den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass 1.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass
G zu Spruchpunkt
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu Spruchpunkt
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH mit Sitz in Z, zu verantworten, dass Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, hat es als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH mit Sitz in Z, zu verantworten, dass
1 Wasserrechts- gesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr. 215, i.d.g.F., als Wasserrechtsbehörde I. Instanz über das gegenständliche wasserrechtliche Ansuchen
den §§ 12, 13, 15, 21, 22, 31, 32, 105, 107, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 wie folgt: [...] [Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet
Paragraph 98, Absatz eins, Wasserrechts- gesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, i.d.g.F., als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz über das gegenständliche wasserrechtliche Ansuchen
den Paragraphen 12, 13, 15, 21,, 22, 31, 32, 105, 107, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 wie folgt: [...] V.
WRG 1959) der Bau der Anlage bis spätestens 31.10.2012 zu beenden. römisch fünf.
Paragraph 11, 2 WRG 1959 ist bei sonstigem Verlust der wasserrechtlichen Bewilligung (Paragraph 27, Absatz eins, Ht. fWRG 1959) der Bau der Anlage bis spätestens 31.10.2012 zu beenden. Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen. Bei Abweichungen von der Bewilligung sind Ausführungsunterlagen (3- fach) anzuschließen.] nicht eingehalten wurde, da zumindest bis zum 22.07.2015 der ha. Behörde keine Ausführungsunterlagen (3-fach) vorgelegt wurden, durch das Baubezirksamt Y jedoch bei einer Überprüfung am 09.07.2013 festgestellt wurde, dass das Projekt nicht zur ganze projekt- und bescheidgemäß errichtet wurde; 2. Nebenbestimmung A.), VI., a.), 13.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.10.2011 zu **** 2. Nebenbestimmung A.), römisch sechs., a.), 13.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.10.2011 zu **** [Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet
1 Wasserrechts- gesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr. 215, i.d.g.F., als Wasserrechtsbehörde I. Instanz über das gegenständliche wasserrechtliche Ansuchen
den §§ 12, 13, 15, 21, 22, 31, 32, 105, 107, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 wie folgt: [...] [Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet
Paragraph 98, Absatz eins, Wasserrechts- gesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, i.d.g.F., als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz über das gegenständliche wasserrechtliche Ansuchen
den Paragraphen 12, 13, 15, 21,, 22, 31, 32, 105, 107, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 wie folgt: [...] A.), VI., a.), 13.): In Retentionsbecken muss eine Tauchwand installiert werden, damit Schwimmstoffe nicht ins Gewässer gelangen können.] A.), römisch sechs., a.), 13.): In Retentionsbecken muss eine Tauchwand installiert werden, damit Schwimmstoffe nicht ins Gewässer gelangen können.] nicht eingehalten wurde, wie es bei einer Überprüfung des Baubezirksamtes Y am 09.07.2013 festgestellt wurde;
G nicht verantwortlicher Beauftragter des besagten Unternehmens gewesen sein könne. Verantwortlich sei vielmehr das Bau- und Planungsbüro Bm DD, welches mit der Bauleitung beauftragt worden sei. Aus diesem Grund handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um den
G zur Verantwortung heran-zuziehenden. Unrichtig sei weiters, dass die belangte Behörde den Geschäftsführer der Bauwerberin zum Verantwortlichen gemacht habe, obwohl das Bau- und Planungsbüro Bm DD für die Einhaltung aller Vorhaltungsvorschriften zuständig gewesen sei, wozu auf eine Beilage verwiesen wurde.Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend zunächst darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz im Inland habe, weshalb er
Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht verantwortlicher Beauftragter des besagten Unternehmens gewesen sein könne. Verantwortlich sei vielmehr das Bau- und Planungsbüro Bm DD, welches mit der Bauleitung beauftragt worden sei. Aus diesem Grund handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um den
Paragraph 9, Absatz 4, VStG zur Verantwortung heran-zuziehenden. Unrichtig sei weiters, dass die belangte Behörde den Geschäftsführer der Bauwerberin zum Verantwortlichen gemacht habe, obwohl das Bau- und Planungsbüro Bm DD für die Einhaltung aller Vorhaltungsvorschriften zuständig gewesen sei, wozu auf eine Beilage verwiesen wurde. Weiters vorgebracht wurde, dass zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten sei, zumal die belangte Behörde bei ihrer Überprüfung am 03.04.2013 ua die verfahrens-gegenständlichen Übertretungen festgestellt habe. Auch sei mittlerweile Strafbarkeits-verjährung eingetreten. Bestritten wurde weiters, dass die subjektive Tatseite verwirklicht wurde. So sei betreffend Spruchpunkt
GB, wonach die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtsfertigungsgrund nahe kommen, anzuwenden sei. Aus all diesen Gründen sowie unter Berücksichtigung, dass „sämtliche Übertretungen“ behoben worden seien, sei eine Festsetzung der Strafhöhe im Ausmaß von 10 % des jeweils vorgesehenen Strafrahmens nicht gerechtfertigt.Schließlich wurde die Strafhöhe als unangemessen bekämpft und vorgebracht, dass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB betreffend die Begehung der Tat aus achtenswerten Gründen, des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB betreffend der untergeordneten Beteiligung an einer von mehreren begangen strafbaren Handlungen, sowie der Milderungsgrund
