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{'item': 'LVwG-2016/42/1028-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/42/1028-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber auf Grund des Vorlageantrages von BB, Adresse1, Y, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse2, X, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Y vom 26.04.2016, Zl: ***,, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber auf Grund des Vorlageantrages von BB, Adresse1, Y, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse2, römisch zehn, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Y vom 26.04.2016, Zl: ***, zu Recht erkannt:, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 20.04.2015 hat die B reg.Gen.m.b.h, Z, beim Stadtmagistrat X um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 53 Wohnungen sowie einer öffentlichen bzw. halböffentlichen Nutzung im EG im Anwesen Adresse3, 4 angesucht.Mit Antrag vom 20.04.2015 hat die B reg.Gen.m.b.h, Z, beim Stadtmagistrat römisch zehn um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 53 Wohnungen sowie einer öffentlichen bzw. halböffentlichen Nutzung im EG im Anwesen Adresse3, 4 angesucht. Mit Kundmachung vom 20.08.2015 wurde die mündliche Verhandlung für den 08.09.2015 anberaumt. Am 21.08.2015 versuchte der Zusteller der C AG die Kundmachung dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in Y, Adresse1, zuzustellen. Dieser Zustellversuch war erfolglos. Die Sendung mit der Kundmachung wurde daraufhin beim C Partner, Adresse5, hinterlegt und wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung an seiner Wohnadresse eingelegt. Dieser Verständigung war zu entnehmen, dass das Schriftstück ab 22.08.2015 zur Abholung bereit ist. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 15.09.2015, Zl. *** wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Gegen diesen Baubescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 08.04.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 26.04.2016, Zl. *** wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde unter Verweis auf § 42 Abs 1 AVG 1991 aus, dass der Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen seine Parteistellung verloren hat.Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 26.04.2016, Zl. *** wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde unter Verweis auf Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991 aus, dass der Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen seine Parteistellung verloren hat. Dagegen hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Vorlageantrages an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Zusammengefasst führt er darin aus, dass eine rechtmäßige Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 08.09.2015 nie erfolgt und er als übergangene Partei anzusehen sei. Am 21.08.2015 hätte ein Zustellversuch stattgefunden und die Sendung sei auch hinterlegt worden und vom 22.08.2015 an zur Abholung bereit gewesen, dabei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer am Sonntag, den 23.08.2015 seinen Urlaub angetreten hat. Nachdem der 21.08.2015 ein Freitag gewesen und der Urlaubsantritt am Sonntag, den 23.08.2015, erfolgt sei, wäre eine Behebung des Schriftstückes erst am 24.08.2015, also nach Urlaubsantritt, möglich gewesen. Eine Zustellung sei daher nicht erfolgt. Eine Abholung durch Familienangehörige wäre nicht möglich gewesen, weil die Familie mit in den Urlaub gefahren sei. Der Bescheid sei ihm am 23.03.2016 über die Landesvolksanwaltschaft zugekommen. Die am 08.04.2016 erhobene Beschwerde sei daher rechtzeitig eingebracht. Beantragt ist die Anfechtung des Bebauungsplanes des Stadtmagistrates Y durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, die Behebung des Bescheides des Stadtmagistrates Y vom 26.04.2016, Zl. *** in eventu die Behebung des vorangeführten Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die
  5. Instanz. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Bauakt der belangten Behörde. In Ansehung der Vorgaben des § 44 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 44, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die §§ 41 und 42 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 161/2013) lauten:Die Paragraphen 41 und 42 AVG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) lauten: „§ 41

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. (…)“ „§ 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (…) § 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet: Hinterlegung
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (...) III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 42 AVG 1991 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Die Versäumung dieser Frist hat den Verlust der Parteistellung zur Folge. Daher entfallen mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, insbesondere das Recht zur Erhebung einer Beschwerde.Gemäß Paragraph 42, AVG 1991 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Die Versäumung dieser Frist hat den Verlust der Parteistellung zur Folge. Daher entfallen mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, insbesondere das Recht zur Erhebung einer Beschwerde. Die Kundmachung zur mündlichen Bauverhandlung am 08.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt und enthält den Hinweis auf den Eintritt der Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG.Die Kundmachung zur mündlichen Bauverhandlung am 08.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt und enthält den Hinweis auf den Eintritt der Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, AVG. Nach § 17 Abs 1 ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Nach § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Konnte der Empfänger von der Hinterlegung allerdings rechtzeitig Kenntnis erlangen, kann er durch nachträgliches Verlassen der Abgabestelle die eintretende gesetzliche Zustellwirkung des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG nicht mehr beeinflussen (Rechberger in Rechberger, ZPO³ § 17 ZustG Rz 8 mwN; LGZ Wien EFSlg 109.569), zumal das Gesetz lediglich auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht aber auf die tatsächliche Kenntnisnahme abstellt (VwGH
