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{'item': 'LVwG-2016/36/2145-2'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 39§ 27§ 68§ 41§ 53

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/36/2145-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Zunächst kann zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der baurechtlichen Vorgeschichte auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, und vom 16.08.2016, Zl LVwG-2015/36/2657-2, verwiesen werden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, wurde Ing. AA (in der Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt I.

§ 39

Abs 1 TBO 2011 die Entfernung des laut beiliegendem und einer integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbild widerrechtlich auf Gst ***3 KG Z errichteten Gebäude im Ausmaß von 8,4 m x 3,77 m (Giebelhöhe: 4,33 Meter) samt Teilunterkellerung im Ausmaß von 2,27 m x 2,60 m bis längstens 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

§ 39Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt I.

genannten baulichen Anlage untersagt. Zudem wurde in Spruchpunkt III.

§ 39

Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die in Spruchpunkt I. genannte bauliche Anlage ein Untersagungsgrund

§ 27Abs 3 TBO 2011 entgegensteht.

Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, wurde Ing. AA (in der Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Entfernung des laut beiliegendem und einer integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbild widerrechtlich auf Gst ***3 KG Z errichteten Gebäude im Ausmaß von 8,4 m x 3,77 m (Giebelhöhe: 4,33 Meter) samt Teilunterkellerung im Ausmaß von 2,27 m x 2,60 m bis längstens 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

, Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt römisch eins. genannten baulichen Anlage untersagt. Zudem wurde in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die in Spruchpunkt römisch eins. genannte bauliche Anlage ein Untersagungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 31.08.2015 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die in Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung bestimmte Leistungsfrist (§ 39 Abs 1 TBO 2011) mit einem Monat ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wurde.Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 31.08.2015 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die in Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Entscheidung bestimmte Leistungsfrist (Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011) mit einem Monat ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wurde. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, wurde zunächst Beschwerde an den VfGH eingebracht. Mit Beschluss des VfGH vom 22.09.2016, Zl E 2075/2016-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 19.01.2017, Zl Ra 2016/06/0144-8, wurde dann die Revision zurückgewiesen. Zudem wurde mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Zudem wurde mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, , Zl BAU-***/2011-2015, die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.08.2016, Zl LVwG-2015/36/2657-2, als unbegründet abgewiesen und wurde dagegen weder eine Beschwerde an den VfGH noch eine außerordentliche Revision an den VwGH eingebracht. Weiters brachte der Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständliche Bauanzeige vom 30.07.2016, bei der Baubehörde eingelangt am 01.08.2016, ein, in der die Errichtung eines Bienenhauses mit Wasserversorgungsanlage in Holzriegelbauweise auf der Fundamentplatte der Wasserversorgungsanlage auf Gst ***3 KG Z entsprechend dem angeschlossenen „Lageplan“ und Skizze angezeigt wurde. Beim angeschlossen Lageplan handelt es sich um einen TIRIS-Ausdruck vom 03.08.2015, in dem die Lage des gegenständlichen Gebäudes samt Bemaßung auf Gst ***3 KG Z dargestellt ist. Dabei sind insbesondere die Breite des Gebäudes mit 377 (cm) sowie die Länge des Gebäudes mit 810 (cm) ausdrücklich bemaßt. Weiters sind die Abstandsangaben zur nördlichen Grundstücksgrenze von 210 (cm) bzw 290 (cm) sowie wohl die Höhenangabe von 480 (cm) angegeben. Die der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 angeschlossene skizzenhafte Plandarstellung des angezeigten Gebäudes umfasst die Ansichtsdarstellungen West, Ost, Süd und Nord, sowie die Schnittdarstellung A-A und eine Grundrissdarstellung. Auch in der Grundrissdarstellung sind Bemaßungen des nunmehr angezeigten Gebäudes mit einer Länge von 810 (cm) und der Gebäudebreite von 377 (cm) angeführt. Hinsichtlich des Verwendungszweckes des kenntlich gemachten Bereiches A wurde der Verwendungszweck „Imkerraum“, sowie hinsichtlich des kenntlich gemachten Bereiches B der Verwendungszweck „Lagerraum, Bienenbeuten + notwendige Utensilien sowie Produkte“ angeführt. Aus der Schnittdarstellung A-A ist deutlich ersichtlich, dass das angezeigte Gebäude auch einen unterirdischen Bereich aufweist und ist hinsichtlich des kenntlich gemachten Bereiches C als Verwendungszweck „Wasserversorgungsanlage zur Sammlung von Regenwasser in IBC-Behälter“ angeführt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.09.2016, Zl BAU-***/2016, wurde die nunmehr verfahrensgegenständliche Bauanzeige vom 30.07.2016

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.09.2016, Zl BAU-***/2016, wurde die nunmehr verfahrensgegenständliche Bauanzeige vom 30.07.2016

