Abs 3 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Naturschutzabgabe in der Höhe von Euro 24.784,00 vorgeschrieben wurde,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde der Gemeinde römisch fünf vertreten durch Bürgermeister Ing. A A, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Abgabenbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.03.2013, Zl ****, mit dem
Paragraph 19, Absatz 3, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Naturschutzabgabe in der Höhe von Euro 24.784,00 vorgeschrieben wurde, zu Recht erkannt: 1.
Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
G 2005 eine Naturschutzabgabe in der Höhe von Euro 24.784,00 vorgeschrieben wurde, ersatzlos zu beheben sein werde. Gleichzeitig wurde den Parteien
Das Landesverwaltungsgericht Tirol als das jetzt für das nunmehr wieder offene Rechtsmittel zuständige Gericht hat den Parteien des Verfahrens unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 09.01.2017 mitgeteilt, dass zu Folge der Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.03.2013, mit dem
Paragraph 19, Absatz 3, Litera c, TNSchG 2005 eine Naturschutzabgabe in der Höhe von Euro 24.784,00 vorgeschrieben wurde, ersatzlos zu beheben sein werde. Gleichzeitig wurde den Parteien
Paragraph 115, Absatz 2, BAO die Möglichkeit eröffnet, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Festgehalten wird, dass eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist bzw bis zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung nicht eingebracht wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach § 19 Abs. 3 TNSchG 2005, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist
G 2005 eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.“Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Paragraph 19, Absatz 3, TNSchG 2005, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist
Paragraph 19, Absatz eins, TNSchG 2005 eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.“ Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht
Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Außer in den Fällen des Paragraph 278, BAO hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 279, Absatz eins, BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Strittig war im vorliegenden Fall, inwiefern ein Vorhaben einer Körperschaft öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches vorliegt, welches zufolge des § 19 Abs 1
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.Strittig war im vorliegenden Fall, inwiefern ein Vorhaben einer Körperschaft öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches vorliegt, welches zufolge des Paragraph 19, Absatz eins,
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit
GG für das Landesverwaltungsgericht Tirol bindenden festgestellt, dass das Vorhaben vom Wirkungsbereich der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts umfasst ist. Zumal die Motocrossstrecke dem Akteninhalt zu Folge auch nicht im Rahmen der Führung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens betrieben wird, liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Abgabenpflicht im Sinne des § 19 Abs 1 2. Satz TNSchG 2005 vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG für das Landesverwaltungsgericht Tirol bindenden festgestellt, dass das Vorhaben vom Wirkungsbereich der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts umfasst ist. Zumal die Motocrossstrecke dem Akteninhalt zu Folge auch nicht im Rahmen der Führung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens betrieben wird, liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Abgabenpflicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, 2. Satz TNSchG 2005 vor. Zu Folge der Bindungswirkung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol daher mangels einer diesbezüglichen Abgabenpflicht den Abgabenbescheid ersatzlos zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die wesentlichen Feststellungen zur Abgabenfreiheit aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2016, 2013/17/0686. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.15.0273.5
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