GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 90,00, zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 90,00, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „AA ist als Organ einer Agrargemeinschaft, nämlich als Mitglied des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, in der Ausschusssitzung am 04.06.2016 seiner Verpflichtung
2 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI. ****1) nicht nachgekommen, indem er vor der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6. (Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
2 TFLG 1996) die Ausschusssitzung verlassen hat und „AA ist als Organ einer Agrargemeinschaft, nämlich als Mitglied des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, in der Ausschusssitzung am 04.06.2016 seiner Verpflichtung
Paragraphen 12 und 19 Absatz 2, der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI. ****1) nicht nachgekommen, indem er vor der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6. (Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996) die Ausschusssitzung verlassen hat und hat dadurch nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen: § 85 Abs. 4 TFLG 1996 LGBI. 74/1996 idF. LGBI.70/2016 iVm. § 36g Abs. 2 TFLG 1996 iVm. §§ 12 und 19 Abs. 2 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI, ****1)Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 LGBI. 74 aus 1996, in der Fassung LGBI.70 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraphen 12 und 19 Absatz 2, der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI, ****1) Hierüber wird gegen ihn
4 TFLG 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- verhängt.
Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 45,-- zu bezahlen.
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 45,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 495,--.“ Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Als Mitglied des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z, habe ich bei der am 04.06.2016 im Gemeindeamt Z abgehaltenen Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z nach Tagesordnungspunkt 6. (Vortrag des Schreibens der Agrarbehörde, ****2 vom 11.05.2016) die Sitzung für einen Toilettengang und eine kurze Rauchpause verlassen. Nach meiner Rückkehr in den Sitzungsraum war die Ausschusssitzung beendet. Die belangte Behörde wirft mir vor, in der Ausschusssitzung am 04.06.2016 meiner Verpflichtung
2 der Satzung der Agrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI, ****3) nicht nachgekommen zu sein, indem ich vor der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 (Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
2 TFLG 1996) die Ausschusssitzung verlassen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs.4 TFLG 1996 LGBI. 7411996 idF. LGB1.70/2016 iVm. § 369 Abs.2 TFLG 1996 iVm. §§ 12 und 19 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI, ****5) begangen hätte. Die belangte Behörde wirft mir vor, in der Ausschusssitzung am 04.06.2016 meiner Verpflichtung
Paragraphen 12 und 19 Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI, ****3) nicht nachgekommen zu sein, indem ich vor der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 (Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996) die Ausschusssitzung verlassen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 LGBI. 7411996 in der Fassung LGB1.70 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 369, Absatz 2, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraphen 12 und 19 Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI, ****5) begangen hätte. Hierüber wird gegen mich
4 TFLG 1996 eine Geldstrafe Höhe von € 450,- verhängt.Hierüber wird gegen mich
Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 eine Geldstrafe Höhe von € 450,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 45,- zu bezahlen.
