Obsah (8)
§ 50§ 45§ 25a§ 64§ 1§ 35§ 14Art 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/0189-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G eingestellt.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 05.05.2016 um 19.30 Uhr Tatort: Privatstraße der Xbahn (mit öffentlichem Verkehr) in der Gemeinde Z, Bereich W ca. 200 Meter westlich der XY Galerie in Richtung talauswärts Fahrzeug(e): PKW, **-AS**** (D) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,5 Promille beträgt. Mit der Alkomatmessung um 21:08 Uhr wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,31 mg/l festgestellt. Die Rückrechnung zum Tatzeitpunkt durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y hat jedoch einen Blutalkoholgehalt von 0,7 Promille ergeben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37a i.V.m. § 14 Abs.8 FSG Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 300,00
: § 37a FSGParagraph 37 a, FSG Ersatzfreiheitsstrafe: 81 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 330,00“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 09.08.2016, schuldig erkannt worden sei, er habe am 05.05.2016, in Z, Parkplatz E der Xbahnen als Lenker des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen **-AS**** dadurch, dass er sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Konsum von Alkohol in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (0,27 mg/
- l)versetzt habe sowie durch die Einnahme von Schmerztabletten und in Folge absolut überhöhter Geschwindigkeit und mangelhafter Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, wodurch er in einer Linkskurve vom asphaltierten Fahrstreifen abgekommen sei, der PKW ausgebrochen und quer auf den parkseitig gelegenen Teil des Parkplatzes geschleudert sei und mit dem dortigen PKW mit dem Kennzeichen IL-*4*** kollidiert sei, wobei beide Fahrzeuge auf das Dach gekippt seien, dem Beifahrer CC grob fahrlässig eine Körperverletzung, nämlich eine Serienrippenfraktur rechts, eine Lendenwirbelfraktur, eine Gehirnerschütterung und eine Verletzung am Auge zugefügt. Der Beschuldigte habe hierdurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 und Abs 4 2 Fall StGB begangen. Das Landesgericht Y sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen sei und sohin die diesbezüglich in § 88 Abs 3 bzw Abs 4 StGB normierte Qualifikation bejaht habe. Es sei sohin von einem Sachverhalt auszugehen, welcher den durch Alkohol beeinträchtigten Zustand beinhalte, wobei diese Tatbestandsvoraussetzung auch in § 5 StVO bzw in § 37a FSG beinhaltet sei. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass § 99 Abs 6 lit c StVO normiere, dass dann, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz (StVO) oder nach den § 37 und § 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirkliche, eine Verwaltungsübertretung nicht vorliege. Eine Bestrafung nach § 37a FSG verstoße jedenfalls gegen das Doppelbestrafungsgebot. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 09.08.2016, schuldig erkannt worden sei, er habe am 05.05.2016, in Z, Parkplatz E der Xbahnen als Lenker des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen **-AS**** dadurch, dass er sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Konsum von Alkohol in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (0,27 mg/
- l)versetzt habe sowie durch die Einnahme von Schmerztabletten und in Folge absolut überhöhter Geschwindigkeit und mangelhafter Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, wodurch er in einer Linkskurve vom asphaltierten Fahrstreifen abgekommen sei, der PKW ausgebrochen und quer auf den parkseitig gelegenen Teil des Parkplatzes geschleudert sei und mit dem dortigen PKW mit dem Kennzeichen IL-*4*** kollidiert sei, wobei beide Fahrzeuge auf das Dach gekippt seien, dem Beifahrer CC grob fahrlässig eine Körperverletzung, nämlich eine Serienrippenfraktur rechts, eine Lendenwirbelfraktur, eine Gehirnerschütterung und eine Verletzung am Auge zugefügt. Der Beschuldigte habe hierdurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3 und Absatz 4, 2 Fall StGB begangen. Das Landesgericht Y sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen sei und sohin die diesbezüglich in Paragraph 88, Absatz 3, bzw Absatz 4, StGB normierte Qualifikation bejaht habe. Es sei sohin von einem Sachverhalt auszugehen, welcher den durch Alkohol beeinträchtigten Zustand beinhalte, wobei diese Tatbestandsvoraussetzung auch in Paragraph 5, StVO bzw in Paragraph 37 a, FSG beinhaltet sei. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO normiere, dass dann, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz (StVO) oder nach den Paragraph 37 und Paragraph 37 a, FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirkliche, eine Verwaltungsübertretung nicht vorliege. Eine Bestrafung nach Paragraph 37 a, FSG verstoße jedenfalls gegen das Doppelbestrafungsgebot. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 05.05.2016 um ca 19.30 Uhr, den PKW **-AS**** (D), auf der Privatstraße der Xbahnen mit öffentlichem Verkehr, aus Richtung des DD-hotel kommend in Richtung talauswärts, kam ca 200 m westlich der „XY Galerie“ von der Fahrbahn ab und prallte gegen zwei geparkte Fahrzeuge. Der Beifahrer CC erlitt eine Serienrippenfraktur rechts, eine Lendenwirbelfraktur, eine Gehirnerschütterung und eine Verletzung am Auge. Mittels Alkomatmessung um 21.08 Uhr, wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,31 mg/l festgestellt. Die Rückrechnung zum Tatzeitpunkt, durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, hat einen Blutalkoholgehalt von 0,7 Promille ergeben. Wegen dieses Vorfalles führte das Landesgericht Y zur Zahl 23 Hv **/16v, ein Strafverfahren durch und wurde der Beschwerdeführer wegen des näher dargestellten Verhaltens des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 und 4 2 Fall StGB verurteilt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen, zu je Euro 6,00 verhängt. Dieses Urteil ist am 09.08.2016 in Rechtskraft erwachsen. Wegen dieses Vorfalles führte das Landesgericht Y zur Zahl 23 Hv **/16v, ein Strafverfahren durch und wurde der Beschwerdeführer wegen des näher dargestellten Verhaltens des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3 und 4 2 Fall StGB verurteilt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen, zu je Euro 6,00 verhängt. Dieses Urteil ist am 09.08.2016 in Rechtskraft erwachsen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem in diesem Akt befindlichen Protokollvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Y vom 09.08.2016, 23 Hv **/16v. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten: „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers § 14.
(1)Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführenParagraph 14,
(1)Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
- den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
- bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
- bis zum Erhalt des Führerscheines (Paragraph 13, Absatz 4,) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis, (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)
- beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
- beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
- beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung
§ 1Abs.
3 Z 3.5. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den
§ 35Abs.
2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den
Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2)Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.
(2)Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.
(3)Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(3)Im Falle des Abhandenkommens der in Absatz eins, genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4)Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(4)Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (Paragraph 15,). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2008)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008,) (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1999,)
(7)Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(8)Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt. § 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.“Paragraph 37 a, Wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.“ Die maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung – StVO lautet: „§ 99. Strafbestimmungen.
(6)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,
- c)wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,“
- c)wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den Paragraphen 37 und 37 a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall geht es im Wesentlich um die Frage, inwieweit die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der am 05.05.2016 durchgeführten Alkofahrt durch das Landesgericht Y einer Verfolgung bzw Bestrafung wegen einer Übertretung
§ 14Abs 8 i
Vm § 37a FSG durch die Verwaltungsbehörde entgegensteht.
Art 4
Abs 1 7 Zusatzprotokoll MRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Art 4 7. Zusatzprotokoll MRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (vgl EGMR vom 03.10.2002, Zigarella gegen Italien, Nr 48154/99 und vom 10.02.2009, Zolotukhin gegen Russland, Nr 14939/03, vgl auch das Erkenntnis des VfGH vom 29.06.2001, G 108/01). Im gegenständlichen Fall geht es im Wesentlich um die Frage, inwieweit die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der am 05.05.2016 durchgeführten Alkofahrt durch das Landesgericht Y einer Verfolgung bzw Bestrafung wegen einer Übertretung
Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, FSG durch die Verwaltungsbehörde entgegensteht.
