← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/29/0018-6'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 25a§ 5§ 366§ 1§ 93§ 94§ 368

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/29/0018-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben zumindest am 16.07.2016 und 15.08.2016 das Gewerbe „Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladenwarenerzeugung (Handwerk) gem. § 94 Z 40 GewO“ selbständig, regelmäßig, gewerbsmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt, indem Sie, Leistungen des angeführten Gewerbes Herstellung von Torten) auf Facebook angeboten haben. Gem. § 1 Abs. 4 letzter Satz GewO ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.“„Sie haben zumindest am 16.07.2016 und 15.08.2016 das Gewerbe „Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladenwarenerzeugung (Handwerk) gem. Paragraph 94, Ziffer 40, GewO“ selbständig, regelmäßig, gewerbsmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt, indem Sie, Leistungen des angeführten Gewerbes Herstellung von Torten) auf Facebook angeboten haben. Gem. Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz GewO ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 5Abs 1 Gew

O iVm § 339 Abs 1 GewO iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 iVm § 1 Abs 4 GewO begangen und wurde über ihn

§ 366Abs 1 Z 1 Gew

O eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, GewO begangen und wurde über ihn

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer das im Spruch angeführte Gewerbe vom 17.09.2010 bis 26.09.2016 ruhend gemeldet habe, in diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer in einem Angestelltenverhältnis gestanden. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer am 16.07.2016 und 15.08.2016 auf Facebook Einträge getätigt habe, in welchen er Erzeugnisse aus seinem Angestelltenverhältnis präsentiert habe. Es habe sich um Produkte gehandelt, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses für andere Firmen herstelle und sei er stolz über seine Arbeit gewesen. Er habe – wie heutzutage bei vielen Menschen üblich – dies mit anderen Personen auf einem breiten Medium teilen wollen. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Behörde habe er alles Notwendige in die Wege geleitet und zum 26.09.2016 das Gewerbe wieder aufgenommen. Es sei dem Beschwerdeführer gar nicht bewusst gewesen, dass es nach außen hin so aussehen könnte, dass er seine eigenen Waren in der Auslage anbiete. Da er sein Gewerbe ruhend gemeldet habe, hätte es ja auch klar sein müssen, dass es sich bei der Auslage um Produktionen aus der Angestelltentätigkeit des Beschwerdeführers handle. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei lediglich gering. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und lediglich eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafe (unter Anwendung des § 20 VStG) zu mildern.Es sei dem Beschwerdeführer gar nicht bewusst gewesen, dass es nach außen hin so aussehen könnte, dass er seine eigenen Waren in der Auslage anbiete. Da er sein Gewerbe ruhend gemeldet habe, hätte es ja auch klar sein müssen, dass es sich bei der Auslage um Produktionen aus der Angestelltentätigkeit des Beschwerdeführers handle. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei lediglich gering. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und lediglich eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafe (unter Anwendung des Paragraph 20, VStG) zu mildern. Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 09.02.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Seit 10.09.2010 verfügt der Beschwerdeführer über das Gewerbe Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) (GISA-Auszug vom 09.02.2017), wobei der Beschwerdeführer dieses Gewerbe bei der Wirtschaftskammer Tirol seit 10.09.2010 ruhend gemeldet hat, die Ruhendmeldung wurde am 29.09.2016 zurückgenommen. Am 16.07.2016 und 15.08.2016 postete der Beschwerdeführer nachstehende Fotos von Torten sowie nachstehenden Text auf seiner Facebookseite (A A): Abbildung 1 Abbildung 2 Der Beschwerdeführer war vom 12.07.2016 bis 29.09.2016 als arbeitslos gemeldet (Versicherungsdatenauszug vom 19.01.2017). Vorstehender Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und aus der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere wurde von ihm selbst vorgebracht und anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass er das Konditorengewerbe von Anfang an ruhend gemeldet habe und erst im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren der Wirtschaftskammer am 26.09.2016 wieder mitteilte, das Gewerbe auszuüben. Die Posts vom 16.07.2016 und 15.08.2016 waren auch noch zum Zeitpunkt der Verhandlung im Internet ersichtlich und konnten von der Richterin anlässlich der Verhandlung auch eingesehen werden, wobei ersichtlich war, dass auch schon zu früheren Zeitpunkten vom Beschwerdeführer Fotos unter anderem von Torten gepostet wurden. Von Seiten des Beschwerdeführers selbst wurde auch gar nicht bestritten, die Posts getätigt zu haben, vielmehr wurde von ihm bestätigt, dass er die Fotos (durch seine Töchter) eingestellt habe und auch den Text gestaltet habe, um für sich zu werben, da er vor hatte, sich selbständig zu machen, die Posts sollten dazu dienen für seine Arbeiten zu werben. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 1Abs 1 Gew

