← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/16/2565-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/16/2565-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Tiroler Landesumweltanwaltes, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.10.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.02.2017, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem rechtskräftigen Teilbescheid vom 26.10.2016, Zl ****, erteilte die belangte Behörde nach Einwenden der Bundeswasserbauverwaltung und des Landesumweltanwaltes die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Radwegasphaltierung des Uferbegleitweges von km 0,00 bis km 1,700 nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen. Nach dem der Verwalter des öffentlichen Wassergutes hinsichtlich der Asphaltierung der restlichen Strecke von km 1,700 bis zur Radwegbrücke in N die Zustimmung erteilte, wurde das Verfahren für den Bereich km 1,700 bis km 2,614 fortgesetzt und mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.10.2016 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Asphaltierung des Uferbegleitweges von km 1,700 bis km 2,614 erteilt. Der damals befasste naturkundefachliche Amtssachverständige sprach von vergleichsweise geringen Auswirkungen des Bodenversiegelungseffektes, der durch die bestehende Schotterung (ca 2/3 der Wegbreite) bereits ein gewisser Versiegelungseffekt gegeben sei. Die Beeinträchtigung für das Landschaftsbild sei nur mittelfristig wirksam, da erfahrungsgemäß der schwarze Asphaltband sich nach einigen Jahren farblich dem grau einer Schotter annähere. Zu erwarten sei jedenfalls eine Barrierewirkung für kleinere Tierarten, die in solchen Fällen nach umgebender Lebensräume und Vorkommen der Arten sehr unterschiedlich ausgeprägt seien könne. Im Verlauf durch den Auwald (hier ca 500 lfm) sei diese Barrierewirkung (wissenschaftlich unbestritten sei) im Projektgebiet von größter Relevanz. Die Frage der Barrierewirkung relativiere sich allerdings durch die Vorbelastung der auf größere Strecke unmittelbar angrenzenden Bahn sowie durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Intensivflächen und durch das vergleichsweise schmale Asphaltband. Insgesamt können die Beeinträchtigungen für Tiergemeinschaften infolge der Errichtung des Asphaltbandes als gering bis mittelschwer eingeschätzt werden. Diese Beeinträchtigungen können durch Vorschreibungen nicht minimiert werden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Landesumweltanwalt aus, dass die Interessensabwägung der belangten Behörde für ihn nicht nachvollziehbar wäre. Er führt insbesondere die Barrierewirkung für Insekten, Spinnen, Schnecken, Kleinsäuger und Amphibienarten als Argument vor. Es sei nicht nachvollziehbar warum die erstinstanzliche Behörde das öffentliche Interesse zugunsten des Vorhabens höher bewerte als die Naturschutzinteressen. Die Behörde führe dazu aus, dass tausende Radfahrer/innen den Radweg benützen würden. Dies sei gerade ein Indikator dafür, dass der Radweg ausreichend und gerne befahren werde und daher eine Attraktivierung durch Asphaltieren nicht zwingend notwendig sei, dies vor allem, wenn man bedenke, dass sich der zur asphaltierende Weg in einem überaus ökologisch sensiblen Gebiet die einem Silberweidenauwald befinde. Die Tatsache das der W-Radweg im Februar 2016 von allgemeinen deutschen Fahrradgruppe (ADFC) der unter anderem die Oberflächengestaltung berücksichtigte, mit fünf Sternen ausgezeichnet worden sei und somit zu den vier europäischen Radwegen mit der höchsten Auszeichnung ziele, weise abermals darauf hin, dass ein Asphaltieren des Weges im gegenständlichen Bereich nicht zwingend erforderlich sei. Der W-Radweg führe von Z über die Grenzen nach N. In N sei der W-Radweg ebenfalls nicht asphaltiert. Dies sei ein weiteres Indiz, dass eine Asphaltierung des Radweges auch in Osttirol nicht notwendig wäre. Die belangte Behörde sei der aus naturkundefachlicher Sicht günstigeren Alternative nämlich einer wassergebundenen Decke nicht näher getreten, da sie der Meinung sei, dass diese nicht den Anforderungen eines überregionalen Radweges entspreche. Jedoch würden wassergebundene Schotterdecken häufig als Belag für Radwege verwendet wie zum Beispiel am **, am ** oder am **. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft habe Empfehlungen für die Ausbildung von Teichquerschnitten (Hochwasserschutzdämme) veröffentlicht, in denen unter anderen festgelegt werde, dass für ein geringes Verkehrsaufkommen und für den Verkehr im Zuge von Teichpflegemaßnahmen, Schotterrasen oder mechanisch stabilisierten Tragschichten von 30 cm Stärke ausreichend seien. Deswegen gäbe es keine Fördermittel für Asphaltierungen von Uferbegleitwegen im Rahmen der Bundeswasserbauverwaltung und stehe somit diese Förderpraxis sowie die oben zitierte Richtlinie im Widerspruch zu den Aussagen des straßenbautechnischen Sachverständigen. Der Landesumweltanwalt beantrage es möge ein weiteres straßenbautechnisches Gutachten eingeholt werden und eine mündliche Verhandlung anberaumt werden und die naturschutzrechtliche Bewilligung untersagt werden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. CC zu seinem schriftlichen Gutachten vom 30.01.2017 und die Einvernahme des straßenbautechnischen Sachverständigen Dr. DI DD zu seinem im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen straßenbautechnischen Gutachten. Seitens des Landesumweltanwaltes wurde auf die Vorstellung des derzeitigen Radwegekonzeptes für den Bereich Y hingewiesen, der hier nur einen Weg R II ausweise und auf die positive Stellungnahme des DI EE zu wassergebundenen Mineraldecken. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Der Landesumweltanwalt hielt seine Beschwerde aufrecht und beantragte weiterhin die Abweisung des Ansuchens. Die belangte Behörde sprach sich für die Bestätigung des angefochtenen Bescheides aus.Seitens des Landesumweltanwaltes wurde auf die Vorstellung des derzeitigen Radwegekonzeptes für den Bereich Y hingewiesen, der hier nur einen Weg R römisch zwei ausweise und auf die positive Stellungnahme des DI EE zu wassergebundenen Mineraldecken. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Der Landesumweltanwalt hielt seine Beschwerde aufrecht und beantragte weiterhin die Abweisung des Ansuchens. Die belangte Behörde sprach sich für die Bestätigung des angefochtenen Bescheides aus. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich folgende Feststellungen: Der gegenständliche Radweg soll auf den bereits angelegten orografisch linken Uferbegleitweg der W zwischen km 1,700 (derzeit Baulos Anfang) bis km 2.614 (Baulos Ende) asphaltiert werden. Dadurch soll ein Befahren mit Rad leichter sowie das Befahren mit Baufahrzeugen besser ermöglicht werden. Außerdem könnten andere Trendsportarten besser praktiziert werden. Die Asphaltierung wurde vom ehemaligen Baulos Anfang (km 0,000) bis 1,700 bereits bewilligt. Derzeit liegt der Weg auf der Gesamtlänge als Schotterweg vor. Zwischen Baulos Anfang und km 1,800 wird der Weg nach Norden hin durch die anliegende Bahntrasse eingegrenzt, zwischen km 1,800 bis km 2,150 grenzt Silberweidenauwald an (WWAS in der Biotopkartierung des Landes Tirol, weiterhin grüne Fläche im TIRIS). Zwischen km 2,150 bis Baulos Ende grenzt nach Norden hin Acker mit 2 m hoher Zyklopenmauer an. Nach Süden wird der Weg durch die W begrenzt. Der Auwald zwischen km 1,800 bis km 2,150 (in weiterer Folge Auwald) wird durch