  1. 1987, 87/02/0157;
  2. 2008, 2008/02/0150). Die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG bewirkt, dass der erste Tag der Abholfrist so betrachtet wird, als wenn an diesem die Übergabe der Sendung an den Empfänger erfolgt wäre (Stumvoll in Fasching/Konecny² § 17 ZustG Rz 15). Auf die isolierte Betrachtung der Anwesenheit des Empfängers am Tag des Beginns der Abholfrist kommt es nicht an. Daher ist nicht entscheidend, ob und wann die Sendung tatsächlich behoben wurde, selbst wenn dem Empfänger eine persönliche Behebung krankheitshalber (VwGH
  3. 2006, 2005/06/0377), berufsbedingt (VwGH
  4. 2007, 2007/06/0059) oder aufgrund einer Haftstrafe (UVS Linz
  5. 2009, FSRV/0079-L/09), vorübergehend nicht möglich ist. Solche Umstände können höchstens einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (Wessely in Frauenberger/Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Öster-reichisches Zustellrecht², 170 ff mwN). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass dadurch Manipulationen unredlicher Empfänger vermieden werden (Stumvoll aaO).Konnte der Empfänger von der Hinterlegung allerdings rechtzeitig Kenntnis erlangen, kann er durch nachträgliches Verlassen der Abgabestelle die eintretende gesetzliche Zustellwirkung des Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG nicht mehr beeinflussen (Rechberger in Rechberger, ZPO³ Paragraph 17, ZustG Rz 8 mwN; LGZ Wien EFSlg 109.569), zumal das Gesetz lediglich auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht aber auf die tatsächliche Kenntnisnahme abstellt (VwGH
  6. 1987, 87/02/0157;
  7. 2008, 2008/02/0150). Die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG bewirkt, dass der erste Tag der Abholfrist so betrachtet wird, als wenn an diesem die Übergabe der Sendung an den Empfänger erfolgt wäre (Stumvoll in Fasching/Konecny² Paragraph 17, ZustG Rz 15). Auf die isolierte Betrachtung der Anwesenheit des Empfängers am Tag des Beginns der Abholfrist kommt es nicht an. Daher ist nicht entscheidend, ob und wann die Sendung tatsächlich behoben wurde, selbst wenn dem Empfänger eine persönliche Behebung krankheitshalber (VwGH
  8. 2006, 2005/06/0377), berufsbedingt (VwGH
  9. 2007, 2007/06/0059) oder aufgrund einer Haftstrafe (UVS Linz
  10. 2009, FSRV/0079-L/09), vorübergehend nicht möglich ist. Solche Umstände können höchstens einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (Wessely in Frauenberger/Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Öster-reichisches Zustellrecht², 170 ff mwN). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass dadurch Manipulationen unredlicher Empfänger vermieden werden (Stumvoll aaO). Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung an der Abgabestelle am 21.08.2015 nicht zugestellt werden konnte, der Zusteller aber Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Hinterlegung erfolgte daher zu Recht.Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung an der Abgabestelle am 21.08.2015 nicht zugestellt werden konnte, der Zusteller aber Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Hinterlegung erfolgte daher zu Recht. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass der Zustellversuch am 21.08.2015 unter Hinterlassung einer Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung an seiner Wohnadresse noch vor Antritt seines Urlaubs am 23.08.2015 stattgefunden hat. Damit steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegung rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte und die (nachträgliche) Ortsabwesenheit ab Sonntag, den 23.08.2015, die gesetzliche Zustellwirkung des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG nicht mehr zu beeinflussen vermochte.Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass der Zustellversuch am 21.08.2015 unter Hinterlassung einer Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung an seiner Wohnadresse noch vor Antritt seines Urlaubs am 23.08.2015 stattgefunden hat. Damit steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegung rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte und die (nachträgliche) Ortsabwesenheit ab Sonntag, den 23.08.2015, die gesetzliche Zustellwirkung des Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG nicht mehr zu beeinflussen vermochte. Die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG hat im gegenständlichen Fall also bewirkt, dass der erste Tag der Abholfrist, das war der 22.08.2015, so zu betrachten ist, als wenn an diesem die Übergabe der Sendung an den Empfänger erfolgt wäre. Dass dem Beschwerdeführer eine persönliche Behebung wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht möglich war, ändert nichts an der rechtmäßigen Zustellung der Ladung am 22.08.2015 (zur mündlichen Verhandlung am 08.09.2015).Die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG hat im gegenständlichen Fall also bewirkt, dass der erste Tag der Abholfrist, das war der 22.08.2015, so zu betrachten ist, als wenn an diesem die Übergabe der Sendung an den Empfänger erfolgt wäre. Dass dem Beschwerdeführer eine persönliche Behebung wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht möglich war, ändert nichts an der rechtmäßigen Zustellung der Ladung am 22.08.2015 (zur mündlichen Verhandlung am 08.09.2015). Nachdem erstmalig in der Beschwerde vom 08.04.2016 Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben wurden, zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Parteistellung mehr bestand, konnte dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg beschieden sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.1028.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.