Obsah (5)
§ 28§ 25a§ 25§ 8§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/12/2206-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Die Bezirkshauptmannschaft W hat mit Bescheid vom 05.09.2016, Zl ***-04/***, dem Beschwerdeführer die ihm am 13.07.2005 unter der Nr A-*****7 von der Bezirkshauptmannschaft W für -2- Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen (Kategorie B) ausgestellte Waffenbesitzkarte
§ 25Abs 3 i
Vm § 8 Abs 1 Z 1 Waffengesetz 1996 iVm § 3 Abs 1 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl I Nr 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2012, wegen mangelnder Verlässlichkeit aufgrund der nicht sorgfältigen Verwahrung von Schusswaffen entzogen.Die Bezirkshauptmannschaft W hat mit Bescheid vom 05.09.2016, Zl ***-04/***, dem Beschwerdeführer die ihm am 13.07.2005 unter der Nr A-*****7 von der Bezirkshauptmannschaft W für -2- Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen (Kategorie B) ausgestellte Waffenbesitzkarte
Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz 1996 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2012,, wegen mangelnder Verlässlichkeit aufgrund der nicht sorgfältigen Verwahrung von Schusswaffen entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betreffende selbst angegeben habe, dass er seine Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt habe, da er diese in einem nicht versperrbaren Nebenraum seines Büros in einem nicht absperrbaren Metallkoffer unter einer Sitzgarnitur (Sofa) versteckt habe. Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes habe dafür Sorge zu tragen, dass die Waffen so verwahrt werden, dass diese in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff geschützt werden. Die Tatsache, dass die Waffen ungesichert verwahrt worden seien und somit Unbefugte jederzeit ungehinderten Zugriff auf die Waffe der Kategorie B hatten, stelle einen massiven Verwahrungsmangel dar. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt, dass - während sich der Einschreiter mit seiner Familie in Kroatien auf Urlaub befunden habe, bei ihm zuhause eingebrochen worden sei. In diesem Zusammenhang sei anzuführen, dass der Einschreiter im Zuge seiner Tätigkeit als Unternehmer in der Vergangenheit von diversen Personen „eigenartige Anspielungen" bis hin zu massiven Drohungen erhalten habe. Hier sei beispielsweise bei der Polizeiinspektion V zur Aktenzahl B*/****/2016 ein Ermittlungsverfahren anhängig, wobei ein Zeuge (CC) die Drohung einer anderen Person gegenüber dem Einschreiter bestätigt habe (laut Zeugeneinvernahmeprotokoll des CC habe die drohende Person zu CC gesagt: „Komm nach U, dort werde ich dich finden. Ich habe schon Leute organisiert, die dich umbringen werden. Der „Blonde" (gemeint AA) wird auch seines bekommen").In diesem Zusammenhang sei anzuführen, dass der Einschreiter im Zuge seiner Tätigkeit als Unternehmer in der Vergangenheit von diversen Personen „eigenartige Anspielungen" bis hin zu massiven Drohungen erhalten habe. Hier sei beispielsweise bei der Polizeiinspektion römisch fünf zur Aktenzahl B*/****/2016 ein Ermittlungsverfahren anhängig, wobei ein Zeuge (CC) die Drohung einer anderen Person gegenüber dem Einschreiter bestätigt habe (laut Zeugeneinvernahmeprotokoll des CC habe die drohende Person zu CC gesagt: „Komm nach U, dort werde ich dich finden. Ich habe schon Leute organisiert, die dich umbringen werden. Der „Blonde" (gemeint AA) wird auch seines bekommen"). In Zusammenhang und angesichts dieser beunruhigenden Vorfälle habe der Einschreiter vor Urlaubsantritt ein „ungutes bzw unsicheres Gefühl“ gehabt, was die im Haus verwahrten Waffen angehe. Allein aus diesem Grund habe der Einschreiter die im Haus verwahrten Waffen vor Urlaubsantritt aus Sicherheitsgründen an einen seiner Ansicht nach sicheren Ort im Büro gebracht. Der Einschreiter habe sich sohin aus seiner Sicht richtig verhalten, weil er (in einer gewissen Vorahnung) vor Urlaubsantritt die Waffen an einen sicheren Ort zur ordnungsgemäßen Verwahrung gebracht habe, wobei niemand von diesem Umstand Kenntnis hatte. Tatsächlich seien die Waffen samt Munition aufgrund des geheimen Verwahrungsortes völlig unversehrt geblieben (wohingegen im Haus des Einschreiters der Einbruch erfolgte) und konnten der Behörde nach Aufforderung sofort übergeben werden. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes könne man dem Einschreiter sein spezifisches Handeln, nämlich die Verbringung der Waffen samt Munition vor seinem Urlaubsantritt von seinem Wohnort an einen anderen sicheren Ort nicht zum Vorwurf machen bzw ihm nicht die Verlässlichkeit zur sorgfältigen Verwahrung von Schusswaffen absprechen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass
