GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Zunächst kann zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der baurechtlichen Vorgeschichte auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, und vom 16.08.2016, Zl LVwG-2015/36/2657-2, verwiesen werden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, wurde Ing. AA (in der Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt I.
Abs 1 TBO 2011 die Entfernung des laut beiliegendem und einer integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbild widerrechtlich auf Gst ***3 KG Z errichteten Gebäude im Ausmaß von 8,4 m x 3,77 m (Giebelhöhe: 4,33 Meter) samt Teilunterkellerung im Ausmaß von 2,27 m x 2,60 m bis längstens 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer
genannten baulichen Anlage untersagt. Zudem wurde in Spruchpunkt III.
Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die in Spruchpunkt I. genannte bauliche Anlage ein Untersagungsgrund
Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, wurde Ing. AA (in der Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Entfernung des laut beiliegendem und einer integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbild widerrechtlich auf Gst ***3 KG Z errichteten Gebäude im Ausmaß von 8,4 m x 3,77 m (Giebelhöhe: 4,33 Meter) samt Teilunterkellerung im Ausmaß von 2,27 m x 2,60 m bis längstens 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer
, Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt römisch eins. genannten baulichen Anlage untersagt. Zudem wurde in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die in Spruchpunkt römisch eins. genannte bauliche Anlage ein Untersagungsgrund
Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 31.08.2015 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die in Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung bestimmte Leistungsfrist (§ 39 Abs 1 TBO 2011) mit einem Monat ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wurde.Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 31.08.2015 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die in Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Entscheidung bestimmte Leistungsfrist (Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011) mit einem Monat ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wurde. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, wurde zunächst Beschwerde an den VfGH eingebracht. Mit Beschluss des VfGH vom 22.09.2016, Zl E 2075/2016-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 19.01.2017, Zl Ra 2016/06/0144-8, wurde dann die Revision zurückgewiesen. Zudem wurde mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Zudem wurde mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, , Zl BAU-***/2011-2015, die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.08.2016, Zl LVwG-2015/36/2657-2, als unbegründet abgewiesen und wurde dagegen weder eine Beschwerde an den VfGH noch eine außerordentliche Revision an den VwGH eingebracht. Weiters brachte der Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständliche Bauanzeige vom 30.07.2016, bei der Baubehörde eingelangt am 01.08.2016, ein, in der die Errichtung eines Bienenhauses mit Wasserversorgungsanlage in Holzriegelbauweise auf der Fundamentplatte der Wasserversorgungsanlage auf Gst ***3 KG Z entsprechend dem angeschlossenen „Lageplan“ und Skizze angezeigt wurde. Beim angeschlossen Lageplan handelt es sich um einen TIRIS-Ausdruck vom 03.08.2015, in dem die Lage des gegenständlichen Gebäudes samt Bemaßung auf Gst ***3 KG Z dargestellt ist. Dabei sind insbesondere die Breite des Gebäudes mit 377 (cm) sowie die Länge des Gebäudes mit 810 (cm) ausdrücklich bemaßt. Weiters sind die Abstandsangaben zur nördlichen Grundstücksgrenze von 210 (cm) bzw 290 (cm) sowie wohl die Höhenangabe von 480 (cm) angegeben. Die der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 angeschlossene skizzenhafte Plandarstellung des angezeigten Gebäudes umfasst die Ansichtsdarstellungen West, Ost, Süd und Nord, sowie die Schnittdarstellung A-A und eine Grundrissdarstellung. Auch in der Grundrissdarstellung sind Bemaßungen des nunmehr angezeigten Gebäudes mit einer Länge von 810 (cm) und der Gebäudebreite von 377 (cm) angeführt. Hinsichtlich des Verwendungszweckes des kenntlich gemachten Bereiches A wurde der Verwendungszweck „Imkerraum“, sowie hinsichtlich des kenntlich gemachten Bereiches B der Verwendungszweck „Lagerraum, Bienenbeuten + notwendige Utensilien sowie Produkte“ angeführt. Aus der Schnittdarstellung A-A ist deutlich ersichtlich, dass das angezeigte Gebäude auch einen unterirdischen Bereich aufweist und ist hinsichtlich des kenntlich gemachten Bereiches C als Verwendungszweck „Wasserversorgungsanlage zur Sammlung von Regenwasser in IBC-Behälter“ angeführt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.09.2016, Zl BAU-***/2016, wurde die nunmehr verfahrensgegenständliche Bauanzeige vom 30.07.2016
