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LVwG-2017/20/0110-1

Obsah (8)§ 50§ 25a§§ 24§ 8§ 19§ 3§ 25§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/20/0110-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung mangels gesundheitlicher Eignung auf die Dauer der Nichteignung erfolgt.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung mangels gesundheitlicher Eignung auf die Dauer der Nichteignung erfolgt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen AM, A1, B, BE und F

§§ 24Abs 1 Z 1 und 4 i

Vm § 25 Abs 2 FSG und § 14 Abs 1 FSG-GV entzogen und ausgesprochen, dass die Entziehung nicht vor der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG ende.Mit dem angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen AM, A1, B, BE und F

Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, FSG und Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV entzogen und ausgesprochen, dass die Entziehung nicht vor der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG ende. In der Begründung verwies die Behörde auf das amtsärztliche Gutachten vom 02.09.2016, wonach der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 31.08.2016 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer derzeit aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er zunächst darauf, dass er die Lenkberechtigung bereits seit dem 08.04.1955 besitze. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sei der Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung für ihn eine Existenzfrage. In den sechs Jahrzehnten seit Erteilung der Lenkberechtigung hätte er keinen Verkehrsunfall gehabt. Beschädigungen an den von ihm gelenkten Fahrzeugen seien Blechschäden gewesen, die stets von anderen Lenkern verschuldet worden seien. Im Anlassfall sei es darum gegangen, dass er an einer Kreuzung ein ziemlich weit in die Kreuzung hineinragendes Auto leicht gestreift und einen Lackschaden von € 450,-- verursacht habe. Der Bescheid führe nicht aus, aufgrund welcher Fakten ihm der Amtsarzt die Lenkberechtigung abspreche. Er nehme an, dass diese Beurteilung durch die gar nicht abgeschlossene verkehrspsychologische Untersuchung veranlasst gewesen sei. Nach den Vorschriften der §§ 17 ff der FSG-Gesundheitsverordnung sei eine derartige Untersuchung gar nicht vorzusehen gewesen. Er besitze weder eine verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit noch eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Der Bescheid führe nicht aus, aufgrund welcher Fakten ihm der Amtsarzt die Lenkberechtigung abspreche. Er nehme an, dass diese Beurteilung durch die gar nicht abgeschlossene verkehrspsychologische Untersuchung veranlasst gewesen sei. Nach den Vorschriften der Paragraphen 17, ff der FSG-Gesundheitsverordnung sei eine derartige Untersuchung gar nicht vorzusehen gewesen. Er besitze weder eine verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit noch eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Weiters wandte er sich gegen die vom Tester angewandte, wirklichkeitsfremde Testmethode, welche nur dann praktikabel sei, wenn jemand mit Computerspielen vertraut sei. Er benötige das Fahrzeug für die Ausübung seines Berufes. Es sei für ihn vorstellbar, dass die Lenkberechtigung auf Fahrten bei Tag eingeschränkt werde. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bestehe die Haupttätigkeit nämlich in der Besichtigung für Bewertungen, welche nur bei Tageslicht durchgeführt werden könnten. Mit Schreiben vom 23.12.2016 wurde der gegenständliche Akt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der zwischenzeitlich 87-jährige Beschwerdeführer war am 30.03.2016 um 17.39 Uhr in Y, Adresse 1, ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt. Der Beschwerdeführer lenkte einen PKW auf der X-Gasse und bog nach rechts in die W-Gasse ab, wobei er einen am Fahrbahnrand abgestellten PKW streifte und beschädigte. Der Beschwerdeführer hielt jedoch sein Fahrzeug nicht an, sondern fuhr weiter. Eine Passantin bemerkte diesen Vorfall und notierte sich das Kennzeichen. Es wurden polizeiliche Ermittlungen durchgeführt und wurde der Beschwerdeführer an seinem weiteren Wohnsitz in Y angetroffen und über den Vorfall informiert. Dabei erklärte er, nichts von einem Unfall bemerkt zu haben. Im Zuge dieser Kontaktaufnahme vermittelte der Beschwerdeführer gegenüber dem amtshandelnden Polizisten einen verwirrten Eindruck. Er konnte der Amtshandlung nur sehr schwer bzw nur teilweise folgen. Am Beginn der Amtshandlung konnte er kaum Angaben über seine Fahrroute machen und mussten einige Fragen an ihn mehrfach gestellt werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Z. Die Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft Z) erteilte mit Schreiben vom 19.07.2016 den Auftrag zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens. Am 31.08.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer bei einer Untersuchungsstelle

