← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/41/1114-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1114-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 5 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz 5, VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2016, **6-2014, wurde AA von der Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde gemäß § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 102/2015 (kurz: FG 1975), in Anwendung des § 172 Abs 6 FG 1975 in Verbindung mit § 80 Abs 1 und Abs 2 und 21 FG 1975, sowie § 35 Abs 1 lit b in Verbindung mit Abs 3 lit a Tiroler Waldordnung 2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, hinsichtlich der illegalen Nutzung eines nicht hiebsreifen Fichtenbestandes auf Gst ***/9 KG X gemäß beigelegten und signierten Projektsunterlagen -Ausmaß 9042 m2- die umgehende Wiederherstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes durch folgende Maßnahmen aufgetragen:Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2016, **6-2014, wurde AA von der Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2015, (kurz: FG 1975), in Anwendung des Paragraph 172, Absatz 6, FG 1975 in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins und Absatz 2 und 21 FG 1975, sowie Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a, Tiroler Waldordnung 2005, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, hinsichtlich der illegalen Nutzung eines nicht hiebsreifen Fichtenbestandes auf Gst ***/9 KG römisch zehn gemäß beigelegten und signierten Projektsunterlagen -Ausmaß 9042 m2- die umgehende Wiederherstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes durch folgende Maßnahmen aufgetragen: „1) Die standortsgerechte Wiederbewaldung hat mit Fichte, Lärche und Zirbe im Verhältnis 40/30/30 laut den im signierten Lageplan dargestellten Flächen auf der Gp. ***/9, KG X zu erfolgen. In dieser Höhenlage werden 2.900 Stk. Pflanzen benötigt, also 1.160 Fichten und jeweils 870 Lärchen und Zirben.„1) Die standortsgerechte Wiederbewaldung hat mit Fichte, Lärche und Zirbe im Verhältnis 40/30/30 laut den im signierten Lageplan dargestellten Flächen auf der Gp. ***/9, KG römisch zehn zu erfolgen. In dieser Höhenlage werden 2.900 Stk. Pflanzen benötigt, also 1.160 Fichten und jeweils 870 Lärchen und Zirben. 2) Die Aufforstung hat,

Baumarten getrennt, in Gruppen zu jeweils 1 0 - 1 5 Stk. Derselben Baumart zu erfolgen. Auf die gegebenen Geländeverhältnisse ist Rücksicht zu nehmen (Schneelöcher usw.), sodass der Aufbau einer möglichst stabilen Rotten-artigen Struktur ermöglicht wird. 3) Beim Pflanzenkauf ist auf die passende Höhenstufe und das richtige Wuchsgebiet unbedingt Rücksicht zu nehmen. Eine entsprechende Bestätigung ist der Bezirksforstinspektion zwingend vorzulegen. Die Vorlage des Lieferscheines des Landesforstgartens wird als ausreichend angesehen. 4) Die Flächen sind unbedingt gegen Weidevieh einzuzäunen. 5) Die Kulturen müssen jährlich im Frühjahr

der Schneeschmelze, über mindestens 5 Jahre hindurch, durch die Grundbesitzer

weislich begangen und hinsichtlich der zu erwartenden Ausfälle beurteilt werden.

