend den Beschwerdeführer A A angeschlossen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die Schreiben des LS Labor Dr D D vom 21.06.2016, 22.07.2016 samt Befund des Univ. Doz. Dr. C C vom 20.07.2016 betreffend den Beschwerdeführer A A, 23.08.2016 samt Befund des Univ. Doz. Dr. C C, vom 19.08.2016 betreffend den Beschwerdeführer A A, 15.09.2016 samt Befund des Univ. Doz. Dr. C C vom 15.09.2011 betreffend den Beschwerdeführer A A, vom 04.11.2016 samt Befund des Univ. Doz. C C vom 03.11.2016 betreffend den Beschwerdeführer A A und vom 17.01.2017 samt Befund des Univ. Doz. Dr. C C vom 17.01.2017 betreffen den Beschwerdeführer A A, in das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.03.2011, GZ ****, samt dem korrespondierenden Führerscheinentzugsbescheid in der Dauer von einem Monat, vom 14.02.2011, GZ **** und in das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 22.10.2014, GZ ****, samt dem korrespondierenden mündlich verkündeten Führerscheinentzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.09.2014, in der Dauer von sieben Monaten, sowie schließlich in das vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. E E MSc. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Dem Beschwerdeführer A A wurde der Führerschein – nach zwei Alkoholdelikten beim Lenken eines Kraftfahrzeuges am 04.02.2011 (1,04 Promille, Führerscheinentzug in der Dauer von einem Monat) und am 11.09.2014 (1,26 Promille, Führerscheinentzug in der Dauer von sieben Monaten) am 13.04.2015, nur befristet ausgestellt, dies mit der Auflage unauffällige alkoholspezifische Laborwerte vorzulegen. (Beweis: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.03.2011, GZ **** samt Führerscheinentzugsbescheid vom 14.02.2011, GZ ****, Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 22.10.2014, GZ ****, samt Führerscheinentzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 22.10.2014, GZ ****) Seit dieser Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ist es bei ihm zu keiner weiteren Auffälligkeit mehr im Straßenverkehr gekommen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer A A die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Dauer der Nichteignung entzogen. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses bekämpften Entzugsbescheides lagen folgende Laborbefunde, betreffend den Beschwerdeführer vor: 25.01.2016 CDT 4 % 25.04.2016 CDT 3,1 % 25.05.2016 CDT 3,0 % Der gegenständlich bekämpfte Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.07.2016, stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten des Dr. F F vom 03.06.2016, samt seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23.06.2016, sowie weiters auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme des Dr. B B MSc vom 11.03.2016, samt seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 24.06.
- Im Gutachten von Dr. B B, MSc, Facharzt für Psychiatrie in X, wurde in der Stellungnahme vom 11.03.2016, eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch attestiert. Im Gutachten von Dr. B B, MSc, Facharzt für Psychiatrie in römisch zehn, wurde in der Stellungnahme vom 11.03.2016, eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch attestiert. Als Vorgangsweise wurde empfohlen, mit Einverständnis des Patienten A A, insbesondere regelmäßige CDT-Werte in dreimonatigem Abstand beizubringen. Damit würde aus psychiatrischer Sicht das Auslangen gefunden und keine Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bestehen. Mit der Stellungnahme vom 24.06.2016 wird in Erweiterung des vorherigen Gutachtens ausgeführt, dass aufgrund der erhöhten CDT-Werte die Angaben des Patienten A A zum Alkoholkonsum nicht glaubhaft sind. Es wird weiters dargelegt, dass von einer Impulsstörung hinsichtlich des Konsums von Alkohol, bei daraus resultierenden schädlichen Konsequenzen ausgegangen werden muss. In der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. F F vom 03.06.2016, in Verbindung mit seinen ergänzenden Ausführungen vom 23.06.2016, wird festgehalten, dass nach seiner Einschätzung, der Beschwerdeführer A A nicht in der Lage ist, die notwendige Alkoholabstinenz einzuhalten, sodass von einem Alkoholmissbrauch auszugehen ist. Es habe sich im Gespräch mit dem Beschwerdeführer A A nur eine bedingte Problemeinsicht der Trennung von Alkoholkonsum und Autofahren gezeigt und