← Österreich

LVwG-2016/20/1769-9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/1769-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache des Herrn AA und der Frau BB, beide Adresse1, Z, beide vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse2, aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.06.2016, Zahl ***, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.05.2017 Zahl ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung behoben.
  2. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.05.2017, Zahl ***, wurde den Beschwerdeführern nach § 12 iVm §§ 8,9,10 und 11 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 (TVAG) sowie mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 12.03.2015, für ein bewilligtes Bauvorhaben (Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes) ein Erschließungsbeitrag in der Höhe vonEuro 1.568,65 vorgeschrieben. Laut Begründung errechnet sich dieser Beitrag nach § 9 Abs 1 TVAG 2011 aus der Summe von Bauplatzteil und Baumasseteil. Da am 17.06.2015 mit der Bauausführung begonnen worden sei, sei der Erschließungsbeitrag gemäß § 12 Abs 3 TVAG vorzuschreiben gewesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.05.2017, Zahl ***, wurde den Beschwerdeführern nach Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraphen 8,,9,10 und 11 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 (TVAG) sowie mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 12.03.2015, für ein bewilligtes Bauvorhaben (Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes) ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von, Euro 1.568,65 vorgeschrieben. Laut Begründung errechnet sich dieser Beitrag nach Paragraph 9, Absatz eins, TVAG 2011 aus der Summe von Bauplatzteil und Baumasseteil. Da am 17.06.2015 mit der Bauausführung begonnen worden sei, sei der Erschließungsbeitrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, TVAG vorzuschreiben gewesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 01.06.2016 eine als Berufung bezeichnete Beschwerde und brachten zusammengefasst vor, dass das gegenständliche Carport ein überdecktes Gebäude sei und nicht eine allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage. Die gesamten Seitenflächen des Carports würden 110,48 m² betragen, davon seien 46,40 m² (=42 %) umschlossen und 64,08m² offen (=58 %). Daher würde laut den Bestimmungen des TVAG 2011 § 2 Abs 3 nicht zutreffen und die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages sei zu „stoppen“. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 01.06.2016 eine als Berufung bezeichnete Beschwerde und brachten zusammengefasst vor, dass das gegenständliche Carport ein überdecktes Gebäude sei und nicht eine allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage. Die gesamten Seitenflächen des Carports würden 110,48 m² betragen, davon seien 46,40 m² (=42 %) umschlossen und 64,08m² offen (=58 %). Daher würde laut den Bestimmungen des TVAG 2011 Paragraph 2, Absatz 3, nicht zutreffen und die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages sei zu „stoppen“. Mit einer Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde die Beschwerde am 22.06.2016 mit der Zahl *** als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass bei der Begriffsbestimmung „allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen“ gemäß § 2 Abs 3 des TVAG 2011 nicht auf die verbauten Seitenflächen, sondern auf die Umschließung der überdeckten Fläche der baulichen Anlage abzustellen sei. Durch das erweiterte Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass die überbaute Fläche des überdachten Autoabstellplatzes 64,39 m² betrage. Die Verhältnisberechnung ergebe eine Umschließung von 72,9 % sowie einen frei zugänglichen Anteil von 27,1 %. Die Auslegung des Begriffes „überwiegend umschlossene bauliche Anlage“ des § 2 Abs 3 TVAG 2011 führe dazu, dass wenn 51% oder mehr einer überdeckten Fläche nach den Seiten hin nicht oder zumindest nicht ohne Veränderung der natürlichen Körperhaltung verlassen werden können, von einer „überwiegend umschlossenen baulichen Anlage“ auszugehen sei. Da auch die direkt anschließende Garagenaußenwand bzw die Grundstückseinfriedung (Gartenmauer) eine Höhe von 50 cm bis 80 cm aufweisen würden und somit der Autoabstellplatz nicht ohne Veränderung der natürlichen Körperhaltung verlassen bzw betreten werden könne, sei hierbei von einer überwiegend umschlossenen baulichen Anlage gemäß § 2 Abs 3 TVAG 2011 auszugehen.Mit einer Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde die Beschwerde am 22.06.2016 mit der Zahl *** als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass bei der Begriffsbestimmung „allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen“ gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des TVAG 2011 nicht auf die verbauten Seitenflächen, sondern auf die Umschließung der überdeckten Fläche der baulichen Anlage