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB, wonach die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtsfertigungsgrund nahe kommen, anzuwenden sei. Aus all diesen Gründen sowie unter Berücksichtigung, dass „sämtliche Übertretungen“ behoben worden seien, sei eine Festsetzung der Strafhöhe im Ausmaß von 10 % des jeweils vorgesehenen Strafrahmens nicht gerechtfertigt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 10.01.2017 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2011 wurde der B GmbH die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verwirklichung eines bestimmten Bauvorhabens erteilt. Der Beschwerdeführer ist der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung wasser- und naturschutzrechtlicher Bestimmungen wurde nicht bestellt. Zusammen mit der Genehmigung wurden der antragstellenden Gesellschaft unterschiedliche Nebenbestimmungen vorgeschrieben. Die Verletzung der Nebenbestimmungen zu Spruchpunkt A.) V., A.) VI. a.) 13.) und B.) 1.) besagten Bescheides wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt.Zusammen mit der Genehmigung wurden der antragstellenden Gesellschaft unterschiedliche Nebenbestimmungen vorgeschrieben. Die Verletzung der Nebenbestimmungen zu Spruchpunkt A.) römisch fünf., A.) römisch sechs. a.) 13.) und B.) 1.) besagten Bescheides wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt. Bereits aus dem Akt der belangten Behörde geht zweifellos hervor, dass eine Fertigstellungmeldung fristgerecht nicht erfolgt ist. Damit wurden auch die entsprechenden Ausführungsunterlagen betreffend die abweichende Ausführung der Anlage nicht vorgelegt. Betreffend die durch Spruchpunkt
Abs 1 WRG 1959 angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde
1, letzter Satz, hievon absieht.Zugleich mit der Bewilligung sind
Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde
Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht. Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist
Abs 1 WRG 1959 unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist
Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde
Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Abs. 5 Z 2 gilt sinngemäß.Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde
Paragraph 121, Absatz 4, WRG 1959 vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Absatz 5, Ziffer 2, gilt sinngemäß. Der Ausführungsanzeige nach § 121 Abs. 4 WRG 1959 sind
Abs 5 leg cit anzuschließen:Der Ausführungsanzeige nach Paragraph 121, Absatz 4, WRG 1959 sind
Absatz 5, leg cit anzuschließen:
2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 29 Abs. 7, § 29a Abs. 3, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3, 112 Abs. 6 oder 121 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht, trotz vorheriger Aufforderung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt;Eine Verwaltungsübertretung begeht
Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1959 und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer eine nach Paragraphen 12 b, Absatz eins, 22, 23 a, Absatz eins, 29, Absatz 7,, Paragraph 29 a, Absatz 3, 31, Absatz 2, 31 a, Absatz 4, 32, Absatz 2, Litera g,, 32b Absatz 2 und 4, 56 Absatz 3, 112, Absatz 6, oder 121 Absatz 4, vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht, trotz vorheriger Aufforderung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt; Eine Verwaltungsübertretung begeht außerdem
3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer die
in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die
in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;Eine Verwaltungsübertretung begeht außerdem
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer die
Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die
Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält; Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist
G, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2 leg cit) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist
Paragraph 9, ABs 1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2, leg cit) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind
G berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind
Paragraph 9, Absatz 2, VStG berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Verantwortlicher Beauftragter kann
Abs 4 leg cit nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstraf-verfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.Verantwortlicher Beauftragter kann
Absatz 4, leg cit nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstraf-verfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Wer einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 TNSchG 2005 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
G 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen. Wer einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, 7, oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, TNSchG 2005 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen. Festgehalten wird zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH ist. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rechtsmitteln darauf beruft, dass ein verantwortlicher Beauftragter mit Wohnsitz außerhalb der Republik Österreich nicht bestellt werden könne, so verkennt der Beschwerdeführer, dass er in seiner Verantwortung
G zur Verantwortung gezogen wird und nicht als verantwortlicher Beauftragter
G.Festgehalten wird zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH ist. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rechtsmitteln darauf beruft, dass ein verantwortlicher Beauftragter mit Wohnsitz außerhalb der Republik Österreich nicht bestellt werden könne, so verkennt der Beschwerdeführer, dass er in seiner Verantwortung
