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§ 28§ 25a§ 40§ 26RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/38/2593-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 06.04.2016, eingelangt bei der Gemeinde Z am 07.04.2016, beantragte die DD-GesmbH die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage auf Gst **/2, KG Z. Am 01.06.2016 fand zu diesem Projekt eine mündliche Verhandlung vor Ort statt, in der die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits Einwendungen erhob. Von der Bauwerberin wurden nach durchgeführter Bauverhandlung noch planliche Änderungen vorgenommen, die Frau BB zur Kenntnis gebracht wurden. Zu diesen gab sie mit Schriftsatz vom 30.08.2016, eingelangt bei der Gemeinde Z am 02.09.2016, noch eine Stellungnahme ab. Schließlich erging der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.2016, Zl ***-*/15/2016. In der Beschwerde bringt die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Die vorliegenden Planunterlagen seien mangelhaft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe dem Nachbarn aber das Recht zu, mangelnde Planunterlagen geltend zu machen, wenn sie zur Folge haben würden, dass Art und Umfang des Bauvorhabens nicht ausreichend erkennbar sei. Aus dem Lageplan vom 19.07.2016 folge, dass zwar horizontale Abstände von 5,8 m vorliegen würden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, nachdem die Lage zu den – aus dem bestehenden Bebauungsplan übernommenen – Baugrenzlinien – offenkundig – unverändert beibehalten worden seien. Zudem habe sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2016 auf Widersprüche hingewiesen und aufgezeigt, dass
dem Einreichplan in der Grundrissebene 2 der Abstand von 5,8 m nicht auch die Brüstung der Dachterrassen mitumfasse und diese damit offenkundig in den erforderlichen Abstand von 5,8 m hineinragen würden. Auch die Bemaßung des horizontalen Abstandes erfolge nicht auf die Außenwand insoweit man dem „Grundrissebene 2“ den „Grundrissebene Null“, sowie den in der Einreichplanung „Schnitt 1 bis 1, Schnitt 2 bis 2“ enthaltenen „Schnitt 1 bis 1“ gegenüberstelle. Deshalb müssten die Planunterlagen erneut ergänzt werden, da nur so gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich ihre Rechte verfolgen könne. Die belangte Behörde hätte diese Mängel bereits im Bewilligungsverfahren erkennen und dementsprechend eine Beseitigung beauftragen müssen. Aber auch wenn man die Planunterlagen als ausreichend beurteilen würde, hätte man daraus erkennen können, dass die Brüstung der Dachterrassen in den erforderlichen Abstand von 5,8 m hineinragen würden und dadurch die erforderlichen Mindestabstände verletzt seien. Auch Verfahrensvorschriften seien verletzt worden. So liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor, da die Behörde nicht auf die Widersprüche in den Planunterlagen eingegangen sei. Die fehlende Begründung verwehre der Beschwerdeführerin jedoch jegliche Rechtsverfolgung, da für sie nicht erkennbar sei, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die Behörde zu ihren rechtlichen Überlegungen und schließlich Schlussfolgerungen gelangt sei. So habe die Behörde auch keinerlei Begründung betreffend der Einordnung der Balkone und Terrassen als untergeordnete Bauteile getroffen. Derartige Feststellungen zur Dimensionierung seien aber essentiell und für die Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs 16 TBO unabdingbar. So habe die Behörde auch keinerlei Begründung betreffend der Einordnung der Balkone und Terrassen als untergeordnete Bauteile getroffen. Derartige Feststellungen zur Dimensionierung seien aber essentiell und für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 16, TBO unabdingbar. Hätte sich die belangte Behörde auch ausreichend mit den Einwendungen ihrerseits auseinandergesetzt, so hätte sie feststellen müssen, dass die Abstandsvorschriften durch das gegenständliche Projekt verletzt seien und deshalb das Bauansuchen abzuweisen gewesen wäre. Schließlich sei auch das rechtliche Gehör ihrerseits im Verfahren nicht gewahrt worden. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, dass der beigezogene hochbautechnische Sachverständige sein Gutachten vom 01.06.2016 anlässlich der Änderung der Planunterlagen seitens der Bauwerberin mit Stellungnahme vom 04.10.2016 ergänzt habe. Diese Stellungnahme sei aber der Beschwerdeführerin nie zur Kenntnis gebracht worden. Nachdem das Recht auf Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu zählen sei, sei es auch hier zur Verletzung von Parteienrechten gekommen. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann den Bescheid aufheben und über den Antrag selbst entscheiden bzw ihn aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde schließlich ein Gutachten des Amtssachverständigen für Hochbau Herrn Ing. EE eingeholt. Dieser gab diesbezüglich ein Gutachten am 22.12.2016, Zl BAPO-****/44-2016, ab. Dieses wurde den Parteien im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnis übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin machte von Ihrem Recht zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 24.1.2017 Gebrauch und brachte zum hochbautechnischen Gutachten vor, dass es für Sie nicht ersichtlich sei, welche Gebäudeteile der Sachverständige in Bezug auf die untergeordneten Bauteile herangezogen habe, da nur jene Teile verwendet werden dürften, die ihrem Grundstück auch zugewandt seien. Weiters habe der Sachverständige bei seiner Abstandsberechnung die festgelegte Höhenlage von + 775,00m ü.A. nicht berücksichtigt, da er sonst auf einen erforderlichen Mindestabstand von 5,80 m gekommen wäre. Auch rage die Fortführung der Geländerbefestigung der Dachterrasse in den Mindestabstand, was nicht zulässig sei. Zudem müsse bei der Berechnung der untergeordneten Bauteile auch die Dachterrasse prozentual berücksichtigt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum drei verschiedene Abstände berechnet worden seien. Schließlich fand am 10.2.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. In dieser wurde das Gutachten des Sachverständigen Ing. EE erörtert und das Gutachten vom 22.12.2016, Zl BAPO-****/44-2016 insofern berichtigt, als der Sachverständige seinen Berechnungen auf Seite 3 unten und Seite 6 oben im ursprünglichen Gutachten das gewachsene Gelände und nicht die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage über Adria zu Grunde gelegt hat. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das gegenständliche Gst **/2, in EZ **0, KG ****3 Z, Adresse 3 laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als allgemeines Mischgebiet
§ 40Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz ausgewiesen ist.
Es besteht ein Bebauungsplan vom 11.11.2015, sowie ein ergänzender Bebauungsplan vom gleichen Datum. Im Bebauungsplan ist eine Höhenlage über Adria mit HL + 775,00 ü.A. fixiert.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das gegenständliche Gst **/2, in EZ **0, KG ****3 Z, Adresse 3 laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als allgemeines Mischgebiet
Paragraph 40, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz ausgewiesen ist. Es besteht ein Bebauungsplan vom 11.11.2015, sowie ein ergänzender Bebauungsplan vom gleichen Datum. Im Bebauungsplan ist eine Höhenlage über Adria mit HL + 775,00 ü.A. fixiert. Das Dachgeschoß wird gegenüber dem 1. Obergeschoß und dem Erdgeschoß um 32 cm zurückgesetzt, sodass sich ein Mindestabstand von 5,80 m ergibt, der durch das gegenständliche Bauvorhaben eingehalten wird. Bezogen auf die Außenwandverkleidung( Holzverkleidung) des Obergeschosses und Erdgeschosses beträgt der Abstand 5,48m und bezogen auf die Vordachkonstruktion in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin. Somit sind die gesetzlichen Mindestabstände bzw die Abstände, die sich laut dem Bebauungsplan ergeben, in allen Bereichen in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin eingehalten. Das Grundstück ist zurzeit unbebaut. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Gst ***/2, das unmittelbar an das Gst **/2, beide GB Z, angrenzt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zur Zl ***-9/15, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Amtssachverständigen Ing. EE vom 22.12.2016, Zl BAPO-****/44-2016, sowie Berichtigung dieses Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Feststellungen betreffend die Widmung und den Bebauungsplan ergeben sich aus dem Bauakt der Gemeinde. Die Feststellungen betreffend die Lage des Grundstückes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Lageplan, der dem Bauakt beiliegt bzw aus der Einsichtnahme aus dem TIRIS. Die Feststellungen betreffend die Abstände des Hauses Süd ergeben sich aus den Planunterlagen und dem Gutachten des Sachverständigen Ing. EE. Zudem wurde am 10.2.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in dem das Gutachten des Sachverständigen Ing. EE noch berichtigt und ausführlich erörtert wurde. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
§ 26Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 id
F LGBl Nr 94/2016 (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Abs 1 leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
Absatz eins, leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. .
