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{'item': 'LVwG-2016/33/2677-2'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§§ 12§ 36g§ 85§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/33/2677-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 90,00, zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 90,00, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „AA ist als Organ einer Agrargemeinschaft, nämlich als Mitglied des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, in der Ausschusssitzung am 04.06.2016 seiner Verpflichtung

§§ 12und 19 Abs.

2 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI. ****1) nicht nachgekommen, indem er vor der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6. (Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten

§ 36gAbs.

2 TFLG 1996) die Ausschusssitzung verlassen hat und „AA ist als Organ einer Agrargemeinschaft, nämlich als Mitglied des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, in der Ausschusssitzung am 04.06.2016 seiner Verpflichtung

Paragraphen 12 und 19 Absatz 2, der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI. ****1) nicht nachgekommen, indem er vor der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6. (Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten

Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996) die Ausschusssitzung verlassen hat und hat dadurch nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen: § 85 Abs. 4 TFLG 1996 LGBI. 74/1996 idF. LGBI.70/2016 iVm. § 36g Abs. 2 TFLG 1996 iVm. §§ 12 und 19 Abs. 2 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI, ****1)Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 LGBI. 74 aus 1996, in der Fassung LGBI.70 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraphen 12 und 19 Absatz 2, der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI, ****1) Hierüber wird gegen ihn

§ 85Abs.

4 TFLG 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- verhängt.

Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden.

§ 64

Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 45,-- zu bezahlen.

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 45,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 495,--.“ Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Als Mitglied des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z, habe ich bei der am 04.06.2016 im Gemeindeamt Z abgehaltenen Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Z nach Tagesordnungspunkt 6. (Vortrag des Schreibens der Agrarbehörde, ****2 vom 11.05.2016) die Sitzung für einen Toilettengang und eine kurze Rauchpause verlassen. Nach meiner Rückkehr in den Sitzungsraum war die Ausschusssitzung beendet. Die belangte Behörde wirft mir vor, in der Ausschusssitzung am 04.06.2016 meiner Verpflichtung

§§ 12und 19 Abs.

2 der Satzung der Agrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI, ****3) nicht nachgekommen zu sein, indem ich vor der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 (Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten

§ 36gAbs.

2 TFLG 1996) die Ausschusssitzung verlassen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs.4 TFLG 1996 LGBI. 7411996 idF. LGB1.70/2016 iVm. § 369 Abs.2 TFLG 1996 iVm. §§ 12 und 19 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI, ****5) begangen hätte. Die belangte Behörde wirft mir vor, in der Ausschusssitzung am 04.06.2016 meiner Verpflichtung

Paragraphen 12 und 19 Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI, ****3) nicht nachgekommen zu sein, indem ich vor der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 (Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten

Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996) die Ausschusssitzung verlassen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 LGBI. 7411996 in der Fassung LGB1.70 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 369, Absatz 2, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraphen 12 und 19 Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft Z (Bescheid vom 15.04.1970, ZI, ****5) begangen hätte. Hierüber wird gegen mich

§ 85Abs.

4 TFLG 1996 eine Geldstrafe Höhe von € 450,- verhängt.Hierüber wird gegen mich

Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 eine Geldstrafe Höhe von € 450,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden.

§ 64

Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 45,- zu bezahlen.

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 45,- zu bezahlen. Begründung Die Anschuldigung, dass ich meiner Verpflichtung als gewähltes Mitglied des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z bei der Ausschusssitzung am 04.06.2016 nicht nachgekommen sei und dadurch ein Vergehen

§ 85Abs.

4 TFLG 1996 begangen zu haben ist haltlos.Die Anschuldigung, dass ich meiner Verpflichtung als gewähltes Mitglied des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z bei der Ausschusssitzung am 04.06.2016 nicht nachgekommen sei und dadurch ein Vergehen

Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 begangen zu haben ist haltlos. 1) Habe ich nicht vor Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt verlassen, sondern nach Vortrag des Schreibens der Agrarbehörde, ****2 vom 11.05.2016, wie in der Tagesordnung der Einladung vom 27.05.2016 angekündigt. 2) Wurde kein Abschluss eines Abrechnungskontos

den Bestimmungen des § 36g Abs. 2 zur Beschlussfassung vorgelegt bzw. wäre eine Beschlussfassung hierüber gar nicht möglich gewesen, weil nach der Tagesordnung nicht vorgesehen.2) Wurde kein Abschluss eines Abrechnungskontos