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Verantwortung gezogen wird und nicht als verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Absatz 4, VStG. Weiters wird festgehalten, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt wurde, dass ein verantwortlicher Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG im vorliegenden Fall nicht bestellt wurde. So wurde keiner Person ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen, dies unter gleichzeitiger Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer daher persönlich und nicht eine andere Person für das Vorhaben einzustehen hat, wurde somit bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten. Soweit dazu jedoch darauf hingewiesen wurde, dass im Unternehmen auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, so wird festgehalten, dass nach außen vertretungsbefugter Vertreter einer GmbH deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet allenfalls im Zusammenhang mit Übertretungen gewerberechtlicher Vorschriften, wozu die Bestimmungen des WRG 1959 und des TNSchG 2005 im vorliegenden Fall nicht zählen. Weiters wird festgehalten, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt wurde, dass ein verantwortlicher Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG im vorliegenden Fall nicht bestellt wurde. So wurde keiner Person ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen, dies unter gleichzeitiger Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer daher persönlich und nicht eine andere Person für das Vorhaben einzustehen hat, wurde somit bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten. Soweit dazu jedoch darauf hingewiesen wurde, dass im Unternehmen auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, so wird festgehalten, dass nach außen vertretungsbefugter Vertreter einer GmbH deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet allenfalls im Zusammenhang mit Übertretungen gewerberechtlicher Vorschriften, wozu die Bestimmungen des WRG 1959 und des TNSchG 2005 im vorliegenden Fall nicht zählen. Zumal der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, dass eine rechtzeitige Ausführungsanzeige samt Unterlagen betreffend die Ausführung des Vorhabens nicht vorgelegt wurden und eine Tauchwand tatsächlich nicht errichtet wurde, stehen die Übertretungen zu den Spruchpunkten 1. und 2. in objektiver Hinsicht fest. Dies gilt gleichermaßen für Übertretung
Spruchpunkt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn der zur Vertretung nach außer Berufene die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es nach der Judikatur (vgl etwa VwGH 16.02.2011, 2011/08/0004) ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 5 VStG E 254). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. Walter/Thienel, aaO im zit. Erkenntnis E 263).Wenn der zur Vertretung nach außer Berufene die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es nach der Judikatur vergleiche etwa VwGH 16.02.2011, 2011/08/0004) ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat vergleiche etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Paragraph 5, VStG E 254). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ vergleiche Walter/Thienel, aaO im zit. Erkenntnis E 263). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer nur dann erfolgreich auf ein mangelndes Verschulden berufen kann, wenn er bei der Ausführung des vorliegenden Vorhabens ein Kontrollsystem vorgesehen hat, welches mit gutem Grund erwarten hat lassen, dass die gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben des Bewilligungsbescheides eingehalten werden. Der Beschwerdeführer hat ein derartiges System allerdings nicht glaubhaft gemacht: So hat er lediglich vorgebracht, dass er befugte Unternehmen mit der Ausführung beauftragt habe sowie dass eine Person an seiner Stelle an Baubesprechungen teilgenommen habe. Wie und auf welche Weise dadurch Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, verhindert werden sollten, hat er allerdings nicht einmal ansatzweise dargelegt. Außerdem wird betreffend die Verpflichtung zur Vornahme einer Ausführungsmeldung samt der Vorlage der entsprechenden Unterlagen darauf hingewiesen, dass diese Aufgabe jedenfalls ihm als handelsrechtlichen Geschäftsführer zugekommen wäre, hat er doch im Verfahren nicht vorgebracht, dass damit eine dritte Person explizit beauftragt worden wäre. In Summe ist es dem Beschwerdeführer daher nicht geglückt, ein schuldbefreiendes Kontrollsystem vorzuweisen. Die Übertretungen stehen daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer werden zwei Übertretungen nach § 137 Abs 2 Z 7 sowie eine Übertretung nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 zur Last gelegt. Betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen nach dem WRG 1959 sieht das Gesetz Geldstrafen in der Höhe von bis zu Euro 14.530,00 bei Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 4 Wochen vor, betreffend jene nach dem TNSchG 2005 Geldstrafen von bis zu Euro 15.000,00 und – mangels abweichender Anordnung
G – zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.Dem Beschwerdeführer werden zwei Übertretungen nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, sowie eine Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 zur Last gelegt. Betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen nach dem WRG 1959 sieht das Gesetz Geldstrafen in der Höhe von bis zu Euro 14.530,00 bei Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 4 Wochen vor, betreffend jene nach dem TNSchG 2005 Geldstrafen von bis zu Euro 15.000,00 und – mangels abweichender Anordnung
Paragraph 16, VStG – zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Betreffend Spruchpunkt
G neu zu bestimmen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind aufgrund des teilweise Obsiegens nicht vorzuschreiben.Mit der Neufestsetzung der Geldstrafen, bei welchen die durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Sorgepflicht für die Ehegattin berücksichtigt wurden, waren auch die Kosten für das Verfahren von der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG neu zu bestimmen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind aufgrund des teilweise Obsiegens nicht vorzuschreiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Dazu wird einerseits auf die im Erkenntnis zitierten Judikatur verwiesen, andererseits auf den jeweils anzuwendenden Gesetzestext. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.2512.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.