besserungen sind mit den oben beschriebenen Baumarten so durchzuführen, dass Pflanzenanzahl und Mischungsverhältnis aufrechterhalten bleiben. 6) Die Wiederbewaldung bzw Neuaufforstung hat bis 30.06.2016 zu erfolgen.“ Dieser Wiederbewaldungsauftrag stützte sich auf eine Anzeige der Bezirksforstinspektion Y, wobei im durchgeführten Verfahren zu Tage kam, dass die illegalen Rodungsmaßnahmen auf Gst ***/9 KG X im Eigentum der Agrargemeinschaft BB von AA durchgeführt worden waren. Festgestellt wurde, dass das im Grundbuch als Alpe ausgewiesene Gst ***/9 KG X hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fläche als Wald im Sinne des FG 1975 anzusehen ist. Zumal auf diesem Gst die Hiebsreife des Fichtenbestandes nicht gegeben gewesen sei und eine forstrechtliche Bewilligung nie erteilt worden sei, seien die Wiederbewaldungsmaßnahmen vorzuschreiben gewesen.Dieser Wiederbewaldungsauftrag stützte sich auf eine Anzeige der Bezirksforstinspektion Y, wobei im durchgeführten Verfahren zu Tage kam, dass die illegalen Rodungsmaßnahmen auf Gst ***/9 KG römisch zehn im Eigentum der Agrargemeinschaft BB von AA durchgeführt worden waren. Festgestellt wurde, dass das im Grundbuch als Alpe ausgewiesene Gst ***/9 KG römisch zehn hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fläche als Wald im Sinne des FG 1975 anzusehen ist. Zumal auf diesem Gst die Hiebsreife des Fichtenbestandes nicht gegeben gewesen sei und eine forstrechtliche Bewilligung nie erteilt worden sei, seien die Wiederbewaldungsmaßnahmen vorzuschreiben gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er nur Zaunholz genommen habe, wofür er

dem Wirtschaftsplan der Agrargemeinschaft BB ein Recht habe. Vor 40 bis 50 Jahren seien 30 Hektar aufgeforstet worden, seiner Zeit sei versprochen worden, dass

30 Jahren das Vieh die aufgeforstete Fläche wieder betreten könne. Der ganze Bereich sei früher Weide gewesen, welche zwischenzeitlich zugewachsen sei. Die beanspruchte Waldfläche habe nicht das Ausmaß von 9042 m2. Wenn das so weiter gehe, dann wachse die Alm zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl **6-2014, durch Einholung einer ergänzenden forsttechnischen Stellungnahme von der Bezirksforstinspektion Y vom 26.08.2016, **-F-**-**/5-2016, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.10.2016, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde und der forsttechnische Amtssachverständige DI CC seine forstfachliche Stellungnahme vom 29.08.2016 erörterte. Dabei kam zutage, dass sich das Ausmaß der illegal genutzten Fläche auf 3402 m² reduziert und sich diese Fläche auf im TIRIS-Foto vom 26.08.2016 11 Teilflächen aufteilt, deren Wiederaufforstung forstfachlich aufgrund der starken Beweidung und der Vielzahl der Flächen (Problem der Zäunung) nicht sinnvoll ist und dass deshalb im Zuge eines Rodungsverfahrens im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin (Agrargemeinschaft BB) eine flächengleiche Ersatzaufforstung gefunden werden sollte. Im Sinne dieser Vorgaben wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2017, **-W**/*-****/2-2016, der Agrargemeinschaft BB auf deren Antrag die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung der vom Wiederbewaldungsauftrag erfassten 11 Teilflächen des Gst ***/9 KG X im Gesamtausmaß von 3402 m2 dauernde Rodefläche unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt.Im Sinne dieser Vorgaben wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2017, **-W**/*-****/2-2016, der Agrargemeinschaft BB auf deren Antrag die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung der vom Wiederbewaldungsauftrag erfassten 11 Teilflächen des Gst ***/9 KG römisch zehn im Gesamtausmaß von 3402 m2 dauernde Rodefläche unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Das Gst ***/9 KG X im Eigentum der Agrargemeinschaft BB weist im Kataster die Nutzungsart Alpe auf. In der Natur sind weite Teile dieses Grundstückes mit forstlichem Bewuchs bedeckt. Das Alter der dort stockenden Bäume ist sehr unterschiedlich, es reicht von hiebsreifen Bäumen (älter als 120 Jahre) bis zu frischer Naturverjüngung von wenigen Jahren.Das Gst ***/9 KG römisch zehn im Eigentum der Agrargemeinschaft BB weist im Kataster die Nutzungsart Alpe auf. In der Natur sind weite Teile dieses Grundstückes mit forstlichem Bewuchs bedeckt. Das Alter der dort stockenden Bäume ist sehr unterschiedlich, es reicht von hiebsreifen Bäumen (älter als 120 Jahre) bis zu frischer Naturverjüngung von wenigen Jahren. Am 29.10.2014 wurde von der Bezirksforstinspektion (BFI) Y die wiederholte gesetzwidrige Beseitigung von forstlichem Bewuchs auf diesem Alpsgrundstück im Gesamtausmaß von 9042 m2 zur Anzeige gebracht. In weiterer Folge wurde erhoben, dass diese ohne forstrechtliche Bewilligung durchgeführten Rodungsarbeiten von AA durchgeführt wurden. In weiterer Folge wurde durch die BFI Y das neu ermittelte Flächenausmaß der illegalen Rodung mit 3402 m2 festgelegt, die laut Anzeige festgestellte Fläche von 9042 m2 konnte unter Berücksichtigung noch nicht erreichter 50 % Überschirmung bei Naturverjüngung und unter Berücksichtigung des Bewuchses bzw des Freihaltens einer Alpsfläche im Zuge des „Schwendens“ auf das neu ermittelte Flächenausmaß von 3402 m2 korrigiert werden, auf welchen Flächen klar