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gst ***3 KG Z im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen ist und auf diesem Grundstück bereits ein Gebäude besteht für das kein baubehördlicher Konsens gegeben ist. Dieses Gebäude im Ausmaß von ca 8,04 m x 3,77 m und einer Giebelhöhe von ca 4,33 m besteht aus einer Betonfundamentplatte mit einer Frostschürze und einem massiven Sockelmauerwerk mit aufgehendem Mauerwerk in Holzriegelbauweise und weist eine Teilunterkellerung auf. Die Fassade ist teilweise verputzt und teilweise holzverschalt. Zudem wurde unter Verweis auf die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide der Baubehörde vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, und vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, mit näheren Ausführungen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Eingabe vom 30.07.2016, bei der Behörde eingelangt am 01.08.2016, wiederum die Errichtung eines Bienenhauses auf dem Gst ***3 KG Z angezeigt hat. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich, - so die belangte Behörde weiter - dass die gegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 wiederum – wie bereits die Bauanzeige vom 03.08.2015 - ganz eindeutig darauf gerichtet ist, für das bereits in Natur bestehende widerrechtlich errichtete Gebäude auf Gst ***3 KG Z einen Baukonsens zu erlangen. Es ist – so in der Begrünung im Wesentliche weiter - nunmehr wiederholt darauf hinzuweisen, dass die Behörde bereits über die baurechtliche Unzulässigkeit gerade dieser baulichen Anlage entschieden hat, indem sie mit Bescheid vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, die Feststellung nach § 39 Abs 5 TBO 2011 getroffen hat, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das widerrechtlich errichtete Gebäude ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 bzw ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegensteht. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten (§ 39 Abs 5 letzter Satz TBO 2011). Da zwischenzeitlich keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Identität des Begehrens vorliegt, war auch hinsichtlich der Bauanzeige vom 30.07.2016, bei der Behörde eingelangt am 01.08.2016, eine „res judicata" gegeben und daher spruchgemäß zu entscheiden. In der Begründung dieser Entscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gst ***3 KG Z im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen ist und auf diesem Grundstück bereits ein Gebäude besteht für das kein baubehördlicher Konsens gegeben ist. Dieses Gebäude im Ausmaß von ca 8,04 m x 3,77 m und einer Giebelhöhe von ca 4,33 m besteht aus einer Betonfundamentplatte mit einer Frostschürze und einem massiven Sockelmauerwerk mit aufgehendem Mauerwerk in Holzriegelbauweise und weist eine Teilunterkellerung auf. Die Fassade ist teilweise verputzt und teilweise holzverschalt. Zudem wurde unter Verweis auf die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide der Baubehörde vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, und vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, mit näheren Ausführungen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Eingabe vom 30.07.2016, bei der Behörde eingelangt am 01.08.2016, wiederum die Errichtung eines Bienenhauses auf dem Gst ***3 KG Z angezeigt hat. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich, - so die belangte Behörde weiter - dass die gegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 wiederum – wie bereits die Bauanzeige vom 03.08.2015 - ganz eindeutig darauf gerichtet ist, für das bereits in Natur bestehende widerrechtlich errichtete Gebäude auf Gst ***3 KG Z einen Baukonsens zu erlangen. Es ist – so in der Begrünung im Wesentliche weiter - nunmehr wiederholt darauf hinzuweisen, dass die Behörde bereits über die baurechtliche Unzulässigkeit gerade dieser baulichen Anlage entschieden hat, indem sie mit Bescheid vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, die Feststellung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 getroffen hat, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das widerrechtlich errichtete Gebäude ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 bzw ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegensteht. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten (Paragraph 39, Absatz 5, letzter Satz TBO 2011). Da zwischenzeitlich keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Identität des Begehrens vorliegt, war auch hinsichtlich der Bauanzeige vom 30.07.2016, bei der Behörde eingelangt am 01.08.2016, eine „res judicata" gegeben und daher spruchgemäß zu entscheiden. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer am 28.09.2016 bei der belangten Behörde in den Bauakt Akteneinsicht genommen. Gegen den nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.09.2016, Zl BAU-***/2016, hat der Beschwerdeführer dann fristgerecht die Beschwerde vom 04.10.2017 eingebracht und darin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt: In der Begründung der bekämpften Entscheidung werde unter anderem festgehalten, dass die gegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 darauf gerichtet sei, für das in Natur bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z einen Baukonsens zu erlangen. Diese Behauptung sei eine bloße Unterstellung seitens der Baubehörde, und sei dies auch aus den gesamten Gegenstandsakten ersichtlich. Auch verkenne die Behörde völlig rechtsfremd die Rechts- und Sachlage der Eingabe vom 30.07.2016, in dem von einer „res judicata“ ausgegangen wird. Es habe sich nämlich die Sachlage mit der Eingabe vom 30.07.2016 geändert, in dem Pläne über eine geplante Errichtung eines in den Abmessungen völlig anderen Gebäudes angezeigt worden sei. Nachdem die Behörde von einer Sachlage aus den in der Begründung angeführten Bescheiden ausgehe und im ersten Absatz ihrer Begründung eine Beschreibung eines Gebäudes darstelle, welches weder aus den Plänen zu entnehmen sei, noch der Wirklichkeit entspreche, liege hier der Eindruck vor, dass dem Bauwerber das Recht auf Eigentumsfreiheit und Baufreiheit im Rahmen der TBO 2011 verwehrt werde. Außerdem verkenne die Baubehörde völlig rechtsfremd die Bestimmungen des § 68 Abs 1 AVG, denn das Wiederholungsverbot schließe nur eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache aus (siehe dazu Thienel/Schulev-Steindl,

  1. Auflage, Seite 235). Nachdem sich durch die Eingabe vom 30.07.2016 ein neuer Sachverhalt ergeben habe, hätte die Baubehörde eine Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit der Eingabe in Bezug auf die Bestimmungen der TBO und des TROG 2006 (gemeint wohl: TROG 2011; nunmehr TROG 2016) durchführen und die Bauanzeige zur Kenntnis nehmen müssen, und nicht nach Möglichkeiten der Untersagung zu suchen, wie es in diesem Fall aufgrund der Aktenlage geschehen sei. Dem nunmehr angefochtenen Bescheid fehle es daher an der entsprechenden Rechtsgrundlage, die für eine entschiedene Sache erforderlich sei. Weiters stehe es nach Ansicht des Beschwerdeführers der Baubehörde nicht zu eine Stellungnahme seitens des Tiroler Gemeindeverbandes einzuholen, in wie weit die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind, und die seitens des Gemeindeverbandes vorgeschlagene Vorgehensweise ohne Beweiswürdigung im Bescheid zu übernehmen. Diese Vorgehensweise sei seitens des Amtsleiters der Gemeinde Z im Zuge einer Akteneinsicht am 28.9.2016 erklärt worden. Es wurde daher die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Amtsleiters und Einsicht in den gesamten Bauakt zu Zl BAU-***/2016 beantragt. Zudem wurde ausgeführt, dass weitere Beschwerdevorbringen vorbehalten bleiben. Abschließend wurde vom Beschwerdeführer beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu der Beschwerde Folge geben und nach weiterer Beweisaufnahme und öffentlicher mündlicher Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, sowie weiters in eventu der Beschwerde Folge geben und nach weiterer Beweisaufnahme und Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens und öffentlicher mündlicher Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die Bauanzeige vom 30.7.2016 als rechtskonform zur Kenntnis nehmen. Gegen den nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.09.2016, Zl BAU-***/2016, hat der Beschwerdeführer dann fristgerecht die Beschwerde vom 04.10.2017 eingebracht und darin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt: In der Begründung der bekämpften Entscheidung werde unter anderem festgehalten, dass die gegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 darauf gerichtet sei, für das in Natur bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z einen Baukonsens zu erlangen. Diese Behauptung sei eine bloße Unterstellung seitens der Baubehörde, und sei dies auch aus den gesamten Gegenstandsakten ersichtlich. Auch verkenne die Behörde völlig rechtsfremd die Rechts- und Sachlage der Eingabe vom 30.07.2016, in dem von einer „res judicata“ ausgegangen wird. Es habe sich nämlich die Sachlage mit der Eingabe vom 30.07.2016 geändert, in dem Pläne über eine geplante Errichtung eines in den Abmessungen völlig anderen Gebäudes angezeigt worden sei. Nachdem die Behörde von einer Sachlage aus den in der Begründung angeführten Bescheiden ausgehe und im ersten Absatz ihrer Begründung eine Beschreibung eines Gebäudes darstelle, welches weder aus den Plänen zu entnehmen sei, noch der Wirklichkeit entspreche, liege hier der Eindruck vor, dass dem Bauwerber das Recht auf Eigentumsfreiheit und Baufreiheit im Rahmen der TBO 2011 verwehrt werde. Außerdem verkenne die Baubehörde völlig rechtsfremd die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG, denn das Wiederholungsverbot schließe nur eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache aus (siehe dazu Thienel/Schulev-Steindl,
  2. Auflage, Seite 235). Nachdem sich durch die Eingabe vom 30.07.2016 ein neuer Sachverhalt ergeben habe, hätte die Baubehörde eine Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit der Eingabe in Bezug auf die Bestimmungen der TBO und des TROG 2006 (gemeint wohl: TROG 2011; nunmehr TROG 2016) durchführen und die Bauanzeige zur Kenntnis nehmen müssen, und nicht nach Möglichkeiten der Untersagung zu suchen, wie es in diesem Fall aufgrund der Aktenlage geschehen sei. Dem nunmehr angefochtenen Bescheid fehle es daher an der entsprechenden Rechtsgrundlage, die für eine entschiedene Sache erforderlich sei. Weiters stehe es nach Ansicht des Beschwerdeführers der Baubehörde nicht zu eine Stellungnahme seitens des Tiroler Gemeindeverbandes einzuholen, in wie weit die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind, und die seitens des Gemeindeverbandes vorgeschlagene Vorgehensweise ohne Beweiswürdigung im Bescheid zu übernehmen. Diese Vorgehensweise sei seitens des Amtsleiters der Gemeinde Z im Zuge einer Akteneinsicht am 28.9.2016 erklärt worden. Es wurde daher die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Amtsleiters und Einsicht in den gesamten Bauakt zu Zl BAU-***/2016 beantragt. Zudem wurde ausgeführt, dass weitere Beschwerdevorbringen vorbehalten bleiben. Abschließend wurde vom Beschwerdeführer beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu der Beschwerde Folge geben und nach weiterer Beweisaufnahme und öffentlicher mündlicher Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, sowie weiters in eventu der Beschwerde Folge geben und nach weiterer Beweisaufnahme und Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens und öffentlicher mündlicher Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die Bauanzeige vom 30.7.2016 als rechtskonform zur Kenntnis nehmen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die übermittelten Bauakten der belangten Behörde sowie aufgrund der rechtskräftigen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, und vom 16.08.2016, Zl LVwG-2015/36/2657-
  3. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014; Zl 2013/05/0169). Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die übermittelten Bauakten der belangten Behörde sowie aufgrund der rechtskräftigen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2656-2, und vom 16.08.2016, Zl LVwG-2015/36/2657-
  4. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014; Zl 2013/05/0169). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2016:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes(…)