eine Laue (Seitenarm, Fließgewässer, hellblaue Linie in hellgrünen gefärbten Silberwald im TIRIS) durchzogen. Außerdem ist im Auwald ein Feuchtgebiet eingelagert (Teich, Vernässerung). Der Auwald ist in seinem ca 300 m langen östlichen gut und naturnah ausgeprägt und weist vornehmlich Auwaldarten wie Silberweide (Salix alba), Grauerle (Alnus incana), Salweide (Salix caprea), Königsesche (Fraxinus excelsior), Silberpappel (Populus alba) und Vogelkirsche (Prunus avium) auf. Der westliche Bereich (beim Durchbruch der Laue unter der Bahn und Landesstraße) ist bereits etwas stärker mit Fiechten bestockt. Dies weist zumindest dort auf eine geringer werdende Vernässung des Untergrundes hin. Der Großteil des bis zu 95 m breiten Auwaldstreifens ist sehr naturnah ausgeprägt. Der Auwald wird weniger durch die W als vielmehr durch die besagte Laue mit Wasser dotiert. Der Uferbegleitweg an der W liegt nämlich auf einem ca 3 m über Niveau erhöhten Damm, der das dahinter liegende Gelände (als auch den Auwald) gegen Hochwasser der W weitgehend abschirmt. Auf dem gesamten zur Asphaltierung beantragten Wegstück bewegen sich sowohl der Radweg als auch der M-Weg und der Rundwanderweg Yer Talboden – Natur&Kultur Westlich von ca km 1,800 kann anstatt des am Begleitweg (für Asphaltierung beantragt) geführten direkten Weges nach g auch eine Variante über Z gegangen werden. Bei ca km 1,800 sind sowohl Radweg als auch M-Weg bezeichnet und in einer Schautafel angeführt. Bei Baulos Ende also dort, wo der Weg über die Brücke führt, ist auch der Rundwanderweg Yer Talboden Natur&Kultur mit Tafel bezeichnet. Der Weg im Silberweidenauwald selbst ist derzeit (25.1.2017) geschottert. Ein begrünter Mittelstreifen kann nicht erkannt werden. Die Wegbreite liegt bei ca 3,5 m bis 4 m. Die Auswirkungen einer Asphaltierung auf Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren und Naturhaushalt werden im Bereich des Silberweidenauwaldes – also auf einer Länge zwischen ca. km 1,800 bis 2,150 als mittelmäßig stark angesehen. Ein Mittelmaß ist deshalb anzugeben, weil bereits derzeit eine Schotterdecke (Wegverlauf) mit einer Breite von bis zu 4 m eine Barriere für Kleinlebenwesen darstellt. Deshalb ist keine Einstufung „starke Beeinträchtigung“ angebracht. Eine Asphaltierung würde die durch das Planum des Weges hervorgerufene Barriere noch steigern, weil durch die Asphaltdecke höhere Temperaturen auftreten und die Trockenheit der Oberfläche verstärkt sowie deren Struktur deutlich verändert wird. Davon werden jedenfalls Kleinlebewesen wie kriechende Insekten aber auch Amphibien in hohem Maße von der Überquerung des Weges abgehalten werden. Aus der Sicht des naturkundefachlichen Sachverständigen ist ein Überqueren der Amphibien in diesen besagten Bereichen notwendig, um die ökologische Funktionsfähigkeit des Auwaldes im Zusammenhang mit den Hauptwässer nämlich der W zu gewährleisten. Nich nur ein Anschluss an das Hauptgewässer muss gegeben sein, es muss auch eine Verbindung zu den verbleibenden Auwaldstreifen entlang der W (zwischen Schotterweg und W-Ufer) erhalten werden. In die in der BIK mit WWAS erfassten Bereiche in hellgrün sind Auwaldflächen mit vorwiegend Silberweide (Salix alba L.). Dieser Auwald entspricht jedenfalls der Definition des „Auwaldes“ gemäß § 3 Tiroler Naturschutzgesetz