dadurch bestünde auch eine Gefährdung im Straßenverkehr. Zwischenzeitig liegen folgende Laborbefunde betreffend dem Beschwerdeführer A A vor: „21.06.2016 CDT 2,2 % (Normbereich Labor D D bis 1,6 %) Enzyme im Normbereich 22.07.2016 CDT 1,6 % (Normbereich Labor D D bis 1,6 %), Enzyme im Normbereich 19.08.2016 Enzymbestimmung Labor Dr. C C: im Normbereich 23.08.2016 CDT 2,1 % (Normbereich Labor D D bis 1,6 %) Enzyme nicht vorliegend 15.09.2016 CDT 1,5 % (Normbereich Labor D D bis 1,6 %) Enzyme im Normbereich 04.11.2016 CDT 1,4 % (Normbereich Labor D D bis 1,6 %) Enzyme im Normbereich“ Im Beschwerdeverfahren wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. E E MSc, Landessanitätsdirektion des Landes Tirol, zur Frage eingeholt, ob der Beschwerdeführer aus amtsärztlicher Sicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufweist. Der Amtssachverständige wurde insbesondere gebeten, auf das negative amtsärztliche Gutachten des Dr. F F vom 03.06.2016 und 23.06.2016, sowie auf die Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie Dr. B B MSc vom 16.03.2016 und 24.06.2016 einzugehen, sowie weiters die neuesten Laborwerten zu berücksichtigen. Am 23.11.2016 kam der Amtssachverständige Dr. E E MSc zu nachfolgender Beurteilung: „Beurteilung: Die Aussagekraft hinsichtlich des Vorliegens eines chronischen Alkoholismus ist bei dem Laborparameter CDT mit einer Spezifität von 98 % sehr hoch, wenngleich einige wenige Erkrankungen zu falsch positiven Werten führen können. Neben dem CDT-Wert haben auch die Gamma-Glutamyltransferase (GGT) und das mittlere Erythrocytenvolumen (MCV) eine Aussagekraft in diesem Zusammenhang. Die GGT-Werte blieben bei allen Tests unverändert in den Grenzen der Norm. Ein erhöhter GGT-Wert zeigt sich aber zumeist erst bei länger andauerndem Alkoholmissbrauch, selten jedoch bei einmaligen Alkoholexzessen. Unter normalen Bedingungen (also bei Nichtvorliegen von Erkrankungen, die einen CDT-Anstieg bedingen können) ist von einem Konsum von ca. 60 g reinem Alkohol (drei große Biere oder 600 ml Wein pro Tag über einen Zeitraum von 7 bis 10 Tagen auszugehen, um einen positiven CDT-Wert auszulösen. Umgekehrt benötigt ein Organismus je nach Ausgangswert zum Abbau bis zum Unterschreiten des Grenzwertes 2 bis 4 Wochen (bei einer Halbwertzeit von 14 bis 17 Tagen). Da die einzelnen Laboruntersuchungen in einem Zeitabstand von 4 Wochen absolviert wurden, ist zumindest für den Zeitraum der letzten drei Monate von einem angepassten Alkoholkonsum auszugehen, der das vom Amtsarzt befürchtete Gefährdungspotenzial im Straßenverkehr deutlich relativiert, wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es sich hier um eine rein opportune Verhaltensweise handelt, die mit der grundsätzlichen Einsicht in die Problematik des Alkoholkonsums und dessen Risiken im Straßenverkehr nicht in Verbindung steht. Diese Problematik wäre (wie in den Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern dargelegt) durch ein fachärztliches Gutachten zu beantworten. In den Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern des bmvit wird bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch (schädlicher Gebrauch) zur Eignung ein Nachweis von Abstinenz von mindestens 6 Monaten und eine befürwortende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme als Grundvoraussetzung gesehen. Es wird dabei auch gefordert, andere Ursachen für eine Erhöhung der Laborparameter auszuschließen. Positiv ist anzumerken, dass es auch während der Befristung zu keiner weiteren Auffälligkeit im Straßenverkehr gekommen ist. Aufgrund der stets unauffälligen Leber-Enzymwerte und der im letzten Quartal zudem unauffälligen CDTWerte (davor waren diese 2-mal erhöht) kann geschlossen werden, dass zwischenzeitlich eine Änderung der Konsumgewohnheiten eingetreten ist, die mit großer Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, dass bei Herrn A A die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei weiterem Wohlverhalten wieder besteht. Es wird aus amtsärztlicher Sicht empfohlen, den Führerscheinentzug nach erfolgtem Nachweis eines angepassten Alkoholkonsums durch Vorlage unauffälliger Leberfunktionsparameter einschließlich CDT-Wert für weitere drei Monate und einer befürwortenden fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme in eine neuerliche Befristung umzuwandeln. Mit