(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. (…)“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016: „§ 41Freiland (…)
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
  1. a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
  2. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche, sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche, sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  3. c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  4. d)Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  5. e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  6. f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  7. g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „§ 68
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Ausführungen in der bekämpften Entscheidung dahingehend, dass die gegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 darauf gerichtet sei, für das in Natur bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z einen Baukonsens zu erlangen, eine bloße Unterstellung seitens der Baubehörde sei und dies auch aus dem gesamten Gegenstandsakt ersichtlich sei, und die Baubehörde völlig rechtsfremd die Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG verkenne, da sich die Sachlage mit der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 geändert habe, in dem Pläne über eine geplante Errichtung eines in den Abmessungen völlig anderen Gebäudes angezeigt worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Ausführungen in der bekämpften Entscheidung dahingehend, dass die gegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 darauf gerichtet sei, für das in Natur bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z einen Baukonsens zu erlangen, eine bloße Unterstellung seitens der Baubehörde sei und dies auch aus dem gesamten Gegenstandsakt ersichtlich sei, und die Baubehörde völlig rechtsfremd die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG verkenne, da sich die Sachlage mit der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 geändert habe, in dem Pläne über eine geplante Errichtung eines in den Abmessungen völlig anderen Gebäudes angezeigt worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit ist zunächst grundsätzlich anzumerken, dass in den Fällen in denen ein Antrag von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde – so wie auch gegenständlich erfolgt – das Verwaltungsgericht nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung fällen darf. Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder von Amts wegen durch die Behörde selbst zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055; VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162; ua). Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder von Amts wegen durch die Behörde selbst zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055; VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162; ua). In der gegenständliche Angelegenheit wurde insbesondere in Spruchpunkt III. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, der in Rechtskraft erwachsen ist,

§ 39

Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bereits bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z ein Untersagungsgrund

§ 27

Abs 3 TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen bereits konsenslos bestehenden Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist. In der gegenständliche Angelegenheit wurde insbesondere in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, der in Rechtskraft erwachsen ist,

Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bereits bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z ein Untersagungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen bereits konsenslos bestehenden Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist.

§ 39

Abs 5 letzter Satz TBO 2011 ist eine solche Feststellung einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

Paragraph 39, Absatz 5, letzter Satz TBO 2011 ist eine solche Feststellung einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Tragender Entscheidungsgrund des Spruchpunktes III. dieser rechtskräftigen Entscheidung ist sohin eindeutig die gegebene Widmungswidrigkeit als Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 hinsichtlich des bereits auf Gst ***3 KG Z bestehenden Gebäudes. Tragender Entscheidungsgrund des Spruchpunktes römisch drei. dieser rechtskräftigen Entscheidung ist sohin eindeutig die gegebene Widmungswidrigkeit als Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 hinsichtlich des bereits auf Gst ***3 KG Z bestehenden Gebäudes. Zudem ist ergänzend auszuführen, dass bereits mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, der ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist, die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde. Diese Bauanzeige vom 03.08.2015 beinhaltete einen Lageplan, bei dem es sich um einen TIRIS-Ausdruck mit Erstellungsdatum 03.08.2015 handelt und ist darauf die Lage des bereits konsenslos bestehenden Gebäudes auf Gst ***3 KG Z samt Bemaßung dargestellt. Hinsichtlich der Gebäudemaße finden sich die Längen- und Breitenangaben des Gebäudes von 377 (