§ 25
Abs 3 Waffengesetz von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen sei, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig sei, die Folgen unbedeutend seien und der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt werde.In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass
Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen sei, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig sei, die Folgen unbedeutend seien und der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt werde. Sofern man überhaupt von einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung sprechen könne, lägen aber alle weiteren Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vor, um von einer Entziehung der ausgestellten Waffenbesitzkarte abzusehen. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge, den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 05.09.2016, ***-04/*** ersatzlos aufheben; in eventu den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 05.09.2016, ***-04/*** dahingehend abändern, dass beim Einschreiter in Anwendung des § 25 Abs 3 Waffengesetz von einer Entziehung der Waffenbesitzkarte abgesehen wird; sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge, den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 05.09.2016, ***-04/*** ersatzlos aufheben; in eventu den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 05.09.2016, ***-04/*** dahingehend abändern, dass beim Einschreiter in Anwendung des Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz von einer Entziehung der Waffenbesitzkarte abgesehen wird; sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen. Für den 07.12.2016 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer, dem von der Bezirkshauptmannschaft W eine Waffenbesitzkarte für -2- Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen (Kategorie B) ausgestellt (Nr A *****7) wurde, ist seit 02.10.2009 im Besitz einer Pistole, XY 17, 9x19 mm (Nr NN***), und seit 29.07.2016 einer Pistole, XY 26 Gen4, 9x19 mm (Nr BB*****). Anlässlich einer waffenrechtlichen Überprüfung
§ 25Abs 1 Waff
G im September 2014 wurde bemängelt, dass der Beschwerdeführer seine damalige Schusswaffe der Kategorie B in einer versperrten, aber herausnehmbaren Kassette unter der Kleidung in einem unversperrten Kleiderschrank – sohin nicht ordnungsgemäß - verwahrt hatte. Bei einer nachfolgenden Kontrolle durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion T konnte bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer die betreffende Kassette nun mit dem Schrank verschraubt hat (vgl Prüfungsbericht der PI T vom 12.09.2014, GZ: A*/****/2014, Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.09.2014 und Aktenvermerk vom 08.10.2014, E-Mail der PI T vom 15.10.2014 über nochmalige Kontrolle).Anlässlich einer waffenrechtlichen Überprüfung
Paragraph 25, Absatz eins, WaffG im September 2014 wurde bemängelt, dass der Beschwerdeführer seine damalige Schusswaffe der Kategorie B in einer versperrten, aber herausnehmbaren Kassette unter der Kleidung in einem unversperrten Kleiderschrank – sohin nicht ordnungsgemäß - verwahrt hatte. Bei einer nachfolgenden Kontrolle durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion T konnte bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer die betreffende Kassette nun mit dem Schrank verschraubt hat vergleiche Prüfungsbericht der PI T vom 12.09.2014, GZ: A*/****/2014, Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.09.2014 und Aktenvermerk vom 08.10.2014, E-Mail der PI T vom 15.10.2014 über nochmalige Kontrolle). Während der Beschwerdeführer Mitte August 2016 Urlaub im Ausland gemacht hat, wurde in der Zeit zwischen
- und 26.08.2016 in seiner Wohnung in Adresse 1, Y eingebrochen. Eine am Tatort ermittelnde Polizeibeamtin nahm telefonisch Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf und beharrte darauf, in den zwei verschlossenen und verschraubten Safe Cases im Schlafzimmerschrank Nachschau zu halten, ob die beiden Waffen des Beschwerdeführers sowie die beiden Waffen seiner Ehegattin (zwei Waffen der Kategorie B – 2 x XY 42, Nr: ******8 und ******7) vorhanden sind. Da die beiden Waffenkoffer bei dieser Nachschau durch die Polizei leer waren, wurde – zumal der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Angaben machte - angenommen, dass diese gestohlen sind und wurden die Waffen im EKIS ausgeschrieben (Berichterstattung der PI V vom 27.08.2016, GZ: D1/*****/2016-Ro, Abschlussbericht der PI V vom 30.09.2016, GZ: D1/*****/2016-WK. Während der Beschwerdeführer Mitte August 2016 Urlaub im Ausland gemacht hat, wurde in der Zeit zwischen