vollziehbar nicht hiebsreife Bäume geschlägert wurden. Diese Fläche teilt sich auf 11 Teilflächen auf, bei welchen es sich zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gehandelt hat. Auf diesen in einem Lageplan zur forstfachlichen Stellungnahme vom 26.08.2016 dargestellten Flächen mit einem Flächenausmaß zwischen 109 m2 und 791 m2 wurde der ganze Waldbestand (hiebsunreife Hochwaldbestände) entfernt und werden diese Flächen nunmehr als Weideflächen genutzt. Die Waldausstattung der Gemeinde X ist mit 18 % sehr niedrig und befindet sich das betroffene Gebiet in einem geologisch und wildbachtechnisch sehr labilen Gebiet, weshalb den Waldflächen mit ihrer hohen Wasserrückhaltefähigkeit in Bezug auf die Schutzwirkung in diesem Gebiet entscheidende Bedeutung zukommt. Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde im Rahmen des durchgeführten Beschwerdeverfahrens die Wiederaufforstung der betroffenen 11 Teilflächen aufgrund der starken Beweidung und der Anzahl der beschriebenen 11 Rodeflächen vor allem im Hinblick auf das Problem der Zäunung als nicht sinnvoll angesehen und angeregt, das im Zuge eines Rodungsverfahrens eine flächengleiche Ersatzaufforstung im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer, der Agrargemeinschaft BB, gefunden werden sollte.Die Waldausstattung der Gemeinde römisch zehn ist mit 18 % sehr niedrig und befindet sich das betroffene Gebiet in einem geologisch und wildbachtechnisch sehr labilen Gebiet, weshalb den Waldflächen mit ihrer hohen Wasserrückhaltefähigkeit in Bezug auf die Schutzwirkung in diesem Gebiet entscheidende Bedeutung zukommt. Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde im Rahmen des durchgeführten Beschwerdeverfahrens die Wiederaufforstung der betroffenen 11 Teilflächen aufgrund der starken Beweidung und der Anzahl der beschriebenen 11 Rodeflächen vor allem im Hinblick auf das Problem der Zäunung als nicht sinnvoll angesehen und angeregt, das im Zuge eines Rodungsverfahrens eine flächengleiche Ersatzaufforstung im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer, der Agrargemeinschaft BB, gefunden werden sollte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2017, Zl **-W**/*-****/2-2016 wurde in weiterer Folge der Agrargemeinschaft BB gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs 1 und Abs 3, § 18 Abs 1 und Abs 2 und § 19 Abs 1 Z 1 FG 1975 die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung von 11 Teilflächen des Gst ***/9 KG X im Gesamtausmaß von 3402 m2 darum die Rodefläche entsprechend dem beigelegten und signierten Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung unter Einhaltung

stehender Nebenbestimmungen erteilt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2017, Zl **-W**/*-****/2-2016 wurde in weiterer Folge der Agrargemeinschaft BB gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FG 1975 die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung von 11 Teilflächen des Gst ***/9 KG römisch zehn im Gesamtausmaß von 3402 m2 darum die Rodefläche entsprechend dem beigelegten und signierten Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung unter Einhaltung