  1. cm)x 810 (
  2. cm)sowie die Abstandsangaben des angezeigten Gebäudes zur nördlichen Grundstücksgrenze von 210 (
  3. cm)bzw 290 (
  4. cm)sowie wohl die Höhenangabe mit 480 (cm).Zudem ist ergänzend auszuführen, dass bereits mit Bescheid des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, der ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist, die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.08.2015 wegen entschiedener Rechtsache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Diese Bauanzeige vom 03.08.2015 beinhaltete einen Lageplan, bei dem es sich um einen TIRIS-Ausdruck mit Erstellungsdatum 03.08.2015 handelt und ist darauf die Lage des bereits konsenslos bestehenden Gebäudes auf Gst ***3 KG Z samt Bemaßung dargestellt. Hinsichtlich der Gebäudemaße finden sich die Längen- und Breitenangaben des Gebäudes von 377 (
  5. cm)x 810 (
  6. cm)sowie die Abstandsangaben des angezeigten Gebäudes zur nördlichen Grundstücksgrenze von 210 (
  7. cm)bzw 290 (
  8. cm)sowie wohl die Höhenangabe mit 480 (cm). In den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung der TBO 2001 mit LGBl Nr 48/2011, wird hinsichtlich des nunmehrigen § 39 Abs 5 TBO 2011 insbesondere Folgendes ausgeführt: „Die neu eingeführte Regelung des Abs. 5, die jener der §§ 27 Abs. 9, 33 Abs. 5 und 35 Abs. 6 in der Fassung der Z. 72, 80 bzw. 83 entspricht, dient ebenfalls der Verfahrensökonomie. In Anlehnung an § 26 Abs. 3, der die Abweisung eines Bauansuchens ohne weiteres Verfahren im Fall des offenkundigen Vorliegens bestimmter taxativ aufgezählter Gründe vorsieht, verpflichtet diese Neuregelung die Behörde, im Fall des Vorliegens eines solchen offenkundigen Abweisungsgrundes bzw. eines entsprechenden Untersagungsgrundes bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben bereits in einem mit dem baupolizeilichen Beseitigungs- bzw. Herstellungsauftrag das Vorliegen dieses Grundes bescheidmäßig festzustellen. Eine derartige Feststellung ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Damit liegt eine res judicata vor, womit sich ein nachfolgendes Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren erübrigt. Auch Rechtsschutzerfordernissen wird auf diese Weise adäquat Rechnung getragen, weil diese bescheidmäßige Feststellung ebenso wie der baupolizeiliche Auftrag selbst im Rechtsweg bekämpft werden kann.“In den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung der TBO 2001 mit Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, wird hinsichtlich des nunmehrigen Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 insbesondere Folgendes ausgeführt: „Die neu eingeführte Regelung des Absatz 5,, die jener der Paragraphen 27, Absatz 9, 33, Absatz 5 und 35 Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 72, 80, bzw. 83 entspricht, dient ebenfalls der Verfahrensökonomie. In Anlehnung an Paragraph 26, Absatz 3,, der die Abweisung eines Bauansuchens ohne weiteres Verfahren im Fall des offenkundigen Vorliegens bestimmter taxativ aufgezählter Gründe vorsieht, verpflichtet diese Neuregelung die Behörde, im Fall des Vorliegens eines solchen offenkundigen Abweisungsgrundes bzw. eines entsprechenden Untersagungsgrundes bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben bereits in einem mit dem baupolizeilichen Beseitigungs- bzw. Herstellungsauftrag das Vorliegen dieses Grundes bescheidmäßig festzustellen. Eine derartige Feststellung ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Damit liegt eine res judicata vor, womit sich ein nachfolgendes Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren erübrigt. Auch Rechtsschutzerfordernissen wird auf diese Weise adäquat Rechnung getragen, weil diese bescheidmäßige Feststellung ebenso wie der baupolizeiliche Auftrag selbst im Rechtsweg bekämpft werden kann.“ Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob hinsichtlich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 eine Identität der Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine bereits rechtskräftig entschiedene Bausache bzw Feststellung nach § 39 Abs 5 TBO 2011 gegeben ist, oder nicht.Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob hinsichtlich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 eine Identität der Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine bereits rechtskräftig entschiedene Bausache bzw Feststellung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 gegeben ist, oder nicht. Obgleich vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, wird hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen nach § 68 Abs 1 AVG in Bezug auf die Rechtsalge zunächst der Vollständigkeit halber Folgendes angemerkt: Obgleich vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, wird hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Bezug auf die Rechtsalge zunächst der Vollständigkeit halber Folgendes angemerkt: Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG liegt dann vor, wenn seit der Erlassung eines formell rechtskräftigen Bescheides hinsichtlich der die Entscheidung tragenden Normen, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (vgl VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06.2007, 2006/10/0093).Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt dann vor, wenn seit der Erlassung eines formell rechtskräftigen Bescheides hinsichtlich der die Entscheidung tragenden Normen, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06.2007, 2006/10/0093). Mit 01.10.2016 ist sowohl eine Änderungen der TBO 2011, mit LGBl Nr 94/2016, als auch eine Änderung des TROG 2011 mit LGBl Nr 93/2016, dies nunmehr wiederverlautbart als TROG 2016 (LGBl Nr 101/2016), in Kraft getreten. Mit 01.10.2016 ist sowohl eine Änderungen der TBO 2011, mit Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, als auch eine Änderung des TROG 2011 mit Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2016,, dies nunmehr wiederverlautbart als TROG 2016 Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016,), in Kraft getreten. In Bezug auf die tragenden Rechtsgrundlagen des rechtskräftigen Spruchpunktes III. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, in dem

§ 39

Abs 5 TBO 2011 festgestellt wurde, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bereits konsenslos bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z ein Untersagungsgrund

§ 27

Abs 3 TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist, haben sich durch die erfolgten Novellierungen keine Änderung der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen ergeben. In Bezug auf die tragenden Rechtsgrundlagen des rechtskräftigen Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, in dem

Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt wurde, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bereits konsenslos bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z ein Untersagungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht, da die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Freiland nicht zulässig ist, haben sich durch die erfolgten Novellierungen keine Änderung der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen ergeben. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass im entscheidungswesentlichen Umfang, insbesondere der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Freiland

§ 41

Abs 2 TROG 2016, keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, die insbesondere hinsichtlich des Spruchpunktes III. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheide zur Folge gehabt hätte. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass im entscheidungswesentlichen Umfang, insbesondere der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Freiland

Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016, keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, die insbesondere hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheide zur Folge gehabt hätte. Das im Hinblick auf § 68 Abs 1 AVG geforderte Kriterium der Identität Rechtslage ist sohin gegenständlich erfüllt.Das im Hinblick auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG geforderte Kriterium der Identität Rechtslage ist sohin gegenständlich erfüllt. Identität der Sache als weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; uva). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093; ua).Identität der Sache als weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; uva). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093; ua). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; VwGH 12.09. 2006, 2003/03/0279). Die Behörde hat daher eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen.Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; VwGH 12.09. 2006, 2003/03/0279). Die Behörde hat daher eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen. Eine Identität der Sache liegt im Übrigen dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmt (VwGH 29.06.2005, 2003/08/0060; ua). Wenn also in einer bereits entschieden „Sache“ eine nochmalige Entscheidung gefordert wird (VwGH 16.11.1993, 92/08/0191; VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162; ua). Nur wenn sich das neue Ansuchen auf ein vom seinerzeitigen, rechtskräftig abgelehnten Vorhaben völlig verschiedenes Projekt bezieht, liegt keine „res iudicata“ vor (VwSlg 9574 A/1978; VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; uva vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68). Nur wenn sich das neue Ansuchen auf ein vom seinerzeitigen, rechtskräftig abgelehnten Vorhaben völlig verschiedenes Projekt bezieht, liegt keine „res iudicata“ vor (VwSlg 9574 A/1978; VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; uva vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68,). Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang weiters auszuführen, dass das Gst ***3 KG Z sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, als Freiland nach § 41 TROG 2011 gewidmet war. Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang weiters auszuführen, dass das Gst ***3 KG Z sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeister des Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, als Freiland nach Paragraph 41, TROG 2011 gewidmet war. Auch im Zeitpunkt der Erlassung der nunmehr bekämpften Entscheidung vom 02.09.2016, Zl BAU-***/2016, war das Gst ***3 KG Z als Freiland nach § 41 TROG 2011 gewidmet und besteht diese Freilandwidmung auch derzeit nach wie vor unverändert.Auch im Zeitpunkt der Erlassung der nunmehr bekämpften Entscheidung vom 02.09.2016, , Zl BAU-***/2016, war das Gst ***3 KG Z als Freiland nach Paragraph 41, TROG 2011 gewidmet und besteht diese Freilandwidmung auch derzeit nach wie vor unverändert. Hinsichtlich dieser entscheidungswesentlichen Widmungsfestlegung ist sohin ebenfalls keine Änderung eingetreten. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher in weiterer Folge prüfen, ob die nunmehr verfahrensgegenständliche Bausache aufgrund der Bauanzeige vom 30.07.2016 hinsichtlich der tragenden Gründe im Wesentlichen mit dem Gegenstand des rechtskräftigen Bescheides vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, übereinstimmt, oder nicht, da nur dann, wenn es sich bei diesen beiden Bausachen um völlig verschiedene Projekte handelt, keine „res iudicata“ gegeben wäre. Im Hinblick auf die weitere Beurteilung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bausache aufgrund der Bauanzeige vom 30.07.2016 ist zunächst Folgendes anzumerken: Wie der VwGH in ständiger Judiktur ausführt, ist das Baubewilligungsverfahren wie auch das Bauanzeigeverfahren nach der TBO 2011 ein Projektgenehmigungsverfahren. Entscheidend ist sohin das jeweils konkret beantragte bzw angezeigte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt (vgl VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170; VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; VwGH 31.03.2005, Zl 2004/05/0129; uva). Wie der VwGH in ständiger Judiktur ausführt, ist das Baubewilligungsverfahren wie auch das Bauanzeigeverfahren nach der TBO 2011 ein Projektgenehmigungsverfahren. Entscheidend ist sohin das jeweils konkret beantragte bzw angezeigte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt vergleiche VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170; VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; VwGH 31.03.2005, , Zl 2004/05/0129; uva). Hinsichtlich der Situierung und des Ausmaßes des mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 anzeigten Gebäudes auf Gst ***3 KG Z ist im Hinblick auf die Kriterien des § 68 Abs 1 AVG zunächst auf den dieser Bauanzeige vom 30.07.2016 angeschlossen „Lageplan“ zu verweisen. Hinsichtlich der Situierung und des Ausmaßes des mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 anzeigten Gebäudes auf Gst ***3 KG Z ist im Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zunächst auf den dieser Bauanzeige vom 30.07.2016 angeschlossen „Lageplan“ zu verweisen. Dabei handelt es sich um einen TIRIS-Ausdruck mit Erstellungsdatum 03.08.2015 und ist darauf die Lage des gegenständlich angezeigten Gebäudes auf Gst ***3 KG Z samt Bemaßung dargestellt. Hinsichtlich der Gebäudemaße finden sich die Längen- und Breitenangaben des Gebäudes von 377 (

