GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien , erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 30.07.2010, Zl AgrB-R***/**5-2010, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-****/7-10, wurde festgestellt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.10.2012, Zl 2011/07/0104-9, die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates erhobenen Beschwerden abgelehnt.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 30.07.2010, Zl AgrB-R***/**5-2010, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27.01.2011, Zl LAS-****/7-10, wurde festgestellt, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.10.2012, Zl 2011/07/0104-9, die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates erhobenen Beschwerden abgelehnt. In der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 13.04.2012 wurde unter Tagesordnungspunkt 6 folgender Beschluss gefasst: „Abstimmung über Ausbezahlung von Fördergeld. CC erklärt Anwesenden, warum AA, DD und EE die Förderung Rückwirkend für die Jahre 2007 und 2008 gekürzt bzw. gestrichen wurden. Bei diesen AMA-Anträgen wurde die Weidefläche 2007 auf 17ha und 2008 auf 31ha erhöht. Die Weidefläche wurde durch eine weitere Begehung wieder auf 11,6 ha gekürzt und somit die Hutweide Z und die 3 Mitglieder bestraft und die Ausgleichzulagen rückgefordert. (Rückforderungen: AA € 11.087,-, DD € 2.000,-, EE € 4,313,-)Abstimmung für Ausbezahlung an Geschädigte: 7x dafür, 3x nein, 1x keine AbgabeCC klärt eine mögliche Abwicklung über Landwirtschaftkammer ab (Versicherung), BM FF ist gegen diese Ausbezahlung (RK 2)“„Abstimmung über Ausbezahlung von Fördergeld. CC erklärt Anwesenden, warum AA, DD und EE die Förderung Rückwirkend für die Jahre 2007 und 2008 gekürzt bzw. gestrichen wurden. Bei diesen AMA-Anträgen wurde die Weidefläche 2007 auf 17ha und 2008 auf 31ha erhöht. Die Weidefläche wurde durch eine weitere Begehung wieder auf 11,6 ha gekürzt und somit die Hutweide Z und die 3 Mitglieder bestraft und die Ausgleichzulagen rückgefordert. (Rückforderungen: , AA € 11.087,-, DD € 2.000,-, EE € 4,313,-), Abstimmung für Ausbezahlung an Geschädigte: 7x dafür, 3x nein, 1x keine Abgabe, CC klärt eine mögliche Abwicklung über Landwirtschaftkammer ab (Versicherung), BM FF ist gegen diese Ausbezahlung (RK 2)“ Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 21.06.2012, Zl AgrB-R***/**0-2012, wurde auf Antrag der Gemeinde Y der in der Vollversammlung am 13.04.2012 unter Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss behoben. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus den damals in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen folge, dass der Beschluss nicht in die Zuständigkeit der Vollversammlung falle, da die Vergütung gestrichener Förderungen durch die Agrargemeinschaft für einzelne Mitglieder keine Verteilung von Ertragsüberschüssen darstelle, zumal nicht alle Mitglieder in diesen Genuss kommen würden. Der Beschluss falle daher aufgrund der Generalkompetenz in die ausschließliche Zuständigkeit des Ausschusses, weshalb mit dieser Frage die Vollversammlung nicht zu befassen sei. Mit Eingabe vom 06.05.2013 hat der damalige Kassaprüfer gegenüber der Agrarbehörde schriftlich mitgeteilt, dass anlässlich der Kassaprüfung am 28.04.2013 festgestellt worden sei, dass der damalige Obmann AA am 16.04.2012 € 2.100,- an DD, ca € 4.300,- an EE und ca € 11.000,- an sich selbst überwiesen habe. Während DD und EE das Geld retourniert hätten, wolle es AA nicht zurückzahlen. Mit Schreiben vom 04.03.2016 beantragte die Agrargemeinschaft, vertreten durch ihren Substanzverwalter, dass die Agrarbehörde von AA den ausständigen Betrag in Höhe von € 11.087,- rückfordern möge. Diesem Antrag waren auch die Zahlungsaufforderung des Substanzverwalters an AA vom 08.04.2015 sowie die Mahnung des Substanzverwalters an AA vom 11.02.2016, jeweils mit Zustellnachweis, angeschlossen. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 11.03.2016 erging an AA die Aufforderung zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von € 11.087,- auf das bekannt gegebene Substanzkonto der Agrargemeinschaft bis spätestens 01.04.2016 bei sonstigem Zwang bzw um Bekanntgabe von Gründe, die einer Zahlung entgegen stehen. Mit Eingabe vom 21.03.2016 hat AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB zusammengefasst erklärt, dass er im Strafverfahren vor dem Landesgericht W wegen der gegenständlichen Auszahlung freigesprochen worden sei. Die Auszahlung sei erfolgt, da ihm durch die Agrargemeinschaft Schaden zugefügt worden sei. Der frühere Obmann habe unrichtige Angaben zu den bewirtschafteten Flächen erstattet, sodass ihm Strafzahlungen, Spesen und Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 11.087,- erwachsen seien. Diese Summe habe die Agrargemeinschaft aus dem Titel des Schadenersatzes refundiert. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.03.2016, Zahl AGM-R***/**7-2016, hat die Agrarbehörde über den Antrag der Agrargemeinschaft vom 04.03.2016
Abs 7 TFLG 1996 spruchgemäß wie folgt entschieden:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.03.2016, Zahl AGM-R***/**7-2016, hat die Agrarbehörde über den Antrag der Agrargemeinschaft vom 04.03.2016
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 spruchgemäß wie folgt entschieden: „AA, Adresse 1, **** Y, wird als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ 9***3 GB Y verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang den Betrag in der Höhe von € 11.087,- auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z (IBAN:AT*****, BIC:*****) einzubezahlen.“ Begründend führte die Agrarbehörde zusammengefasst aus, dass es sich gegenständlich um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis handle, weshalb sie
Die Forderung sei auch nicht verjährt, da für öffentlich-rechtliche Ansprüche eine Heranziehung der Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht komme. Im Übrigen sei die Auszahlung von € 11.087,- an AA, der zu diesem Zeitpunkt Obmann der Agrargemeinschaft gewesen sei, ohne rechtliche Grundlage erfolgt, zumal der Vollversammlungsbeschluss vom 13.04.2012 aufgehoben worden sei.
Abs 8 TFLG 1996 in der damaligen Fassung habe der Obmann die Agrargemeinschaft in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse vertreten.
der damals geltenden Satzung der Agrargemeinschaft hätten Auszahlungen, an wen auch immer, zu welchem Zweck auch immer und in welcher Höhe auch immer, nicht zum Wirkungskreis des Obmannes gehört. Am fehlenden Organbeschluss ändere auch nichts, dass der Obmann die Auszahlung aus dem Titel des Schadenersatzes begründe. Er hätte die Auszahlung nicht ohne Organbeschluss und nicht alleine vornehmen dürfen. Das Strafverfahren vor dem Landesgericht sei für das vorliegende Verfahren nicht bindend.Begründend führte die Agrarbehörde zusammengefasst aus, dass es sich gegenständlich um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis handle, weshalb sie
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 für die Entscheidung zuständig sei. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da für öffentlich-rechtliche Ansprüche eine Heranziehung der Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht komme. Im Übrigen sei die Auszahlung von € 11.087,- an AA, der zu diesem Zeitpunkt Obmann der Agrargemeinschaft gewesen sei, ohne rechtliche Grundlage erfolgt, zumal der Vollversammlungsbeschluss vom 13.04.2012 aufgehoben worden sei.
Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996 in der damaligen Fassung habe der Obmann die Agrargemeinschaft in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse vertreten.
der damals geltenden Satzung der Agrargemeinschaft hätten Auszahlungen, an wen auch immer, zu welchem Zweck auch immer und in welcher Höhe auch immer, nicht zum Wirkungskreis des Obmannes gehört. Am fehlenden Organbeschluss ändere auch nichts, dass der Obmann die Auszahlung aus dem Titel des Schadenersatzes begründe. Er hätte die Auszahlung nicht ohne Organbeschluss und nicht alleine vornehmen dürfen. Das Strafverfahren vor dem Landesgericht sei für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Mit Schreiben vom 21.04.2016 hat AA gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die ersatzlose Behebung sowie die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Zurückverweisung an die Agrarbehörde, begehrt. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde auf einen nicht vertretbaren formalen Standpunkt zurückziehe und die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine allfällige Rückforderung der Schadenssumme übersehe. Er habe nämlich gegenüber der Agrargemeinschaft einen entsprechenden Schadenersatzanspruch. Auch wenn seinerzeit eine Auszahlung dieser Summe aufgrund der (damalig) neuen Rechtslage ohne statutenmäßigen Beschluss durchgeführt worden sei, ändere dies nichts daran, dass er einen berechtigten Anspruch gegenüber der Agrargemeinschaft habe. Der frühere Obmann habe nämlich in deren Namen unrichtige Angaben zu den bewirtschafteten Flächen erstattet, weshalb dem Beschwerdeführer Strafzahlungen und Spesen sowie Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 11.087,- erwachsen seien. Weshalb materiellrechtlich ein Rückforderungsanspruch seitens der Agrargemeinschaft bestehen solle, sei nicht erkennbar. Er wende jedenfalls die Aufrechnung des nunmehr rückgeforderten Betrages aus dem Titel des Schadenersatzes compensando bis zu dessen Höhe ein. Hinzu komme, dass Verjährung eingetreten sei.
ABGB betrage die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Durch den angefochtenen Bescheid sei die Agrargemeinschaft ungerechtfertigt bereichert, weshalb der Bescheid dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung diametral widerspreche. Zudem sei gegen ihn vor dem Landesgericht W bereits ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, 1. Fall StGB geführt worden (GZ: 28Hv**/14s), in dem er rechtskräftig freigesprochen worden sei.Mit Schreiben vom 21.04.2016 hat AA gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die ersatzlose Behebung sowie die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Zurückverweisung an die Agrarbehörde, begehrt. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde auf einen nicht vertretbaren formalen Standpunkt zurückziehe und die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine allfällige Rückforderung der Schadenssumme übersehe. Er habe nämlich gegenüber der Agrargemeinschaft einen entsprechenden Schadenersatzanspruch. Auch wenn seinerzeit eine Auszahlung dieser Summe aufgrund der (damalig) neuen Rechtslage ohne statutenmäßigen Beschluss durchgeführt worden sei, ändere dies nichts daran, dass er einen berechtigten Anspruch gegenüber der Agrargemeinschaft habe. Der frühere Obmann habe nämlich in deren Namen unrichtige Angaben zu den bewirtschafteten Flächen erstattet, weshalb dem Beschwerdeführer Strafzahlungen und Spesen sowie Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 11.087,- erwachsen seien. Weshalb materiellrechtlich ein Rückforderungsanspruch seitens der Agrargemeinschaft bestehen solle, sei nicht erkennbar. Er wende jedenfalls die Aufrechnung des nunmehr rückgeforderten Betrages aus dem Titel des Schadenersatzes compensando bis zu dessen Höhe ein. Hinzu komme, dass Verjährung eingetreten sei.
