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LVwG-2015/46/2964-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/46/2964-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse1, Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 2.10.2015, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Tatzeitraum wird insofern korrigiert, als er zu lauten hat „zwischen dem
  2. und dem 6.05.2015“.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,--, zu bezahlen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,--, zu bezahlen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sehr geehrter Herr AA, Sie haben es als Inhaber Ihres Zirkusunternehmens mit dem Übernamen „B“ mit Sitz in Z in Deutschland verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch diesen Zirkus im Zuge des damaligen Wechsels des Ortes des Gastspieles von Y nach X in der Zeit zwischen dem
  5. und dem 7.5.2015 unter anderem eine hochträchtige Kamelstute, welche 90 % der Gravidität bei weitem überschritten hatte (die Geburt des Fohlens hat in der Nacht vom
  6. Auf den 7.5.2015 stattgefunden) entgegen § 11 TSchG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 von Y nach X transportiert wurde.“Sie haben es als Inhaber Ihres Zirkusunternehmens mit dem Übernamen „B“ mit Sitz in Z in Deutschland verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch diesen Zirkus im Zuge des damaligen Wechsels des Ortes des Gastspieles von Y nach römisch zehn in der Zeit zwischen dem
  7. und dem 7.5.2015 unter anderem eine hochträchtige Kamelstute, welche 90 % der Gravidität bei weitem überschritten hatte (die Geburt des Fohlens hat in der Nacht vom
  8. Auf den 7.5.2015 stattgefunden) entgegen Paragraph 11, TSchG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, von Y nach römisch zehn transportiert wurde.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 3 iVm § 11 TSchG begangen und wurde daher gem § 38 Abs 3 TSchG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Weiters wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung von EUR 40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, TSchG begangen und wurde daher gem Paragraph 38, Absatz 3, TSchG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Weiters wurde er gemäß Paragraph 64, VStG zur Zahlung von EUR 40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass er das nicht zahlen könne. Er habe noch nie eine Strafe für seine Tiere bekommen und sei nicht erkennbar gewesen, wie tragend die Stute gewesen sei. Sie seien schon zwei Monate auf Winterpause und hätten keine Einkünfte. Er würde für das Geld lieber Futter für die Tiere kaufen, was ja auch dem Tierschutz entspreche. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 11.01.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser nahm der Tierschutzombudsmann für Tirol teil. Die Amtstierärztin der Stadt Y wurde als Zeugin einvernommen. Der Beschuldigte erschien nicht, obwohl die Ladung nachweislich am 27.12.2016 übernommen wurde. Das Urteil wurde mündlich verkündet. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte ist und war zum Tatzeitpunkt Inhaber des Zirkusunternehmens „B“ mit dem Sitz in Z, Adresse1, Deutschland. Der Zirkus gastierte vom 10.
  9. bis 3.05.2015 am ehemaligen W-Gelände in Y. Am 10.04.2015 ab 11:00 Uhr wurde eine Kontrolle nach dem TSchG durchgeführt, an der die Amtstierärztin der Stadt Y, der Wasenmeister der Stadt Y, ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Beschuldigte selbst teilnahmen. Im Rahmen dieser Kontrolle gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Tierbestand noch eine trächtige Kamelstute sei und das Fohlen wahrscheinlich noch in der Spielzeit in Y zur Welt kommen würde und er dann den Kamelidenpass für das Fohlen benötigen würde. Am Tag der Kontrolle befanden sich 7 adulte Kamelstuten und 5 Kamelfohlen im Tierbestand. Die Amtstierärztin wies den Beschwerdeführer im Rahmen dieses Gesprächs auf die Bestimmungen zu Tiertransporten hin. Insbesondere wurde er darauf hingewiesen, dass hochträchtige Tiere (90% der Gravidität überschritten bei einer Trächtigkeitsdauer bei Kamelen von 12 bis 14 Monaten) und neugeborene Tiere (Nabelwunde noch nicht verheilt) nicht transportiert werden dürfen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass eine Missachtung der Bestimmungen eine Anzeige zur Folge hätte. Das von der Amtstierärztin aufgenommene Protokoll mit dem Vermerk „Transportfähigkeit Kamelstute bzw Fohlen“ wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Am 30.04.2015 fand eine neuerliche Kontrolle statt. Zu diesem Zeitpunkt war das Fohlen noch nicht geboren. Der Beschwerdeführer wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die trächtige Kamelstute nicht transportfähig sei, da die Abfahrt zum nächsten Spielort X zwischen dem