stehender Nebenbestimmungen erteilt: „

  1. Die Rodungsbewilligung wird zum beantragten Zweck, nämlich der Agrarstrukturverbesserung, gebunden.
  2. Es ist die auf beigelegten und signierten Lageplan dargestellte Ersatzaufforstungsfläche auf Gp. ***/3 im Ausmaß von 3.402 m2 bis spätestens 30.06.2017 aufzuforsten.
  3. Insgesamt sind 1100 Forstpflanzen in der Mischung von 4 Fichte, 3 Zirbe, 2 Lärche und 1 Grünerle und Hochlagenweide einzubringen. Die Pflanzung hat in Absprache mit der Bezirksforstinspektion Y bzw. dem Waldaufseher in X zu erfolgen.
  4. Insgesamt sind 1100 Forstpflanzen in der Mischung von 4 Fichte, 3 Zirbe, 2 Lärche und 1 Grünerle und Hochlagenweide einzubringen. Die Pflanzung hat in Absprache mit der Bezirksforstinspektion Y bzw. dem Waldaufseher in römisch zehn zu erfolgen.
  5. Die Aufforstungsfläche ist bis zu ihrer Sicherung zu pflegen bzw.

zubessern.“ Dieser Sachverhalt ergibt sich in schlüssiger Weise aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl **6-2014 und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ****/**/**14. Die Festlegung der Rodungsflächen und der Ersatzaufforstungsfläche auf Gst ***/3 KG X im Ausmaß von 3402 m2 sowie das Ausmaß und die Mischung der zu pflanzenden Forstpflanzen erfolgte im Einvernehmen mit der Agrargemeinschaft BB und der Bezirksforstinspektion Y. Aufgrund des Rodungsbescheides vom 26.01.2017 sind die 11 Teilflächen aus Gst ***/9 KG X, auf welche sich der forstpolizeiliche Auftrag

§ 172

Abs 6 FG 1975 bezieht, nicht mehr als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 anzusehen.Dieser Sachverhalt ergibt sich in schlüssiger Weise aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl **6-2014 und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ****/**/**14. Die Festlegung der Rodungsflächen und der Ersatzaufforstungsfläche auf Gst ***/3 KG römisch zehn im Ausmaß von 3402 m2 sowie das Ausmaß und die Mischung der zu pflanzenden Forstpflanzen erfolgte im Einvernehmen mit der Agrargemeinschaft BB und der Bezirksforstinspektion Y. Aufgrund des Rodungsbescheides vom 26.01.2017 sind die 11 Teilflächen aus Gst ***/9 KG römisch zehn, auf welche sich der forstpolizeiliche Auftrag

Paragraph 172, Absatz 6, FG 1975 bezieht, nicht mehr als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 anzusehen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 172Abs 6 lit a Forst

G 1975, BGBl Nr. 440/1975 idF BGBl I Nr 104/2013, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2013,, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

§ 80Abs 1 Forst

G sind in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs 2) verboten.

Paragraph 80, Absatz eins, ForstG sind in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.

§ 80Abs 2 Forst

G wird das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs 1 überschritten, wenn

der Einzelstammentnahme weniger als 6/10 der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wennNach Paragraph 80, Absatz 2, ForstG wird das pflegliche Ausmaß im Sinne des Absatz eins, überschritten, wenn

der Einzelstammentnahme weniger als 6/10 der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn

  1. a)das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Absatz 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und
  2. b)zu erwarten ist, dass spätestens fünf Jahre

dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als 6/10 erreicht sein wird.

§ 80

Abs 3 leg cit sind hiebsunreife Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten

Paragraph 80, Absatz 3, leg cit sind hiebsunreife Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten

  1. a)in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,
  2. b)in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat. Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs 6 ForstG 1975 ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche im Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstrechtliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinn des Forstgesetzes gehandelt hat; Tatbestandsvoraussetzung ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften (vgl VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0075).Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche im Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstrechtliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinn des Forstgesetzes gehandelt hat; Tatbestandsvoraussetzung ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften vergleiche VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0075). Wald im Sinne des ForstG 1975 sind gemäß dessen § 1a Abs 1 mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 ForstG sind gemäß Abs 2 leg cit auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.Wald im Sinne des ForstG 1975 sind gemäß dessen Paragraph eins a, Absatz eins, mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG sind gemäß Absatz 2, leg cit auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. Nicht als Wald im Sinne des § 1a Abs 1 ForstG gelten gemäß Abs 4 leg citNicht als Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG gelten gemäß Absatz 4, leg cit
  3. a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
  4. b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
  5. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
  6. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
  7. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
  8. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
  9. e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
  10. e)Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 finden Anwendung. Forstpolizeiliche Aufträge

§ 172Abs 6 Forstgesetz dienen in erster Linie der Walderhaltung.