Paragraph 1489, ABGB betrage die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Durch den angefochtenen Bescheid sei die Agrargemeinschaft ungerechtfertigt bereichert, weshalb der Bescheid dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung diametral widerspreche. Zudem sei gegen ihn vor dem Landesgericht W bereits ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2, eins, Fall StGB geführt worden (GZ: 28Hv**/14s), in dem er rechtskräftig freigesprochen worden sei. I.römisch eins. Ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z hat seinem Mitglied AA am 16.04.2012 aufgrund des am 13.04.2012 unter Tagesordnungspunkt 6 gefassten Vollversammlungsbeschlusses € 11.087,- aus dem Titel des Schadenersatzes ausbezahlt. Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 21.06.2012, Zl AgrB-R***/**0-2012, wurde der unter Tagesordnungspunkt 6 gefasste Vollversammlungsbeschluss vom 13.04.2012 behoben, da die Vollversammlung mit diesem Beschluss eine ausschließliche Zuständigkeit des Ausschusses in Anspruch genommen hat. AA hat den ohne satzungsgemäßen Beschluss ausbezahlten Betrag von € 11.087,- trotz Aufforderung durch den Substanzverwalter vom 08.04.2015 und 11.02.2016 und trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde vom 11.03.2016 nicht refundiert.AA hat den ohne satzungsgemäßen Beschluss ausbezahlten Betrag von , € 11.087,- trotz Aufforderung durch den Substanzverwalter vom 08.04.2015 und 11.02.2016 und trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde vom 11.03.2016 nicht refundiert. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen stützten sich auf den Verwaltungsakt AGM-R*** und insbesondere auf den angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellungen weder in seiner Stellungnahme vom 21.03.2016, noch in seiner Beschwerde vom 21.04.2016 bestritten. Ausdrücklich hat er in seiner Beschwerde angegeben, dass ihm die Agrargemeinschaft im Jahr 2012 € 11.087,- als Schadenersatz ausbezahlt habe; auch wenn diese Auszahlung ohne statutenmäßigen Beschluss durchgeführt worden sei, ändere dies nichts daran, dass er einen entsprechenden Anspruch gegenüber der Agrargemeinschaft habe. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die relevante Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)
GH 03.02.2000, 99/07/0152).Eingangs ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid auf den am 04.03.2016 gestellten Antrag der Agrargemeinschaft, vertreten durch ihren Substanzverwalter, auf Rückzahlung des am 16.04.2012 von der Agrargemeinschaft an den Beschwerdeführer ausbezahlten Geldbetrages stützt. Es ist somit eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und einem ihrer Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis an die Agrarbehörde herangetragen worden, weshalb diese
Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 zu entscheiden hat vergleiche VwGH 03.02.2000, 99/07/0152). Im Wesentlichen stützt sich der Beschwerdeführer auf das Argument, dass ihm der verfahrensgegenständliche Geldbetrag, der ihm am 16.04.2012 von der Agrargemeinschaft ausbezahlt wurde, auch ohne satzungsgemäßen Beschluss aus dem Titel des Schadenersatzes zustünde. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage. Ob ein Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers zu Recht besteht, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Auch wenn der Beschwerdeführer nämlich einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Agrargemeinschaft hätte, dürfte der begehrte Geldbetrag nicht ohne Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Agrargemeinschaft ausbezahlt werden. Wie bereits die Agrarbehörde in der Begründung des rechtskräftigen Bescheides vom 21.06.2012, Zl AgrB-R***/**0-2012, ausgeführt hat, wäre zur Beschlussfassung über die Schadensersatzforderung des Beschwerdeführers
und 13 der am 16.04.2012 in Geltung stehenden Satzung ausschließlich der Ausschuss aufgrund seiner Generalkompetenz zuständig gewesen. Ohne einen derartigen Beschluss hätte die Agrargemeinschaft die Auszahlung von 16.04.2012 nicht veranlassen dürfen.Im Wesentlichen stützt sich der Beschwerdeführer auf das Argument, dass ihm der verfahrensgegenständliche Geldbetrag, der ihm am 16.04.2012 von der Agrargemeinschaft ausbezahlt wurde, auch ohne satzungsgemäßen Beschluss aus dem Titel des Schadenersatzes zustünde. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage. Ob ein Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers zu Recht besteht, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Auch wenn der Beschwerdeführer nämlich einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Agrargemeinschaft hätte, dürfte der begehrte Geldbetrag nicht ohne Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Agrargemeinschaft ausbezahlt werden. Wie bereits die Agrarbehörde in der Begründung des rechtskräftigen Bescheides vom 21.06.2012, Zl AgrB-R***/**0-2012, ausgeführt hat, wäre zur Beschlussfassung über die Schadensersatzforderung des Beschwerdeführers
