RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/15/2815-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
den §§ 27 und 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die monatliche Unterstützung für Miete nicht Euro 475,00, sondern Euro 570,00 beträgt.1.
den Paragraphen 27 und 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die monatliche Unterstützung für Miete nicht Euro 475,00, sondern Euro 570,00 beträgt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin unterschiedliche Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt. Unter anderem wird der Beschwerdeführerin eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe der Hälfte der nachgewiesenen Miete und Betriebskosten für ihre Wohnung in Z zugestanden. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung zusammen mit ihren zwei Kindern sowie ihrer Schwester und deren Kind bewohne. Die Schwester und deren Kind erhielten noch keine Mindestsicherung, sondern befänden sich diese noch im Asylverfahren, weshalb diese lediglich Mittel aus der Grundversorgung erhalten würden. Tatsächlich sei es so, dass der Großteil der Wohnung von ihr und ihren Kindern bewohnt werde und nicht von ihrer Schwester samt deren Kind. Aus diesem Grund sei eine Aufteilung der Mietkosten zu gleichen Teilen zwischen ihr und ihrer Schwester nicht gerechtfertigt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 26.01.2017 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht geht vom nachstehenden Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren zwei Kindern eine Wohnung in Z. Die Kosten für diese Wohnung betragen inkl. Betriebskosten 950,- Euro. In der Wohnung wohnt weiters die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Kind, wobei sich die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Kind noch im Asylverfahren befinden und diese daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz haben. Diese beziehen vielmehr Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz. Bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte eine konkrete Aufteilung der Wohnung, wonach tatsächlich die Wohnung zur Hälfte von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern und zur anderen Hälfte von der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Kind bewohnt wird, nicht festgestellt werden. Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin hat sich vielmehr ergeben, dass diese zusammen mit ihrer Tochter in einem Zimmer wohnt, die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Kind in einem weiteren Zimmer. Im gemeinsamen Wohnzimmer schläft das weitere Kind der Beschwerdeführerin, wobei das Zimmer, in welchem die Schwester der Beschwerdeführerin mit deren Kind wohnt auch von den Kindern der Beschwerdeführerin benutzt wird, zumal sich dort auch ein Schreibtisch befindet. Festgestellt wird weiters, dass die Kosten einer ortsüblichen Wohnung mit 90 m² im Gebiet, in dem die Beschwerdeführerin wohnt, offensichtlich nicht überschritten werden. Beweiswürdigung: Dass im vorliegenden Fall eine exakte Aufteilung, welche Zimmer ausschließlich von wem benutzt werden, nicht möglich ist, ergibt sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin. Dass die Kosten der Wohnung insgesamt im Rahmen der ortsüblichen Kosten einer vergleichbaren Wohnung gelegen sind, ergibt sich alleine schon daraus, dass die belangte Behörde grundsätzlich die Wohnkosten anerkannt hat. Diese Frage war daher im vorliegenden Verfahren nicht strittig und vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht weiter zu überprüfen. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass die Beschwerdeführerin anspruchsberechtigt nach § 3 Abs 2 lit f TMSG ist. Weiters war im vorliegenden Verfahren nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich hilfsbedürftig ist, werden doch von der belangten Behörde Mittel nach der Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt. Festgehalten wird zunächst, dass die Beschwerdeführerin anspruchsberechtigt nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, TMSG ist. Weiters war im vorliegenden Verfahren nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich hilfsbedürftig ist, werden doch von der belangten Behörde Mittel nach der Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, wie hoch der Beitrag zu den Wohnkosten der Wohnung ist, welcher von der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester, jeweils mit deren Kindern, bewohnt wird. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Wohnkosten 1:1 zwischen ihr und ihrer Schwester aufzuteilen sind. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde diese Art der Aufteilung der Wohnkosten nicht weiter begründet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, inwiefern sich eine tatsächliche Abgrenzung der Nutzung der Wohnung feststellen lässt. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, ist das im vorliegenden Fall nicht möglich. Zumal daher die konkrete Nutzung der Wohnung nicht dahingehend eingeschränkt werden kann, dass bestimmte Zimmer ausschließlich von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, andere Zimmer hingehend von der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Kinder benutzt werden, ist im vorliegenden Fall im Zweifel eine Aufteilung der Wohnkosten nach der Anzahl der Personen vorzunehmen, welche in der Wohnung leben. Das sind im vorliegenden Fall 5 Personen. Von der belangten Behörde werden der Beschwerdeführerin für sich und ihre zwei Kinder Leistungen zuerkannt. Demnach beträgt der Wohnkostenanteil der Beschwerdeführerin samt ihrer Kinder an der Wohnung insgesamt 3/5 der Gesamtkosten. Mangels einer anderen Möglichkeit der Abgrenzung werden daher im vorliegenden Fall die Wohnkosten dahingehend aufgeteilt, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch betreffend 3/5 der Wohnkosten zusteht. Der Beschwerde war daher dahingehend Folge zu geben und der Anspruch betreffend die Wohnkosten in dieser Höhe neu festzusetzen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war im vorliegenden Fall zu klären, in welchem Umfang die Wohnung von der Beschwerdeführerin und deren Kinder bewohnt werden. Es handelt sich somit um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage. Aus diesem Grund scheidet eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof aus. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.2815.2