Obsah (12)
§ 50§ 52§ 28§ 25a§ 64§ 19§ 99§ 13§ 24§ 8§ 4c§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/2237-4; LVwG-2016/40/2238-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zl VA-*8*-2016, als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zl VA-*8*-2016, als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 390,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 390,00 zu leisten. 3.
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zl ***-4-*7*-2016-FSE, als unbegründet abgewiesen. 3.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zl ***-4-*7*-2016-FSE, als unbegründet abgewiesen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG hinsichtlich beider Beschwerden eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zl VA-*8*-2016, ist
§ 25aAbs 4 Vw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG absolut unzulässig. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG hinsichtlich beider Beschwerden eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zl VA-*8*-2016, ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG absolut unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zl VA-*8*-2016: römisch eins. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zl VA-*8*-2016:
- Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Tatzeit: 12.06.2016, um 04.15 Uhr Tatort: Gemeinde **** X, am Parkplatz XY, auf Höhe ca. 300 Meter westlich des Hauses XY Nr. * Gemeinde **** römisch zehn, am Parkplatz XY, auf Höhe ca. 300 Meter westlich des Hauses XY Nr. * Fahrzeug: PKW IL-*****
- Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l.
- Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
- Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie sich selbst und das von Ihnen gelenkte Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt haben.
- Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO
- § 4 Abs. 1 lit. a StVO Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO
- § 4 Abs. 1 lit. c StVO Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO
- § 4 Abs. 5 StVO Paragraph 4, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe(€):
- 1.400,00
- 200,00
- 150,00
- 200,00
: § 99 Abs. 1a StVO Paragraph 99, Absatz eins a, StVO § 99 Abs. 2 lit. a StVO Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO § 99 Abs. 2 lit. a StVO Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO § 99 Abs. 3 lit. b StVO Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage 99 Stunden 76 Stunden 92 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Gelstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 195,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.145,00“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung in keiner Weise nachvollziehbar und in sich unbegründet sei, sowie ausschließlich zu Lasten des Beschwerdeführers gehe. Bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse und Einvernahme der angebotenen Zeugin CC, wäre das behängende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl VA-*8*-2016, sowie in den Entziehungsakt FSE-*7*/2016 und ***/2016-N****. Am 15.02.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Meldungsleger RI DD einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten. Die beantragte Zeugin CC ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, auf die Einvernahme der Zeugin wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers letztlich verzichtet.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 12.06.2016 um 04.15 Uhr, in **** X am Parkplatz XY auf Höhe ca 300 m westlich des Hauses XY Nr *, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen IL-***** und beschädigte dort beim Ausparken den PKW S*****, mit dem amtlichen Kennzeichen IL-*2***, indem die Fahrertüre und die linke vordere Felge zerkratzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde von Unfallzeugen aufgehalten, er ließ sich jedoch davon nicht irritieren und fuhr anschließend fort. Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 12.06.2016 um 04.15 Uhr, in **** römisch zehn am Parkplatz XY auf Höhe ca 300 m westlich des Hauses XY Nr *, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen IL-***** und beschädigte dort beim Ausparken den PKW S*****, mit dem amtlichen Kennzeichen IL-*2***, indem die Fahrertüre und die linke vordere Felge zerkratzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde von Unfallzeugen aufgehalten, er ließ sich jedoch davon nicht irritieren und fuhr anschließend fort. Beim Antreffen des Beschwerdeführers um 05.05 Uhr, auf dem Parkplatz der „M*****“ in **** W, konnte eine eindeutige Alkoholisierung festgestellt werden und wurde der Beschwerdeführer zum Alkomatvortest aufgefordert. Der Messwert beim Vortestgerät ergab 0,68 mg/l AAG. Um 05.29 Uhr wurde der Alkomattest durchgeführt, wobei ein Messwert von 0,71 mg/l AAG erreicht wurde. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er während des Besuches des „Seefest“ lediglich Mineralwasser konsumiert habe. Nach der Fahrt zur Diskothek „M*****“ habe er erst in der Diskothek Alkohol konsumiert. Bezüglich seines weiteren Trinkverhaltens in der Diskothek wurde von ihm angeführt, er habe lediglich ein „Wodka-Bull“ und einen „Kurzen“ konsumiert. Bei der weiteren Befragung wurde die Anzahl der getrunkenen Getränke erhöht. Zuerst wurde auf 5 „Kurze“, dann auf 6 bis 7 „Kurze“, einmal auch auf 10 „Kurze“ gegenüber dem Zeugen RI CC erhöht. Evident ist weiters, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung den vorgeworfenen Verkehrsunfall anfänglich bestritt und erst durch die weiteren Erhebungen der einschreitenden Beamten sich ergab, dass der Beschwerdeführer das Tatfahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den im Akt einliegenden Polizeiprotokollen, den Erhebungen der Polizei an Ort und Stelle sowie der Aussage des Meldungslegers RI DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie insbesondere aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Aus der Niederschrift vor der Polizeiinspektion V vom 19.06.2016, ergibt sich zweifellos, dass der Zeuge EE beobachten konnte, wie der Lenker des VW Golf, rot, SZ-***** (gemeint wohl IL-*****) in sein Auto gestiegen und ausparken wollte. Er schlug hart ein und fuhr rückwärts aus einer Parklücke heraus. Dabei streifte er mit seiner Beifahrerseite einen ebenfalls dort abgestellten orangefarbenen S**** mit dem Kennzeichen IL-*2***. Dieser war dann mehrfach an der Fahrerseite beschädigt. Es waren deutliche Lackabriebspuren vom roten Lack des Golf erkennbar. Der Anzeiger und noch ein paar andere Gäste hielten den Golffahrer sofort an und stellten ihn zur Rede. Dieser ließ sich jedoch nicht durch sie irritieren, gab ihnen zu verstehen, dass ihn das nicht kümmere und sie die Polizei rufen könnten, wenn sie wollten. Aus der Niederschrift vor der Polizeiinspektion römisch fünf vom 19.06.2016, ergibt sich zweifellos, dass der Zeuge EE beobachten konnte, wie der Lenker des VW Golf, rot, SZ-***** (gemeint wohl IL-*****) in sein Auto gestiegen und ausparken wollte. Er schlug hart ein und fuhr rückwärts aus einer Parklücke heraus. Dabei streifte er mit seiner Beifahrerseite einen ebenfalls dort abgestellten orangefarbenen S**** mit dem Kennzeichen IL-*2***. Dieser war dann mehrfach an der Fahrerseite beschädigt. Es waren deutliche Lackabriebspuren vom roten Lack des Golf erkennbar. Der Anzeiger und noch ein paar andere Gäste hielten den Golffahrer sofort an und stellten ihn zur Rede. Dieser ließ sich jedoch nicht durch sie irritieren, gab ihnen zu verstehen, dass ihn das nicht kümmere und sie die Polizei rufen könnten, wenn sie wollten. In Verbindung mit den im Akt einliegenden Lichtbildern sowohl des beschädigten S***** als auch des VW Golf ist der Verkehrsunfall mit Sachbeschädigung zweifellos nachgewiesen. Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers kann diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal es ihm nicht gelungen ist, entsprechende Beweisanbote zu stellen. Im Übrigen ist aus der klaren Aussage eines völlig unbeteiligten Dritten nicht erkennbar, wieso dieser falsche Angaben machen sollte. Dass der Beschwerdeführer angehalten habe bzw ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, wird von diesem nicht einmal behauptet. Darüber hinaus ist das Unterlassen des sofortigen Anhaltens und das Unterlassen der Verständigung der nächsten Polizeidienststelle in der Anzeige der Polizeiinspektion U vom 25.06.2016, Zl VStV/************/001/2016 schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert. Diesbezüglich konnte den Angaben in der Anzeige vollinhaltlich gefolgt werden. Darüber hinaus wurden die Feststellungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem verursachten Verkehrsunfall im gesamten Verfahren nicht bekämpft. Die um 05.30 Uhr durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomatmessung) ergab einen Messwert von 0,71 mg/l. Die Richtigkeit des Messergebnisses wurde vom Beschwerdeführer niemals in Zweifel gezogen, er verantwortet sich jedoch mit einem „Nachtrunk“. Zum geltend gemachten Nachtrunk ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Trinkverantwortung bereits vor den ermittelnden Polizeibeamten als auch noch im Rahmen der Vorstellung im Führerscheinentzugsverfahren widersprüchliche Angaben machte. Vorerst gab der Beschwerdeführer vor den ermittelnden Polizeibeamten an, am Seefest in XY nur Mineralwasser getrunken zu haben, im Rahmen seiner Vorstellung gab der Beschwerdeführer jedoch an, drei große Bier dort getrunken zu haben. Weiters gab der Beschwerdeführer gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten an, zuerst einen „Wodka-Bull“ und einen „Kurzen“ in der M***** getrunken zu haben, dann wurde die Anzahl vom Beschwerdeführer erhöht auf 5 Kurze dann auf 6 bis 7 „Kurze“, einmal auch auf 10 „Kurze“ gegenüber dem Zeugen RI CC erhöht. Diese wechselnde Trinkverantwortung sowohl vor den ermittelnden Polizeibeamten als auch im Rahmen des Vorstellungsverfahrens im Führerscheinentzugsverfahren erweist sich auch für das Landesverwaltungsgericht als unglaubwürdig. Einen Beweis für den vorgenommenen Nachtrunk ist der Beschwerdeführer bis zum Schluss des Verfahrens schuldig geblieben. Auch zur Glaubwürdigkeit des Nachtrunkes wurde eine amtsärztliche Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2016, eingeholt. Danach kommt die Amtsärztin zum Schluss, dass bei einer Trinkverantwortung von insgesamt 9 Schnäpsen eine maximale BAK von 0,95 Promille möglich sei. Bereits damit ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachtrunk als widerlegt anzusehen, zumal die Alkomatmessung einen Blutalkoholgehalt von 1,42 Promille (0,71 mg/l AAG) ergeben hat. Der Beschwerdeführer hätte also eine weit größere Menge an Alkohol im Wege eines Nachtrunkes zu sich nehmen müssen, um den gemessenen Alkoholgehalt von 0,71 mg/l zu erreichen. Die Rückrechnung der BAK zum Unfallzeitpunkt ohne Berücksichtigung des (ohnehin nicht glaubwürdigen) Nachtrunkes durch die Amtsärztin ergab eine BAK von 1,54 Promille (0,77 mg/l AAG). Dies würde ebenso noch zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, da letztlich eine Alkoholisierung von 0,71 mg/l AAG vorgeworfen wurde. Der Beschwerdeführer sowie die Zeugin konnten nicht vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommen werden. Der geltend gemachte Nachtrunk erweist sich daher einerseits als unglaubwürdig und andererseits konnte dieser Nachtrunk widerlegt werden.
- Rechtsgrundlagen: Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten: „§
- Verkehrsunfälle.