  10. und 6.05.2015 geplant war. Der Beschwerdeführer gab an mit den Bestimmungen bestens vertraut zu sein, war jedoch plötzlich der Meinung, dass die Kamelstute vermutlich doch nicht tragend bzw noch nicht hochtragend sei. Der Kamelhengst sei im Sommer 2014 mit der Herde mitgelaufen aber es sei nicht sicher, ob die Stute aufgenommen habe. Er gab an einen Bekannten zu haben, bei dem er die Stute unterstellen könne. Der Beschwerdeführer wurde nochmals über die Bestimmungen zum Tiertransport aufgeklärt. Am 30.04.2015 fand eine neuerliche Kontrolle statt. Zu diesem Zeitpunkt war das Fohlen noch nicht geboren. Der Beschwerdeführer wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die trächtige Kamelstute nicht transportfähig sei, da die Abfahrt zum nächsten Spielort römisch zehn zwischen dem
  11. und 6.05.2015 geplant war. Der Beschwerdeführer gab an mit den Bestimmungen bestens vertraut zu sein, war jedoch plötzlich der Meinung, dass die Kamelstute vermutlich doch nicht tragend bzw noch nicht hochtragend sei. Der Kamelhengst sei im Sommer 2014 mit der Herde mitgelaufen aber es sei nicht sicher, ob die Stute aufgenommen habe. Er gab an einen Bekannten zu haben, bei dem er die Stute unterstellen könne. Der Beschwerdeführer wurde nochmals über die Bestimmungen zum Tiertransport aufgeklärt. Die Kamelstute gebar in der Nacht vom
  12. auf den 7.05.2015 in X ein Junges. Die trächtige Kamelstute wurde zwischen dem
  13. und dem 6.05.2015 von Y nach X transportiert. Die Kamelstute gebar in der Nacht vom
  14. auf den 7.05.2015 in römisch zehn ein Junges. Die trächtige Kamelstute wurde zwischen dem
  15. und dem 6.05.2015 von Y nach römisch zehn transportiert. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Sachverhaltsdarstellung der Amtstierärztin der belangten Behörde vom 27.05.2015, sowie ihren Angaben anlässlich der vorm erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass die Kamelstute hochträchtig war ergibt sich aus der Geburt des Fohlens. Per E-Mail vom 7.05.2015 wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft X Dr. CC mitgeteilt, dass die Kamelstute in der Nacht vom
  16. auf den 7.05.2015 in X ein Junges geboren habe und übermittelte ein Lichtbild der Kamelstute und des Fohlens. Per E-Mail vom 2.09.2015 wurde von der Frau des Beschwerdeführers angegeben, dass sie bei der Geburt des Fohlens bereits einen Tag in X gewesen seien, daraus ergibt sich der (neue, aber lediglich eingeschränkte) Tatzeitraum.Dass die Kamelstute hochträchtig war ergibt sich aus der Geburt des Fohlens. Per E-Mail vom 7.05.2015 wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Dr. CC mitgeteilt, dass die Kamelstute in der Nacht vom
  17. auf den 7.05.2015 in römisch zehn ein Junges geboren habe und übermittelte ein Lichtbild der Kamelstute und des Fohlens. Per E-Mail vom 2.09.2015 wurde von der Frau des Beschwerdeführers angegeben, dass sie bei der Geburt des Fohlens bereits einen Tag in römisch zehn gewesen seien, daraus ergibt sich der (neue, aber lediglich eingeschränkte) Tatzeitraum. Dass der Beschwerdeführer sehr wohl über die Trächtigkeit der Kamelstute Bescheid wusste, ergibt sich daraus, dass er von selbst anlässlich der Kontrolle am 10.04.2015 darauf zu sprechen kam. Er nahm sogar an, dass das Fohlen och in Y zur Welt kommen würde, da er nach dem Kamelidenpass fragte. Die Amtstierärztin der belangten Behörde gab bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft und überzeugend an und wurde dies überdies schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals über die Transportbestimmungen aufgeklärt wurde. Das nachträgliche behaupten, dass er gar nicht gewusst habe, dass die Stute trächtig sei, ist unglaubwürdig und daher als reine Schutzbehauptung zu werten. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lauten wie folgt: § 11Paragraph 11

(1)Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 S. 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007 fallen, gelten Art. 3 sowie der Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.