Die Rechtmäßigkeit eines auf dieser Gesetzesstelle beruhenden Wiederbewaldungsauftrages ist demnach davon abhängig, ob die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (vgl VwGH 11.05.1987, 87/10/0044).Forstpolizeiliche Aufträge

Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz dienen in erster Linie der Walderhaltung. Die Rechtmäßigkeit eines auf dieser Gesetzesstelle beruhenden Wiederbewaldungsauftrages ist demnach davon abhängig, ob die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist vergleiche VwGH 11.05.1987, 87/10/0044). Die Waldeigenschaft ist für den Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bzw

der im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung vorliegenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, nicht

dem Zeitpunkt der Antragsstellung (vgl VwGH 20.01.1981, 3744/80).Die Waldeigenschaft ist für den Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bzw

der im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung vorliegenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, nicht

dem Zeitpunkt der Antragsstellung vergleiche VwGH 20.01.1981, 3744/80). Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2017, **-W**/*-****/2-2016, mit welchem der Agrargemeinschaft BB die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung von 11 Teilflächen des Gst ***/9 KG X im Gesamtausmaß von 3402 m2 dauernde Rodefläche erteilt wurde, ist auf diesen im beigelegten und signierten sowie einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan ausgewiesenen Flächen aufgrund dauernder Rodung zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung die Waldeigenschaft verloren gegangen, weshalb dem Wiederbewaldungsauftrag im Sinne des angefochtenen Bescheides keine Berechtigung mehr zukommt und dieser Bescheid aufgrund nunmehriger Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben war. Mit der im Rodungsbescheid vom 26.01.2017 vorgeschriebenen Ersatzaufforstung auf Gst ***/3 KG X im Ausmaß von 3402 m2 bis spätestens 30.06.2017 mit insgesamt 1100 Forstpflanzen in der Mischung von 4 Fichte, 3 Zirbe, 2 Lärche und 1 Grünerle und Hochlagenweide, dies in Absprache mit der BFI Y bzw dem Waldaufseher in X, und mit der Vorschreibung, die Aufforstungsfläche bis zu ihrer Sicherung zu pflegen bzw

zubessern, wurde der Anregung des forsttechnischen Amtssachverständigen im durchgeführten Beschwerdeverfahren entsprochen.Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2017, **-W**/*-****/2-2016, mit welchem der Agrargemeinschaft BB die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung von 11 Teilflächen des Gst ***/9 KG römisch zehn im Gesamtausmaß von 3402 m2 dauernde Rodefläche erteilt wurde, ist auf diesen im beigelegten und signierten sowie einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan ausgewiesenen Flächen aufgrund dauernder Rodung zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung die Waldeigenschaft verloren gegangen, weshalb dem Wiederbewaldungsauftrag im Sinne des angefochtenen Bescheides keine Berechtigung mehr zukommt und dieser Bescheid aufgrund nunmehriger Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben war. Mit der im Rodungsbescheid vom 26.01.2017 vorgeschriebenen Ersatzaufforstung auf Gst ***/3 KG römisch zehn im Ausmaß von 3402 m2 bis spätestens 30.06.2017 mit insgesamt 1100 Forstpflanzen in der Mischung von 4 Fichte, 3 Zirbe, 2 Lärche und 1 Grünerle und Hochlagenweide, dies in Absprache mit der BFI Y bzw dem Waldaufseher in römisch zehn, und mit der Vorschreibung, die Aufforstungsfläche bis zu ihrer Sicherung zu pflegen bzw

zubessern, wurde der Anregung des forsttechnischen Amtssachverständigen im durchgeführten Beschwerdeverfahren entsprochen. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.1114.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.