abzustellen sei. Durch das erweiterte Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass die überbaute Fläche des überdachten Autoabstellplatzes 64,39 m² betrage. Die Verhältnisberechnung ergebe eine Umschließung von 72,9 % sowie einen frei zugänglichen Anteil von 27,1 %. Die Auslegung des Begriffes „überwiegend umschlossene bauliche Anlage“ des Paragraph 2, Absatz 3, TVAG 2011 führe dazu, dass wenn 51% oder mehr einer überdeckten Fläche nach den Seiten hin nicht oder zumindest nicht ohne Veränderung der natürlichen Körperhaltung verlassen werden können, von einer „überwiegend umschlossenen baulichen Anlage“ auszugehen sei. Da auch die direkt anschließende Garagenaußenwand bzw die Grundstückseinfriedung (Gartenmauer) eine Höhe von 50 cm bis 80 cm aufweisen würden und somit der Autoabstellplatz nicht ohne Veränderung der natürlichen Körperhaltung verlassen bzw betreten werden könne, sei hierbei von einer überwiegend umschlossenen baulichen Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz 3, TVAG 2011 auszugehen. Am 13.07.2016 wurde durch die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein Vorlageantrag bzw ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Ergänzend zur Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde bei dem Carport nicht um ein Gebäude im Sinne der TBO bzw des TVAG handle. Weder betrage die Umschließung 72,9 % noch wäre von der belangten Behörde bei deren Berechnung die anschließende Garagenaußenwand sowie die Grundstückseinfriedung (Gartenmauer) heranzuziehen gewesen. Diese seien jeweils keine Bestandteile des Carports. Jedenfalls kein Teil sei die Grundstückseinfriedung (Gartenmauer), da diese bereits seit 33 Jahren bestehe und seitdem keine baulichen Maßnahmen an ihr getroffen worden wären. Auch sei die Höhe der Grundstückseinfriedung wesentlich geringer als 80cm. Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, so wären auch bauliche Anlagen oder Grundstückseinfriedungen auf Nachbargrundstücken in die Berechnung der Umschließung miteinzubeziehen gewesen. Selbst unter Einbeziehung der Gartenmauer liege die Umschließung unter 50 %. Es sei auch der Bauakt, der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liege (***) zu beachten, denn hier sei die Bewilligung für das Carport erteilt worden. Im Bauverfahren habe es sich nur um diesen Zubau gehandelt. Daher würden die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nicht vorliegen. Zudem sei die Gartenmauer nicht als Umschließung zu werten, da sie nur eine Höhe von 50 cm bis 80 cm habe und daher leicht überstiegen werden könne. Zudem sei weder in der TBO noch im TVAG normiert, dass eine Umschließung nur dann vorliege, wenn ein Verlassen nicht ohne Veränderung der natürlichen Körperhaltung möglich wäre. Der Begriff Umschließung sei von der Behörde falsch ausgelegt worden. Die Beschwerdeführer beantragten daher ihre Einvernahme, die Einholung des Bauaktes (***) des Bürgermeisters der Gemeinde Z, die Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Bauwesen. Am 01.08.2016 erstatte die Abgabenbehörde dazu einen Vorlagebericht und führte im Wesentlichen aus, dass der Begriff „überwiegend umschlossene bauliche Anlagen“ von der Behörde so ausgelegt werde, dass eine solche dann vorliege, wenn 51 % oder mehr einer überdeckten Fläche nach den Seiten hin nicht oder zumindest nicht ohne einer Veränderung der natürlichen Körperhaltung verlassen werden könnten. Die überbaute Fläche sei laut erfolgtem Lokalaugenschein vom 30.05.2016 auf einer Länge von 15 lfm mit einer Grundstückseinfriedung und auf eine Länge von 7,68 lfm mit der Außenwand umschlossen. Frei zugänglich sei der überdachte Autoabstellplatz auf einer Länge von 8,75 lfm. Die Verhältnisberechnung ergebe somit eine Umschließung von 72,9 %. Es sei somit zusammengefasst von einer „überwiegend umschlossenen baulichen Anlage“ nach § 2 Abs 3 TVAG 2011 auszugehen.Am 01.08.2016 erstatte die Abgabenbehörde dazu einen Vorlagebericht und führte im Wesentlichen aus, dass der Begriff „überwiegend umschlossene bauliche Anlagen“ von der Behörde so ausgelegt werde, dass eine solche dann vorliege, wenn 51 % oder mehr einer überdeckten Fläche nach den Seiten hin nicht oder zumindest nicht ohne einer Veränderung der natürlichen Körperhaltung verlassen werden könnten. Die überbaute Fläche sei laut erfolgtem Lokalaugenschein vom 30.05.2016 auf einer Länge von 15 lfm mit einer Grundstückseinfriedung und auf eine Länge von 7,68 lfm mit der Außenwand umschlossen. Frei zugänglich sei der überdachte Autoabstellplatz auf einer Länge von 8,75 lfm. Die Verhältnisberechnung ergebe somit eine Umschließung von 72,9 %. Es sei somit zusammengefasst von einer „überwiegend umschlossenen baulichen Anlage“ nach Paragraph 2, Absatz 3, TVAG 2011 auszugehen. Am 19.10.2016 wurde durch den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes ein Gutachten beim hochbautechnischen Amtssachverständigen CC in Auftrag