  3. Er ist sowohl ex lege nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 geschützt (§ 8 Schutz von Auwäldern). Er stellt aber auch eine besondere Pflanzengesellschaft gemäß § 3 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 dar. (Anlage 4; Zif 18 – Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno Padion, Alnion incanae, Salicion albae). Im Vergleich zur Ersterhebung aller Auwaldflächen in Tirol (Franziszeischer Kataster 1817 bis 1861) sind Auwaldflächen auf 5% der ehemaligen Ausdehnung verkleinert worden. Daraus ist gut zu ersehen, dass gerade Auwaldflächen, die eine sehr hohe Artenvielfalt an Pflanzen und Tieren aufweisen, jedenfalls als gefährdete Lebensraumtypen anzusehen sind.Aus der Sicht des naturkundefachlichen Sachverständigen ist ein Überqueren der Amphibien in diesen besagten Bereichen notwendig, um die ökologische Funktionsfähigkeit des Auwaldes im Zusammenhang mit den Hauptwässer nämlich der W zu gewährleisten. Nich nur ein Anschluss an das Hauptgewässer muss gegeben sein, es muss auch eine Verbindung zu den verbleibenden Auwaldstreifen entlang der W (zwischen Schotterweg und W-Ufer) erhalten werden. In die in der BIK mit WWAS erfassten Bereiche in hellgrün sind Auwaldflächen mit vorwiegend Silberweide (Salix alba L.). Dieser Auwald entspricht jedenfalls der Definition des „Auwaldes“ gemäß Paragraph 3, Tiroler Naturschutzgesetz
  4. Er ist sowohl ex lege nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 geschützt (Paragraph 8, Schutz von Auwäldern). Er stellt aber auch eine besondere Pflanzengesellschaft gemäß Paragraph 3, Tiroler Naturschutzverordnung 2006 dar. (Anlage 4; Zif 18 – Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno Padion, Alnion incanae, Salicion albae). Im Vergleich zur Ersterhebung aller Auwaldflächen in Tirol (Franziszeischer Kataster 1817 bis 1861) sind Auwaldflächen auf 5% der ehemaligen Ausdehnung verkleinert worden. Daraus ist gut zu ersehen, dass gerade Auwaldflächen, die eine sehr hohe Artenvielfalt an Pflanzen und Tieren aufweisen, jedenfalls als gefährdete Lebensraumtypen anzusehen sind. Als Alternative zu einer Asphaltierung mit deutlich geringeren negativen Auswirkungen für die Lebewelt und den Naturhaushalt ist aus der Sicht des naturkundefachlichen Sachverständigen eine Befestigung mittels wassergebundenen Decken anzuführen. Dies bedeutet, dass Schotterdecken mit sehr geringem Korndurchmesser und hohem Feinanteil aufgewalzt werden. Eine gewisse Wasserdurchlässigkeit sowie eine erhöhte Feuchtigkeit und damit geringere Aufheizung der Böden würde die Barrierewirkung deutlich verringern. Eine solche Befestigung wird gemäß Literatur und Beobachtung immer wieder für Radwege verwendet. Beispiele werden genannt der Radweg im Bereich ** oder im Bereich **. Objektiv ist ein derartiger Belag mittels wassergebundener Decke billiger als eine Asphaltierung, hier bedarf jedoch eines höheren Wartungsaufwandes. Im guten Zustand kann er allenfalls mit höherer Geschwindigkeit befahren werden. Allerdings ist die Bremswirkung bei hohen Geschwindigkeiten deutlich herabgesetzt. Eine Aspaltierung bedeutet neben der Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse an der Bodenoberfläche (höhere Temperatur, Trockenheit) auch eine Versiegelung des Bodens. Aus der Fachliteratur aber auch aus der Beobachtung des Naturkundlers ergibt sich das beispielsweise für den Laufkäfer, Spinnen etc (in MADER et al. 1988) eine Asphaltdecke als weitaus stärkere ökologische Barriere zu betrachten ist, als dies bei einem Schotterweg gegeben ist. Zudem profitieren zum Beispiel Vögel von Schmutzflächen auf Schotterwegen, da sie Lehm für den Nestbau entnehmen können. Die nicht im Auwald gelegenen Bereiche der geplanten Asphaltierungsstrecke (Baulos Begin bis ca. km 1,800 und km 2,150 bis Baulos Ende) werden durch eine Asphaltierung in ihrer Fähigkeit, einen geeigneten Lebensraum darzustellen zwar ebenfalls deutlich beschnitten (siehe Argumente oben) sie stellen aber nicht mehr zusätzliche und ausschließliche Barrieren im Gesamtgefüge dar. Ähnliche Barrieren bestehen nämlich in Form einer ca. 2 m hohen Zyklopenmauer von ca. km 