- und 26.08.2016 in seiner Wohnung in Adresse 1, Y eingebrochen. Eine am Tatort ermittelnde Polizeibeamtin nahm telefonisch Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf und beharrte darauf, in den zwei verschlossenen und verschraubten Safe Cases im Schlafzimmerschrank Nachschau zu halten, ob die beiden Waffen des Beschwerdeführers sowie die beiden Waffen seiner Ehegattin (zwei Waffen der Kategorie B – 2 x XY 42, Nr: ******8 und ******7) vorhanden sind. Da die beiden Waffenkoffer bei dieser Nachschau durch die Polizei leer waren, wurde – zumal der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Angaben machte - angenommen, dass diese gestohlen sind und wurden die Waffen im EKIS ausgeschrieben (Berichterstattung der PI römisch fünf vom 27.08.2016, GZ: D1/*****/2016-Ro, Abschlussbericht der PI römisch fünf vom 30.09.2016, GZ: D1/*****/2016-WK. Der Beschwerdeführer sagte dazu aus: „Am 27.08.2016 hat mich dann eine Polizeibeamtin im Urlaub telefonisch kontaktiert. … Die Beamtin hat mir mitgeteilt, dass sie von der Polizei V ist und dass bei mir eingebrochen worden ist. Sie fragte mich auch, ob ich kommen könnte. Sie hat mich gefragt, ob sich Wertgegenstände im Haus befinden und wo die Waffen sind. Weil ich mir nicht sicher war, ob es eine Polizistin ist oder nicht, habe ich einmal gesagt, dass die Waffen in den Safe Cases sein müssen. Sie hat mich dann gefragt, ob der Schlüssel von den Safe Cases im Haus ist. Der war nicht da, denn den hatte ich mit. Sie hat dann darauf beharrt, dass sie Nachschau in den Safe Cases halten möchte, obwohl diese zu waren. Ich war damals während des Telefongespräches gerade auf einer Geburtstagsfeier und das ganze Gespräch war mir etwas lästig und deswegen habe ich dann schließlich zugestimmt, dass sie die Safe Cases öffnen können. Aus meiner Sicht wäre es viel zu kompliziert gewesen, der Polizistin zu sagen, dass sich die Waffen in meinem Büro befinden. Die Polizistin hat mir dann gesagt, dass die Safe Cases leer sind….“„Am 27.08.2016 hat mich dann eine Polizeibeamtin im Urlaub telefonisch kontaktiert. … Die Beamtin hat mir mitgeteilt, dass sie von der Polizei römisch fünf ist und dass bei mir eingebrochen worden ist. Sie fragte mich auch, ob ich kommen könnte. Sie hat mich gefragt, ob sich Wertgegenstände im Haus befinden und wo die Waffen sind. Weil ich mir nicht sicher war, ob es eine Polizistin ist oder nicht, habe ich einmal gesagt, dass die Waffen in den Safe Cases sein müssen. Sie hat mich dann gefragt, ob der Schlüssel von den Safe Cases im Haus ist. Der war nicht da, denn den hatte ich mit. Sie hat dann darauf beharrt, dass sie Nachschau in den Safe Cases halten möchte, obwohl diese zu waren. Ich war damals während des Telefongespräches gerade auf einer Geburtstagsfeier und das ganze Gespräch war mir etwas lästig und deswegen habe ich dann schließlich zugestimmt, dass sie die Safe Cases öffnen können. Aus meiner Sicht wäre es viel zu kompliziert gewesen, der Polizistin zu sagen, dass sich die Waffen in meinem Büro befinden. Die Polizistin hat mir dann gesagt, dass die Safe Cases leer sind….“ Nach Rückkehr des Beschwerdeführers am 30.08.2016 hat der Beschwerdeführer den Polizeibeamten mitgeteilt, dass er seine beiden Waffen sowie die beiden Faustfeuerwaffen seiner Ehegattin gar nicht in der Wohnung, sondern – zusammen mit 33 Schuss Munition - in seinem Büro, Adresse 3 in Y, in einem nicht absperrbaren Metallkoffer in einem nicht versperrten Nebenraum unter dem Sofa versteckt hat. Zu dem Büro hatten zumindest zwei Mitarbeiter (DD und EE) Zugang. Die restliche Munition (197 Stück 9mm Munition) hatte der Beschwerdeführer im Keller in einem separaten Nebenraum in einer Schachtel, diese in einem Korb unter kleineren Körben, auf einem Regal versteckt. Das Garagentor war zu diesem Zeitpunkt defekt, der Nebenraum war verschlossen, allerdings hatte auch ein Mitarbeiter, der im selben Haus wohnt (DD), einen Schlüssel (Abschlussbericht der PI V vom 30.09.2016, GZ: D1/*****/2016-WK, Lichtbildbeilage vom 30.08.2016, GZ: D1/*****/2016). Dieser Sachverhalt wurde vollinhaltlich vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt.Nach Rückkehr des Beschwerdeführers am 30.08.2016 hat der Beschwerdeführer den Polizeibeamten mitgeteilt, dass er seine beiden Waffen sowie die beiden Faustfeuerwaffen seiner Ehegattin gar nicht in der Wohnung, sondern – zusammen mit 33 Schuss Munition - in seinem Büro, Adresse 3 in Y, in einem nicht absperrbaren Metallkoffer in einem nicht versperrten