Artikel 4
, Absatz eins, 7 Zusatzprotokoll MRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Artikel 4, 7. Zusatzprotokoll MRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung vergleiche EGMR vom 03.10.2002, Zigarella gegen Italien, Nr 48154/99 und vom 10.02.2009, Zolotukhin gegen Russland, Nr 14939/03, vergleiche auch das Erkenntnis des VfGH vom 29.06.2001, G 108/01). Mit der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in einem ausführlichen Erkenntnis vom 15.04.2016, Ra 2015/02/0226 auseinander gesetzt. Dieser Entscheidung lag das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, 1 Fall StGB zu Grunde. Das Landesgericht habe die Alkoholisierung des Mitbeteiligten geprüft und komme dem Urteil des Landesgerichtes (auch) im Hinblick auf die Alkoholisierung Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zu, weshalb eine Verfolgung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO unzulässig gewesen sei. Mit der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in einem ausführlichen Erkenntnis vom 15.04.2016, Ra 2015/02/0226 auseinander gesetzt. Dieser Entscheidung lag das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins Fall StGB zu Grunde. Das Landesgericht habe die Alkoholisierung des Mitbeteiligten geprüft und komme dem Urteil des Landesgerichtes (auch) im Hinblick auf die Alkoholisierung Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zu, weshalb eine Verfolgung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO unzulässig gewesen sei. Diese Erwägungen sind auch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles maßgeblich. Aus den Ausführungen des Urteils des Landesgerichtes Y geht klar hervor, dass die Alkoholbeeinträchtigung mit 0,27 mg/l überprüft wurde und in die Verurteilung des Beschwerdeführers eingeflossen ist. Dies kommt nicht zuletzt auch in der relativ hohen Geldstrafe zum Ausdruck. Somit stand das Urteil des Landesgerichtes Y einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Verwaltungsbehörde wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 8 FSG iVm § 37a FSG entgegen. Diese Erwägungen sind auch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles maßgeblich. Aus den Ausführungen des Urteils des Landesgerichtes Y geht klar hervor, dass die Alkoholbeeinträchtigung mit 0,27 mg/l überprüft wurde und in die Verurteilung des Beschwerdeführers eingeflossen ist. Dies kommt nicht zuletzt auch in der relativ hohen Geldstrafe zum Ausdruck. Somit stand das Urteil des Landesgerichtes Y einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Verwaltungsbehörde wegen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG in Verbindung mit Paragraph 37 a, FSG entgegen. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass Delikte nach dem StGB stets von einem Rauschzustand, das heißt von einer Beeinträchtigung zB durch Alkohol ausgehen und dieses Verhalten stets unter § 5 Abs 1 StVO zu subsumieren sei und § 37a FSG nur in jenen Fällen zur Anwendung gelange, in der eine Beeinträchtigung durch Alkohol nicht vorliege, so ist auf das vorhin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Urteil des Landesgerichtes Y im Hinblick auf die Alkoholisierung Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zu kommt. § 5 Abs 1 StVO geht zwar grundsätzlich von einer Beeinträchtigung durch Alkohol aus, während § 14 Abs 8 FSG lediglich auf den Alkoholgehalt des Blutes bzw den Alkoholgehalt der Atemluft abstellt. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geht offenbar lediglich vom Vorliegen einer Alkoholisierung und nicht von einer Beeinträchtigung durch Alkohol aus. Damit ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Alkoholisierung die Sperrwirkung des Urteiles des Landesgerichtes Y nicht nur im Hinblick auf § 5 Abs 1 StVO sondern auch auf § 14 Abs 8 FSG gegeben ist, weshalb eine Verfolgung des Beschwerdeführers
§ 14Abs 8 FSG unzulässig war. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass Delikte nach dem St
GB stets von einem Rauschzustand, das heißt von einer Beeinträchtigung zB durch Alkohol ausgehen und dieses Verhalten stets unter Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu subsumieren sei und Paragraph 37 a, FSG nur in jenen Fällen zur Anwendung gelange, in der eine Beeinträchtigung durch Alkohol nicht vorliege, so ist auf das vorhin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Urteil des Landesgerichtes Y im Hinblick auf die Alkoholisierung Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zu kommt. Paragraph 5, Absatz eins, StVO geht zwar grundsätzlich von einer Beeinträchtigung durch Alkohol aus, während Paragraph 14, Absatz 8, FSG lediglich auf den Alkoholgehalt des Blutes bzw den Alkoholgehalt der Atemluft abstellt. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geht offenbar lediglich vom Vorliegen einer Alkoholisierung und nicht von einer Beeinträchtigung durch Alkohol aus. Damit ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Alkoholisierung die Sperrwirkung des Urteiles des Landesgerichtes Y nicht nur im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, StVO sondern auch auf Paragraph 14, Absatz 8, FSG gegeben ist, weshalb eine Verfolgung des Beschwerdeführers
Paragraph 14, Absatz 8, FSG unzulässig war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.0189.1