Abs 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.09.2016, Zl BAU-***/2016, wurde die nunmehr verfahrensgegenständliche Bauanzeige vom 30.07.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gst ***3 KG Z im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen ist und auf diesem Grundstück bereits ein Gebäude besteht für das kein baubehördlicher Konsens gegeben ist. Dieses Gebäude im Ausmaß von ca 8,04 m x 3,77 m und einer Giebelhöhe von ca 4,33 m besteht aus einer Betonfundamentplatte mit einer Frostschürze und einem massiven Sockelmauerwerk mit aufgehendem Mauerwerk in Holzriegelbauweise und weist eine Teilunterkellerung auf. Die Fassade ist teilweise verputzt und teilweise holzverschalt. Zudem wurde unter Verweis auf die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide der Baubehörde vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, und vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, mit näheren Ausführungen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Eingabe vom 30.07.2016, bei der Behörde eingelangt am 01.08.2016, wiederum die Errichtung eines Bienenhauses auf dem Gst ***3 KG Z angezeigt hat. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich, - so die belangte Behörde weiter - dass die gegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 wiederum – wie bereits die Bauanzeige vom 03.08.2015 - ganz eindeutig darauf gerichtet ist, für das bereits in Natur bestehende widerrechtlich errichtete Gebäude auf Gst ***3 KG Z einen Baukonsens zu erlangen. Es ist – so in der Begrünung im Wesentliche weiter - nunmehr wiederholt darauf hinzuweisen, dass die Behörde bereits über die baurechtliche Unzulässigkeit gerade dieser baulichen Anlage entschieden hat, indem sie mit Bescheid vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, die Feststellung nach § 39 Abs 5 TBO 2011 getroffen hat, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das widerrechtlich errichtete Gebäude ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 bzw ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegensteht. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten (§ 39 Abs 5 letzter Satz TBO 2011). Da zwischenzeitlich keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Identität des Begehrens vorliegt, war auch hinsichtlich der Bauanzeige vom 30.07.2016, bei der Behörde eingelangt am 01.08.2016, eine „res judicata" gegeben und daher spruchgemäß zu entscheiden. In der Begründung dieser Entscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gst ***3 KG Z im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen ist und auf diesem Grundstück bereits ein Gebäude besteht für das kein baubehördlicher Konsens gegeben ist. Dieses Gebäude im Ausmaß von ca 8,04 m x 3,77 m und einer Giebelhöhe von ca 4,33 m besteht aus einer Betonfundamentplatte mit einer Frostschürze und einem massiven Sockelmauerwerk mit aufgehendem Mauerwerk in Holzriegelbauweise und weist eine Teilunterkellerung auf. Die Fassade ist teilweise verputzt und teilweise holzverschalt. Zudem wurde unter Verweis auf die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide der Baubehörde vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, und vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, mit näheren Ausführungen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Eingabe vom 30.07.2016, bei der Behörde eingelangt am 01.08.2016, wiederum die Errichtung eines Bienenhauses auf dem Gst ***3 KG Z angezeigt hat. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich, - so die belangte Behörde weiter - dass die gegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 wiederum – wie bereits die Bauanzeige vom 03.08.2015 - ganz eindeutig darauf gerichtet ist, für das bereits in Natur bestehende widerrechtlich errichtete Gebäude auf Gst ***3 KG Z einen Baukonsens zu erlangen. Es ist – so in der Begrünung im Wesentliche weiter - nunmehr wiederholt darauf hinzuweisen, dass die Behörde bereits über die baurechtliche Unzulässigkeit gerade dieser baulichen Anlage entschieden hat, indem sie mit Bescheid vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, die Feststellung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 getroffen hat, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das widerrechtlich errichtete Gebäude ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 bzw ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegensteht. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten (Paragraph 39, Absatz 5, letzter Satz TBO 2011). Da zwischenzeitlich keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Identität des Begehrens vorliegt, war auch hinsichtlich der Bauanzeige vom 30.07.2016, bei der Behörde eingelangt am 01.08.2016, eine „res judicata" gegeben und daher spruchgemäß zu entscheiden. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer am 28.09.2016 bei der belangten Behörde in den Bauakt Akteneinsicht genommen. Gegen den nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.09.2016, Zl BAU-***/2016, hat der Beschwerdeführer dann fristgerecht die Beschwerde vom 04.10.2017 eingebracht und darin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt: In der Begründung der bekämpften Entscheidung werde unter anderem festgehalten, dass die gegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 darauf gerichtet sei, für das in Natur bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z einen Baukonsens zu erlangen. Diese Behauptung sei eine bloße Unterstellung seitens der Baubehörde, und sei dies auch aus den gesamten Gegenstandsakten ersichtlich. Auch verkenne die Behörde völlig rechtsfremd die Rechts- und Sachlage der Eingabe vom 30.07.2016, in dem von einer „res judicata“ ausgegangen wird. Es habe sich nämlich die Sachlage mit der Eingabe vom 30.07.2016 geändert, in dem Pläne über eine geplante Errichtung eines in den Abmessungen völlig anderen Gebäudes angezeigt worden sei. Nachdem die Behörde von einer Sachlage aus den in der Begründung angeführten Bescheiden ausgehe und im ersten Absatz ihrer Begründung eine Beschreibung eines Gebäudes darstelle, welches weder aus den Plänen zu entnehmen sei, noch der Wirklichkeit entspreche, liege hier der Eindruck vor, dass dem Bauwerber das Recht auf Eigentumsfreiheit und Baufreiheit im Rahmen der TBO 2011 verwehrt werde. Außerdem verkenne die Baubehörde völlig rechtsfremd die Bestimmungen des § 68 Abs 1 AVG, denn das Wiederholungsverbot schließe nur eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache aus (siehe dazu Thienel/Schulev-Steindl,
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Ausführungen in der bekämpften Entscheidung dahingehend, dass die gegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 darauf gerichtet sei, für das in Natur bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z einen Baukonsens zu erlangen, eine bloße Unterstellung seitens der Baubehörde sei und dies auch aus dem gesamten Gegenstandsakt ersichtlich sei, und die Baubehörde völlig rechtsfremd die Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG verkenne, da sich die Sachlage mit der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 geändert habe, in dem Pläne über eine geplante Errichtung eines in den Abmessungen völlig anderen Gebäudes angezeigt worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Ausführungen in der bekämpften Entscheidung dahingehend, dass die gegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 darauf gerichtet sei, für das in Natur bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z einen Baukonsens zu erlangen, eine bloße Unterstellung seitens der Baubehörde sei und dies auch aus dem gesamten Gegenstandsakt ersichtlich sei, und die Baubehörde völlig rechtsfremd die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG verkenne, da sich die Sachlage mit der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 geändert habe, in dem Pläne über eine geplante Errichtung eines in den Abmessungen völlig anderen Gebäudes angezeigt worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit ist zunächst grundsätzlich anzumerken, dass in den Fällen in denen ein Antrag von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde – so wie auch gegenständlich erfolgt – das Verwaltungsgericht nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung fällen darf. Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder von Amts wegen durch die Behörde selbst zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055; VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162; ua). Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder von Amts wegen durch die Behörde selbst zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055; VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162; ua). In der gegenständliche Angelegenheit wurde insbesondere in Spruchpunkt III. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, der in Rechtskraft erwachsen ist,
Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bereits bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z ein Untersagungsgrund
Abs 3 TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen bereits konsenslos bestehenden Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist. In der gegenständliche Angelegenheit wurde insbesondere in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, der in Rechtskraft erwachsen ist,
Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bereits bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z ein Untersagungsgrund
Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen bereits konsenslos bestehenden Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist.