Nebenraum unter dem Sofa versteckt hat. Zu dem Büro hatten zumindest zwei Mitarbeiter (DD und EE) Zugang. Die restliche Munition (197 Stück 9mm Munition) hatte der Beschwerdeführer im Keller in einem separaten Nebenraum in einer Schachtel, diese in einem Korb unter kleineren Körben, auf einem Regal versteckt. Das Garagentor war zu diesem Zeitpunkt defekt, der Nebenraum war verschlossen, allerdings hatte auch ein Mitarbeiter, der im selben Haus wohnt (DD), einen Schlüssel (Abschlussbericht der PI römisch fünf vom 30.09.2016, GZ: D1/*****/2016-WK, Lichtbildbeilage vom 30.08.2016, GZ: D1/*****/2016). Dieser Sachverhalt wurde vollinhaltlich vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht sein Vorgehen damit begründet, dass vor Urlaubsantritt drei Monteure ein neues Kinderzimmer eingebaut und auch bei den vorhandenen Kästen in der Wohnung die Türen nachgestellt haben. Da die Arbeiten vor seinem Urlaubsantritt nicht ganz abgeschlossen waren, habe er den Wohnungsschlüssel einem Nachbarn überlassen. Er habe es als sicherer erachtet, die Waffen aus dem Schrank zu nehmen, zumal er ja auch die Magazine unversperrt in einer Schublade aufbewahrt habe. Er habe dann die vier Waffen mit den Magazinen und 30 Schuss Munition in einem Aluminiumkoffer in einem Nebenraum in seinem Büro unter der Couch versteckt, dieser Aluminiumkoffer sei nicht versperrt gewesen. Zwei Mitarbeiter haben einen Schlüssel zum Büro, haben aber nicht gewusst, wo die Waffen sind und hätten auch keinen Grund gehabt herumzustöbern (vgl dazu die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, LVwG-2016/12/2206-2).Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht sein Vorgehen damit begründet, dass vor Urlaubsantritt drei Monteure ein neues Kinderzimmer eingebaut und auch bei den vorhandenen Kästen in der Wohnung die Türen nachgestellt haben. Da die Arbeiten vor seinem Urlaubsantritt nicht ganz abgeschlossen waren, habe er den Wohnungsschlüssel einem Nachbarn überlassen. Er habe es als sicherer erachtet, die Waffen aus dem Schrank zu nehmen, zumal er ja auch die Magazine unversperrt in einer Schublade aufbewahrt habe. Er habe dann die vier Waffen mit den Magazinen und 30 Schuss Munition in einem Aluminiumkoffer in einem Nebenraum in seinem Büro unter der Couch versteckt, dieser Aluminiumkoffer sei nicht versperrt gewesen. Zwei Mitarbeiter haben einen Schlüssel zum Büro, haben aber nicht gewusst, wo die Waffen sind und hätten auch keinen Grund gehabt herumzustöbern vergleiche dazu die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, LVwG-2016/12/2206-2). Über Vorhalt des Beschwerdevorbringens gab der Beschwerdeführer weiters an: „Es hat mit einem Landsmann seit 2011 gröbere Probleme gegeben, in Rahmen derer auch Drohungen gegenüber mir gefallen sind. Das war auch ein Grund, warum ich die Waffen ins Büro gebracht habe. Das ist auch ein großer Grund, warum das Magazin immer voll ist. … Aus meiner Sicht habe ich rein instinktiv aus Sicherheitsgründen so gehandelt. Ich war mir schon bewusst, dass das gesetzlich nicht erlaubt ist, aber meiner Meinung nach war das so die bessere Lösung.“ Obiger Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den in Klammer angegebenen Akteninhalten des vorgelegten waffenrechtlichen Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft W sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.12.
- An der Richtigkeit dieser Verfahrensergebnisse sind im Verfahren keine Zweifel entstanden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Falle wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Falle wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: § 8Paragraph 8 Verlässlichkeit
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist oder
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
- wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
- wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
- wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
- wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
- wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(4)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
- Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
- die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
- die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. § 25Paragraph 25 Überprüfung der Verlässlichkeit
(1)Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen
§ 8Abs. 7 ermächtigt.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen
Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