§ 19

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Der Testleiter war während der Testdurchführung anwesend. Bei der Verwendung des Eingabemediums (Computermaus) des Gedächtnistestes (VISGED) wurde der Untersuchte unterstützt. Der Beschwerdeführer erzielte im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich bezüglich der Sensomotorik (2Hand), der Konzentration (COG), der Überblicksgewinnung (TAVTMB) sowie im Bereich der visuellen Gedächtnisleistung (VISGED) ein durchschnittliches Testergebnis. Im Bereich des Reaktionsverhaltens (RT – unterdurchschnittlich schnelle Reizverarbeitung bei durchschnittlich rascher motorischer Reizreaktion und ausreichend ausgeprägter Reaktionssicherheit; DT – unterdurchschnittliche Anzahl an richtigen Reaktionen, bei durchschnittlich vielen Auslassungen und wenigen Fehlreaktionen) waren gravierende Defizite feststellbar, die auf eine deutliche Reaktionsverlangsamung hindeuten. Weiters zeigen sich unterdurchschnittliche Testwerte im Bereich des logisch-schlussfolgernden Denkens (AMT). Aufgrund der aufgezeigten Leistungsdefizite, welche weder durch die übrigen Testbefunde noch die umfangreiche Fahrpraxis kompensiert werden können, wurde die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Rahmen der verkehrspsychologischen Stellungnahme als derzeit nicht gegeben erachtet. Am 31.08.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer bei einer Untersuchungsstelle

, Paragraph 19, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Der Testleiter war während der Testdurchführung anwesend. Bei der Verwendung des Eingabemediums (Computermaus) des Gedächtnistestes (VISGED) wurde der Untersuchte unterstützt. Der Beschwerdeführer erzielte im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich bezüglich der Sensomotorik (2Hand), der Konzentration (COG), der Überblicksgewinnung (TAVTMB) sowie im Bereich der visuellen Gedächtnisleistung (VISGED) ein durchschnittliches Testergebnis. Im Bereich des Reaktionsverhaltens (RT – unterdurchschnittlich schnelle Reizverarbeitung bei durchschnittlich rascher motorischer Reizreaktion und ausreichend ausgeprägter Reaktionssicherheit; DT – unterdurchschnittliche Anzahl an richtigen Reaktionen, bei durchschnittlich vielen Auslassungen und wenigen Fehlreaktionen) waren gravierende Defizite feststellbar, die auf eine deutliche Reaktionsverlangsamung hindeuten. Weiters zeigen sich unterdurchschnittliche Testwerte im Bereich des logisch-schlussfolgernden Denkens (AMT). Aufgrund der aufgezeigten Leistungsdefizite, welche weder durch die übrigen Testbefunde noch die umfangreiche Fahrpraxis kompensiert werden können, wurde die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Rahmen der verkehrspsychologischen Stellungnahme als derzeit nicht gegeben erachtet. In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 01.08.2016 stütze sich der Amtsarzt auf das Ergebnis dieser verkehrspsychologischen Untersuchung und beurteilt den Beschwerdeführer mangels ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet. Dieser Bescheid wurde am 15.03.2016 an der Adresse des Beschwerdeführers an eine Mitbewohnerin ausgehändigt. Bislang wurden die mit dem vorgenannten Bescheid getroffenen Anordnungen seitens des Beschwerdeführers nicht erfüllt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der darin befindlichen Meldung der Landespolizeidirektion Y vom 11.04.2016, in welcher sich eine Sachverhaltsdarstellung vom Unfall vom 30.03.2016 befindet. Darüber hinaus war auch dem Gutachten des Amtsarztes zu folgen. Der Amtsarzt stützt sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 01.09.2016, der auch ein Befundblatt und die Interpretation der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit angeschlossen ist, in dem sich auch eine Interpretation der Normwertskala und die vom Beschwerdeführer erzielten Prozentränge, jeweils bezogen auf die einzelnen Tests, finden, sodass die Beurteilung als schlüssig und nachvollziehbar erscheint. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 3

Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die

§ 8

FSG gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die

Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

§ 3

Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeug geltenden VorschriftenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeug geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
  5. die nötige körperliche und psychische Gesundheit, ,
  6. die nötige Körpergröße besitzt, ,
  7. ausreichend frei von Behinderungen ist und,
  8. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten

§ 8

Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten

Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.

§ 24

Abs 4 FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

§ 25Abs.

2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des

§ 24

Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 2, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. § 8 FSG lautet wie folgt:Paragraph 8, FSG lautet wie folgt:

(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

§ 34zu erstellen.

(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

Paragraph 34, zu erstellen.