Paragraphen 12 und 13 der am 16.04.2012 in Geltung stehenden Satzung ausschließlich der Ausschuss aufgrund seiner Generalkompetenz zuständig gewesen. Ohne einen derartigen Beschluss hätte die Agrargemeinschaft die Auszahlung von 16.04.2012 nicht veranlassen dürfen. Auch nach der aktuell in Kraft stehenden Satzung der Agrargemeinschaft vom 29.07.2015, Zl AGM-R***/**5-2015, dürfen Schadenersatzforderungen von Agrargemeinschaftsmitgliedern nicht ohne Beschluss der zuständigen Organe (Ausschuss / Substanzverwalter) beglichen werden. Die Auszahlung von € 11.087,- an den Beschwerdeführer ohne den notwendigen satzungsgemäßen Beschluss war somit rechtswidrig und ist – unabhängig von allfälligen Gegenforderungen des Beschwerdeführers – rückabzuwickeln. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer eingewandte Verjährung nach § 1489 ABGB nichts, da Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft öffentlich-rechtlicher Natur sind. Agrargemeinschaften handeln in diesem Zusammenhang nicht im Rahmen der Privatautonomie. Für Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommt daher eine Heranziehung der Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Kompensation mit seiner Schadenersatzforderung iSd § 1438 ABGB.Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer eingewandte Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB nichts, da Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft öffentlich-rechtlicher Natur sind. Agrargemeinschaften handeln in diesem Zusammenhang nicht im Rahmen der Privatautonomie. Für Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommt daher eine Heranziehung der Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Kompensation mit seiner Schadenersatzforderung iSd Paragraph 1438, ABGB. Unerheblich ist auch, ob in der gegenständlichen Angelegenheit vor dem Landesgericht W ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 StGB geführt worden ist. Zum einen wird mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer keine Verwaltungsstrafe nach dem TFLG 1996 ausgesprochen, sodass kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vorliegen kann, zum anderen unterscheiden sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 StGB erheblich von der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage.Unerheblich ist auch, ob in der gegenständlichen Angelegenheit vor dem Landesgericht W ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, StGB geführt worden ist. Zum einen wird mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer keine Verwaltungsstrafe nach dem TFLG 1996 ausgesprochen, sodass kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vorliegen kann, zum anderen unterscheiden sich die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 153, StGB erheblich von der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für seine allfälligen Schadensersatzansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis den Beschluss des zuständigen agrargemeinschaftlichen Organs einzuholen hat. Über allfällige Streitigkeiten in diesem Zusammenhang entscheidet die Agrarbehörde
Aufgrund dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde nämlich auf Antrag auch über die Zuerkennung von Schadenersatz an ein Mitglied zu entscheiden, wenn er aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultiert (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Solange jedoch kein derartiger Organbeschluss bzw keine rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde über den Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers vorliegt, ist eine Auszahlung des begehrten Schadenersatzes an den Beschwerdeführer unzulässig.Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für seine allfälligen Schadensersatzansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis den Beschluss des zuständigen agrargemeinschaftlichen Organs einzuholen hat. Über allfällige Streitigkeiten in diesem Zusammenhang entscheidet die Agrarbehörde
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde nämlich auf Antrag auch über die Zuerkennung von Schadenersatz an ein Mitglied zu entscheiden, wenn er aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultiert (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100). Solange jedoch kein derartiger Organbeschluss bzw keine rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde über den Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers vorliegt, ist eine Auszahlung des begehrten Schadenersatzes an den Beschwerdeführer unzulässig. Abschließend ist festzuhalten, dass die Entscheidung
GVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte. Nach Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Auch das Landesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und aufgrund des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen nur rechtliche Fragen zu klären waren. Da keine Tatsachenfeststellungen bestritten werden und keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind, konnte das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden.Abschließend ist festzuhalten, dass die Entscheidung
Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Auch das Landesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und aufgrund des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen nur rechtliche Fragen zu klären waren. Da keine Tatsachenfeststellungen bestritten werden und keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind, konnte das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nämlich nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Soweit jedoch eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 und der agrargemeinschaftlichen Satzung unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und der Satzung gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nämlich nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Soweit jedoch eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 und der agrargemeinschaftlichen Satzung unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und der Satzung gelöst werden konnten vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.44.0852.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.