(3)Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4)Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5)Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden
Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
(5)Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden
Absatz eins und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
- er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
- Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).
- Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
(6)Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
(6)Abgelieferte Waffen (Absatz 4,) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Absatz 5,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen. Die maßgebliche Bestimmung der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung BGBl II Nr 313/1998 idF BGBl II Nr 301/2012, lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 301 aus 2012,, lautet wie folgt: § 3Paragraph 3 Sichere Verwahrung
(1)Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
(2)Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
- Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
- Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
- Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
- Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3)Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verlässlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
§ 25Abs 3 Waff
G sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit
§ 25Abs 1 und Abs 2 Waff
G ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
Paragraph 25, Absatz 3, WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit
Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, WaffG ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. In den Erläuternden Bemerkungen (RV 744 BlgNR,
- GP) zum zweiten Satz des § 25 Abs 3 WaffG heißt es:In den Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 744 BlgNR,
- Gesetzgebungsperiode zum zweiten Satz des Paragraph 25, Absatz 3, WaffG heißt es: "Die sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen ist derzeit nur insoweit auf Gesetzesebene erfasst, als § 8 darauf abstellt, dass jemand als verlässlich gilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. ..."Die sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen ist derzeit nur insoweit auf Gesetzesebene erfasst, als Paragraph 8, darauf abstellt, dass jemand als verlässlich gilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. ... Es wird daher vorgeschlagen, zum einen die sorgfältige Verwahrung aller Schusswaffen generell vorzuschreiben und darüber hinaus den Verstoß dagegen als Verwaltungsübertretung zu sanktionieren. Gleichzeitig soll aber durch die Ergänzung des § 25 Abs 3 berücksichtigt werden, dass nicht jeder geringe Verstoß gegen das Gebot einer sorgfältigen Verwahrung sofort mit der Aberkennung der Verlässlichkeit und damit mit dem Entzug einer waffenrechtlichen Bewilligung einhergehen muss. Vielmehr soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden von einer Entziehung abzusehen, wenn das Verschulden bloß geringfügig ist, die Folgen der nicht sorgfältigen Verwahrung unbedeutend geblieben sind und der ordnungsgemäße Zustand fristgerecht hergestellt wird. Die Ergänzung des § 25 Abs 3 orientiert sich bei der Festlegung jenes Maßstabes, der bei der Beurteilung anzulegen ist, ob ein Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung zur sicheren Verwahrung einer Verbesserung zugänglich ist oder nicht, an § 21 VStG."Es wird daher vorgeschlagen, zum einen die sorgfältige Verwahrung aller Schusswaffen generell vorzuschreiben und darüber hinaus den Verstoß dagegen als Verwaltungsübertretung zu sanktionieren. Gleichzeitig soll aber durch die Ergänzung des Paragraph 25, Absatz 3, berücksichtigt werden, dass nicht jeder geringe Verstoß gegen das Gebot einer sorgfältigen Verwahrung sofort mit der Aberkennung der Verlässlichkeit und damit mit dem Entzug einer waffenrechtlichen Bewilligung einhergehen muss. Vielmehr soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden von einer Entziehung abzusehen, wenn das Verschulden bloß geringfügig ist, die Folgen der nicht sorgfältigen Verwahrung unbedeutend geblieben sind und der ordnungsgemäße Zustand fristgerecht hergestellt wird. Die Ergänzung des Paragraph 25, Absatz 3, orientiert sich bei der Festlegung jenes Maßstabes, der bei der Beurteilung anzulegen ist, ob ein Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung zur sicheren Verwahrung einer Verbesserung zugänglich ist oder nicht, an Paragraph 21, VStG." Verlässlich ist ein Mensch
§ 8Abs 1 Waff
G ua nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG).