(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf eine verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“, oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klasse ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristung, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperloche Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  4. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperloche Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  5. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Hiezu wird zunächst bemerkt, dass nach Auffassung des Gerichts bei einem von einem Verkehrspsychologen iSd § 19 FSG-GV erstellten, durchgeführten und ausgewerteten Test zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen psychischen Voraussetzungen hinsichtlich eines Probanden bezüglich der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen davon ausgegangen werden kann, dass sowohl bei der Durchführung als auch bei der Auswertung des mittels Computer durchgeführten Tests (auch) dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die den Test durchführenden Personen unterschiedliche Erfahrungen im Umgang mit Computern aufweisen. Der Test wurde von Mag. BB, Verkehrspsychologe an der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle „CC-GmbH“ durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer laut Anmerkungen zum Test dabei auch unterstützt wurde. Den Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend das Testverfahren ist entgegenzuhalten, dass dann, wenn die ungünstigen Testergebnisse auf die mangelnde Computererfahrung des Beschwerdeführers zurückzuführen wären, ausnahmslos negative bzw. unterdurchschnittliche Testergebnisse vorliegen müssten, wobei sich aus den vorliegenden Unterlagen jedoch ergibt, dass in mehreren Bereichen vom Beschwerdeführer auch durchschnittliche Testwerte erreicht wurden.Hiezu wird zunächst bemerkt, dass nach Auffassung des Gerichts bei einem von einem Verkehrspsychologen iSd Paragraph 19, FSG-GV erstellten, durchgeführten und ausgewerteten Test zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen psychischen Voraussetzungen hinsichtlich eines Probanden bezüglich der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen davon ausgegangen werden kann, dass sowohl bei der Durchführung als auch bei der Auswertung des mittels Computer durchgeführten Tests (auch) dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die den Test durchführenden Personen unterschiedliche Erfahrungen im Umgang mit Computern aufweisen. Der Test wurde von Mag. BB, Verkehrspsychologe an der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle „CC-GmbH“ durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer laut Anmerkungen zum Test dabei auch unterstützt wurde. Den Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend das Testverfahren ist entgegenzuhalten, dass dann, wenn die ungünstigen Testergebnisse auf die mangelnde Computererfahrung des Beschwerdeführers zurückzuführen wären, ausnahmslos negative bzw. unterdurchschnittliche Testergebnisse vorliegen müssten, wobei sich aus den vorliegenden Unterlagen jedoch ergibt, dass in mehreren Bereichen vom Beschwerdeführer auch durchschnittliche Testwerte erreicht wurden. Die mit computergesteuerten Bildschirmen durchgeführten verkehrspsychologischen Tests sind unter Berücksichtigung des Umstands gestaltet, dass auch im Umgang mit Computern nicht vertraute Personen ihrer konkreten Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnisse erzielen können (VwGH 23.04.2002, Zl 2000/11/0156 uHa 21.11.2000, Zl. 2000/11/0223). Die Ergebnisse der Tests bezüglich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zeigen deutlich auf, dass beim Beschwerdeführer sowohl die Reaktionsfähigkeit als auch das logisch-schlussfolgernde Denken unterdurchschnittlich ausgeprägt ist und somit in zentralen Leistungsbereichen deutliche Defizite bestehen. Das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Fähigkeiten erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Es lässt sich auch mit dem vom Polizisten nach Verursachung des Verkehrsunfalles am 30.03.2016 beobachteten Verhalten des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Es ergeben sich daher auch keinerlei Bedenken, wenn sich der Amtssachverständige im Rahmen der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Verkehrspsychologische Stellungnahme stützte und – ebenso wie der Verkehrspsychologe – von einer fehlenden Eignung ausging. Weder der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass er in sechs Jahrzehnten seit er die Lenkberechtigung habe, keinen Unfall verschuldet hätte, noch die von ihm ins Treffen geführte Erforderlichkeit der Lenkberechtigung zur Ausübung seines Berufes sind für die Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entscheidungswesentlich. Insofern war die vom Amtsarzt in seinem

§ 8

FSG erstatteten Gutachten getroffene Beurteilung der Nichteignung zugrunde zu legen und diese in Entsprechung von § 25 Abs 2 FSG auf die Dauer der Nichteignung auszusprechen. Weder der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass er in sechs Jahrzehnten seit er die Lenkberechtigung habe, keinen Unfall verschuldet hätte, noch die von ihm ins Treffen geführte Erforderlichkeit der Lenkberechtigung zur Ausübung seines Berufes sind für die Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entscheidungswesentlich. Insofern war die vom Amtsarzt in seinem

Paragraph 8, FSG erstatteten Gutachten getroffene Beurteilung der Nichteignung zugrunde zu legen und diese in Entsprechung von Paragraph 25, Absatz 2, FSG auf die Dauer der Nichteignung auszusprechen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.0110.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.