  1. cm)x 810 (
  2. cm)sowie die Abstandsangaben des angezeigten Gebäudes zur nördlichen Grundstücksgrenze von 210 (
  3. cm)bzw 290 (
  4. cm)sowie wohl die Höhenangabe mit 480 (cm). Auch in der skizzenhaften Darstellung des nunmehr angezeigten Gebäudes sind in der Grundrissdarstellung ua die Bemaßungen der Gebäudelänge von 810 (
  5. cm)und der Gebäudebreite von 377 (
  6. cm)angeführt. In Bezug auf § 68 Abs 1 AVG ist dazu auszuführen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015, die mit Bescheid vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, unter Bezugnahme auf Spruchpunkt III. des Bescheides vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, wegen entschiedener Rechtsache nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde, sowohl hinsichtlich der Situierung als auch der Bemaßung des Gebäudes ein völlig identischer Lageplan zugrunde lag, wie er nunmehr der Bauanzeige vom 30.07.2016 angeschlossen ist. Beiden TIRIS-Ausdrucke tragen auch dasselbe Erstellungsdatum (03.08.2015). In Bezug auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dazu auszuführen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 03.08.2015, die mit Bescheid vom 07.09.2015, Zl BAU-***/2011-2015, unter Bezugnahme auf Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, wegen entschiedener Rechtsache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, sowohl hinsichtlich der Situierung als auch der Bemaßung des Gebäudes ein völlig identischer Lageplan zugrunde lag, wie er nunmehr der Bauanzeige vom 30.07.2016 angeschlossen ist. Beiden TIRIS-Ausdrucke tragen auch dasselbe Erstellungsdatum (03.08.2015). Da sohin der Lageplan des Verfahrens aufgrund der Eingabe vom 03.08.2015, der den konsenslosen Baubestand darstellt hinsichtlich dessen der Bescheid vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, ergangen ist, und der Lageplan der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 völlig identisch sind, ist hinsichtlich der Situierung und Bemaßung (Länge/Breite) der beiden Gebäude eine Änderung der Sachlage iSd § 68 Abs 1 AVG gegenständlich nicht gegeben. Da sohin der Lageplan des Verfahrens aufgrund der Eingabe vom 03.08.2015, der den konsenslosen Baubestand darstellt hinsichtlich dessen der Bescheid vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, ergangen ist, und der Lageplan der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 völlig identisch sind, ist hinsichtlich der Situierung und Bemaßung (Länge/Breite) der beiden Gebäude eine Änderung der Sachlage iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG gegenständlich nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird (vgl VwGH 24.11.1992, Zl 92/05/0201; VwGH 29.04.2015, Zl 2013/05/0025; uva). In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird vergleiche VwGH 24.11.1992, Zl 92/05/0201; VwGH 29.04.2015, Zl 2013/05/0025; uva). Es kommt daher dem Umstand, dass die Situierung und die Außenmaße des konsenslos bestehenden Gebäudes auf Gst ***3 KG Z, hinsichtlich dessen ua der rechtskräftige Spruchpunkt III. des Bescheides vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, ergangen ist und des nunmehr angezeigten Gebäudes identisch sind, im Hinblick auf die Beurteilung in Bezug auf die Sachlage iSd § 68 Abs 1 AVG entscheidende Bedeutung zu.Es kommt daher dem Umstand, dass die Situierung und die Außenmaße des konsenslos bestehenden Gebäudes auf Gst ***3 KG Z, hinsichtlich dessen ua der rechtskräftige Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, ergangen ist und des nunmehr angezeigten Gebäudes identisch sind, im Hinblick auf die Beurteilung in Bezug auf die Sachlage iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG entscheidende Bedeutung zu. Wenn der Beschwerdeführer daher ohne entsprechende weitere Ausführungen lediglich allgemein vorbringt, dass nunmehr eines in den Abmessungen völlig anderes Gebäude angezeigt worden sei, kommt diesem Vorbringen im Hinblick auf die vorliegenden Lagepläne jedenfalls keine Berechtigung zu. Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung des bereits konsenslos bestehenden Gebäudes auf Gst ***3 KG Z wurden am 30.09.2013 und am 11.09.2014 ua jeweils auch im Beisein des Beschwerdeführers und des hochbautechnischen Sachverständigen Lokalaugenscheine durchgeführt und wurden vom hochbautechnischen Sachverständigen die schriftlichen Gutachten vom 12.01.2014, vom 02.02.2015 und vom 25.07.2015 erstattet und finden sich im übermittelten Bauakt zudem eine ganze Reihe von Farbfotos des bestehenden Gebäudes. Dabei wird vom Sachverständigen in bautechnischer Hinsicht zusammengefasst ausgeführt, dass das bereits konsenslos bestehende Gebäude aus einem Holzriegelbau mit einem Dachstuhl und dementsprechender Eindeckung besteht. Die Fundierung besteht aus einer Frostschütze und einer massiven Fundamentplatte mit einem aufgehenden massiven Sockelmauerwerk. Ein Teil dieses Gebäudes ist im Ausmaß von 2,27 m (Länge) x 2,60 m (Breite) und 2,05 m (Höhe) unterkellert und in Betonbauweise ausgeführt und mit einem Lüftungsfenster mit Lichtschacht versehen und wird in diesem Raum Regenwasser in Kunststofftanks gesammelt. Hinsichtlich des unterirdischen Teils des bestehenden Gebäudes kann im Übrigen zudem auf die im Akt einliegenden Farbfotos verwiesen werden, die diesen Bauteil während der Bauphase zeigen. Dem gegenüberstellend wurde mit der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 in bautechnischer Hinsicht die Errichtung eines Gebäudes in Holzriegelbauweise auf der Fundamentplatte der Wasserversorgungsanlage angezeigt. In der skizzenhaften Plandarstellung Schnitt A – A ist dieser unterirdische Bauteil samt Kunststofftanks zum Sammeln vom Regenwasser ebenfalls dargestellt. Bei diesem unterirdischen und bautechnisch untrennbaren Teil des Gesamtgebäudes handelt es sich, nicht wie vom Beschwerdeführer zum kenntlich gemachten Bereich C angeführt, um eine Wasserversorgungsanlage, sondern um einen dem Baurechtsregime unterliegenden Kellerraum, in dem sich Tanks zum Sammeln von Regenwasser befinden, und ist daher dieser unterirdische Bereich des angezeigten Gebäudes insbesondere auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit e TBO 2011 zu subsumieren.Bei diesem unterirdischen und bautechnisch untrennbaren Teil des Gesamtgebäudes handelt es sich, nicht wie vom Beschwerdeführer zum kenntlich gemachten Bereich C angeführt, um eine Wasserversorgungsanlage, sondern um einen dem Baurechtsregime unterliegenden Kellerraum, in dem sich Tanks zum Sammeln von Regenwasser befinden, und ist daher dieser unterirdische Bereich des angezeigten Gebäudes insbesondere auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 zu subsumieren. In diesem Zusammenhang ist zudem ergänzend anzumerken, dass nach der ständigen Judikatur der VwGH der Bezeichnung zB eines Bauteils in den Einreichunterlagen keine Relevanz zukommt, sondern diesbezüglich die rechtliche Qualifikation in Bezug auf die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen entscheidend ist. Hinsichtlich des unterirdischen Bereiches des auf dem Gst ***3 KG Z bestehenden Gebäudes und des nunmehr verfahrensgegenständlichen Gebäudes ergibt sich daher im Hinblick auf die Beurteilung nach § 68 Abs 1 AVG keine wesentliche Änderung.Hinsichtlich des unterirdischen Bereiches des auf dem Gst ***3 KG Z bestehenden Gebäudes und des nunmehr verfahrensgegenständlichen Gebäudes ergibt sich daher im Hinblick auf die Beurteilung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG keine wesentliche Änderung. Bezüglich des oberirdischen Teils des bereits auf dem Gst ***3 KG Z bestehenden Gebäudes ist weiters auszuführen, dass sich dazu im Bauakt ebenfalls zahlreiche Farbfotos finden, die im Rahmen von Lokalaugenscheinen angefertigt wurden, und bilden zudem vier Farbfotos des bestehenden Gebäudes aus südwestlicher Ansicht einen integrierenden Bestandteil des rechtskräftigen Bescheides vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011. Insbesondere aus den vier Farbfotos, die einen integrierenden Bestandteil des rechtskräftigen Bescheides vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, bilden ergibt sich im Vergleich mit den der nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauanzeige angeschlossenen skizzenhaften Darstellung des Gebäudes, dass die Ansichten West und Süd im Wesentlichen identisch sind. Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese beiden Gebäudeseiten vollständig geschlossen sind und an der West- sowie Südseite des Gebäudes jeweils ein Fenster aufweisen, die beide in Richtung südwestlicher Ecke des Gebäude situiert sind. Daraus ergibt sich sohin, dass die West- und Südseite des bestehenden Gebäudes und des nunmehr verfahrensgegenständlichen angezeigten Gebäudes im Wesentlichen identisch sind. Hinsichtlich der Ostseite ist auszuführen, dass sich aus den im Akt einliegenden Fotos ergibt, dass beim bestehenden Gebäude diese Gebäudeseite nur teilweise in Holzbauweise geschlossen ist. Gänzlich geschlossen ist diese Gebäudeseite vom First bis ca auf Höhe des seitlichen Vordaches. Auch in der Ansicht Ost des nunmehr verfahrensgegenständlichen angezeigten Gebäudes ist diese Umschließung in Holzbauweise identisch dargestellt, wie sie auch beim konsenlosen Bestandsgebäude gegeben ist. Lediglich die weiterführende seitliche Umschließung ca ab der Höhe des seitlichen Vordaches unterscheidet sich. So läuft diese Umschließung beim Bestandsgebäude seitlich (süd- und nördlich) verjüngend bis ca zur Mitte der seitlichen Wandhöhe aus. Demgegenüber ist in der skizzenhaften Plandarstellung der Ansicht Ost des nunmehr verfahrensgegenständlichen angezeigten Gebäudes an der Ostseite des Gebäudes nördlich bis auf den Tragpfeiler keine seitliche Umschließung dargestellt, dafür aber beim südlichen Seitenteil ein schmales Band bis zum Boden. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Ostseite des bestehenden Gebäudes sowie die Ostseite des nunmehr verfahrensgegenständlich angezeigten Gebäudes vom First bis ca auf die Höhe des seitlichen Vordaches ebenfalls identisch sind. Sie unterscheiden sich lediglich im Bereich der seitlichen Umschließung ca ab der Höhe des seitlichen Vordaches ganz geringfügig. Eine Änderung der „Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG ergibt sich dadurch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber keinesfalls.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Ostseite des bestehenden Gebäudes sowie die Ostseite des nunmehr verfahrensgegenständlich angezeigten Gebäudes vom First bis ca auf die Höhe des seitlichen Vordaches ebenfalls identisch sind. Sie unterscheiden sich lediglich im Bereich der seitlichen Umschließung ca ab der Höhe des seitlichen Vordaches ganz geringfügig. Eine Änderung der „Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergibt sich dadurch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber keinesfalls. Hinsichtlich der Ansicht Nord ist weiters auszuführen, dass sich aus den im Akt einliegenden Fotos ergibt, dass sich beim bestehenden Gebäude an dieser Gebäudeseite im westlichen Bereich eine Tür, nämlich die einzige Tür ins Gebäude, befindet. Auch auf der skizzenhaften Plandarstellung der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 findet sich in der Ansicht Nord ebenfalls ganz im westlichen Bereich der Nordseite die einzige Tür ins Gebäude, sodass auch diesbezüglich das konsenlos bestehende Gebäude und das nunmehr angezeigte Gebäude völlig identisch sind. Während beim bestehenden Gebäude die gesamte Nordseite geschlossen ist, ergibt sich aus der Ansicht Nord des nunmehr verfahrensgegenständlich angezeigten Gebäudes nur eine teilweise Umschließung und ist die Nordseite nach Osten hin im Ausmaß von 205 (
  7. cm)offen. Bezogen auf die gesamte Länge der Nordseite des Gebäudes von 810 (cm), wie in der Plandarstellung „Grundriss“ bemaßt, ist jedoch diese Seite – wie auch das angezeigte Gesamtgebäude - dennoch in baurechtlicher Hinsicht überwiegend umschlossen. Im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen war daher auch diese Änderung, sowie auch eine allenfalls andere Einteilung im Inneren des Gebäudes, bei gebotener Gesamtbetrachtung aufgrund der Geringfügigkeit bezogen auf das Bestandsgebäude keinesfalls als wesentliche Änderung zu qualifizieren, durch die das Kriterium des § 68 Abs 1 AVG in Bezug auf die Identität der Sache nicht mehr gegeben wäre. Im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen war daher auch diese Änderung, sowie auch eine allenfalls andere Einteilung im Inneren des Gebäudes, bei gebotener Gesamtbetrachtung aufgrund der Geringfügigkeit bezogen auf das Bestandsgebäude keinesfalls als wesentliche Änderung zu qualifizieren, durch die das Kriterium des Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Bezug auf die Identität der Sache nicht mehr gegeben wäre. Wie bereits vorstehend ausgeführt, muss nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Sache nämlich nicht völlig deckungsgleich sein, sondern ist eine Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG bereits dann gegeben, wenn diese insbesondere in Bezug auf die maßgeblichen Bestimmungen gegeben ist. Wie bereits vorstehend ausgeführt, muss nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Sache nämlich nicht völlig deckungsgleich sein, sondern ist eine Identität der Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG bereits dann gegeben, wenn diese insbesondere in Bezug auf die maßgeblichen Bestimmungen gegeben ist. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist nämlich in primär rechtlicher, und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 26.02.1974, 500/72; VwGH 09.07.1992, 92/06/0062; VwGH 27.06. 2006, 2005/06/0358; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68).Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist nämlich in primär rechtlicher, und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 26.02.1974, 500/72; VwGH 09.07.1992, 92/06/0062; VwGH 27.06. 2006, 2005/06/0358; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68,). Eine Modifizierung der Sache, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nämlich nichts ändern (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391;VwGH 07.08.2002, 2002/08/0120; uva). Soweit der Beschwerdeführer daher allenfalls vermeinen sollte, dass aufgrund der geringfügigen Änderungen bzw Unterschiede einerseits in den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf die Gebäudeabmessungen des konsenslos bestehenden Gebäudes in der Begründung der bekämpften Entscheidung sowie im rechtskräftigen Bescheid vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, und andererseits hinsichtlich der Bemaßungen des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens aufgrund der Bauanzeige vom 30.07.2016 nunmehr ein anderes Gebäude vorliege, kommt diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Dies vor allem aufgrund der Geringfügigkeit dieser Unterschiede und ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die vier Farbfotos, die dem rechtskräftigen Bescheid vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, angeschlossen sind, aufgrund des Spruchpunktes I. einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden. Bei diesen geringfügigen Unterschieden handelt es sich – wie im Folgenden weiter dargetan – im Übrigen auch nicht um entscheidungsrelevante Fakten. Soweit der Beschwerdeführer daher allenfalls vermeinen sollte, dass aufgrund der geringfügigen Änderungen bzw Unterschiede einerseits in den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf die Gebäudeabmessungen des konsenslos bestehenden Gebäudes in der Begründung der bekämpften Entscheidung sowie im rechtskräftigen Bescheid vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, und andererseits hinsichtlich der Bemaßungen des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens aufgrund der Bauanzeige vom 30.07.2016 nunmehr ein anderes Gebäude vorliege, kommt diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Dies vor allem aufgrund der Geringfügigkeit dieser Unterschiede und ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die vier Farbfotos, die dem rechtskräftigen Bescheid vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011, angeschlossen sind, aufgrund des Spruchpunktes römisch eins. einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden. Bei diesen geringfügigen Unterschieden handelt es sich – wie im Folgenden weiter dargetan – im Übrigen auch nicht um entscheidungsrelevante Fakten. In Bezug auf die entscheidungswesentliche Sachlage ist daher – ausschließlich im Hinblick auf die Beurteilung nach § 68 Abs 1 AVG – weiters auszuführen, dass auch das nunmehr verfahrensgegenständliche Bauvorhaben aufgrund der Bauanzeige vom 30.07.2016 auf Gst ***3 KG Z unter keines der in § 41 Abs 2 TROG 2016 normierten Bauvorhaben subsumiert werden kann, und wäre daher dessen Errichtung in Freiland ebenfalls nicht zulässig. In Bezug auf die entscheidungswesentliche Sachlage ist daher – ausschließlich im Hinblick auf die Beurteilung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG – weiters auszuführen, dass auch das nunmehr verfahrensgegenständliche Bauvorhaben aufgrund der Bauanzeige vom 30.07.2016 auf Gst ***3 KG Z unter keines der in Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016 normierten Bauvorhaben subsumiert werden kann, und wäre daher dessen Errichtung in Freiland ebenfalls nicht zulässig. Aufgrund der Größe (mehr als 20 m2) und baulichen Ausgestaltung (zT Massivbauweise) kann das nunmehr angezeigte Bauvorhaben (Bienenhaus mit Wasserversorgungsanlage) insbesondere auch nicht als Bauvorhaben nach § 41 Abs 2 lit b TROG 2016 qualifiziert werden und steht daher auch diesem Bauvorhaben aufgrund des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan der Abweisungsgrund