den Bestimmungen des Paragraph 36 g, Absatz 2, zur Beschlussfassung vorgelegt bzw. wäre eine Beschlussfassung hierüber gar nicht möglich gewesen, weil nach der Tagesordnung nicht vorgesehen. 3) Bezieht sich die belangte Behörde auf einen Protokollentwurf der Ausschusssitzung der AG-Z vom 04.06.2016 der von den Ausschussmitgliedern auf Grund teilweise unrichtiger Ausführungen zu Tagesordnungspunkt 6 nicht genehmigt und unterzeichnet wurde. Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht Tirol den ANTRAG Das Verwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis vom 07.11.2016 ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Schreiben der Abteilung Agrargemeinschaften vom 11.05.2016, Zl ****4, wurde der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z letztmalig aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2015 vollständig ausgefüllt bis spätestens Dienstag, den 31.05.2016 vorzulegen. In dem Schreiben wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten an die Agrarbehörde auch dann zu erfolgen hat, wenn im entsprechenden Wirtschaftsjahr keine Zahlungsflüsse stattgefunden haben. In diesem Fall ist der Agrarbehörde eine Leermeldung zu übermitteln, welche zuvor vom zuständigen Organ beschlossen wurde. Eine Leermeldung ist eindeutig als solche erkenntlich zu machen. Dies kann durch das Ausfüllen der Zahlenfelder mit dem Wert Null, bzw durch die Titulierung „Leermeldung“ erfolgen. Die Leermeldung hat auf jeden Fall das Datum der Beschlussfassung, sowie die Unterschrift des Obmannes zu enthalten. Am 04.06.2016 fand im Gemeindeamt Z eine Ausschusssitzung der Gemeindeguts-agrargemeinschaft Z statt. Auf der Tagesordnung stand unter Punkt 6 Folgendes: „Vortrag des Schreibens der Agrarbehörde, ****4 (Mahnung) vom 11.05.2016“. Als Tagesordnungspunkt 7 war Allfälliges vorgesehen. Aus dem der Agrarbehörde vorliegenden Protokoll zur Ausschusssitzung vom 04.06.2016 ergibt sich zu Punkt

