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{'item': 'LVwG-2014/15/0273-5'}

Obsah (7)§ 19§ 279§ 115§ 42§ 63§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0273-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 19

Abs 3 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Naturschutzabgabe in der Höhe von Euro 24.784,00 vorgeschrieben wurde,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde der Gemeinde römisch fünf vertreten durch Bürgermeister Ing. A A, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Abgabenbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.03.2013, Zl ****, mit dem

Paragraph 19, Absatz 3, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Naturschutzabgabe in der Höhe von Euro 24.784,00 vorgeschrieben wurde, zu Recht erkannt: 1.

§ 279

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus , Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
  2. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als damals noch zuständiger Abgabenbehörde wurde der Gemeinde V eine Naturschutzabgabe für die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Motorcross-Strecke auf den Grundstücken Nr ***, *** und ***, alle GB ***, mit einer Grundfläche von 24.784 m² vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als damals noch zuständiger Abgabenbehörde wurde der Gemeinde römisch fünf eine Naturschutzabgabe für die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Motorcross-Strecke auf den Grundstücken Nr ***, *** und ***, alle GB ***, mit einer Grundfläche von 24.784 m² vorgeschrieben. Die dagegen von der Gemeinde erhobenen ordentlichen Rechtsmittel wurden mit Berufungsvorentscheidung vom 30.04.2013, Zl ****, bzw mit Berufungserkenntnis vom 26.08.2013, Zl **** als unbegründet abgewiesen. Gegen das Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung als damals noch zuständiger Abgabenbehörde
  3. Instanz hat die Gemeinde V eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gegen das Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung als damals noch zuständiger Abgabenbehörde
  4. Instanz hat die Gemeinde römisch fünf eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2016, 2013/17/0686, wurde der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.08.2013, Zl **** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol als das jetzt für das nunmehr wieder offene Rechtsmittel zuständige Gericht hat den Parteien des Verfahrens unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 09.01.2017 mitgeteilt, dass zu Folge der Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.03.2013, mit dem

§ 19Abs 3 lit c TNSch

G 2005 eine Naturschutzabgabe in der Höhe von Euro 24.784,00 vorgeschrieben wurde, ersatzlos zu beheben sein werde. Gleichzeitig wurde den Parteien

§ 115Abs 2 BAO die Möglichkeit eröffnet, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol als das jetzt für das nunmehr wieder offene Rechtsmittel zuständige Gericht hat den Parteien des Verfahrens unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 09.01.2017 mitgeteilt, dass zu Folge der Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.03.2013, mit dem

Paragraph 19, Absatz 3, Litera c, TNSchG 2005 eine Naturschutzabgabe in der Höhe von Euro 24.784,00 vorgeschrieben wurde, ersatzlos zu beheben sein werde. Gleichzeitig wurde den Parteien

Paragraph 115, Absatz 2, BAO die Möglichkeit eröffnet, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Festgehalten wird, dass eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist bzw bis zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung nicht eingebracht wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach § 19 Abs. 3 TNSchG 2005, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist

§ 19Abs 1 TNSch

G 2005 eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.“Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Paragraph 19, Absatz 3, TNSchG 2005, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist

Paragraph 19, Absatz eins, TNSchG 2005 eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.“ Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht

§ 279Abs 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Außer in den Fällen des Paragraph 278, BAO hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 279, Absatz eins, BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Strittig war im vorliegenden Fall, inwiefern ein Vorhaben einer Körperschaft öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches vorliegt, welches zufolge des § 19 Abs 1

  1. Satz TNSchG 2005 von der Abgabenpflicht befreit ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23.11.2016, 2013/17/0686 ausgeführt, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe, wenn sie die Errichtung der gegenständlichen Motorcross-Strecke als nicht zum Wirkungsbereich der beschwerdeführenden Gemeinde im Sinne des § 19 Abs 1
  2. Satz TNSchG 2005 zu zählen qualifiziert habe. Aus diesem Grund sei der Bescheid

§ 42Abs 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.Strittig war im vorliegenden Fall, inwiefern ein Vorhaben einer Körperschaft öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches vorliegt, welches zufolge des Paragraph 19, Absatz eins,

  1. Satz TNSchG 2005 von der Abgabenpflicht befreit ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23.11.2016, 2013/17/0686 ausgeführt, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe, wenn sie die Errichtung der gegenständlichen Motorcross-Strecke als nicht zum Wirkungsbereich der beschwerdeführenden Gemeinde im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins,
  2. Satz TNSchG 2005 zu zählen qualifiziert habe. Aus diesem Grund sei der Bescheid

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit

§ 63Abs 1 Vw

GG für das Landesverwaltungsgericht Tirol bindenden festgestellt, dass das Vorhaben vom Wirkungsbereich der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts umfasst ist. Zumal die Motocrossstrecke dem Akteninhalt zu Folge auch nicht im Rahmen der Führung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens betrieben wird, liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Abgabenpflicht im Sinne des § 19 Abs 1 2. Satz TNSchG 2005 vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG für das Landesverwaltungsgericht Tirol bindenden festgestellt, dass das Vorhaben vom Wirkungsbereich der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts umfasst ist. Zumal die Motocrossstrecke dem Akteninhalt zu Folge auch nicht im Rahmen der Führung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens betrieben wird, liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Abgabenpflicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, 2. Satz TNSchG 2005 vor. Zu Folge der Bindungswirkung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol daher mangels einer diesbezüglichen Abgabenpflicht den Abgabenbescheid ersatzlos zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die wesentlichen Feststellungen zur Abgabenfreiheit aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2016, 2013/17/0686. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.15.0273.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.