gegeben, um die Frage zu klären, inwieweit das gegenständliche Carport tatsächlich als umschlossen zu werten ist. In der Folge erstattete der Amtssachverständige ein mit 03.12.2016 datiertes Gutachten. In diesem führte er zusammengefasst aus, dass der überdachte Autoabstellplatz nur zu 48,43 % umschlossen sei, also demnach unter 50 %. Dieser Wert resultiere aus der Gegenüberstellung der Umschließungsflächen und der „offenen“ Flächen im Verhältnis zur gesamten Ansichtsfläche.In der Folge erstattete der Amtssachverständige ein mit 03.12.2016 datiertes Gutachten. In diesem führte er zusammengefasst aus, dass der überdachte Autoabstellplatz nur zu , 48,43 % umschlossen sei, also demnach unter 50 %. Dieser Wert resultiere aus der Gegenüberstellung der Umschließungsflächen und der „offenen“ Flächen im Verhältnis zur gesamten Ansichtsfläche. Den Beschwerdeführern sowie der belangten Behörde wurde in Bezug auf dieses Gutachten Parteiengehör eingeräumt. Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Schreiben vom 12.12.2016 Stellung und führten aus, dass durch das Gutachten nochmals klar werde, dass das Carport nicht zu über 50% umschlossen sei und daher der Beschwerde Folge zu geben sei. Die belangten Behörde verwies darauf, dass sie sich als Abgabenbehörde bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages auf die Ausführungen des Merkblattes 9/2003 (Nr. 43) für die Gemeinden Tirols vom Amt der Tiroler Landesregierung gestützt habe und somit nicht mit den Ausführungen im Gutachten des CC konform gehen könne. Die belangten Behörde verwies darauf, dass sie sich als Abgabenbehörde bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages auf die Ausführungen des Merkblattes 9 aus 2003, (Nr. 43) für die Gemeinden Tirols vom Amt der Tiroler Landesregierung gestützt habe und somit nicht mit den Ausführungen im Gutachten des CC konform gehen könne. Zum Einwand der belangten Behörde nahm der Amtssachverständige auf Nachfrage des erkennenden Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 09.01.2017 nochmals Stellung und führte aus, dass die Berechnungen der Abgabenbehörde nicht aussagekräftig genug seien, um beurteilen zu können, ob es sich um eine überwiegend umschlossene bauliche Anlage handle oder nicht. Die Berechnungen seien lediglich auf den Umfang der baulichen Anlage beschränkt und seien somit nur Gegenüberstellungen von umschlossenen Längenmaßen im Verhältnis zum gesamten Längenmaß vorgenommen worden. In seinem Gutachten seien die Berechnungen auf die Seitenflächen der baulichen Anlage bezogen worden und sei somit eine Bezugnahme von umschlossenen Flächenmaßen im Verhältnis zum gesamten Flächenmaß vorgenommen worden, um ein aussagekräftigeres und nachvollziehbareres Ergebnis zu erzielen, als es durch die bloße Gegenüberstellung von Längenmaßen möglich sei. Ob die von der Abgabenbehörde interpretierte Seitenfläche im Bereich der nördlichen und östlichen Stützmauern als vollständig geschlossene Umschließungsfläche zu werten sei, weil dies nicht ohne „Veränderung der natürlichen Körperhaltung“ verlassen werden könne, sei aus hochbautechnischer Sicht nicht zu beantworten, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handle. Es sei jedoch aus hochbautechnischer Sicht nicht nachvollziehbar, wie die Seitenfläche einer baulichen Anlage, deren freie Fläche ein größeres Ausmaß einnehme als die umschlossene Fläche, als vollständig geschlossen anzusehen sein könne, nur weil diese nicht dazu geeignet sei, ohne „Veränderung der natürlichen Körperhaltung“ durchschritten zu werden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft Gp ***/* KG Z. Dieses Anwesen hat die Anschrift Adresse
  5. Mit Bescheid GZ *** vom 06.05.2015 des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde den Beschwerdeführern der Anbau eines überdachten Autoabstellplatzes auf deren Grundstück bewilligt. Der Baumassenanteil des in Rede stehenden Carports beträgt 205,40 m³ und der Bauplatzanteil 97,09 m². Der Baubeginn des Carports erfolgte am 17.06.2016 wurde dies der Behörde mit diesem Datum mitgeteilt. Die Autoabstellplatz-Überdachung hat eine gesamte Ansichtsfläche von 87,73 m² (=100 %) und eine gesamte offene Fläche von 45,24 m² (=51,57 %). Die gesamte Umschließungsfläche der gegenständlichen Autoabstellplatz-Überdachung beträgt sohin 42,49 m² (=48,43 %). Es ergibt sich daher ein Wert von unter 50 % umschlossener Fläche. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der Gemeinde Z sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Vom erkennenden Gericht wurde auch Einsicht in den Bauakt des Bürgermeisters der Gemeinde Z, Zl ***, genommen, woraus sich die Pläne bzw Maße für das gegenständliche Carport ergeben. Insbesondere ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem nachvollziehbaren Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC sowie seinen weiteren Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 09.01.