§ 26
Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Paragraph 26, Absatz 3, TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt unmittelbar an das gegenständliche Gst **/2, KG Z, an. Die Beschwerdeführerin ist somit Nachbar iSd § 26 Abs 3 TBO und damit berechtigt, die Einhaltung der in lit a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt unmittelbar an das gegenständliche Gst **/2, KG Z, an. Die Beschwerdeführerin ist somit Nachbar iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO und damit berechtigt, die Einhaltung der in Litera a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die nachbarschaftlichen Mitspracherechte sind in taxativer Weise aufgezählt. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0213).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0213). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachbar mangelnde Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich in Folge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens informieren konnte. Der Nachbar hat ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem VwGH braucht (vgl VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125).Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachbar mangelnde Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich in Folge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens informieren konnte. Der Nachbar hat ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem VwGH braucht vergleiche VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125). Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde zur Frage der Vollständigkeit der gegenständlichen Planunterlagen der Sachverständige Ing. EE schriftlich und im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt, ob die Pläne zur Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens ausreichend sind und er wurde weiters auch darüber befragt, ob Widersprüche in den Planunterlagen vorhanden sind. Wie er auf Seite 5 seines Gutachtens vom 22.12.2016, BAPO-****/44-2016 ausführt, zu Punkt 4, sind die Planunterlagen aber nicht widersprüchlich und es ist eine abschließende Beurteilung des Bauvorhabens aufgrund der vorliegenden Pläne auch möglich. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Auch wenn sich seine Beurteilung nur auf das Haus Süd auf Gst **/2, KG Z, bezieht, so ist dies ausreichend, da nur dieses Gebäude in unmittelbarer Nähe des Grundstückes der Beschwerdeführerin liegt und nur dieses Gebäude auch in der Lage wäre, ihre Nachbarrechte zu beeinflussen. Aufgrund dieser Ausführungen steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Pläne vollständig sind und auch keine Widersprüche enthalten, sodass alle Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin betreffend die Vollständigkeit und die Widersprüchlichkeit der Planunterlagen ins Leere gehen. Wenn auch nicht explizit, aber dennoch in Punkt 3.1, 4.1 und 4.2 der Beschwerde und schließlich näher in der Stellungnahme vom 24.1.2017 ausgeführt, sieht die Beschwerdeführerin die Abstände geringer, als gesetzlich vorgesehen, dies wird auch in der Replik auf das Sachverständigengutachten noch einmal ausgeführt. Sie bringt weiters vor, dass auch die Balkone und Terrassen nicht als untergeordnete Bauteile iSd § 2 Abs 16 iVm § 6 Abs 2 TBO zu werten seien. Wenn auch nicht explizit, aber dennoch in Punkt 3.1, 4.1 und 4.2 der Beschwerde und schließlich näher in der Stellungnahme vom 24.1.2017 ausgeführt, sieht die Beschwerdeführerin die Abstände geringer, als gesetzlich vorgesehen, dies wird auch in der Replik auf das Sachverständigengutachten noch einmal ausgeführt. Sie bringt weiters vor, dass auch die Balkone und Terrassen nicht als untergeordnete Bauteile iSd Paragraph 2, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, TBO zu werten seien. Zur Frage der Einhaltung des Abstandes aufgrund der vorliegenden Planunterlagen wurde auch der Sachverständige Ing. EE zur Gutachtenserstellung beauftragt und er führt in seinem Gutachten vom 22.12.2016, Zl BAPO-****/44-2016 auf Seite 3 und 4 aus, dass der erforderliche Abstand des südlichen Hauses, das gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin liegt, dem gesetzlichen Mindestabstand entspricht. In der mündlichen Verhandlung berichtigte er zunächst die Berechnung des Mindestabstandes in seinem Gutachten auf Seite 3 und 6, da er im Gutachten nicht die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenlage mit + 775 ü.A. berücksichtigt hatte. Der daraus resultierende Mindestabstand vom Dachgeschoß beträgt somit 5,80 m, was genau dem erforderlichen Mindestabstand entspricht. Er erklärte weiters auch die unterschiedlichen Abstände, die sich für die einzelnen Geschoße ergeben, die mit dem Rücksprung des Dachgeschoßes zu erklären waren, sodass schlüssig und nachvollziehbar für das erkennende Gericht feststeht, dass die gesetzlichen Mindestabstände des Hauses Süd gegeben sind. Durch das gegenständliche Projekt sind die gegebenen Mindestabstände jedenfalls eingehalten werden. Betreffend die Balkone und Terrassen führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar auf Seite 6 seines Gutachtens aus, dass aufgrund der gegeben Abstände, auch unter Berücksichtigung von Messungenauigkeiten, die sich aus seiner Abmessung mit dem Lineal ergeben haben können, jedenfalls ausreichende Abstände vorhanden sind und diese Bauteile nicht als untergeordnete Bauteile zu werten sind, da sie nicht in den Mindestabstand ragen. Die erfolgte Berechnung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch umfassend und ausführlich erörtert und es erscheint dem erkennenden Gericht das Gutachten und die Erörterung des Gutachtens schlüssig und nachvollziehbar. Da die Frage des Vorliegens eines untergeordneten Bauteiles nur dann erheblich ist, wenn diese Bauteile in den Mindestabstand ragen, war auf diesen Punkt nicht näher einzugehen. Somit kommt gesamt den Einwendungen betreffend den Abstand und die untergeordneten Bauteile keine Berechtigung zu und waren diese Einwendungen in weiterer Folge unbegründet abzuweisen. Schließlich wird von der Beschwerdeführerin noch gerügt, dass der Bescheid der belangten Behörde an einem Begründungsmangel leiden würde. Durch die fehlende Begründung sei es ihr verwehrt, ihre Rechte zu verfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft zu, sodass eine unrichtige Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig macht (vgl VwGH 16.12.1997, 97/05/0131).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft zu, sodass eine unrichtige Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig macht vergleiche VwGH 16.12.1997, 97/05/0131). Zudem muss von Seiten des erkennenden Gerichtes festgestellt werden, dass entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sich die belangte Behörde mit den Argumenten, die von ihr im Rahmen der Bauverhandlung und der Stellungnahmen vorgebracht wurden, auseinander gesetzt hat. Von Seiten des erkennenden Gerichtes kann ein Begründungsmangel an sich nicht festgestellt werden, sodass diesbezüglich auch diesem Beschwerdepunkt keine Berechtigung zukommt. Letztendlich wird noch die Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde vorgebracht, da der Beschwerdeführerin das hochbautechnische Gutachten vom 04.10.2016 nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Auch wenn der Beschwerdeführerin beizupflichten ist, dass das Parteiengehör ein grundlegendes Recht der Partei im Verwaltungsverfahren ist, und dieses durch die belangte Behörde durch das, dass die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht wurde, auch tatsächlich verletzt wurde, so ist doch auf die gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann- wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen – eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl VwGH 10.09.2015, RA 2015/09/0056).Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann- wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen – eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH 10.09.2015, RA 2015/09/0056). Aus diesen Überlegungen heraus kommt der Beschwerde auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu. Gesamt war somit die Beschwerde unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.38.2593.7