2,150 bis Baulos Ende einerseits und in Form einer Bahntrasse mit Gleisschotter von km 1,700 bis ca. km 1,800 andererseits. Diese baulichen Gegebenheiten bewirken derzeit schon eine Barrierewirkung, die jener von Asphaltierungen sehr nahe kommt. In Bezug auf Erholungswert und Landschaftsbild stellt einer Asphaltierung in Gesamtschau der derzeitigen Nutzung eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zu einem Schotterweg dar. Es ist bei Verwirklichung des Projektes von mittelmäßig starken Beeintächtigungen auszugehen. Diese Mittelmäßigkeit wird damit begründet, dass bereits derzeit (Zeitpunkt der Begehung) von einer Vorbelastung durch den Schotterweg auf dem Damm ausgegangen werden muss (deshalb nicht stark), dass aber im Vergleich zu bisher von einer zusätzlichen Beeinträchtigung ausgegangen wird. Eine Asphaltierung bringt eine Vereinheitlichung des Erlebniswertes mit sich, weil sich dadurch einerseits wenig strukturierte Linien und Flächen ergeben, die ihrerseits wiederum von geringem landschaftsästhetischem Wert sind. Andererseits ergeben sich aber auch für den Wanderer – immerhin ist der gesamte Abschnitt als international anerkannter M-Weg und Rundwanderweg ausgeschildert – eine deutlich geringere Erlebbarkeit der Umgebung und eine gewisse Eintönigkeit des Bewanderns. Asphaltflächen ermüden Beine und Füße rascher als auf Schotterwegen. Eine Ermündung tritt auch für das Auge deutlich rascher auf. Es geht ein nicht zu vernachlässigender Teil des derzeitigen Erholungswertes nämlich jener für Wanderer und Jogger zu einem großen Teil verloren. Eine Verbesserung der Erholungswirkung wird für rasch fahrende Radfahrer gegeben sein. Diesen naturkundefachlichen Feststellungen steht gegenüber, dass ein Asphaltweg aus straßenbautechnischer Sicht robuster und sicherer ist, als ein wassergebundener Mineralweg. Gerade bei starken Regen werden wassergebundene Mineraldecken stark aufgeweicht. Baumaschinen können derartig stark aufgeweichte wassergebundene Mineraldecken nicht befahren. Der beantragte Weg dient aber nicht nur
  5. einem Radweg. Sonder
  6. der Bedienung von Trendsportarten (Inlineskating) und
  7. der Bewirtschaftung durch die Bundesstraßenbauverwaltung für die Betreuung des Ufers in diesem Fall der Betreuung der Uferschutzwasserdämme. Ein wassergebundener Mineralweg kann zudem nur zur Sommerzeit ausgebessert oder ausgetauscht werden im Gegensatz zu einer Asphaltdecke, die 50 Jahre Bestand haben kann. Die technischen Richtlinien für Radwege sehen eine möglichst ebenflächige und griffige Oberflächen der Decke vor (Rvs. 03.02.13). Die Rvs 03.02.13 gilt auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene und wird im Zusammenwirken mit dem Bundesmnisterium für Verkehr, Innovation und Technologie der ASFINAG und der Landesbaudirektionen für verbindlich erklärt. Stellt man diese zu bedienenden Zwecke des beantragten Weges den mittelstarken Beeinträchtigungen insbesondere im Bereich des Auwaldes entgegen, so überwiegen die öffentlichen Interessen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit sowie der Verkehrssicherheit gegenüber jenen und Erhaltung des Schotterweges oder der Schaffung einer Minerladecke. Die sogenannte Barrierewirkung relativiert sich dadurch, dass im betroffenen Bereich bereits eine starke Vorbelastung (Bahntrasse, landwirtschaftliche Intensivfläche) gegeben ist. Insgesamt kann daher die Überlegung der belangten Behörde, die öffentlichen Interessen würden stärker für die Asphaltierung des Bereiches km 1,700 bis km 2,614 überwiegen, nachvollzogen werden. Die Beschwerde des Landesumweltanwaltes ist daher abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.16.2565.8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.