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 45,- zu bezahlen. Begründung Die Anschuldigung, dass ich meiner Verpflichtung als gewähltes Mitglied des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z bei der Ausschusssitzung am 04.06.2016 nicht nachgekommen sei und dadurch ein Vergehen
4 TFLG 1996 begangen zu haben ist haltlos.Die Anschuldigung, dass ich meiner Verpflichtung als gewähltes Mitglied des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z bei der Ausschusssitzung am 04.06.2016 nicht nachgekommen sei und dadurch ein Vergehen
Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 begangen zu haben ist haltlos. 1) Habe ich nicht vor Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt verlassen, sondern nach Vortrag des Schreibens der Agrarbehörde, ****2 vom 11.05.2016, wie in der Tagesordnung der Einladung vom 27.05.2016 angekündigt. 2) Wurde kein Abschluss eines Abrechnungskontos
den Bestimmungen des § 36g Abs. 2 zur Beschlussfassung vorgelegt bzw. wäre eine Beschlussfassung hierüber gar nicht möglich gewesen, weil nach der Tagesordnung nicht vorgesehen.2) Wurde kein Abschluss eines Abrechnungskontos
den Bestimmungen des Paragraph 36 g, Absatz 2, zur Beschlussfassung vorgelegt bzw. wäre eine Beschlussfassung hierüber gar nicht möglich gewesen, weil nach der Tagesordnung nicht vorgesehen. 3) Bezieht sich die belangte Behörde auf einen Protokollentwurf der Ausschusssitzung der AG-Z vom 04.06.2016 der von den Ausschussmitgliedern auf Grund teilweise unrichtiger Ausführungen zu Tagesordnungspunkt 6 nicht genehmigt und unterzeichnet wurde. Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht Tirol den ANTRAG Das Verwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis vom 07.11.2016 ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Schreiben der Abteilung Agrargemeinschaften vom 11.05.2016, Zl ****4, wurde der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z letztmalig aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2015 vollständig ausgefüllt bis spätestens Dienstag, den 31.05.2016 vorzulegen. In dem Schreiben wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten an die Agrarbehörde auch dann zu erfolgen hat, wenn im entsprechenden Wirtschaftsjahr keine Zahlungsflüsse stattgefunden haben. In diesem Fall ist der Agrarbehörde eine Leermeldung zu übermitteln, welche zuvor vom zuständigen Organ beschlossen wurde. Eine Leermeldung ist eindeutig als solche erkenntlich zu machen. Dies kann durch das Ausfüllen der Zahlenfelder mit dem Wert Null, bzw durch die Titulierung „Leermeldung“ erfolgen. Die Leermeldung hat auf jeden Fall das Datum der Beschlussfassung, sowie die Unterschrift des Obmannes zu enthalten. Am 04.06.2016 fand im Gemeindeamt Z eine Ausschusssitzung der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Z statt. Auf der Tagesordnung stand unter Punkt 6 Folgendes: „Vortrag des Schreibens der Agrarbehörde, ****4 (Mahnung) vom 11.05.2016“. Als Tagesordnungspunkt 7 war Allfälliges vorgesehen. Aus dem der Agrarbehörde vorliegenden Protokoll zur Ausschusssitzung vom 04.06.2016 ergibt sich zu Punkt
März eines jeden Jahres den für das jeweils abgeschlossene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Agrarbehörde vorzulegen. Bei der Agrargemeinschaft Z handelt es sich um eine solche auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und finden sohin die Bestimmungen des zweiten Unterabschnittes des zweiten Hauptstückes des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 Anwendung.
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 ist die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z verpflichtet, bis 31. März eines jeden Jahres den für das jeweils abgeschlossene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Agrarbehörde vorzulegen. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt, wurde der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit Schreiben der Agrarbehörde vom 11.05.2016, Zl ****4 aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2015 vorzulegen. Aus der Einladung zur Ausschusssitzung vom 04.06.2016 geht hervor, dass unter Tagesordnungspunkt 6 der Vortrag des Schreibens der Agrarbehörde vom 11.05.2016 gestanden ist. Dass es einer Beschlussfassung bedarf, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein, da dieser Tagesordnungspunkt vor dem TO-Punkt „Allfälliges“ gestanden ist. Überdies ergibt sich die Notwendigkeit einer Beschlussfassung aus dem Inhalt des vorgelesenen Schreibens der Agrarbehörde. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat der Obmann das gegenständliche Schreiben der Agrarbehörde vom 11.05.2016 zu Tagesordnungspunkt 6 der Ausschusssitzung vom 04.06.2016 vollständig vorgelesen. Aus dem Protokoll zur Ausschusssitzung geht jedoch hervor, dass die Ausschussmitglieder nach dem Vorlesen des gegenständlichen Schreibens die Sitzung kommentarlos verlassen haben und mangels Beschlussfähigkeit der von der Agrarbehörde geforderte Beschluss über den Abschluss nicht rechtmäßig gefasst werden konnte. Ebenfalls als Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beschwerdeführer an der Sitzung des Ausschusses vom 04.06.2016 teilgenommen hat und nach dem Vortrag des gegenständlichen Schreibens der Agrarbehörde vom 11.05.2016 die Ausschusssitzung verlassen hat, und damit auch dazu beigetragen hat, dass eine Beschlussfassung wie von der Agrarbehörde gefordert, nicht mehr möglich war. Der Beschwerdeführer ist sohin seiner Verpflichtung als gewähltes Mitglied des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z nicht nachgekommen, da er an der zu Tagesordnungspunkt 6 erforderlichen Beschlussfassung über den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer iSd § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Konkrete Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Mit seinem Vorbringen in der Beschwerde bzw seinem Vorbringen anlässlich der Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.01.2017 ist für den Beschwerdeführer nicht zu gewinnen und können ihn nicht von seinem Verschulden befreien. Denn wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nur die Toilette aufsuchen wollen, hätte er beim Obmann um eine Sitzungsunterbrechung bitten können und nach dieser Unterbrechung hätte die Sitzung fortgesetzt werden können und wäre es dementsprechend zu einer Beschlussfassung gekommen. Da der Beschwerdeführer nach dem Aufsuchen der Toilette dann auch noch eine Zigarette geraucht hat und somit keine Sitzungsunterbrechung beantragt hat, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (Paragraph 5, Absatz eins, VStG) ausreicht. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer iSd Paragraph 5, VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Konkrete Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Mit seinem Vorbringen in der Beschwerde bzw seinem Vorbringen anlässlich der Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.01.2017 ist für den Beschwerdeführer nicht zu gewinnen und können ihn nicht von seinem Verschulden befreien. Denn wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nur die Toilette aufsuchen wollen, hätte er beim Obmann um eine Sitzungsunterbrechung bitten können und nach dieser Unterbrechung hätte die Sitzung fortgesetzt werden können und wäre es dementsprechend zu einer Beschlussfassung gekommen. Da der Beschwerdeführer nach dem Aufsuchen der Toilette dann auch noch eine Zigarette geraucht hat und somit keine Sitzungsunterbrechung beantragt hat, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die übertretene Norm sicherstellen soll, dass durch Vorlage des Voranschlages und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Beschlussfassung darüber sicherstellen soll, dass eine ordentliche Wirtschaftsführung ermöglicht wird. Erschwerungsgründe lagen keine vor, die bisherige Unbescholtenheit war als mildernd zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 Angaben gemacht. Demnach besitzt er einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb mit knapp über 2 ha landwirtschaftlichen Flächen und 4,2 ha Wald. Außerdem ist er als Teilzeitkraft als Verkäufer beschäftigt, hat aber über sein monatliches Einkommen keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Da hinsichtlich des Einkommens vom Beschwerdeführer keine Angaben gemacht wurden, war daher eine Einschätzung der Einkommensverhältnisse wie auch der Vermögensverhältnisse vorzunehmen und konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftliches Verhältnissen ausgegangen werden. In Anbetracht des nach § 85 Abs 4 TFLG 1996 normierten Strafrahmens von bis zu Euro 4.500,00, sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich unter Zugrundelegung von fahrlässigem Verhalten, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 schuld- und tatangemessen und bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisses keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 Angaben gemacht. Demnach besitzt er einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb mit knapp über 2 ha landwirtschaftlichen Flächen und 4,2 ha Wald. Außerdem ist er als Teilzeitkraft als Verkäufer beschäftigt, hat aber über sein monatliches Einkommen keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Da hinsichtlich des Einkommens vom Beschwerdeführer keine Angaben gemacht wurden, war daher eine Einschätzung der Einkommensverhältnisse wie auch der Vermögensverhältnisse vorzunehmen und konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftliches Verhältnissen ausgegangen werden. In Anbetracht des nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 normierten Strafrahmens von bis zu Euro 4.500,00, sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich unter Zugrundelegung von fahrlässigem Verhalten, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 schuld- und tatangemessen und bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisses keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.2677.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.