Abs 5 letzter Satz TBO 2011 ist eine solche Feststellung einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
Paragraph 39, Absatz 5, letzter Satz TBO 2011 ist eine solche Feststellung einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Tragender Entscheidungsgrund des Spruchpunktes III. dieser rechtskräftigen Entscheidung ist sohin eindeutig die gegebene Widmungswidrigkeit als Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 hinsichtlich des bereits auf Gst ***3 KG Z bestehenden Gebäudes. Tragender Entscheidungsgrund des Spruchpunktes römisch drei. dieser rechtskräftigen Entscheidung ist sohin eindeutig die gegebene Widmungswidrigkeit als Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 hinsichtlich des bereits auf Gst ***3 KG Z bestehenden Gebäudes. Zudem ist ergänzend auszuführen, dass bereits mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, der ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist, die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde. Diese Bauanzeige vom 03.08.2015 beinhaltete einen Lageplan, bei dem es sich um einen TIRIS-Ausdruck mit Erstellungsdatum 03.08.2015 handelt und ist darauf die Lage des bereits konsenslos bestehenden Gebäudes auf Gst ***3 KG Z samt Bemaßung dargestellt. Hinsichtlich der Gebäudemaße finden sich die Längen- und Breitenangaben des Gebäudes von 377 (
Abs 5 TBO 2011 festgestellt wurde, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bereits konsenslos bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z ein Untersagungsgrund
Abs 3 TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist, haben sich durch die erfolgten Novellierungen keine Änderung der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen ergeben. In Bezug auf die tragenden Rechtsgrundlagen des rechtskräftigen Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, in dem
Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt wurde, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bereits konsenslos bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z ein Untersagungsgrund
Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist, haben sich durch die erfolgten Novellierungen keine Änderung der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen ergeben. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass im entscheidungswesentlichen Umfang, insbesondere der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Freiland
Abs 2 TROG 2016, keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, die insbesondere hinsichtlich des Spruchpunktes III. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheide zur Folge gehabt hätte. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass im entscheidungswesentlichen Umfang, insbesondere der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Freiland
Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016, keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, die insbesondere hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheide zur Folge gehabt hätte. Das im Hinblick auf § 68 Abs 1 AVG geforderte Kriterium der Identität Rechtslage ist sohin gegenständlich erfüllt.Das im Hinblick auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG geforderte Kriterium der Identität Rechtslage ist sohin gegenständlich erfüllt. Identität der Sache als weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; uva). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093; ua).Identität der Sache als weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; uva). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093; ua). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; VwGH 12.09. 2006, 2003/03/0279). Die Behörde hat daher eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen.Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; VwGH 12.09. 2006, 2003/03/0279). Die Behörde hat daher eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen. Eine Identität der Sache liegt im Übrigen dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmt (VwGH 29.06.2005, 2003/08/0060; ua). Wenn also in einer bereits entschieden „Sache“ eine nochmalige Entscheidung gefordert wird (VwGH 16.11.1993, 92/08/0191; VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162; ua). Nur wenn sich das neue Ansuchen auf ein vom seinerzeitigen, rechtskräftig abgelehnten Vorhaben völlig verschiedenes Projekt bezieht, liegt keine „res iudicata“ vor (VwSlg 9574 A/1978; VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; uva vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68). Nur wenn sich das neue Ansuchen auf ein vom seinerzeitigen, rechtskräftig abgelehnten Vorhaben völlig verschiedenes Projekt bezieht, liegt keine „res iudicata“ vor (VwSlg 9574 A/1978; VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; uva vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68,). Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang weiters auszuführen, dass das Gst ***3 KG Z sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, als Freiland nach § 41 TROG 2011 gewidmet war. Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang weiters auszuführen, dass das Gst ***3 KG Z sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, als Freiland nach Paragraph 41, TROG 2011 gewidmet war. Auch im Zeitpunkt der Erlassung der nunmehr bekämpften Entscheidung vom 02.09.2016, Zl BAU-***/2016, war das Gst ***3 KG Z als Freiland nach § 41 TROG 2011 gewidmet und besteht diese Freilandwidmung auch derzeit nach wie vor unverändert.Auch im Zeitpunkt der Erlassung der nunmehr bekämpften Entscheidung vom 02.09.2016, , Zl BAU-***/2016, war das Gst ***3 KG Z als Freiland nach Paragraph 41, TROG 2011 gewidmet und besteht diese Freilandwidmung auch derzeit nach wie vor unverändert. Hinsichtlich dieser entscheidungswesentlichen Widmungsfestlegung ist sohin ebenfalls keine Änderung eingetreten. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher in weiterer Folge prüfen, ob die nunmehr verfahrensgegenständliche Bausache aufgrund der Bauanzeige vom 30.07.2016 hinsichtlich der tragenden Gründe im Wesentlichen mit dem Gegenstand des rechtskräftigen Bescheides vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, übereinstimmt, oder nicht, da nur dann, wenn es sich bei diesen beiden Bausachen um völlig verschiedene Projekte handelt, keine „res iudicata“ gegeben wäre. Im Hinblick auf die weitere Beurteilung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bausache aufgrund der Bauanzeige vom 30.07.2016 ist zunächst Folgendes anzumerken: Wie der VwGH in ständiger Judiktur ausführt, ist das Baubewilligungsverfahren wie auch das Bauanzeigeverfahren nach der TBO 2011 ein Projektgenehmigungsverfahren. Entscheidend ist sohin das jeweils konkret beantragte bzw angezeigte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt (vgl VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170; VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; VwGH 31.03.2005, Zl 2004/05/0129; uva). Wie der VwGH in ständiger Judiktur ausführt, ist das Baubewilligungsverfahren wie auch das Bauanzeigeverfahren nach der TBO 2011 ein Projektgenehmigungsverfahren. Entscheidend ist sohin das jeweils konkret beantragte bzw angezeigte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt vergleiche VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170; VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; VwGH 31.03.2005, , Zl 2004/05/0129; uva). Hinsichtlich der Situierung und des Ausmaßes des mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 anzeigten Gebäudes auf Gst ***3 KG Z ist im Hinblick auf die Kriterien des § 68 Abs 1 AVG zunächst auf den dieser Bauanzeige vom 30.07.2016 angeschlossen „Lageplan“ zu verweisen. Hinsichtlich der Situierung und des Ausmaßes des mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 anzeigten Gebäudes auf Gst ***3 KG Z ist im Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zunächst auf den dieser Bauanzeige vom 30.07.2016 angeschlossen „Lageplan“ zu verweisen. Dabei handelt es sich um einen TIRIS-Ausdruck mit Erstellungsdatum 03.08.2015 und ist darauf die Lage des gegenständlich angezeigten Gebäudes auf Gst ***3 KG Z samt Bemaßung dargestellt. Hinsichtlich der Gebäudemaße finden sich die Längen- und Breitenangaben des Gebäudes von 377 (
T Massivbauweise) kann das nunmehr angezeigte Bauvorhaben (Bienenhaus mit Wasserversorgungsanlage) insbesondere auch nicht als Bauvorhaben nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera b, TROG 2016 qualifiziert werden und steht daher auch diesem Bauvorhaben aufgrund des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan der Abweisungsgrund
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 entgegen. Es war daher auch hinsichtlich des Verwendungszweckes keine entscheidungswesentliche Änderung iSd § 68 Abs 1 AVG gegeben. Es war daher auch hinsichtlich des Verwendungszweckes keine entscheidungswesentliche Änderung iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG gegeben. Da bereits in Spruchpunkt III. des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011,
Abs 5 TBO 2011 festgestellt wurde, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bereits bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z ein Untersagungsgrund
Abs 3 TBO 2011 entgegensteht, da dessen Errichtung im Freiland nicht zulässig ist, und eine derartige Feststellung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten ist, und hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 eine iSd § 68 Abs 1 AVG identische Sach- und Rechtslage gegeben ist, war gegenständlich – wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen – auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine „res judicata“ gegeben.Da bereits in Spruchpunkt römisch drei. des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011,
Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt wurde, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bereits bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z ein Untersagungsgrund
Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht, da dessen Errichtung im Freiland nicht zulässig ist, und eine derartige Feststellung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten ist, und hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 eine iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG identische Sach- und Rechtslage gegeben ist, war gegenständlich – wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen – auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine „res judicata“ gegeben. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – durch die nunmehr verfahrensgegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 in den entscheidungswesentlichen Gründen kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs 1 AVG ergeben hat und wurde daher die Bauanzeige vom 30.07.2016 von der belangten Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Bauwerber wurde damit keinesfalls das von ihm gelten gemachte „Recht auf Eigentumsfreiheit und Baufreiheit im Rahmen der TBO 2011“ verwehrt. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – durch die nunmehr verfahrensgegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 in den entscheidungswesentlichen Gründen kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergeben hat und wurde daher die Bauanzeige vom 30.07.2016 von der belangten Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Bauwerber wurde damit keinesfalls das von ihm gelten gemachte „Recht auf Eigentumsfreiheit und Baufreiheit im Rahmen der TBO 2011“ verwehrt. Da sich, wie vorstehend ausgeführt, bereits aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass die „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens aufgrund der Bauanzeige vom 30.07.2016 und die „Sache“ des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Hinblick auf die Beurteilung nach § 68 Abs 1 AVG identisch sind, und auch der Beschwerdeführer im Übrigen in keiner Weise dargelegt hat, zu welchem Beweisthema er die Beziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen oder weitere Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt, bestand für das Landesverwaltungsgericht auch kein Anlass diesen Anträgen zu entsprechen (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001; VwGH 22.12.2011, Zl 2008/07/00219; ua) und hat der Beschwerdeführer im Übrigen weiters bereits auch am 28.09.2016 schon in den verfahrensgegenständlichen Bauakt Akteneinsicht genommen.Da sich, wie vorstehend ausgeführt, bereits aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass die „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens aufgrund der Bauanzeige vom 30.07.2016 und die „Sache“ des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Hinblick auf die Beurteilung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG identisch sind, und auch der Beschwerdeführer im Übrigen in keiner Weise dargelegt hat, zu welchem Beweisthema er die Beziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen oder weitere Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt, bestand für das Landesverwaltungsgericht auch kein Anlass diesen Anträgen zu entsprechen (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001; VwGH 22.12.2011, Zl 2008/07/00219; ua) und hat der Beschwerdeführer im Übrigen weiters bereits auch am 28.09.2016 schon in den verfahrensgegenständlichen Bauakt Akteneinsicht genommen. Wenn der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiters vorbringt, dass es der Baubehörde seiner Ansicht nach nicht zustehe eine Stellungnahme seitens des Tiroler Gemeindeverbandes einzuholen, inwieweit die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind, und die seitens des Gemeindeverbandes vorgeschlagene Vorgehensweise ohne Beweiswürdigung im Bescheid zu übernehmen, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung ist eindeutig dem Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde
Der Behörde bzw ihren Organen steht es jedenfalls frei erforderlichenfalls entsprechende Rechtsauskünfte einzuholen und Beratungen in Anspruch zu nehmen, dies insbesondere auch im Rahmen des Serviceangebots des Tiroler Gemeindeverbandes (vgl http://****** ).Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung ist eindeutig dem Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde
Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2011 zuzuordnen. Der Behörde bzw ihren Organen steht es jedenfalls frei erforderlichenfalls entsprechende Rechtsauskünfte einzuholen und Beratungen in Anspruch zu nehmen, dies insbesondere auch im Rahmen des Serviceangebots des Tiroler Gemeindeverbandes vergleiche http://****** ). Es war daher diesbezüglich auch keine Einvernahme des Beschwerdeführers oder des Amtsleiters der Gemeinde Z geboten, und war daher auch diesen Anträgen keine Folge zu geben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.36.2145.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.