§ 3Abs 1 der 2.
Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich.Verlässlich ist ein Mensch
Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ua nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall WaffG).
Paragraph 3, Absatz eins, der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in Paragraph 3, Absatz 2, der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich. Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde
§ 25Abs 3 Waff
G stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl VwGH 23.10.2013, 2013/03/0075, 28.11.2013, 2013/03/0103, 26.06.2014, Ro 2014/03/0022, und 17.12.2014, Ra 2014/03/0038, jeweils mwN).Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde
Paragraph 25, Absatz 3, WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 8, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab vergleiche , VwGH 23.10.2013, 2013/03/0075, 28.11.2013, 2013/03/0103, 26.06.2014, Ro 2014/03/0022, und 17.12.2014, Ra 2014/03/0038, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von zumindest zwei Wochen seine in Rede stehenden zwei Faustfeuerwaffen sowie die beiden weiteren Faustfeuerwaffen seiner Ehegattin – zusammen mit den Magazinen und 33 Schuss Munition - in einem unversperrten und zwei Mitarbeitern zugänglichen Nebenraum zu seinem Büro unter einem Sofa in einem nicht absperrbaren Aluminiumkoffer versteckt. Die übrige Munition (197 Schuss Munition) hat er in einem versperrten Kellerraum seines Wohnhauses (mit kaputten Garagentor), zu dem ebenfalls eine außenstehende Person Zugang hatte, in einem Korb auf einem Regal versteckt. Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist nach der ständigen Rechtsprechung angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen.Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ist nach der ständigen Rechtsprechung angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen. Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person bzw einer in den Räumlichkeiten rechtmäßig anwesenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren. Im vorliegenden Fall kann ein Zufallszugriff durch die beiden Dienstnehmer, die Zugang zu dem Büro und dem Nebenraum hatten, keinesfalls ausgeschlossen werden, auch wenn der unversperrte Koffer mit den Waffen unter einem Sofa versteckt worden ist, zumal es sich bei einer solchen Unterbringung keinesfalls um ein vor Entdeckung geschütztes Versteck handelt. Zudem muss die Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit insbesondere der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechen. Hier hat der Beschwerdeführer seine beiden Faustfeuerwaffen mit den zwei Faustfeuerwaffen – seiner Ehegattin – sohin vier Schusswaffen - zusammen mit Munition und Magazinen in einem unversperrten Koffer untergebracht, sodass auch aus diesem Grund der Sorgfaltsverstoß bei der Verwahrung als besonders schwerwiegend erachtet werden muss. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben aufgrund von Drohungen ihm gegenüber selbst Sicherheitsbedenken gegen eine Aufbewahrung der Waffen in verschlossenen und mit dem Kasten verschraubten Safe Cases gehabt hat. Gerade wegen dieser Bedrohungslage erscheint eine Unterbringung der Schusswaffen in einem unversperrten Koffer unter einem Sofa in seinem Büro geradezu grob fahrlässig und in keinster Weise ausreichend, um die Waffen vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff zu schützen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht mehr als verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG zu qualifizieren, zumal die angeführten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Waffen nicht sorgfältig verwahren wird.