(1)Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b)wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c)an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. (…)
(5)Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(5)Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. „§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. (…)
(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, 1.die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder 2.bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen § 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen. (…)
(1a)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
- a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
- a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, (…)
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
- b)wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,“
- b)wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,“ 4. Erwägungen: Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat. Nach der ständigen Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde schon aufgrund der im Verfahren wechselnden Angaben des Beschuldigten die spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten (VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315, 07.09.2007, 2006/02/0274 ua). Diesbezüglich ist der belangten Behörde vollinhaltlich zu folgen, wenn die Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet wurde. Darüber hinaus hat sich derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des so konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (vgl VwGH 26.01.1996, Zl 95/02/0289, 27.02.2007, Zl 2007/02/0018 ua). Nicht nur das der Beschwerdeführer den Nachtrunk nicht konkret angegeben hatte, konnte er auch diesbezüglich den von ihm geltend gemachten Nachtrunk nicht unter Beweis stellen. Selbst als die ermittelnden Beamten den Beschwerdeführer aufgefordert hatten, entsprechende Rechnungen der Kellnerin vorzuweisen, ist ihm dies nicht gelungen. Er hätte somit Gelegenheit gehabt, den von ihm geltend gemachten Nachtrunk auch zu beweisen. Entsprechende Zeugen für die Nachtrunkbehauptung wurden ebenfalls keine angeboten, sodass die Nachtrunkbehauptung vom Beschwerdeführer entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur nicht unter Beweis gestellt werden konnte. Zudem ist der behauptete Nachtrunk durch die Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y zweifellos widerlegt. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegen getreten. Der behauptete Nachtrunk erweist sich sohin als unglaubwürdig. Die festgestellte Alkoholisierung des Beschwerdeführers begegnet daher keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde schon aufgrund der im Verfahren wechselnden Angaben des Beschuldigten die spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten (VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315, 07.09.2007, 2006/02/0274 ua). Diesbezüglich ist der belangten Behörde vollinhaltlich zu folgen, wenn die Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet wurde. Darüber hinaus hat sich derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des so konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen vergleiche VwGH 26.01.1996, Zl 95/02/0289, 27.02.2007, Zl 2007/02/0018 ua). Nicht nur das der Beschwerdeführer den Nachtrunk nicht konkret angegeben hatte, konnte er auch diesbezüglich den von ihm geltend gemachten Nachtrunk nicht unter Beweis stellen. Selbst als die ermittelnden Beamten den Beschwerdeführer aufgefordert hatten, entsprechende Rechnungen der Kellnerin vorzuweisen, ist ihm dies nicht gelungen. Er hätte somit Gelegenheit gehabt, den von ihm geltend gemachten Nachtrunk auch zu beweisen. Entsprechende Zeugen für die Nachtrunkbehauptung wurden ebenfalls keine angeboten, sodass die Nachtrunkbehauptung vom Beschwerdeführer entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur nicht unter Beweis gestellt werden konnte. Zudem ist der behauptete Nachtrunk durch die Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y zweifellos widerlegt. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegen getreten. Der behauptete Nachtrunk erweist sich sohin als unglaubwürdig. Die festgestellte Alkoholisierung des Beschwerdeführers begegnet daher keinen Bedenken. Was die Spruchpunkte 2, 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses anbelangt, wird der festgestellte Sachverhalt vom Beschwerdeführer letztlich nicht bestritten. Ein Verkehrsunfall ist nach herrschender Ansicht jedes plötzliche mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Im gegenständlichen Fall war das rückwärts-Ausparken des Beschwerdeführers ursächlich für den Sachschaden am orangefarbenen S*****. Bereits aufgrund der Angabe, des Zeugen EE und der im Akt einliegenden Lichtbilder der beiden Fahrzeuge konnte ein verlässlicher Schluss auf das Entstehen des Sachschadens am orangen S***** mit dem Kennzeichen IL-*2*** gezogen werden. Unter Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sind alle Personen zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Unfalls ist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr Tun oder Unterlassen rechtswidrig oder schuldhaft ist. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs 1 lit a und des § 4 Abs 5 StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintreten eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte. Der Beschwerdeführer hätte bei entsprechend ordnungsgemäßer Blickführung (Seitenspiegel, Rückspiegel) die ungewöhnlich knappe Annäherung an das daneben geparkte Fahrzeug jedenfalls erkennen müssen, aufgrund derer er einen Unfall mit Sachschaden nicht mehr ausschließen konnte. Darüber hinaus hat der Lenker eines Fahrzeuges den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden (VwGH 17.04.1991, 90/02/0209). Gerade beim rückwärts-Ausparken – zudem noch während der Nachtzeit – hat ein Lenker seiner Umgebung insbesondere den Hindernissen neben seinem Fahrzeug besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer sohin erkennen können, dass er beim rückwärts-Ausparken nicht sofort einschlagen sondern erst gerade aus der Parklücke herausfahren hätte müssen.Unter Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sind alle Personen zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Unfalls ist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr Tun oder Unterlassen rechtswidrig oder schuldhaft ist. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintreten eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte. Der Beschwerdeführer hätte bei entsprechend ordnungsgemäßer Blickführung (Seitenspiegel, Rückspiegel) die ungewöhnlich knappe Annäherung an das daneben geparkte Fahrzeug jedenfalls erkennen müssen, aufgrund derer er einen Unfall mit Sachschaden nicht mehr ausschließen konnte. Darüber hinaus hat der Lenker eines Fahrzeuges den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden (VwGH 17.04.1991, 90/02/0209). Gerade beim rückwärts-Ausparken – zudem noch während der Nachtzeit – hat ein Lenker seiner Umgebung insbesondere den Hindernissen neben seinem Fahrzeug besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer sohin erkennen können, dass er beim rückwärts-Ausparken nicht sofort einschlagen sondern erst gerade aus der Parklücke herausfahren hätte müssen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht sofort angehalten hat, sondern von Zeugen auf den Verkehrsunfall aufmerksam gemacht wurde, „ihn das jedoch nicht interessiert hat“. Damit hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls zu Bewusstsein kommen müssen, dass er einen Unfall mit Sachschaden verursacht hat. Dadurch dass der Beschwerdeführer sodann die Unfallstelle verlassen hat, an der Feststellung des Sachverhalts nicht mitgewirkt hat und im Übrigen auch nicht die nächst gelegene Polizeidienststelle verständigt hat, ist ebenfalls der objektive Tatbestand des § 4 Abs 1 StVO erfüllt.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht sofort angehalten hat, sondern von Zeugen auf den Verkehrsunfall aufmerksam gemacht wurde, „ihn das jedoch nicht interessiert hat“. Damit hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls zu Bewusstsein kommen müssen, dass er einen Unfall mit Sachschaden verursacht hat. Dadurch dass der Beschwerdeführer sodann die Unfallstelle verlassen hat, an der Feststellung des Sachverhalts nicht mitgewirkt hat und im Übrigen auch nicht die nächst gelegene Polizeidienststelle verständigt hat, ist ebenfalls der objektive Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, StVO erfüllt. Der Beschwerdeführer verantwortet sich damit, dass die Bestimmungen des § 4 Abs 1 lit a, § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO einander konsumieren würden. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Verletzung der Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a und der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 zwei getrennt zu beurteilende Tatbestände darstellen und nebeneinander bestraft werden können (VwGH 13.11.1981, 81/02/0128, 25.09.1991, 91/02/0047). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Schutzzwecke der genannten Bestimmungen kommt eine Konsumtion der beiden Delikte nicht in Betracht (VwGH 09.11.1988, 88/03/0047). Gleiches gilt für § 4 Abs 5 StVO. Auch diesbezüglich liegt ein völlig anderer Tatbestand zu Grunde, sodass auch diesbezüglich eine Konsumtion nicht in Betracht kommt.Der Beschwerdeführer verantwortet sich damit, dass die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, Absatz 5, StVO einander konsumieren würden. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Verletzung der Anhaltepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und der Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, zwei getrennt zu beurteilende Tatbestände darstellen und nebeneinander bestraft werden können (VwGH 13.11.1981, 81/02/0128, 25.09.1991, 91/02/0047). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Schutzzwecke der genannten Bestimmungen kommt eine Konsumtion der beiden Delikte nicht in Betracht (VwGH 09.11.1988, 88/03/0047). Gleiches gilt für Paragraph 4, Absatz 5, StVO. Auch diesbezüglich liegt ein völlig anderer Tatbestand zu Grunde, sodass auch diesbezüglich eine Konsumtion nicht in Betracht kommt. Der objektive Tatbestand der Verletzung des § 4 Abs 1 lit a StVO, § 4 Abs 1 lit c StVO und § 4 Abs 5 StVO ist daher verwirklicht. Der objektive Tatbestand der Verletzung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist daher verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Glaubhaft machen bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Die Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht gelungen. Somit liegen die Tatbestände der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht vor. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Glaubhaft machen bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Die Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht gelungen. Somit liegen die Tatbestände der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht vor. 5. Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Eikommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zunehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Eikommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass die missachteten Bestimmungen in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dienen. Vor allem die erhebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers steht diesem Ziel diametral entgegen. Auch der Unrechtsgehalt von Übertretungen nach § 4 StVO ist grundsätzlich nicht unerheblich. Vor allem dienen die übertretenen Verwaltungsnormen dazu, klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich allfälliger Schadensregelungen auseinanderzusetzen haben wird. Auch diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt. Als Verschuldensform kommt im gegenständlichen Fall jedenfalls grobe Fahrlässigkeit in Betracht. In Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass die missachteten Bestimmungen in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dienen. Vor allem die erhebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers steht diesem Ziel diametral entgegen. Auch der Unrechtsgehalt von Übertretungen nach Paragraph 4, StVO ist grundsätzlich nicht unerheblich. Vor allem dienen die übertretenen Verwaltungsnormen dazu, klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich allfälliger Schadensregelungen auseinanderzusetzen haben wird. Auch diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt. Als Verschuldensform kommt im gegenständlichen Fall jedenfalls grobe Fahrlässigkeit in Betracht. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbescholten. Als erschwerend war der nicht unerhebliche Grad der Alkoholisierung und der Hinweis von Zeugen auf einen verursachten Verkehrsunfall zu werten. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des § 99 Abs 1a StVO sieht einen Strafrahmen von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage bis 6 Wochen) vor. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von knapp über Mindeststrafe erweist sich daher selbst bei allfälligem Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse als schuld- und tatangemessen. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbescholten. Als erschwerend war der nicht unerhebliche Grad der Alkoholisierung und der Hinweis von Zeugen auf einen verursachten Verkehrsunfall zu werten. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO sieht einen Strafrahmen von Euro 1.200,00 bis Euro 4.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage bis 6 Wochen) vor. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von knapp über Mindeststrafe erweist sich daher selbst bei allfälligem Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse als schuld- und tatangemessen. Die weiters zur Anwendung gelangende Strafnorm des § 99 Abs 2 lit a StVO sieht einen Strafrahmen von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 bzw die des § 99 Abs 3 lit a StVO einen Strafrahmen bis zu Euro 726,00 vor. Auch die diesbezüglich verhängten Geldstrafen erweisen sich jedenfalls als geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere sollen sämtliche übertretenen Normen sicherstellen, dass ein Lenker eines KFZ dieses nur in Betrieb nimmt, wenn er entsprechend fahrtauglich ist und im Falle eines Unfalles mit Sachschaden dieser umgehend gemeldet und der Lenker an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt und somit eine Schadensregulierung erleichtert bzw gar ermöglicht wird. Diesen Zielen hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt zumal es ohne die eindeutige Aussage des Zeugen nicht mehr möglich gewesen wäre, den Verursacher des Sachschadens ausfindig zu machen. Eine Bestrafung in der jeweiligen Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Die weiters zur Anwendung gelangende Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO sieht einen Strafrahmen von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 bzw die des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO einen Strafrahmen bis zu Euro 726,00 vor. Auch die diesbezüglich verhängten Geldstrafen erweisen sich jedenfalls als geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere sollen sämtliche übertretenen Normen sicherstellen, dass ein Lenker eines KFZ dieses nur in Betrieb nimmt, wenn er entsprechend fahrtauglich ist und im Falle eines Unfalles mit Sachschaden dieser umgehend gemeldet und der Lenker an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt und somit eine Schadensregulierung erleichtert bzw gar ermöglicht wird. Diesen Zielen hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt zumal es ohne die eindeutige Aussage des Zeugen nicht mehr möglich gewesen wäre, den Verursacher des Sachschadens ausfindig zu machen. Eine Bestrafung in der jeweiligen Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. II. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zahl ***-4-*7*-2016-FSE:römisch zwei. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zahl ***-4-*7*-2016-FSE: 1. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 07.07.2017, Zahl ***-4-*7*-2016-FSE, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y die Lenkberechtigung für die Klassen A, M, B und F für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 11.07.2016), entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, angeordnet. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zahl ***-4-*7*-2016-FSE, keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2016 in X das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen IL-***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, fahrlässiger Weise einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und im Anschluss daran Fahrerflucht begangen habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 0,71 mg/l festgestellt worden. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zahl ***-4-*7*-2016-FSE, keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2016 in römisch zehn das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen IL-***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, fahrlässiger Weise einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und im Anschluss daran Fahrerflucht begangen habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 0,71 mg/l festgestellt worden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung in keiner Weise nachvollziehbar und in sich unbegründet sei, sowie ausschließlich zu Lasten des Beschwerdeführers gehe. Bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse und Einvernahme der angebotenen Zeugin CC, wäre die Lenkberechtigung auszufolgen und der Bescheid vom 7.7.2016 zu beheben gewesen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl VA-*8*-2016, sowie in den Entziehungsakt FSE-*7*/2016 und ***/2016-N**** sodass auf den vorhin festgestellten Sachverhalt sowie die Beweiswürdigung verwiesen werden kann. 2. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) maßgeblich: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; (…)
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. 5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
§ 13Abs.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
§ 24Abs.
3 achter Satz oder1. um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…)
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
- wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
- wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
- wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer Übertretung
§ 99Abs. 1 oder 1a St
VO 1960.3. wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
§ 4cAbs.
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Sonderfälle der Entziehung § 26
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesParagraph 26,
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 4. erstmalig ein Delikt
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,“4. erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,“ 3. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl zB VwGH vom 24.09.2015, Ra 2015/02/0132). Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind vergleiche zB VwGH vom 24.09.2015, Ra 2015/02/0132). Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davonauszugehen, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2016 um 04.15 Uhr, in **** X, am Parkplatz XY auf Höhe ca 300 m westlich des Hauses XY Nr * den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen IL-***** gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, fahrlässiger Weise einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und im Anschluss daran Fahrerflucht begangen hat; der Test am geeichtem Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l. Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davonauszugehen, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2016 um 04.15 Uhr, in **** römisch zehn, am Parkplatz XY auf Höhe ca 300 m westlich des Hauses XY Nr * den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen IL-***** gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, fahrlässiger Weise einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und im Anschluss daran Fahrerflucht begangen hat; der Test am geeichtem Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l. Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (konkret eine Übertretung
§ 99Abs 1a St
VO) auszugehen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch die Tatbestände
§ 4Abs 1 lit a, § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 St
VO verwirklicht. Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (konkret eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO) auszugehen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch die Tatbestände
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, Absatz 5, StVO verwirklicht. Im Ergebnis war daher das grob fahrlässige Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Fahrerflucht im Rahmen der Wertung nach § 25 Abs 1 FSG in die Bemessung der Entziehungsdauer mit aufzunehmen. § 26 Abs 2 Z 4 FSG sieht in den Fällen der Erstbegehung eines Deliktes
§ 99Abs 1a St
VO eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten vor. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von acht Monaten erweist sich als nicht überschießend, da im gegenständlichen Fall der Alkoholisierungsgrad entsprechend berücksichtigt wurde und darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer ein Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht verschuldet wurde. Im Ergebnis war daher das grob fahrlässige Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Fahrerflucht im Rahmen der Wertung nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG in die Bemessung der Entziehungsdauer mit aufzunehmen. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG sieht in den Fällen der Erstbegehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten vor. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von acht Monaten erweist sich als nicht überschießend, da im gegenständlichen Fall der Alkoholisierungsgrad entsprechend berücksichtigt wurde und darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer ein Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht verschuldet wurde. Die Anordnung einer Nachschulung war aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorzuschreiben. Die Anordnung einer Nachschulung war aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorzuschreiben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. WCC weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. WCC weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.2237.4