freundlichen Grüßen Dr. E E, MSc“ Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, dass die beigebrachten Laborwerte über einen Zeitraum von nunmehr über fünf Monaten im Wesentlichen im Normbereich liegen würden. Selbst der Gutachter der Landessanitätsdirektion komme in seinen Ausführungen selbst zum Ergebnis, dass jedenfalls in den letzten drei Monaten kein erhöhter Alkoholkonsum vorliege, sodass dadurch das vom Amtsarzt befürchtete Gefährdungspotential im Straßenverkehr deutlich relativiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei Unternehmer und dringend auf ein Fahrzeug angewiesen. Es werde nochmals mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass es einen konkreten Anlassfall zu keinem Zeitpunkt gegeben habe. Vielmehr sei bei objektiver Betrachtung des Sachverhaltes, der dieser Rechtssache zu Grunde liege, davon auszugehen, dass der Anlassfall Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer über Jahre die von ihm geforderten CDT-Werte beigebracht habe und diese auch (sieht man von einem kurzen Zeitraum im Jahre 2016 ab) absolut in Ordnung gewesen seien. Zusammenfassend wiederhole der Beschwerdeführer seinen bereits gestellten Antrag in Stattgebung seiner Beschwerde, den Bescheid der BH W **** ersatzlos zu beheben und das gegen ihn eingeleitete Führerscheinentzugsverfahren (allenfalls unter Setzung gewisser Auflagen) zur sofortigen Einstellung zu bringen und den Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis wieder auszuhändigen. Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt bzw aus den bezuggenommenen und teilweise in Klammer angeführten Beweismitteln. Das Gutachten des Dr. E E MSc, welches auf die amtlich vorliegenden Laborbefunde sowie auf das negative amtsärztliche Gutachten des Dr. F F vom 03.06.2016 und 23.06.2016 im behördlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie Dr. B B, MSc, vom 11.03.2016 und 24.06.2016 ebenso im behördlichen Verfahren, Bezug nimmt, stellt sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar. Es konnte daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zu Grunde gelegt werden. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
§ 3
Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Fahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9 FSG).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Fahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9 FSG). Nach § 24 Abs 1 Z 1 und 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Dies falls ist
§ 13Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Dies falls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
§ 14
Abs 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Im Gegenstandsfall ist zunächst positiv anzumerken, dass es während der Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zu keiner weiteren Auffälligkeit im Straßenverkehr mehr gekommen ist. Weiters kann beim Beschwerdeführer – wie Dr. E E MSc, schlüssig und nachvollziehbar feststellend ausführt – aufgrund der stets unauffälligen Leber-Enzymwerte und der im letzten Quartal zudem unauffälligen CDT-Werte (davor waren diese zweimal erhöht) geschlossen werden, dass zwischenzeitlich eine Änderung der Konsumgewohnheiten eingetreten ist, die mit großer Wahrscheinlichkeit den Schluss zu lässt, dass beim Beschwerdeführer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei weiterem Wohlverhalten wieder besteht. Aus amtsärztlicher Sicht hat Dr. E E MSc empfohlen, den Führerscheinentzug nach erfolgten Nachweis eines angepassten Alkoholkonsums durch Vorlage unauffälliger Leberfunktionsparameter einschließlich CDT-Wert für weitere drei Monate und einer befürwortenden fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme in eine neuerliche Befristung umzuwandeln. Dem Beschwerdeführer war daher die Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für alle Klassen unter folgenden Auflagen zu erteilen: ● Befürwortende fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme ● Beibringung der Leberfunktionsparameter einschließlich des CDT-Wertes alle drei Monate (März, Juni, September und Dezember 2017) beginnend ab 01.03.2017, befristet auf ein Jahr. Aufgrund der zuvor zitierten Rechtsgrundlagen in Verbindung mit dem Gutachten des Dr. E E MSc Amtsarzt beim Amt der Tiroler Landesregierung, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.13.1745.9