§ 25Abs 3 Waff
G hat ihm sohin die belangte Behörde die Waffenbesitzkarte zu Recht entzogen.Der Beschwerdeführer ist daher nicht mehr als verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu qualifizieren, zumal die angeführten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Waffen nicht sorgfältig verwahren wird.
Paragraph 25, Absatz 3, WaffG hat ihm sohin die belangte Behörde die Waffenbesitzkarte zu Recht entzogen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach von einer Entziehung der Waffenbesitzkarte wegen nicht sicherer Verwahrung abgesehen werden müsse, weil das Verschulden des Berechtigten nur gering sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Das Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung setzt nach dem Gesetz geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands voraus; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Zur - der Regelung des § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG nach den Gesetzesmaterialien Pate gestandenen - Bestimmung des § 21 Abs 1 erster Satz VStG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II,
- Auflage, unter E 5 ff zu § 21 VStG wiedergegebene Judikatur) erkannt, dass grobe Fahrlässigkeit regelmäßig nicht mehr als "geringfügiges" Verschulden qualifiziert werden kann und solcherart die Anwendbarkeit von § 21 VStG ausscheidet; die Schuld ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem (in der betreffenden Strafdrohung) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen ist, unter denen gehandelt wurde.Zur - der Regelung des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz WaffG nach den Gesetzesmaterialien Pate gestandenen - Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei,
- Auflage, unter E 5 ff zu Paragraph 21, VStG wiedergegebene Judikatur) erkannt, dass grobe Fahrlässigkeit regelmäßig nicht mehr als "geringfügiges" Verschulden qualifiziert werden kann und solcherart die Anwendbarkeit von Paragraph 21, VStG ausscheidet; die Schuld ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem (in der betreffenden Strafdrohung) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen ist, unter denen gehandelt wurde. Ein geringfügiges Verschulden kann im Hinblick auf obige Ausführungen ausgeschlossen werden: die beiden Faustfeuerwaffen des Beschwerdeführers wurden mit jenen beiden seiner Ehegattin zusammen mit Munition und Magazinen zwei Wochen lang völlig unzureichend geschützt in einem nicht absperrbaren Koffer unter einem Sofa in einem - zwei Mitarbeitern zugänglichen - Nebenraum seines Büros versteckt, die übrige Munition wurde in einem Korb in einem – auch einer außenstehenden Person zugänglichen - Kellerraum aufbewahrt, und dies obwohl der Beschwerdeführer aufgrund einer Bedrohungssituation angehalten gewesen, einen besonders hohen Sorgfaltsmaßstab bei der Verwahrung anzulegen. Ein solches Verhalten ist als grob fahrlässig zu qualifizieren. Auch hat die nicht ordnungsgemäße Verwahrung im vorliegenden Fall insofern nicht unbedeutende Folgen nach sich gezogen, als nach dem Einbruch in der Wohnung des Beschwerdeführers und dessen Falschinformation über den Aufbewahrungsort der Waffen, eine EKIS-Fahndung nach diesen eingeleitet wurde. Den Beschwerdeführer trifft an der nicht sicheren Verwahrung sohin ein nicht bloß geringfügiges Verschulden und sind auch die Folgen nicht als unbedeutend zu bezeichnen, weshalb von der Entziehung der Waffenbesitzkarte nicht
§ 25Abs 3 2.
Satz abzusehen war. Den Beschwerdeführer trifft an der nicht sicheren Verwahrung sohin ein nicht bloß geringfügiges Verschulden und sind auch die Folgen nicht als unbedeutend zu bezeichnen, weshalb von der Entziehung der Waffenbesitzkarte nicht
Paragraph 25, Absatz 3, 2. Satz abzusehen war. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Unter Zugrundelegung des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebotenen strengen Prüfungsmaßstabes bei Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die nach §§ 21 Abs 1 und § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Entzug der für -2- Schusswaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte war daher spruchgemäß abzuweisen. Unter Zugrundelegung des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebotenen strengen Prüfungsmaßstabes bei Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die nach Paragraphen 21, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Entzug der für -2- Schusswaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte war daher spruchgemäß abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0034 ua) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesonders VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0034 ua) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.12.2206.2