  6. Dabei belegte er die Richtigkeit seiner Berechnungsmethode. Er strich heraus, dass er die Berechnungen auf die Seitenflächen der baulichen Anlage bezogen und somit eine Gegenüberstellung von umschlossenen Flächenmaßen zum gesamten Flächenmaß vorgenommen habe, um ein aussagekräftigeres und nachvollziehbareres Ergebnis zu erzielen, als es durch bloße Gegenüberstellung von Längenmaßen möglich sei. Diese Darlegung erscheint überzeugend. Die Verhältnisberechnungsmethode der Abgabenbehörde auf der Grundlage der Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirol 9/2003 (Nr. 43) ist im Gegensatz dazu weit weniger differenziert und kann, wie dies der Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Es war daher vom erkennenden Gericht der Sachverhalt den Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen und das von ihm ermittelte Ergebnis des Ausmaßes der Umschlossenheit zu Grunde zu legen.Die Verhältnisberechnungsmethode der Abgabenbehörde auf der Grundlage der Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirol 9 aus 2003, (Nr. 43) ist im Gegensatz dazu weit weniger differenziert und kann, wie dies der Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Es war daher vom erkennenden Gericht der Sachverhalt den Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen und das von ihm ermittelte Ergebnis des Ausmaßes der Umschlossenheit zu Grunde zu legen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58/2011 idF LGBl.Nr. 130/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl.Nr 58 aus 2011, in der Fassung LGBl.Nr. 130 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen

(2)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie a) der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen, …..
(3)Der Baumassenanteil ist
  1. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes, (…) V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages für einen neu gebauten Carport. Entscheidungswesentlich ist, ob es sich bei diesem Carport um ein Gebäude iSd § 2 Abs 3 TVAG handelt. Nach dieser Bestimmung sind Gebäude in erster Linie (der Tiroler Bauordnung unterliegende) überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. In Bezug auf den von den Beschwerdeführern errichteten Carport war zu klären, ob es sich dabei um eine allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage handelt. Im gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages für einen neu gebauten Carport. Entscheidungswesentlich ist, ob es sich bei diesem Carport um ein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz 3, TVAG handelt. Nach dieser Bestimmung sind Gebäude in erster Linie (der Tiroler Bauordnung unterliegende) überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. In Bezug auf den von den Beschwerdeführern errichteten Carport war zu klären, ob es sich dabei um eine allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführte, ist eine bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, dann ein Gebäude, wenn sie überwiegend (also mehr als zur Hälfte) "umschlossen" ist. (vgl VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0010).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführte, ist eine bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, dann ein Gebäude, wenn sie überwiegend (also mehr als zur Hälfte) "umschlossen" ist. vergleiche VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0010). Ob ein Raum allseits ober überwiegend umschlossen ist, ist nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach- und Bodenflächen (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/16/0071). Es begegnet keinen höchstgerichtlichen Bedenken, wenn neben den geschlossenen Seiten bei der Berechnung der Umschließungsflächen auch Streben und Stützkonstruktionen mitberücksichtigt werden (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152).Ob ein Raum allseits ober überwiegend umschlossen ist, ist nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach- und Bodenflächen (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/16/0071). Es begegnet keinen höchstgerichtlichen Bedenken, wenn neben den geschlossenen Seiten bei der Berechnung der Umschließungsflächen auch Streben und Stützkonstruktionen mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Die belangte Behörde verweist in ihren Ausführungen auf das Merkblatt für die Gemeinden Tirols 9/2003 (Nr. 43), wonach von überwiegend umschlossenen baulichen Anlagen immer dann gesprochen werden könne, wenn 51% oder mehr einer überdeckten Fläche nach den Seiten hin nicht oder zumindest nicht ohne eine Veränderung der natürlichen Körperhaltung verlassen werden könnten. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass den (aus dem Jahre 2003 stammenden) Ausführungen im Merkblatt, die als Orientierungshilfe für die Gemeinden dienen mögen, keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zukommt. Die im Merkblatt angeführte Berechnungsmethode findet auch keinen Rückhalt in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben erwähnten Erkenntnisse).Die belangte Behörde verweist in ihren Ausführungen auf das Merkblatt für die Gemeinden Tirols 9 aus 2003, (Nr. 43), wonach von überwiegend umschlossenen baulichen Anlagen immer dann gesprochen werden könne, wenn 51% oder mehr einer überdeckten Fläche nach den Seiten hin nicht oder zumindest nicht ohne eine Veränderung der natürlichen Körperhaltung verlassen werden könnten. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass den (aus dem Jahre 2003 stammenden) Ausführungen im Merkblatt, die als Orientierungshilfe für die Gemeinden dienen mögen, keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zukommt. Die im Merkblatt angeführte Berechnungsmethode findet auch keinen Rückhalt in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben erwähnten Erkenntnisse). Die Frage der Umschlossenheit einer baulichen Anlage ist in sachgerechter Weise zu lösen. Das von der Abgabenbehörde ins Treffen geführte Kriterium, wonach es darauf ankommt, ob eine bauliche Anlage nicht oder zumindest nicht ohne Veränderung der natürlichen Körperhaltung verlassen werden kann, trägt diesem Erfordernis nicht ausreichend Rechnung. So stellt sich zunächst etwa die Frage, ab wann von einer Veränderung der Körperhaltung gesprochen werden kann. Wenn man davon ausgeht, dass bereits eine wenige cm hohe Grundstückseinfriedung beim Übersteigen zu einer Veränderung der Körperhaltung führt, würde diese bei der Einbeziehung in die Berechnung eine Umschlossenheit indizieren, obwohl eine umfassendere Betrachtungsweise, bei der eine Gegenüberstellung von umschlossenen und nicht umschlossenen Flächen erfolgt, eine solche ausschließen kann. Bei der vom Amtssachverständigen angewandten Methode wurde der flächenmäßige Anteil der Umschließungsbauteile herausgerechnet und wurden die umschlossenen Flächenmaße den gesamten Flächenmaßen gegenübergestellt. Diese Berechnung stellt sich als ausreichend detailliert und sachgerecht dar. Sie entspricht jener Vorgangsweise, die das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits in seinem Erkenntnis vom 04.05.2016, Zahl 2015/12/2002-14, bei der Beurteilung der Umschlossenheit einer Lagerhalle als zuverlässig und geeignet beurteilte und die vom VwGH im Erk vom 05.09.2016, Ra 2016/16/0071, uHa das Erk vom 12.12.2013, 2013/06/0152, nicht beanstandet wurde. Die vom Amtssachverständigen herangezogene Berechnungsmethode ist daher eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Umschlossenheit des im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Carports. Auf Basis dieser Berechnung wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen ermittelt, dass der Carport nur zu 48,43 % umschlossen ist. Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs 3 TVAG 2011) sowie der angeführten Rechtsprechung des VwGH, kann bei dem in Rede stehenden Carport nicht von einer vollständig oder überwiegend umschlossenen baulichen Anlage gesprochen werden. Somit liegt kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAG 2011 vor. Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages durch die Abgabenbehörde erfolgte daher zu Unrecht.Auf Basis dieser Berechnung wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen ermittelt, dass der Carport nur zu 48,43 % umschlossen ist. Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 2, Absatz 3, TVAG 2011) sowie der angeführten Rechtsprechung des VwGH, kann bei dem in Rede stehenden Carport nicht von einer vollständig oder überwiegend umschlossenen baulichen Anlage gesprochen werden. Somit liegt kein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAG 2011 vor. Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages durch die Abgabenbehörde erfolgte daher zu Unrecht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall im Wesentlichen nur rechtliche Fragen zu klären waren. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Des Weiteren wurde von Seiten der Beschwerdeführer im Schreiben von 19.12.2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die Verhandlung konnte aufgrund dessen entfallen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall im Wesentlichen nur rechtliche Fragen zu klären waren. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Des Weiteren wurde von Seiten der Beschwerdeführer im Schreiben von 19.12.2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die Verhandlung konnte aufgrund dessen entfallen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.1769.9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.