O 1994 gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994 gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird

Abs 2 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.Eine Tätigkeit wird

Absatz 2, gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt

Abs 3 vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt

Absatz 3, vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Auch eine einmalige Handlung gilt

Abs 4 als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.Auch eine einmalige Handlung gilt

Absatz 4, als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen

§ 5Abs 1 Gew

O 1994 Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen

Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden. Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind

Abs 2 freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, sind

Absatz 2, freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen. Der Gewerbetreibende muss

§ 93Abs 1 Gew

O 1994 das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.Der Gewerbetreibende muss

Paragraph 93, Absatz eins, GewO 1994 das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.

§ 94Z 40 Gew

O 1994 handelt es sich beim Gewerbe Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) um ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 94, Ziffer 40, GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) um ein reglementiertes Gewerbe. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht

§ 366Abs 1 Z 1 Gew

O, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu habenEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben Dem Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren vorgeworfen, indem er Leistungen des angeführten Gewerbes (Herstellung von Torten) auf Facebook angeboten habe, ein Gewerbe, nämlich jenes der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) ausgeübt zu haben, obwohl er nicht über das entsprechende Gewerbe aufgrund der Ruhendmeldung gegenüber der Wirtschaftskammer verfügt habe. Diesbezüglich ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass durch das Posten der festgestellten Bilder und Texte jedenfalls eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde, zumal Leistungen aus dem Gewerbe der Konditoren einem größeren Kreis von Personen angeboten wurden. Auch wenn der Beschwerdeführer dies verneinte, gab er anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst an, sich selbständig machen und mit diesen Fotos Kunden werben zu wollen bzw wollte er abschätzen, ob sich Kunden melden würden und ob ein Markt für die von ihm angebotenen Produkte bestehe. Diese Posts als „Werbemaßnahmen in eigener Sache“ waren objektiv eindeutig als Anbieten von Leistungen des Konditorengewerbes zu verstehen, zumal die Leser auch aufgefordert wurden, anzurufen (nämlich den Beschwerdeführer selbst, zumal keine Hinweise oder Aderessen oder Telefonnummern von anderen Personen eingestellt wurden). Dass diese Posts auf Facebook für jeden, der bei Facebook angemeldet ist, einsehbar waren, davon konnte sich die Richterin selbst überzeugen, die Posts waren sohin für eine größeren Anzahl von Menschen einsehbar bzw erreichten diese. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung bestritt, das gegenständliche Gewerbe ausgeübt zu haben ist festzuhalten, dass auch das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird. Dennoch ist festzuhalten, dass die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hatte, zumal die Tatanlastung falsch war. Auch wenn das vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbe der Konditoren ruhend gemeldet war, bleibt ein Gewerbeinhaber während des angezeigten Ruhens einer Gewerbeausübung im Besitz seiner Gewerbeberechtigung. Er macht sich daher keiner unbefugten Gewerbeausübung schuldig, wenn er (während der Ruhendmeldung) gewisse Tätigkeiten im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung durchführt. Diesfalls wäre ihm lediglich die Unterlassung der Verpflichtung nach § 93 Abs 1 GewO, nämlich die Unterlassung der Anzeige der Wiederaufnahme vorzuwerfen, das Ausüben bwz dem gleichzuhaltenden Anbieten eines Gewerbes ist jedoch auch nach erfolgter Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung im gegenständlichen Fall nicht strafbar.Dennoch ist festzuhalten, dass die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hatte, zumal die Tatanlastung falsch war. Auch wenn das vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbe der Konditoren ruhend gemeldet war, bleibt ein Gewerbeinhaber während des angezeigten Ruhens einer Gewerbeausübung im Besitz seiner Gewerbeberechtigung. Er macht sich daher keiner unbefugten Gewerbeausübung schuldig, wenn er (während der Ruhendmeldung) gewisse Tätigkeiten im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung durchführt. Diesfalls wäre ihm lediglich die Unterlassung der Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, GewO, nämlich die Unterlassung der Anzeige der Wiederaufnahme vorzuwerfen, das Ausüben bwz dem gleichzuhaltenden Anbieten eines Gewerbes ist jedoch auch nach erfolgter Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung im gegenständlichen Fall nicht strafbar. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer

§ 368Gew

O 1994 aufgrund der Nichtanzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen 3 Wochen zu bestrafen gewesen.Vielmehr wäre der Beschwerdeführer

Paragraph 368, GewO 1994 aufgrund der Nichtanzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen 3 Wochen zu bestrafen gewesen. Da der Beschwerdeführer sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Da der Beschwerdeführer sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.29.0018.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.