(1)Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Amtsblatt Nummer L 3 Seite 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, fallen, gelten Artikel 3, sowie der Anhang römisch eins Kapitel römisch eins, römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt. ... Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1/2005 des Rates vom 22.12.2004, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1 aus 2005, des Rates vom 22.12.2004, lauten wie folgt: ANHANG IANHANG römisch eins TECHNISCHE VORSCHRIFTEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins TRANSPORTFÄHIGKEIT ...
  1. Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.
  2. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: ... c) Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als sieben Tagen niedergekommen sind. ... V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde gem § 45 Abs 2 VwGVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Er wurde ordnungsgemäß geladen. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde gem Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Er wurde ordnungsgemäß geladen. Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) gilt gem § 11 TSchG für Zirkusse sinngemäß. Daraus ergibt sich, dass Tiere bei einer Trächtigkeit von 90% oder mehr nicht mehr transportiert werden dürfen. Anhang römisch eins Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) gilt gem Paragraph 11, TSchG für Zirkusse sinngemäß. Daraus ergibt sich, dass Tiere bei einer Trächtigkeit von 90% oder mehr nicht mehr transportiert werden dürfen. Der objektive Tatbestand ist jedenfalls als erfüllt anzusehen. Zwischen dem
  3. und dem 6.05.2015 hat es der Beschwerdeführer als Inhaber des Unternehmens „B“ zu verantworten, dass eine hochträchtige Kamelstute, bei der 90% der Gravidität bereits überschritten waren, von Y nach X transportiert wurde. Der objektive Tatbestand ist jedenfalls als erfüllt anzusehen. Zwischen dem
  4. und dem 6.05.2015 hat es der Beschwerdeführer als Inhaber des Unternehmens „B“ zu verantworten, dass eine hochträchtige Kamelstute, bei der 90% der Gravidität bereits überschritten waren, von Y nach römisch zehn transportiert wurde. Der Beschwerdeführer bringt lediglich Ausführungen dazu vor, dass er, anders als zunächst zum Beginn der Kontrolle am 30.04.2015, nicht gewusst habe, dass die Schwangerschaft der Kamelstute schon so weit fortgeschritten sei bzw dass sie überhaupt trächtig sei. Wie bereits zuvor festgestellt, wird diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt und konnte vom Beschwerdeführer kein mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht werden. Strafbemessung: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) sind über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, – 46) sind über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war nicht wie von der belangten Behörde festgehalten von Fahrlässigkeit, sondern von Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer wusste von der weit fortgeschrittenen Trächtigkeit der Kamelstute und wurde er auch mehrmals von der Amtstierärztin der belangten Behörde über die Transportbestimmungen belehrt. Dies war als erschwerend zu werten. Als mildernd konnte im gegenständlichen Fall nichts gewertet werden, der Beschwerdeführer weist 5 nicht einschlägige Vormerkungen auf. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht, es wurde lediglich vorgebracht, dass die Strafe nicht gezahlt werden könne. Sie hätten über den Winter keine Einkünfte. Dies ist durchaus glaubhaft und kann daher von eher unterdurchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht, es wurde lediglich vorgebracht, dass die Strafe nicht gezahlt werden könne. Sie hätten über den Winter keine Einkünfte. Dies ist durchaus glaubhaft und kann daher von eher unterdurchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus Paragraph 16, VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. In Anbetracht des möglichen Strafrahmens bis Euro 3.750,-- erscheint die verhängte Geldstrafe dennoch als schuld- und tatangemessen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist auf Grund der Gefährdung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen nicht als unbedeutend anzusehen. Nach der Aktenlage hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass dem Beschuldigten die Einhaltung der von ihm übertretenen Norm nur überaus schwer möglich gewesen wäre und liegt kein bloß geringfügiges Verschulden vor (Vorsatz). Eine Milderung konnte nicht erfolgen, weil die verhängte Strafe sowohl dem Ausmaß an objektivem Unrecht als auch an jenem an subjektiver Schuld entspricht und damit als angemessen zu bezeichnen ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linder Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.46.2964.3

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