§ 27Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 entgegen. Aufgrund der Größe (mehr als 20 m2) und baulichen Ausgestaltung (z

T Massivbauweise) kann das nunmehr angezeigte Bauvorhaben (Bienenhaus mit Wasserversorgungsanlage) insbesondere auch nicht als Bauvorhaben nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera b, TROG 2016 qualifiziert werden und steht daher auch diesem Bauvorhaben aufgrund des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan der Abweisungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 entgegen. Es war daher auch hinsichtlich des Verwendungszweckes keine entscheidungswesentliche Änderung iSd § 68 Abs 1 AVG gegeben. Es war daher auch hinsichtlich des Verwendungszweckes keine entscheidungswesentliche Änderung iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG gegeben. Da bereits in Spruchpunkt III. des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011,

§ 39

Abs 5 TBO 2011 festgestellt wurde, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bereits bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z ein Untersagungsgrund

§ 27

Abs 3 TBO 2011 entgegensteht, da dessen Errichtung im Freiland nicht zulässig ist, und eine derartige Feststellung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten ist, und hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 eine iSd § 68 Abs 1 AVG identische Sach- und Rechtslage gegeben ist, war gegenständlich – wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen – auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine „res judicata“ gegeben.Da bereits in Spruchpunkt römisch drei. des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.07.2015, Zl BAU-***/2011,

Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt wurde, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bereits bestehende Gebäude auf Gst ***3 KG Z ein Untersagungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht, da dessen Errichtung im Freiland nicht zulässig ist, und eine derartige Feststellung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten ist, und hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 30.07.2016 eine iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG identische Sach- und Rechtslage gegeben ist, war gegenständlich – wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen – auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine „res judicata“ gegeben. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – durch die nunmehr verfahrensgegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 in den entscheidungswesentlichen Gründen kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs 1 AVG ergeben hat und wurde daher die Bauanzeige vom 30.07.2016 von der belangten Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Bauwerber wurde damit keinesfalls das von ihm gelten gemachte „Recht auf Eigentumsfreiheit und Baufreiheit im Rahmen der TBO 2011“ verwehrt. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – durch die nunmehr verfahrensgegenständliche Eingabe vom 30.07.2016 in den entscheidungswesentlichen Gründen kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergeben hat und wurde daher die Bauanzeige vom 30.07.2016 von der belangten Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Bauwerber wurde damit keinesfalls das von ihm gelten gemachte „Recht auf Eigentumsfreiheit und Baufreiheit im Rahmen der TBO 2011“ verwehrt. Da sich, wie vorstehend ausgeführt, bereits aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass die „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens aufgrund der Bauanzeige vom 30.07.2016 und die „Sache“ des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Hinblick auf die Beurteilung nach § 68 Abs 1 AVG identisch sind, und auch der Beschwerdeführer im Übrigen in keiner Weise dargelegt hat, zu welchem Beweisthema er die Beziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen oder weitere Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt, bestand für das Landesverwaltungsgericht auch kein Anlass diesen Anträgen zu entsprechen (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001; VwGH 22.12.2011, Zl 2008/07/00219; ua) und hat der Beschwerdeführer im Übrigen weiters bereits auch am 28.09.2016 schon in den verfahrensgegenständlichen Bauakt Akteneinsicht genommen.Da sich, wie vorstehend ausgeführt, bereits aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass die „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens aufgrund der Bauanzeige vom 30.07.2016 und die „Sache“ des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Hinblick auf die Beurteilung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG identisch sind, und auch der Beschwerdeführer im Übrigen in keiner Weise dargelegt hat, zu welchem Beweisthema er die Beziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen oder weitere Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt, bestand für das Landesverwaltungsgericht auch kein Anlass diesen Anträgen zu entsprechen (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001; VwGH 22.12.2011, Zl 2008/07/00219; ua) und hat der Beschwerdeführer im Übrigen weiters bereits auch am 28.09.2016 schon in den verfahrensgegenständlichen Bauakt Akteneinsicht genommen. Wenn der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiters vorbringt, dass es der Baubehörde seiner Ansicht nach nicht zustehe eine Stellungnahme seitens des Tiroler Gemeindeverbandes einzuholen, inwieweit die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind, und die seitens des Gemeindeverbandes vorgeschlagene Vorgehensweise ohne Beweiswürdigung im Bescheid zu übernehmen, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung ist eindeutig dem Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde

§ 53Abs 1 TBO 2011 zuzuordnen.

Der Behörde bzw ihren Organen steht es jedenfalls frei erforderlichenfalls entsprechende Rechtsauskünfte einzuholen und Beratungen in Anspruch zu nehmen, dies insbesondere auch im Rahmen des Serviceangebots des Tiroler Gemeindeverbandes (vgl http://****** ).Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung ist eindeutig dem Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde

Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2011 zuzuordnen. Der Behörde bzw ihren Organen steht es jedenfalls frei erforderlichenfalls entsprechende Rechtsauskünfte einzuholen und Beratungen in Anspruch zu nehmen, dies insbesondere auch im Rahmen des Serviceangebots des Tiroler Gemeindeverbandes vergleiche http://****** ). Es war daher diesbezüglich auch keine Einvernahme des Beschwerdeführers oder des Amtsleiters der Gemeinde Z geboten, und war daher auch diesen Anträgen keine Folge zu geben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.36.2145.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.