  1. Folgendes: „Das Schreiben der Agrarbehörde, ****4 (Mahnung) vom 11.05.2016 wird vom Obmann vorgelesen, daraufhin verlassen die Ausschussmitglieder kommentarlos die Sitzung. Mangels Beschlussfähigkeit kam der mit vorliegendem Schreiben von der Agrarbehörde geforderte Beschluss, über den Abschluss eines nicht existierenden Kontos für das Wirtschaftsjahr 2015, nicht rechtmäßig gefasst werden. Nachdem die Ausschussmitglieder nicht wieder erscheinen endet die Sitzung um 21.55 Uhr.“ Da auch der Beschwerdeführer die Ausschusssitzung vom 04.06.2016 nach Verlesen des Schreibens der Agrarbehörde und vor Beschlussfassung die Sitzung verlassen hat, wurde er mit Schrieben der Agrarbehörde vom 01.09.2016, Zl ****, aufgefordert sich zur Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 4 TFLG 1996 iVm § 36g Abs 2 TFLG 1996 iVm den §§ 12 und 19 Abs 2 der Satzung der Agrargemeinschaft Z zu rechtfertigen.Da auch der Beschwerdeführer die Ausschusssitzung vom 04.06.2016 nach Verlesen des Schreibens der Agrarbehörde und vor Beschlussfassung die Sitzung verlassen hat, wurde er mit Schrieben der Agrarbehörde vom 01.09.2016, Zl ****, aufgefordert sich zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 in Verbindung mit den Paragraphen 12 und 19 Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft Z zu rechtfertigen. In seiner Rechtfertigung vom 01.10.2016 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er an der Ausschusssitzung vom 04.06.2016 aktiv teilgenommen habe. Um ein menschliches Bedürfnis zu befriedigen habe er nach Tagesordnungspunkt 6 der Ausschusssitzung den Sitzungsraum verlassen. Nach einer Zigarettenlänge mit den übrigen Rauchern unter den Ausschussmitgliedern außerhalb der Rauchverbotszone, sei er wieder in das Sitzungszimmer zurückgekehrt, wo mittlerweile die Ausschusssitzung beendet gewesen sei. Dass er dabei eine Verwaltungsübertretung nach der geltenden Satzung begangen hätte, sei ihm nicht bewusst gewesen, da das Austreten während einer Ausschusssitzung zum stillen Örtchen und einer anschließenden Zigarettenpause bisher noch nie beanstandet worden sei. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 07.11.
  2. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ****, insbesondere in das Schreiben vom 11.05.2016, Zl ****4 sowie in das Protokoll zur Ausschusssitzung vom 04.06.
  3. Weiters fand am 31.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers AA, Einvernahme der Zeugen Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z BB, sowie des Bürgermeisters und Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z CC. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dass auf der Einladung zur Ausschusssitzung vom 04.06.2016 unter Tagesordnungspunkt 6 der Vortrag des Schreibens der Agrarbehörde vom 11.05.2016 gestanden ist, und zwar vor dem Tagesordnungspunkt 7 „Allfälliges“, ergibt sich aus der Einladung zur Ausschusssitzung vom 04.06.
  4. Dass der Inhalt des Schreibens der Agrarbehörde vom 11.05.2016 zu Tagesordnungspunkt 6 vom Obmann vorgelesen worden ist, ergibt sich einerseits aus dem Protokoll zur Ausschusssitzung, sowie aus den übereinstimmenden Aussagen des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, sowie des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z als Zeugen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.01.
  5. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer nach dem Vortrag des Schreibens der Agrarbehörde vom 11.05.2016 und vor Beschlussfassung den Sitzungssaal verlassen hat, ergibt sich einerseits aus dem Protokoll der Ausschusssitzung, sowie aus den übereinstimmenden Aussagen des Obmannes und des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, welche als Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.01.2017 einvernommen wurden, sowie ebenfalls aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.01.
  6. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2016 (TFLG 1996) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2016, (TFLG 1996) lauten wie folgt: „§ 37 TFLG 1996 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2)Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. …“ „§ 36g TFLG 1996 Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz …
(2)Der Obmann hat den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben. …“ „§ 85 TFLG 1996 Strafbestimmungen …
(4)Wer außer in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.
(4)Wer außer in den Fällen der Absatz eins, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen. …“ Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, erlassen mit Bescheid vom 15.04.1970, Zl ****5, (diese standen damals noch in Kraft) lauten wie folgt: „§ 12 Zum Wirkungskreis des Ausschusses gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, z.B. die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresabrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte, die Erstattung eines Voranschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinn des § 9 Z 4.“Zum Wirkungskreis des Ausschusses gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, z.B. die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresabrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte, die Erstattung eines Voranschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinn des Paragraph 9, Ziffer 4, „§ 19 1) Buchführung und Rechnungsabschluss sind alljährlich von den gewählten Rechnungsprüfern zu überprüfen. Hiezu sind ihnen vom Obmann alle Buchungsunterlagen spätestens einen Monat vor Vorlage des Jahresabschlusses zu übergeben. 2) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist in der Niederschrift festzuhalten und dem Ausschuss vorzulegen. Der gegebenenfalls die zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. Wie jetzt der Rechnungsabschluss in Ordnung befunden, so genügt ein diesbezüglicher Vermerk, versehen mit Datum und Unterschrift der Prüfer im Kassabuch.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft im EZ ** GB *** Y Mitglied an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z. Der Beschwerdeführer ist zumindest seit dem 22.11.2014 (Vollversammlung mit Neuwahl des Ausschusses) Mitglied des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z. Als Mitglied des Ausschusses ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, dass er die Bestimmungen der Satzung kennt, und überdies jene Verpflichtungen, die aus dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz resultieren. Bei der Agrargemeinschaft Z handelt es sich um eine solche auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und finden sohin die Bestimmungen des zweiten Unterabschnittes des zweiten Hauptstückes des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 Anwendung.

§ 36gAbs 2 TFLG 1996 ist die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z verpflichtet, bis 31.

März eines jeden Jahres den für das jeweils abgeschlossene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Agrarbehörde vorzulegen. Bei der Agrargemeinschaft Z handelt es sich um eine solche auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und finden sohin die Bestimmungen des zweiten Unterabschnittes des zweiten Hauptstückes des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 Anwendung.

Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 ist die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z verpflichtet, bis 31. März eines jeden Jahres den für das jeweils abgeschlossene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Agrarbehörde vorzulegen. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt, wurde der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit Schreiben der Agrarbehörde vom 11.05.2016, Zl ****4 aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2015 vorzulegen. Aus der Einladung zur Ausschusssitzung vom 04.06.2016 geht hervor, dass unter Tagesordnungspunkt 6 der Vortrag des Schreibens der Agrarbehörde vom 11.05.2016 gestanden ist. Dass es einer Beschlussfassung bedarf, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein, da dieser Tagesordnungspunkt vor dem TO-Punkt „Allfälliges“ gestanden ist. Überdies ergibt sich die Notwendigkeit einer Beschlussfassung aus dem Inhalt des vorgelesenen Schreibens der Agrarbehörde. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat der Obmann das gegenständliche Schreiben der Agrarbehörde vom 11.05.2016 zu Tagesordnungspunkt 6 der Ausschusssitzung vom 04.06.2016 vollständig vorgelesen. Aus dem Protokoll zur Ausschusssitzung geht jedoch hervor, dass die Ausschussmitglieder nach dem Vorlesen des gegenständlichen Schreibens die Sitzung kommentarlos verlassen haben und mangels Beschlussfähigkeit der von der Agrarbehörde geforderte Beschluss über den Abschluss nicht rechtmäßig gefasst werden konnte. Ebenfalls als Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beschwerdeführer an der Sitzung des Ausschusses vom 04.06.2016 teilgenommen hat und nach dem Vortrag des gegenständlichen Schreibens der Agrarbehörde vom 11.05.2016 die Ausschusssitzung verlassen hat, und damit auch dazu beigetragen hat, dass eine Beschlussfassung wie von der Agrarbehörde gefordert, nicht mehr möglich war. Der Beschwerdeführer ist sohin seiner Verpflichtung als gewähltes Mitglied des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z nicht nachgekommen, da er an der zu Tagesordnungspunkt 6 erforderlichen Beschlussfassung über den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer iSd § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Konkrete Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Mit seinem Vorbringen in der Beschwerde bzw seinem Vorbringen anlässlich der Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.01.2017 ist für den Beschwerdeführer nicht zu gewinnen und können ihn nicht von seinem Verschulden befreien. Denn wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nur die Toilette aufsuchen wollen, hätte er beim Obmann um eine Sitzungsunterbrechung bitten können und nach dieser Unterbrechung hätte die Sitzung fortgesetzt werden können und wäre es dementsprechend zu einer Beschlussfassung gekommen. Da der Beschwerdeführer nach dem Aufsuchen der Toilette dann auch noch eine Zigarette geraucht hat und somit keine Sitzungsunterbrechung beantragt hat, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (Paragraph 5, Absatz eins, VStG) ausreicht. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer iSd Paragraph 5, VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Konkrete Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Mit seinem Vorbringen in der Beschwerde bzw seinem Vorbringen anlässlich der Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.01.2017 ist für den Beschwerdeführer nicht zu gewinnen und können ihn nicht von seinem Verschulden befreien. Denn wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nur die Toilette aufsuchen wollen, hätte er beim Obmann um eine Sitzungsunterbrechung bitten können und nach dieser Unterbrechung hätte die Sitzung fortgesetzt werden können und wäre es dementsprechend zu einer Beschlussfassung gekommen. Da der Beschwerdeführer nach dem Aufsuchen der Toilette dann auch noch eine Zigarette geraucht hat und somit keine Sitzungsunterbrechung beantragt hat, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die übertretene Norm sicherstellen soll, dass durch Vorlage des Voranschlages und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Beschlussfassung darüber sicherstellen soll, dass eine ordentliche Wirtschaftsführung ermöglicht wird. Erschwerungsgründe lagen keine vor, die bisherige Unbescholtenheit war als mildernd zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 Angaben gemacht. Demnach besitzt er einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb mit knapp über 2 ha landwirtschaftlichen Flächen und 4,2 ha Wald. Außerdem ist er als Teilzeitkraft als Verkäufer beschäftigt, hat aber über sein monatliches Einkommen keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Da hinsichtlich des Einkommens vom Beschwerdeführer keine Angaben gemacht wurden, war daher eine Einschätzung der Einkommensverhältnisse wie auch der Vermögensverhältnisse vorzunehmen und konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftliches Verhältnissen ausgegangen werden. In Anbetracht des nach § 85 Abs 4 TFLG 1996 normierten Strafrahmens von bis zu Euro 4.500,00, sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich unter Zugrundelegung von fahrlässigem Verhalten, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 schuld- und tatangemessen und bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisses keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 Angaben gemacht. Demnach besitzt er einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb mit knapp über 2 ha landwirtschaftlichen Flächen und 4,2 ha Wald. Außerdem ist er als Teilzeitkraft als Verkäufer beschäftigt, hat aber über sein monatliches Einkommen keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Da hinsichtlich des Einkommens vom Beschwerdeführer keine Angaben gemacht wurden, war daher eine Einschätzung der Einkommensverhältnisse wie auch der Vermögensverhältnisse vorzunehmen und konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftliches Verhältnissen ausgegangen werden. In Anbetracht des nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 normierten Strafrahmens von bis zu Euro 4.500,00, sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich unter Zugrundelegung von fahrlässigem Verhalten, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 schuld- und tatangemessen und bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisses keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.2677.2

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